List view for cases

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    "date": "2020-03-03",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat zum Antrag zu 1. ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zu den Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) i. V. m. der von ihnen nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abgegebenen Erklärung vom 17. April 2014 sei rechtmäßig. Aufgrund der Erklärung seien sie als Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes bzw. Hilfeempfängers an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt aufgewandt wurden. Die Erklärung sei ordnungsgemäß beurkundet worden und auch sonst wirksam. Insbesondere berühre ein etwaiger Verstoß der beurkundenden Person gegen Aufklärungspflichten nicht die Wirksamkeit der Erklärung, sondern löse allenfalls einen Amtshaftungsanspruch aus. Eine Einschränkung der Haftung ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG, da die Hilfeempfängerin seit Beginn der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr in der Obhut der Kläger lebe. Die Kläger könnten nicht einwenden, sie hätten sich bei Abgabe der Erklärung über den Umfang der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 AdÜbAG geirrt. Eine Nichtigkeit wegen Irrtums (vgl. § 119 Abs. 1 BGB) liege mangels Anfechtungserklärung nach § 142 BGB nicht vor. Abgesehen davon begründe der geltend gemachte Irrtum über den Umfang der finanziellen Verpflichtung bzw. die Möglichkeit einer kostenreduzierenden Rückführung des Kindes kein Anfechtungsrecht. Erklärter Wille und Erklärungsinhalt seien bei der Erklärung, das vorgeschlagene Kind anzunehmen, gerade nicht auseinandergefallen. Sofern die Kläger sich über den zeitlichen Umfang der Haftung - der grundsätzliche Haftungseinritt sei ihnen bewusst gewesen - und die Rückführungsmöglichkeiten des Kindes nach U.        bei Scheitern der Adoptionspflege falsche Vorstellungen gemacht hätten, seien diese (Rechts-)Folgen vom Erklärungsinhalt nicht umfasst; in Betracht kommt allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum. Dass die Verpflichtung die finanziellen Möglichkeiten der Kläger überschreiten könne, mache den Bescheid nicht rechtswidrig, da der Behörde kein Ermessen eingeräumt sei; sie sei vielmehr zur sparsamen Haushaltsführung und zur Festsetzung und Eintreibung der Forderung verpflichtet. Die Geltendmachung der Forderung stelle schließlich mit Blick auf dem gegenüberstehende Schadensersatzforderungen der Kläger keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn die die Urkundsbeamtin habe ihre Aufklärungspflicht nach § 17 BeurkG nicht schuldhaft verletzt. Der Hinweis auf erhebliche Haftungsrisiken sei ausreichend gewesen; eine Bezifferung der Höhe des Haftungsrisikos übersteige die Verpflichtungen. Auch Hinweisen auf den Haftungszeitraum habe es angesichts des im Gesetz angegebenen Zeitraums nicht bedurft. Eine Verpflichtung zur Aufklärung des Irrtums über die Rückführungsmöglichkeiten überspanne ebenfalls die Anforderungen aus § 17 BeurkG; der Urkundsbeamtin habe sich kein derartiger Klärungsbedarf der zu dem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Kläger aufdrängen müssen. Abgesehen davon dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 839 BGB bzw. § 19 BNotO am Bestehen anderer, vorrangig durchzusetzender Ersatzansprüche scheitern. Einem möglichen Verschulden des Landesjugendamtes bzw. Jugendamtes der Stadt O.     müsse nicht weiter nachgegangen werden, weil sich die Beklagte etwaige wegen Amtspflichtverletzungen der dortigen Mitarbeiter nicht zurechnen lassen müsse. Der ferner gestellte Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) sei unzulässig, da die Kläger jeweils Anfechtungsklage gegen weitere Kostenforderungen erheben könnten. Im Übrigen wäre die Feststellungsklage aus den dargestellten Gründen auch unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Kläger machen ohne Erfolg eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht geltend. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihnen der Gesetzestext des § 7 Abs. 2 AdÜbAG bekannt gewesen sei und sie auch sonst (über diese Bestimmung) hinreichend aufgeklärt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen unbeachtlichen Motivirrtum der Kläger angenommen und eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Urkundsbeamtin verneint habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesem Vorbringen können die Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil damit keine entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden. Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zur Unbeachtlichkeit eines eventuellen Motivirrtums der Kläger sowie zu deren Kenntnis des Gesetzestextes stellen im Rahmen der Prüfung einer Unwirksamkeit der Erklärung wegen Irrtums lediglich ein zusätzliches Begründungselement dar. Das Verwaltungsgericht führt diese Umstände lediglich ergänzend an (\"abgesehen davon\"), nachdem es zuvor bereits selbständig entscheidungstragend festgestellt hat, dass eine Anfechtung (wegen des \"Motivirrtums\") schon deswegen nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung führe, weil die nach § 142 BGB erforderliche Anfechtungserklärung nicht abgegeben worden sei. Dem treten die Kläger nicht - wie es aber im Falle einer selbständig tragenden Begründung erforderlich wäre - entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen greifen die Kläger mit dem Einwand an, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend zugrunde gelegt, dass ihnen der Gesetzes<span style=\"text-decoration:underline\">text</span> (Hervorhebung durch den Senat) des § 7 AdÜbAG bekannt gewesen sei. Vielmehr sei, anders als im erstinstanzlichen Urteil angenommen, allein ein Hinweis auf die Vorschrift des § 7 AdÜbAG erfolgt; weitere Informationen zu Wortlaut und Inhalt der Regelung seien bis auf die unzureichende Belehrung der Urkundsbeamtin, es könne \"teuer\" werden, nicht gegeben worden. Das Verwaltungsgericht hätte demnach zu einer Aufklärungspflichtverletzung kommen müssen, mit der Folge, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht auf eine (wirksame) Verpflichtungserklärung habe stützen können. Auf all dies kommt es indessen nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich und selbständig tragend darauf gestützt hat, dass selbst etwaige Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungsverpflichtungen gerade nicht die Wirksamkeit der Erklärung berührten, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Urkundsperson auslösten. Dieser Erwägung setzen die Kläger nichts Substantiiertes entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die geltend gemachten Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Rechtsanwendung führen ebenfalls nicht zum Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">a) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie - unabhängig von einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung oder von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes (gemeint wohl der streitgegenständliche angefochtene Bescheid vom 9. März 2015) nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW hätten; das Rücknahmeermessen reduziere sich im Fall einer kausalen Aufklärungspflichtverletzung der Behörde auf Null. Zunächst ist nicht verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG hätte prüfen müssen, wenn - wie hier - der Bescheid noch nicht unanfechtbar und zudem ohnehin Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Unabhängig davon übersehen die Kläger mit diesem Vorbringen, dass sich die Frage der Ermessensausübung oder sogar Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung erst dann stellt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind, die insbesondere das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes verlangen. Dafür wird mit dem Zulassungsvorbringen indessen nichts dargelegt. Insbesondere geben auch die nach Auffassung der Kläger anzustellenden Ermessenserwägungen, wonach ein Verwaltungsakt nicht aufrecht erhalten werden dürfe, der auf einer unter Verstoß gegen Aufklärungspflichten abgegebenen Erklärung beruhe, nichts für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. März 2015 her.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b) Mit den weiteren Rügen wenden sich die Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie hätten ihrerseits keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte bzw. gegen die von ihr eingesetzte Urkundsperson, der zur Folge hätte, dass die Beklagte den mit dem Bescheid festgesetzten Betrag sofort wieder zurückerstatten müsste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Fallkonstellation, in der die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte, liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die Kläger ihrerseits keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben. Mit dem Urteil des OLG L.    vom                             2019 -   U      - ist zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden, dass Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte nicht gegeben sind. Dabei könne dahinstehen, so die Urteilsbegründung, ob die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Sachbearbeiterin schlüssig dargelegt hätten. Denn ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass die geltend gemachte Beratungspflichtverletzung schon nach dem Klägervortrag nicht als kausal für den geltend gemachten Schaden angesehen werden könne (vgl. insbesondere S. 14 ff. des Urteilsabdrucks). Auf anderweitige Ersatzansprüche berufen sich die Kläger nicht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Danach kommt es im Streitfall nicht mehr darauf an, ob die Einwände der Kläger gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts - dieses verneint bereits das Vorliegen einer (Aufklärungs-)Pflichtverletzung durch die Urkundsperson - zum Nichtvorliegen eines Schadensersatzanspruchs (wegen Amtshaftung) durchgreift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon dürfte es aber keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den klägerseitig geltend gemachten Irrtum, das Kind könne bei einem Scheitern der Adoption \"ohne Weiteres in sein Heimatland zurückgeführt werden\", keine weitere Aufklärungsverpflichtung durch die Urkundsperson angenommen hat, weil dieser Irrtum im Wesentlichen erst später durch die Auskünfte des Adoption Board in U.        entstanden sei. Wieso sich gleichwohl der Urkundsperson schon vorher ein Irrtum hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch erscheint es nicht völlig fernliegend, die gegenüber der Urkundsperson getätigte Aussage der Kläger, die Haftung sei \"ja überschaubar\", weil sie \"auf die sechsmonatige Probezeit beschränkt\" sei, in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinn (ein haftungsauslösendes Ereignis kann nur in diesem Zeitraum eintreten) zu verstehen. Dass die Kläger diese Bemerkung nach ihren Angaben aufgrund der Annahme gemacht hatten, sie seien im Fall des Scheiterns der Adoption nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zur Kostenübernahme verpflichtet, und damit einem Irrtum unterlegen waren, musste sich der Urkundsperson angesichts des eindeutigen Gesetzestextes wohl nicht unbedingt aufdrängen, zumal die Kläger (auch) zu diesem Zeitpunkt anwaltlich beraten waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, die Urkundsperson habe auf die Aussage der Kläger, das Kind würde (bei einem Scheitern der sechsmonatigen Probezeit) in seine Heimat zurückkehren, die Beurkundung nicht abgebrochen, sondern lediglich geantwortet, sie könne dazu mangels entsprechender Informationen keine Angaben machen, und die Beurkundung vorgenommen. Insoweit fehlt es jedenfalls - wie auch vom OLG L.    im Urteil vom                             2019 -   U        - festgestellt - an der erforderlichen Kausalität, da sich die Kläger ihrer unzureichenden Aufklärung und Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen offensichtlich bewusst waren und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben haben. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger rügen, die Urkundsperson hätte ausdrücklich und unzweifelhaft auf den sich aus der sechsjährigen Haftungsperiode ergebenden existenzgefährdenden Haftungsumfang hinweisen müssen. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Kausalität.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die Kläger wenden sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte von der Geltendmachung der Forderung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätte absehen müssen. Damit dringen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf verwiesen, dass der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 75 GO NRW) die Beklagte zur Geltendmachung von Ansprüchen verpflichtet und ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris, Rn. 25, m. w. N. (betreffend die Erhebung der Verjährungseinrede).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen eines Ermessensnichtgebrauchs kommt demnach von vornherein nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Klägern herangezogene Regelung des § 24 VO VwVG NRW verlangt im Ergebnis nichts anderes. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen auf das Vorliegen einer unbilligen Härte und damit sinngemäß auf Absatz 2 dieser Regelung Bezug genommen wird, lässt sich dies nicht zu Gunsten der Kläger fruchtbar machen. Denn es geht darin um die Frage, inwieweit von der Berechnung oder Beitreibung von Gebühren oder Auslagen abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">d) Mit dem Zulassungsvorbringen wird schließlich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel gezogen, einem etwaigen Verschulden des Landesjugendamtes bzw. des Jugendamtes der Stadt O.     müsse im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden, weil sich dies nicht auf das Haftungsverhältnis der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auswirke. Die dagegen gerichtete Argumentation der Kläger, aus der Gesetzesbegründung zu § 7 AdÜbAG ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei einem Scheitern der Adoption die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos erheblich zu Lasten der Adoptionsbewerber nur deswegen als gerechtfertigt ansehe, weil dem eine eingehende Prüfung des \"Kindervorschlags\" durch die beteiligten öffentlichen Stellen vorausgehe, verfängt nicht. Die Kläger benennen keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, aus dem sich ergibt, dass etwaige Versäumnisse weiterer am Adoptionsverfahren beteiligter Behörden - unabhängig von den Voraussetzungen der allgemeinen Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche - unmittelbar dem hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch des Kostenträgers entgegengehalten werden könnten. Insbesondere hat dies - etwa in Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AdÜbAG für den Kostenerstattungsanspruch keinen Niederschlag gefunden. Unabhängig davon ist mit dem bereits zitierten Urteil des OLG L.    vom                  2019 -  U        - rechtskräftig entschieden, dass die Kläger auch gegen den Landschaftsverband S.                                     keinen Schadensersatzanspruch haben, weil die Mitarbeiter bzw. Sachbearbeiter des Landesjugendamtes keine Amtspflichtverletzungen begangen hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Kläger benennen - wie oben unter I. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger machen in Bezug auf den Klageantrag zu 2. eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Nach dem Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.94 - (gemeint wohl - 3 C 8.95 -) \"findet die Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise keine Anwendung, wenn ein grundsätzliches Rechtsverhältnis mittels Feststellungsklage abschließend geklärt werden kann, während Gestaltungs- oder Leistungsklagen nur einen Teilausschnitt aus diesem Rechtsverhältnis klären könnten\". Dem Zulassungsvorbringen lässt sich allerdings kein davon abweichender, vom Verwaltungsgericht aufgestellter, tragender abstrakter Rechtssatz entnehmen. Die Kläger tragen insoweit lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 16 der Entscheidung festgestellt, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, weil die Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär sei. Der in dieser Annahme enthaltene, den regelmäßig geltenden Subsidiaritätsgrundsatz betreffende Rechtssatz ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 2 VwGO nicht zu beanstanden. Einen allgemeinen, dem oben dargestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz in Bezug auf Ausnahmefälle hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Soweit es die vorliegende Fallgestaltung unter den allgemeinen Grundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO subsumiert hat, handelt es sich allenfalls um eine unrichtige Rechtsanwendung, die indessen nicht der Divergenzrüge unterfällt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon beruht das Urteil nicht auf einer (unterstellten) Abweichung, da das Verwaltungsgericht die fehlenden Erfolgsaussichten des Feststellungsantrags auf die weitere selbständig tragende und nicht erfolgreich angegriffene Begründung gestützt hat, dass die Feststellungsklage (Antrag zu 2.) auch aus den Gründen, die zur Ablehnung des Klageantrags zu 1. geführt hätten, unbegründet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte Beweis erheben müssen, wenn es seiner Entscheidung zur Aufklärungspflichtverletzung durch die Urkundsbeamtin andere Tatsachen hätte zugrunde legen wollen als den Klägervortrag, greift nicht durch. Der Vortrag zu diesem Zulassungsgrund lässt bereits weitere Darlegungen dazu vermissen, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kläger zur Begründung allgemein auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verweisen (“nach alldem“), führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in Bezug auf die Höhe der Haftung gerade davon ausgegangen, dass die Urkundsbeamtin - wie die Kläger es selbst vorgetragen haben - gesagt habe, es könne „sehr teuer“ werden. Inwieweit gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, ist nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht diese Aussage (lediglich) anders gewürdigt hat, als die Kläger es für richtig halten, führt dies auf keinen Aufklärungsmangel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass dieser eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 haben die Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n      "
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