List view for cases

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    "date": "2020-01-10",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0110.2AGH18.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Angeschuldigten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:</p>\n<p>Der Angeschuldigte hat gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt, indem er eine versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung begangen hat, indem er fremde Gelder nicht unverzüglich an die Empfangsberechtigten weitergeleitet hat und indem er ein Empfangsbekenntnis nicht mit Datum versehen unverzüglich erteilt hat.</p>\n<p>Gegen ihn wird deshalb eine Geldbuße von 5.000,00 € verhängt.</p>\n<p>Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p><span style=\"text-decoration:underline\">Angewendete Vorschriften:</span></p>\n<p>§§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 14 BORA, §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 267, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Anwaltsgericht Hamm hat gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt mit Urteil vom 03.07.2019 - 2 AnwG 73/2017 - ohne ausdrückliche Tenorierung des Schuldspruchs eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € verhängt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil hat der Angeschuldigte mit Fax-Zuschrift vom 10.07.2019, eingehend bei dem Anwaltsgericht in Hamm am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Diese Berufung erwies sich als unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den glaubhaften Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts zu seinem Werdegang wurde er am 30.11.1966 in M geboren. Er bestand die 1. juristische Staatsprüfung am 09.07.1994 und die 2. juristische Staatsprüfung am 11.11.1996. Mit Wirkung vom 08.01.1997 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lemgo und dem Landgericht Detmold zugelassen; seit dem 30.03.2006 ist er Fachanwalt für Strafrecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte ist verheiratet und hat eine zwanzig Jahre alte Tochter, die mittlerweile ein Studium in Großbritannien aufgenommen hat. Er verfügt nach eigenen Angaben aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt über (Netto-) Einkünfte von monatlich etwa 3.500,00 €; seine Ehefrau ist in Teilzeit ebenfalls berufstätig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte ist bis zu den hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen straf- und berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des nachfolgend zu III.1. festgestellten Sachverhalts ist gegen ihn vom Amtsgericht Lemgo am 22.12.2016 - 25 Cs 21 Js 228/16 (262/16) - (rechtskräftig seit dem 12.07.2017) wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 € ausgesprochen worden. Nach Ablauf der diesbezüglichen Bewährungszeit und vollständiger Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € hat das Amtsgericht Lemgo mit Beschluss vom 29.07.2019 festgestellt, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22.01.2016 hat der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung seinen damaligen Mandanten Herrn U vor dem Amtsgericht Lemgo zu dem Verfahren 22 Ds 35 Js 955/15 - 231/15 gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verteidigt. Der Angeschuldigte legte hierbei die Kopie eines total gefälschten, angeblich am 04.11.2008 ausgestellten polnischen Führerscheins des damaligen Angeklagten in Kenntnis der Fälschung vor, um dessen Bestrafung zu verhindern. Das Amtsgericht Lemgo stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein (wobei der Senat entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts Lemgo im o.g. Urteil vom 22.12.2016 davon auszugehen hat, dass diese Einstellung auch aufgrund von Zweifeln am Vorsatz des Angeklagten U hinsichtlich eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte erfolgen können).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte äußerte für seinen Mandanten im Rahmen der vorbezeichneten Hauptverhandlung am 22.01.2016: <em>„Herr U verfügt über eine polnische Fahrerlaubnis. Es stellt sich die Frage, ob er damit hier in Deutschland Auto fahren darf. Herr U hat keine Lust, immer wieder Verfahren zu haben. Deswegen wollte er hier in Deutschland einen Führerschein machen. Er hatte Probleme mit dem Straßenverkehrsamt, weil sie ihm eine falsche Sperrfrist ausgerechnet haben. Er wollte gerne eine MPU machen und wieder an eine Fahrerlaubnis gelangen.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte äußerte weiter: <em>„U hatte im Jahre 1997 eine deutsche Fahrerlaubnis gehabt. Er hat viele Punkte gehabt. Dann ist er berufsbedingt nach Polen gezogen und hatte dort seinen Wohnsitz gehabt. Er hat dann dort noch einen polnischen Führerschein gemacht, weil davon auszugehen war, dass er aufgrund der vielen Punkte in Deutschland seinen Führerschein verlieren wird.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sodann reichte der Angeschuldigte an diesem 22.01.2016 eine als Anlage zu Protokoll genommene Kopie eines durch die Republik Polen auf den damaligen Angeklagten am 04.11.2008 angeblich ausgestellten Führerscheins ein. Das Amtsgericht Lemgo hatte sodann beschlossen und verkündet: <em>„Der vom Verteidiger eingereichte Führerschein wird in Kopie dem Gericht vorgelegt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Kopie des Führerscheins wird durch das Gericht verlesen. Anschließend wird die eingereichte Kopie des Führerscheins als Anlage zum Protokoll genommen.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte erklärte sodann: <em>„Herr U hatte zur selben Zeit zwei Fahrerlaubnisse. Einmal die deutsche und einmal die polnische. Die polnische Behörde hätte dem Herrn U keine Fahrerlaubnis ausstellen dürfen. […] Herr U darf fahren, weil er einen EU-Führerschein hat.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen und dem Hinweis des Gerichtes, dass § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung einschlägig sein könnte, hat das Gericht sodann mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Verfahren vorläufig gemäß § 153a StPO für die Dauer von 6 Monaten eingestellt unter der Auflage, dass der damalige Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 1.200,00 € zahlen sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits erwähnt, handelte es sich bei dem vom Angeschuldigten als Kopie vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung. Dies war ihm auch bewusst. Denn in einem vorausgegangenen Verfahren gegen den auch dort von ihm vertretenen Herrn U hatte das Amtsgericht Emmerich am Rhein am 30.07.2013 einen Strafbefehl - 4 Cs 401 Js 564/13 (407/13) - erlassen, in dem Folgendes ausgeführt wurde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve wird gegen Sie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung – Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 267 Abs. 1, 52, 69 a, 74 StGB – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (=6.000,00 Euro) festgesetzt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird eingezogen:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>totalgefälschter polnischer Führerschein vom 04.11.2008.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von 12 Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 22.05.2013 in Emmerich am Rhein</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht zu haben.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Sie befuhren am 22.05.2013 gegen 19:00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke C mit dem Kennzeichen ## unter anderem die Bundesautobahn A3 auf Höhe der Anschlussstelle Emmerich-Elten. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Zudem wiesen Sie bei der polizeilichen Kontrolle auf Aufforderung einen polnischen Führerschein mit Ausstellungsdatum vom 04.11.2008 vor, obwohl Ihnen bekannt war, dass dieser eine Totalfälschung darstellte. Sie taten dies in der Absicht, eine Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeuges vorzuspiegeln.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">In einer diesbezüglichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kleve vom 16.04.2015 hatte der Angeschuldigte ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„Herr U hatte beruflich in Polen zu tun und dort seinen Wohnsitz gehabt. Ihm wurde dann von einem Freund ein Führerschein angeboten bei einer Firma. Es soll völlig legal gewesen sein. Als er dann irgendwann in Deutschland zu viele Punkte hatte, hat er seine deutsche Fahrerlaubnis abgegeben und seine polnische behalten. Dass die Fahrerlaubnis gefälscht ist, wusste er nicht. Er hat sich beim Straßenverkehrsamt mehrfach erkundigt, kam dann jedoch um Schluss fahren zu dürfen.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorgenannte Strafbefehl wurde nicht rechtskräftig, sondern das diesbezügliche Strafverfahren schließlich am 11.11.2015 gemäß § 153a StPO eingestellt. Eine Ablichtung des Strafbefehls vom 30.07.2013 befand sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lemgo am 22.01.2016 ebenso bei der Verfahrensakte 22 Ds 35 Js 955/15 - 231/15 wie ein Vermerk der Staatsanwaltschaft Detmold vom 13.07.2015, nach dem die Frage der Fahrerlaubnis in der Akte bereits ausreichend dokumentiert sei, diese mangelnde Fahrerlaubnis auch zur Unfallflucht des damaligen Angeklagten U geführt habe und der über seinen Verteidiger (also den Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren) eingereichten Einlassung kein Glauben zu schenken sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeschuldigte erhielt auf sein Praxiskonto aus einer zivilrechtlichen Mandatsbearbeitung für die Eheleute T am 01.06.2017 eine Gerichtskostenerstattung in Höhe von 105,00 € und im weiteren Verlauf des Monats noch einen Vergleichsbetrag in Höhe von 462,50 € auf sein Konto. Nachdem er dann gegenüber seinen Mandanten mit Schreiben vom 22.06.2017 die Aufrechnung mit einer Gebührenforderung vom 05.04.2017 in Höhe von 1.162,33 € erklärt hatte, wiesen ihn diese mit einer E-Mail vom 28.06.2017 zutreffend darauf hin, dass sie auf diese Forderung bereits am 13.12.2016 einen Betrag in Höhe von 365,93 € sowie im Anschluss an ein am selben Tag mit dem Angeschuldigten geführtes Gespräch auch den Restbetrag in Höhe von 764,40 € überwiesen hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl und trotz nachfolgender Erinnerungen seiner Mandanten vom 06.07.2017, 17.08.2017 und 27.08.2017 unterblieb die erbetene Weiterleitung des ihnen zustehenden  Betrages. Da auch nach der Einleitung eines diesbezüglich von der Rechtsanwaltskammer Hamm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens entgegen einer schriftlichen Ankündigung des Angeschuldigten vom 09.10.2017 keine Zahlung erfolgte, wurden auf Antrag der hiesigen Generalstaatsanwaltschaft am 20.02.2018 die Kanzleiräume des Angeschuldigten durchsucht und die maßgebliche Akte sichergestellt; erst an diesem Tag hat er dann den ausstehenden Betrag überwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Nach unwiderlegten Angaben des Angeschuldigten hatte er noch am Tag seiner Stellungnahme vom 09.10.2017 auf elektronischem Weg die entsprechende Überweisung an seine Mandanten vorbereitet, die aber - aus ungeklärten Gründen und von ihm unbemerkt - letztlich nicht abgeschlossen bzw. umgesetzt worden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">In einem strafrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Landgericht Detmold (22 Ns 23 Js 406/17 - 138/17) wurde dem Angeschuldigten das gegen seine Mandantin Frau I ergangene und von ihm mit der Revision angefochtene Berufungsurteil vom 17.04.2018 entsprechend einer Zustellungsverfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 08.05.2018 unter Übersendung eines Empfangsbekenntnisses übermittelt. Das Empfangsbekenntnis wurde von ihm trotz nachfolgender, jeweils unbeantwortet gebliebener Erinnerungen vom 24.05.2018, 01.06.2018 und - nunmehr mit Anschreiben der Vorsitzenden - vom 11.06.2018 (übermittelt per Telefax am 15.06.2018) nicht zurückgesandt. Schließlich wurde ihm das Urteil am 29.06.2018 per Postzustellungsurkunde nochmals zugesandt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem an das Landgericht Detmold gerichteten Schreiben vom 10.07.2018 entschuldigte sich der Betroffene für die versäumte Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses und erläuterte dies damit, dass ihm aufgrund eines Büroversehens erst bei einer am 13.06.2018 erfolgten routinemäßigen Wiedervorlage des Vorgangs das nicht mit Eingangsdatum bzw. Eingangsstempel versehene Empfangsbekenntnis zusammen mit dem fraglichen Berufungsurteil vorgelegt worden sei. Dieses Büroversehen hing nach den unwiderlegten Angaben des Angeschuldigten im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung wohl damit zusammen, dass er zum damaligen Zeitpunkt seine Mandantin noch in einem anderen Revisionsverfahren verteidigt habe und das Urteil samt Empfangsbekenntnis von seinem Büro zunächst versehentlich zu diesem anderweitigen Vorgang genommen worden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 10.01.2020 ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die unter Ziffer III.1. dargestellten Feststellungen entsprechen mit Ausnahme des letzten Textabsatzes - die dort ergänzend aufgeführten Angaben zum Strafverfahren vor dem Amtsgericht Emmerich am Rhein sowie zum Inhalt der Verfahrensakte 22 Ds 35 Js 955/15 - 231/15 beruhen auf den Angaben des Angeschuldigten, die sich mit dem insofern in der Hauptverhandlung erörterten und hinsichtlich des Vermerks der Staatsanwaltschaft Detmold vom 13.07.2015 überdies verlesenen Inhalt der Strafakten decken - den insofern in der Hauptverhandlung verlesenen und für den Senat gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO bindenden Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 22.12.2016 - 25 Cs 21 Js 228/16 (262/16) -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Angeschuldigte zudem - ohne den festgestellten äußeren Geschehensablauf in Frage zu stellen - in der hiesigen Hauptverhandlung sein Verhalten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lemgo vom 22.01.2016 so erläutert hat, dass ihm damals zwar „<em>völlig klar</em>“ gewesen sei, dass es sich bei dem fraglichen Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt habe, er jedoch keinen Anlass zu einem entsprechenden Hinweis gesehen habe, da dieser Umstand sich bereits aus der damaligen Strafakte ergeben habe bzw. für das Gericht hätte ergeben müssen, und diese Vorlage zudem allein im Zusammenhang mit einem rechtlichen Vortrag zu der Problematik von EU-Fahrerlaubnissen bzw. dazu erfolgt sei, dass der damalige Angeklagte (also sein damaliger Mandant) ausgehend vom Wortlaut des vermeintlichen Führerscheins zu der ihm vorgeworfenen Fahrt berechtigt gewesen wäre und dies auch selbst geglaubt habe, bot dies schon deshalb keine Veranlassung zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 BRAO, da ein solches Vorgehen nur zulässig ist, wenn - anders als vorliegend - bereits die Feststellungen des Strafgerichts aus sich heraus Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben (vgl. Reelsen in: Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 118 Rn. 51 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Im Übrigen lässt sich diese Darstellung zur vermeintlich lediglich auf die allgemeine Rechtslage und/oder die subjektive Vorstellung des Angeklagten U abstellenden Argumentation der damals vom Angeschuldigten geführten Verteidigung auch gar nicht mit dem eindeutigen Inhalt seiner bereits zitierten und von ihm auf Vorhalt durch den Senat auch nicht konkret in Zweifel gezogenen Erklärungen zu Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.01.2016 vereinbaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Den unter Ziffer III.2. dargestellten Geschehensablauf hat der Angeschuldigte geständig und in Übereinstimmung mit der diesbezüglich mit ihm erörterten Aktenlage eingeräumt. Ergänzend hat er sein damaliges Verhalten vor der vermeintlich am 07.10.2017 erfolgten Überweisung so erläutert, dass er die sofortige Weiterleitung der bei ihm eingegangenen Gelder zunächst deshalb versäumt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm aufgrund des in dem damaligen Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs noch weitere, noch abzurechende Gebühren zustehen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Auch den Sachverhalt zu Ziffer III.3. hat der Angeschuldigte entsprechend der auch insofern erörterten Aktenlage eingeräumt und erklärt, dass er - als man ihm am 13.06.2018 erstmals das fragliche Berufungsurteil vorgelegt habe - davon ausgegangen sei, nicht berechtigt gewesen sei, das Empfangsbekenntnis mit diesem Datum auszufüllen, und er auch nicht sicher habe angeben können, wann das Urteil in seiner Kanzlei ursprünglich eingegangen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>V.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die vorbezeichneten Sachverhalte hat der Angeschuldigte seine Berufspflichten gemäß der §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 14 BORA, §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 267, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB verletzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Angeschuldigten im gegen seinen damaligen Mandanten U gerichteten Strafverfahren wissentlich abgegebenen falschen Erklärungen hinsichtlich des überdies in Ablichtung vorgelegten gefälschten Führerscheins stellen eine zumindest versuchte Strafvereitelung im Sinne der §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB dar, wobei zugleich der Straftatbestand des § 267 StGB verwirklicht wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere darf der Strafverteidiger zwar Tatsachen vortragen, die er lediglich für möglich hält (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 258 Rn. 18a); ein Recht zur bewussten Lüge - und anders kann insbesondere die damalige Behauptung des Angeschuldigten, dass sein Mandant eine polnische Fahrerlaubnis habe und damit fahren dürfe, nicht begriffen werden - hat aber auch er nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 188, 189; Hecker in; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 258 Rn. 19). Auch das bewusste Vorlegen gefälschter Urkunden - bzw. ihrer Kopie, was für das überdies verwirklichte Verwenden einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB genügt (vgl. Fischer, a.a.O., § 267 Rn. 19, 37 m.w.N.) - unterfällt § 258 StGB (vgl. Hecker in: Schönke/Schröder a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; allg. Fischer, a.a.O., § 258 Rn. 21). Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Umstand der Totalfälschung bereits aus der in der fraglichen Hauptverhandlung vorliegenden Strafakte ergab und vom Amtsgericht daher wohl hätte bemerkt werden können. Eine Lüge verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie ggf. leicht zu durchschauen gewesen wäre (allg. vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 55a m.w.N.), zumal der Angeschuldigte selbst einräumt, sich die nach seiner Darstellung hinsichtlich des Anklagevorwurfs zweifelnde Haltung der damaligen Strafrichterin - die also die Totalfälschung des von ihm selbst vorgelegten Führerscheins ganz offensichtlich nicht als solche erkannt hatte - in der Hauptverhandlung zunutze gemacht zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses strafbare vorsätzliche Verhalten stellt auch ohne Weiteres einen Verstoß gegen die in § 43 SBRAO normierte Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar (vgl. nur Träger in: Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 16ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat der Angeschuldigte hinsichtlich der seinen Mandanten T zustehenden Gelder über mehrere Monate gegen die in § 43a Abs. 5 BRAO normierte Pflicht verstoßen, die ihm anvertrauten Vermögenswerte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Weder sein ursprünglicher Irrtum, gegenüber seinen Mandanten zur Aufrechnung berechtigt zu sein, noch seine unzutreffende Vorstellung, die Weiterleitung der fraglichen Gelder zugunsten einer noch ausstehenden Abrechnung ihm vermeintlich noch zustehender Gebühren zurückstellen zu dürfen, vermögen den Angeschuldigten insofern zu entlasten. Auch der Umstand, dass ihm - auch im Nachgang - nicht aufgefallen ist, dass er am 07.10.2017 tatsächlich keine Überweisung veranlasst hat, fällt allein in seinen Verantwortungsbereich. Denn selbst eine Überweisung erst am 07.10.2017 wäre zu spät und damit berufswidrig gewesen. Dass er überdies auf diesbezügliche Erinnerungen seiner Mandanten schließlich gar nicht mehr reagiert hat, wird durch seine Einlassung ohnehin nicht erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich fällt dem Angeschuldigten hinsichtlich des vom Landgericht Detmold vergeblich zurückgeforderten Empfangsbekenntnisses ein Verstoß gegen § 14 BORA zur Last.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem dem Angeschuldigte nach eigener Darstellung das fragliche Urteil nebst Empfangsbekenntnis am 13.06.2018 vorgelegt worden war, hätte er dieses Empfangsbekenntnis gemäß § 14 S. 1 BORA unverzüglich mit diesem Datum versehen und an das Landgericht übermitteln müssen. Denn entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist eine Zustellung wirksam erst dann erfolgt, wenn der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzunehmen; auschlaggebend ist nicht der Zugang des Dokuments in der Kanzlei des Rechtsanwalts, sondern die von dessen Willen getragene Annahme, das Dokument als zugestellt zu behandeln (vgl. Nöker in: Weyland, a.a.O., § 14 BORA Rn. 1; Scharmer in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 14 BORA Rn. 20). Im Übrigen wäre es vom Angeschuldigten gerade nach seiner eigenen Einlassung zumindest zu erwarten gewesen, dass er - nachdem ihm das Urteil am 13.06.2018 vorgelegt worden war und er sich zur entsprechend datierten Erteilung des Empfangsbekenntnisses nicht für berechtigt hielt - dem Landgericht diesen Sachverhalt auf die ihm kurz darauf, nämlich am 15.06.2018 übermittelte Erinnerung vom 11.06.2018 umgehend mitteilt (und nicht erst mit Schreiben vom 10.07.2018).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Überdies trifft ihn hinsichtlich der gerichtlichen Anfragen vom 24.05.2018 und vom 01.06.2018 der Vorwurf, hierauf entgegen seiner sich aus dem Berufsrecht ergebenden Verpflichtung nicht unverzüglich mitgeteilt zu haben, dass ihm das Urteil noch gar nicht zugegangen sei. Denn als berufsrechtswidrig ist es auch anzusehen, die fragliche Zustellung nicht zu prüfen, zu ignorieren oder - wie hier - gerichtliche Nachfragen unbeantwortet zu lassen (vgl. Römermann/Günther in: BeckOK-BORA, 25. Ed. (01.09.2019), § 14 Rn. 15); insbesondere muss der Rechtsanwalt dem Absender bereits auf die erste Erinnerung mitteilen, dass ihn eine Postsendung nicht erreicht hat (vgl. Scharmer in: Hartung/Scharmer a.a.O., § 14 BORA, Rn. 32).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>VI.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Angeschuldigten war wegen dieses einheitlich zu ahndenden Verstoßes gegen anwaltliche Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € zu verhängen, § 114 Abs.1 Nr.3 BRAO. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Einer berufsrechtlichen Ahndung steht insbesondere nicht die Regelung des § 115b BRAO entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen ist ein sogenannter disziplinärer Überhang im Sinne des § 115b S. 1 BRAO grundsätzlich nur erforderlich, wenn sich die anderweitige strafrechtliche Aburteilung auf die <span style=\"text-decoration:underline\">gesamte</span> verfahrensgegenständliche einheitliche Pflichtverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 BRAO bezieht, während vorliegend vom Amtsgericht Lemgo lediglich die vom Angeschuldigten versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit Urkundenfälschung abgeurteilt worden war (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 7 ff. m.w.N. auch zu etwaigen Differenzierungen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen sieht der Senat einen solchen disziplinären Überhang ohnehin als gegeben an. § 115b BRAO soll dazu dienen, disziplinare Maßnahmen zu vermeiden, wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O. § 115b Rn. 19). Die von einem Strafverteidiger im Rahmen seiner Berufsausübung versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit Urkundenfälschung stellt hingegen nach Auffassung des Senats zweifellos eine gravierende Pflichtverletzung dar (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O., Rn. 37 zur fortgesetzten Verletzung der Wahrheitspflicht), die mit der vorliegend erfolgten Verwarnung mit Strafvorbehalt auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bewährungsauflage in Höhe von 5.000,00 € nicht in einer Weise sanktioniert worden ist, dass bereits hierdurch der berufsrechtliche Gehalt der Tat erkennbar besondere Berücksichtigung gefunden hätte bzw. für eine anwaltsgerichtliche Ahndung „verbraucht“ worden wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der daher veranlassten Bestimmung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Sinne des § 114 BRAO hatte bereits das Anwaltsgericht zu Gunsten des Angeschuldigten seine (weitgehend) geständige Einlassung bewertet. Auch war in Ansatz zu bringen, dass der Angeschuldigte im Übrigen straf- und berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits hat ebenfalls bereits das Anwaltsgericht unter richtiger Gewichtung auch der übrigen dem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorkommnisse zutreffend auf die Schwere des Pflichtenverstoßes hingewiesen, bei dem der Angeschuldigte es im Rahmen seiner Berufsausübung bewusst versucht hat, mit einer (in Tateinheit zu einer Urkundenfälschung stehenden) Strafvereitelung einen maßgeblich die staatliche Strafrechtspflege schützenden Straftatbestand zu verwirklichen, so dass zumal unter Berücksichtigung insbesondere des geraumen Zeitraums, in dem der Angeschuldigten trotz mehrfacher Aufforderungen nicht seinen aus § 43a Abs. 5 BRAO resultierenden Pflichten nachgekommen ist, die bereits vom Anwaltsgericht vorgenommene Verhängung einer Geldbuße im Verhältnis zu einer in vergleichbaren Fällen ohne Weiteres in Betracht kommenden Koppelung von Verweis und Geldbuße (vgl. Reelsen in Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 20 m.w.N.) als durchaus moderat zu bewerten ist. Auch die Höhe der bereits vom Anwaltsgericht verhängten Geldbuße von 5.000,00 € erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten und der Höhe der bereits von ihm erfüllten (und schon vom Anwaltsgericht bei der Bemessung der Rechtsfolgen ausdrücklich berücksichtigten) Bewährungsauflage nach Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte für tat- und schuldangemessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>VII.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 2 S. 1 BRAO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Ein Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Der Senat hat nicht im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.</p>\n      "
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