List view for cases

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    "file_number": "9 A 1126/18",
    "date": "2020-02-21",
    "created_date": "2020-03-07T11:00:55Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:32:32Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.9A1126.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 436,99 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf die Zulassungsgr&#252;nde nach &#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1, 2 und 3 VwGO gest&#252;tzte Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;124a Abs.&#160;4 Satz&#160;4 und Abs.&#160;5 Satz&#160;2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gr&#252;nde des &#167;&#160;124 Abs.&#160;2 VwGO innerhalb der Begr&#252;ndungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen gen&#252;gt die Antragsbegr&#252;ndung, auf deren Pr&#252;fung der Senat im Zulassungsverfahren beschr&#228;nkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach &#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begr&#252;ndet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Pr&#252;fungsma&#223;stab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. M&#228;rz 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und, soweit die Klage die Festsetzung von Stra&#223;enreinigungs- und Winterdienstgeb&#252;hren f&#252;r das Jahr 2016 mit Bescheid vom 15. Januar 2016 betrifft, ausgef&#252;hrt: Rechtsgrundlage f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid seien &#167; 3 Abs. 1 des Stra&#223;enreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) i. V. m. &#167;&#167; 7, 8 der Stra&#223;enreinigungssatzung (StrReinGS) der Beklagten in der f&#252;r das Jahr 2016 ma&#223;geblichen Fassung. Die Heranziehung des Kl&#228;gers zu Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren in H&#246;he von insgesamt 436,99 Euro unter Zugrundlegung von insgesamt 77 Frontmetern zur X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e und 34,50 Frontmetern zur U.---------stra&#223;e f&#252;r das Veranlagungsjahr 2016 sei rechtm&#228;&#223;ig. Der von der Beklagten in der Satzung gew&#228;hlte Frontmeterma&#223;stab sei in der Rechtsprechung als ein zul&#228;ssiger, grundst&#252;cksbezogener Ma&#223;stab zur Erhebung von Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren anerkannt. Rechtlich unbedenklich sei der Geb&#252;hrenma&#223;stab auch, soweit sog. hinterliegende bzw. teilhinterliegende Grundst&#252;cksseiten veranlagt w&#252;rden. Dies f&#252;hre insbesondere nicht zu der vom Kl&#228;ger beanstandeten Doppelerhebung von Geb&#252;hren f&#252;r dieselbe Reinigungsleistung. Die Frontmeter seien lediglich der Ma&#223;stab, nach dem die Gesamtkosten der Stra&#223;enreinigung auf die Eigent&#252;mer der durch eine gereinigte Stra&#223;e erschlossenen Grundst&#252;cke verteilt w&#252;rden. Die Voraussetzungen f&#252;r die Veranlagung zu Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren l&#228;gen sowohl hinsichtlich der X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e als auch hinsichtlich der U.---------stra&#223;e vor. F&#252;r die Veranlagung sei auf das aus den Flurst&#252;cken X und Y bestehende Grundst&#252;ck als wirtschaftliche Einheit abzustellen, weil das Flurst&#252;ck Y aufgrund seiner Gr&#246;&#223;e (42 m<sup>2</sup>) und seines Zuschnitts nicht selbstst&#228;ndig wirtschaftlich genutzt werden k&#246;nne. Der Kl&#228;ger sei auch der richtige Adressat des angegriffenen Bescheides. Gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 StrReinGS sei der Eigent&#252;mer des erschlossenen Grundst&#252;cks geb&#252;hrenpflichtig. Mehrere Eigent&#252;mer hafteten nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 3 StrReinGS als Gesamtschuldner. Eigent&#252;mer in diesem Sinne sei entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers auch bei Miteigentum nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern jeder im Grundbuch eingetragene Miteigent&#252;mer. Auch die f&#252;r die Geb&#252;hrenberechnung ber&#252;cksichtigten Frontmeter seien nicht zu beanstanden. Wenn ein Grundst&#252;ck &#8209;&#160; wie hier - von mehreren zu reinigenden Stra&#223;en erschlossen werde, seien nach &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS die L&#228;ngen aller Grundst&#252;cksseiten zugrunde zu legen, die diesen Erschlie&#223;ungsstra&#223;en zugewandt seien; bei abgeschr&#228;gten oder abgerundeten Grundst&#252;cksseiten sei der Schnittpunkt der geraden Verl&#228;ngerung der Grundst&#252;cksseiten zugrunde zu legen. Danach habe die Beklagte auf Grund der abgeschr&#228;gten Grundst&#252;cksseite im S&#252;dwesten des Grundst&#252;cks die Berechnung der Frontmeter zutreffend nach Ma&#223;gabe der insoweit - im Vergleich zu &#167; 7 Abs. 1StrReinGS - spezielleren Regelung in &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen R&#252;gen verm&#246;gen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">a. Der Kl&#228;ger wendet sich mit seinem Vorbringen zun&#228;chst gegen Bestimmungen der Stra&#223;enreinigungssatzung. Er h&#228;lt den in &#167; 7 Abs. 1 StrReinGS f&#252;r die Geb&#252;hrenbemessung bestimmten Frontmeterma&#223;stab f&#252;r rechtswidrig. Dieser wahre nicht das &#196;quivalenzprinzip, nach dem die B&#252;rger ausschlie&#223;lich entsprechend den von ihnen empfangenen Staatsleistungen finanziell in Anspruch genommen werden sollten. Der Ma&#223;stab f&#252;hre bei ung&#252;nstigen Grundst&#252;ckszuschnitten - wie im vorliegenden Fall - zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der B&#252;rger. Aus diesen Gr&#252;nden h&#228;tte die Satzung jedenfalls eine H&#228;rtefallregelung f&#252;r &#8222;aus der Form gefallene&#8220; Grundst&#252;cke vorsehen m&#252;ssen. Ein struktureller Fehler ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagte Hinterliegergeb&#252;hren auch dann erhebe, wenn die Stra&#223;enfronten bereits in voller L&#228;nge von vorliegenden Grundst&#252;cken abgedeckt seien, f&#252;r die deren Eigent&#252;mer ebenfalls zur Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren herangezogen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Stra&#223;enreinigungssatzung der Beklagten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ist der (modifizierte) Frontmeterma&#223;stab, der von der Beklagten in &#167;&#160;7 Abs. 1 StrReinGS als Geb&#252;hrenma&#223;stab f&#252;r die Bemessung von Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren gew&#228;hlt wurde, als zul&#228;ssiger Wahrscheinlichkeitsma&#223;stab anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">St&#228;ndige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. M&#228;rz 2002 - 9 B 16.02&#160; &#8209;, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13&#160;&#8209;, juris Rn. 37 f. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich durch diesen Ma&#223;stab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundst&#252;ckseigent&#252;mer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundst&#252;cks - ist im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Geb&#252;hrenma&#223;stabs als eines Wahrscheinlichkeitsma&#223;stabs im Sinne von &#167;&#160;6 Abs.&#160;3 Satz&#160;2 KAG NRW zur Erm&#246;glichung einer praktikablen Geb&#252;hrenerhebung hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. M&#228;rz 2002 - 9 B 16.02 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris Rn. 51.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung des modifizierten Frontmeterma&#223;stabs f&#252;hrt auch nicht, wie der Kl&#228;ger meint, zu einer unzul&#228;ssigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung bei der Veranlagung von Vorder- und Hinterliegern desselben Stra&#223;enabschnitts oder zu einem Versto&#223; gegen das &#196;quivalenzprinzip, denn die Berechnung der Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hr nach &#8222;Frontmetern&#8220; ist keine Gegenleistung f&#252;r die tats&#228;chliche Reinigung eines bestimmten Stra&#223;enabschnitts. Sie dient allein zur Berechnung der Ma&#223;stabseinheiten, auf die die Gesamtkosten der st&#228;dtischen Stra&#223;enreinigung umgelegt werden. Auch soweit nach &#167; 7 Abs. 2 1. Halbsatz StrReinGS ein Grundst&#252;ck in F&#228;llen sog. Mehrfacherschlie&#223;ung hinsichtlich aller erschlie&#223;ender Stra&#223;en geb&#252;hrenpflichtig ist, stellt dies keinen Versto&#223; gegen Art. 3 GG dar, weil eine mehrfache Erschlie&#223;ung aus stra&#223;enreinigungsrechtlicher Sicht auch einen mehrfachen Vorteil bedeutet. Die durch die Stra&#223;e gegebene M&#246;glichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundst&#252;cks, insbesondere die M&#246;glichkeit der Schaffung eines Zugangs, vermittelt eine objektive Beziehung des Grundst&#252;cks zur Stra&#223;e, die es auch im Hinblick auf das Willk&#252;rverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer zu Stra&#223;enreinigungsgeb&#252;hren heranzuziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris Rn. 48 ff. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der gebotenen objektiven Betrachtung kommt es auf den Umstand, ob der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die mehrfache Erschlie&#223;ung auch als Vorteil empfindet, nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragsbegr&#252;ndung die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Stra&#223;enreinigungssatzung der Beklagten zudem aufgrund einer fehlenden &#8222;H&#228;rtefallregelung&#8220; r&#252;gt, entspricht das Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des &#167;&#160;124a Abs.&#160;4 Satz&#160;4 und Abs.&#160;5 Satz&#160;2 VwGO. Sie setzt sich weder mit der nach &#167; 11 StrReinGS er&#246;ffneten M&#246;glichkeit von &#8222;Billigkeitsma&#223;nahmen&#8220; auseinander noch legt sie dar, warum eine Billigkeitsentscheidung im hier gegebenen Einzelfall erforderlich ist. Allein die Lageungunst eines Eckgrundst&#252;cks ist insoweit nicht ausreichend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b. Der Kl&#228;ger wendet sich im Zulassungsverfahren zudem gegen die Geb&#252;hrenfestsetzung im Einzelfall. Er macht geltend, die Beklagten habe unzutreffend 77 Frontmeter zur X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e zu Grunde gelegt; die L&#228;nge des Flurst&#252;cks Y habe insoweit nicht ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfen. Das Flurst&#252;ck sei aufgrund seiner topographischen Lage als schlichter Hang nach stra&#223;enreinigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erschlossen. Die von der Beklagten vorgenommene Zusammenfassung der Flurst&#252;ckeX1 und Y als wirtschaftliche Einheit sei unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Auch damit dringt der Kl&#228;ger nicht durch. Grundst&#252;ck im stra&#223;enreinigungsrechtlichen Sinne ist grunds&#228;tzlich das Buchgrundst&#252;ck. Abweichend davon kann es unter dem Gesichtspunkt der Geb&#252;hrengerechtigkeit in Ausnahmef&#228;llen geboten sein, zwei Buchgrundst&#252;cke desselben Eigent&#252;mers als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundst&#252;ck im stra&#223;enreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, juris Rn. 25 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspricht die satzungsrechtliche Regelung in &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinGS.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Betrachtung als wirtschaftliche Einheit kommt u. a. dann in Betracht, wenn ein Buchgrundst&#252;ck wegen seiner Gr&#246;&#223;e, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbstst&#228;ndig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, selbstst&#228;ndig wirtschaftlich nutzbaren Grundst&#252;ck desselben Eigent&#252;mers zuzuordnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, a. a. O.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist die Zusammenfassung der Flurst&#252;cke X und Y als wirtschaftliche Einheit nicht zu beanstanden. Das Flurst&#252;ck Y ist aufgrund seiner geringen Gr&#246;&#223;e und seines Zuschnitts als schmaler Streifen am nordwestlichen - der X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;en zugewandten - Rand des Flurst&#252;cks X nicht selbstst&#228;ndig nutzbar. Der Einwand des Kl&#228;gers, dass eine Zusammenfassung von Grundst&#252;cken lediglich in seltenen Ausnahmef&#228;llen aus Gr&#252;nden der Geb&#252;hrengerechtigkeit zul&#228;ssig sei, &#252;bersieht, dass es sich vorliegend um genau so eine Situation handelt. Die Flurst&#252;cke X und Y weisen n&#228;mlich beide f&#252;r den hier relevanten Stra&#223;enabschnitt zur X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e eine dieser zugewandte bzw. als zugewandt geltende Stra&#223;enfront i. S. d. &#167; 7 StrReinGS auf. Die zusammenfassende Betrachtung als nur ein Grundst&#252;ck f&#252;hrt im Sinne der Geb&#252;hrengerechtigkeit dazu, dass dieser Streckenabschnitt bei der Geb&#252;hrenbemessung nur einmal ber&#252;cksichtigt wird. Aber auch die von der Antragsbegr&#252;ndung favorisierte alternative Betrachtung, wonach das Flurst&#252;ck Y aufgrund seiner fehlenden eigenst&#228;ndigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfe, f&#252;hrte letztlich zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall w&#228;re n&#228;mlich die der X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e zugewandte Grundst&#252;cksseite des Flurst&#252;cks X in gleicher L&#228;nge zu ber&#252;cksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass, wie der Kl&#228;ger meint, dieses Flurst&#252;ck bereits &#252;ber die U.---------stra&#223;e veranlagt wird, denn es wird zus&#228;tzlich auch &#252;ber die X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e erschlossen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials festgestellt, dass eine Zugangsm&#246;glichkeit zum Grundst&#252;ck zumindest im s&#252;dlichen Bereich der Grenze zur X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e (Urteilsabdruck Blatt 11) und damit zum Flurst&#252;ck X besteht. Das Flurst&#252;ck Y grenzt erst weiter nord&#246;stlich an. Diesen Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts ist der Kl&#228;ger im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">c. Der Kl&#228;ger wendet in der Antragsbegr&#252;ndung weiter ein, die Beklagte habe die zu ber&#252;cksichtigende Frontl&#228;nge auch deshalb falsch berechnet, weil sie unzutreffend f&#252;r die abgeschr&#228;gte s&#252;dwestliche Grundst&#252;cksseite nicht die tats&#228;chlichen Frontmeter, sondern in Anwendung von &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS eine fiktive Frontmeterl&#228;nge zugrunde gelegt habe, die sich unter Ber&#252;cksichtigung des Schnittpunkts der geraden Verl&#228;ngerung der Grundst&#252;cksseiten ergibt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS lex specialis f&#252;r die Regelung in &#167; 7 Abs. 1 StrReinGS sei, k&#246;nne nicht &#252;berzeugen. Denn es sei in diesem Fall m&#246;glich, die L&#228;ngen der Grundst&#252;cksseiten unter Zugrundelegung des Frontmeterma&#223;stabes festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel zeigt die Antragsbegr&#252;ndung auch damit nicht auf. Die Stra&#223;enreinigungssatzung der Beklagten setzt in &#167; 7 Abs. 1 StrReinGS allgemein den Geb&#252;hrenma&#223;stab fest (L&#228;ngen der der Erschlie&#223;ungsstra&#223;e zugewandten Grundst&#252;cksseiten, Reinigungsklasse und Verkehrsbedeutung der Stra&#223;e) und bestimmt Einzelheiten dazu, welche Grundst&#252;cksseiten der Erschlie&#223;ungsstra&#223;e zugewandt sind oder als zugewandt gelten. &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS greift diese Regelungen auf und bestimmt f&#252;r die Geb&#252;hrenbemessung im Falle einer Mehrfacherschlie&#223;ung, dass alle den Erschlie&#223;ungsstra&#223;en zugewandten Grundst&#252;cksseiten zu ber&#252;cksichtigen sind (Halbsatz 1); bei abgeschr&#228;gten oder abgerundeten Grundst&#252;cksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verl&#228;ngerung der Grundst&#252;cksseiten zugrunde gelegt (Halbsatz 2). &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS regelt damit die Geb&#252;hrenbemessung in der besonderen - hier gegebenen - Situation einer Mehrfacherschlie&#223;ung und bestimmt Ma&#223;gaben f&#252;r die Berechnung der Frontmeterl&#228;nge f&#252;r den gerade bei Eckgrundst&#252;cken anzutreffenden Fall von abgeschr&#228;gten/abgerundeten Grundst&#252;cksseiten. &#167; 7 Abs. 2 StrReinGS modifiziert insoweit die allgemeine Regelung in &#167;&#160;7 Abs. 1StrReinGS speziell f&#252;r Grundst&#252;cke, auf die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen und geht ihr somit vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Gr&#252;nde gegen die solcherma&#223;en vorgenommene Bemessung der Frontmeter hat der Kl&#228;ger im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Insbesondere stellt der Kl&#228;ger mit seiner allein das systematische Verh&#228;ltnis von &#167; 7 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinGS betreffenden R&#252;ge die Wirksamkeit der hier entgegen seiner Auffassung einschl&#228;gigen, allem Anschein nach auf Eckgrundst&#252;cke zugeschnittenen Regelung in &#167; 7 Abs. 2 Halbsatz 2 StrReinGS, die sich so oder so &#228;hnlich in vielen Satzungen, wenn auch nicht mehr in der Mustersatzung des St&#228;dte- und Gemeindebundes NRW,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">abgedruckt bei Wichmann, Stra&#223;enreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Anhang 1, Seite 723 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">findet, nicht in Frage. Deshalb gibt das Antragsvorbringen, auf dessen Pr&#252;fung der Senat im Zulassungsverfahren beschr&#228;nkt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, &#167; 124a Rn. 205,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">keinen hinreichenden Anlass, auf die aus Sicht des Senats nicht unproblematische Frage einzugehen, ob die mit der gew&#228;hlten Fiktion einher gehende Mehrbelastung von Eckgrundst&#252;cken, die &#252;ber die tats&#228;chliche Frontl&#228;nge hinaus erfasst werden, noch durch Gr&#252;nde der Verwaltungspraktikabilit&#228;t gerechtfertigt wird oder gegen Art.&#160;3 Abs. 1 GG verst&#246;&#223;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Kritisch auch Nds. OVG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 9 LB 194/16 -, NdsVBl. 2017, juris Rn. 30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das Abstellen auf den Schnittpunkt der geraden Verl&#228;ngerung der Grundst&#252;cksseiten vor allem bei spitzwinkeligen Grundst&#252;cken durchaus sp&#252;rbare Auswirkungen haben. Hier etwa werden zus&#228;tzlich zu den tats&#228;chlichen Frontmetern &#8211; auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials gesch&#228;tzt &#8211; &#252;ber 7 fiktive Frontmeter zus&#228;tzlich berechnet. Ob dem &#8211; auch unter Ber&#252;cksichtigung des technischen Fortschritts &#8211; heute (noch) ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Probleme bei der Ermittlung der Frontmeter unregelm&#228;&#223;ig geformter (Eck-) Grundst&#252;cke gegen&#252;ber stehen, erscheint pr&#252;fungsbed&#252;rftig, ist aber auch nicht so eindeutig zu verneinen, dass eine Zulassung der Berufung mit Blick darauf auch ohne diesbez&#252;gliche Darlegungen des Kl&#228;gers in Betracht k&#228;me.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">d. Der Kl&#228;ger wendet weiter ein, er sei nicht der richtige Adressat des angegriffenen Bescheides. Geb&#252;hrenpflichtig sei der Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks. Das sei er, der Kl&#228;ger, nicht. Er sei Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft, die ihrerseits Eigent&#252;mer des erschlossenen Grundst&#252;cks sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel daran, dass der Kl&#228;ger zu Recht als Miteigent&#252;mer des hier betroffenen Grundst&#252;cks als Geb&#252;hrenschuldner in Anspruch genommen wurde, ergeben sich daraus nicht. &#220;bereinstimmend mit der Regelung in &#167; 3 Abs. 1 StrReinG NRW bestimmt &#167; 8 Abs. 1 StrReinGS den Eigent&#252;mer oder den Erbbauberechtigten als geb&#252;hrenpflichtig; mehrere Geb&#252;hrenpflichtige sind Gesamtschuldner. Als Gesamtschuldner k&#246;nnen Miteigent&#252;mer f&#252;r die gesamte Geb&#252;hrenforderung in Anspruch genommen werden, nicht nur in H&#246;he des Teilbetrags, der der H&#246;he ihres Anteils am Eigentum entspricht. Dies entspricht auch der im Kommunalabgabenrecht &#252;ber &#167; 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG entsprechend anwendbaren Regelung in &#167; 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach sind Gesamtschuldner u. a. Personen, die - wie hier&#160;- nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Geb&#252;hrenschuldverh&#228;ltnis schulden. Die Gesamtschuld entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam den Tatbestand erf&#252;llen, an den das Gesetz die Geb&#252;hrenschuld ankn&#252;pft. Es ist nicht erforderlich, dass das Gesetz dar&#252;ber hinaus die Gesamtschuldnerschaft ausdr&#252;cklich anordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. f&#252;r das Steuerrecht BFH, z. B. Urteil vom 12. Januar 2011 - XI R 11/08 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Dr&#252;en, in: Tipke/Kruse, AO, Losebl. Stand November 2019, &#167; 44 Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Jeder Gesamtschuldner schuldet entsprechend &#167; 421 BGB die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Haftung als Gesamtschuldner bringt es mit sich, dass die Beklagte den Kl&#228;ger auch allein f&#252;r die gesamte Leistung in Anspruch nehmen d&#252;rfte. Dem Zulassungsvorbringen sind keine Ausf&#252;hrungen dazu zu entnehmen, weshalb sich dies ausnahmsweise als unzumutbar darstellen und insoweit&#160; das Auswahlermessen fehlerhaft ausge&#252;bt worden sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger hingegen die aus den Eheleuten bestehende Bruchteilsgemeinschaft als Geb&#252;hrenschuldnerin ansieht, ist dem nicht zu folgen. Die Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. &#167;&#167; 741 ff. BGB ist nicht - wie eine rechtsf&#228;hige Personengesellschaft (vgl. &#167; 14 Abs. 2 BGB) - f&#228;hig, Tr&#228;gerin von Rechten und Pflichten zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schmidt, in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, &#167; 741 Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr kommt im Rechtsverkehr keine eigene Rechtsqualit&#228;t zu, so dass sie kein Zuordnungssubjekt der hier in Rede stehenden Geb&#252;hrenpflicht sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufung ist auch nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tats&#228;chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache weist besondere tats&#228;chliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelf&#252;hrers begr&#252;ndeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren kl&#228;ren lassen, sondern die Durchf&#252;hrung eines Berufungsverfahrens erfordern. Oder anders formuliert: Die Berufung ist nach &#167;&#8201;124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Pr&#252;fung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Seibert in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, &#167; 124 Rn. 106.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Ausf&#252;hrungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine Fragen stellen, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beurteilen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Zulassungsgrund der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine f&#252;r die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche kl&#228;rungsbed&#252;rftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht gekl&#228;rten und f&#252;r die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und au&#223;erdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&#160;August 1997 &#8209;&#160;7&#160;B&#160;261.97&#160;- (zu &#167; 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier. Der Kl&#228;ger hat eine solche Rechtsfrage schon nicht konkret bezeichnet. Ungeachtet dessen wirft der vorliegende Rechtsstreit, wie sich wiederum aus den Ausf&#252;hrungen zu 1. ergibt, keine Fragen auf, die einer Kl&#228;rung in einem Berufungsverfahren bed&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie &#167; 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO, &#167;&#167;&#160;68 Abs.&#160;1 Satz&#160;5, 66 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 GKG).</p>\n      "
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