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    "file_number": "4 B 1548/19",
    "date": "2020-03-12",
    "created_date": "2020-03-18T11:00:46Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:31:31Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0312.4B1548.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Verfahren auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.</p>\n<p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.11.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.</p>\n<p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r in der Hauptsache erledigt erkl&#228;rt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der &#167;&#167; 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist f&#252;r wirkungslos zu erkl&#228;ren (&#167;&#160;173 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167;&#160;269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung durch Zeitablauf und die Erkl&#228;rung der Antragsgegnerin vom 24.1.2020 w&#228;re der Antragsteller voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Widerruf bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter W&#252;rdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig darstellt, wird durch die Beschwerdebegr&#252;ndung nicht ersch&#252;ttert. Im Gegenteil w&#228;re das Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich gem&#228;&#223; &#167;&#160;122 Abs.&#160;2 Satz&#160;3 VwGO aus den Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung zur&#252;ckzuweisen gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unzuverl&#228;ssigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers ergibt sich gerade daraus, dass er nicht bereit war und ausweislich der Beschwerdebegr&#252;ndung auch weiterhin nicht bereit ist, bestandskr&#228;ftig gewordenen Auflagen, die er f&#252;r unberechtigt h&#228;lt, von sich aus nachzukommen. Unabh&#228;ngig davon, ob der Antragsteller selbst einen Stand mit Alkoholausschank betrieben hat, war ihm (und nicht den einzelnen Standbetreibern) unter Nr. 2.2.2 der &#196;nderungsverf&#252;gung vom 5.12.2017 etwa bestandskr&#228;ftig aufgegeben worden, dass Antr&#228;ge auf Gestattung f&#252;r die St&#228;nde mit Alkoholausschank sp&#228;testens sechs Wochen vor Marktbeginn zu stellen sind und dass die St&#228;nde mit Alkoholausschank erst nach Kontrolle der Schankanlagen durch die Ordnungsbeh&#246;rde ge&#246;ffnet werden d&#252;rfen. Dies hatte der Antragsteller von sich aus und nicht erst nach Erlass einer Ordnungsverf&#252;gung, wie sie am 21.11.2018 erlassen wurde, sicherzustellen; er durfte und darf sich insbesondere nicht blind darauf verlassen, dass sich die Betreiber schon selbst rechtzeitig um ihre Genehmigungen k&#252;mmern w&#252;rden. Der Beschwerdebegr&#252;ndung ist nicht zu entnehmen, er k&#246;nnte auch nur seine Verantwortlichkeit daf&#252;r erkannt haben, dass die erforderlichen Antr&#228;ge sp&#228;testens sechs Wochen vor Marktbeginn gestellt werden und kein Stand &#246;ffnet, bevor die Kontrolle der Schankanlagen durch die Ordnungsbeh&#246;rde stattgefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf die zielgerichtete &#220;berschreitung der nach dem bestandskr&#228;ftigen &#196;nderungsbescheid vom 5.12.2017 nebst Lageplan einzuhaltenden Aktionsfl&#228;chen folgt die Unzuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers gerade daraus, dass er weiterhin zur Einhaltung ihm gegen&#252;ber verbindlich angeordneter Auflagen nicht bereit ist, weil er sie f&#252;r &#252;berzogen und nicht erforderlich h&#228;lt sowie meint, dies besser beurteilen zu k&#246;nnen als die Antragsgegnerin. Solange die Auflagen G&#252;ltigkeit haben, sind sie von einem zuverl&#228;ssigen Marktbetreiber unabh&#228;ngig davon einzuhalten, ob er sie f&#252;r &#252;berzeugend h&#228;lt. Selbst wenn sich &#8222;im Nachhinein&#8220; herausstellen sollte, dass diese Fl&#228;chen enger begrenzt sind, als dies nach dem Brandschutzkonzept f&#252;r erforderlich gehalten worden sein sollte, h&#228;tte sich der Antragsteller &#252;ber die Einhaltung dieser Vorgaben nicht einfach solange hinwegsetzen d&#252;rfen, bis sich ihre brandschutztechnische Erforderlichkeit durch ein Sachverst&#228;ndigengutachten bewahrheitet habe. Insoweit h&#228;tte sich ein zuverl&#228;ssiger Marktbetreiber rechtzeitig innerhalb der Klagefrist gegen die aus seiner Sicht &#252;berzogenen Auflagen gerichtlich zur Wehr setzen oder au&#223;ergerichtlich auf eine &#196;nderung der Festsetzung im Verwaltungsweg hinwirken m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerde schlie&#223;lich, dass der Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes von Anfang an schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil dem Antragsteller f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Weihnachtsmarkts im Jahr 2019, der &#8210; organisiert durch eine andere Interessengemeinschaft &#8210; durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22.10.2019 ausschlie&#223;lich erm&#246;glicht werden sollte, nur noch etwa 20&#160;% der Fl&#228;chen des festgesetzten Markts zur Verf&#252;gung standen. Schon deshalb h&#228;tte er seiner Verpflichtung zur Durchf&#252;hrung des vollst&#228;ndigen Markts im Umfang der Festsetzung nach &#167;&#160;69 Abs.&#160;2 GewO im Jahr 2019 selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nicht nachkommen k&#246;nnen unabh&#228;ngig davon, weshalb diese Fl&#228;chen nicht mehr f&#252;r ihn, sondern nur noch f&#252;r den anderen Veranstalter verf&#252;gbar waren. Ob sich die Sachlage in Folgejahren m&#246;glicherweise wieder anders darstellen k&#246;nnte, war f&#252;r die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Weihnachtsmarkts im Jahr 2019 ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Einrichtung eines Arbeitskreises zur Organisation des Weihnachtsmarkts trotz weiterhin bestehender Vertretung des Antragstellers durch seinen Vorsitzenden geeignet und ausreichend war, eine abweichende Zuverl&#228;ssigkeitsprognose f&#252;r das hier allein in Rede stehende Jahr 2019 zu rechtfertigen. Die Einrichtung des Arbeitskreises hat ersichtlich nichts daran &#228;ndern k&#246;nnen, dass die vollst&#228;ndigen Fl&#228;chen zur Durchf&#252;hrung des Weihnachtsmarkts dem Antragsteller tats&#228;chlich und rechtlich f&#252;r das Jahr 2019 nicht mehr zur Verf&#252;gung standen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gem&#228;&#223; &#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i.&#160;V.&#160;m. &#167; 66 Abs.&#160;3 Satz 3 GKG unanfechtbar.</p>\n      "
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