List view for cases

GET /api/cases/324989/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 324989,
    "slug": "fg-munster-2019-12-18-1-k-57316-e",
    "court": {
        "id": 792,
        "name": "Finanzgericht Münster",
        "slug": "fg-munster",
        "city": 471,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Finanzgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 K 573/16 E",
    "date": "2019-12-18",
    "created_date": "2020-01-15T11:01:02Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:30:06Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGMS:2019:1218.1K573.16E.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bescheid &#252;ber Einkommensteuer f&#252;r 2011 vom 06.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 wird aufgehoben.</p>\n<p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kl&#228;ger zuvor Sicherheit in H&#246;he des vollstreckbaren Betrages leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl&#228;ger in dem Streitjahr 2011 im Inland einen Wohnsitz (&#167; 8 AO) hatte und somit unbeschr&#228;nkt steuerpflichtig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter (geb. am xx.yy.1996).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war nach seiner T&#228;tigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universit&#228;t N-Stadt (Inland) zun&#228;chst Friedensfachkraft f&#252;r den Zivilen Friedensdienst des A-Entwicklungsdienstes in Guatemala (10/2001 &#8211; 03/2007). Die Kl&#228;gerin und die gemeinsame Tochter lebten in dieser Zeit mit dem Kl&#228;ger in Guatemala.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Anschlie&#223;end nahm der Kl&#228;ger eine T&#228;tigkeit als xxx bei xxx in Zypern (03/2007 &#8211; 07/2007) und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in Genf (09/2007) auf und wohnte an diesen Orten. Die Kl&#228;gerin und die Tochter kehrten nach Deutschland zur&#252;ck und lebten unter der Adresse C-Stra&#223;e 1 in S-Stadt (Inland). Hierbei handelte es sich um eine 75m<sup>2</sup> gro&#223;e Wohnung mit 3 Zimmern, K&#252;che und Bad. Der Kl&#228;ger lebte in dieser Wohnung in dem Zeitraum 08/2007 und 10/2007 &#8211; 12/2007.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Danach war der Kl&#228;ger als xxx in Chile t&#228;tig (01/2008 &#8211; 09/2009) und wohnte in Santiago de Chile. Ab September 2009 lebte die Kl&#228;gerin mit der Tochter unter der Adresse J-Stra&#223;e 2 in S-Stadt (Inland). Hierbei handelte es sich um 62 m<sup>2</sup> gro&#223;e Dachgescho&#223;wohnung mit 2 Zimmern (14 m<sup>2</sup> und 27 m<sup>2</sup> abzgl. Schr&#228;gen), K&#252;che (16 m<sup>2</sup> abzgl. Schr&#228;gen), Bad (7&#160;m<sup>2</sup>) und Flur (10 m<sup>2</sup>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Im Anschluss nahm der Kl&#228;ger eine T&#228;tigkeit als Friedensfachkraft im Zivilen Friedensdienst der H-Gesellschaft (H) auf (10/2009 &#8211; 10/2011) auf. Hierf&#252;r wohnte er nach einem Vorbereitungslehrgang in C-Stadt (Inland) in Nepal (12/2009 &#8211; 10/2011). In dem Zeitraum August 2010 bis November 2011 lebten die Kl&#228;gerin und die gemeinsame Tochter bei dem Kl&#228;ger in Nepal. Dort bewohnte die Familie ein 200 m<sup>2</sup> gro&#223;es Haus mit 5 Zimmern, K&#252;che und 3 B&#228;dern. Der Mietvertrag &#252;ber die Wohnung in S-Stadt (Inland), J-Stra&#223;e 2, bestand weiterhin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich war der Kl&#228;ger wieder f&#252;r das IKRK t&#228;tig (ab 10/2011). Sein Einsatzgebiet war zun&#228;chst Libyen (wohnhaft in Tripolis) und sp&#228;ter Kolumbien (ab 2013; wohnhaft in Bogot&#225;). Der T&#228;tigkeit in Libyen lag ein Anstellungsvertrag zugrunde, der ein monatliches Grundgehalt i. H. v. xxx CHF vorsah. Dies waren 80 % des Standard-Gehalts von yyy CHF, indexiert entsprechend des Landes des Wohnsitzes. Als Wohnsitz wurde angegeben: S-Stadt (Inland), Deutschland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitjahr 2011 hielt sich der Kl&#228;ger an insgesamt 29 Tagen im Inland auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"104\" width=\"552\" src=\"1_K_573_16_E_Urteil_20191218_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger reichten f&#252;r 2011 eine Einkommensteuererkl&#228;rung f&#252;r die Kl&#228;gerin als unbeschr&#228;nkt Steuerpflichtige und eine Einkommensteuererkl&#228;rung f&#252;r den Kl&#228;ger als beschr&#228;nkt Steuerpflichtigen ein. Der Beklagte teilte hierzu mit, dass f&#252;r die Kl&#228;ger in 2011 eine unbeschr&#228;nkte Steuerpflicht bestanden habe. Hinsichtlich des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem IKRK sei zu pr&#252;fen, ob steuerpflichtige Eink&#252;nfte vorliegen. Hierauf erwiderten die Kl&#228;ger, dass der Kl&#228;ger zwar mit seinen Eink&#252;nften aus der T&#228;tigkeit f&#252;r die H unbeschr&#228;nkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei (&#167; 1 Abs. 2 Satz 1 EStG). Allerdings gelte dies nicht f&#252;r die Eink&#252;nfte aus seiner T&#228;tigkeit f&#252;r das IKRK. Der Kl&#228;ger sei diesbez&#252;glich nicht unbeschr&#228;nkt einkommensteuerpflichtig. Er habe im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gew&#246;hnlichen Aufenthalt. Au&#223;erdem l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r eine erweiterte unbeschr&#228;nkte Steuerpflicht (&#167; 1 Abs. 2 EStG) bei dieser T&#228;tigkeit nicht mehr vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte f&#252;hrte eine Zusammenveranlagung im Rahmen der unbeschr&#228;nkten Steuerpflicht durch und erlie&#223; einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid unter dem 06.11.2013. Zur Erl&#228;uterung f&#252;hrte er aus, dass die Kl&#228;ger sp&#228;testens seit November 2011 unter der deutschen Anschrift (J-Stra&#223;e 2) wohnhaft seien und dadurch eine unbeschr&#228;nkte Einkommensteuerpflicht begr&#252;ndet werde. Die Eink&#252;nfte aus der T&#228;tigkeit f&#252;r das IKRK seien zu versteuern, da mit Libyen kein Doppelbesteuerungsabkommen existiere und keine Steuerfreiheit nach &#167; 3 Nr. 61 EStG (Entwicklungshelferleistungen) vorliege. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legten die Kl&#228;ger Einspruch ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung stellte er seine Auffassung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dar und wies im &#220;brigen auf Folgendes hin:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei nicht ungew&#246;hnlich, dass sich eine Familie f&#252;r die Dauer von Auslandseins&#228;tzen auf eine kleinere Wohnung beschr&#228;nke. Dies gelte erst recht, wenn die &#252;brigen Familienmitglieder das im Ausland t&#228;tige Familienmitglied begleiten w&#252;rden.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslandseins&#228;tze seien zeitlich eng befristet gewesen. Vor diesem Hintergrund seien objektive Anhaltspunkte f&#252;r eine endg&#252;ltige Wohnsitzaufgabe bzw. Aufl&#246;sung des gemeinsamen Wohnsitzes nicht feststellbar.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der konkreten Angabe des inl&#228;ndischen Wohnsitzes in dem Arbeitsvertrag des Kl&#228;gers komme evident ma&#223;gebliche Bedeutung zu.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen haben die Kl&#228;ger Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der Kl&#228;ger seinen inl&#228;ndischen Wohnsitz (C-Str. 1, S-Stadt (Inland)) in 2009 durch den Umzug der Kl&#228;gerin und der gemeinsamen Tochter aufgegeben habe. Er habe in der Wohnung, in der die Kl&#228;gerin und die gemeinsame Tochter fortan lebten (J-Stra&#223;e 2, S-Stadt (Inland)) keinen inl&#228;ndischen Wohnsitz begr&#252;ndet. Im Ergebnis sei er damit in dem Streitjahr nicht unbeschr&#228;nkt steuerpflichtig. Der vorliegende Streitfall sei unter Beachtung des Beschlusses des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 13.10.1938 IV B 1/38, RFHE 45, 76 zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen sinngem&#228;&#223;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid &#252;ber Einkommensteuer vom 06.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Erg&#228;nzend tr&#228;gt er vor, dass ein R&#252;ckgriff auf die von den Kl&#228;gern angef&#252;hrte Entscheidung des RFH bei der gefestigten aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht &#252;berzeuge. Im &#220;brigen verweist er insbesondere auf die BFH-Urteile vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 und 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten haben &#252;bereinstimmend ihr Einverst&#228;ndnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat entscheidet gem&#228;&#223; &#167;&#160;90 Abs.&#160;2 FGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung. Hierzu haben die Beteiligten ihr Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid f&#252;r 2011 &#252;ber Einkommensteuer vom 06.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;ger in ihren Rechten (&#167;&#160;100 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 FGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hatte im Streitjahr 2011 im Inland keinen Wohnsitz (&#167;&#160;8 AO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat f&#252;r die Kl&#228;ger eine Zusammenveranlagung durchgef&#252;hrt, obwohl die hierf&#252;r erforderlichen Voraussetzungen nicht erf&#252;llt waren. Eine Zusammenveranlagung setzt unter anderem voraus, dass beide Ehegatten unbeschr&#228;nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 oder 2 oder &#167; 1a EStG sind (&#167; 26 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung vom 08.10.2009). Im Streitfall ist einer der Ehegatten &#8211; der Kl&#228;ger &#8211; nicht unbeschr&#228;nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne dieser Vorschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nat&#252;rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt haben, unbeschr&#228;nkt steuerpflichtig.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten gehen &#252;bereinstimmend davon aus, dass der Kl&#228;ger seinen gew&#246;hnlichen Aufenthalt nicht im Inland hatte. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, dieser Tatbestandsvoraussetzung der unbeschr&#228;nkten Steuerpflicht weiter nachzugehen. Im &#220;brigen hat der Kl&#228;ger sich im Streitjahr lediglich an insgesamt 29 Tagen im Inland aufgehalten. Jedenfalls liegt hiernach kein von &#167;&#160;9 Satz&#160;2 AO f&#252;r einen gew&#246;hnlichen Aufenthalt geforderter zeitlich zusammenh&#228;ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vor. Im &#220;brigen dienten die Inlandsaufenthalte des Kl&#228;gers in 2011 ausschlie&#223;lich privaten Zwecken (Erholungsurlaube) i. S. v. &#167; 9 Satz 3 AO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 EStG allein streitig, ob der Kl&#228;ger im Inland einen Wohnsitz hatte. Dies ist nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umst&#228;nden innehat, die darauf schlie&#223;en lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (&#167; 8 AO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 8 AO in seiner heutigen &#8211; und auch im Streitjahr geltenden &#8211; Fassung stimmt mit &#167; 13 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 &#252;berein. Aus der Gesetzgebungsgeschichte, die eine Objektivierung des Wohnsitzbegriffs beinhaltet, l&#228;sst sich schlie&#223;en, dass es sich nicht auf Absicht des Steuerpflichtigen, eine Wohnung beizubehalten, sondern allein auf die &#8211; objektiven &#8211; Umst&#228;nde ankommt, die darauf schlie&#223;en lassen m&#252;ssen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dar&#252;ber hinaus folgt aus der &#220;bereinstimmung von &#167; 8 AO und &#167; 13 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934, dass die zu dieser Regelung entwickelten Grunds&#228;tze &#8211; abgesehen von Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zur Reichsfluchtsteuer &#8211; prinzipiell in vollem Umfang auf das geltende Recht &#252;bertragbar sind (vgl. Musil in: H&#252;bschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255. Lieferung 10.2019, &#167; 8 AO Rz. 1 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im Allgemeinen besteht eine (widerlegbare) Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet. Ausnahmen hiervon sind m&#246;glich. Es kommt stets auf die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde des Einzelfalls an (BFH-Urteile vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294; 30.08.1989 I R 215/85, BFHE 158, 118; 06.02.1985 I R 23/82, BFHE 143, 217 und 29.10.1959 IV 129/58 S, BFHE 70, 162; Dr&#252;en in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 158. Lieferung 10.2019, &#167; 8 AO Tz. 7). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend haben die Kl&#228;ger im September/Oktober 2009 ihre Wohnung in der C-Stra&#223;e 1 in S-Stadt (Inland) aufgegeben. Streitentscheidend ist vor diesem Hintergrund, ob der mit bzw. nach Aufgabe dieser Wohnung erfolgte Umzug der Kl&#228;gerin mit ihrer Tochter von dieser Wohnung in die Wohnung in der J-Stra&#223;e 8 in S-Stadt (Inland) und die darauf folgende Nutzung dieser Wohnung dazu f&#252;hren, dass der Kl&#228;ger im Inland eine Wohnung innehatte, die er beibehalten und benutzen wollte, und dieser Zustand auch im Streitjahr 2011 fortdauerte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Mithin ist der Streitfall nicht vergleichbar mit F&#228;llen, in denen ein Steuerpflichtiger trotz eines Auslandsaufenthalts seinen bisherigen &#8222;Familienwohnsitz&#8220; beibeh&#228;lt, da seine Familie weiterhin an dem bisherigen Wohnsitz wohnt. Der Streitfall betrifft vielmehr die Frage, ob ein inl&#228;ndischer Wohnsitz durch die Familie auch dann fortbesteht, wenn die Familie vor oder w&#228;hrend des Auslandsaufenthalts in eine andere (inl&#228;ndische) Wohnung umzieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der im Streitfall betroffenen Frage liegt jedenfalls eine Entscheidung des Reichsfinanzhofes vor. Dieser hat entscheiden, dass ein &#246;rtlich versetzter Offizier keinen (Familien-)Wohnsitz mehr am alten Dienstort hat, wenn er am neuen Dienstort nur f&#252;r sich eine Wohnung genommen hat, seine bisherige Familienwohnung am bisherigen Dienstort aufgegeben und dort &#8211; am bisherigen Dienstort &#8211; eine kleinere &#8211; 2 &#189; Zimmer gro&#223;e &#8211; Wohnung gemietet hat, die offenbar nur f&#252;r seine Frau und seine Kinder bestimmt war, weil diese nicht mit an den Dienstort umgezogen sind (RFH-Beschluss zur B&#252;rgersteuer 1938 vom 13.10.1938 IV B 1/38, RFHE 45, 76). Da diese Entscheidung nicht zur Reichsfluchtsteuer ergangen ist, bestehen grunds&#228;tzlich keine Bedenken, sie auch im Rahmen des heute geltenden Rechts zu ber&#252;cksichtigen. Der Einwand des Beklagten &#8211; ein R&#252;ckgriff auf diese Entscheidung &#252;berzeuge bei der gefestigten aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht &#8211; f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit ersichtlich hat der BFH die im Streitfall betroffene Rechtsfrage noch nicht bzw. jedenfalls nicht in einer der o. g. RFH-Entscheidung widersprechenden Art und Weise beantwortet. Auch der Beklagte benennt keine entgegenstehende BFH-Entscheidung. Er verweist pauschal auf die gefestigte aktuelle BFH-Rechtsprechung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">In der &#8211; aktuellen &#8211; steuerrechtlichen Literatur wird auf diese Entscheidung des Reichsfinanzhofs verwiesen. Musil stellt hierzu fest: &#8222;Keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Familie hat daher ein Ehegatte, der im Zusammenhang mit einer beruflichen Versetzung seine bisherige Familienwohnung aufgibt, eine nur auf den Rest der Familie zugeschnittene kleine Wohnung anmietet und selbst am Arbeitsort eine Wohnung bezieht&#8220; (in: H&#252;bschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255. Lieferung 10.2019, &#167; 8 AO Rz. 38). Avvento vertritt die Auffassung, dass man die neue Wohnung als (Familien-)Wohnsitz auch des abwesenden Familienmitglieds ansehen m&#252;sse, sofern dieses Familienmitglied im Fall seiner R&#252;ckkehr ebenfalls in der Wohnung leben k&#246;nnte. Dies sei nicht der Fall bei einer objektiv zu kleinen Wohnung (in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 149. Lieferung, &#167; 8 Wohnsitz Rz. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Tiede setzt f&#252;r einen inl&#228;ndischen Familienwohnsitz voraus, dass die Wohnung auch f&#252;r den nicht dauernd dort lebenden Familienangeh&#246;rigen bestimmt ist und dieser die Wohnung ebenfalls als sein Heim betrachtet. Es m&#252;sse alles daf&#252;r sprechen, dass die Person bei sich bietender Gelegenheit in die Wohnung zur&#252;ckkehren wird, um dort gemeinsam mit der Familie zu wohnen. Kehre der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung stets nur zur&#252;ck, um die Familie zu besuchen, so bestehe kein gemeinsamer Familienwohnsitz (in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 294. Lieferung 10.2019, &#167; 1 EStG Anm. 65).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist der Senat der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &#220;berzeugung, dass der Kl&#228;ger im Streitjahr keinen inl&#228;ndischen (Familien&#8209;)Wohnsitz unter der Adresse J-Stra&#223;e 2 hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kl&#228;ger haben ihren bis zum Umzug in die J-Stra&#223;e 2 bestehenden Wohnsitz aufgegeben. Die von den Kl&#228;gern bis dahin gemietete Wohnung in der C-Stra&#223;e 1 in S-Stadt (Inland) diente der Familie als Wohnsitz. Trotz des Umstands, dass der Kl&#228;ger in dieser Wohnung tats&#228;chlich nur in dem Zeitraum 08/2007 und 10/2007 &#8211; 12/2007 lebte, handelte es sich &#8211; nach dem Vortrag der Kl&#228;ger &#8211; um einen inl&#228;ndischen Wohnsitz im Sinne des &#167; 8 AO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nach Aufgabe dieses (inl&#228;ndischen) Wohnsitzes haben die Kl&#228;ger gemeinsam eine Wohnung angemietet, in der der Kl&#228;ger im Fall seiner R&#252;ckkehr mit seiner Familie nicht dauerhaft gelebt h&#228;tte. Es handelte es sich um eine 62 m<sup>2</sup> gro&#223;e Dachgescho&#223;wohnung mit 2 Zimmern (14 m<sup>2</sup> und 27 m<sup>2</sup> abzgl. Schr&#228;gen), K&#252;che (16 m<sup>2</sup> abzgl. Schr&#228;gen), Bad (7&#160;m<sup>2</sup>) und Flur (10&#160;m<sup>2</sup>). Nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden des Streitfalls geht der Senat nicht davon aus, dass diese Wohnung als inl&#228;ndischer Familienwohnsitz diente bzw. im Falle der R&#252;ckkehr des Kl&#228;gers dienen sollte. Vielmehr diente diese Wohnung &#8211; gerade im Vergleich zu der vorherigen Wohnung und dem zwischenzeitlich in Nepal bewohnten Haus &#8211; dazu, dass allein die Kl&#228;gerin und ihre Tochter dort lebten. Der Kl&#228;ger nutzte diese Wohnung ausschlie&#223;lich, um seine Familie &#8211; in unregelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden und im Urlaub &#8211; zu besuchen. Schlie&#223;lich ist der Kl&#228;ger auch tats&#228;chlich nicht dauerhaft in diese Wohnung zur&#252;ckkehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die vom Beklagten angef&#252;hrten BFH-Urteile vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 und 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917 f&#252;hren zu keinem anderen Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 betraf einen Sachverhalt, in dem in Hongkong lebende Eheleute im Inland 2 H&#228;user besitzen. In dem einen Objekt diente den Eheleuten eine teilm&#246;blierte und mit notwendigen Utensilien ausgestattete Wohnung bei ihren inl&#228;ndischen Aufenthalten als Unterkunft. Bei Abwesenheit der Eheleute wurde diese Wohnung von den Eltern des Kl&#228;gers benutzt. In dem anderen Objekt nutzten die Eheleute eine 297 m<sup>2</sup> gro&#223;e, mit teilweise kostbaren M&#246;beln eingerichtete Wohnung, die sich &#252;ber drei Stockwerke erstreckte und zu der ein Garten sowie eine Garage geh&#246;rten. W&#228;hrend der Abwesenheit der Eheleute waren die M&#246;bel mit Schutzbez&#252;gen &#252;berzogen. Eine Zugehfrau versorgte die Wohnung und bereitete sie auf vorherigen Telefonanruf f&#252;r eine Nutzung vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das Finanzgericht Baden-W&#252;rttemberg entschied (Urteil vom 04.10.1999 12 K 69/97, EFG 2000, 72), dass (zumindest) die letztere Wohnung als inl&#228;ndischer Wohnsitz der Eheleute anzusehen sei. Diese Wohnung bestehe aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten R&#228;umlichkeiten. Sie stelle eine den pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen der Eheleute entsprechende Bleibe dar. F&#252;r die Annahme eines Wohnsitzes i. S. d. &#167; 8 AO sprachen nach Auffassung des Senats die Gr&#246;&#223;e der Wohnung, die H&#228;ufigkeit, Dauer und Regelm&#228;&#223;igkeit der Aufenthalte in dieser Wohnung, die Anschaffungskosten der Wohnung und die Ausstattung der Wohnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der BFH ging in seiner nachgehenden Entscheidung auf die diesbez&#252;glichen Feststellungen des FG Baden-W&#252;rttemberg nicht weiter ein. Sie seien nicht mit Revisionsr&#252;gen angegriffen worden und der BFH sei daher gem&#228;&#223; &#167; 118 Abs. 2 FGO an sie gebunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist f&#252;r den Senat nicht ohne weiteres ersichtlich, welche R&#252;ckschl&#252;sse aus dieser Entscheidung des BFH f&#252;r den vorliegenden Streitfall gezogen werden sollen. Der entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Streitfall und die Ausf&#252;hrungen des BFH betreffen nicht die vorliegend entscheidungserhebliche Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das BFH-Urteil vom 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917 betraf einen Sachverhalt, in dem ein im Inland als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer italienischen Firma t&#228;tiger Ehemann eine m&#246;blierte und 59 m<sup>2</sup> gro&#223;e 2-Zimmer-Wohnung angemietet hatte. Die Wohnung lie&#223; von ihrer Ausstattung her die Unterbringung einer weiteren Person zu. Der Ehemann und seine mit dem gemeinsamen Sohn in Italien &#8211; am Hauptwohnsitz der Eheleute &#8211; lebende Ehefrau beantragten die Zusammenveranlagung in Deutschland. Die Ehefrau sei unbeschr&#228;nkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Zur Begr&#252;ndung trugen sie vor, dass die Familie (Ehemann, Ehefrau, gemeinsamer Sohn) die Wohnung an 2 bis 3 Tagen im Monat und w&#228;hrend der gro&#223;en Ferien genutzt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Das Finanzgericht K&#246;ln entschied (Urteil vom 27.06.2002 10 K 6348/97, EFG 2002. 1198), dass auch die Ehefrau einen inl&#228;ndischen Wohnsitz hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der BFH f&#252;hrte in seiner nachgehenden Entscheidung aus, dass die Feststellung des FG K&#246;ln, wonach die Eheleute einen inl&#228;ndischen Wohnsitz hatten, weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss&#228;tze versto&#223;e. Sie st&#252;tze sich auf die nachgewiesenen und unbestrittenen Gesamtumst&#228;nde des Streitfalls, insbesondere auf die Ausstattung der Wohnung, ihre Nutzbarkeit und die dokumentierte tats&#228;chliche Nutzungsabsicht. Im &#220;brigen verwies der BFH auf vorhergehende Entscheidungen, nach denen es f&#252;r das Innehaben einer Wohnung nicht erforderlich sei, dass sich der betreffende Steuerpflichtige w&#228;hrend einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tats&#228;chlich in der Wohnung aufhalte. F&#252;r das Aufrechterhalten eines inl&#228;ndischen Wohnsitzes reichten auch unregelm&#228;&#223;ige Aufenthalte aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Senat ist auch hinsichtlich dieser Entscheidung nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Auswirkungen auf den vorliegenden Streitfall bestehen sollen. Der inl&#228;ndische Wohnsitz des Kl&#228;gers wird nicht mit dem Argument verneint, dass er sich an zu wenigen Tagen oder Wochen im Jahr tats&#228;chlich im Inland aufgehalten habe. Entscheidungserheblich ist, dass der Kl&#228;ger seinen Wohnsitz vor bzw. im Rahmen seiner Auslandst&#228;tigkeit aufgegeben hat und die von der Kl&#228;gerin und der gemeinsamen Tochter bewohnte Wohnung ihm nicht als (Familien-)Wohnsitz zuzurechnen ist, da es sich nach der &#220;berzeugung des Senats nicht um eine f&#252;r die Familie &#8211; und somit auch f&#252;r den Kl&#228;ger &#8211;, sondern allein f&#252;r die Kl&#228;gerin und die Tochter bestimmte Wohnung handelte. Im &#220;brigen hat der Kl&#228;ger sich nicht &#8211; wie in dem vom FG K&#246;ln und vom BFH entschiedenen Fall &#8211; regelm&#228;&#223;ig an 2 bis 3 Tagen pro Monat und in den gro&#223;en Ferien in der inl&#228;ndischen Wohnung aufgehalten, sondern an insgesamt nur 29 Tagen verteilt auf zwei kurze (2 &#8211; 3 Tage) und zwei l&#228;ngere (10 &#8211; 14 Tage) Aufenthalte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Au&#223;erdem sprechen die zeitlich befristeten Auslandseins&#228;tze des Kl&#228;gers nicht gegen eine endg&#252;ltige Wohnsitzaufgabe bzw. Aufl&#246;sung des gemeinsamen inl&#228;ndischen Wohnsitzes. Vielmehr zeigen die (teilweise) nahtlos aneinander ankn&#252;pfenden Auslandsaufenthalte des Kl&#228;gers, dass der Kl&#228;ger &#252;ber keinen inl&#228;ndischen Wohnsitz mehr verf&#252;gte und ein solcher auch nicht mehr n&#246;tig war. Die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde zeigen, dass sich an eine Auslandst&#228;tigkeit eine weitere Auslandst&#228;tigkeit anschloss. F&#252;r den Senat liegt es vor diesem Hintergrund nicht nahe, dass der Kl&#228;ger einen inl&#228;ndischen Wohnsitz f&#252;r den Fall vorhielt, keinen weiteren Auslandseinsatz zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kommt &#8211; entgegen der Auffassung des Beklagten &#8211; der konkreten Angabe des inl&#228;ndischen Wohnsitzes in dem Arbeitsvertrag des Kl&#228;gers unter Ber&#252;cksichtigung der vorgenannten Umst&#228;nde keine evident ma&#223;gebliche Bedeutung zu. Die Angabe eines inl&#228;ndischen Wohnsitzes in dem Arbeitsvertrag des Kl&#228;gers dient lediglich dem Umstand, dass sein Gehalt f&#252;r einen Wohnsitz in Deutschland indexiert wird. Hieraus l&#228;sst sich nicht schlie&#223;en, dass der Kl&#228;ger tats&#228;chlich einen Wohnsitz im Inland hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangeh&#246;rige unbeschr&#228;nkt steuerpflichtig, die&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt haben und &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 2. zu einer inl&#228;ndischen juristischen Person des &#246;ffentlichen Rechts in einem Dienstverh&#228;ltnis stehen und daf&#252;r Arbeitslohn aus einer inl&#228;ndischen &#246;ffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt geh&#246;rende Angeh&#246;rige, die die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit besitzen oder keine Eink&#252;nfte oder nur Eink&#252;nfte beziehen, die ausschlie&#223;lich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur f&#252;r nat&#252;rliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschr&#228;nkten Einkommensteuerpflicht &#228;hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger stand im Streitfall nicht zu einer inl&#228;ndischen juristischen Person des &#246;ffentlichen Rechts in einem Dienstverh&#228;ltnis. Bei der H handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung und nicht um eine juristische Person des &#246;ffentlichen Rechts. Das IKRK ist nicht inl&#228;ndisch. Es hat seinen Sitz in Genf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Eine Zusammenveranlagung gem&#228;&#223; &#167; 26 EStG aufgrund einer fiktiven unbeschr&#228;nkten Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangeh&#246;rigen gem&#228;&#223; &#167; 1a EStG scheitert bereits an einem dahingehenden Antrag der Kl&#228;ger, der gem&#228;&#223; &#167; 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167;&#160;151 Abs.&#160;3, 155 FGO i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;10, 711 der Zivilprozessordnung.</p>\n      "
}