List view for cases

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    "date": "2020-01-28",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.13B1313.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts M&#252;nster vom 17.&#160;September 2019 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 17.900,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span>:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2192/19 gegen Nr. 3 bis 9 der Tierseuchenverf&#252;gungen des Antragsgegners vom 19. August 2019 betreffend die Bienenstandorte M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I (J.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , J1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e), C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I (U.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , X.-----weg) und C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; II (U.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , X.-----weg), Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverf&#252;gung vom 19. August 2019 betreffend den Standort E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (J.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; an der S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e), Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverf&#252;gungen vom 30. August 2019 betreffend die Standorte J.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (S1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e) und M1.&#160;&#160;&#160;&#160; (G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) sowie gegen Nr. 1 und 2 der Ordnungsverf&#252;gungen vom 2.&#160;September 2019 &#252;ber die Festsetzung von Zwangsmitteln betreffend die Standorte M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I und C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I und II angeordnet und im &#220;brigen die Antr&#228;ge abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung hat es im Kern ausgef&#252;hrt, dass die Erfolgs-aussichten einer gegen Nr. 2 bzw. Nr. 3 der jeweiligen Tierseuchenverf&#252;gungen gerichteten Klage, mit der jeweils die T&#246;tung s&#228;mtlicher Bienenv&#246;lker an den benannten Standorten angeordnet worden sei, zumindest offen seien. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 6 Abs. 1 Nr. 20 lit.&#160;a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bek&#228;mpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) i.V.m. &#167; 9 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) erf&#252;llt, weil die Bienenv&#246;lker des Antragstellers auf den Bienenst&#228;nden M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I, C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I und II, E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , J.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und M1.&#160;&#160;&#160;&#160; als seuchenkrank anzusehen seien. Die Entscheidungen zum Erlass der T&#246;tungsanordnungen seien allerdings nicht ermessensfehlerfrei ergangen, da sie auf einer bislang nicht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruhten. Die Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut begr&#252;nde sich auf die Probeentnahmen bei lediglich einem Teil der auf den jeweiligen Bienenst&#228;nden vorhandenen Bienenv&#246;lker. Hinzu komme, dass zum Teil Sammelproben von jeweils sechs Bienenv&#246;lkern genommen worden seien, nicht in allen Proben der Erreger nachgewiesen worden sei und die Proben teilweise wegen hoher Begleitflora nicht auswertbar gewesen seien. Das bedeute, es stehe nicht fest, dass alle Bienenv&#246;lker auf den Bienenst&#228;nden infiziert seien. Die noch ausstehenden Ermessenserw&#228;gungen seien bislang nicht nachgeholt worden. Am Vollzug der T&#246;tungsanordnungen bestehe auch kein besonderes Vollzugsinteresse. Die gesetzliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (&#167;&#160;37 Satz 1 Nr. 5 TierGesG) begr&#252;nde kein Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Verf&#252;gung. Das gelte in besonderem Ma&#223;e, weil nicht feststehe, von welchen Bienenv&#246;lkern diejenige Gefahr ausgehe, welcher der Gesetzgeber vorbeugen wolle. Mangels vollziehbarer Grundverf&#252;gung bestehe auch kein besonderes Interesse am Vollzug der weiteren Anordnungen in den Tierseuchenverf&#252;gungen vom 19. und 30.&#160;August 2019 sowie den Ordnungsverf&#252;gungen vom 2. September 2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#160;146 Abs.&#160;4 Satz&#160;6 VwGO pr&#252;ft der Senat in Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden nur die rechtzeitig (&#167;&#160;146 Abs.&#160;4 Satz&#160;1 VwGO) und in der gebotenen Weise (&#167;&#160;146 Abs.&#160;4 Satz&#160;3 VwGO) dargelegten Gr&#252;nde. Bei der Pr&#252;fung ist au&#223;erdem zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Stattgabe durch das Beschwerdegericht voraussetzt, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gr&#252;nden als richtig erweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, &#167; 146 Rn. 115 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Ma&#223;gabe kommt die vom Antragsgegner erstrebte &#196;nderung der angegriffenen Entscheidung nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht im benannten Umfang angeordnet. Die gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 VwGO vorzunehmende Interessenabw&#228;gung zwischen dem &#246;ffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer endg&#252;ltigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, f&#228;llt zu Gunsten des Antragstellers aus. Zwar erscheinen mit dem Beschwerdevorbringen die T&#246;tungsanordnungen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im &#220;brigen nicht ermessensfehlerhaft. Anders als nach der &#252;bereinstimmenden Annahme von Verwaltungsgericht und Antragsgegner spricht nach der im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Pr&#252;fung allerdings &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r die angeordnete T&#246;tung s&#228;mtlicher Bienenv&#246;lker der betroffenen Bienenst&#228;nde nicht vorliegen und damit kein Interesse am Sofortvollzug der mit Rechtsm&#228;ngeln behafteten Verwaltungsakte besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die in den Tierseuchenverf&#252;gungen vom 19. und 30. August 2019 ausgesprochenen T&#246;tungsanordnungen des Antragsgegners ist &#167; 6 Abs. 1 Nr. 20 lit. a TierGesG i.V.m. &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach &#167; 6 Abs. 1 TierGesG k&#246;nnen, soweit es zur Erf&#252;llung der Zwecke des &#167; 1 Satz 1 TierGesG erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden, darunter nach &#167; 6 Abs. 1 Nr. 20 lit. a. TierGesG solche &#252;ber das T&#246;ten seuchenkranker oder verd&#228;chtiger Tiere. Zweck des Tiergesundheitsgesetzes ist nach dessen &#167; 1 Satz&#160;1 die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bek&#228;mpfung. Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes sind nach &#167; 2 Nr. 1 und 2 TierGesG Infektionen oder Krankheiten, die von einem Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen &#252;bertragen werden k&#246;nnen. Unter &#8222;verd&#228;chtig&#8220; versteht der Gesetzgeber sowohl seuchenverd&#228;chtige als auch ansteckungsverd&#228;chtige Tiere (&#167;&#160;2 Nr. 6 TierGesG). Seuchenverd&#228;chtig sind diejenigen, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche bef&#252;rchten lassen (&#167; 2 Nr. 7 TierGesG), ansteckungsverd&#228;chtig diejenigen, die zwar nicht seuchenverd&#228;chtig sind, bei denen aber nicht auszuschlie&#223;en ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (&#167; 2 Nr. 8 TierGesG). Nach &#167; 2 Nr. 3 lit. a TierGesG sind Haustiere vom Menschen gehaltene Tiere einschlie&#223;lich der Bienen und Hummeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV ordnet die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die T&#246;tung der seuchenkranken Bienenv&#246;lker an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a. Ein Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind nach der Legaldefinition des &#167; 1 Abs. 1 BienSeuchV die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben. Bienenstand im Sinne der Verordnung sind demgegen&#252;ber die R&#228;ume oder Einrichtungen, in denen Bienenv&#246;lker gehalten werden oder gehalten worden sind, &#167;&#160;1 Abs. 2 BienSeuchV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">b. Der Begriff &#8222;seuchenkrank&#8220; wird weder im Tiergesundheitsgesetz noch in der Bienenseuchenverordnung definiert. Er ist daher in Abgrenzung zu den blo&#223; &#8222;verd&#228;chtigen&#8220; Bienenv&#246;lkern und unter Ber&#252;cksichtigung der Begriffsdefinitionen in &#167; 2 Nr. 6 bis 8 TierGesG dahingehend zu bestimmen, dass &#8222;seuchenkranke&#8220; Bienenv&#246;lker solche sind, bei denen die Seuche, also der Ausbruch, festgestellt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der sog. Amerikanische Faulbrut (AFB) handelt es sich um eine Seuche im Sinne der Verordnung, wie &#167;&#167; 3, 6 ff. BienSeuchV und &#167; 1 Nr. 2a der Verordnung &#252;ber anzeigepflichtige Tierseuchen belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. auch: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Amtliche Methodensammlung, Amerikanische Faulbrut, Stand: 10.&#160;Oktober 2018, Ziffer 1; Bundesministerium f&#252;r Ern&#228;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL), Leitlinie zur Bek&#228;mpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland, Stand: Januar 2013, Ziffer 4; Rolle/Mayr, Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, 8. Auflage 2006, Ziffer 5.10.3.2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgebrochen ist die Seuche in einem Bienenvolk nach wohl einhelliger wissenschaftlicher Meinung dann, wenn neben klinischen Symptomen der Nachweis des Erregers in Futterkranzproben oder in faulbrutverd&#228;chtigen Waben erbracht worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. z.B. B&#228;tza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: 1. Juli 2019, Bienenseuchen-VO, B-15.1 Fn. 14 zu &#167; 8 und B-15.2 zu &#167; 8; FLI, Amtliche Methodensammlung, Amerikanische Faulbrut, Stand: 10.&#160;Oktober 2018, Ziffer 3; BMEL, Leitlinie zur Bek&#228;mpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland, Stand: Januar 2013, Ziffer 6.2; Ministerium f&#252;r Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV NRW), Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV-VwV) vom 25.&#160;Oktober 2016, Ziffer 2.11.1 und arg.e. Ziffer 2.8.1; Nds. Ministerium f&#252;r Ern&#228;hrung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (Nds. MELVL), Durchf&#252;hrung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie f&#252;r die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenv&#246;lkern, 17. Dezember 2009, Ziffer 2 zu &#167; 1: Nr. 3 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber sind die Bienenv&#246;lker nur &#8222;verd&#228;chtig&#8220; im Sinne von &#167;&#167; 2 Nr. 6, 6&#160;Abs. 1 Nr. 20 lit. a Var. 2 TierGesG und &#167; 9 Abs. 1a BienSeuchV, wenn sie bei klinischen Untersuchungen AFB-verd&#228;chtige Erscheinungen zeigen oder klinisch unverd&#228;chtig sind, aber wegen des labortechnischen Nachweises eines hohen AFB-Erregergehalts Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch der Tierseuche bef&#252;rchten lassen (&#167; 2 Nr. 7 TierGesG) oder sie als ansteckungsverd&#228;chtig gelten, da sie klinisch unauff&#228;llig sind, aber wegen eines nicht nachweisbaren oder nur geringen AFB-Erregergehalts nicht auszuschlie&#223;en ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (&#167; 2 Nr. 8 TierGesG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch: Nds. MELVL, Durchf&#252;hrung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie f&#252;r die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenv&#246;lkern, 17.&#160;Dezember 2009, Ziffer 2 zu &#167; 1: Nr. 3 ff. und zu &#167;&#160;9: Nr. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gleichsetzung der Begrifflichkeiten &#8222;seuchenkrank&#8220; und &#8222;Seuchenausbruch&#8220; rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund daraus, dass die gesetzlichen Grundlagen und wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Zwischenstadium zwischen den beiden Kategorien &#8222;seuchenkrank&#8220; und &#8222;verd&#228;chtig&#8220; vorsehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Einsch&#228;tzung steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber in &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV nicht den Ausdruck &#8222;Ausbruch&#8220; verwendet. Der Gebrauch dieser unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Verordnungsgeber den Begriff des &#8222;Ausbruchs&#8220; - nach Feststellung der Seuche in einem Bienenvolk - im Zusammenhang mit den umfassenden Ma&#223;nahmen verwendet, die an dem betroffenen Bienenstand erfolgen m&#252;ssen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, wie z.B. die Regelungen &#252;ber die Sperre (vgl. &#167;&#167; 7 und 8 BienSeuchV) und den Sperrbezirk (&#167;&#167; 10 f.). Den Begriff &#8222;seuchenkrank&#8220; benutzt er dagegen im Zusammenhang mit den einzelnen Bienenv&#246;lkern (vgl. z.B. &#167; 8 Abs. 1 Nr.&#160;7, &#167; 12 Abs. 2 Nr. 2 BienSeuchV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">c. Die Erm&#228;chtigung zum Erlass einer T&#246;tungsanordnung f&#252;r &#8222;seuchenkranke Bienenv&#246;lker&#8220; erlaubt danach nicht die T&#246;tung des gesamten Bienenstandes - sofern nicht f&#252;r jedes der in dem Stand untergebrachten V&#246;lker eine entsprechende Feststellung getroffen worden ist. Neben dem eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu schon &#167; 1 Abs. 1 und Abs. 2 BienSeuchV) spricht f&#252;r dieses Verst&#228;ndnis auch eine systematische Auslegung der Bienenseuchenverordnung. Der Verordnungsgeber differenziert in &#167; 12 BienSeuchV &#252;ber die Aufhebung von Schutzma&#223;nahmen gegen die Amerikanische Faulbrut zwischen &#8222;allen Bienenv&#246;lkern des verseuchten Bienenstandes&#8220; (&#167;&#160;12 Abs. 2 Nr. 1 BienSeuchV) und den &#8222;an der Seuche erkrankten Bienenv&#246;lkern des verseuchten Bienenstandes&#8220; (&#167;&#160;12 Abs. 2 Nr. 2 BienSeuchV). Damit wird verdeutlich, dass in einem verseuchten Bienenstand, in dem der Ausbruch der Seuche festgestellt worden ist, sowohl seuchenkranke als auch nicht-seuchenkranke Bienenv&#246;lker untergebracht sein k&#246;nnen. Dass die Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 9 Abs.&#160;1 Satz 1 BienSeuchV keiner Auslegung &#252;ber den Wortlaut hinaus zug&#228;nglich ist, wird &#252;berdies durch den Vergleich mit den Regelungen belegt, die der Verordnungsgeber im Zusammenhang mit den weiteren Bienenseuchen erlassen hat. So haben die Besitzer nach &#167; 14 Abs. 1 und &#167;&#160;15 Abs. 1 BienSeuchV vorbehaltlich des jeweiligen Absatzes 2 alle Bienenv&#246;lker des Bienenstandes zu behandeln, wenn ein Bienenstand von der Milbenseuche bzw. mit Varroamilben befallen ist. Weil der Verordnungsgeber bei bestimmten Seuchen Ma&#223;nahmen f&#252;r alle Bienenv&#246;lker - gleich ob seuchenkrank oder nicht - eines Bienenstandes vorschreibt, ist es ausgeschlossen, die nach dem Wortlaut wesentlich enger gefasste Regelung in &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV derart auszulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gest&#252;tzt wird diese Auslegung auch durch den Regelungszusammenhang mit &#167; 9 Abs. 1a BienSeuchV. Diese Befugnisnorm sieht in Abgrenzung zu Absatz 1 die Behandlung von verd&#228;chtigen Bienenv&#246;lkern mittels Kunstschwarmmethode vor. H&#228;tte der Verordnungsgeber die T&#246;tung oder Behandlung auf den gesamten Stand beziehen wollen, so h&#228;tte er eine solche Differenzierung nach Bienenv&#246;lkern nicht treffen m&#252;ssen. In diesem Falle w&#228;re die Regelung in &#167; 9 Abs. 1 Satz 2 BienSeuchV ausreichend gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Sinne differenziert der Verordnungsgeber ebenfalls in &#167; 9 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BienSeuchV zwischen den an der Seuche erkrankten Bienenv&#246;lkern, die zu t&#246;ten oder behandeln sind, und allen V&#246;lkern des betroffenen Bienenstandes, die fr&#252;hestens zwei, sp&#228;testens neun Monate nach der Ma&#223;nahme der Nachuntersuchung unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">d. Die Argumente, die der Antragsgegner zum Beleg seiner Auslegung des &#167; 9 Abs.&#160;1 Satz 1 BienSeuchV vortr&#228;gt, wonach bei der Feststellung der Amerikanischen Faulbrut auf einem Bienenstand, alle Bienenv&#246;lker dieses Standes als seuchenkrank gelten, greifen nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sein Verweis auf Ziffer 2.12.1 BienSeuchV-VwV verhilft ihm nicht zum Erfolg. Nach Absatz&#160;1 der Verwaltungsvorschrift sind aufgrund der Biologie der Bienen und der imkerlichen Praxis mindestens alle V&#246;lker eines Standes als epidemiologische Einheit anzusehen. Unter dem Begriff der epidemiologischen Einheit versteht man Teilpopulationen, die in enger und stabiler Gemeinschaft leben, und von denen angenommen wird, dass sie nach Infektionen wahrscheinlich gemeinsam erkranken werden und dass sie auch insgesamt selbst ein Infektionsrisiko darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Rolle/Mayr, Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, 8. Auflage 2006, Ziffer 1.2.2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift gelten alle V&#246;lker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bek&#228;mpfungsma&#223;nahmen als seuchenkrank, wenn die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt ist. Ma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung der Amerikanischen Faulbrut m&#252;ssen sowohl die ganzen V&#246;lker als auch den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand umfassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn die Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - wie das Verwaltungsgericht ausf&#252;hrt (Beschlussabdruck, S.&#160;12) - als sachverst&#228;ndige &#196;u&#223;erungen anzusehen sind, k&#246;nnen diese nicht die bundesgesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage quasi im Fiktionswege (&#8222;gelten alle V&#246;lker des Bienenstandes [&#8230;] als seuchenkrank&#8220;) &#252;ber ihren Wortlaut hinaus ausdehnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzgeberische Entscheidung, seuchenverd&#228;chtige V&#246;lker trotz der vorgesehenen Erm&#228;chtigung in &#167; 6 Abs. 1 Nr. 20 lit. a) TierGesG nicht mit in die Befugnisnorm des &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV aufzunehmen, kann auch nicht durch die &#8209;&#160;durchaus zutreffenden - Hinweise, auf die Verbreitungswege und Widerstandsf&#228;higkeit der Seuche sowie den Zeitaufwand der Untersuchung bei einer Vielzahl von V&#246;lkern unterlaufen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">- Beschluss vom 29. November 2018 - VG 24 L 466.18 -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. In dem Beschluss wird die Auslegung des Begriffs &#8222;seuchenkrank&#8220; ebenfalls tragend darauf gest&#252;tzt, dass die V&#246;lker eines Bienenstandes eine epidemiologische Einheit bilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsch&#228;tzung des Antragsgegners, gegen die beschriebene Auslegung des &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV spr&#228;chen die Regelungssystematik in &#167;&#167; 8 bis 10 BienSeuchV sowie der Schutzzweck des &#167; 1 Satz 1 TierGesG, trifft nicht zu. Ein schnelles Einschreiten zur Vorbeugung und Bek&#228;mpfung der Tierseuche ist weiterhin m&#246;glich. Die Schutzma&#223;regeln sehen vor, dass nach der Feststellung des Ausbruchs in einem Bienenstand, durch den Nachweis der Seuche in einem Bienenvolk, der gesamte Bienenstand der Sperre unterliegt (&#167; 8 BienSeuchV) und die zust&#228;ndige Beh&#246;rde dar&#252;ber hinaus einen Sperrbezirk festlegt (&#167;&#160;10 BienSeuchV), f&#252;r den die Regelungen des &#167;&#160;11 BienSeuchV gelten. F&#252;r seuchenkranke Bienenv&#246;lker eines Bienenstandes ordnet die Beh&#246;rde die T&#246;tung an. Im &#220;brigen werden die Bienenv&#246;lker im Sperrbezirk untersucht und je nach Befund entsprechende Bek&#228;mpfungsma&#223;nahmen eingeleitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch: B&#228;tza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: 1.&#160;Juli 2019, Bienenseuchen-VO, B-15.2 zu &#167; 8: Vor Einleitung der vorgeschriebenen Bek&#228;mpfungsma&#223;nahmen sind alle Bienenv&#246;lker des Bienenstandes sowie alle Bienenv&#246;lker und Bienenst&#228;nde im Sperrbezirk auf Faulbrut zu untersuchen; BMEL, Leitlinie zur Bek&#228;mpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland, Stand: Januar 2013, Ziffer 6.2.1: Befallene Bienenst&#228;nde sind durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde mittels Bescheid gem&#228;&#223; &#167; 8 BienSeuchV zu sperren. Sofern nicht bereits erfolgt, wird der gesamte Bienenstand klinisch untersucht und Proben gezogen. Besitzt der Imker mehrere St&#228;nde, die im laufendem Jahr keiner amtlichen Untersuchung zur Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses unterzogen worden sind oder zwischen denen und dem Ausbruchsstand ein Austausch von u.a. Waben und Ger&#228;tschaften stattgefunden hat, sollten diese durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde in Zusammenarbeit mit den beauftragten Bienensachverst&#228;ndigen untersucht werden. In Abh&#228;ngigkeit vom Ergebnis der Untersuchungen wird ein Bek&#228;mpfungskonzept festgelegt. Die zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#252;berwacht die Ma&#223;nahmen zur Sanierung. Sie kann einem Imker, dem zum Beispiel aufgrund seiner Berufsausbildung der Sachverstand anerkannt wurde, die Sanierung des eigenen Bestandes zumindest teilweise &#252;berlassen. Sie ordnet f&#252;r die seuchenkranken V&#246;lker entweder die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren oder die T&#246;tung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2. Diese Auslegung der Erm&#228;chtigungsnorm zu Grunde gelegt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r den Erlass von T&#246;tungsanordnungen gem&#228;&#223; &#167;&#160;6 Abs. 1 Nr. 20 lit. a TierGesG i.V.m. &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BienSeuchV, die sich auf Bienenst&#228;nde an den Standorten M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I, C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I und II, E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , J.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und M1.&#160;&#160;&#160;&#160; beziehen, nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar steht aufgrund der Untersuchungsergebnisse fest, dass einige Bienenv&#246;lker seuchenkrank sind. Anhand der vorliegenden Unterlagen l&#228;sst sich aber nicht ermitteln, welche Bienenv&#246;lker im Einzelnen betroffen sind. Unstreitig wurden nicht bei allen Bienenv&#246;lkern Proben entnommen und labortechnisch untersucht. &#220;berdies wurden ausweislich der vorliegenden Untersuchungsauftr&#228;ge und Befundberichte die Futterkranzproben an den Standorten M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I (Bl. 589, 592 f. BA 1) und C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I und II (Bl. 764 f., 766 BA 1) sowie jedenfalls teilweise an den Standorten E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Bl. 836 f., 838 f., 845 f., 849 f. BA 1) und M1.&#160;&#160;&#160;&#160; (Bl. 936 ff., 949 ff., 957 ff., 961 f. BA 1) als Sammelproben zur Untersuchung gegeben. Das bedeutet, es wurde das Probenmaterial von je sechs V&#246;lkern zu einer Probe vereinigt, so dass sich das Untersuchungsergebnis keinem konkreten Volk zuordnen l&#228;sst. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsergebnisse einiger Proben aufgrund der hohen Begleitflora nicht auswertbar waren und daher die Beprobung von Einzelv&#246;lkern empfohlen wurde. Auf den Formularen der Untersuchungsauftr&#228;ge ist zudem die Frage &#8222;voll klinisch erkrankt&#8220; jeweils mit &#8222;nein&#8220; angekreuzt. Ferner konnte der Erreger in den Proben der Standorte E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und M1.&#160;&#160;&#160;&#160; teilweise nicht nachgewiesen werden. Eine Zuordnung der Befundergebnisse von Bienenvolk und Probennummer ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht m&#246;glich. Das gilt auch, soweit die dar&#252;ber hinaus beprobten Brutwaben an allen Standorten als &#8222;klinisch voll erkrankt&#8220; eingestuft und der Erreger labortechnisch nachgewiesen wurde (Bl. 581 ff., 583, 764 f., 766, 832, 993 f., 997, 1041 f. BA 1). Da in den Untersuchungsauftr&#228;gen bzw. Befundberichten nur eine Standortangabe gemacht worden ist, sie aber keinen Hinweis darauf enthalten, welchen Bienenv&#246;lkern die Waben entnommen worden sind, d&#252;rfte auch eine nachtr&#228;gliche Identifizierung der danach seuchenkranken Bienenv&#246;lker ausscheiden. Insoweit verhelfen auch die Fotodokumentationen (Bl.&#160;197 ff., 548 ff., 678 ff., 853 ff. BA&#160;1) nicht weiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Sammelbeprobung grunds&#228;tzlich keine geeignete Methode ist, um die an der Seuche erkrankten Bienenv&#246;lker zu identifizieren, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Beschlussabdruck, S. 23). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausf&#252;hrungen in Ziffer 2.12.3 BienSeuch-VwV, die sich mit der Nachuntersuchung befassen und damit ebenfalls nur der Feststellung dienen, dass ein Bienenstand erregerfrei ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat war nicht gehalten, den Beteiligten vor Erlass der Entscheidung einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben, da die Beteiligten bereits in erster Instanz kontrovers die Auslegung von &#167; 9 Abs. 1 BienSeuchV er&#246;rtert haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, &#167; 146 Rn. 115; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 CS 14.1933 -, juris, Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">3. Da sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen l&#228;sst, hinsichtlich welcher Bienenv&#246;lker der Tatbestand der Erm&#228;chtigungsgrundlage erf&#252;llt ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage der Sanierungsf&#228;higkeit etwaig seuchenkranker Bienenv&#246;lker und den an &#167; 9 Abs. 1 Satz 2 BienSeuchV ankn&#252;pfenden Ermessenserw&#228;gungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">4. Bei der Interessenabw&#228;gung zwischen dem &#246;ffentlichen Vollzugsinteresse und dem pers&#246;nlichen Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in den angegriffenen Tierseuchenverf&#252;gungen ausgesprochenen T&#246;tungsanordnungen &#252;berwiegt das Aussetzungsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgef&#252;hrt, dass die gesetzgeberische Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (&#167;&#160;37 Satz 1 Nr. 5 TierGesG) bei unklarer Gefahrenlage kein Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Verf&#252;gung begr&#252;nde, da die Ma&#223;nahmen einen irreparablen Zustand zur Folge h&#228;tten, die seuchenrechtlichen Belange durch die Regelungen in &#167;&#167; 7 f. BienSeuchV hinreichend gesch&#252;tzt w&#252;rden und etwaigen Verst&#246;&#223;en durch den Erlass konkreter Verf&#252;gung entgegengewirkt werden k&#246;nne (Beschlussabdruck, S. 25 f.). Diese Ausf&#252;hrungen gelten unabh&#228;ngig davon, ob &#220;berwiegendes daf&#252;r spricht, dass der Tatbestand der Befugnisnorm nicht erf&#252;llt ist, oder auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensfehler gesehen wird. Etwas anders l&#228;sst sich nicht aus den weiteren Entwicklungen der betroffenen Bienenv&#246;lker herleiten, da die eingereichten Stellungnahmen jedenfalls nicht belegen, welche Bienenv&#246;lker seuchenkrank sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">5. Wegen der weiteren Anordnungen in den Tierseuchenverf&#252;gungen vom 19. und 30.&#160;August 2019 sowie den Ordnungsverf&#252;gungen vom 2. September 2019 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Beschlussabdruck, S. 26 f., 28), gegen die der Antragsgegner auch keine Einw&#228;nde erhoben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.&#160;1 und&#160;2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 1.7.2 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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