List view for cases

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    "court": {
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    "file_number": "6 O 394/18",
    "date": "2019-12-18",
    "created_date": "2020-01-24T11:01:12Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:30:43Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGMG:2019:1218.6O394.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl&#228;ger 21.590,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zu zahlen abz&#252;glich einer Nutzungsentsch&#228;digung in &#8364; pro gefahrenem km seit dem 04.08.2015, die sich nach folgender Formel berechnet:</p>\n<p>(55.509,98 &#8364; x gefahrene Kilometer) : 300.000 km</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl&#228;ger aus allen Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Volkswagen Leasing GmbH aus dem Leasingvertrag vom 08.06.2015 mit der Vertragsnummer 4218014 freizustellen</p>\n<p>jeweils Zug um Zug gegen Abtretung s&#228;mtlicher Rechte aus diesem Vertrag gegen&#252;ber der Volkswagen Leasing GmbH durch den Kl&#228;ger.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um Anspr&#252;che des Kl&#228;gers im Zusammenhang mit dem so genannten &#8222;VW-Abgasskandal&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger (im Folgenden: die Klagepartei) schloss am 08.06.2015 mit der Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag ab. Die Leasinggeberin erwarb in diesem Zusammenhang als Neufahrzeug den Pkw VW Touareg 3.0 TDI SCR BMT V6 zum Preis von 55.509,98 &#8364; und stellte dieses der Klagepartei zur Nutzung zur Verf&#252;gung. Im Gegenzug erbrachte die Klagepartei in Vollzug des Leasingvertrags an die Volkswagen Leasing GmbH eine monatliche Zahlung in H&#246;he von 537,75 &#8364;. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei am 04.08.2015 &#252;bergeben und auf diese zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 2. hergestellt worden ist, war ein von der Beklagten zu 1.hergestellter Motor 3,0 Liter Sechszylinderdiesel verbaut. Dieser war mit einem SCR (Selektiver katalytischer Katalysator) versehen, welcher f&#252;r die Umwandlung von Stickoxiden eine ausreichende Betriebstemperatur (mind. 150 Grad Celsius) ben&#246;tigt mit der Folge, dass er bei einem Kaltstart des Fahrzeugs in seiner Wirksamkeit stark eingeschr&#228;nkt war. Diesem Problem setzten die Beklagten den sog. Warmlaufmodus entgegen, der unter anderem daf&#252;r Sorge trug, dass sich der SCR - Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheizt, damit die Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart reduziert werden sollten. Das Fahrzeug verf&#252;gt &#252;ber eine EG-Typgenehmigung f&#252;r die Emissionsklasse EU 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kraftfahrtbundesamt ordnete in Bezug auf den zitierten Katalysator an, dass die betroffenen Pkw bzw. deren Motoren nachzur&#252;sten seien und einen vorschriftsm&#228;&#223;igen Zustand aufweisen m&#252;ssten. Ausweislich einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 08.12.2017 (Anl. K4 = Bl. 59 GA) wurden durch dieses hinsichtlich des streitgegenst&#228;ndlichen Motors zwei \"unzul&#228;ssige Abschalteinrichtungen nachgewiesen\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten entwickelten daraufhin eine technische Ma&#223;nahme (\"Software -update\"), die eine ordnungsgem&#228;&#223;e Betriebsweise sicherstellen sollte. F&#252;r die technische Ma&#223;nahme betreffend den streitgegenst&#228;ndlichen Motor erteilte das KBA eine Freigabebest&#228;tigung, in der es ausf&#252;hrte, dass die Ma&#223;nahme geeignet sei, die Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischenzeitlich wurde beim Fahrzeug der Klagepartei im Rahmen einer technischen &#220;berarbeitung&#160; ein Software-Update aufgespielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei behauptet, dass das von ihr geleaste Fahrzeug mit unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtungen versehen (gewesen) sei. Nach den Feststellungen des KBA springe die schadstoffmindernde \"Aufw&#228;rmstrategie\" nur im Pr&#252;fzyklus NEFZ an, wodurch im realen Betrieb eine Schadstoffminderung unterbleibe. Auch werde eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung des Harnstoff- bzw. Ammoniakgemisches zur Minderung der Schadstoffe unter bestimmten Bedingungen unzul&#228;ssig einschr&#228;nke.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter behauptet die Klagepartei, sie habe gro&#223;en Wert darauf gelegt, ein umweltfreundliches, wertstabiles und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu erhalten, das sie uneingeschr&#228;nkt&#160; nutzen konnte. Bei Kenntnis des tats&#228;chlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken f&#252;r den Fortbestand der Betriebserlaubnis h&#228;tte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Trotz des durchgef&#252;hrten Updates verbleibe ein Mangelverdacht, es seien Folgesch&#228;den konkret zu bef&#252;rchten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagten h&#228;tten ihr insbesondere gem. &#167; 826 BGB in einer gegen die guten Sitten versto&#223;enden Weise vors&#228;tzlich Schaden zugef&#252;gt, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Die sch&#228;digende Handlung sei den Beklagten auch zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass verfassungsm&#228;&#223;ig berufene Vertreter der Beklagten im Sinne des &#167; 31 BGB gehandelt h&#228;tten. Die Beklagten seien im &#220;brigen ihrer sekund&#228;ren Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen entsprechend ausger&#252;steter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus meint die Klagepartei, die Beklagten seien deshalb verpflichtet, ihr die bereits gezahlten und noch f&#228;lligen Leasingraten zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.590,00 &#8364; nebst &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Rechtsh&#228;ngigkeit&#160; abz&#252;glich einer Nutzungsentsch&#228;digung zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie aus allen &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mit der Volkswagen Leasing GmbH &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08.06.2015 mit der Leasingvertragsnummer &#8230;&#8230; freizustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">jeweils Zug um Zug gegen Abtretung s&#228;mtlicher Rechte aus dem benannten &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Leasingvertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie behaupten, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es stets technisch sicher und fahrbereit gewesen sei und zudem &#252;ber alle erforderlichen Genehmigungen verf&#252;ge. Dar&#252;ber hinaus sei der Klagepartei schon deshalb kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug nach wie vor uneingeschr&#228;nkt im Stra&#223;enverkehr genutzt werden k&#246;nne und keine der erforderlichen Genehmigungen aufgehoben worden sei. Auch fehle der Klagepartei mangels Eigent&#252;merstellung die Aktivlegitimation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Fahrzeug seien auch keine unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtungen installiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei den Interessen der Klagepartei durch das Einspielen eines Softwareupdates Rechnung getragen worden. Das Software-Update habe nach Best&#228;tigung des KBA auch keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten h&#228;tten sich gegen&#252;ber der Klagepartei auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere sei die Klagepartei nicht get&#228;uscht worden. So habe diese bislang auch nicht vorgetragen, welche konkreten unzutreffenden Angaben die Beklagten ihr gegen&#252;ber gemacht haben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich einer m&#246;glichen (Un-)Kenntnis ihrer Vorst&#228;nde von der Installation der streitgegenst&#228;ndlichen Software durch die tr&#228;fe sie vorliegend keine sekund&#228;re Darlegungslast, da die Klagepartei bereits nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ein verfassungsm&#228;&#223;ig berufener Vertreter der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vors&#228;tzlich bei ihr eine Fehlvorstellung &#252;ber den Einsatz der Software hervorgerufen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze sowie die in den Entscheidungsgr&#252;nden getroffenen Feststellungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und ganz &#252;berwiegend begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei hat gegen die Beklagten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 826, 31 BGB einen Anspruch auf die R&#252;ckzahlung der von ihm erbrachten Leasingraten&#160; in H&#246;he von 21.590,00 &#8364; abz&#252;glich einer Nutzungsentsch&#228;digung welche nach der tenorierten Formel zum Zeitpunkt des R&#252;ckerhalts des Fahrzeugs durch die Beklagten zu errechnen ist,&#160; Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Leasingvertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei ist aktivlegitimiert, obwohl sie unstreitig auf der Grundlage der dargestellten vertraglichen Vereinbarungen nicht Eigent&#252;merin des Fahrzeugs geworden ist. Auch ein Leasingnehmer, der - wie hier - einen Leasingvertrag &#252;ber ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug abschlie&#223;t, erleidet einen ersatzf&#228;higen Schaden, den er von den verantwortlichen Beklagten erstattet verlangen kann (vgl. nur Harriehausen, NJW 2018, 3137 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten versto&#223;enden Weise einem anderen vors&#228;tzlich Schaden zuf&#252;gt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen f&#252;r den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsm&#228;&#223;ig berufener Vertreter durch eine in Ausf&#252;hrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zuf&#252;gt, &#167; 31 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Klagepartei vorliegend get&#228;uscht, indem sie zugelassen hat, dass ein von ihr hergestelltes Fahrzeug, in welches der manipulierte Katalysator eingebaut worden ist, in den Verkehr gebracht wurde, ohne dass sie die Details der Programmierung offen gelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Programmierung der Steuerungssoftware ist gesetzeswidrig, wie sich aus den Feststellungen des KBA ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vors&#228;tzlich handelte, wer Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalit&#228;t des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begr&#252;ndenden Umst&#228;nde hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grunds&#228;tzlich die klagende Partei. Allerdings hat die hiesige Klagepartei bereits im Rahmen ihrer M&#246;glichkeiten vorgetragen, woraus sie auf eine Kenntnis der Verantwortlichen des Konzernes, schlie&#223;t. Eine weitere Substantiierung ist der Klagepartei nicht m&#246;glich, da es sich insoweit um konzerninterne Vorg&#228;nge der Beklagten handelt. Insofern w&#228;re es daher Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer sekund&#228;ren Darlegungslast darzulegen, dass ihr Vorstand oder andere Organe trotz der internen &#220;berpr&#252;fungsmechanismen keinerlei Kenntnis von der Verwendung der in Rede stehenden Software und deren Auswirkungen hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Eine sekund&#228;re Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei n&#228;herer Vortrag nicht m&#246;glich oder nicht zumutbar ist, w&#228;hrend die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, n&#228;here Angaben zu machen. Der Gegner der prim&#228;r darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschr&#228;nken, wenn die darlegungspflichtige Partei au&#223;erhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine n&#228;here Kenntnis der ma&#223;gebenden Tatsachen besitzt, w&#228;hrend der Prozessgegner sie hat und ihm n&#228;here Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt es hier, denn die Klagepartei hat naturgem&#228;&#223; keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorg&#228;nge bei den Beklagten, sondern ist insoweit auf Presseberichte u.&#228;. angewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dass bei ihren Organen bzw. verfassungsm&#228;&#223;ig berufenen Vertretern keine Kenntnis bestand, zumal der streitgegenst&#228;ndliche Motor konzernweit zum Einsatz kam, haben die Beklagten nicht hinreichend dargetan. Die Beklagten hatten die M&#246;glichkeit, die in ihren Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenst&#228;ndlichen Software / des Katalysators abgelaufenen Vorg&#228;nge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Bei der Ausstattung der Motoren mit der entsprechenden Software handelte es sich um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso gro&#223;en Risiken, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Dass diese Entscheidung nicht von den Vorst&#228;nden angeordnet oder doch jedenfalls \"abgesegnet\" worden ist, ist angesichts des Umfangs der Implementierung kaum vorstellbar. Jedenfalls ist dies nur dann plausibel dargelegt, wenn die Entscheidungsprozesse im Hause der Beklagten hierzu offen gelegt werden. Die Beklagten sind als juristische Personen verpflichtet, ihre H&#228;user so zu organisieren, dass wesentliche Entscheidungen nicht durch einzelne Mitarbeiter getroffen werden k&#246;nnen, sondern &#252;berpr&#252;ft und kontrolliert werden. Gerade der Vorstand hat das Unternehmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren (sog. \"Compliance\", vgl. M&#252;Ko AktG/Spindler, &#167; 91 AktG, Rn. 52 f). Jedenfalls m&#252;ssen die Beklagten erkl&#228;ren, warum bei einer zureichenden Organisation ihrerseits ihre leitenden Mitarbeiter und der durch sie zu informierende Vorstand, davon keine Kenntnis gehabt haben kann, soweit schlie&#223;lich die Motoren der Audi AG in die streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeuge verbaut wurden. Dementsprechend haben sie die Zust&#228;ndigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozesse in ihren Unternehmen darzutun, um eine fehlende Kenntnis hinreichend darzulegen (ebenso LG Hildesheim - 3 O 139/16, juris). Damit wird keine unzul&#228;ssige mosaikartige Wissenszurechnung des im jeweiligen Hause vorhandenen Wissens &#252;ber au&#223;erhalb des Hauses liegende Umst&#228;nde (dazu BGH VI ZR 536/15) vorgenommen, sondern es geht um den den Beklagten bekannten Entscheidungsablauf in ihren eigenen Unternehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haften f&#252;r das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des &#167; 31 BGB wird bei Organisationsm&#228;ngeln erweitert (Palandt/<em>Ellenberger</em>, BGB, 77. Auflage, &#167; 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer T&#228;tigkeit so zu organisieren, dass f&#252;r alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsm&#228;&#223;iger Vertreter zust&#228;ndig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als w&#228;re der tats&#228;chlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsm&#228;&#223;iger Vertrete. Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionstr&#228;ger oder Bediensteten begr&#252;ndet daher f&#252;r die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsm&#246;glichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstst&#228;ndige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis einger&#228;umt, ist er verfassungsm&#228;&#223;iger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist &#167; 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einbau der in Rede stehenden Abschalteinrichtungen in eine Vielzahl von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt eine wesentliche Entscheidung mit gro&#223;er wirtschaftlicher Bedeutung f&#252;r die Beklagten dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung als Repr&#228;sentant gem&#228;&#2016;&#167;&#160;31&#160;BGB&#160;diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, m&#252;ssen sich die Beklagten so behandeln lassen, als w&#228;ren diese Mitarbeiter ihre verfassungsm&#228;&#223;igen Vertreter. Auch wenn die hier streitgegenst&#228;ndliche Software durch des Konzens in die Motoren eingebracht worden ist, haben Mitarbeiter der Beklagten diese Motoren in die von ihr hergestellten Fahrzeuge eingebaut und eine entsprechende unrichtige &#220;bereinstimmungserkl&#228;rung erteilt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Manipulationssoftware den entsprechenden Mitarbeitern der Beklagten beim Einbau dieser Motoren in deren eigene Fahrzeuge sowie im Rahmen anschlie&#223;ender &#220;berpr&#252;fungen &#8211; gerade im Zusammenhang mit der Erstellung der &#220;bereinstimmungserkl&#228;rung &#8211; nicht aufgefallen ist. Diese &#220;bereinstimmungserkl&#228;rung ist die Grundlage der Erteilung der Betriebserlaubnis, auch f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Fahrzeug, geworden. F&#252;r eine Zurechnung ist unerheblich, ob alle Mitarbeiter Kenntnis auch der Handlung eines mit anderen Teilbereichen beauftragten Mitarbeiters gehabt haben m&#252;ssen. Denn zwischen der Motorenentwicklung bzw. dessen Einbau in das Fahrzeug und der Ausstellung einer &#220;bereinstimmungsbescheinigung besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 15.05.2018 &#8211; 42 O 1199/17). Die Beklagten haben keinerlei Organisationsma&#223;nahmen ihrerseits dargetan, die h&#228;tten gew&#228;hrleisten k&#246;nnen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich gepr&#252;ft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgem&#228;&#223; berufenen Vertreter vorgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die sittenwidrige Sch&#228;digung der Klagepartei erfolgte auch vors&#228;tzlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Software zu einem anderen Zweck eingesetzt werden sollte als dazu, falsche Vorstellungen &#252;ber die mit den betroffenen Fahrzeugen zu erzielenden Abgaswerte bei Verbrauchern und Beh&#246;rden hervorzurufen. Dass auch und gerade die T&#228;uschung potentieller Kunden beabsichtigt war, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagten selbst mit der besonderen Umweltfreundlichkeit ihrer Dieselmotoren warben. Dabei musste den Beklagten bzw. den betreffenden Vorst&#228;nden auch klar sein, dass hierdurch die Kunden wie geschildert gesch&#228;digt werden. Dass Erwerber gesch&#228;digt werden, wenn die Abgaswerte mittels einer Software gezielt manipuliert werden, muss sich dabei jedem ohne Weiteres aufdr&#228;ngen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beklagten bzw. ihre Vorstandsmitglieder nicht den Vorsatz hatten, gerade die hiesige Klagepartei zu sch&#228;digen. Es gen&#252;gt, dass die Sch&#228;digung einen vorher feststehenden Personenkreis &#8211; Kunden, die ein Fahrzeug mit der in Rede stehenden Software erwarben &#8211; betrifft. Im &#220;brigen kann den Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen gesch&#228;digt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfolge der gegen die guten Sitten versto&#223;enden vors&#228;tzlichen Sch&#228;digung und der unerlaubten Handlung in Form eines Betruges ist ein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schaden liegt dabei in dem Abschluss eines ungewollten Leasingvertrags &#252;ber ein mangelhaftes Fahrzeug (vgl. Harriehausen, a.a.O.). Insbesondere bestanden Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei geht deshalb dahin, dass die Beklagten sie so stellen muss, wie sie ohne die T&#228;uschung &#252;ber die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden h&#228;tte. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klagepartei &#8211; wie jeder verst&#228;ndige, Risiken vermeidende Kunde &#8211; bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken f&#252;r den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen h&#228;tte. Die Beklagten m&#252;ssen danach die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags dadurch ungeschehen machen, dass sie die von dem Leasingnehmer erbrachten Raten gegen Herausgabe des PKW und Abtretung der Rechte aus dem Leasingvertrag erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagepartei hat allerdings auch&#160; Verm&#246;gensvorteile in Form der w&#228;hrend der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte &#220;berkompensation stattfinden w&#252;rde. Dem steht nicht entgegen, dass nach &#167; 475 Abs. 5 BGB in der ab 01.01.2018 g&#252;ltigen Fassung bei einem Verbrauchg&#252;terkauf &#167; 439 Abs. 5 BGB mit der Ma&#223;gabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Denn vorliegend geht es nicht um einen Nacherf&#252;llungsanspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorteilsausgleich ist von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigen. Vor dem Hintergrund der tats&#228;chlichen Laufleistung ist nach den Grunds&#228;tzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz in Abweichung vom Inhalt des Klageantrags zu 1. wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km &#247; Restnutzungsdauer, wobei das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung in st. Rspr. in vergleichbaren F&#228;llen auf 300.000 km sch&#228;tzt, &#167; 287 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ergibt sich aus &#167;&#167; 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 2. ist durch das Gericht als Feststellungsantrag ausgelegt worden, ohne dass hierdurch &#252;ber das Begehren der Klagepartei hinausgegangen worden w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 25.908,00&#160;EUR festgesetzt.</p>\n      "
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