List view for cases

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    "date": "2020-01-22",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. M&#228;rz 2019 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt im Berufungsverfahren noch die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG &#8211; festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der nach seinen Angaben in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Jahre 1990 in der Provinz Balkh/Afghanistan geborene Kl&#228;ger ist afghanischer Staatsangeh&#246;riger vom Stamm der Hazara und durch Geburt muslimisch-schiitischer Religionszugeh&#246;rigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. oder 29. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte nach einem Zwischenaufenthalt in Schweden am 19. Dezember 2016 einen Asylantrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wurde zu seinem Asylantrag durch die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde am 19. Dezember 2016 und durch das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge am 16. Februar 2017 in der JVA K... angeh&#246;rt. Bei der Anh&#246;rung durch das Bundesamt gab er im Wesentlichen an, er habe Afghanistan mit seiner Familie im Alter von acht oder neun Jahren verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe er das Abitur abgelegt und anschlie&#223;end als Schneider und Verk&#228;ufer gearbeitet. Im Dezember 2015 seien sein Bruder und er aus dem Iran in Richtung Europa ausgereist, weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen sei; sie h&#228;tten kein Aufenthaltsrecht gehabt und er habe nicht arbeiten und sich weiterbilden d&#252;rfen. Eine R&#252;ckkehr nach Afghanistan habe ihr Vater verhindert, da er es wegen seiner fr&#252;heren politischen T&#228;tigkeit in Afghanistan f&#252;r zu gef&#228;hrlich gehalten habe. Bereits im Iran habe er, der Kl&#228;ger, sich f&#252;r den christlichen Glauben interessiert, zweimal eine (armenische) Kirche besucht und das Neue Testament auf Persisch gelesen. Nach der Flucht aus dem Iran habe er sich zwischenzeitlich in Schweden aufgehalten, wo er auch an (protestantischen) Gottesdiensten teilgenommen habe. In Deutschland besuche er ebenfalls Gottesdienste und plane, sich taufen zu lassen. Nach Afghanistan k&#246;nne er nicht zur&#252;ck, da er wegen des politischen Engagements seines Vaters Probleme bekommen werde und au&#223;erdem das geliehene Geld, das er f&#252;r seine Ausreise ben&#246;tigt habe, zur&#252;ckzahlen m&#252;sse. Au&#223;erdem k&#246;nne er dort seinen Glauben nicht ausleben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2016 &#8211; 2 KLs 2070 Js 26143/16 jug. &#8211; wurde der Kl&#228;ger rechtskr&#228;ftig wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung und versuchter N&#246;tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kl&#228;ger befindet sich noch bis 2. Februar 2020 in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2019 wurde eine Aussetzung der Reststrafe zur Bew&#228;hrung abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 lehnte das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft als auch den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidi&#228;ren Schutz als offensichtlich unbegr&#252;ndet ab. Des Weiteren stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte sie den Kl&#228;ger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte f&#252;r den Fall der Nichteinhaltung eine Abschiebung nach Afghanistan an. Ferner befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 AufenthG auf 45 Monate ab dem Tag der Abschiebung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit Eingang vom 15. Februar 2018 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, auf Gew&#228;hrung subsidi&#228;ren Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten weiterverfolgt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Den zun&#228;chst gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Trier w&#228;hrend des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss vom 16. April 2018 &#8211; 6 L 1482/18.TR &#8211; abgelehnt. Nach Stellung eines Ab&#228;nderungsantrags und Vorlage der Taufbescheinigung durch den Kl&#228;ger hat es mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 &#8211; 10 L 1482/18.TR &#8211; die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Klage hat der Kl&#228;ger erg&#228;nzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hingewiesen, dass er zwischenzeitlich am 21. Mai 2018 katholisch getauft worden sei und wegen seines Glaubens in Afghanistan Verfolgung bef&#252;rchte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">ihm unter Aufhebung Bescheids des Bundesamtes f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge vom 6. Februar 2018 die Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">hilfsweise ihm den subsidi&#228;ren Schutzstatus zuzuerkennen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote im Sinne des &#167; 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag des Kl&#228;gers auf Verlegung des Verhandlungstermins abgelehnt und die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht anwesende Kl&#228;ger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft durch die Beklagte. Im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG erf&#252;llt. Danach entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden Gr&#252;nden eine Gefahr f&#252;r die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskr&#228;ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Auch der subsidi&#228;re Schutzstatus sei dem Kl&#228;ger nicht zuzuerkennen, da der Ausschlusstatbestand des &#167; 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Asylgesetz &#8211; AsylG &#8211; gegeben sei. Nach dieser Vorschrift sei die Zuerkennung subsidi&#228;ren Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr&#252;nde die Annahme rechtfertigten, dass der Schutzsuchende eine schwere Straftat begangen habe. Dies sei durch die erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die das gesetzlich vorausgesetzte Mindeststrafma&#223; erf&#252;lle, ersichtlich der Fall. Der Kl&#228;ger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach &#167; 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Wegen des von ihm behaupteten Glaubens&#252;bertritts habe er in seinem Heimatland keine Verfolgungshandlungen zu bef&#252;rchten. Trotz der positiven Indizwirkung seiner am 21. Mai 2018 erfolgten Taufe sei das Gericht nicht &#252;berzeugt, dass die Hinwendung des Kl&#228;gers zum Christentum im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung auf einer festen &#220;berzeugung und einem ernst gemeinten religi&#246;sen Einstellungswandel basiere; auch k&#246;nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Glaubenswechsel die religi&#246;se Identit&#228;t des Kl&#228;gers pr&#228;ge. Hiergegen spr&#228;chen die vom Kl&#228;ger begangene Straftat und der Umgang mit dieser; eine Auseinandersetzung mit der begangenen Tat im Sinne einer christlichen Reue sei im Verhalten des Kl&#228;gers in keiner Weise zu erkennen. Er habe wesentliche Teile des Tathergangs nie einger&#228;umt und sich nie bewusst mit seiner Tat auseinandergesetzt. Au&#223;erdem sei der Kl&#228;ger nicht in der Lage, deutlich zu machen, welche Werte ihn vom Christentum &#252;berzeugt und vom Islam abgebracht h&#228;tten. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach &#167; 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Dem Kl&#228;ger drohe keine extreme Gefahrenlage. Es handele sich bei ihm um einen jungen, m&#228;nnlichen afghanischen Staatsangeh&#246;rigen, der arbeitsf&#228;hig sei, keine Unterhaltsverpflichtungen zu erf&#252;llen habe und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt w&#228;re, wenn er keine Unterst&#252;tzung durch Familien- oder Stammesangeh&#246;rige erhielte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 6. September 2019 &#8211; 13 A 10710/19.OVG &#8211; zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, er bef&#252;rchte infolge seines &#220;bertritts zum christlichen Glauben im Falle der R&#252;ckkehr in sein Heimatland Afghanistan erhebliche Gefahren f&#252;r Leib und Leben. Der Abfall vom Glauben (sog. Apostasie) sei verboten und die Konversion k&#246;nne mit dem Tode bestraft werden. Im Falle der Stattgabe seines Terminsverlegungsantrags h&#228;tte er im Rahmen einer m&#252;ndlichen Verhandlung dem Gericht nachvollziehbar seine inneren Beweggr&#252;nde f&#252;r den erfolgten Glaubenswechsel sowie seine religi&#246;se &#220;berzeugung pers&#246;nlich darlegen k&#246;nnen, insbesondere, dass er sich dem Christentum ernsthaft und aus innerer &#220;berzeugung zugewandt habe und dies nicht im Widerspruch zu der von ihm begangenen schweren Straftat stehe und auch nicht aus asyltaktischen Erw&#228;gungen erfolgt sei. Auch seien die Zeugen, eine Pastorin, einen Pastor und einen pastoralen Mitarbeiter zu vernehmen gewesen. Es sei zu ber&#252;cksichtigen, dass es grunds&#228;tzlich allein seelsorgerische Aufgabe der zust&#228;ndigen Amtstr&#228;ger bzw. Organe der Kirchen und Glaubensgemeinschaften sei zu pr&#252;fen, ob der Glaubenswechsel und die begehrte Taufe ernsthaft gewollt und nicht nur formal wegen des begehrten Asyl- oder Fl&#252;chtlingsstatus vorgenommen werden solle. Die Taufe, die nach evangelischen und katholischem Kirchenrecht ein Sakrament sei, geh&#246;re als Aufnahmeakt in die christliche Gemeinschaft zum seelsorgerischen Kernbereich einer Religionsgesellschaft oder Kirche. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, er k&#246;nne in Afghanistan auf existenzsichernde Hilfe von Verwandten zur&#252;ckgreifen, sei in seinem Falle sogar davon auszugehen, dass ihm infolge seines Glaubens&#252;bertritts seitens der eigenen Verwandtschaft gar eine lebensgef&#228;hrdende Behandlung drohe. Ihm sei das Verheimlichen oder Leugnen des Abfalls vom islamischen Glauben auch nicht zumutbar, da es ihn in seinem Recht auf Praktizierung seiner religi&#246;sen Identit&#228;t verletzen w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. M&#228;rz 2019 die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Sie verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und ihren Bescheid.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>In seiner Anh&#246;rung in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 22. Januar 2020 hat der Kl&#228;ger erg&#228;nzende Ausf&#252;hrungen zu seiner religi&#246;sen Pr&#228;gung gemacht und weiter vorgetragen, er habe Anfang 2019 seiner Schwester von seiner Konversion erz&#228;hlt, dann seinem Bruder und anschlie&#223;end seinen Eltern. Sein Vater habe mehrere Monate nicht mehr mit ihm sprechen wollen, er rede immer noch nicht viel mit ihm. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, eine Tante und ein Onkel seien vor eineinhalb und zwei Jahren gestorben, eine weitere Tante sei in den Iran gereist. Im Iran lebten weiterhin seine Geschwister und seine Eltern. Ein Bruder sei in Deutschland gewesen; wo er jetzt sei, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu ihm. Ein Neffe von ihm lebe in Schweden. Im &#220;brigen wird hinsichtlich der weiteren Angaben des Kl&#228;gers auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung von P..., H... und J..., pastoraler Mitarbeiter in der Gef&#228;ngnisseelsorge, zur Frage der Konversion des Kl&#228;gers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten und der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts&#228;tze und Unterlagen, auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie auf die in das Verfahren eingef&#252;hrten Erkenntnismittel &#8211; Stand: 21. Januar 2020 &#8211; verwiesen; s&#228;mtliche Unterlagen waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Kl&#228;gers, das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, welches sich als einheitlicher und damit unteilbarer Streitgegenstand darstellt (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 &#8211; 10 C 14.10 &#8211;, juris Rn. 17), gerichtet ist. Mit seinem Antrag wendet er sich gleichzeitig gegen die diesbez&#252;glich gegenteilige Feststellung in Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2018, sowie die darin unter Nr. 5 verf&#252;gte Abschiebungsandrohung und die in Nr. 6 erfolgte Festsetzung der Frist f&#252;r das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots (&#167; 11 Abs. 1 AufenthG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Mit seiner fristgem&#228;&#223; eingegangenen Berufungsbegr&#252;ndung nach der Zulassung der Berufung hat der Kl&#228;ger diese auf die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschr&#228;nkt. In dieser Beschr&#228;nkung liegt weder eine teilweise Berufungs- oder Klager&#252;cknahme, noch ist die Berufung mangels fristgem&#228;&#223; eingegangener Begr&#252;ndung als unzul&#228;ssig zu verwerfen, soweit der Berufungsantrag hinter der Zulassung zur&#252;ckbleibt. Ein Kl&#228;ger bestimmt den Umfang der Berufung erst durch den Berufungsantrag. Nach dem auch im Asylverfahren geltenden &#167; 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A &#8211;, juris Rn. 27 ff., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 &#8211; 9 C 6.98 &#8211;, juris Rn. 10 f.) darf der Kl&#228;ger innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist entscheiden, welches &#8211; mit dem Antrag konkret zu bestimmende &#8211; Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Im &#220;brigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist rechtskr&#228;ftig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A &#8211;, juris Rn. 28 ff., und vom 8. M&#228;rz 2006 &#8211; 8 A 1117/05 &#8211;, juris Rn. 36; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, &#167; 124a Rn. 97 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, &#167; 124a Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, &#167; 124a Rn. 26).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>B. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2018 ist in dem nach &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung hinsichtlich der allein noch im Streit stehenden Nummern 4 bis 6 rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten. Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 5 AufenthG (I.) und &#167; 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (II.). Ebenso sind weder die Abschiebungsandrohung noch die Festsetzung des Zeitraumes des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (&#167; 11 Abs. 1 AufenthG) zu beanstanden (III.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I. Dem Kl&#228;ger steht kein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausl&#228;nder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten &#8211; Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention (EMRK) &#8211; (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzul&#228;ssig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tats&#228;chlich Gefahr l&#228;uft (&#8222;real risk&#8220;), einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die dem in Art. 3 EMRK normierten menschenrechtlichen Mindeststandard widerspricht (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 &#8211; 9 C 34.99 &#8211;, juris Rn. 11). Gem&#228;&#223; Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Dabei erfasst der Begriff der unmenschlichen Behandlung die vors&#228;tzliche und anhaltende Verursachung k&#246;rperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Dem&#252;tigung einer Person. Auch eine prek&#228;re Sicherheitslage oder schlechte humanit&#228;re Verh&#228;ltnisse k&#246;nnen eine der Regelung des Art. 3 EMRK widersprechende &#8222;Behandlung\" darstellen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Situation der Gewalt gegeben ist, die durch ein Vorgehen staatlicher Organe oder durch Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbev&#246;lkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanit&#228;re Verh&#228;ltnisse geschaffen werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 &#8211; 7 A 1637/14.A &#8211; juris Rn. 77).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Zu den grundlegenden speziellen Menschenrechtsgarantien, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot begr&#252;nden k&#246;nnen, geh&#246;ren das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Kernbereich des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), der besonders bei drohender Todesstrafe betroffen ist. Auch der unver&#228;u&#223;erliche Kern der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der f&#252;r die personale W&#252;rde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, kann einer Abschiebung entgegenstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A &#8211;, juris Rn. 49 ff. m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>1. Hiervon ausgehend droht dem Kl&#228;ger eine unmenschliche Behandlung in Afghanistan zun&#228;chst nicht aus religi&#246;sen Gr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>a) Eine offenkundige Verletzung des unver&#228;u&#223;erlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, welche die Abschiebung hindern k&#246;nnte, droht, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religi&#246;sen Gr&#252;nden Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugeh&#246;rigkeit der tats&#228;chlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willk&#252;rlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist (vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 &#8211; 27034/05 [Z. u. T./ Vereinigtes K&#246;nigreich], S. 7).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die erforderliche Schwere eines Eingriffs ist insbesondere dann erreicht, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religi&#246;sen &#220;berzeugung, der Zugeh&#246;rigkeit zu einer bestimmten Religion oder der Religionsaus&#252;bung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gl&#228;ubige als f&#252;r sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck der genannten Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbet&#228;tigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Ma&#223;geblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt, ob die verfolgungstr&#228;chtige Glaubensbet&#228;tigung f&#252;r ihn ein zentrales Element seiner religi&#246;sen Identit&#228;t bildet und daher f&#252;r ihn besonders wichtig und auch bei R&#252;ckkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist (Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 &#8211; C-71/11 u.a. &#8211;, juris Rn. 55, 56, 62, 67 ff., 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 &#8211; 10 C 23.12 &#8211;, juris Rn. 24 ff., 29 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>b) Dem Kl&#228;ger droht aufgrund seiner Konversion zum Christentum keine offenkundige Verletzung des unver&#228;u&#223;erlichen Kerns der Religionsfreiheit. Zwar sind Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan Gefahren f&#252;r Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religi&#246;se &#220;berzeugung bekannt wird; im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht gen&#252;gen (aa). Der Kl&#228;ger hat sich aber nicht in einer Weise vom Islam ab- und zum Christentum hingewandt, dass ihm bei einer R&#252;ckkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende unmenschliche Behandlung droht (bb).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>aa) Im Einzelnen stellt sich die Lage der Christen in Afghanistan wie folgt dar:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Zahl afghanischer Christen kann nicht verl&#228;sslich angegeben werden. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha&#8217;i und Hindus geh&#246;ren, machen jedenfalls weniger als 1 % der afghanischen Bev&#246;lkerung aus. &#214;ffentlich zug&#228;ngliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gel&#228;nde der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausl&#228;ndischen Christen zur Verf&#252;gung steht (vgl. Republik &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen und Asyl, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 13. November 2019, S. 282.; Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 12).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Konvertiten zum Christentum droht ebenso wie Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung durch den afghanischen Staat. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdr&#252;cklich geregelt, geh&#246;rt nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdr&#252;cklich definierten &#8222;ungeheuerlichen Straftaten&#8220;, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden. Zudem m&#252;ssen Konvertiten &#8211; auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt &#8211; mit sozialer &#196;chtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangeh&#246;rige, andere Mitglieder der &#246;rtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kr&#228;fte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als w&#228;ren sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grunds&#228;tzlich die Teilnahme am religi&#246;s-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten w&#228;hrend des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensit&#228;t die Religionsaus&#252;bung erwartet wird, h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab. W&#228;hrend der nicht regelm&#228;&#223;ige Moscheebesuch, insbesondere, wenn er z.B. beruflich begr&#252;ndet werden kann, in den Gro&#223;st&#228;dten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubw&#252;rdigkeit verbunden ist, ist der Gef&#228;hrdungsgrad nicht regelm&#228;&#223;ig praktizierender Muslime in l&#228;ndlichen Gegenden erheblich h&#246;her. R&#252;ckkehrer aus dem westlichen Ausland k&#246;nnen in besonderem Ma&#223;e sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religi&#246;sen Riten &#252;berzeugt teilnehmen (vgl. Republik &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen und Asyl, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 13. November 2019, S. 281 ff.; Schweizerische Fl&#252;chtlingshilfe, Afghanistan: Gef&#228;hrdungsprofile, 12. September 2019, S. 14; Schweizerische Fl&#252;chtlingshilfe, Afghanistan: Gef&#228;hrdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, vom 2. September 2019, S. 11; Stahlmann, Gutachten f&#252;r das VG Wiesbaden, vom 28. M&#228;rz 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 17 f., 24 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Hiernach ist f&#252;r Christen in Afghanistan bereits das &#8222;religi&#246;se Existenzminimum&#8220; bedroht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob auch im Rahmen des &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. &#167; 9 EMRK das forum externum, also die Freiheit, seinen Glauben &#246;ffentlich zu leben, gesch&#252;tzt ist, wie im Bereich des Fl&#252;chtlingsschutzes (f&#252;r eine Begrenzung auf ein &#8222;religi&#246;ses Existenzminimum&#8220;, welches im Wesentlichen dem forum internum entspricht: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 &#8211; 9 C 34.99 &#8211;, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2011 &#8211; 13 A 947/10.A &#8211;, juris Rn. 50 ff., 62).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>bb) Nach Ma&#223;gabe dieser Feststellungen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kl&#228;ger aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer R&#252;ckkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. Der Kl&#228;ger ist zwar getauft, der Senat ist aber auf der Grundlage des vom Kl&#228;ger vermittelten Eindrucks in der m&#252;ndlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der vorliegenden Unterlagen nicht zu der &#220;berzeugung gelangt, dass bei ihm die ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt, die die religi&#246;se Bet&#228;tigung f&#252;r ihn (auch) in Afghanistan unverzichtbar machen w&#252;rde, um seine religi&#246;se Identit&#228;t zu wahren. Es ist deshalb weder zu erwarten, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren w&#252;rde, noch, dass er durch ein solches Absehen von religi&#246;ser Bet&#228;tigung in innere Konflikte geriete, die ihm nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Die religi&#246;se Identit&#228;t &#8211; gegebenenfalls nach Hinwendung zu der angenommenen Religion &#8211; sowie die innere Tatsache, dass er die unterdr&#252;ckte religi&#246;se Bet&#228;tigung seines Glaubens f&#252;r sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religi&#246;se Identit&#228;t zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen &#220;berzeugung des Gerichts nachweisen (&#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur anhand seines Vorbringens und im Wege des R&#252;ckschlusses von &#228;u&#223;eren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung m&#246;glich. Daf&#252;r ist das religi&#246;se Selbstverst&#228;ndnis des Betroffenen grunds&#228;tzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft er sich auf eine Gef&#228;hrdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, muss er die inneren Beweggr&#252;nde glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall zudem erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundz&#252;gen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Pers&#246;nlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 &#8211; 10 C 23.12 &#8211;, juris Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 &#8211; 1 B 40.15 &#8211;, juris Rn. 14; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 &#8211; A 11 S 1144/17 &#8211;, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3930/18.A &#8211;, juris Rn. 72, und Beschl&#252;sse vom 27. April 2016 &#8211; 13 A 854/16.A &#8211;, juris Rn. 10, und vom 10. September 2014 &#8211; 13 A 1171/14.A &#8211;, juris Rn. 7). Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtstr&#228;gers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 &#8211; 1 B 40.15 &#8211;, juris Rn. 9 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Hieran gemessen hat der Kl&#228;ger hat zwar durchaus nachvollziehbar seine Kontaktaufnahme mit der katholischen Kirche in Deutschland und mit dem Zeugen P... im Speziellen geschildert, die in der durchgef&#252;hrten Katechese und der am 21. Mai 2018 erfolgten Taufe m&#252;ndete. Wie die Zeugen P... und J... best&#228;tigt haben und wie sich auch aus den &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers in der m&#252;ndlichen Verhandlung ergibt, hat dieser sich eingehend mit den religi&#246;sen Grundlagen und der Praxis des katholischen Glaubens vertraut gemacht. Der Kl&#228;ger hat &#8211; wie bei der Erwachsenentaufe &#252;blich &#8211; auch schon die Eucharistie (erste heilige Kommunion) empfangen. Das Sakrament der Firmung soll erst in der Zeit nach der Haftentlassung (2. Februar 2020) im L...er Dom gespendet werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Eine Hinwendung des Kl&#228;gers zum Christentum, die seine religi&#246;se Identit&#228;t derart pr&#228;gt, dass f&#252;r ihn die christlich-religi&#246;se Bet&#228;tigung unverzichtbar w&#228;re, kann aber f&#252;r den ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Die Beweggr&#252;nde f&#252;r den Glaubenswechsel sind nicht ausreichend deutlich geworden und es ist auch nicht erkennbar, dass der Kl&#228;ger den Glauben in einer als f&#252;r sich verbindlich empfundenen Weise praktiziert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Dabei nimmt der Senat dem Kl&#228;ger durchaus ab, dass er an den christlichen Veranstaltungen in der JVA K... und ab 17. August 2017 in der JVA D... nahezu ausnahmslos teilgenommen und sich auch in deren Vorbereitung eingebracht hat (vgl. die Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E..., Bl. 266 GA und die Angaben der Zeugen P... und J... in der m&#252;ndlichen Verhandlung). Zudem sind die Schilderungen &#252;ber die Katechese und die weiteren religi&#246;sen Gespr&#228;che sowohl mit dem Zeugen P..., Pater des Pallottinerordens, der evangelischen Pfarrerin E... und dem Zeugen J..., pastoraler Mitarbeiter der JVA D..., durchaus nachvollziehbar und werden durch die Aussagen der Zeugen P... und J... in der m&#252;ndlichen Verhandlung und der schriftlichen Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E... (Bl. 266 GA) best&#228;tigt. Der Kl&#228;ger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er sich in gewissem Umfang mit dem christlichen und insbesondere dem katholischen Glauben auseinandergesetzt und an ihm Gefallen gefunden hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Damit allein ist indessen nicht dargetan, dass der christliche Glaube f&#252;r ihn identit&#228;tspr&#228;gend ist. Denn der Kl&#228;ger hat die Beweggr&#252;nde f&#252;r seine Hinwendung zum Christentum nicht ausreichend plausibel machen k&#246;nnen. Befragt zum Islam hat der Kl&#228;ger immer wieder die strengen Regeln zum Beten und Fasten benannt, von denen er sich l&#246;sen m&#246;chte (Anh&#246;rung beim Bundesamt, BA Bl. 67). Die Verpflichtung zum regelm&#228;&#223;igen Beten und Fasten sei nichts f&#252;r ihn (Gespr&#228;ch am 23. Januar 2019 mit Polizeibeamtinnen, GA Bl. 127 R). Seine in diesem Zusammenhang get&#228;tigte Aussage, es gebe weniger Regeln im Christentum, dort sei dies freiwillig, erscheint aber nicht &#252;berzeugend, wenn man sich &#8211; wie der Kl&#228;ger &#8211; f&#252;r den &#220;bertritt in die katholische Konfession entscheidet. Auch diese kennt die regelm&#228;&#223;ige Pflicht u.a. zum Besuch der Sonn- und Feiertagsgottesdienste und zum Fasten an Bu&#223;tagen (vgl. Can. 1245 bis 1248 bzw. Can. 1250 bis 1253 des Codex Iuris Canonici, http://www.codex-iuris-canonici.de/), was ihm sicherlich in der Katechese n&#228;hergebracht wurde. Seine Antwort auf die Frage, was ihn in Schweden am Christentum besonders ber&#252;hrt habe, gibt keinen n&#228;heren Aufschluss &#252;ber seine Motivation. Denn seine Erkl&#228;rung, er habe mehr &#252;ber das Christentum erfahren und einfach Christ werden wollen, deutet nicht darauf hin, dass er den christlichen Glauben als f&#252;r sich verpflichtend betrachtet. Soweit er seine Abwendung vom Islam mit den Bildern einer Hinrichtung und den &#246;ffentlichen Selbstgei&#223;elungen w&#228;hrend der Trauermonate im Iran begr&#252;ndet, &#252;berzeugt dies nicht. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass die Hinrichtung dem Islam widerspreche, weil es dort hei&#223;e, man solle nicht t&#246;ten. Von dem Kl&#228;ger, der in der m&#252;ndlichen Verhandlung einen intelligenten Eindruck gemacht und &#8211; nach seinen und den Angaben der Zeugen P... und J... &#8211; eine ausf&#252;hrliche Katechese genossen hat, w&#228;re vielmehr zu erwarten gewesen, dass seine &#196;u&#223;erungen zum christlichen Glauben in ihrem Kern mehr Inhalt h&#228;tten. Sie verbleiben jedoch im wesentlichen Kern bei der Aussage: &#8222;Zu Jesus habe ich eine besondere Beziehung und er gibt mir ein gutes Gef&#252;hl.&#8220; Der Kl&#228;ger konnte dem Senat nicht glaubhaft vermitteln, dass der christliche Glaube ihn tats&#228;chlich im Alltag antreibt und leitet und zu mehr bewegt, als nur zur Wahrnehmung der christlichen Angebote in der JVA D.... Seine Bem&#252;hungen wirken eher wie eine Anpassung an die europ&#228;ische Lebensweise (ebenso: psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 150 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger konnte auch nicht deutlich machen, welche Gr&#252;nde f&#252;r ihn bei seiner Wahl zwischen katholischer und evangelischer Konfession tats&#228;chlich ausschlaggebend waren. Ungeachtet dessen, dass er zwischenzeitlich angek&#252;ndigt hatte, sich evangelisch taufen zu lassen, und dass diese Taufe bereits auf Pfingsten 2018 terminiert war, hat der Kl&#228;ger zur Zuwendung zur katholischen Kirche pauschal in den Vordergrund gestellt, dass er dort zu Anfang gewesen sei und mehr Kontakt gehabt habe. Er habe sich auch ein bisschen mit der katholischen Kirche besch&#228;ftigt. Sein weiterer Vortrag, die Art und Weise, die Form des Gottesdienstes gefalle ihm besser, es habe ihm imponiert, wie sie singen, wie sie sich kleiden und wie sie die Kirche mit Kerzen schm&#252;cken, reicht ebenfalls nicht aus, um auf eine innerliche Zuwendung zum katholischen Glauben schlie&#223;en zu k&#246;nnen. Gleiches gilt f&#252;r die von ihm ge&#228;u&#223;erten Gr&#252;nden f&#252;r die Abkehr vom Islam, da gerade die katholische Kirche strenge formale Regeln zur Eucharistie, Bu&#223;e und zum Fasten kennt und einfordert. Im &#220;brigen hatte der Kl&#228;ger sowohl in der JVA K... als auch in der JVA D..., wie von den Zeugen und in der Stellungnahme der evangelischen Pfarrerin E... best&#228;tigt, auch intensiven Kontakt zur der Evangelischen Kirche, wie auch schon zuvor in Schweden und in L..., sowie Ber&#252;hrungspunkte zu einer iranischen (wohl evangelischen oder evangelikalen) christlichen Kirche. Danach sind die Beweggr&#252;nde f&#252;r den &#220;bertritt zum christlichen Glauben und insbesondere in die katholische Kirche nicht ausreichend plausibel geworden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt - ma&#223;geblich f&#252;r die fehlende &#220;berzeugung des Senates von der religi&#246;sen Identit&#228;t des Kl&#228;gers als Christ - der nicht nur in mehreren &#196;u&#223;erungen gegen&#252;ber verschiedenen Stellen dokumentierte, sondern auch in der m&#252;ndlichen Verhandlung offen zu Tage tretende Umgang des Kl&#228;gers mit der von ihm begangenen schweren Gewaltstraftat. Mit Blick auf die f&#252;r Christen aufgrund ihres Glaubens gebotenen Verhaltensweisen zeigt sich, dass der Kl&#228;ger den christlichen Glauben nicht derart verinnerlicht hat, dass er es f&#252;r sich als verpflichtend ansieht, ihn auch in Afghanistan auszuleben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Letztlich entscheidend ist, dass der Kl&#228;ger mit der von ihm begangenen Tat kaum mit der bei einem angestrebten christlichen Leben zu erwartenden &#8211; aktiven bzw. t&#228;tigen &#8211; Reue und Umkehr umgeht. Selbst noch in der m&#252;ndlichen Verhandlung hat der Kl&#228;ger seinen Beitrag zu der Straftat, wegen der er zu drei Jahren und neun Monaten Strafhaft verurteilt wurde, kleingeredet. Er bleibt &#8211; auch nach Hinweis des Senats auf seine Tatbeteiligung &#8211; in der passivischen Darstellungsweise, die Tat sei passiert, obwohl er nach der Schilderung im rechtskr&#228;ftigen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2016 &#8211; 2 KLs 2070 Js 26143/16 jug &#8211; (BA Bl. 88 ff.) ma&#223;geblicher Hauptt&#228;ter war, indem er die Tat initiierte und den gravierendsten Tatbeitrag beging. Nach seiner eigenen Aussage gegen&#252;ber dem Landgericht Koblenz und nach dessen Feststellungen war es der Kl&#228;ger, der die ersten sexuellen Handlungen gegen&#252;ber dem Opfer beging. Im weiteren Verfahren erweckt der Kl&#228;ger &#8211; wie auch in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#8211; den Eindruck, dass er seinen Tatbeitrag m&#246;glichst gering darstellen will. Es wird in den in der Akte enthaltenen Dokumenten nicht erkennbar, dass er seinen Beitrag zur Tat in vollem Umfang akzeptiert und hieraus Folgerungen zieht, auch nicht durch eine Hinwendung zu einem christlichen Leben (vgl. das psychologische Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 143 ff.). Lediglich die Aussage, dass er nichts mehr tun wolle, was ihn ins Gef&#228;ngnis bringt, ist insoweit dokumentiert. Von einer &#196;nderung der Lebenseinstellung in Anbetracht seiner Tat durch die Hinwendung zum christlichen Glauben spricht der Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang nicht, sie ist auch f&#252;r den Senat nicht erkennbar. Der Kl&#228;ger schildert zwar immer wieder, wie auch die Zeugen, seinen Drang danach, sich taufen zu lassen, sowohl in Schweden als auch in D.../L..., in der JVA K... und der JVA D.... Die Umsetzung der zunehmenden Kenntnisse &#252;ber den christlich-katholischen Glauben und dessen Kern in seinem Leben betreibt er jedoch ersichtlich nicht mit gleicher Intensit&#228;t.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Es finden sich beim Kl&#228;ger &#8211; mit Ausnahme der Entschuldigung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz &#8211; insbesondere auch keine Ans&#228;tze zu einer echten Entschuldigung aus eigenem Antrieb oder zu einem bewussten Umdenken im Hinblick auf das Opfer und gegebenenfalls auch auf die Mitt&#228;ter, deren &#8222;Anf&#252;hrer&#8220; er nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz war. Einen Gro&#223;teil der Verantwortung schiebt er dem Alkohol zu, zieht aber auch daraus aber keine Konsequenzen, indem er dies in irgendeiner Weise aufarbeitet. Nach den auf sachverst&#228;ndiger Grundlage getroffenen Feststellungen des Landgerichts Koblenz war der Kl&#228;ger bei der Tat strafrechtlich uneingeschr&#228;nkt verantwortlich, es lag keine relevante Beeintr&#228;chtigung durch den Alkoholkonsum vor (Urteilsabdruck S. 30 ff, BA Bl. 117 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Zu den dargestellten Verhaltensweisen passt die von ihm dargelegte Einsch&#228;tzung der Gebote des Christentums, die er nach seinen Angaben in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Wesentlichen in den 10 Geboten (Mose) sieht und unter diesen keine Reihung vornehmen will. Dass Jesus im Neuen Testament die Gebote der N&#228;chstenliebe und der Gottesliebe in das Zentrum ger&#252;ckt hat (Markus 12, 29 ff., Einheits&#252;bersetzung 2016: vgl. https://www.bibleserver.com/EU/Markus12), erw&#228;hnt der Kl&#228;ger nicht, es spielt angesichts der begangenen Straftat und seines Umgangs mit dieser ersichtlich auch keine gro&#223;e Rolle f&#252;r ihn. Seine Aussage, dass er anderen Mith&#228;ftlingen, die weniger h&#228;tten als er, ab und zu etwas abgebe (in Form von Almosen), zeugt nicht ohne Weiteres von einer genuin christlichen Einstellung, da die Gabe von Almosen nach seinem Verm&#246;gen auch zu den F&#252;nf S&#228;ulen des Islam geh&#246;rt (vgl. das Kapitel &#8222;N&#228;chstenliebe&#8220;, www.wikipedia.de).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Gegen eine von innerer &#220;berzeugung getragene Hinwendung zu Christentum spricht zudem, dass der Kl&#228;ger selbst nicht aktiv auf die Entfernung des Gebetsteppichs aus seiner Haftzelle hingewirkt hat. Vielmehr wurde der Teppich erst bei einer Haftraumkontrolle am 3. September 2018 eingezogen, mehr als drei Monate nach der Taufe am 21. Mai 2018. Wie die Zeugin H... nachvollziehbar und &#252;berzeugend bekundete, w&#228;re es dem Kl&#228;ger &#8211; entgegen seiner Angabe &#8211; jederzeit m&#246;glich gewesen, den Teppich schon weit vorher abzugeben. Auch der Wechsel von der religi&#246;sen Austauschkost hin zur &#8222;Normalkost&#8220; wurde vom Kl&#228;ger erst knapp ein Jahr nach der Taufe und zudem erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vollzogen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Kl&#228;ger weiterhin religi&#246;se Austauschkost in Anspruch nehme. Seine Angabe am 23. Januar 2019 (GA Bl. 127R) gegen&#252;ber den Polizeibeamtinnen KHK&#8217;in V... und PHK&#8217;in W..., die religi&#246;se Austauschkost w&#252;rde er noch in Anspruch nehmen, weil ihm kein Schweinefleisch schmecke, hat er in dieser Form gegen&#252;ber dem Senat in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht wiederholt und ist hierauf auch nicht eingegangen. Vielmehr hat er lediglich best&#228;tigt, dass er seit April/Mai 2019 keine religi&#246;se Austauschkost mehr erh&#228;lt. Dass ihm Schweinefleisch nicht schmeckt, hat er nicht angegeben. Darin best&#228;rkt sich der Eindruck, dass Ver&#228;nderungen weg von dem gegen&#252;ber Mitgefangenen aufrecht erhaltenen Anschein, er sei noch Moslem, mehr auf Einwirkungen der Gef&#228;ngnisleitung im Hinblick auf die bekannte Taufe beruhen, denn auf eigenen Antrieb des Kl&#228;gers erfolgt sind. Ein anderes hat der Kl&#228;ger auch in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht bekundet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen zeigen auch ansonsten die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers gegen&#252;ber verschiedenen Institutionen im Laufe des Verfahrens des &#214;fteren eine auf den Adressaten/Zuh&#246;rer gezielte Anpassung der Inhalte. So schwankt die Angabe zu seinem Geburtsjahr zwischen 1990 (Anh&#246;rung durch die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde, BA Bl. 6 und in der m&#252;ndlichen Verhandlung), 1993 (Aliasname bei der ersten Einreise, siehe BA Bl. 6) und 1994 (gegen&#252;ber dem Landgericht Koblenz, vgl. BA Bl. 88). Das Alter im Zeitpunkt der Ausreise von Afghanistan in den Iran gibt er mit 5-6 Jahren (in der m&#252;ndlichen Verhandlung), 7-8 Jahren (gegen&#252;ber der Zentralstelle f&#252;r R&#252;ckf&#252;hrungsfragen, GA Bl. 123) oder 8 oder 9 Jahre (bei den Anh&#246;rungen der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde und des Bundesamtes, BA Bl. 27 und Bl. 61; gegen&#252;ber dem Landgericht Koblenz, BA Bl. 88) an. Auch die von ihm absolvieren Bildungsabschnitte werden unterschiedlich dargestellt. So hat er in der m&#252;ndlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe Abitur und vier Semester Wirtschaft studiert, w&#228;hrend er gegen&#252;ber anderen Stellen andere Angaben gemacht hat. Vor dem Landgericht Koblenz f&#252;hrte er aus (Strafurteil vom 21. November 2016, UA S. 4, BA Bl. 88, 91), er habe nach elf Jahren Schule letztlich die Voraussetzungen f&#252;r die Erlangung des Abiturs erf&#252;llt, habe jedoch kein entsprechendes Zeugnis erhalten, er habe im Iran weder offiziell arbeiten noch eine Ausbildung absolvieren d&#252;rfen. Bei den Anh&#246;rungen im Asylverfahren hat er angegeben, er habe zw&#246;lf Jahr die Schule besucht und Abitur (BA Bl. 28 und Bl. 62). Trotz der gestellten Frage zum Universit&#228;tsbesuch machte er insoweit keine Angaben (BA Bl. 28) oder sagte, er h&#228;tte nicht studiert, studieren sei nur gegen Geldzahlung m&#246;glich gewesen (BA Bl. 62), studieren im Iran sei sehr teuer und das h&#228;tte sich die Familie nicht leisten k&#246;nnen (psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, S. 13, GA Bl. 135 ff., 140R). Zu den Mitteln f&#252;r die Reise gab der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem Strafgericht an, er habe 4.000 &#8364; gehabt (Strafurteil vom 21. November 2016, S. 1, BA Bl. 88, 91), gegen&#252;ber dem Bundesamt gab er die Summe von ungef&#228;hr 5.000,- &#8364; an (BA Bl. 62). Weiterhin macht er auch hinsichtlich des Kirchenbesuchs in Schweden unterschiedliche Angaben. So hat er bei der Anh&#246;rung durch das Bundesamt angegeben, er sei in T... sieben- bis achtmal in eine protestantische Kirche gegangen (BA Bl. 66). In der m&#252;ndlichen Verhandlung beschrieb er den Gottesdienst in Schweden in der N&#228;he der Fl&#252;chtlingsunterkunft als einen katholischen Gottesdienst in einer Halle, den er fast jeden Sonntag dort besucht habe, bevor er nach Malm&#246; zur Vorbereitung seiner Ausreise nach Deutschland gegangen sei. W&#228;re die Version beim Bundesamt zutreffend, so k&#246;nnte die Angabe, er sei zuerst mit der katholischen vor der evangelischen Kirche in Kontakt gekommen, nicht zutreffen. Dies w&#252;rde auch gelten, wenn nur auf den Aufenthalt in Deutschland abzustellen w&#228;re, denn dazu gab der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung an, er sei in D... zun&#228;chst in einen evangelischen Gottesdienst gegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Wie schon im psychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018 dargelegt (S. 25, GA Bl. 135, 146R), hat der Kl&#228;ger auch dem Senat in der m&#252;ndlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sehr kalkulierend bei seinen Angaben auf die gestellten Fragen zu sein. So gibt es bis heute keine klaren Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan nach dem Iran (schwankt zwischen etwa 1996 und 2002) und zu den politischen Aktivit&#228;ten bzw. der Widerstandst&#228;tigkeit des Vaters in Afghanistan. Nicht einmal eine ungef&#228;hre Einordnung (pro oder contra Taliban, Name oder Einordnung der Widerstandsgruppe/Partei) kann der Kl&#228;ger trotz Nachfrage angeben, obwohl er sp&#228;testens seit Dezember 2016 von der Bedeutung dieser Frage wei&#223; und immer noch im Kontakt mit der im Iran lebenden Familie steht, sodass er jedenfalls seine &#228;lteren Geschwister telefonisch oder per Post h&#228;tte befragen k&#246;nnen. Zudem ist er mit seinem Bruder aus dem Iran ausgereist ist und bis nach Deutschland gelangt und war wochenlang mit ihm zusammen. Es erscheint fernliegend, dass er auf dieser Reise nichts N&#228;heres &#252;ber die von ihm in der Anh&#246;rung berichtete besondere Gef&#228;hrdung in Afghanistan auch im Hinblick auf die T&#228;tigkeit des Vaters erfahren h&#228;tte, die den Bruder nach einem Telefongespr&#228;ch mit seiner Tante in Afghanistan dazu bewogen haben, statt nach Afghanistan nach Europa zu reisen, selbst wenn der Vater im Iran dem Kl&#228;ger nichts dazu gesagt haben sollte. Der Kl&#228;ger erscheint intelligent, er ist auch ansonsten erkennbar durchaus in der Lage, f&#252;r ihn notwendige Informationen zu sammeln und entsprechende Gespr&#228;che mit unterschiedlichen Personen angemessen zu f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Ebenso sind die Angaben zu seinem Interesse f&#252;r das Christentum zu den Zeiten seines Aufenthalts im Iran nicht koh&#228;rent. Dabei bedarf es keiner Festlegung, ob die Schilderungen so nicht zugetroffen haben k&#246;nnen (so bei der Anh&#246;rung durch das BAMF von den Anh&#246;renden zu den damaligen Darlegungen ge&#228;u&#223;ert; vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Iran vom 12. Januar 2019, S. 13; Johannes-Gutenberg-Universit&#228;t Mainz &#8211; Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz &#8211; Gutachten an VG Mainz vom 29. Februar 2008 und Gutachten vom 22. September 2008 an den Hessischen VGH; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 15. Oktober 2008 an den Hessischen VGH). Sie sind jedenfalls wechselnd. So werden bei der Anh&#246;rung zwei Kirchenbesuche berichtet (BA Bl. 65 f.), in der m&#252;ndlichen Verhandlung berichtet der Kl&#228;ger auf die explizite Frage, ob er den Gottesdienst in Mashad nur einmal besucht habe, nur von einem einzigen Kirchenbesuch. Auch der Zeitraum der &#220;berzeugungsarbeit f&#252;r seinen armenischen Freund gegen&#252;ber der Wachperson wird unterschiedlich geschildert, bei der Anh&#246;rung mit f&#252;nf Minuten (BA Bl. 65 f.), in der m&#252;ndlichen Verhandlung mit zehn oder 15 oder 20 Minuten. Die Beschreibungen zu der B&#252;cherei und den Umst&#228;nden der Ausleihe der persischen Bibel weichen ebenfalls voneinander ab. In der m&#252;ndlichen Verhandlung berichtet er davon, dass er das Neue Testament f&#252;r f&#252;nf Tage ausgeliehen habe. Eine derartig kurze Zeit wird in der Anh&#246;rung nicht geschildert, dort berichtet der Kl&#228;ger, er habe das Neue Testament komplett durchgelesen (BA Bl. 66).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Im Ergebnis ist der Senat nicht davon &#252;berzeugt, dass das Christentum die religi&#246;se Identit&#228;t des Kl&#228;gers im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung pr&#228;gt. Er konnte nicht deutlich machen, dass er die unterdr&#252;ckte religi&#246;se Bet&#228;tigung seines angenommenen christlichen Glaubens f&#252;r sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religi&#246;se Identit&#228;t zu wahren<em>. </em>Letztlich hat der Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er in Deutschland gern Christ ist, weil es zum Leben in Deutschland passt und er sich so gut aufgehoben f&#252;hlt. Eine Verinnerlichung des Glaubens und eine pers&#246;nliche Pr&#228;gung durch das Christentum vermag der Senat aber nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kl&#228;ger in einem muslimischen Land wie Afghanistan wieder als Moslem leben wird. Danach drohen ihm in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begr&#252;ndete Zugeh&#246;rigkeit zur katholischen Kirche f&#252;hren nicht zu einem Abschiebungsverbot auf der Grundlage des Art. 9 EMRK. Es fehlt insoweit an Anhaltspunkten, dass dem Kl&#228;ger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren aufgrund des formalen Beitritts zur katholischen Kirche drohen, insbesondere, dass er dort bekannt und zudem als ernsthaft angesehen wird. Im Hinblick auf den vom Kl&#228;ger schon mehrfach gezeigten Umgang mit der Darstellung des von ihm Erlebten ist der Senat davon &#252;berzeugt, dass er auch bez&#252;glich der erfolgten Taufe, so er &#252;berhaupt darauf angesprochen w&#252;rde, eine in islamischen Augen glaubw&#252;rdige Darstellung zu seinem Interesse, noch l&#228;nger in Deutschland bleiben zu k&#246;nnen, um ggf. seine Familie unterst&#252;tzen zu k&#246;nnen, vorbringen k&#246;nnte. Die insbesondere im schiitischen Bereich auch religi&#246;s durchaus akzeptierte Verstellung beim Aufenthalt in einem nichtislamischen Land (taq&#299;ya; vgl. www.wikipedia.de) w&#252;rde ihm die religi&#246;se Rechtfertigung erleichtern. Auch in seinen &#196;u&#223;erungen gegen&#252;ber den verschiedenen Stellen stehen die bef&#252;rchteten Strafen oder Anfeindungen f&#252;r die Konversion bei einer R&#252;ckkehr nach Afghanistan nicht im Vordergrund, vielmehr die Schulden insbesondere bei Verwandten (Gespr&#228;ch mit der Zentralstelle f&#252;r R&#252;ckf&#252;hrungsfragen am 19. Oktober 2018, GA Bl. 122, 125; psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. K... vom 13. November 2018, GA Bl. 135 ff., 145 R).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Gefahren drohen dem Kl&#228;ger ersichtlich auch nicht von seiner Familie, da er weiterhin mit ihr Kontakt hat und nach seinen eigenen Angaben selbst sein sehr religi&#246;ser Vater sich nicht vollst&#228;ndig von ihm abgewandt habe, sondern nach einigen Monaten des Schweigens wieder kurz mit ihm gesprochen hat. Danach ist nicht zu erwarten, dass die Familie den formalen Akt der Taufe publik machen wird, um dem Kl&#228;ger zu schaden. Da eine ernsthafte Hinwendung des Kl&#228;gers zum christlichen Glauben nicht festgestellt werden konnte, ist nicht anzunehmen, dass der Kl&#228;ger in Afghanistan von sich aus von der Taufe berichten wird. Dass die Taufe ohne seine Mitwirkung bekannt wird, ist nach dem Tod bzw. der Ausreise seiner Verwandten aus Afghanistan nicht beachtlich wahrscheinlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>2. Die schlechten allgemeinen Lebensverh&#228;ltnisse in Afghanistan f&#252;hren ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>a) In ganz au&#223;ergew&#246;hnlichen F&#228;llen k&#246;nnen schlechte allgemeine Lebensverh&#228;ltnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu f&#252;hren, dass eine vorgesehene Abschiebung mit &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unvereinbar ist, selbst wenn es an einem &#8211; ansonsten auch in Rahmen des Art. 3 EMRK erforderlichen &#8211; ma&#223;geblich verantwortlichen Akteur fehlt (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 &#8211; 1 B 42.18 &#8211;, juris Rn. 9 und Urteil vom 13. Juni 2013 &#8211; 10 C 13.12 &#8211;, juris Rn. 25). Ein solch au&#223;ergew&#246;hnlicher Fall kann nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Sch&#228;digungsniveau f&#252;r Leib oder Leben gegeben ist. Nur dann stehen humanit&#228;re Gr&#252;nde ausnahmsweise einer Abschiebung zwingend entgegen (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 &#8211; 8319/07 [Sufi und Elmi / Vereinigtes K&#246;nigreich] &#8211;, Rn. 278 und vom 13. Oktober 2011 &#8211; 10611/09 [Husseini / S.] &#8211;, Rn. 84, 94; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 &#8211; 10 C 15.12 &#8211;, juris Rn. 25; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17 &#8211;, juris Rn. 181).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Es ist hier zwar keine extreme Gefahr wie im Rahmen des &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Voraussetzung. Die im Zielstaat drohenden Gefahren m&#252;ssen aber eine besondere Intensit&#228;t aufweisen. Dies erfordert, dass die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt gepr&#228;gt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschl&#228;ge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn im Zielstaat der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 &#8211; 13a B 17.31918 &#8211;, juris Rn. 20). Die Gefahr muss nach R&#252;ckkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 &#8211; 10 B 28.08 &#8211;, juris Rn. 6; S&#228;chsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 &#8211; 1 A 215/18.A &#8211;, juris Rn. 28). Bei der Pr&#252;fung, ob solche au&#223;ergew&#246;hnlichen Umst&#228;nde vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grunds&#228;tzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zun&#228;chst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll. Sofern der Kl&#228;ger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verh&#228;ltnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Kl&#228;gers, in die er voraussichtlich zur&#252;ckkehren wird, ma&#223;geblich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 &#8211; 10 C 15.12 &#8211;, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 &#8211; 5 ZB 18.33041 &#8211;, juris Rn. 19; S&#228;chsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 &#8211; 5 A 51/16.A &#8211;, juris Rn. 44, 46, VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17-, juris Rn. 200, 204).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Prognose des dargestellten hohen Sch&#228;digungsniveaus f&#252;r den jeweiligen Kl&#228;ger ist zum einen erforderlich, dass sich im ma&#223;geblichen Gebiet f&#252;r eine Gruppe von Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK versto&#223;ende &#8222;Behandlung\" durch die allgemeinen Lebensverh&#228;ltnisse feststellen l&#228;sst. Zum anderen muss zur &#220;berzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kl&#228;ger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die f&#252;r die Umst&#228;nde ma&#223;geblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung f&#252;hren (VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17 &#8211;, juris Rn. 199).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>b) Im Falle des Kl&#228;gers gelten f&#252;r die von ihm begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK die vorstehend genannten hohen Anforderungen. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverh&#228;ltnisse in Afghanistan k&#246;nnen keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren. Hierzu z&#228;hlt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl von Anschl&#228;gen gepr&#228;gt ist. Zum anderen wirkt sich auf das t&#228;gliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanit&#228;re Einrichtungen und medizinische Basisbehandlungen sowie begrenzte M&#246;glichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 &#8211; 60367/10 [S.H.H. / Vereinigtes K&#246;nigreich] &#8211;, Rn. 89; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17 &#8211;, juris Rn. 174, 199).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung sind in erster Linie die Verh&#228;ltnisse in der Hauptstadt Kabul. Die Stadt Kabul ist der voraussichtliche Zielort einer Abschiebung. Vor der Ausreise hat der Kl&#228;ger in der Provinz Balkh und zeitweise auch in deren Hauptstadt Masar-e Sharif gelebt, so dass auch diese Stadt als m&#246;glicher Zielpunkt der R&#252;ckreise des Kl&#228;gers in die Beurteilung einzubeziehen ist<em>.</em> Allerdings sind auch die landesweiten Verh&#228;ltnisse erg&#228;nzend in den Blick zu nehmen, soweit sie Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Stadt Kabul oder in Masar-e Sharif haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Hiervon ausgehend hat der Grad willk&#252;rlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan kein so hohes Niveau erreicht, dass f&#252;r jede dorthin zur&#252;ckkehrende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit insbesondere in Kabul oder in Masar-e Sharif eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit besteht. Von dieser Lage einer jedenfalls nicht landesweit bestehenden Bedrohung geht die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland aus (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 &#8211; 9 LB 93/18 &#8211;, juris Rn. 57 ff.; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 &#8211; A 11 S 1203/19 &#8211;, juris Rn. 33 ff., vom 12. Dezember 2018 &#8211; A 11 S 1923/17 &#8211;, juris Rn. 225 ff., und vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17 &#8211;, juris Rn. 302 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 &#8211; 13a B 17.31960 &#8211;, juris Rn. 43 ff., Hessischer VGH, Urteile vom 23. August 2019 &#8211; 7 A 2750/15.A &#8211;, juris Rn. 50 ff., und 27. September 2019 &#8211; 7 A 1637/14.A &#8211; Rn. 65 ff., juris Rn. vom OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A &#8211; und &#8211; 13 A 3930/18.A &#8211; juris, jeweils m.w.N. aus. Diese Einsch&#228;tzung teilt auch der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 &#8211; 46051/13 [S. M. A. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 53, &#8211; 41509/12 [Soleimankheel u.a. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 51, &#8211; 77691/11 [G. R. S. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 39, &#8211; Nr. 72586/11 [E. K. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 67, &#8211; 43538/11 und 63104/11 [E. P. und A. R. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 80, vom 16. Mai 2017 &#8211; 15993/09 [M. M. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 120, vom 5. Juli 2016 &#8211; 29094/09 [A. M. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 87, vom 12. Januar 2016 &#8211; 13442/08 [A. G. R. ./. Niederlande] &#8211;, Rn. 59, und vom 9. April 2013 &#8211; 70073/10 und 44539/11 [H. und B. ./. Vereinigtes K&#246;nigreich] &#8211;, Rn. 92 f.). Diese Bewertung teilt der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, auf die er die Beteiligten hingewiesen und die er zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung und der Urteilsfindung gemacht hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Die sich aus diesen vorliegenden Unterlagen ergebende Sicherheitslage sowie auch die humanit&#228;ren Verh&#228;ltnisse in Afghanistan hat das OVG Nordrhein-Westfalen in den beiden Urteilen vom 18. Juni 2019 &#8211; 13 A 3741/18.A &#8211; (juris Rn. 101 ff.) und &#8211; 13 A 3930/18.A &#8211; (juris Rn. 123 ff.) eingehend dargestellt. Auf diese Ausf&#252;hrungen und die dort erfolgte Berechnung der Gefahrenschwelle, die Bewertung der Methodik ihrer Berechnung, die wertende Gesamtbetrachtung im Lichte der Kriterien des EGMR, die Auseinandersetzung mit der Einsch&#228;tzung des UNHCR in dessen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie der Darstellung und Bewertung der humanit&#228;ren Lage im Hinblick auf Art. 3 EMRK einschlie&#223;lich der geschilderten R&#252;ckkehrhilfen, denen sich der Senat anschlie&#223;t, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Eine grundlegende &#196;nderung oder beachtliche Verschlechterung der Verh&#228;ltnisse in Afghanistan allgemein und insbesondere in Kabul hat sich auch in der Zwischenzeit bis zur m&#252;ndlichen Verhandlung nicht ergeben. Insoweit ist f&#252;r die Zeit von Mitte Juni 2019 bis zur m&#252;ndlichen Verhandlung des Senats wie folgt zu erg&#228;nzen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2019 dokumentierte die UNAMA 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote und 5.676 Verletzte). Diese Zahlen sind denen im gleichen Zeitraum 2018 vergleichbar (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: &#220;berblick &#252;ber die Sicherheitslage in Afghanistan, 15. Januar 2020). Trotz der damit f&#252;r Zivilpersonen anhaltend bedrohlichen Sicherheitslage ist eine landesweit hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts f&#252;r Zivilpersonen weiterhin nicht festzustellen. Das Sch&#228;digungsrisiko hat sich nicht wesentlich ver&#228;ndert, die Zahlen liegen etwa so hoch wie 2018. Selbst wenn der Trend des dritten Quartals sich im vierten Quartal 2019 weiter fortsetzen w&#252;rde, l&#228;gen die Zahlen nicht &#252;ber denen des Jahres 2016. Auch die Sicherheitslage in Kabul schlie&#223;t die Stadt als interne Schutzalternative weiterhin nicht aus (vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 36 ff. und S. 353 ff.). Eine erhebliche &#196;nderung der humanit&#228;ren Verh&#228;ltnisse ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Schweizerische Fl&#252;chtlingshilfe, Afghanistan: Gef&#228;hrdungsprofile &#8211; Justizsystem, Menschenrechte, Gef&#228;hrdung einzelner Gruppen, humanit&#228;re, sozio&#246;konomische und medizinische Lage vom 12. September 2019, S. 16ff.; Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 27 ff., &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 333 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>c) In Anwendung der oben dargestellten Grunds&#228;tze und im Hinblick auf die geschilderten Verh&#228;ltnisse in Kabul und Afghanistan kann der Senat bei der hier gebotenen W&#252;rdigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalles nicht feststellen, dass f&#252;r den Kl&#228;ger wegen der humantit&#228;ren Verh&#228;tnisse das f&#252;r die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erforderliche hohe Sch&#228;digungsniveau gegeben ist. Junge, m&#228;nnliche afghanische Staatsangeh&#246;rige, die keine gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen aufweisen, sind bei einer R&#252;ckkehr in den Raum Kabul regelm&#228;&#223;ig nicht von einem solchen hohen Sch&#228;digungsniveau bedroht (Fortf&#252;hrung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. M&#228;rz 2012 &#8211; 8 A 11050/10.OVG &#8211; amtlicher Leitsatz, beck-online, BeckRS 2012, 49887; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 &#8211; 7 A 2750/10.OVG &#8211; juris Rn 148, zu besonderen Umst&#228;nden).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Besonderen Umst&#228;nde, die ausnahmsweise zur Gew&#228;hrung von Abschiebungsschutz f&#252;hren k&#246;nnten, liegen im Falle des Kl&#228;gers nicht vor. Denn der Kl&#228;ger geh&#246;rt mit 28 Jahren zu der vorgenannten Gruppe der jungen und gesunden m&#228;nnlichen Afghanen, spricht nachweislich Dari (vgl. BA Bl. 6 und 60, GA Bl. 123 und nach der Angabe in der m&#252;ndlichen Verhandlung), er ist in einer afghanischen Familie aufgewachsen, so dass er mit den besonderen Gebr&#228;uchen in Afghanistan noch vertraut ist. Im &#220;brigen ist er sprachlich begabt (Dari, Farsi, Englisch, Deutsch) und im Vergleich zu vielen Analphabeten auf dem Arbeitsmarkt hochgebildet und wei&#223; sich an neue Situationen anzupassen (im Iran, in Deutschland und auch in den JVA K... und D...); dies hat auch der Eindruck bei verschiedenen Befragungen ausweislich der vorliegenden Unterlagen best&#228;tigt. Zudem hat er bereits als Schuhmacher und Schneider sowie als Verk&#228;ufer im Bazar gearbeitet und in der JVA in der W&#228;scherei und der Druckerei Erfahrungen gesammelt. Dar&#252;ber hinaus kann er R&#252;ckkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 30 f.; &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 291 ff., S. 353 ff.; vgl. auch https://www.returningfromgermany.de/ mit Hinweisen auch zu den Programmen und Informationen der IOM &#8211; Internationale Organisation f&#252;r Migration, s.a. https://www.germany.iom.int/). Damit kommt es nicht darauf an, dass ihn die im Iran lebenden Familienmitglieder in der Startphase auch noch unterst&#252;tzen k&#246;nnten. Soweit darauf abgestellt wird, dass der Kl&#228;ger der Minderheit der &#252;berwiegend schiitischen Hazara angeh&#246;rt und schon mit 6 - 8 Jahren in den Iran ausgereist und dort beschult wurde und aufgewachsen ist, f&#252;hrt dies nicht dazu, ihn als besonders vulnerabel anzusehen. So geh&#246;rt Kabul noch zum traditionellen Siedlungsgebiet der schiitischen Hazara mit einem erheblichen Bev&#246;lkerungsanteil und ist zudem eines der Ziele der R&#252;ckwanderung aus dem Iran (vgl. &#214;sterreich, Bundesamt f&#252;r Fremdenwesen, L&#228;nderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, S. 291 ff., S. 353 ff.). Da der Kl&#228;ger hierzu keine weiteren Umst&#228;nde vorgetragen und auch keine eigenen Bedenken ge&#228;u&#223;ert hat, wird insoweit auf die Ausf&#252;hrungen des Nieders&#228;chsischen OVG im Urteil vom 29. Januar 2019 &#8211; 9 LB 93.18 &#8211; (juris Rn. 83 ff.), denen sich der Senat anschlie&#223;t, verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>d) Der Kl&#228;ger kann dar&#252;ber hinaus auch in die Heimatregion seiner Familie und dort in die Stadt Masar-e Sharif, in der er vor der Ausreise in den Iran gewohnt hat, weiterreisen, ohne dort eine im Sinne des Art. 3 EMRK beachtliche Gef&#228;hrdung bef&#252;rchten zu m&#252;ssen. Zwar wohnen dort nach den Angaben des Kl&#228;gers keine Onkel oder Tanten mehr, jedoch d&#252;rften ihm die Verh&#228;ltnisse dort durch die Herkunft der Familie bzw. des Clans bekannt sein. Im Hinblick darauf, dass der Kl&#228;ger trotz der Hinweise des Gerichts, auf welche Regionen in Afghanistan es im Hinblick auf &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besonders ankommen werde, keinerlei Ausf&#252;hrungen gemacht hat, wird insoweit im Hinblick auf die Lage in Masar-e Sharif (Sicherheit, Versorgung, Medizinische Betreuung, Humanit&#228;re Lage) auf das Urteil des VGH Baden-W&#252;rttemberg vom 29. Oktober 2019 &#8211; A 11 S 1203/19 &#8211; (juris Rn. 33 ff. insbesondere Rn. 66 ff. zu Masar-e Sharif als inl&#228;ndische Fluchtalternative im Sinne des &#167; 3e AsylG) verwiesen. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen best&#228;tigen die Einsch&#228;tzung auch &#252;ber den Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung hinaus. Weder hat sich die Sicherheits- und die Versorgungslage seitdem erheblich verschlechtert noch wird von einer kritischen Nahrungsmittelversorgung f&#252;r die Stadt Masar-e Sharif oder die Provinz Balkh berichtet (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozio&#246;konomische Lage in Herat und Masar-e Sharif, ver&#246;ffentlicht 15. Januar 2020). Ob der Kl&#228;ger dort auch noch Unterst&#252;tzung durch sich m&#246;glicherweise noch in Afghanistan aufhaltende Mitglieder seiner Gro&#223;familie (Cousins bzw. Cousinen etc.) erhalten w&#252;rde, ist unerheblich, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>e) Letztlich war das Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschl&#252;sse des VGH Baden-W&#252;rttemberg vom 29. November 2019 &#8211; A 11 S 2374/19 &#8211; und &#8211; A 11 S 2375/19 &#8211; (juris) auszusetzen, da die dort dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorgelegten Fragen sich allein auf den subsidi&#228;ren Schutz nach &#167; 4 AsylG beziehen, der hier nicht streitgegenst&#228;ndlich ist. Die in dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen des Art. 3 EMRK werden bereits in dem vom VGH Baden-W&#252;rttemberg angestrebten Sinne ausgelegt, denn dieser nimmt als Beleg f&#252;r die Bedenken an der Auslegung des auf Unionsrecht beruhenden &#167; 4 AsylG gerade den nach seiner Auffassung vom EuGH angestrebten vergleichbaren Schutz durch Art. 3 EMRK und Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Die entsprechende Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wendet der Senat, wie dargelegt, hier an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>II. Die Voraussetzungen f&#252;r ein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausl&#228;nders in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort f&#252;r ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem Wortlaut sind dies ausschlie&#223;lich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der R&#252;ckkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gef&#228;hrdeten Rechtsguts ma&#223;geblich (VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 &#8211; A 11 S 316/17-, juris Rn. 447).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Daneben k&#246;nnen ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begr&#252;nden. Zwar sind allgemeine Gefahren, denen die Bev&#246;lkerung oder die Bev&#246;lkerungsgruppe, der der Ausl&#228;nder angeh&#246;rt, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen nach &#167; 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu ber&#252;cksichtigen, wonach die oberste Landesbeh&#246;rde unter anderem aus humanit&#228;ren Gr&#252;nden anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausl&#228;ndern aus bestimmten Staaten f&#252;r l&#228;ngstens 3 Monate ausgesetzt wird. Die Regelung des &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begr&#252;ndet in diesen F&#228;llen grunds&#228;tzlich kein nationales Abschiebungsverbot. In verfassungskonformer Anwendung greift sie jedoch dann ein, wenn der Ausl&#228;nder bei einer R&#252;ckkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt w&#228;re. In diesen F&#228;llen gebieten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem Betroffenen trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz zu gew&#228;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Wann dies der Fall ist, h&#228;ngt wesentlich von den konkreten Umst&#228;nden der allgemeinen Lage ab. Die drohenden Gefahren m&#252;ssen nach Art, Ausma&#223; und Intensit&#228;t von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung f&#252;r den Ausl&#228;nder die begr&#252;ndete Furcht ableiten l&#228;sst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bez&#252;glich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Ma&#223;stab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Ma&#223;stab auszugehen. Die Gefahren m&#252;ssen dem Ausl&#228;nder daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen; erst dann erscheint die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar. Dies ist dann gegeben, wenn der im Falle einer Abschiebung &#8222;gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" w&#252;rde (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 &#8211; 10 C 13.12 &#8211;, juris Rn. 4). Schlie&#223;lich m&#252;ssen sich diese Gefahren alsbald nach der R&#252;ckkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewisserma&#223;en noch am Tag der Abschiebung, eintreten m&#252;ssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausl&#228;nder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert w&#252;rde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 &#8211; 10 C 23.10 &#8211;, juris Rn. 22).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Nach dem zuvor Ausgef&#252;hrten stellt &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umst&#228;nde im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen &#8211; wie oben unter 1. dargelegt &#8211; die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. In der Person des Kl&#228;gers liegende individuelle Gefahren in diesem Sinne hat der Kl&#228;ger nicht vorgetragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>III. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten beruht auf &#167;&#167; 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. &#167; 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Die Ausreisefrist hat sich nach &#167; 38 Abs. 1 AsylG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Oktober 2018 &#8211; 10 L 1482/18.TR &#8211; kraft Gesetzes auf 30 Tage nach Bestandskraft des Bescheides der Beklagten verl&#228;ngert. Die im Bescheid angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf &#167; 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Ermessensfehler sind vom Kl&#228;ger nicht ger&#252;gt worden und auch sonst nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>C. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Gem&#228;&#223; &#167; 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde, die eine Zulassung der Revision nach &#167; 132 Abs. 2 rechtfertigen k&#246;nnten, liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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