List view for cases

GET /api/cases/326331/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 326331,
    "slug": "olgd-2020-01-23-2-u-1319",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "2 U 13/19",
    "date": "2020-01-23",
    "created_date": "2020-03-04T11:01:12Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:32:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2020:0123.2U13.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>I. Die Berufung gegen am 7. Februar 2019 verk&#252;ndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 500.000,- &#8364; abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,- &#8364; festgesetzt.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eingetragene Inhaberin des europ&#228;ischen Patents EP&#160;1&#160;974&#160;XXA, das am 18. Januar 2007 - unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit&#228;t vom 18. Januar 2006 - angemeldet und dessen Erteilung am 18. Juni 2014 bekanntgemacht worden ist. Zu den Benennungs- und Schutzstaaten geh&#246;rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Europ&#228;ische Patentamt das EP 1 XXB unver&#228;ndert aufrechterhalten hat (Entscheidung vom 10. Januar 2017, Anlage K 3). Mit Urteil vom 25.&#160;Oktober 2018 (Anlage K 11) hat das Bundespatentgericht (7 Ni 12/17) den deutschen Teil des Klagepatents, den die Kl&#228;gerin in einer Kombination der Patentanspr&#252;che 1, 12 und 16 geltend macht - entsprechend einer von der Kl&#228;gerin allein noch verteidigten Anspruchsfassung &#8211; wie folgt aufrechterhalten (Anm.: die Teilvernichtung ist durch Durchstreich kenntlich gemacht):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#8222;Scheibenbremse mit einem gegen&#252;ber einem Achsk&#246;rper (1) fest angeordneten Bremstr&#228;ger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) f&#252;r die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr&#228;ger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) F&#252;hrungsfl&#228;chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F&#252;hrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr&#228;ger (3) direkt an dem Achsk&#246;rper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>dadurch gekennzeichnet, dass</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">der Bremstr&#228;ger (3) als eine ebene Platte, vorzugsweise eine flache Stahlplatte ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten F&#252;hrungsfl&#228;chen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei&#223;blech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F&#252;hrungsfl&#228;che f&#252;r den Bremspad ausgebildet ist.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">12. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Scheibenbremse nach einem der vorangehenden Anspr&#252;che, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremstr&#228;ger (3; 3a, 3b) mit dem Achsk&#246;rper (1) verschwei&#223;t ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">16. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an dem Verschlei&#223;blech (40, 40a) angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei&#223;blechs an dem Belagschacht (10), in Gestalt von sich bis &#252;ber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr&#228;gers (3) erstreckenden Abkantungen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die Berufung gegen das Nichtigkeitsurteil ist derzeit noch nicht entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen zeigen bevorzugte Ausf&#252;hrungsbeispiele der Erfindung. Das Bezugszeichen (1) markiert die Fahrzeugachse, (3) den Bremstr&#228;ger und (10) den Belagschacht zur Aufnahme des Bremspad.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage <em>www.&#8220;C&#8220;.eu</em> Bremsbelags&#228;tze f&#252;r Scheibenbremsmodelle der Kl&#228;gerin an. Zu Testzwecken erwarb die Kl&#228;gerin in Deutschland Bremspads mit der Teilenummer 1962XXD. Wie die nachfolgende Fotographie verdeutlicht, umfasst die Lieferung nicht nur Bremspads, sondern auch weiteres Einbauzubeh&#246;r, n&#228;mlich zwei Verschlei&#223;bleche (nachfolgend: angegriffene Ausf&#252;hrungsform), die in der Abbildung mit einem Pfeil kenntlich gemacht sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Verschlei&#223;bleche k&#246;nnen in den Bremstyp BPW TSB XXE bzw. BPW TSB XXF der Kl&#228;gerin eingebaut werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die wesentlichen Bauelemente des Typs BPW TSB XXF sind nachfolgend wiedergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 mahnte die Kl&#228;gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 ab (Anlage K 7). In der vorbereiteten Verpflichtungserkl&#228;rung forderte sie &#8211; auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,-&#160;&#8364; und einer 1,3-Rechtsanwalts- und 1,3-Patentanwaltsgeb&#252;hr, jeweils zzgl. einer Auslagenpauschale, jedoch ohne Umsatzsteuer - Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in H&#246;he von insgesamt 8.393,80 &#8364;. Mit Schreiben vom 17. August 2017 (Anlage K 8) bestritt die Beklagte jegliche Haftung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Klage nimmt die Kl&#228;gerin die Beklagte vorliegend aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatz (einschlie&#223;lich beziffert geltend gemachter Abmahnkosten) in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage mit folgendem Ausspruch stattgegeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 &#8364; - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Verschlei&#223;bleche, an denen eine radiale und eine tangentiale F&#252;hrungsfl&#228;che f&#252;r einen Bremspad ausgebildet sind, und die einsetzbar sind in eine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Scheibenbremse mit einem gegen&#252;ber einem Achsk&#246;rper fest angeordneten Bremstr&#228;ger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen f&#252;r die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr&#228;ger einen Belagschacht zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht F&#252;hrungsfl&#228;chen zur radialen und tangentialen F&#252;hrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr&#228;ger direkt an dem Achsk&#246;rper angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">wenn der Bremstr&#228;ger als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht angeordneten F&#252;hrungsfl&#228;chen mindestens ein innen an dem Belagschacht angeordnetes Verschlei&#223;blech vorgesehen ist, an dem eine radiale und eine tangentiale F&#252;hrungsfl&#228;che f&#252;r den Bremspad ausgebildet ist, und der Bremstr&#228;ger mit dem Achsk&#246;rper verschwei&#223;t ist und an dem Verschlei&#223;blech angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei&#223;blechs an dem Belagschacht vorhanden sind in Gestalt von sich bis &#252;ber die Flachseiten des Bremstr&#228;gers erstreckenden Abkantungen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f&#252;r die die Erzeugnisse bestimmt waren;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f&#252;r die bestellten Erzeugnisse bezahlt wurden;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n&#228;mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed&#252;rftige Details au&#223;erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw&#228;rzt werden d&#252;rfen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, &#8209;zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr&#228;ume,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von der Kl&#228;gerin zu bezeichnenden, ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr&#228;gt und ihn erm&#228;chtigt und verpflichtet, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Aufstellung enthalten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin einen Betrag in H&#246;he von EUR 8.393,80 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den streitbefangenen Verschlei&#223;blechen nicht um Mittel handele, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch&#252;tzten Erfindung beziehen. Die Verschlei&#223;bleche repr&#228;sentierten n&#228;mlich zus&#228;tzliche Bauteile, die das Gewicht der Scheibenbremse erh&#246;hten und sowohl deren Montage als auch Wartung erschwere, was dem Anliegen des Klagepatents zuwiderlaufe. Sie seien objektiv auch nicht geeignet, mit ihnen eine unmittelbare Patentverletzung zu begehen. Diejenigen Bremstr&#228;ger der Kl&#228;gerin, f&#252;r welche die angegriffenen Verschlei&#223;bleche vorgesehen seien, gen&#252;gten weder der Forderung nach einer &#8222;Stahlplatte&#8220; (worunter keine Gussteile zu subsumieren seien, wie sie bei den f&#252;r die angegriffene Ausf&#252;hrungsform ma&#223;geblichen Bremstr&#228;gern der Kl&#228;gerin vorl&#228;gen) noch handele es sich um &#8222;ebene&#8220; Bauteile (weil unstreitig verschiedene Oberfl&#228;chenerhebungen vorhanden seien). Schlie&#223;lich seien ihre (der Beklagten) Abnehmer auch zur Erfindungsbenutzung berechtigt, weil der Austausch verbrauchter Verschlei&#223;bleche aus der Erstausstattung der Scheibenbremse patentrechtlich nicht als Neuherstellung, sondern als Gebrauch eines gemeinfrei gewordenen Patentgegenstandes zu beurteilen sei. Eine weitere Berechtigung zur Erfindungsbenutzung ergebe sich (worauf die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsreplik Bezug genommen hat) daraus, dass die Kl&#228;gerin Verschlei&#223;bleche ausschlie&#223;lich in einem Verkaufsset mit als solche patentfreien Bremspads anbiete. Da beides &#252;blicherweise gemeinsam in Wartungsintervallen ausgetauscht werde, sei sie (die Beklagte) mit einem isolierten Angebot lediglich von Bremspads im Wettbewerb chancenlos, weil kein Besitzer einer Scheibenbremse in Betracht ziehe, bei ihr (der Beklagten) Bremspads zu erwerben, wenn er ben&#246;tigte Verschlei&#223;bleche anschlie&#223;end bei der Kl&#228;gerin kaufen m&#252;sse, bei der er wegen des Verkaufssets abermals Bremspads erwerben m&#252;sse. Die Verkaufsstrategie der Kl&#228;gerin stelle sich daher als kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Nachdem das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren eingeschr&#228;nkt worden sei, fehle es an hinreichenden Darlegungen der Kl&#228;gerin und entsprechenden Feststellungen des Landgerichts dazu, weshalb sie (die Beklagte) ein Verschulden treffe. Sachvortrag und gerichtliche Feststellungen seien auch insofern unzureichend, als v&#246;llig unklar bleibe, ob die mit der Klage erstattet verlangten Abmahnkosten bei der Kl&#228;gerin &#252;berhaupt angefallen seien, nachdem ihre Anw&#228;lte offensichtlich nach Stundenhonorar abrechneten. Eine Erstattungszahlung k&#246;nne sie (die Beklagte) in jedem Fall so lange verweigern, bis die Kl&#228;gerin ihr eine den Anforderungen des &#167; 14 UStG gen&#252;gende Rechnung erstellt habe. Da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest&#228;ndig erweisen werde, sei es gerechtfertigt, den Verletzungsprozess zumindest einstweilen auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">das landgerichtliche Urteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">hilfsweise</span>, das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anh&#228;ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil f&#252;r nicht vorl&#228;ufig vollstreckbar zu erkl&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte aufgrund dessen antragsgem&#228;&#223; zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt und im &#220;brigen die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderweitigen Beurteilung und Entscheidung keinen Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><ins>Das Klagepatent betrifft</ins>\n eine Scheibenbremse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Sie besteht aus einer Bremsscheibe, die fest mit der Radnabe verbunden ist und deshalb mit der Radnabe rotiert. Die Bremsscheibe wird von einem Bremssattel umschlossen, der herk&#246;mmlicherweise die Bremsbel&#228;ge (typischerweise zwei, <em>ein</em> Bremsbelag auf jeder Seite der Bremsscheibe) tr&#228;gt, welche bei Bet&#228;tigung der Bremse gegen die (mit dem Fahrzeugrad drehende) Bremsscheibe gedr&#252;ckt werden, wodurch die Bremsscheibe - und mit ihr das Rad &#8211; aufgrund der Wirkung von Reibungskr&#228;ften verz&#246;gert wird. Der Bremssattel seinerseits wird vom Bremssatteltr&#228;ger, auch Bremstr&#228;ger genannt, gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent nimmt seinen Ausgangspunkt bei der aus der DE 198 57 XXG bekannten Scheibenbremse, und hier genauer bei der ersten in dieser Schrift beschriebenen Ausf&#252;hrungsform, welche das Klagepatent als gattungsbildenden Stand der Technik bezeichnet. Nachfolgend sind zum besseren Verst&#228;ndnis die Figuren 1a bis 1c der DE 198 57 XXH wiedergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der W&#252;rdigung der Klagepatentschrift (Absatz [0003]) zeichnet sich die vorbekannte Scheibenbremse dadurch aus, dass der Bremstr&#228;ger (1) lediglich den inneren Bremsbelag (zeichnerisch nicht dargestellt) h&#228;lt und f&#252;hrt, wohingegen der &#228;u&#223;ere Bremsbelag (zeichnerisch ebenfalls nicht dargestellt) statt im Bremstr&#228;ger (1) im Bremssattel (2) gelagert ist. Infolge dieser Anordnung ist es erforderlich, dass die durch den &#228;u&#223;eren (im Bremssattel (2) gehaltenen) Bremsbelag aufgenommenen Bremsmomente auf den Bremstr&#228;ger (1) als dem hinreichend stabilen Bauteil innerhalb der Scheibenbremse &#252;bertragen werden. Damit dies gelingt, ist der Bremssattel (2) als Schiebesattel mit Schiebef&#252;hrungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden Schiebef&#252;hrungselementen des Bremstr&#228;gers (1) abst&#252;tzen. Sie liegen in Form von St&#252;tzarmen (1e, 1f) des Bremstr&#228;gers (1) vor, die sich nach au&#223;en bis &#252;ber die Bremsscheibe (zeichnerisch nicht dargestellt) hinaus erstrecken. Die Klagepatentschrift bem&#228;ngelt an dieser Konstruktion, dass die St&#252;tzarme (1e, 1f) als angeformte Bestandteile zu einem hohen Gewicht des Bremstr&#228;gers f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">An einem weiteren, aus der DE 40 36 XXI bekannten Stand der Technik, bei dem der Bremstr&#228;ger zweigeteilt zu beiden Seiten der Bremsscheibe ausgef&#252;hrt ist, kritisiert die Klagepatentschrift (Absatz [0002]) die aufwendige Montage der Scheibenbremse an einer Fahrzeugachse. In einem ersten Schritt m&#252;sse an das erste, direkt an den Achsk&#246;rper angeschwei&#223;te Bremstr&#228;gerteil das zweite Bremstr&#228;gerteil angeschraubt werden, bevor anschlie&#223;end in einem zweiten Schritt der Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremstr&#228;gerteil verschraubt werden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik bezeichnet es das Klagepatent im Absatz [0005] als seine &#8211; mehrteilige - Aufgabe, eine an einem Achsk&#246;rper montierbare Scheibenbremse vorzuschlagen, die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt und in wenigen Montageschritten zusammengesetzt werden kann</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Verschlei&#223;fall wartungsfreundlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung schl&#228;gt das Klagepatent in der von der Kl&#228;gerin verfolgten Kombination seiner Patentanspr&#252;che 1, 12 und 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (wobei die Merkmale des Anspruchs 12 durch Unterstreichen und die Merkmale des Anspruchs 16 durch Kursivschrift gekennzeichnet sind):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">1. Scheibenbremse mit einem Bremstr&#228;ger (3).</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Bremstr&#228;ger (3)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ist gegen&#252;ber einem Achsk&#246;rper (1) fest und direkt an dem Achsk&#246;rper (1) angeordnet, <span style=\"text-decoration:underline\">wobei der Bremstr&#228;ger (3; 3a, 3b) mit dem Achsk&#246;rper (1) verschwei&#223;t ist</span>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erstreckt sich im Wesentlichen quer zum Achsk&#246;rper (1) und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ist als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">3. An dem Bremstr&#228;ger (3) sind Aufnahmeelemente (21) f&#252;r die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels (31) angeordnet.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">4. Der Bremstr&#228;ger (3) weist einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines - gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden - Bremspads auf.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">5. Jeder weitere Bremspad ist in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">6. An dem Belagschacht (10) des Bremstr&#228;gers sind F&#252;hrungsfl&#228;chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F&#252;hrung des Bremspads angeordnet.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">7. Zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) des Bremstr&#228;gers (3) angeordneten F&#252;hrungsfl&#228;chen (11, 12) ist mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei&#223;blech (40, 40a) vorgesehen, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F&#252;hrungsfl&#228;che f&#252;r den Bremspad ausgebildet ist.</p>\n</li>\n<li><em>8.</em><span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">An dem Verschlei&#223;blech (40, 40a) sind angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschlei&#223;blechs (40, 40a) an dem Belagschacht (10) des Bremstr&#228;gers (3) vorhanden, und zwar in Gestalt von Abkantungen, die sich bis &#252;ber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr&#228;gers (3) erstrecken.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Was zun&#228;chst die Montagefreundlichkeit anbetrifft, erschlie&#223;t sich dem Durchschnittsfachmann &#8211; einem in der Entwicklung von Bremsen erfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik - aus Absatz [0008] der Klagepatentschrift und den dortigen Vorteilsangaben, dass f&#252;r sie die Beibehaltung des Konzepts eines direkt am Achsk&#246;rper befestigten Bremstr&#228;gers verantwortlich ist. Sie hat n&#228;mlich zur Folge, dass blo&#223; wenige zu handhabende Teile vorliegen, womit sich der Zusammenbau darauf beschr&#228;nkt, den Bremstr&#228;ger mit dem Bremssattel zu verbinden. Eine Montage weiterer Bauteile (wie der eines zweiten Bremstr&#228;gerteils beim Gegenstand der DE 40 XXJ) entf&#228;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Handhabungs- und dar&#252;ber hinaus Gebrauchsvorteile ergeben sich - ohne dass dieser Gesichtspunkt in der formulierten Aufgabenstellung gesondert herausgestellt w&#228;re - weiterhin daraus, dass der patentgem&#228;&#223;e Bremstr&#228;ger den beim gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 198 57 XXH noch festgestellten Nachteil eines hohen Bremstr&#228;gergewichts (S. 2 Z. 22-23) vermeidet, indem der Bremstr&#228;ger als ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist. &#8222;Flach&#8220; meint - dem allgemeinen Begriffsverst&#228;ndnis folgend &#8211; eine Geometrie, bei der die Dicke des Bremstr&#228;gers im Vergleich zu ihrer L&#228;nge vergleichsweise gering ist (BPatG, Urteil vom 25.10.2018, Umdruck S. 11 oben). Und &#8222;eben&#8220; ist f&#252;r den Fachmann eine Oberfl&#228;che, die nicht gebogen oder gekr&#252;mmt ist und die keine Erhebungen aufweist (BPatG, Urteil vom 25.10.2018, Umdruck S. 11, 2. Absatz). Anders als das Bundespatentgericht (a.a.O.) meint, ist die letztgenannte Anforderung des Fehlens von Erhebungen jedoch nicht im strengsten philologischen Sinne zu begreifen, sondern &#8211; wie jedes Merkmal eines Patentanspruchs - mit R&#252;cksicht auf den vom Klagepatent verfolgten technischen Zweck zu verstehen. In diesem Zusammenhang sind zwei Gesichtspunkte von entscheidender Bedeutung, die dem Fachmann klarmachen, dass es bei dem Verzicht auf Erhebungen an der Bremstr&#228;geroberfl&#228;che nicht um eine kleinliche Betrachtungsweise geht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Kritisiert wird am Stand der Technik nicht irgendeine, minimale Oberfl&#228;chenerhebung; Gegenstand der Kritik ist vielmehr ein hohes Gewicht des Bremstr&#228;gers, f&#252;r welches das Klagepatent explizit die im gattungsbildenden Stand der Technik vorhandenen beiden St&#252;tzarme verantwortlich macht, die als bremsmomentaufnehmende Schiebef&#252;hrungselemente des Bremstr&#228;gers notwendigerweise gro&#223; und massiv ausgebildet sein m&#252;ssen. Beides &#8211; der Umstand, dass es bei der geforderten &#8222;ebenen&#8220; Ausgestaltung des Bremstr&#228;gers nicht um &#228;sthetische Aspekte geht, sondern darum, das <em>Gewicht</em> des Bremstr&#228;gers durch Verzicht auf massive, auskragende St&#252;tzarme herabzusetzen, ebenso wie die Tatsache, dass die im vorbekannten Stand der Technik bem&#228;ngelten, gewichtsrelevanten St&#252;tzarme tats&#228;chlich von ganz erheblicher Gr&#246;&#223;e und Ausdehnung waren - verdeutlichen dem Fachmann denjenigen Ma&#223;stab, den es bei der Umsetzung der Forderung des Klagepatents nach einem &#8222;ebenen&#8220; Bremstr&#228;ger anzuwenden gilt. Es sind <em>solche</em> Oberfl&#228;chenerhebungen zu vermeiden, die f&#252;r das Gewicht des Bremstr&#228;gers Relevanz haben k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">In v&#246;lliger &#220;bereinstimmung hiermit gestattet es das Klagepatent in einer bevorzugten Ausf&#252;hrungsform der Erfindung, als Aufnahmeelemente f&#252;r die Befestigung und schwimmende Lagerung des Bremssattels am Bremstr&#228;ger (Merkmal 3) separate Gewindebuchsen (22) vorzusehen, die - wie die nachstehend eingeblendete Figur 6 der Klagepatentschrift zeigt &#8211;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">mit einem radial erweiterten Kragen (22a) &#252;ber die Ebene des Bremstr&#228;gers (3) vorstehen (vgl. auch Absatz [0022]). Da &#252;ber die Gewindebuchse (22) die auf den Bremssattel einwirkenden Kr&#228;fte in den Bremstr&#228;ger eingeleitet werden, ist sich der Fachmann dar&#252;ber im Klaren, dass die Gewindebuchsen im Bereich des von der Bremstr&#228;geroberfl&#228;che vorstehenden Kragens hinreichend stabil und dementsprechend gro&#223; genug ausgebildet sein m&#252;ssen, um der ihr zugewiesenen technischen Funktion gerecht zu werden. Soweit das Bundespatentgericht (Urteilsumdruck S. 11 unten) die Bedeutung der Gewindebuchsen f&#252;r die Interpretation der &#8222;ebenen&#8220; Ausgestaltung des Bremstr&#228;gers &#8211; ohne weitere technische Auseinandersetzung - mit dem Hinweis darauf leugnet, dass es sich bei der Gewindebuchse um ein nachtr&#228;glich in eine Bohrung des Bremstr&#228;gers eingesetztes Bauteil handelt, das nicht integraler Bestandteil des Bremstr&#228;gers und deshalb f&#252;r <em>dessen</em> ebene Ausgestaltung bedeutungslos sei, greifen diese &#220;berlegungen zu kurz. Egal, welche technischen Funktionen mit der ebenen Ausbildung des Bremstr&#228;gers auch im Einzelnen verfolgt sein m&#246;gen, der Umstand, ob die nach oben &#8211; &#8222;uneben&#8220; - vorstehende Gewindebuchse l&#246;sbar oder fest in den Bremstr&#228;ger eingebracht oder mit diesem einst&#252;ckig ausgebildet ist, kann keine Bedeutung haben, weil die Art der Anbindung der Gewindebuchse an der &#228;u&#223;eren Erscheinung des Bremstr&#228;gers, der mit der Forderung nach einer ebenen Fl&#228;che angesprochen ist, nicht das geringste &#228;ndert. Folgerichtig verbietet sich auch eine Differenzierung nach der Art der Gewindebuchsenkonstruktion. Vor dem Hintergrund dessen, was Ziel der Erfindung des Klagepatents ist, bliebe v&#246;llig im Dunkeln, welchen vern&#252;nftigen technischen Sinn es machen sollte, einen Bremstr&#228;ger, dessen vorstehende Gewindebuchse eingeschraubt ist, als patentgem&#228;&#223;e &#8222;ebene&#8220; Bremstr&#228;gerplatte zu akzeptieren (weil sie in Figur 6 der Klagepatentschrift bevorzugt gezeigt ist), einen &#228;u&#223;erlich vollkommen gleichen Bremstr&#228;ger jedoch als &#8222;uneben&#8220; vom Schutzbereich des Klagepatents auszuschlie&#223;en, dessen identisch gestaltete Gewindebuchse in den Bremstr&#228;ger eingeschwei&#223;t oder mit dem Bremstr&#228;ger werkstoffeinst&#252;ckig gefertigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Wartungsfreundlich ist die patentgem&#228;&#223;e Scheibenbremse im Verschlei&#223;fall dadurch, dass der im Belagschacht des Bremstr&#228;gers aufgenommene Bremspad nicht unmittelbar mit den F&#252;hrungsfl&#228;chen des Belagschachtes im Kontakt ist, sondern zwischen den F&#252;hrungsfl&#228;chen des Bremstr&#228;gers und dem Au&#223;enumfang des Bremspads vielmehr auswechselbare Verschlei&#223;bleche vorgesehen sind. Stellt sich im Laufe der Zeit ein kontaktbedingt unvermeidlicher Verschlei&#223; an den F&#252;hrungsfl&#228;chen des Belagschachtes ein, muss nicht der gesamte Bremstr&#228;ger, an dem der Belagschacht ausgebildet ist, ausgetauscht werden, sondern es gen&#252;gt, stattdessen die untauglich gewordenen Verschlei&#223;bleche zu erneuern (Absatz [0032]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht hat das Landgericht in den streitbefangenen Verschlei&#223;blechen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt sich bei ihnen um k&#246;rperliche Mittel, die sich schon deshalb auch ein wesentliches Element der patentgesch&#252;tzten Erfindung beziehen, weil die Verschlei&#223;bleche im Kennzeichen des Hauptanspruchs ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt sind und mit ihnen der entscheidende L&#246;sungsbeitrag daf&#252;r geleistet wird, dass die patentgem&#228;&#223;e Scheibenbremse im Hinblick auf den Verschlei&#223; der F&#252;hrungsfl&#228;chen des Belagschachtes im Bremstr&#228;ger dadurch wartungsarm ist, dass im Verschlei&#223;fall nicht mehr der gesamte Bremstr&#228;ger, sondern nur noch die anstelle der Bremstr&#228;gerf&#252;hrungsfl&#228;chen durch den Bremsbelagkontakt abgenutzten Verschlei&#223;bleche ausgetauscht werden m&#252;ssen. Die Beklagte bietet die Verschlei&#223;bleche in Deutschland an und liefert sie hierher, wobei die von ihr selbst vorgenommene Benennung derjenigen Scheibenbremsen der Kl&#228;gerin, zu denen ihre Verschlei&#223;bleche kompatibel sind, offensichtlich macht, dass die Beklagte um den inl&#228;ndischen Verwendungszweck der von ihr bereitgestellten Austauschteile wei&#223; und diesen mit ihrem Lieferangebot f&#246;rdern will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Einbau der beklagtenseits zur Verf&#252;gung gestellten Verschlei&#223;bleche in diejenigen Bremsentypen der Kl&#228;gerin, f&#252;r die sie vorgesehen sind, entsteht eine (unmittelbar patentbenutzende) Scheibenbremse mit s&#228;mtlichen Merkmalen der Patentanspr&#252;che 1, 12 und 16. Soweit die Beklagte dies unter Hinweis darauf bestreitet, dass die Bremstr&#228;ger der Kl&#228;gerin aus Stahl<em>guss</em> gefertigt seien und verschiedene Oberfl&#228;chenerhebungen besitzen, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 14, Bl. 1) ersichtlich sind, gehen die Einwendungen der Beklagten s&#228;mtlich fehl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Weder die Gussfertigung der Bremstr&#228;ger noch die unstreitigen Erhebungen auf der Oberfl&#228;che der Bremstr&#228;ger &#228;ndern etwas daran, dass es sich bei ihnen - im Sinne des Klagepatents &#8211; um &#8222;ebene Stahlplatten&#8220; handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Was zun&#228;chst die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Selbstbeschr&#228;nkung betrifft, mit der die Kl&#228;gerin den Patentschutz von einem Bremstr&#228;ger, der &#8222;als ebene Platte, vorzugsweise als flache Stahlplatte&#8220;, ausgebildet ist, auf einen Bremstr&#228;ger zur&#252;ckgef&#252;hrt hat, der &#8222;als ebene, flache Stahlplatte&#8220; ausgestaltet ist, k&#246;nnte im Zusammenhang mit dem Beschreibungstext im Absatz [0019] auf allererste Sicht zwar der Schluss naheliegen, dass dem Klagepatent ein Stahlgussteil nicht mehr unterf&#228;llt, weil der Begriff der &#8222;Stahlplatte&#8220; in der Patentbeschreibung ausschlie&#223;lich im Zusammenhang mit geschmiedeten oder konturgefr&#228;sten Bremstr&#228;gerplatten aufscheint, nicht jedoch im Kontext gegossener Bremstr&#228;ger Erw&#228;hnung findet. A.a.O. hei&#223;t es im Wortlaut:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Der Bremstr&#228;ger 3 ist &#8230; als flache Platte &#8230; gestaltet. Er kann z.B. als Stahlgussteil gefertigt werden, wobei sich die gewichtsreduzierenden Ausnehmungen 16a, 16b, 16c beim Gie&#223;en ergeben. Alternativ l&#228;sst sich der Bremstr&#228;ger 3 durch Schmieden oder durch Konturfr&#228;sen einer Platte und vorzugsweise einer Stahlplatte herstellen. Ebenso ist es m&#246;glich, den Bremstr&#228;ger 3 aus mehreren parallelbeschichteten und entsprechend d&#252;nneren Platten zusammenzusetzen. &#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich ist ein derartiger Schluss jedoch nicht gerechtfertigt. Der zitierte Beschreibungstext diskutiert die Fertigung des Bremstr&#228;gers sowohl im Hinblick auf das verwendete Material als auch im Hinblick auf die zur Anwendung gebrachte Produktionstechnik g&#228;nzlich offen, indem lediglich exemplarisch und keinesfalls abschlie&#223;end verschiedene m&#246;gliche Materialien und Fertigungsverfahren erw&#228;hnt werden. Weder in der einen (materialm&#228;&#223;igen) noch in der anderen (verfahrenstechnischen) Hinsicht war Patentanspruch 1 des Klagepatents in irgendeiner Weise beschr&#228;nkt, was den weit ausgreifenden Inhalt der Patentbeschreibung im Absatz [0019] f&#252;r den Fachmann unmittelbar plausibel macht. Unter den erteilten Patentanspruch 1 fiel ohne weiteres auch ein ebener Bremstr&#228;ger, der aus anderem Material als Stahl hergestellt war, und zwar ohne R&#252;cksicht auf die zu Grunde liegende Fertigungstechnik, genauso wie umgekehrt jeder ebene Bremstr&#228;ger erfasst wurde, der aus Stahl produziert war, v&#246;llig unabh&#228;ngig davon, ob er aus einem Gussverfahren, einem Schmiedeverfahren oder sonst einem beliebigen anderen Herstellungsprozedere hervorgegangen ist. So betrachtet trifft der teilvernichtete Patentanspruch 1 aus der Gesamtmenge dessen, was die Patentbeschreibung in ihrem Absatz [0019] abhandelt, eine Auswahl dahingehend, dass der ebene Bremstr&#228;ger aus Stahl zu bestehen hat. Irgendeine weitere Festlegung in Bezug auf das Herstellungsverfahren (Gie&#223;en, Schmieden, etc.) ist dagegen ersichtlich nicht getroffen, was unmissverst&#228;ndlich auch der geltende Anspruchswortlaut deutlich macht, welcher den Patentschutz eben nur auf eine &#8222;Stahlplatte&#8220;, aber nicht auf eine z.B. &#8222;geschmiedete Stahlplatte&#8220; einschr&#228;nkt und der von den beanspruchten &#8222;Stahlplatten&#8220; auch keine Ausnahmen nach Art eines Disclaimers z.B. f&#252;r &#8222;Stahlgussplatten&#8220; macht. Gerade weil sich Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung nicht auf ein bestimmtes Fertigungsprozedere festlegt, stellt Unteranspruch 10 als bevorzugte Ausf&#252;hrungsvariante eine Scheibenbremse unter Schutz, deren Bremstr&#228;ger aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die Abbildungen des kl&#228;gerischen Bremstr&#228;gers in diesem Urteil veranschaulichen, besitzen sie verschiedene Oberfl&#228;chenerhebungen, die zwar von ihrer Fl&#228;chenausdehnung nicht unbetr&#228;chtlich sind, die jedoch eine nur marginale H&#246;he besitzen und die deswegen &#8211; wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat &#8211; nicht ansatzweise mit denjenigen gro&#223; dimensionierten St&#252;tzarmen aus dem gattungsbildenden Stand der Technik vergleichbar sind, die das Klagepatent wegen des mit ihnen verbundenen Gewichts ablehnt. Die Kl&#228;gerin selbst beziffert den Gewichtsanteil der Erhebungen unwidersprochen auf ca. 1,8 % des Gesamtgewichts eines Bremsenstr&#228;gers. F&#252;r etwas Gegenteiliges legt auch die Beklagte nichts dar. Sie behauptet insbesondere nicht, dass die Erhebungen in ihrer dreidimensionalen Ausdehnung einen Faktor darstellen, der das Gesamtgewicht des Bremstr&#228;gers (im Vergleich zu einer Ausf&#252;hrungsform ohne diese Erhebungen) in einem f&#252;r die Montage und den Betriebsgebrauch nennenswerten Ma&#223;e heraufsetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Diejenigen Abnehmer der Beklagten, die einen Austauschbedarf haben, sind im Besitz von Bremsscheiben der Kl&#228;gerin, deren originale Verschlei&#223;bleche ersetzt werden sollen. Diese Abnehmer sind nicht im Sinne von &#167; 10 PatG zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Der Austausch verbrauchter Verschlei&#223;bleche aus der Erstausstattung der Scheibenbremsen gegen solche der Beklagten f&#252;hrt n&#228;mlich - patentrechtlich gesehen - zu einer Neuherstellung des erfindungsgem&#228;&#223;en Gegenstandes, die allein der Kl&#228;gerin als Patentinhaberin vorbehalten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Entscheidung des Rechtsstreits kann davon ausgegangen werden, dass der Pa-tentgegenstand als solcher auf dem Markt gehandelt wird, so dass sich in den Abnehmerkreisen eine Verkehrsauffassung dar&#252;ber ausgebildet hat, wie ein abnutzungsbedingter Verbrauch der Verschlei&#223;bleche zu beurteilen ist. Der Beklagten ist insoweit darin zuzustimmen, dass der Verkehr die verbleibende Scheibenbremse schon wegen der gegebenen Wertverh&#228;ltnisse ihrer Einzelkomponenten als weiterhin werthaltiges Wirtschaftsgut betrachten wird, so dass das Auswechseln verbrauchter Verschlei&#223;bleche gegen neue Bleche als gew&#246;hnliche Wartungsma&#223;nahme und infolgedessen als Akt des Gebrauchens einer weiterhin verkehrsf&#228;higen Scheibenbremse aus der Quelle des Patentinhabers ansehen wird. Die Kl&#228;gerin hat nichts anderes geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Neuherstellung ist unter solchen Umst&#228;nden nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschlei&#223;teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, sei es, dass speziell dieses Teil f&#252;r die patentgem&#228;&#223;en Vorteile verantwortlich ist (indem es einen entscheidenden L&#246;sungsbeitrag f&#252;r den Erfindungserfolg liefert), sei es, dass die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst (so dass sich die Vorteile der Erfindung ma&#223;geblich in dem ausgetauschten Teil niederschlagen). Ob der mit dem Austauschteil zur Verf&#252;gung gestellte Erfindungsbeitrag <em>zentrale</em> Bedeutung hat und ob sich in dem Austauschteil die Vorteile der Erfindung realisieren, ist anhand des Inhalts der Patentschrift zu beurteilen, wobei es &#8211; wie stets &#8211; auf die Sicht des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen des Priorit&#228;tstages ankommt. Allein die Patentschrift gibt den Stellenwert (wesentlich oder untergeordnet) der Einzelmerkmale und diejenigen Wirkungen vor, die Ziel der Erfindung sind. F&#252;r letzteres kommt es darauf an, welche Aufgabe die Merkmale des Patentanspruchs aus fachm&#228;nnischer Sicht tats&#228;chlich l&#246;sen (Senat, Beschluss vom 09.04.2015 &#8211; I-2 U 40/14), wobei der Umstand, dass das Ersatz/Verbrauchsteil als solches aus dem Stand der Technik bekannt ist, nicht der Annahme entgegensteht, dass in ihm die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2015 &#8211; 6 U 151/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Enth&#228;lt die Patentschrift mehrere L&#246;sungsmerkmale (oder gar selbst&#228;ndige Erfindungen), von denen jedes (oder jede) der Bew&#228;ltigung eines anderen technischen Problems dient, so kann sich die zentrale technische Bedeutung des ausgetauschten Verbrauchsartikels grunds&#228;tzlich aus jedem der mehreren, im Stand der Technik noch unbew&#228;ltigten Aufgabenstellungen und <em>ihrem</em> L&#246;sungskonzept ergeben. Darauf, ob die weitere Erfindung formal nebengeordnet gesch&#252;tzt oder blo&#223; Gegenstand eines Unteranspruchs ist, kommt es nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Exakt so liegt der Entscheidungsfall. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das Klagepatent nebeneinander mehrere Zielsetzungen verfolgt, indem &#8211; wie oben erl&#228;utert &#8211; Montagevorteile beibehalten und zus&#228;tzlich ein geringes Bremstr&#228;gergewicht sowie ein hohes Ma&#223; an Wartungsfreundlichkeit im Verschlei&#223;fall gew&#228;hrleistet werden soll. Jede dieser kumulativen Problemstellungen wird mit anderen technischen Ma&#223;nahmen bew&#228;ltigt, die in <em>diesem</em> Punkt zielf&#252;hrend sind, zur Verbesserung auf einem der anderen Gebiete jedoch nichts Nennenswertes beitragen. So verdankt der Bremstr&#228;ger sein moderates Gewicht der Ausgestaltung als ebene flache Platte, w&#228;hrend sich Wartungserleichterungen dadurch einstellen, dass die F&#252;hrungsfl&#228;chen des Belagschachtes f&#252;r das Bremspad mit separat austauschbaren Verschlei&#223;blechen gesch&#252;tzt werden. Die Verschlei&#223;bleche garantieren somit ganz ma&#223;geblich (und praktisch allein) denjenigen Erfolg, dem sich das Klagepatent in Bezug auf die Verschlei&#223;wartung verschrieben hat. In ihnen verk&#246;rpert sich daher ein zentrales L&#246;sungsmittel f&#252;r diesen Teil der (kumulierten) Aufgabenstellung, was zur Annahme einer Neuherstellung f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsreplik auf ein Recht zur Erfindungsbenutzung aus kartellrechtlichen Gr&#252;nden beruft, bleibt auch dies ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob das diesbez&#252;gliche Vorbringen im Rechtsstreit &#252;berhaupt zuzulassen ist, nachdem die betreffenden Erw&#228;gungen bei ordnungsgem&#228;&#223;er Prozessf&#252;hrung schon dem Landgericht h&#228;tten unterbreitet werden k&#246;nnen, greifen die Einwendungen der Beklagten jedenfalls in der Sache ganz offensichtlich nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung der Beklagten missbraucht die Kl&#228;gerin ihre Marktmacht dadurch, dass sie Bremspads (f&#252;r die kein Patentschutz besteht) ausschlie&#223;lich in einem Verkaufsset mit patentsch&#252;tzten Verschlei&#223;blechen vertreibt. Da innerhalb der Wartungsintervalle &#252;blicherweise nicht nur die Bremspads, sondern mit ihnen auch die Verschlei&#223;bleche ausgewechselt w&#252;rden, sei sie (die Beklagte) mit dem isolierten Angebot von Bremspads, deren Verkauf ihr nicht untersagt werden k&#246;nne und der ihr deshalb rechtm&#228;&#223;ig m&#246;glich bleiben m&#252;sse, im Wettbewerb chancenlos. Denn kein Abnehmer werde bei ihr (der Beklagten) Bremspads erwerben und damit das Risiko eingehen, dass er dann, wenn sich im Zuge der Wartung herausstellen sollte, dass zus&#228;tzlich auch die Verschlei&#223;bleche ausgetauscht werden m&#252;ssen oder sollen, bei der Kl&#228;gerin, um der n&#246;tigen Verschlei&#223;bleche habhaft zu werden, als Bestandteil des Verkaufssets abermals Bremspads kaufen muss, die er &#252;berhaupt nicht mehr ben&#246;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Schon die Darlegungen der Beklagten zu einer marktbeherrschenden Stellung der Kl&#228;gerin (welche dieser erst besondere Verhaltenspflichten im Wettbewerb auferlegen w&#252;rden) sind v&#246;llig unzureichend. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten angenommen wird, dass sich ihre Ausf&#252;hrungen sinngem&#228;&#223; auf das Bundesgebiet als dem r&#228;umlich relevanten Markt beziehen, bleibt v&#246;llig im Dunkeln, auf welche Weise die Beklagte den sachlich relevanten Markt abgrenzen will. Sollen hierzu nur die Bremssysteme der Kl&#228;gerin geh&#246;ren oder sind in den sachlich relevanten Markt auch &#8211; und ggf. welche? - konkurrierenden Scheibenbremsensysteme anderer Anbieter einzubeziehen? Erst recht fehlen jegliche Erw&#228;gungen dazu, aus welchem Grund der Markt aus der ma&#223;geblichen Nachfragersicht so &#8211; und nicht anders &#8211; abzugrenzen sein soll. Anstatt hierzu nachvollziehbaren Sachvortrag zu liefern, beschr&#228;nkt sich die Beklagte darauf, allgemeine Angaben der Kl&#228;gerin zu ihrer Unternehmensgr&#246;&#223;e (Konzernstruktur, Mitarbeiterzahl, Gesamtumsatz) und ihrem Gesch&#228;ftsfeld zu zitieren, die im vorliegenden Zusammenhang der Marktabgrenzung ersichtlich nichtssagend sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn &#8211; wof&#252;r keinerlei belastbare Anhaltspunkte vorgetragen sind &#8211; von einer Marktbeherrschung durch die Kl&#228;gerin auszugehen sein sollte, ergibt sich ein Machtmissbrauch noch keinesfalls daraus, dass die Kl&#228;gerin patentgesch&#252;tzte Verschlei&#223;bleche ausschlie&#223;lich in einem Verkaufsset mit patentfreien Bremspads ver&#228;u&#223;ert. Im Bereich der standardessenziellen Patente, von deren Benutzung der Marktzutritt f&#252;r den Wettbewerber abh&#228;ngt, schuldet der marktbeherrschende Patentinhaber blo&#223; eine ausbeutungs- und diskriminierungsfreie Lizenz. Dass die Beklagte bei der Kl&#228;gerin um eine solche erfolglos nachgesucht h&#228;tte, wird nicht behauptet. Dementsprechend bewegt sich auch die Behauptung der Beklagten, im Falle einer Lizenznahme habe sie eine Lizenzgeb&#252;hr auch f&#252;r die patentfreien Bremspads zu zahlen, g&#228;nzlich im Spekulativen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Dass und warum sich aus der festgestellten mittelbaren Patentverletzung die zuerkannten Rechtsfolgen ergeben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef&#252;hrt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten sind lediglich folgende erg&#228;nzende Bemerkungen veranlasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Was das ausgesprochene Schlechthinverbot anbetrifft, so hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Er&#246;rterungen zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus den eigenen Kompatibilit&#228;tsangaben der Beklagten in ihrem Angebot das im Zusammenhang mit &#167; 10 PatG erforderliche Wissen um die Verwendungsbestimmung der angesprochenen Abnehmer ergibt. Bremstr&#228;ger der Kl&#228;gerin, auf die kein Tauglichkeitshinweis existiert, waren nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung und nehmen deshalb auch nicht an dem Unterlassungsgebot teil. Die Frage, ob solche anderweitigen Bremstr&#228;ger den Anforderungen des Klagepatents gen&#252;gen, stellt sich deshalb nicht. Abgesehen davon hat die Kl&#228;gerin behauptet, dass s&#228;mtliche Bremstr&#228;ger, mit denen die angegriffenen Bremspads verwendet werden k&#246;nnen &#8211; von unterschiedlichen Dimensionierungen abgesehen &#8211; gleich und damit patentgem&#228;&#223; ausgestaltet sind. Eine patentfreie Gebrauchsm&#246;glichkeit existiert deshalb nicht. F&#252;r etwas anderes hat auch die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht gesicherter Erkenntnis, dass die widerrechtliche Benutzung fremder gewerblicher Schutzrechte das Verschulden des Verletzers indiziert. Weil dem so ist, bedarf es grunds&#228;tzlich keiner weiteren Darlegungen dazu, dass der Verletzer bei Vornahme seiner schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft, n&#228;mlich mindestens fahrl&#228;ssig gehandelt hat. Der Schuldvorwurf folgt vielmehr aus der schlichten Tatsache, dass der Verletzer bei Beachtung der von ihm im Gesch&#228;ftsverkehr einzufordernden Sorgfalt das Klagepatent, welches &#246;ffentlich verf&#252;gbar ist, h&#228;tte auffinden, inhaltlich erfassen und infolgedessen erkennen k&#246;nnen, dass sich seine Benutzungshandlungen als rechtswidriger Eingriff in das Klagepatent darstellen. F&#252;r F&#228;lle der mittelbaren Patentverletzung gilt insoweit nichts Besonderes. Solange das Patent in irgendeinem vom Verletzer benutzten Umfang rechtsbest&#228;ndig ist, handelt dieser deshalb bei seinen Benutzungshandlungen nicht nur widerrechtlich, sondern (weil die Rechtswidrigkeit das Verschulden indiziert) auch schuldhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht der Kl&#228;gerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zugesprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Anspruch steht dem Abmahnenden zwar &#8211; eben weil es sich um einen reinen <em>Erstattungs</em>anspruch handelt - nur dann und nur in dem Umfang zu, in dem der Abmahnende selbst seinem Anwalt gegen&#252;ber im Innenverh&#228;ltnis zur Zahlung verpflichtet ist (BGH, GRUR 2019, 763 &#8211; Ermittlungen gegen Schauspielerin). Im Kostenerstattungsprozess sind deshalb konkrete Feststellungen zum Inhalt des anwaltlichen Auftrages zu treffen, weil erst sie Aufschluss dar&#252;ber geben, welche einzelnen Geb&#252;hren infolge der Abmahnung verdient worden sind, deshalb vom Abmahnenden geschuldet werden und dementsprechend von ihm ersetzt verlangt werden k&#246;nnen (BGH, GRUR 2019, 763 &#8211; Ermittlungen gegen Schauspielerin). Der Vortrag hat sich folgerichtig auch dazu zu verhalten, ob die gesetzlichen Geb&#252;hren vereinbart wurden oder eine hiervon abweichende Verg&#252;tungsregelung getroffen worden ist (BGH, GRUR 2019, 763 &#8211; Ermittlungen gegen Schauspielerin).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Auf gerichtlichen Hinweis hin ist die Kl&#228;gerin dieser Vortragslast nachgekommen. Sie hat unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen dargelegt, dass der bei der Abmahnung mitwirkende Patentanwalt eine 1,3-fache Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr nebst Auslagenpauschale und USt berechnet hat und die die Abmahnung verfassenden Rechtsanw&#228;lte auf der Grundlage von Stundenhonoraren t&#228;tig geworden sind, wobei der Kl&#228;gerin ein die gesetzlichen Geb&#252;hren &#252;bersteigernder Betrag berechnet worden ist. Nachdem unstreitig ist, dass die Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin die vorgerichtliche Abmahnung verfasst haben, geht auch das Bestreiten der Beklagten ins Leere, die im Rechtsstreit pr&#228;sentierten Anwaltsrechnungen h&#228;tten keinen Bezug zum Streitgegenstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Gleicherma&#223;en unberechtigt ist das Begehren der Beklagten, die Abmahnkosten der Kl&#228;gerin erst nach ihr nachgewiesener F&#228;lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs und Zug um Zug gegen eine ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnungsstellung erstatten zu m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bzw. Freistellung von der Honorarverbindlichkeit des Abmahnenden h&#228;ngt &#8211; worauf bereits das Landgericht richtig hingewiesen hat - nicht davon ab, dass dem Abmahnenden bereits eine die F&#228;lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begr&#252;ndende und damit seine eigene Zahlungspflicht ausl&#246;sende Rechnung vorliegt, die den besonderen Anforderungen des &#167; 10 RVG, &#167; 14 UStG gen&#252;gt (BGH, NJW 2011, 2509). Der Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch wird vielmehr mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, sofort f&#228;llig (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133 &#8211; Zahlung statt Freistellung), unabh&#228;ngig davon, ob die freizustellende Verbindlichkeit ihrerseits f&#228;llig ist (BGH, NJW-RR 2010, 333). Ma&#223;geblich sind daher zwei Bedingungen, n&#228;mlich die Mandatserteilung durch den Abmahnenden und die Erbringung der Anwaltsdienstleistung durch die mit der vorgerichtlichen Rechtsdurchsetzung betrauten Anw&#228;lte, welche vorliegend beide (sp&#228;testens) am Tag des vorgerichtlichen Abmahnschreibens vorgelegen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber dem Kostenerstattungsanspruch steht der Beklagten kein Zur&#252;ckbehaltungsrecht zu. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 711 &#8211; Barmen Live), dass in F&#228;llen einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung das Entgelt erst gezahlt werden muss, wenn der Gl&#228;ubiger der ihm aus &#167; 14 UStG folgenden Pflicht nachgekommen ist, dem Schuldner eine den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts gen&#252;gende Rechnung zu stellen hat. Der Sinn der Rechnungstellung liegt hierbei darin, dass der Leistungsempf&#228;nger nur durch sie in die Lage versetzt wird, die ihm berechnete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend zu machen. Da die Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist, f&#228;llt zu Lasten des Abmahnenden die gesetzliche Umsatzsteuer an, welche er folglich als Teil seines Schadens an den Verletzer weiterreichen, d.h. in seine Erstattungsforderung einbeziehen kann. Macht der Gl&#228;ubiger von dieser M&#246;glichkeit Gebrauch, schuldet er dem Verletzer deshalb eine ihn zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, deretwegen der Verletzer die Erstattungszahlung zur&#252;ckhalten kann (&#167; 273 Abs. 1 BGB). Im Rechtsstreit f&#252;hrt dies zu einer Zug um Zug-Verurteilung des Verletzers (&#167; 274 Abs. 1 BGB). Anders liegen die Verh&#228;ltnisse, wenn der Abmahnende dem Verletzer &#8211; wie im Streitfall &#8211; &#252;berhaupt keine Umsatzsteuer aufgibt, sondern lediglich die Netto-Anwaltskosten einfordert. In einem solchen Fall kommt ein Vorsteuerabzug des Verletzers von vornherein nicht in Betracht, weswegen er auch kein berechtigtes Interesse an einer &#167; 14 UStG entsprechenden Rechnung hat (ebenso: OLG Stuttgart, GRUR-RS 2019, 16939 &#8211; Ersatz von Abmahnkosten). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Kl&#228;gerin der Beklagten inzwischen eine ihrem Erstattungsverlangen entsprechende Rechnung erteilt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Nach allem sind weder der Zahlungs- noch der Zinsausspruch des Landgerichts zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Klagepatent sowohl einem Einspruchsverfahren als auch einem erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren standgehalten hat, besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen (&#167; 148 ZPO). Vielmehr &#252;berwiegt das berechtigte Interesse der Kl&#228;gerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent z&#252;gig gegen die Beklagte durchzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich das Vorbringen der Beklagten im laufenden Nichtigkeitsberufungsverfahren auf dieselben Angriffe und Entgegenhaltungen beschr&#228;nkt, die bereits vom Bundespatentgericht ausf&#252;hrlich gew&#252;rdigt und beschieden worden sind, ohne dass insoweit aus Sicht des Senats durchgreifende Fehler ersichtlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Rechtfertigung ihres Antrages, das Berufungsurteil f&#252;r nicht vollstreckbar zu erkl&#228;ren, tr&#228;gt die Beklagte nichts vor. Gleiches gilt, soweit die Beklagte &#252;ber &#167; 108 ZPO hinaus eine besondere Form der Sicherheitsleistung (durch B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank, Volksbank oder &#246;ffentlichen Sparkasse) begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf&#252;r in &#167; 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167;&#160;543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des &#167; 543 Abs.&#160;2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter BGH-Rechtsprechung entschieden werden; auch die Beklagte legt nicht ansatzweise dar, worin der Zulassungsgrund liegen sollte. Allein aus der Tatsache, dass die Berufungsentscheidung zu ihrem Nachteil ausf&#228;llt, ergibt sich jedenfalls kein Zulassungsgrund.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">E&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; G</p>\n      "
}