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GET /api/cases/326429/
{ "id": 326429, "slug": "ovgnrw-2020-02-21-9-a-112618", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "9 A 1126/18", "date": "2020-02-21", "created_date": "2020-03-07T11:00:55Z", "updated_date": "2020-12-10T13:32:32Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.9A1126.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 436,99 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und, soweit die Klage die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2016 mit Bescheid vom 15. Januar 2016 betrifft, ausgeführt: Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid seien § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) i. V. m. §§ 7, 8 der Straßenreinigungssatzung (StrReinGS) der Beklagten in der für das Jahr 2016 maßgeblichen Fassung. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 436,99 Euro unter Zugrundlegung von insgesamt 77 Frontmetern zur X.                Straße und 34,50 Frontmetern zur U.---------straße für das Veranlagungsjahr 2016 sei rechtmäßig. Der von der Beklagten in der Satzung gewählte Frontmetermaßstab sei in der Rechtsprechung als ein zulässiger, grundstücksbezogener Maßstab zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren anerkannt. Rechtlich unbedenklich sei der Gebührenmaßstab auch, soweit sog. hinterliegende bzw. teilhinterliegende Grundstücksseiten veranlagt würden. Dies führe insbesondere nicht zu der vom Kläger beanstandeten Doppelerhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung. Die Frontmeter seien lediglich der Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt würden. Die Voraussetzungen für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren lägen sowohl hinsichtlich der X.                Straße als auch hinsichtlich der U.---------straße vor. Für die Veranlagung sei auf das aus den Flurstücken X und Y bestehende Grundstück als wirtschaftliche Einheit abzustellen, weil das Flurstück Y aufgrund seiner Größe (42 m<sup>2</sup>) und seines Zuschnitts nicht selbstständig wirtschaftlich genutzt werden könne. Der Kläger sei auch der richtige Adressat des angegriffenen Bescheides. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrReinGS sei der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. Mehrere Eigentümer hafteten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 StrReinGS als Gesamtschuldner. Eigentümer in diesem Sinne sei entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Miteigentum nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer. Auch die für die Gebührenberechnung berücksichtigten Frontmeter seien nicht zu beanstanden. Wenn ein Grundstück ‑  wie hier - von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen werde, seien nach § 7 Abs. 2 StrReinGS die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt seien; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten sei der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zugrunde zu legen. Danach habe die Beklagte auf Grund der abgeschrägten Grundstücksseite im Südwesten des Grundstücks die Berechnung der Frontmeter zutreffend nach Maßgabe der insoweit - im Vergleich zu § 7 Abs. 1StrReinGS - spezielleren Regelung in § 7 Abs. 2 StrReinGS vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">a. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen zunächst gegen Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung. Er hält den in § 7 Abs. 1 StrReinGS für die Gebührenbemessung bestimmten Frontmetermaßstab für rechtswidrig. Dieser wahre nicht das Äquivalenzprinzip, nach dem die Bürger ausschließlich entsprechend den von ihnen empfangenen Staatsleistungen finanziell in Anspruch genommen werden sollten. Der Maßstab führe bei ungünstigen Grundstückszuschnitten - wie im vorliegenden Fall - zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Bürger. Aus diesen Gründen hätte die Satzung jedenfalls eine Härtefallregelung für „aus der Form gefallene“ Grundstücke vorsehen müssen. Ein struktureller Fehler ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagte Hinterliegergebühren auch dann erhebe, wenn die Straßenfronten bereits in voller Länge von vorliegenden Grundstücken abgedeckt seien, für die deren Eigentümer ebenfalls zur Straßenreinigungsgebühren herangezogen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der (modifizierte) Frontmetermaßstab, der von der Beklagten in § 7 Abs. 1 StrReinGS als Gebührenmaßstab für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren gewählt wurde, als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02  ‑, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13 ‑, juris Rn. 37 f. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich durch diesen Maßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - ist im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris Rn. 51.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung des modifizierten Frontmetermaßstabs führt auch nicht, wie der Kläger meint, zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung bei der Veranlagung von Vorder- und Hinterliegern desselben Straßenabschnitts oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, denn die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr nach „Frontmetern“ ist keine Gegenleistung für die tatsächliche Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts. Sie dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung umgelegt werden. Auch soweit nach § 7 Abs. 2 1. Halbsatz StrReinGS ein Grundstück in Fällen sog. Mehrfacherschließung hinsichtlich aller erschließender Straßen gebührenpflichtig ist, stellt dies keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil eine mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch einen mehrfachen Vorteil bedeutet. Die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs, vermittelt eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße, die es auch im Hinblick auf das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, den Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris Rn. 48 ff. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der gebotenen objektiven Betrachtung kommt es auf den Umstand, ob der Grundstückseigentümer die mehrfache Erschließung auch als Vorteil empfindet, nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragsbegründung die Rechtmäßigkeit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten zudem aufgrund einer fehlenden „Härtefallregelung“ rügt, entspricht das Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Sie setzt sich weder mit der nach § 11 StrReinGS eröffneten Möglichkeit von „Billigkeitsmaßnahmen“ auseinander noch legt sie dar, warum eine Billigkeitsentscheidung im hier gegebenen Einzelfall erforderlich ist. Allein die Lageungunst eines Eckgrundstücks ist insoweit nicht ausreichend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b. Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren zudem gegen die Gebührenfestsetzung im Einzelfall. Er macht geltend, die Beklagten habe unzutreffend 77 Frontmeter zur X.                Straße zu Grunde gelegt; die Länge des Flurstücks Y habe insoweit nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Flurstück sei aufgrund seiner topographischen Lage als schlichter Hang nach straßenreinigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erschlossen. Die von der Beklagten vorgenommene Zusammenfassung der FlurstückeX1 und Y als wirtschaftliche Einheit sei unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Auch damit dringt der Kläger nicht durch. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Abweichend davon kann es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit in Ausnahmefällen geboten sein, zwei Buchgrundstücke desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, juris Rn. 25 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspricht die satzungsrechtliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinGS.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Betrachtung als wirtschaftliche Einheit kommt u. a. dann in Betracht, wenn ein Buchgrundstück wegen seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbstständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, selbstständig wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, a. a. O.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist die Zusammenfassung der Flurstücke X und Y als wirtschaftliche Einheit nicht zu beanstanden. Das Flurstück Y ist aufgrund seiner geringen Größe und seines Zuschnitts als schmaler Streifen am nordwestlichen - der X.                Straßen zugewandten - Rand des Flurstücks X nicht selbstständig nutzbar. Der Einwand des Klägers, dass eine Zusammenfassung von Grundstücken lediglich in seltenen Ausnahmefällen aus Gründen der Gebührengerechtigkeit zulässig sei, übersieht, dass es sich vorliegend um genau so eine Situation handelt. Die Flurstücke X und Y weisen nämlich beide für den hier relevanten Straßenabschnitt zur X.                Straße eine dieser zugewandte bzw. als zugewandt geltende Straßenfront i. S. d. § 7 StrReinGS auf. Die zusammenfassende Betrachtung als nur ein Grundstück führt im Sinne der Gebührengerechtigkeit dazu, dass dieser Streckenabschnitt bei der Gebührenbemessung nur einmal berücksichtigt wird. Aber auch die von der Antragsbegründung favorisierte alternative Betrachtung, wonach das Flurstück Y aufgrund seiner fehlenden eigenständigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht berücksichtigt werden dürfe, führte letztlich zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall wäre nämlich die der X.                Straße zugewandte Grundstücksseite des Flurstücks X in gleicher Länge zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass, wie der Kläger meint, dieses Flurstück bereits über die U.---------straße veranlagt wird, denn es wird zusätzlich auch über die X.                Straße erschlossen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials festgestellt, dass eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück zumindest im südlichen Bereich der Grenze zur X.                Straße (Urteilsabdruck Blatt 11) und damit zum Flurstück X besteht. Das Flurstück Y grenzt erst weiter nordöstlich an. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">c. Der Kläger wendet in der Antragsbegründung weiter ein, die Beklagte habe die zu berücksichtigende Frontlänge auch deshalb falsch berechnet, weil sie unzutreffend für die abgeschrägte südwestliche Grundstücksseite nicht die tatsächlichen Frontmeter, sondern in Anwendung von § 7 Abs. 2 StrReinGS eine fiktive Frontmeterlänge zugrunde gelegt habe, die sich unter Berücksichtigung des Schnittpunkts der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten ergibt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach § 7 Abs. 2 StrReinGS lex specialis für die Regelung in § 7 Abs. 1 StrReinGS sei, könne nicht überzeugen. Denn es sei in diesem Fall möglich, die Längen der Grundstücksseiten unter Zugrundelegung des Frontmetermaßstabes festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel zeigt die Antragsbegründung auch damit nicht auf. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten setzt in § 7 Abs. 1 StrReinGS allgemein den Gebührenmaßstab fest (Längen der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseiten, Reinigungsklasse und Verkehrsbedeutung der Straße) und bestimmt Einzelheiten dazu, welche Grundstücksseiten der Erschließungsstraße zugewandt sind oder als zugewandt gelten. § 7 Abs. 2 StrReinGS greift diese Regelungen auf und bestimmt für die Gebührenbemessung im Falle einer Mehrfacherschließung, dass alle den Erschließungsstraßen zugewandten Grundstücksseiten zu berücksichtigen sind (Halbsatz 1); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zugrunde gelegt (Halbsatz 2). § 7 Abs. 2 StrReinGS regelt damit die Gebührenbemessung in der besonderen - hier gegebenen - Situation einer Mehrfacherschließung und bestimmt Maßgaben für die Berechnung der Frontmeterlänge für den gerade bei Eckgrundstücken anzutreffenden Fall von abgeschrägten/abgerundeten Grundstücksseiten. § 7 Abs. 2 StrReinGS modifiziert insoweit die allgemeine Regelung in § 7 Abs. 1StrReinGS speziell für Grundstücke, auf die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen und geht ihr somit vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Gründe gegen die solchermaßen vorgenommene Bemessung der Frontmeter hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Insbesondere stellt der Kläger mit seiner allein das systematische Verhältnis von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinGS betreffenden Rüge die Wirksamkeit der hier entgegen seiner Auffassung einschlägigen, allem Anschein nach auf Eckgrundstücke zugeschnittenen Regelung in § 7 Abs. 2 Halbsatz 2 StrReinGS, die sich so oder so ähnlich in vielen Satzungen, wenn auch nicht mehr in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">abgedruckt bei Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Anhang 1, Seite 723 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">findet, nicht in Frage. Deshalb gibt das Antragsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 205,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">keinen hinreichenden Anlass, auf die aus Sicht des Senats nicht unproblematische Frage einzugehen, ob die mit der gewählten Fiktion einher gehende Mehrbelastung von Eckgrundstücken, die über die tatsächliche Frontlänge hinaus erfasst werden, noch durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt wird oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Kritisch auch Nds. OVG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 9 LB 194/16 -, NdsVBl. 2017, juris Rn. 30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das Abstellen auf den Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten vor allem bei spitzwinkeligen Grundstücken durchaus spürbare Auswirkungen haben. Hier etwa werden zusätzlich zu den tatsächlichen Frontmetern – auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials geschätzt – über 7 fiktive Frontmeter zusätzlich berechnet. Ob dem – auch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts – heute (noch) ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Probleme bei der Ermittlung der Frontmeter unregelmäßig geformter (Eck-) Grundstücke gegenüber stehen, erscheint prüfungsbedürftig, ist aber auch nicht so eindeutig zu verneinen, dass eine Zulassung der Berufung mit Blick darauf auch ohne diesbezügliche Darlegungen des Klägers in Betracht käme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">d. Der Kläger wendet weiter ein, er sei nicht der richtige Adressat des angegriffenen Bescheides. Gebührenpflichtig sei der Eigentümer des Grundstücks. Das sei er, der Kläger, nicht. Er sei Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft, die ihrerseits Eigentümer des erschlossenen Grundstücks sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel daran, dass der Kläger zu Recht als Miteigentümer des hier betroffenen Grundstücks als Gebührenschuldner in Anspruch genommen wurde, ergeben sich daraus nicht. Übereinstimmend mit der Regelung in § 3 Abs. 1 StrReinG NRW bestimmt § 8 Abs. 1 StrReinGS den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten als gebührenpflichtig; mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Als Gesamtschuldner können Miteigentümer für die gesamte Gebührenforderung in Anspruch genommen werden, nicht nur in Höhe des Teilbetrags, der der Höhe ihres Anteils am Eigentum entspricht. Dies entspricht auch der im Kommunalabgabenrecht über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG entsprechend anwendbaren Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach sind Gesamtschuldner u. a. Personen, die - wie hier - nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Gebührenschuldverhältnis schulden. Die Gesamtschuld entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Gebührenschuld anknüpft. Es ist nicht erforderlich, dass das Gesetz darüber hinaus die Gesamtschuldnerschaft ausdrücklich anordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. für das Steuerrecht BFH, z. B. Urteil vom 12. Januar 2011 - XI R 11/08 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Losebl. Stand November 2019, § 44 Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Jeder Gesamtschuldner schuldet entsprechend § 421 BGB die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Haftung als Gesamtschuldner bringt es mit sich, dass die Beklagte den Kläger auch allein für die gesamte Leistung in Anspruch nehmen dürfte. Dem Zulassungsvorbringen sind keine Ausführungen dazu zu entnehmen, weshalb sich dies ausnahmsweise als unzumutbar darstellen und insoweit  das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt worden sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger hingegen die aus den Eheleuten bestehende Bruchteilsgemeinschaft als Gebührenschuldnerin ansieht, ist dem nicht zu folgen. Die Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB ist nicht - wie eine rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. § 14 Abs. 2 BGB) - fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 741 Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr kommt im Rechtsverkehr keine eigene Rechtsqualität zu, so dass sie kein Zuordnungssubjekt der hier in Rede stehenden Gebührenpflicht sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Oder anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Seibert in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 106.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine Fragen stellen, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beurteilen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier. Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage schon nicht konkret bezeichnet. Ungeachtet dessen wirft der vorliegende Rechtsstreit, wie sich wiederum aus den Ausführungen zu 1. ergibt, keine Fragen auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n " }