List view for cases

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    "file_number": "4 A 1474/17",
    "date": "2020-02-13",
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    "updated_date": "2020-12-10T13:32:08Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4A1474.17.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M&#252;nster vom 19.5.2017 wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ab&#228;nderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung f&#252;r beide Instanzen jeweils auf 500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">1. Sein Zulassungsvorbringen begr&#252;ndet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 &#8211; 1 BvR 830/00 &#8211;, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid vom 5.2.2016, mit dem der Kl&#228;ger aufgefordert wurde, jeweils ein Exemplar des &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometers&#8220; der Jahrg&#228;nge 14-18 (2011-2015) auf der Grundlage von &#167;&#167; 1 und 2 Pflichtexemplargesetz NRW (nachfolgend: PEG NRW) an die Universit&#228;ts- und Landesbibliothek (ULB) M&#252;nster herauszugeben, als formell und materiell rechtm&#228;&#223;ig bewertet. Die Richtigkeit dieser Einsch&#228;tzung wird durch das Antragsvorbringen nicht entkr&#228;ftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;1 Abs.&#160;1 S&#228;tze 1 und 2 PEG NRW hat der Verleger von allen mittels eines Vervielf&#228;ltigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, unabh&#228;ngig von der Art des Tr&#228;gers und des Vervielf&#228;ltigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein St&#252;ck unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zust&#228;ndige Universit&#228;ts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt f&#252;r Medienwerke in unk&#246;rperlicher Form, die in &#246;ffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Ma&#223;gaben der zust&#228;ndigen Bibliothek treten. Nach &#167;&#160;1 Abs.&#160;2 PEG NRW sind die Bibliotheken verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschlie&#223;en und f&#252;r die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Nach &#167;&#160;2 Abs. 1 Satz&#160;1 PEG NRW nehmen die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare die Universit&#228;ts- und Landesbibliotheken Bonn, D&#252;sseldorf und M&#252;nster gemeinsam wahr. Nach &#167;&#160;2 Abs.&#160;1 Satz 2 Nr.&#160;3 PEG NRW ist die ULB M&#252;nster &#246;rtlich zust&#228;ndig f&#252;r die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und M&#252;nster.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, dass die ULB M&#252;nster f&#252;r den Erlass eines Bescheides &#252;ber die Herausgabe von Pflichtexemplaren an den im Regierungsbezirk M&#252;nster wohnhaften Kl&#228;ger sachlich und &#246;rtlich zust&#228;ndig ist, erweist sich auf dieser Grundlage nicht als zweifelhaft. Auch der Einwand des Kl&#228;gers, dass das Pflichtexemplargesetz NRW die Bibliotheken nur zur Sammlung von Pflichtexemplaren und nicht zum Erlass von Verwaltungsakten erm&#228;chtige, greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss nicht ausdr&#252;cklich geregelt sein; es gen&#252;gt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann. Die Beh&#246;rde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids erm&#228;chtigt, wenn sie und der B&#252;rger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen &#246;ffentlich-rechtlichen &#220;ber- und Unterordnungsverh&#228;ltnis stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 &#8211; 5 C 20.11 &#8211;, BVerwGE 144, 306&#160;=&#160;juris, Rn. 11, und vom 14.6.2012 &#8211; 5 C 4.11 &#8211;, BVerwGE 143, 203 = juris, Rn. 13, m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ergibt sich die Befugnis f&#252;r den Erlass des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheids hinreichend bestimmt aus &#167; 1 PEG NRW. &#167; 1 Abs.&#160;1 Satz 1 PEG NRW enth&#228;lt die Ablieferungspflicht der Verleger. &#167; 1 Abs.&#160;2 Satz 1 PEG NRW stellt demgegen&#252;ber die Sammelpflicht der Bibliotheken und konkretisiert diese dahingehend, dass die Bibliotheken die Pflichtexemplare nach &#167;&#160;1 Abs.&#160;2 Satz 2 PEG NRW einzuziehen haben. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Bibliothek und die abgabepflichtigen Verleger gerade mit Blick auf die Abgabepflicht in einem den Erlass eines (Leistungs-)bescheids rechtfertigenden allgemeinen &#246;ffentlich-rechtlichen &#220;ber- und Unterordnungsverh&#228;ltnis stehen. Auch die Gesetzesbegr&#252;ndung best&#228;tigt dieses Verst&#228;ndnis. Danach sollte &#8211; wie zuvor &#8211; das &#8222;aktive Sammeln&#8220; von der Aufgabe der Bibliotheken umfasst sein, wof&#252;r den Pflichtexemplarbibliotheken &#8210; nunmehr auch mit Blick auf digitale Publikationen &#8210; die erforderlichen Befugnisse gegen&#252;ber den Inhabern der Urheberrechte zustehen sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;LT Drs. 16/179, S.&#160;11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen, die Definition des &#8222;Medienwerks&#8220; und des &#8222;Verlegers&#8220; im Pflichtexemplargesetz NRW seien sehr weit gefasst, der Kl&#228;ger sehe sich nicht als Verleger, er betreibe kein Verlagsunternehmen im herk&#246;mmlichen wohlverstandenen Sinne, begr&#252;ndet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Anhand der Begriffsbestimmungen des &#167;&#160;3 Abs. 1 PEG NRW (&#8222;Medienwerke&#8220;) und &#167; 3 Abs. 3 PEG NRW (&#8222;Verleger&#8220;) hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Argumentation, die der Kl&#228;ger nicht aufgreift, angenommen, dass der Kl&#228;ger als Selbstverleger &#8222;Verleger&#8220; im Sinne des Gesetzes sei und die G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer der gesetzlichen Definition f&#252;r Medienwerke unterfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; der Jahrg&#228;nge 14-18 sind auch im Sinne von &#167;&#160;1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW &#8222;zur Verbreitung bestimmt&#8220;. Nach &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 Satz 1 PEG NRW liegt eine Verbreitung vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem gr&#246;&#223;eren Personenkreis au&#223;erhalb der an der Herstellung Beteiligten zug&#228;nglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt gem. &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 Satz 2 PEG NRW als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass in der Ver&#246;ffentlichung der &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; &#252;ber die auf der Homepage des Kl&#228;gers ver&#246;ffentlichte Publikationsliste mit dem Hinweis, die Bezugsbedingungen k&#246;nne man &#252;ber das Kontaktformular erfahren, ein &#8222;allgemeines Angebot&#8220; zum Erwerb zu sehen sei. Der Kl&#228;ger biete seit Jahren das &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; im Internet &#252;ber seine Homepage &#246;ffentlich zum Erwerb an. Sein Angebot richte sich dabei an eine abstrakte, nicht konkret bestimmte und eingeschr&#228;nkte Zahl Interessierter und damit an einen gr&#246;&#223;eren Personenkreis. Diese Einsch&#228;tzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. F&#252;r eine einschr&#228;nkende Auslegung im Sinne des Kl&#228;gers, dass ein &#8222;allgemeines Angebot&#8220; bereits deshalb nicht vorliege, weil der Kl&#228;ger seine Studien nicht durch klassische Werbung oder Vertriebsausgaben anbiete, findet sich keine St&#252;tze im Gesetz. Aus dem Zusammenhang mit &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 Satz 1 PEG NRW, der eine Verbreitung schon bei einem Exemplar des Medienwerks, das einem gr&#246;&#223;eren Personenkreis au&#223;erhalb der an der Herstellung Beteiligten zug&#228;nglich gemacht wird, annimmt, wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob Werke in gr&#246;&#223;erem Umfang beworben oder vertrieben werden. Zweck des nordrhein-westf&#228;lischen Pflichtexemplarrechts ist es, das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten m&#246;glichst geschlossen zug&#228;nglich zu machen, k&#252;nftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen fr&#252;herer Epochen zu vermitteln und mit den Pflichtexemplarsammlungen der Landesbibliotheken die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen des Landes zu bilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">LT-Drs. 11/4926, S. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Zweck kann nur dann erf&#252;llt werden, wenn von dem Sammelauftrag der Bibliotheken s&#228;mtliches Schrifttum erfasst wird, unabh&#228;ngig davon, ob es besonders beworben oder vertrieben wird. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein angeboten wird. Dass der Kl&#228;ger die &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; tats&#228;chlich auf seiner Homepage allgemein zum Erwerb angeboten hat, hat das Verwaltungsgericht umfassend gew&#252;rdigt (Seite 7 f. des Urteilsabdrucks). Diese W&#252;rdigung wird durch das pauschale Vorbringen, das &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; werde nur Branchenteilnehmern zug&#228;nglich gemacht, die hieraus eine individuelle Erwartung und einen Nutzen haben oder ziehen k&#246;nnten, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8222;G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Barometer&#8220; werden auch nicht von der Ausnahmevorschrift des &#167;&#160;5 Nr.&#160;1 PEG NRW erfasst. Danach unterliegen solche Medienwerke nicht den Bestimmungen des Pflichtexemplargesetzes NRW, die ausschlie&#223;lich gewerblichen oder gesch&#228;ftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpl&#228;ne, Veranstaltungshinweise, Formbl&#228;tter und Vordrucke). Medienwerke dienen &#8211; worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat &#8211;, nur dann &#8222;ausschlie&#223;lich gewerblichen oder gesch&#228;ftlichen Zwecken&#8220;, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder gesch&#228;ftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet. Bei den hier streitgegenst&#228;ndlichen Medienwerken handelt es sich &#8211; nach den Angaben des Kl&#228;gers im Verwaltungsverfahren &#8211; um auftragsfreie Studien, die nicht ausschlie&#223;lich der Erbringung anderer gesch&#228;ftlicher oder gewerblicher Dienstleistungen des auch Beratungsleistungen anbietenden Kl&#228;gers an seine Kunden dienen. Sie dienen nach der Antragsbegr&#252;ndung der Information von Nutzern im Bereich des Sportbusiness und der Fu&#223;ballvereine sowie im Bereich der Sportausbildung, insbesondere des universit&#228;ren Studiums. Nach dieser Zielrichtung ist eine &#8222;ausschlie&#223;lich gewerbliche oder gesch&#228;ftliche&#8220; Zweckverfolgung auszuschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge des Kl&#228;gers, die Beklagte sei im erstinstanzlichen Verfahren fehlerhaft vertreten worden, ist auch mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils nicht geeignet, Zweifel an tragenden Rechtss&#228;tzen oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts aufzuwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufung ist auch nicht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach &#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 VwGO) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine f&#252;r die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche kl&#228;rungsbed&#252;rftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht gekl&#228;rten und f&#252;r die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und au&#223;erdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 30.7.2019 &#8211; 4 A 468/17 &#8211;, juris, Rn.&#160;45, und vom 2.3.2017 &#8210; 4 A 1808/16 &#8211;, juris, Rn. 20 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit dem Zulassungsvorbringen sinngem&#228;&#223; aufgeworfene Frage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">ob solche Medienwerke, die in Nordrhein-Westfalen verlegt worden sind, aber selbst keinen Bezug zu Nordrhein-Westfalen haben, vom Sinn und Zweck des Pflichtexemplargesetzes NRW erfasst werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">l&#228;sst sich auch ohne Durchf&#252;hrung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts eindeutig beantworten. Die von dem Kl&#228;ger vertretene Auslegung dahingehend, dass das Medienwerk einen inhaltlichen Bezug zu Nordrhein-Westfalen aufweisen m&#252;sse, findet keine Grundlage im Gesetz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;1 Abs.&#160;1 Satz 1 PEG NRW trifft die Ablieferungspflicht alle in Nordrhein-Westfalen verlegten Medienwerke. Nach &#167; 3 Abs. 4 Satz 1 PEG NRW gilt ein Medienwerk als in Nordrhein-Westfalen verlegt, dessen Verleger &#8211; wie der Kl&#228;ger &#8211; seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Abgabepflicht allein daran festgemacht, ob sich der Verlagsort in Nordrhein-Westfalen befindet. Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Ablieferungs- bzw. Sammelpflicht ist nach der Gesetzesbegr&#252;ndung, mit der das Pflichtexemplargesetz NRW eingef&#252;hrt wurde, dass es sich um &#8222;Schrifttum eines Landes&#8220; handelt und damit die umfassende Dokumentation &#8222;der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region&#8220; bezweckt werden sollte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">LT-Drs. 11/4926, S. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ein inhaltlicher Bezug des Medienwerks zu der Region wird hingegen nicht vorausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere sinngem&#228;&#223; formulierte Frage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">ob die streitgegenst&#228;ndlichen Regelungen des Pflichtexemplargesetzes NRW von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt seien,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">ist h&#246;chstrichterlich bereits gekl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ablieferungspflicht nach den Pflichtexemplargesetzen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Inhaltsbestimmung im Sinne von Art.&#160;14 Abs.&#160;1 Satz 2 GG dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 &#8211; 1 BvL 24/78 &#8211;, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 29 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hat der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eingehalten. Regelungen &#252;ber das Pflichtexemplarwesen unterfallen nicht dem in ausschlie&#223;licher Bundeskompetenz stehenden Urheber- und Verlagsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG), sondern der L&#228;nderkompetenz nach Art.&#160;70 GG, weil der Bund von seiner Kompetenz zur F&#246;rderung der wissenschaftlichen Forschung nach Art. 74 Nr. 13 GG insoweit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Zust&#228;ndigkeit des Gesetzgebers beantwortet sich nicht nach dem gew&#228;hlten Ankn&#252;pfungspunkt, sondern nach dem Gegenstand des Gesetzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 &#8211; 1 BvL 24/78 &#8211;, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 ff., 47.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran dient auch das nordrhein-westf&#228;lische Pflichtexemplarrecht kulturpolitischen und wissenschaftlichen Zwecken. Dadurch soll &#8210; wie ausgef&#252;hrt &#8210; das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten m&#246;glichst geschlossen zug&#228;nglich gemacht und k&#252;nftigen Generationen ein umfassender Eindruck vom geistigen Schaffen fr&#252;herer Epochen vermittelt werden. Pflichtexemplarsammlungen sollen die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region bilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. LT-Drs. 11/4926, S. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf die weiter sinngem&#228;&#223; aufgeworfene Frage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">ob die dem Kl&#228;ger auferlegte zwangsweise Abgabe von Pflichtexemplaren mit h&#246;herrangigem Recht &#8211; insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Markenrecht und dem Urheberrecht &#8211; nicht in Einklang steht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">legt der Kl&#228;ger keine grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von &#167;&#160;124 Abs. 2 Nr.&#160;3 VwGO dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit hat der Kl&#228;ger bereits nicht aufgezeigt, inwieweit sich in einem Berufungsverfahren allgemein kl&#228;rungsbed&#252;rftige Fragen stellen w&#252;rden, die in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Abgabe von Pflichtexemplaren mit dem Eigentumsrecht aus Art.&#160;14 GG oder einschl&#228;gigen Unionsrechtsakten noch nicht gekl&#228;rt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der so genannten &#8222;Pflichtexemplarentscheidung&#8220; des Bundesverfassungsgerichts stellt die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars je Druckwerk eine zumutbare, den Verleger nicht &#252;berm&#228;&#223;ig und einseitig treffende Belastung dar, wenn der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil nicht wesentlich ins Gewicht f&#228;llt. Davon kann bei der Mehrzahl der periodisch und nicht periodisch herausgegebenen Literatur ausgegangen werden, wenn sie in gr&#246;&#223;erer Auflage hergestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 &#8211; 1 BvL 24/78 &#8211;, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 47.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar verst&#246;&#223;t eine allgemeine Ablieferungspflicht bei Ausschluss einer Kostenerstattung gegen Art. 14 GG, wenn auch diejenigen Druckwerke erfasst werden, die mit gro&#223;em Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe von Belegst&#252;cken solcher Druckwerke stellt im Gegensatz zu den Billig- und Massenproduktionen eine ins Gewicht fallende Belastung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 &#8211; 1 BvL 24/78 &#8211;, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 48&#160;f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;gaben ist nicht ersichtlich, dass das Eigentumsrecht aus Art.&#160;14 GG durch die in &#167;&#167;&#160;1 und 2 PEG NRW begr&#252;ndete Ablieferungspflicht, der auch der Kl&#228;ger unterliegt, verletzt sein k&#246;nnte. Das gilt schon deshalb, weil keine Medienwerke in Rede stehen, die mit gro&#223;em Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden und f&#252;r die &#167; 7 PEG NRW eine Entsch&#228;digung vorsieht, wenn n&#228;mlich ein abzulieferndes, nicht mit &#246;ffentlichen Mitteln gef&#246;rdertes Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 St&#252;ck hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro betr&#228;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Studien des Kl&#228;gers wurden &#8211; nach seinen Angaben gegen&#252;ber der ULB M&#252;nster &#8211; entweder elektronisch in Form von PDF-Dateien oder als Softcover mit Leimbindung f&#252;r 100,00 &#8364; in der Print-Ausgabe und 90,00&#160;&#8364; in der PDF-Ausgabe abgegeben. Eine &#252;berm&#228;&#223;ige Belastung bei der Herstellung des als Pflichtexemplar abzugebenden Medienwerks &#8211; die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f&#252;r eine gegen Art.&#160;14 GG versto&#223;ende Ablieferungspflicht voraussetzt &#8211; ist schon deshalb nicht erkennbar, weil ihm eine PDF-Ausgabe vorliegt, die er ohne weiteren Kostenaufwand der Landesbibliothek &#252;bermitteln kann. Allein dadurch, dass ein Belegexemplar in die Sammlung der hierf&#252;r zust&#228;ndigen Landesbibliothek aufgenommen wird und dort kostenlos f&#252;r jedermann nutzbar ist (vgl. auch &#167;&#167; 10, 19 Abs.&#160;3 Kulturf&#246;rdergesetz NRW, &#167;&#160;60e UrhG), verliert die Leistung von Autoren und Verlagen entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht g&#228;nzlich an Wert. Relevante Auswirkungen auf die Vermarktungsf&#228;higkeit des Werks des Kl&#228;gers sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil er es im Rahmen seines eigenen Gesch&#228;ftsmodells an Hochschulen sogar um 20&#160;% verg&#252;nstigt abgegeben hat. Er selbst hat also durch die Aufnahme des Werks in mehrere &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Bibliotheken weitere Absatzm&#228;rkte nicht als gef&#228;hrdet angesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem Kl&#228;ger auferlegte Pflicht, ein Pflichtexemplar seines Werks in k&#246;rperlicher oder elektronischer Form an die ULB M&#252;nster abzugeben, ber&#252;hrt weder das Marken- noch das Urheberrecht. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob und wie sein Werk ver&#246;ffentlicht wird (&#167; 11 ff. UrhG), bleibt hierdurch genauso wie das Recht eines Inhabers einer etwaig gesch&#252;tzten Marke auf ihre Benutzung (&#167;&#160;14 MarkenG) unangetastet. Die Abgabepflicht betrifft nur ein &#8222;erscheinendes&#8220; Druckwerk und damit weder das gesamte urheberrechtlich gesch&#252;tzte Werk noch eine gesch&#252;tzte Marke.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl.&#160;BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 &#8211; 1 BvL 24/78 &#8211;, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 (zum Urheberrecht).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend davon zeigt der Kl&#228;ger einen allgemeinen Kl&#228;rungsbedarf bezogen auf die Vereinbarkeit der Ablieferungspflicht f&#252;r Pflichtexemplare mit Unionsrecht nicht schon dadurch auf, dass er einen Versto&#223; gegen Art.&#160;2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft unter Hinweis darauf behauptet, nach Unionsrecht m&#246;gliche Ausnahmeregelungen und Beschr&#228;nkungen seien nicht ausreichend und ber&#252;cksichtigten nicht in der gebotenen Weise die eigenst&#228;ndige wirtschaftliche Bedeutung des Schutzgegenstandes. Auf sich beruhen kann, ob die in Rede stehende Abgabepflicht anders als dem nationalen Urheberrecht dem unionsrechtlichen Urheberrechtsschutz unterf&#228;llt. Denn der Kl&#228;ger behauptet nicht einmal, dass die nach innerstaatlichem Recht rechtm&#228;&#223;ige Ablieferungspflicht die Grenzen &#252;berschreitet, die das Unionsrecht &#8211; f&#252;r den Fall, dass der unionsrechtliche Schutz des Urheberrechts Anwendung findet &#8211; dem nationalen Gesetzgeber f&#252;r Ausnahmen und Beschr&#228;nkungen des Urheberrechts in Art.&#160;5 der Richtlinie 2001/29/EG bel&#228;sst. Soweit die Ausnahmen und Beschr&#228;nkungen unter dem Vorbehalt stehen, dass durch sie die normale Verwertung des Werks nicht beeintr&#228;chtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb&#252;hrlich verletzt werden d&#252;rfen, Art.&#160;5 Abs.&#160;5 der Richtlinie 2001/29/EG, ist schon durch die Abgabe des Werks durch den Kl&#228;ger zu g&#252;nstigeren Preisen an wissenschaftliche Abnehmer offenkundig, dass die normale Verwertung des Werks und die berechtigten Interessen des Kl&#228;gers nicht allein dadurch ungeb&#252;hrlich verletzt werden, dass sein Werk durch das Pflichtexemplarrecht in der ULB M&#252;nster einem allgemeinen Nutzerkreis kostenlos zug&#228;nglich gemacht wird. Dass hierdurch der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft ber&#252;hrt werden k&#246;nnte, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung und &#196;nderung des Streitwerts beruht auf den &#167;&#167; 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache f&#252;r den Kl&#228;ger bestimmt sich regelm&#228;&#223;ig nach den wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle des Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die Studien f&#252;r 100,00 &#8364; in der Print-Ausgabe und 90,00&#160;&#8364; in der PDF-Ausgabe abgegeben w&#252;rden. Dies ist der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen. Der davon abweichend angegebene Wert von 500,00 Euro pro Exemplar ber&#252;cksichtigt zu Unrecht offenbar anteilig auch Herstellungskosten, die bei einem freih&#228;ndigen Verkauf nicht auf K&#228;ufer umgelegt werden. Er ist daher auch im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung unbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach &#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. &#167; 66 Abs.&#160;3 Satz 3 GKG unanfechtbar.</p>\n      "
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