List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Der Antrag des Kl&#228;gers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 zuzulassen, wird verworfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Der Antrag des Kl&#228;gers, ihm f&#252;r das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt ... zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, hilfsweise die Gew&#228;hrung subsidi&#228;ren Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der nach seinen Angaben 27 Jahre alte Kl&#228;ger ist afghanischer Staatsangeh&#246;riger, geh&#246;rt der Volksgruppe der Tadschiken an und stammt aus Kabul. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidi&#228;ren Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorl&#228;gen, und erlie&#223; eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kl&#228;ger am 12. M&#228;rz 2019 zugestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Am 12. April 2019 (Freitag) ist per Telefax der anwaltliche Schriftsatz vom 12. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht (Gemeinsame Annahmestelle) eingegangen, mit dem die Zulassung der Berufung beantragt wird. Die Seite 8 des elfseitigen Schriftsatzes ist zweimal vorhanden, zun&#228;chst im Schriftbild leicht &#8222;gestaucht&#8220;, sodann unbeeintr&#228;chtigt. Auch die Seite 9 des Schriftsatzes ist zweimal vorhanden, einmal unvollst&#228;ndig &#8211; die untere H&#228;lfte der Seite enth&#228;lt einen breiten schwarzen Balken &#8211; und einmal vollst&#228;ndig. Die Seite 10 und die Seite 11 des Schriftsatzes, die die Unterschrift des Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers enthalten hat, ist in dem Telefax-Ausdruck nicht vorhanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 16. April 2019 ist der unterschriebene Schriftsatz vom 12. April 2019 im Original und vollst&#228;ndig bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit der Eingangsverf&#252;gung vom 17. April 2019, per Telefax vorab am gleichen Tag &#252;bermittelt, hat das Gericht dem Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers mitgeteilt, dass das Telefax lediglich bis Seite 9 und ohne Unterschrift eingegangen sei. Es liege daher wohl kein zul&#228;ssiger Berufungszulassungsantrag vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Am 18. April 2019 hat der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt: Laut Faxprotokoll, das dem Wiedereinsetzungsantrag beigef&#252;gt gewesen ist, sei der gesamte Zulassungsantrag ordnungsgem&#228;&#223; per Telefax &#252;bertragen worden. Dem Protokoll ist die Angabe zu entnehmen, am 12. April 2019 seien an die Faxnummer des Verwaltungsgerichts elf Seiten &#252;bermittelt worden. Das Protokoll enth&#228;lt als Ergebnis den Vermerk &#8222;O.K.&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 ist zu verwerfen. Der Kl&#228;ger hat innerhalb der gesetzlichen Frist einen formgerechten Zulassungsantrag nicht gestellt (hierzu 1.). Dem Kl&#228;ger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren (hierzu 2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>1. Der Kl&#228;ger hat innerhalb der gesetzlichen Frist einen formgerechten Zulassungsantrag nicht gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung im asylgerichtlichen Klageverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen. Das vorliegend angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 ist dem Kl&#228;ger am 12. M&#228;rz 2019 zugestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung h&#228;tte dementsprechend gem&#228;&#223; &#167; 57 Abs. 2 VwGO, &#167; 222 Abs. 1 ZPO, &#167;&#167; 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sp&#228;testens am 12. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht (vgl. &#167; 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG) gestellt werden m&#252;ssen. Dies war vorliegend nicht der Fall:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>a) Das (unterschriebene) Original des Schriftsatzes vom 12. April 2019, mit dem der Zulassungsantrag gestellt und begr&#252;ndet worden ist, ist bei dem Verwaltungsgericht erst am 16. April 2019 und somit au&#223;erhalb der ma&#223;geblichen Frist (s.o.) eingegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>b) Es steht nicht fest, dass der Schriftsatz vom 12. April 2019 innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht per Telefax an das Verwaltungsgericht &#252;bermittelt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag muss gem&#228;&#223; &#167;&#167; 125 Abs.1 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich gestellt werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Juli 2019, &#167; 124a Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, &#167; 124a Rn. 46), d.h. der Schriftsatz muss unterschrieben sein (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.11.2019, 3 A 866/19, juris Rn. 3; Rudisile, a.a.O., Rn. 18). Der Zulassungsantrag kann auch mittels Telefax gestellt werden. Dann muss die Telekopie die Unterschrift wiedergeben, d.&#8201;h. die Telefaxvorlage muss unterschrieben und die Unterschrift muss auf dem bei Gericht eingehenden Telefaxausdruck wiedergegeben sein (vgl. Rudisile, a.a.O., Rn. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Ausdruck des am 12. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Telefaxes (Bl. 112 ff. d.A.) enth&#228;lt nicht die Seiten 10 und 11 des Schriftsatzes vom 12. April 2019 und damit insbesondere nicht die letzte Seite, auf der der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers das Original des &#252;bermittelten Schriftsatzes unterschrieben hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Allerdings kommt es f&#252;r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax &#252;bersandten Schriftsatzes nicht auf den Ausdruck, sondern allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger&#228;t des Gerichts vollst&#228;ndig empfangen (gespeichert) worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 4 Bf 59/16.Z, NVwZ-RR 2019, 14 [Ls], juris Rn. 12). Auch dies l&#228;sst sich vorliegend indes nicht feststellen. Ob die gesendeten Signale bei dem vom Gericht genutzten Fax-Server vollst&#228;ndig eingegangen und dann nicht ordnungsgem&#228;&#223; (weiter-) verarbeitet worden sind bzw. werden konnten, ob die Daten vom Sendeger&#228;t schon nicht korrekt verschickt worden sind, oder ob der Fehler auf einer gest&#246;rten Kommunikation zwischen dem zum Versenden genutzten Faxger&#228;t und dem von dem Gericht genutzten Empfangsserver beruht, ist &#8211; worauf der beschlie&#223;ende Senat bereits in anderen Verfahren hingewiesen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2019, 1 Bf 479/18.AZ, BA S. 4) &#8211; unklar. Viel spricht daf&#252;r, dass es sich bei der aufgetretenen St&#246;rung um ein Kompatibilit&#228;tsproblem einzelner Faxger&#228;te verschiedener Hersteller nach der Umstellung der &#220;bertragungstechnik auf eine internetbasierte Daten&#252;bertragung, die auch das Verwaltungsgericht Hamburg und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nutzen, handelt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019, 4 U 2188/19, juris Rn. 6). Eine dahingehende Vermutung hatte auch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in der Vergangenheit ge&#228;u&#223;ert und ihre Mitglieder entsprechend informiert (vgl. Kammerreport Nr. 1/19 vom 29. Januar 2019, S. 14). Tr&#228;fe sie zu, w&#228;ren die versendeten Daten wohl nicht vollst&#228;ndig auf dem von dem Gericht genutzten Fax-Server eingegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil &#8211; worauf der Kl&#228;ger wiederholt hingewiesen hat &#8211; das Faxjournal des von seinem Bevollm&#228;chtigten genutzten Telefaxger&#228;ts die (vermeintlich) ordnungsgem&#228;&#223;e &#220;bertragung mit einem &#8222;O.K.-Vermerk&#8220; best&#228;tigt hat. Der mit einem &#8222;O.K.-Vermerk&#8220; versehene Fax-Sendebericht begr&#252;ndet nicht den Beweis des ersten Anscheins f&#252;r den tats&#228;chlichen Zugang der gesamten Sendung beim Empf&#228;nger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche &#220;bermittlung der Signale an das Empfangsger&#228;t (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2017, 2 B 57.16 u.a., juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 4 Bf 59/16.Z, NVwZ-RR 2019, 14 [Ls], juris Rn. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Im Ergebnis nichts anderes folgt daraus, dass in dem automatisch generierten Empfangsbericht der Gemeinsamen Annahmestelle ein &#8222;Empfangsfehler (Phase B)&#8220; ausgewiesen wird. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, die von dem Telefaxger&#228;t des Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers &#252;bermittelten Signale seien auf dem vom Gericht genutzten Fax-Server vollst&#228;ndig eingegangen. Vielmehr ergibt sich aus der Fehlermeldung lediglich, dass ein technischer Fehler identifiziert worden ist, ohne die Art oder die Ursache dieses Fehlers zu konkretisieren. Insbesondere l&#228;sst die Fehlermeldung keine R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, welche Daten auf dem von dem Gericht genutzten Fax-Server eingegangen sind. Nur hierauf &#8211; nicht aber auf die von dem Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2020 auch behandelte Frage, ob und ggf. welches der genutzten (Sende- und Empfangs-) Ger&#228;te defekt gewesen ist &#8211; kommt es aber f&#252;r die Rechtzeitigkeit und Ordnungsgem&#228;&#223;heit der &#220;bertragung an (s.o.; zu Fragen des Verschuldens unten zu 2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Steht nach alledem nicht fest, dass die von dem Telefaxger&#228;t des Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers &#252;bermittelten Signale auf dem vom Gericht genutzten Fax-Server am 12. April 2019 vollst&#228;ndig eingegangen sind, so ist im Zweifel zu Lasten des Kl&#228;gers davon auszugehen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Denn f&#252;r den rechtzeitigen Eingang des (vollst&#228;ndigen) Schriftsatzes tr&#228;gt der Kl&#228;ger nach allgemeinen Beweislastgrunds&#228;tzen die Beweislast (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2013, VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 6.12.2016, B 6 KA 59/16 B, juris Rn. 5; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2019, 1 Bf 479/18.AZ, BA S. 4). Der beschlie&#223;ende Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz deshalb abzuweichen, weil &#8222;der Kl&#228;ger (...) keine M&#246;glichkeit (hat), potentielle, in der Sph&#228;re des Gerichts liegende, Fehlerquellen auszuschlie&#223;en&#8220; (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.9.2016, 5 U 129/15, ZInsO 2017, 96, juris Rn. 30) oder weil &#8222;ausreichende Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass die abgesandten Signale &#8211; rechtzeitig &#8211; eingegangen sind, das Empfangsger&#228;t aber keinen vollst&#228;ndigen Ausdruck gefertigt hat&#8220; (vgl. OLG M&#252;nchen, Beschl. v. 11.2.2014, 31 Wx 468/13, NJW-RR 2014, 1405, juris Rn. 9 ff.). Dies w&#252;rde im Ergebnis auf eine Umkehrung der Beweislast hinauslaufen. Hierf&#252;r besteht kein Bed&#252;rfnis. Denn die M&#246;glichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren (&#167; 60 VwGO; hierzu sogleich unter 2.), gibt ausreichend Handhabe, den mit der Nutzung eines Telefaxger&#228;ts verbundenen Risiken dann angemessen Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer keinen Anlass hatte, an einer ordnungsgem&#228;&#223;en Daten&#252;bertragung zu zweifeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>2. Dem Kl&#228;ger ist nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren. Eine S&#228;umnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt au&#223;er Acht l&#228;sst, die f&#252;r einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgem&#228;&#223; wahrnehmenden Prozessf&#252;hrenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umst&#228;nden des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18,NJW 2019, 3601, juris Rn. 9). Dabei ist das Verschulden eines Bevollm&#228;chtigten dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden gem&#228;&#223; &#167; 173 Satz 1 VwGO i.V.m. &#167; 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Allerdings verbietet es der verfassungsrechtlich gew&#228;hrleistete Anspruch auf Gew&#228;hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm&#228;chtigten zu versagen, die nach h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber&#252;cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 8, m.w.N.). Die Verfahrensgrundrechte auf Gew&#228;hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Geh&#246;r gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr&#252;nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh&#246;r zu garantieren (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2015, IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, juris Rn. 10, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Ma&#223;gaben ist dem Kl&#228;ger vorliegend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew&#228;hren, weil sein Bevollm&#228;chtigter die Fristvers&#228;umnis verschuldet hat und der Kl&#228;ger sich dieses Verschulden gem&#228;&#223; &#167; 173 Satz 1 VwGO i.V.m. &#167; 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Allerdings darf die Vers&#228;umung einer Frist wegen Verz&#246;gerung bei der &#220;bermittlung eines Schriftsatzes mittels Telefax &#8211; und das Gleiche gilt grunds&#228;tzlich auch in F&#228;llen einer unvollst&#228;ndigen bzw. fehlerhaften Daten&#252;bertragung &#8211; der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollm&#228;chtigter mit der ordnungsgem&#228;&#223;en Nutzung eines funktionsf&#228;higen Sendeger&#228;tes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der &#220;bermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umst&#228;nden mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist gerechnet werden konnte. Denn wird die &#220;bermittlung fristwahrender Schrifts&#228;tze durch Telefax durch ein Gericht er&#246;ffnet, d&#252;rfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herr&#252;hrenden besonderen Risiken nicht auf die Nutzer dieses Mediums abgew&#228;lzt werden. Das gilt im Besonderen f&#252;r &#8211; hier nicht auszuschlie&#223;ende (s.o. zu 1.) &#8211; St&#246;rungen des von dem Gericht genutzten Empfangsger&#228;ts bzw. -servers. Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache f&#252;r die Fristvers&#228;umung in der Sph&#228;re des Gerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.2014, VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047, juris Rn. 8, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Diese Grunds&#228;tze k&#246;nnen aber dann nicht uneingeschr&#228;nkt Geltung beanspruchen, wenn ein besonderer Grund daf&#252;r besteht zu kontrollieren bzw. sicherzustellen, ob bzw. dass ein am letzten Tag der Frist per Telefax &#252;bermittelter Schriftsatz das Gericht (vollst&#228;ndig) erreicht hat. Eine Pflicht, derartige Nachforschungen &#8211; etwa durch eine Nachfrage bei Gericht &#8211; anzustellen, besteht f&#252;r einen Rechtsanwalt im Einzelfall dann, wenn er Anhaltspunkte daf&#252;r hat, dass eine fehlerfreie Daten&#252;bertragung nicht stets gew&#228;hrleistet ist. Hat der Bevollm&#228;chtigte Anlass, an einer st&#246;rungsfreien Daten&#252;bertragung und damit an der Eignung einer Telefax-&#220;bermittlung f&#252;r die &#220;bersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes zu zweifeln, darf er sich, wenn er sich gleichwohl f&#252;r eine &#220;bermittlung per Telefax entscheidet, ungeachtet der Frage, worauf die St&#246;rung beruht, nicht ohne jede R&#252;ckversicherung darauf verlassen, die Daten&#252;bertragung werde st&#246;rungsfrei funktionieren (vgl. OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 19.10.2018, 2 LA 1176/17, juris Rn. 3; allgemein zur &#220;berpr&#252;fungspflicht eines Rechtsanwalts bei gegebenem Anlass: BGH, Beschl. v. 29.6.2017, I ZB 111/16, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 16.11.2016, VII ZB 35/14, NJW-RR 2017, 253, juris Rn. 13; Urt. v. 24.9.2015, IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, juris Rn. 10 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hatte der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers Anlass, an einer st&#246;rungsfreien Daten&#252;bertragung und damit an der Eignung einer Telefax-&#220;bermittlung f&#252;r die &#220;bersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes zu zweifeln. Als er den Schriftsatz vom 12. April 2019 an das Verwaltungsgericht per Telefax &#252;bermittelt hatte, hatte er allein in Verfahren, die in die Zust&#228;ndigkeit des beschlie&#223;enden Senats fallen, schon in mehreren F&#228;llen die Erfahrung gemacht, dass die von ihm an das Verwaltungsgericht versandten Telefaxe nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;bertragen werden. So war in der Sache 1 Bf 442/18.AZ ein Telefax am 2. November 2018 unvollst&#228;ndig eingegangen; in der Sache 1 Bf 455/18.AZ war ein Telefax am 23. November 2018 unvollst&#228;ndig eingegangen; in der Sache 1 Bf 479/18.AZ war ein Telefax am 6. Dezember 2018 unvollst&#228;ndig eingegangen. In all diesen F&#228;llen war er &#252;ber das Problem unterrichtet worden und hatte in der Folge einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. In den Sachen 1 Bf 455/18.AZ und 1 Bf 479/18.AZ war er &#252;berdies &#252;ber die rechtlichen Ma&#223;st&#228;be, die der beschlie&#223;ende Senat insoweit anlegt &#8211; insbesondere dar&#252;ber, dass bei unvollst&#228;ndigem Telefax kein ordnungsgem&#228;&#223;er Antrag vorliege und dass den jeweiligen Kl&#228;ger die Beweislast f&#252;r den vollst&#228;ndigen und rechtzeitigen Eingang treffe &#8211; informiert worden, bevor das gleiche Problem &#8211; in der vorliegenden Sache &#8211; erneut aufgetreten ist. Bei dieser Sachlage ist es als sorgfaltspflichtwidrig anzusehen, dass der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers trotz seiner Erfahrungen, die er mit der Unzuverl&#228;ssigkeit von Telefax&#252;bertragungen an das Verwaltungsgericht gemacht hatte, und obwohl er wusste, dass es an ihm ist, den vollst&#228;ndigen fristgerechten Eingang seines Schriftsatzes vom 12. April 2019 bei Gericht im Zweifel zu belegen, erneut ein Telefax mit knapper Frist verschickt hat, ohne sich abzusichern, dass ein in der Vergangenheit wiederholt vorgekommenes Problem nicht erneut aufgetreten ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass ein Rechtsanwalt, der &#8211; wie der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers &#8211; eine Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag aussch&#246;pft, wegen des damit erfahrungsgem&#228;&#223; verbundenen Risikos erh&#246;hte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.2016, VII ZB 35/14, NJW-RR 2017, 253, juris Rn. 12; Beschl. v. 9.5.2006, XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637, juris Rn. 8, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Dem kann der Kl&#228;ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sein Bevollm&#228;chtigter habe deshalb keinen Anlass f&#252;r weitere Nachforschungen gehabt, weil er bei der vorgenommenen Telefax&#252;bertragung keine Fehlermeldung erhalten habe, er sich im Gegenteil auf den O.K.-Vermerk im Sendebericht habe verlassen d&#252;rfen. Zutreffend ist, dass ein Rechtsanwalt Anlass hat zu &#252;berpr&#252;fen, ob ein Telefax ordnungsgem&#228;&#223; &#252;bertragen worden ist bzw. den Empf&#228;nger ordnungsgem&#228;&#223; erreicht hat, wenn das genutzte (Sende-) Ger&#228;t eine Fehlermeldung abgibt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2001, II ZB 16/00, juris Rn. 13, m.w.N.). Hieraus folgt aber nicht umgekehrt, dass eine Nachforschungs- und &#220;berpr&#252;fungspflicht immer dann nicht besteht, wenn das genutzte (Sende-) Ger&#228;t keine Fehlermeldung abgibt (sondern der Sendebericht einen O.K.-Vermerk ausweist). Kann erfahrungsgem&#228;&#223; nicht sicher davon ausgegangen werden, dass ein Telefax ordnungsgem&#228;&#223; &#252;bertragen worden ist, obgleich der Sendebericht keine Fehlermeldung enth&#228;lt, so ist der Rechtsanwalt vielmehr ebenfalls zur weitergehenden &#220;berpr&#252;fung und Kontrolle verpflichtet. So liegt es auch hier: In den im vorstehenden Absatz genannten F&#228;llen, in denen von dem Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers per Telefax an das Verwaltungsgericht &#252;bermittelte Schrifts&#228;tze nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;bertragen worden waren, hatte der Sendebericht jeweils einen O.K.-Vermerk ausgewiesen. Der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers durfte deshalb nicht schon aufgrund eines O.K.-Vermerks sicher sein, dass die betreffende Fax&#252;bertragung tats&#228;chlich st&#246;rungsfrei und ordnungsgem&#228;&#223; funktioniert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers nicht umgehend darauf hingewiesen hat, das am 12. April 2019 dorthin &#252;bermittelte Telefax sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;bertragen worden.Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozessparteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden F&#252;rsorgepflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, 114, juris Rn. 44 ff.) ist dieses grunds&#228;tzlich nicht dazu verpflichtet zu pr&#252;fen, ob ein am letzten Tag einer Frist &#8211; hier zudem nicht direkt bei dem Verwaltungsgericht, sondern bei der Gemeinsamen Annahmestelle &#8211; eingegangener Schriftsatz formelle M&#228;ngel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2017, X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689, juris Rn. 13; Beschl. v. 16.3.2015, NotSt (Brfg) 7/14, WM 2015, 900, juris Rn. 14). Ohne Erfolg beruft sich der Kl&#228;ger darauf, das Verwaltungsgericht habe einen entsprechenden Hinweis an seinen Bevollm&#228;chtigten in einem vergleichbaren Fall in der Vergangenheit gerichtet. Hieraus konnte der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers kein Vertrauen darauf ableiten, das Verwaltungsgericht werde derartige Hinweise stets im Fall gest&#246;rter Telefax&#252;bertragungen erteilen, zumal es sich bei dem gerichtlichen Hinweis, auf den sich der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2020 bezieht, verglichen mit den &#252;brigen F&#228;llen um einen &#8222;Ausnahmefall&#8220; gehandelt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich beruft sich der Kl&#228;ger ohne Erfolg darauf, das von seinem Bevollm&#228;chtigten genutzte Telefaxger&#228;t sei nicht defekt (gewesen), dieser habe sich also eines funktionsf&#228;higen Sendeger&#228;ts bedient. Dies steht zum einen schon nicht fest (s. hierzu zu 1.), und der Kl&#228;ger legt hierf&#252;r auch keine Belege vor. Zum anderen kommt es f&#252;r die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers auch nicht darauf an, worauf die gest&#246;rte Daten&#252;bertragung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vielmehr darin, dass der Bevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers, dem andere &#220;bertragungswege zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax &#252;bermittelt und den rechtzeitigen und vollst&#228;ndigen Zugang dieses Schriftsatzes bei Gericht nicht kontrolliert hat, obwohl er damit rechnen musste, dass mit dem gew&#228;hlten &#220;bertragungsweg ein rechtzeitiger Zugang bei Gericht nicht stets sicher gew&#228;hrleistet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO, &#167; 83b AsylG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>III.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Wie sich aus den Ausf&#252;hrungen unter II. ergibt, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht (&#167; 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. &#167; 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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