List view for cases

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    "slug": "lg-dusseldorf-2020-01-28-4a-o-4019",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Düsseldorf",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
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    "file_number": "4a O 40/19",
    "date": "2020-01-28",
    "created_date": "2020-02-08T11:01:05Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:30:44Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2020:0128.4A.O40.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>I. Die Beklagten werden verurteilt,</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. es bei Meldung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f&#252;r die Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,</p>\n</li>\n</ul>\n<p>zu unterlassen,</p>\n<p>Bearbeitungsvorrichtungen zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr&#246;&#223;eren Innendurchmesser umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:</p>\n<p>a) vorstehende Teile, die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,</p>\n<p>b) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,</p>\n<p>c) eine Lenkvorrichtung zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez&#252;glich der L&#228;ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w&#228;hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist, und</p>\n<p>d) ein biegbares Moment&#252;bertragungsglied,</p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen;</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 26.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe</p>\n</li>\n</ul>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f&#252;r die die Erzeugnisse bestimmt waren,</p>\n<p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f&#252;r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,</p>\n<p>wobei</p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n&#228;mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen;</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>3. der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 26.01.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe</p>\n</li>\n</ul>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen,</p>\n<p>-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nur die Beklagten zu 1) und 2): der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschl&#252;sselt nach Gebrauchsumfang, -zeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der Leistungsempf&#228;nger,</p>\n<p>d)&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<p>e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<p>wobei</p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) - mit Ausnahme der Lieferzeiten - entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen;</p>\n<p>und wobei</p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von der Kl&#228;gerin zu bezeichnenden, ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Aufstellung enthalten ist;</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>4. nur die Beklagten zu 1) und 3); die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.12.2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen&#252;ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur&#252;ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu &#252;bernehmen und die erfolgreich zur&#252;ckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>5. nur die Beklagten zu 1) und 3): die - auch infolge R&#252;ckrufs nach Ziffer I.4 - in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, in Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl&#228;gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten - die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner - verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin s&#228;mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer I.1 seit dem 26.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>IV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 250.000,00 EUR vorl&#228;ufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu den Ziffern I.1, I.4 und I.5 (Unterlassung, R&#252;ckruf, Vernichtung) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 190.000,00 EUR. Hinsichtlich des Tenors zu den Ziffern I.2 und I.3 (Auskunft und Rechnungslegung) ist das Urteil gemeinsam gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 35.000,00 EUR. Wegen der Kosten ist das Urteil gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"h2 absatzLinks\">T a t b e s t a n d</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R&#252;ckruf und Vernichtung (nur die Beklagten zu 1) und 3)) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage K 2 vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ&#228;ischen Patents EP A(nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde als Anlage K 1 zur Akte gereicht; eine deutsche &#220;bersetzung als Anlage K 1a. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 23.04.2010 unter Inanspruchnahme des Priorit&#228;tsdatums 29.04.2009 der FI B angemeldet. Das Europ&#228;ische Patentamt ver&#246;ffentlichte am 26.12.2018 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent steht in Kraft. Unter anderem das Unternehmen C erhob unter dem 25.09.2019 Einspruch gegen das Klagepatent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Renovierung eines Rohrsystems.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die unten verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Bearbeitungsvorrichtung einer Ausf&#252;hrungsform der Erfindung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"295\" width=\"368\" src=\"4a_O_40_19_Urteil_20200128_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der nunmehr geltend gemachte Anspruch 11 des Klagepatents lautet in der ma&#223;geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">A machining device (100) for machining the material of a pipe system comprising a joint area between a pipe having a smaller inner diameter and a pipe having a larger inner diameter, <strong>characterized in that</strong> the devices comprises:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a. protruding parts (102) adapted to position the device or at least a part of it inside the pipe having smaller diameter of the pipe system,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">b. steerable, actuator operable means (106 and/or 201) for removing material from the joint area of the pipe system and</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">c. steering device (301) for controlling the direction of the machining device in relation to the longitudinal axis of the pipe having thinner diameter in the pipe system while removing material from the edges of a hole made to the joint area of the pipe system,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">d. a bendable torque transmitting member.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">In deutscher &#220;bersetzung lautet der geltend gemachte Anspruch wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Bearbeitungsvorrichtung (100) zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr&#246;&#223;eren Innendurchmesser umfasst, <strong>dadurch gekennzeichnet, dass</strong> die Vorrichtung umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a) vorstehende Teile (102), die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">b) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel (106 und/oder 201) zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">c) eine Lenkvorrichtung (301) zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez&#252;glich der L&#228;ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w&#228;hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">d) ein biegbares Moment&#252;bertragungsglied.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Markt der Werkzeuge f&#252;r die Bearbeitung und Reinigung von Rohren. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den CEO der Beklagten zu 1). Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) in Deutschland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe RO-KA-Tech 2019 in Kassel Bearbeitungsvorrichtungen, bestehend aus Spindeln D und dazu passenden Schleifb&#228;ndern E aus (nachfolgend als angegriffene Ausf&#252;hrungsform bezeichnet). Ferner bietet sie angegriffene Ausf&#252;hrungsformen ausweislich der als Anlage K 5 vorgelegten Screenshots auf ihrer Internetseite an. Die Beklagte zu 3) bietet die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ebenfalls auf ihrer Internetseite an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform weist die nachfolgende, der Anlage K 5 entnommene, &#228;u&#223;ere Gestaltung auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"289\" width=\"260\" src=\"4a_O_40_19_Urteil_20200128_1.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von s&#228;mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 11 unmittelbar und wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Insbesondere verf&#252;ge die angegriffene Ausf&#252;hrungsform &#252;ber eine klagepatentgem&#228;&#223;e Lenkvorrichtung in Form der Schleifb&#228;nder. Das Klagepatent sehe in Bezug auf die Lenkvorrichtung lediglich vor, dass diese in der Lage sei, die Bearbeitungsvorrichtung zumindest in einer bestimmten Richtung zu halten, beispielsweise in Richtung der L&#228;ngsachse eines Rohrs. Ferner k&#246;nne es sich bei der Lenkvorrichtung und den vorstehenden Teilen nach der Lehre des Klagepatents um ein identisches Bauteil handeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent werde sich in den Einspruchsverfahren als rechtsbest&#228;ndig erweisen. Die Kl&#228;gerin hat durch Vorlage ihrer Eingabe an das EPA als Anlage K 12 dargelegt, dass sie das Klagepatent im Einspruchsverfahren in der Fassung des nunmehr geltend gemachten Unteranspruchs 11 hilfsweise verteidigt. Gerade unter Ber&#252;cksichtigung des neu hinzugekommenen Merkmals des biegbaren Moment&#252;bertragungsgliedes fehle eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung s&#228;mtlicher Merkmale des Unteranspruchs 11 des Klagepatents in dem als Anlage B&#160;6 vorgelegten Katalog. Ferner sei die Ver&#246;ffentlichung vor Priorit&#228;tsdatum nicht hinreichend dargelegt. Der Copyright-Vermerk gen&#252;ge hierf&#252;r nicht. Der als Anlage B&#160;7 vorgelegte Produktkatalog offenbare ebenfalls keine klagepatentgem&#228;&#223;e Bearbeitungsvorrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sie die Klage um die Beklagte zu 3) erweitert und ihren Antrag auf Unteranspruch 11 beschr&#228;nkt hat, beantragt die Kl&#228;gerin nunmehr:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">wie erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung &#252;ber den Einspruch der Unternehmen C bzw. F gegen das Klagepatent auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verwirkliche nicht s&#228;mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 11. Insbesondere verf&#252;ge sie nicht &#252;ber eine klagepatentgem&#228;&#223;e Lenkvorrichtung, da die Schleifb&#228;nder lediglich in der Lage seien, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in einer bestimmten Position mit Kontakt s&#228;mtlicher Schleifb&#228;nder zum Rohr zu halten. Dies sei f&#252;r eine klagepatentgem&#228;&#223;e Lenkvorrichtung keine hinreichende Funktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest&#228;ndig erweisen. Die Beklagten beantragen insoweit die Beiziehung der Akte 4a O 38/19. Schrifts&#228;tzlich beschr&#228;nken sie sich auf Vortrag zu einer angeblich neuheitssch&#228;dlichen offenkundigen Vorbenutzung ausgehend von dem als Anlage B&#160;6 vorgelegten Katalog. Dieser sei ausweislich der letzten Seite im September 2007 erschienen. Auf den Seiten 68/69 sind die Produkte &#8222;X&#8220; beschrieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Seite 68 finden sich die folgenden Abbildungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"133\" width=\"317\" src=\"4a_O_40_19_Urteil_20200128_2.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /> X</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Diese zeigen nach Auffassung der Beklagten s&#228;mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 11 unter Ber&#252;cksichtigung der kl&#228;gerischen Auslegung der Merkmale.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner offenbare der als Anlage B 7 vorgelegte Katalog auf den Seiten 57/58 eine klagepatentgem&#228;&#223;e Bearbeitungsvorrichtung in Form eines Kettenschleuderkopfes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig (hierzu unter A)) und begr&#252;ndet, das Verfahren ist nicht nach &#167;&#160;148 ZPO auszusetzen (hierzu unter B)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage, insbesondere die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3), ist zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klageerweiterung ist nach &#167; 263 ZPO zul&#228;ssig, da sie sachdienlich ist. Sie ist geeignet, einen weiteren Prozess mit dem gleichen Prozessstoff zu vermeiden. Einer Zustimmung der urspr&#252;nglichen Beklagten bedarf es nicht (Greger in Z&#246;ller, ZPO, 33. Auflage 2020, &#167; 263 Rn 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform ist ein klagepatentgem&#228;&#223;es Erzeugnis nach &#167; 9 S. 2 Nr. 1 PatG (hierzu unter I.). Da die Beklagten entgegen &#167; 9 S. 2 Nr. 1 PatG die angegriffene Ausf&#252;hrungsform anbieten und vertreiben, stehen der Kl&#228;gerin gegen sie die geltend gemachten Anspr&#252;che aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167;&#167; 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, &#167;&#167; 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach &#167; 148 ZPO in Bezug auf die rechtsh&#228;ngigen Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform handelt es sich um ein klagepatentgem&#228;&#223;es Erzeugnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft das Renovieren von Rohrsystemen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Renovierung von Rohrsystemen, z.B. des Abwassersystems in Geb&#228;uden, werden &#252;blicherweise die alten Rohre durch neue vollst&#228;ndig ersetzt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass hierzu &#252;blicherweise in die Geb&#228;udesubstanz eingegriffen werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der JPG ist bekannt, Rohre durch eine innere Beschichtung zu renovieren. Eine solche Technik wird als Innenverkleidungstechnik bezeichnet, wobei eine Innenverkleidungsh&#252;lse in das zu reparierende Abwassersystem geschoben und unter Verwendung eines geeigneten Materials, beispielsweise Epoxidharz, impr&#228;gniert wird, nach dessen Erh&#228;rtung ein durchgehendes und dichtes Rohr gebildet ist. Die Innenverkleidung ist unter anderem starr, s&#228;ureresistent und umweltfreundlich. Die Dicke der Wand der H&#252;lse betr&#228;gt je nach Durchmesser des Rohrs zwischen 2 und 4 mm und deren glatte Innenfl&#228;che gew&#228;hrleistet ausgezeichnete Durchflusseigenschaften. Die Best&#228;ndigkeit, Umweltsicherheit und Lebensdauer des installierten und geh&#228;rteten Rohrs sind vergleichbar mit den entsprechenden Eigenschaften neuer Rohre. Ein Problem bei der Innenverkleidungstechnik besteht nach dem Klagepatent allerdings darin, dass, wenn die H&#252;lse installiert wurde, beispielsweise in eine dicke vertikale Hauptleitun eines Rohrsystems, alle Verbindungsstellen, die beispielsweise zu d&#252;nneren Rohren f&#252;hren, die von den Wohnungen eines Wohnhauses kommen, blockiert werden. Aus diesem Grund m&#252;ssen L&#246;cher in die Verbindungen gebohrt werden, um zu erm&#246;glichen, dass Abwasser aus den Rohren, die von den Wohnungen zur Hauptleitung f&#252;hren, heraus flie&#223;t. In den L&#246;sungen gem&#228;&#223; dem Stand der Technik werden diese L&#246;cher von der Hauptleitung aus, z. B. unter Verwendung eines Roboterbohrers, gebohrt. Die Roboterbohrer sind gro&#223;e, teure und komplexe Vorrichtungen, deren Betrieb spezielle Fachkenntnisse des Benutzers erfordert. Bel falscher Bet&#228;tigung kann das Loch teilweise oder vollst&#228;ndig an einer falschen Stelle gebohrt werden oder bleibt eventuell zumindest der Oberfl&#228;chenzustand rau. Eine solche Qualit&#228;t ist In der Regel nicht akzeptabel, da an den rauen Stellen des Abflussrohrs Abfall h&#228;ngen bleiben kann, der sich Im Laufe der Zeit zu einer dickeren Schicht ansammeln und das Abwasser gegebenenfalls sogar blockieren kann. Ebenso wenig ist es akzeptabel, dass stehendes Wasser in den rauen Stellen des Verbindungsbereichs stehen bleibt. Ein weiteres Problem mit den Roboterbohrern besteht darin, dass sie nicht f&#252;r die Verwendung in Hauptleitungen mit Kr&#252;mmungen darin geeignet sind. Aufgrund deren Gr&#246;&#223;e ist es eventuell nicht m&#246;glich, den Roboterbohrer in die Hauptleitung zu der Position zu bewegen, wo das Loch gebohrt werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund dieser Nachteile stellt sich das Klagepatent die technische Aufgabe, die Effizienz solcher Rohrrenovierungsvorhaben derart zu verbessern, dass ihre Beliebtheit gesteigert und die Kosten gesenkt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung schl&#228;gt das Klagepatent eine Vorrichtung gem&#228;&#223; Anspruch 11 vor, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l&#228;sst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Bearbeitungsvorrichtung (100) zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr&#246;&#223;eren Innendurchmesser umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">die Vorrichtung umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">2.1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">vorstehende Teile (102), die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">2.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Mittel (106 und/oder 201) zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">die lenkbar und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">durch Stellglied betreibbar sind, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">2.3</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">eine Lenkvorrichtung (301) zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez&#252;glich der L&#228;ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w&#228;hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist, sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">2.4</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">ein biegbares Drehmoment&#252;bertragungsglied.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform handelt es sich um ein klagepatentgem&#228;&#223;es Erzeugnis, welches s&#228;mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten stellen die Verwirklichung der Merkmale 1., 2.1 und 2.2.2 zu Recht nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Er&#246;rterung bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den Schleifb&#228;ndern der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform handelt es sich um <em>Mittel zum Abtragen von Material</em> im Sinne von Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Abtragen von Material nicht erst dann vor, wenn ein Loch gebohrt oder ausgeh&#246;hlt wird. Es ist hinreichend, dass die betreffenden Mittel in der Lage sind, Material entsprechend dem Wortlaut des Anspruchs abzutragen, beispielsweise durch Abschleifen, wie in Abschnitt [0015] beschrieben. Das Punktieren eines Lochs wird erst in Unteranspruch 8 beschrieben und stellt mithin einen Unterfall des Abtragens dar, auf welchen die klagepatentgem&#228;&#223;e Lehre nicht beschr&#228;nkt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Mithin stellen die Schleifb&#228;nder der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform klagepatentgem&#228;&#223;e Mittel zum Abtragen von Material aus dem Rohrsystem dar, da sie geeignet sind, Material von der Innenwand des Rohrsystems abzuschleifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schleifb&#228;nder der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sind <em>lenkbar</em> im Sinne von Merkmal 2.2.1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Was unter dem Begriff &#8222;lenkbar&#8220; zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrunds&#228;tze liegt eine Lenkbarkeit vor, wenn und soweit die betreffenden Mittel daf&#252;r ausgebildet sind, die Entfernungsmittel in einer erw&#252;nschten Position im Rohr zu positionieren. Hinreichend hierf&#252;r ist, dass eine Ausrichtung der Drehachse zur Mitte des Rohrs mit dem d&#252;nneren Durchmesser hin erfolgen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt aus Abschnitt [0016] des Klagepatents, der in Bezug auf die Lenkbarkeit zwar auch eine Umlenkung der Drehachse in eine gew&#252;nschte Position beschreibt, die Ausrichtung der Drehachse in eine erw&#252;nschte Position innerhalb des Rohrs, z.B. hin zur Mitte des Rohrs, aber f&#252;r eine Lenkbarkeit ausreichen l&#228;sst. Eine weitergehende Steuerbarkeit der betreffenden Mittel ist hingegen nach der Beschreibung zwar m&#246;glich, aber keine Voraussetzung f&#252;r eine Lenkbarkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Schleifb&#228;ndern der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform um lenkbare Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 11. Durch ihre Anordnung rund um die Spindel sind sie in der Lage, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform zentriert im d&#252;nneren Rohr zu positionieren und dort zu halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform umfasst ebenfalls eine <em>Lenkvorrichtung</em> im Sinne von Merkmal 2.3</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><em>zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez&#252;glich der L&#228;ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w&#228;hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Anspruchswortlaut geht hervor, dass die Lenkvorrichtung die Bearbeitungsvorrichtung zu einem Zeitpunkt steuern k&#246;nnen muss, in welchem Material von den Kanten eines Lochs im Verbindungsbereich des Rohrsystems abgetragen wird. Konkretisiert wird dies in Abschnitt [0019] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Hier hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Bearbeitungsvorrichtung kann auch eine Lenkvorrichtung zum Steuern der L&#228;ngs(Dreh-)Achse der Spindel der Bearbeitungsvorrichtung bez&#252;glich der L&#228;ngsachse des Rohrsystems umfassen, beispielsweise durch Umlenken der Bearbeitungsvorrichtung von der Richtung der L&#228;ngsachse <span style=\"text-decoration:underline\">oder</span> Halten der Bearbeitungsvorrichtung in eine bestimmte Richtung, beispielsweise in die Richtung der L&#228;ngsachse des Rohrs.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Lenkvorrichtung damit nicht erst vor, wenn die Vorrichtung geeignet ist, eine Umlenkung der Vorrichtung aus der L&#228;ngsachse des Rohrs hinaus zu erreichen. Vielmehr gen&#252;gt die Geeignetheit zum Halten in der Richtung der L&#228;ngsachse des Rohrs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung wird durch die weiteren Ausf&#252;hrungen des Klagepatents in Abschnitt [0019] gest&#252;tzt, wo es hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Lenkvorrichtung kann eine geeignete Umlenkungsvorrichtung umfassen [&#8230;]</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem &#8222;Halten&#8220; in Zusammenhang mit der Lenkvorrichtung versteht das Klagepatent zwar ein &#8222;Mehr&#8220; im Vergleich zu einer blo&#223;en Positionierung in der Mitte des Rohrs mit dem d&#252;nneren Innendurchmesser, wie es Merkmal 2.2.1 vorgibt. Nicht notwendig ist hingegen, dass die Lenkvorrichtung in der Lage ist, die Bearbeitungsvorrichtung in s&#228;mtlichen denkbaren Verbindungsbereichen mit winkligen Anordnungen jedweder Art zu steuern. Vielmehr &#252;berl&#228;sst es das Klagepatent dem Fachmann, je nach Ausgestaltung des Verbindungsbereichs eine taugliche Lenkvorrichtung zu konstruieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt zun&#228;chst unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut, der vorgibt, dass die Lenkvorrichtung die Gesamtvorrichtung <span style=\"text-decoration:underline\">w&#228;hrend des Abtragens von Material</span> an den Kanten des Lochs <span style=\"text-decoration:underline\">im Verbindungsbereich</span> steuert. Der Verbindungsbereich wird hierbei dahingehend konkretisiert, dass er die Verbindung zwischen einem dickeren und einem d&#252;nneren Rohr umfasst. Eine bestimmte winklige Ausrichtung der beiden Rohre wird hingegen nicht vorgegeben. Dies entspricht den Ausf&#252;hrungen in Abschnitt [0010] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents, wo es hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Das d&#252;nnere Rohr des Rohrsystems kann mit dem dickeren Rohr <span style=\"text-decoration:underline\">in jedem beliebigen Winkel</span> verbunden werden, in der Regel jedoch in einem Winkel von 30-60 Grad, am besten in einem Winkel von 45 Grad.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Je nach Ausgestaltung des Verbindungsbereichs stellt das Klagepatent unterschiedliche Anforderungen an die Lenkvorrichtung, um ein sicheres Halten der Position im Verbindungsbereich zu gew&#228;hrleisten. Bei einem Winkel von 45 Grad zwischen dem dickeren und dem d&#252;nneren Rohr, so wie es das in der Figurengruppe 4 dargestellte Ausf&#252;hrungsbeispiel zeigt, schl&#228;gt das Klagepatent die im Abschnitt [0019] des Klagepatents beschriebene zus&#228;tzliche Umlenkungsvorrichtung z.B. in Form eines Seils/Kabels und/oder eines Gewicht vor, um das im Abschnitt [0034] beschriebene unkontrollierte Drehen der Bearbeitungsvorrichtung zu verhindern. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Ausf&#252;hrungsbeispiel, welches grunds&#228;tzlich nicht geeignet ist, den Schutzbereich eines Patentanspruchs einzuschr&#228;nken (BGH, GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">In dem in der Figurengruppe 6 gezeigten Ausf&#252;hrungsbeispiel geht das d&#252;nnere Rohr in dem dickeren Rohr ohne winklige Verbindung gleichsam auf. Hier ist eine zus&#228;tzliche Umlenkungsvorrichtung f&#252;r ein zuverl&#228;ssiges Halten im Verbindungsbereich beim Abtragen von Material nicht notwendig, so dass diese folgerichtig in der betreffenden Figurengruppe nicht gezeigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Diese in Abschnitt [0019] und den genannten Ausf&#252;hrungsbeispielen offenbarte r&#228;umlich-k&#246;rperliche Ausgestaltung der Lenkvorrichtung je nach Art des Verbindungsbereichs hat ihren Niederschlag ebenfalls in den Unteranspr&#252;chen 7 und 8 des Klagepatents gefunden, die spezielle Umlenkvorrichtungen, n&#228;mlich das bereits angesprochene Kabel und das Gewicht offenbaren. Eine Einschr&#228;nkung des Hauptanspruchs auf derlei Ausgestaltungen l&#228;sst sich hieraus ohne weitere Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A, Rn 24). Diese finden sich nicht in der Klagepatentschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(4)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Verst&#228;ndnis wird zus&#228;tzlich gest&#252;tzt durch die Ausf&#252;hrungen in Abschnitt [0030] des Klagepatents, wo es hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Es ist anzumerken, dass, da die vorstehenden Teile 102 die Spindel 101 in dem Rohr zentrieren und die Drehachse der Spindel in der Richtung der L&#228;ngsachse des Rohrs halten, die federnden vorstehenden Teile als die <span style=\"text-decoration:underline\">Lenkvorrichtung</span> der Scheibe 201 dienen, die in dieser Ausf&#252;hrungsform die Vorrichtung zum Entfernen von Material ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Hier wird von den vorstehenden Teilen als Lenkvorrichtung gesprochen. Diese w&#228;re zwar ausweislich der Figur 2a, auf die sich die betreffende Beschreibungsstelle bezieht, nicht in der Lage, die Bearbeitungsvorrichtung im Verbindungsbereich des Rohrs mit einem Winkel von 45 Grad zu halten, wohl aber in Verbindungsbereichen ohne Winkel oder mit lediglich einem geringen Gef&#228;lle des d&#252;nneren Rohrs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner lehrt diese Beschreibungsstelle den Fachmann, dass es sich bei der Lenkvorrichtung nicht um ein separates Bauteil handeln muss, sondern dass es sich bei der Lenkvorrichtung und den vorstehenden Teilen um ein und dasselbe Element handeln darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung dieser Auslegung verf&#252;gt die angegriffene Ausf&#252;hrungsform &#252;ber eine anspruchsgem&#228;&#223;e Lenkvorrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schleifb&#228;nder der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sind in der Lage, diese innerhalb des d&#252;nneren Rohrs mittig zu positionieren und entlang der L&#228;ngsachse des Rohrs zu halten. Sie sind ebenfalls &#8211; ausweislich des von der Kammer in der m&#252;ndlichen Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, vorgelegt als Anlage K 10 &#8211; in der Lage, im Verbindungsbereich eines dickeren und eines d&#252;nneren Rohrs Material im Kantenbereich des Lochs abzutragen, jedenfalls, wenn die beiden Rohre in einem nicht zu starken Winkel miteinander verbunden sind. Durch die Ausdehnung der Schleifb&#228;nder in der L&#228;ngsachse der Bearbeitungsvorrichtung ist es m&#246;glich, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in den Verbindungsbereich hineinzuschieben, ohne dass es zu einem vom Klagepatent nicht gew&#252;nschten Verkippen und unkontrollierten Drehen der Vorrichtung kommt. Die Steuerung der Bearbeitungsvorrichtung in jeder denkbaren Variante eines Verbindungsbereichs ist, wie oben dargestellt, zur Merkmalsverwirklichung indes nicht notwendig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">e)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 2.4, wonach die Bearbeitungsvorrichtung ein biegbares Moment&#252;bertragungsglied umfasst, ist ebenfalls verwirklicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Abschnitt [0028] ist ein solches biegbares Drehmoment&#252;bertragungsglied beispielsweise ein Kabel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform &#252;ber ein derartiges Kabel mit einem Motor verbunden ist, wird von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1) und 3) verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform im Inland sowie durch die Einfuhr zu diesen Zwecken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds&#228;tzlich Wiederholungsgefahr f&#252;r alle in &#167; 9 PatG, hier &#167; 9 S. 2 Nr. 3, gesch&#252;tzten Handlungen (Vo&#223;/K&#252;hnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, &#167; 139 Rn. 50). Der Antragswortlaut war allerdings an den Klagepatentanspruch anzupassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt aus seiner Rolle als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten zu 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h&#228;tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch&#228;ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k&#246;nnen, &#167; 276 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Da &#252;berdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl&#228;gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl&#228;gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, &#167; 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Damit die Kl&#228;gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft &#252;ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167;&#167; 242, 259 BGB. Die Kl&#228;gerin ist auf die Angaben angewiesen, &#252;ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk&#252;nfte nicht unzumutbar belastet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1) und 2) haften insoweit als Gesamtschuldner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann die Beklagten zu 1) und 3) aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 3 PatG auf R&#252;ckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">5.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 1 PatG greift ebenfalls im zuerkannten Umfang durch. Die Kl&#228;gerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass der Beklagten zu 3) die angegriffene nAusf&#252;hrungsformen von der Beklagten zu 1) unter Eigentumsvorbehalt nach Deutschland geliefert werden. Mithin liegt schl&#252;ssiger Vortrag zum Inlandsbesitz/-eigentum der Beklagten zu 1) und 3) vor, der von den Beklagten nicht bestritten wurde und mithin als zugestanden gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren wird nicht nach &#167; 148 ZPO ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh&#228;ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f&#252;r die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f&#252;r die Anspr&#252;che nach &#167;&#167; 139&#8201;ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f&#252;r die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf&#252;gung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef&#252;hrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f&#252;hren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach &#167; 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds&#228;tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 11.06.2015 &#8211; Az. I-2 U 64/14, S. 29 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Hier erfolgte der Rechtsbestandsangriff erst mit der Duplik und damit derart sp&#228;t, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung kaum m&#246;glich war. Dieser Umstand f&#252;hrt zwar nicht zu einer klassischen Versp&#228;tungssituation, ist aber bei der Ermessensentscheidung zu ber&#252;cksichtigen (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn 724 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass in dem als Anlage B 6 vorgelegten Katalog eine Bearbeitungsvorrichtung mit s&#228;mtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 11 unmittelbar und eindeutig offenbart ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Ver&#246;ffentlichung des betreffenden Dokuments vor dem Priorit&#228;tszeitpunkt ist allerdings unter Ber&#252;cksichtigung des Copyright-Vermerks (&#8222;September 2007&#8220;) auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf einen Copyright-Vermerk besteht der Erfahrungssatz, dass ein solcher Vermerk auf ein Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet (BGH, MMR 2018, 228 - Verfahren zur &#220;bertragung ressourcenbezogener Information zwischen drahtlosen Kommunikationsvorrichtungen). Dieser Erfahrungssatz wird gest&#252;tzt durch den Umstand, dass der Katalog mit &#8222;Product Catalog 2008-2009 betitelt ist. Dies spricht ebenfalls daf&#252;r, dass es zu einer Ver&#246;ffentlichung vor dem Priorit&#228;tsdatum des 29.04.2009 kam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat diesen Erfahrungssatz nicht durch konkreten Sachvortrag ersch&#252;ttert. Es ist mithin von einer Ver&#246;ffentlichung im September 2007 auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung s&#228;mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 11 kann die Kammer hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die Beklagten beziehen sich insoweit auf die Seiten 68 und 69 des betreffenden Katalogs und die dortige Beschreibung des Produkts &#8222;X&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere fehlt es an einer Offenbarung von Merkmal 2.4, dem biegbaren Drehmoment&#252;bertragungsglied. Nach dem Vortrag der Beklagten lese der Fachmann das betreffende Merkmal gleichsam mit. Allerdings rotieren die von der Beklagten herangezogenen &#8222;X&#8220; nach der auf den Seiten 68 und 69 des Katalogs befindlichen Produktbeschreibung mit 5.000 &#8211; 25.0000 Umdrehungen pro Minute. Das Klagepatent schl&#228;gt in seiner Beschreibung in Abschnitt [0028] 4.000-1.000 Umdrehungen pro Minute vor. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin, dem die Beklagten insoweit nicht hinreichend entgegengetreten sind, k&#246;nnen derartig hohe Drehzahlen nur &#252;ber steife Gest&#228;nge &#252;bertragen werden und nicht &#252;ber biegbare Drehmoment&#252;bertragungsglieder wie Kabel. Jedenfalls fehlt es der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer an einer entsprechenden Eindeutigkeit der Offenbarung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Beklagten vorgelegte Entgegenhaltung B 7 umfasst einen Produktkatalog mit dem Copyright-Vermerk &#8222;g&#252;ltig ab 1. Januar 2009&#8220; und ist mithin, wie oben dargelegt, als priorit&#228;ts&#228;lteres Dokument im Rahmen der Neuheitspr&#252;fung zu w&#252;rdigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bezieht sich in ihrem Vortrag auf die auf Seite 57 gezeigten Rohrreinigungswerkzeuge und dort auf den Kettenschleuderkopf, welcher die folgende, der Entgegenhaltung entnommene Ausgestaltung aufweist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"125\" width=\"235\" src=\"4a_O_40_19_Urteil_20200128_3.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dieser Kettenschleuderkopf Mittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems im Sinne von Merkmal 2.2 aufweist und dass er &#252;ber eine dem Merkmal 2.3 entsprechende Lenkvorrichtung verf&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Das betreffende Werkzeug dient der Rohrreinigung und wird (vgl. Seite 58 der Anlage B 7) mit Drehzahlen von 270-340 Umdrehungen pro Minute betrieben. F&#252;r die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer fehlt es insoweit an einer hinreichend eindeutigen Offenbarung dahingehend, dass dieses Werkzeug &#252;berhaupt in der Lage ist, Material aus dem Kantenbereich des Rohrsystems abzutragen. Denn schlie&#223;lich d&#252;rfte es bei Werkzeugen zur Rohrreinigung unerw&#252;nscht sein, dass diese Material von der Innenseite des Rohrs abtragen. Zu einer entsprechenden Eignung des betreffenden Werkzeugs fehlt insoweit weiterer substantiierter Vortrag der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt f&#252;r die eindeutige Offenbarung einer klagepatentgem&#228;&#223;en Lenkvorrichtung. Allein aus der oben eingeblendeten Abbildung des Kettenschleuderkopfes l&#228;sst sich nicht eindeutig entnehmen, dass seine L&#228;ngsausdehnung derart gro&#223; ist, dass er teilweise in den Verbindungsbereich des Rohrsystems hineingeschoben werden kann, ohne zu verkippen. Hierzu fehlt ebenfalls substantiierter Vortrag der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">5.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Die als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Einspruchsschrifts&#228;tze waren bei der Pr&#252;fung einer etwaigen Aussetzung nicht zu ber&#252;cksichtigen. Gleiches gilt f&#252;r den Vortrag in dem Parallelverfahren 4a O 38/19. Die Beklagten haben eigenst&#228;ndig und aus sich heraus verst&#228;ndlich zum Rechtsbestandsangriff vorzutragen, worauf sie schon in der prozessleitenden Verf&#252;gung hingewiesen worden sind. Die Bezugnahme auf Anlagen sowie die Beantragung einer Aktenbeiziehung ersetzen keinen eigenen Sachvortrag. Der entsprechende Vortrag war gerade auch im Hinblick auf das sp&#228;te Vorbringen nicht zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">IV.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167; 709 ZPO. Auf Antrag der Kl&#228;gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 250.000,00 EUR</span></p>\n      "
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