List view for cases

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    "file_number": "2 E 917/19",
    "date": "2020-03-06",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:58:07Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.2E917.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird ge&#228;ndert.</p>\n<p>Die Kostenfestsetzungsbeschl&#252;sse vom 25. und 26.&#160;April 2019 werden ge&#228;ndert. Zugunsten des Kl&#228;gers sind &#252;ber den jeweils festgesetzten Betrag von &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Euro hinaus weitere jeweils &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Euro (&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Euro zu je &#189;) als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Kl&#228;gers anzusetzen.</p>\n<p>Die dem Kl&#228;ger im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je &#189;. Im &#220;brigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde mit dem sinngem&#228;&#223; gestellten Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Beschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten des Kl&#228;gers auch die f&#252;r die Einholung eines Privatgutachtens des Gutachterb&#252;ros V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und Partner GmbH angefallenen Kosten in H&#246;he von &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Euro anzusetzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Kl&#228;gers handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 162 Abs. 1 VwGO sind die im Rahmen der Kostenfestsetzung nach &#167; 164 VwGO erstattungsf&#228;higen Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen f&#252;r private, das hei&#223;t nicht vom Gericht bestellte, Sachverst&#228;ndige z&#228;hlen nur ausnahmsweise zu den erstattungsf&#228;higen notwendigen Kosten, wenn die Partei mangels gen&#252;gender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensf&#246;rderung zugeschnitten sein. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenh&#228;ngen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien &#252;berfordert. Dann kann es&#160; notwendig sein, dass sich ein Kl&#228;ger im Rahmen der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverst&#228;ndigengutachtens sachkundig macht, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsf&#228;hig sein k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 24.&#160;Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 &#8209;&#160;10a&#160;D 191/96.NE -, juris Rn. 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;stab ist insoweit, wie ein verst&#228;ndiger Beteiligter, der bem&#252;ht ist, die Kosten so niedrig wie m&#246;glich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen h&#228;tte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch BVerwG, Beschl&#252;sse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8,und vom 13. M&#228;rz 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, NVwZ-RR&#160;2002, 902 = juris Rn. 7 ff., und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 5 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass in dem gem&#228;&#223; &#167; 86 VwGO vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt grunds&#228;tzlich von Amts wegen zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist daher nur, aber auch immer dann als notwendig anzuerkennen, wenn sich dieses mit einer im ma&#223;geblichen Zeitpunkt potenziell entscheidungserheblichen und schwierigen Fachfrage befasst, zu der auch eine rechtlich beratene und vertretene Partei nicht gen&#252;gend sachkundig Stellung nehmen kann. Zudem ist der jeweilige Verfahrensstand zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 &#8211;&#160;22 C 10.1854 &#8211; juris; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 9 KSt 19.09 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Kontext kommt auch dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit Bedeutung zu, wenn n&#228;mlich eine Partei, die selbst fachunkundig ist, einer Partei gegen&#252;bersteht, die ihrerseits die den Rechtsstreit entscheidenden Fragen sachverst&#228;ndig zu beurteilen vermag oder hat beurteilen lassen. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn an dem Rechtsstreit ein Dritter beteiligt ist, der selbst zur Unterst&#252;tzung seiner Rechtsposition ein Sachverst&#228;ndigengutachten beigebracht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 &#8211; 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 &#8211; 7 E 747/99 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 &#8211;&#160;22 C 10.1854 &#8211; juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Situation wie der Vorliegenden liegt dies umso n&#228;her, als die grunds&#228;tzlich als fachkundig anzusehende Genehmigungsbeh&#246;rde eine solche vom Bauantragsteller beigebrachte Begutachtung nach eigener Pr&#252;fung zum Bestandteil ihrer Genehmigung gemacht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 &#8211; 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 &#8211; 7 E 747/99 -, juris Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozesslage kann die Einholung eines Privatgutachtens schlie&#223;lich auch dann herausfordern, wenn dies aus der Sicht des verst&#228;ndigen Beteiligten erforderlich erscheint, um mit einiger Aussicht auf Erfolg das Gericht zu einer f&#246;rmlichen Beweisaufnahme zu veranlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 &#8209;&#160;2&#160;BvR 2099/01 &#8209;, juris; VG M&#252;nchen, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 8 M 18.3067 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen durfte der Kl&#228;ger bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverst&#228;ndigenb&#252;ros V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und Partner GmbH im Mai 2017 von der Notwendigkeit einer Begutachtung ausgehen. Die Frage, ob von dem Vorhaben des Beigeladenen insbesondere f&#252;r das Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers unzumutbare Geruchsimmissionen zu bef&#252;rchten waren, war zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar entscheidungsrelevant,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 &#8211; 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 10,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">wie die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in dem am 11. Juli 2017 durchgef&#252;hrten Ortstermin noch einmal eigens festgestellt hat (Protokollabdruck S. 8). Zugleich handelte es sich bei dieser Frage um den Kern des Vortrags des Kl&#228;gers, dem es ersichtlich ma&#223;geblich darauf ankam, nicht unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt zu werden. Zugleich konnte er diesen Aspekt angesichts des Ergebnisses des bisher vorliegenden Gutachtens nur dann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen, wenn die dortigen Feststellungen substantiiert in Zweifel gezogen werden konnten. Die insoweit ma&#223;geblichen Problemstellungen (insbesondere die Auswahl und Verwertbarkeit sowie Vergleichbarkeit von Wetterdaten, Str&#246;mungsverh&#228;ltnisse und Gel&#228;ndegegebenheiten) beinhalteten jedoch schwierige fachliche Fragen, zu denen auch ein (fach-)anwaltlich vertretener Kl&#228;ger ohne Hinzuziehung geeigneten Sachverstandes nicht qualifiziert Stellung nehmen konnte. Um insoweit Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens, das ausdr&#252;cklich zum Bestandteil der erteilten und angefochtenen Baugenehmigung gemacht worden war, wecken zu k&#246;nnen, durfte der Kl&#228;ger deshalb die Beauftragung eines Privatgutachters in der fraglichen Situation f&#252;r erforderlich halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass er zun&#228;chst die Durchf&#252;hrung des gerichtlichen Ortstermins, der auch der Er&#246;rterung der Sach- und Rechtslage diente, am 11. Juli 2017 h&#228;tte abwarten m&#252;ssen. Denn angesichts des erforderlichen Vorlaufes f&#252;r eine solche Begutachtung lag es jedenfalls nahe, dass eine nachtr&#228;gliche Einreichung eines Gutachtens buchst&#228;blich zu sp&#228;t bekommen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Aspekt auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 &#8211; 22 C 10.1854 &#8211;, juris Rn. 13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur vom Amtsermittlungs- sondern auch vom Beschleunigungsgrundsatz mitgepr&#228;gt wird. Aus der Sicht einer auch hieran orientierten verst&#228;ndigen Partei war es daher zumindest sinnvoll, wenn nicht geboten, die entscheidungserhebliche Frage der zu erwartenden Geruchsbelastung bereits im Vorfeld des Er&#246;rterungstermins so aufzubereiten, dass hierzu in diesem Termin sinnvoll er&#246;rtert werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 &#8211; 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 &#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier auch geschehen, wobei zumindest als Indiz f&#252;r die Erforderlichkeit der Einholung eines Privatgutachtens anzusehen sein mag, dass das Verwaltungsgericht die Teilnahme des Erstellers des Gutachtens, das der Baugenehmigung zugrunde gelegt worden war, am Ortstermin ebenfalls f&#252;r sachdienlich erachtet und am 21. Juni 2017 (nachtr&#228;glich) explizit hierum gebeten hat. Die im Zusammenhang hiermit aufgeworfenen Fragen wurden sodann im Er&#246;rterungstermin auch ausf&#252;hrlich diskutiert, die Niederschrift des Ortstermins befasst sich hiermit &#252;ber 4 der insgesamt 8&#160;Seiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, war Ergebnis dieser Er&#246;rterung unter anderem die Feststellung, dass die aufgeworfenen Fragen der Geruchsbelastung namentlich des Grundst&#252;cks des Kl&#228;gers ausdr&#252;cklich als entscheidungserheblich bewertet wurden. Hierzu passt auch, dass im unmittelbaren Anschluss im Rahmen der Ladung zur m&#252;ndlichen Verhandlung ausdr&#252;cklich auch die Teilnahme des Erstellers des vom Kl&#228;ger eingereichten Gutachtens seitens des Verwaltungsgerichts nahegelegt wurde. Dass dies - aus welchen Gr&#252;nden auch immer - nicht im Verfahren des Kl&#228;gers selbst, sondern in dem der unter gleicher Adresse wohnenden G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; K.&#160;&#160;&#160; geschah, &#228;ndert hieran nichts, zumal die Verfahren - wie bereits im Ortstermin - gemeinsam verhandelt und entschieden wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls nur, aber immerhin indizielle Bedeutung hat dann auch, dass infolge der Einreichung des Gutachtens durch den Kl&#228;ger sich der Beigeladene veranlasst gesehen hat, eine erneute Begutachtung beizubringen, die wiederum die Beklagte statt des bisher zugrunde gelegten Gutachtens zum Gegenstand der Genehmigung gemacht hat. In diesem Rahmen wurde auch eine Sonderfallbetrachtung des Wohnhauses des Kl&#228;gers vorgenommen, f&#252;r die bisher von den Beteiligten offenbar niemand eine Veranlassung gesehen hatte. Auch insofern liegt es zumindest nicht nahe, dass dies auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens durch den Kl&#228;ger geschehen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beigeladene erstinstanzlich seine Annahme, eine gutachterliche Stellungnahme der Kl&#228;gerin sei nicht veranlasst gewesen, zudem auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2019 &#8211; 2 A 1906/18 &#8211; gest&#252;tzt hat, aus dem sich ergebe, dass es allein Aufgabe eines Bauantragstellers sei, im Rahmen der notwendigen Bauvorlagen den Nachweis der Zumutbarkeit zu f&#252;hren, geht dies fehl. Mit der hier in Rede stehenden Problematik hat dies schon im Ansatz nichts zu tun. Denn hier geht es allein um die Frage, ob ein solcher Nachweis gef&#252;hrt ist und ob der Kl&#228;ger zur Ersch&#252;tterung des beh&#246;rdlich &#252;bernommenen Gutachtens seinerseits fachlichen Rat f&#252;r notwendig halten darf. Im &#220;brigen bezieht sich die zitierte Passage - wie zumindest der auch im dortigen Verfahren mandatierte Prozessbevollm&#228;chtigte des Beigeladenen wissen m&#252;sste - gerade auf den im dortigen Verfahren Einwand des Genehmigungsinhabers, der vom Kl&#228;ger (privat) beauftragte Gutachter habe keine vollst&#228;ndige Geruchsimmissionsprognose erstellt, sondern sich darauf beschr&#228;nkt, das beh&#246;rdlich akzeptierte Gutachten in einzelnen Punkten anzugreifen. Wie daraus auf die fehlende Erforderlichkeit fachgutachterlich gest&#252;tzter Einw&#228;nde geschlossen werden k&#246;nnte, vermag der Senat nicht im Ansatz nachzuvollziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund scheitert die Festsetzungsf&#228;higkeit der &#8211; notwendigen &#8211; Kosten f&#252;r das Privatgutachten nicht daran, dass der Kl&#228;ger nicht dessen Auftraggeber sein k&#246;nnte. Insofern hat der Kl&#228;ger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass er als solcher in dem Gutachten bezeichnet ist, dieses vorgelegt hat und auch Adressat der Kostenrechnungen ist. Dass auch die &#8211; unter der gleichen Anschrift wohnende - Kl&#228;gerin des Parallelverfahrens 8 K 4145/16 sich auf dieses Gutachten berufen und sich m&#246;glicherweise selbst als Auftraggeberin bezeichnet hat, &#228;ndert hieran nichts. Es ist im &#220;brigen weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese (oder einer der weiteren Kl&#228;ger in den insgesamt sieben verbundenen Verfahren) in ihrem Kostenfestsetzungsverfahren entsprechende Gutachterkosten geltend gemacht h&#228;tte. Angesichts des Umstandes, dass die Kostenschuldner dieses Verfahrens mit denjenigen in jenem Verfahren identisch sind, w&#228;re ein entsprechender Vortrag mit Sicherheit &#8211; und dann zu Recht &#8211; erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 &#8211; 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 4 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sind seitens der Beklagten und des Beigeladenen Einw&#228;nde hinsichtlich des tats&#228;chlich durch den Kl&#228;ger erfolgten Ausgleichs der Gutachterkosten nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung nicht mehr erhoben worden. Solche Bedenken hegt der Senat ebenfalls nicht. F&#252;r Privatgutachten gelten die Stundens&#228;tze des Gesetzes &#252;ber die Entsch&#228;digung von Zeugen und Sachverst&#228;ndigen nicht unmittelbar. Die f&#252;r ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten sind in der Regel in vollem Umfang zu ersetzen, wenn die &#220;berschreitung der Stundens&#228;tze des Gesetzes &#252;ber die Entsch&#228;digung von Zeugen und Sachverst&#228;ndigen nicht offensichtlich unangemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 7.&#160;April 2011 - 22 C 10.1854 -, juris Rn. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hierf&#252;r bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte, zumal sich der angesetzte Stundensatz noch im Rahmen (wenn auch am oberen Ende) der Verg&#252;tungss&#228;tze des Justizverg&#252;tungs- und &#8211; entsch&#228;digungsgesetzes (JVEG) h&#228;lt. Im Hinblick auf die erstinstanzlich erhobenen Einw&#228;nde bez&#252;glich der aus Sicht des Beigeladenen mangelnden Qualit&#228;t des Privatgutachtens gen&#252;gt bereits der Hinweis auf die im Anschluss auch aus Sicht des Beigeladenen erforderlich gewordene Neubegutachtung. Der Umstand, dass wegen des Wegfalls der urspr&#252;nglichen Baugenehmigung das Verfahren seine Erledigung gefunden und sich die vom Verwaltungsgericht ausdr&#252;cklich angeregte Teilnahme des Gutachters an der m&#252;ndlichen Verhandlung deshalb als letztlich nutzlos herausgestellt hat (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 21. September 2019 &#8211; 2 A 209/18 &#8211; S. 15), &#228;ndert nichts daran, dass der Kl&#228;ger diese kostenausl&#246;sende Teilnahme nach dem Inhalt der Ladung f&#252;r notwendig halten musste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Beigeladenen an den Kosten des Erinnerungsverfahrens zu beteiligten, da er sich im Verfahren detailliert zur Erstattungsf&#228;higkeit der Gutachterkosten ge&#228;u&#223;ert und den die Einbeziehung ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. April 2019 eingehend verteidigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgeb&#252;hr nach Nr.&#160;5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu &#167; 3 Abs. 2 GKG) anf&#228;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar, &#167; 152 Abs. 1 GKG.</p>\n      "
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