List view for cases

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    "file_number": "6 B 1414/19",
    "date": "2020-01-13",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:30:22Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.6B1414.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr&#228;gt.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorl&#228;ufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle &#8220;Oberamtsanw&#228;ltin oder Oberamtsanwalt (BesGr. A 13 LBesO A NRW mit Amtszulage nach Fu&#223;note 8) bei der Staatsanwaltschaft E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8221; mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht &#252;ber die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdegr&#252;nde, auf welche sich die Pr&#252;fung des Senats nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grunds&#228;tzlich beschr&#228;nkt, geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschlusses zu &#228;ndern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Auch mit dem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch dargelegt (&#167;&#167; 123 Abs. 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die den angefochtenen Beschluss tragende Erw&#228;gung des Verwaltungsgerichts, eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin in einem - den vom Verwaltungsgericht festgestellten Begr&#252;ndungsmangel der dienstlichen Beurteilung meidenden - erneuten Auswahlverfahren erscheine ausgeschlossen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen stellt die Annahme ihrer Chancenlosigkeit nicht durchgreifend in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsversto&#223; auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Ma&#223;geblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgew&#228;hlt zu werden, offen sind, d.&#160;h. seine Auswahl ernsthaft m&#246;glich erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 = juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 11. September 2019 - 6 B 675/19 -, juris Rn. 16 f., vom 25. Juli 2019 &#8209;&#160;6&#160;B&#160;374/19 -, juris Rn. 27, vom 4. Juli 2019 - 6 B&#160; 767/19&#160;-, juris Rn. 6, vom 17. April 2018 - 1 B 189/18&#160;-, juris Rn. 15 ff., und vom 10. Oktober 2017 &#8209;&#160;6 B 905/17 -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.&#160;September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, juris Rn.&#160;19; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 9. Februar 2016 &#8209;&#160;4&#160;S 2578/15 -, NVwZ-RR 2017, 49 = juris Rn.&#160;30 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der danach gebotenen Kausalit&#228;tspr&#252;fung &#252;berschreiten die Gerichte entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht die ihnen zukommende Kompetenz. Auch das Verwaltungsgericht hat hier keine eigene Bewertung der Leistungen der Antragstellerin vorgenommen, sondern entsprechend der gefestigten Rechtsprechung die Beurteilung, ob die Auswahl der Antragstellerin bei Vermeidung des Rechtsfehlers m&#246;glich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, anhand einer wertenden Betrachtung der Umst&#228;nde des Einzelfalls vorgenommen. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grunds&#228;tzlich immer gegebenen - \"theoretischen Chance\" des erfolglosen Bewerbers, ausgew&#228;hlt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 7, vom 4. Juli 2019 - 6 B 767/19 -, a. a. O., Rn. 6, und vom 17. April 2018 - 1 B 189/18&#160;&#8209;, a. a. O., Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerdebegr&#252;ndung zitierten Beschluss des Senats vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die derzeit fehlende und demzufolge nachzuholende Begr&#252;ndung des Gesamturteils zu einer Regelbeurteilung der Antragstellerin f&#252;hren w&#252;rde, die den Leistungsvorsprung der Beigeladenen entfallen lie&#223;e, ist mit der blo&#223;en Behauptung eines denkbaren Eignungs- und Leistungsvorsprungs der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt vielmehr, dass die Antragstellerin bei keiner denkbaren W&#252;rdigung und Gewichtung der Leistungs- und Bef&#228;higungsmerkmale (vgl. Ziffer 4.6 Satz 2 der Richtlinien f&#252;r die &#8222;Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten&#8220; vom 1. Februar 2013 in der Fassung vom 2. Februar 2018) und darauf aufbauendem neuen Gesamturteil als bestbeurteilte Bewerberin zum Zuge kommen k&#246;nnte: Der Umstand, dass die Beigeladene bei gleicher Bef&#246;rderungseignung (besonders gut geeignet, oberer Bereich) in keinem Merkmal schlechter, sondern im Merkmal Arbeitseinsatz sogar um einen Punkt (16 statt 15 Punkte) sowie in drei weiteren Bef&#228;higungsmerkmalen besser (jeweils D statt C) als die Antragstellerin bewertet ist, f&#252;hrt zwingend zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die gebotene Aussch&#246;pfung der Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu keinem anderen Ergebnis als einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen f&#252;hren kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet die Beschwerde vergeblich ein, es sei noch gar nicht absehbar, wie eine neu zu erstellende dienstliche Beurteilung ausfallen k&#246;nnte. Eine Neuerstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen unter Vermeidung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtsfehlers erfordert nur eine Begr&#252;ndung und ggf. &#196;nderung des Gesamturteils. Sie w&#252;rde aber nicht zu einer nochmaligen &#220;berpr&#252;fung und zur Neuvergabe der Einzelbewertungen f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Denn das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, das vor der erneuten Auswahlentscheidung begr&#252;ndet werden muss, ist aus den Einzelbewertungen zu entwickeln, nicht aber umgekehrt. Es muss erkennbar werden, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteile vom 1. M&#228;rz 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/17 -, juris Rn. 107 ff..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nur so erkl&#228;rt sich auch die Entbehrlichkeit der gesonderten Begr&#252;ndung, wenn sich das Gesamturteil - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - angesichts des Leistungsbildes bei den Einzelbewertungen geradezu aufdr&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - a. a. O. Rn 37; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 6 B 767/19 -, juris Rn. 9 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die ma&#223;gebliche Beurteilungsrichtlinie (ausreichende) Vorgaben in Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Bef&#228;higungsmerkmale enth&#228;lt, nicht an. Von der Rechtswidrigkeit der aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen besteht unabh&#228;ngig vom Inhalt denkbarer Gewichtungsvorgaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragstellerin die ihrer Ansicht nach anzunehmende Ergebnisoffenheit der anstehenden Auswahlentscheidung auch darauf st&#252;tzt, dass in ihrer Regelbeurteilung die von ihr &#252;bernommenen Sonderaufgabe &#8222;h&#228;usliche Gewalt&#8220; nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden sei, trifft dies aus den bereits vom Verwaltungsgericht angef&#252;hrten Gr&#252;nden (vgl. II. 1. b) des Beschlussabdrucks) nicht zu. Die Bearbeitung der Verfahren betreffend h&#228;usliche Gewalt und die Vertretung der Beh&#246;rde in diesem Bereich im Umfang von 45 % ihrer T&#228;tigkeit haben Eingang in die Aufgabenbeschreibung und die Begr&#252;ndung (Seiten 2 und 6 der Regelbeurteilung) gefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 2 und 3, 162 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.</p>\n      "
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