List view for cases

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    "id": 327072,
    "slug": "lg-dortmund-2020-03-04-8-o-220-kart",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Dortmund",
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    "file_number": "8 O 2/20 (Kart)",
    "date": "2020-03-04",
    "created_date": "2020-04-07T10:01:00Z",
    "updated_date": "2022-10-18T05:58:50Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDO:2020:0304.8O2.20KART.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die einstweilige Verf&#252;gung vom 12.02.2020 wird mit der Ma&#223;gabe best&#228;tigt, dass</p>\n<p>1.</p>\n<p>es dem Verf&#252;gungsbeklagten bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Vorstand des Antragsgegners, wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht &#252;bersteigen darf,</p>\n<p>verboten wird</p>\n<p>a)</p>\n<p>den C1 e.V. anzuweisen, es zu unterlassen IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter n bei den Verf&#252;gungskl&#228;gern einzusetzen und/oder</p>\n<p>b)</p>\n<p>gegen&#252;ber dem C1 e.V. Sanktionen, insbesondere eine K&#252;ndigung der Mitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein des Antragsgegners, f&#252;r den Fall anzudrohen, dass dieser einer Weisung gem&#228;&#223; Ziffer 1.a) nicht nachkommt, und/oder derartige Sanktionen zu verh&#228;ngen, jeweils insbesondere, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 gem&#228;&#223; Anlage Ast 1.</p>\n<p>2.</p>\n<p>der Verf&#252;gungsbeklagte hat den C1 e.V. durch eine verbindliche schriftliche Erkl&#228;rung bis sp&#228;testens eine Woche nach Zustellung der einstweiligen Verf&#252;gung zu informieren</p>\n<p>a)</p>\n<p>dass es dem C1 e.V. frei steht, IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichtern bei den Verf&#252;gungsbeklagten einzusetzen und</p>\n<p>b)</p>\n<p>dass der Inhalt des anderslautenden Schreibens vom 13. Dezember 2019 gem&#228;&#223; Anlage Ast1 insoweit widerrufen wird.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die einstweilige Verf&#252;gung vom 12.02.2020 aufgehoben und der Antrag abgewiesen.</p>\n<p>Dem Verf&#252;gungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verf&#252;gungsverfahrens auferlegt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine am 13.12.2019 von dem Verf&#252;gungsbeklagten gegen&#252;ber einem seiner Mitgliedsvereine, dem C1 e.V. (fortan: C1), ausgesprochenen Weisung. Mit dieser Weisung wurde der C1 angehalten, keine &#8222;C1-Richter&#8220; mehr bei Veranstaltungen einzusetzen, die nicht von M1-Mitgliedsvereinen oder deren Mitgliedern oder mit diesen kooperierenden Vereinen ausgerichtet werden. Die Verf&#252;gungskl&#228;ger halten diese Weisung f&#252;r kartellrechtswidrig. Sie m&#246;chten mit ihrem Antrag erreichen, dass der C1 seinen Richtern die Teilnahme an Veranstaltungen gestatten darf, die durch nicht-kooperierende Vereine organisiert werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte ist ein deutscher Dachverband, bestehend aus derzeit 175 Hundezucht- und Hundesportvereinen in Deutschland und als solches Mitglied der M1 (fortan: M1), einem internationalem kynologischen (Kynologie = Lehre von der Zucht, Dressur und den Krankheiten der Hunde) Dachverband. Als einziges deutsches Mitglied der M1 &#252;berwacht der Verf&#252;gungsbeklagte insbesondere das Zuchtgeschehen nach seinen und den M1-Regularien in Deutschland sowie innerhalb seines und des M1 organisierten Hundesports. Der Verf&#252;gungsbeklagte vertritt somit das in ihm organisierte Deutsche Hundewesen in der M1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger sind der C2 e.V. (fortan: C2), einem internationalem Dachverband von Sch&#228;ferhunde-Zuchtvereinen (sog. Weltrasseverband), angeh&#246;rende Sch&#228;ferhund-Vereine aus Spanien, Ungarn und den USA. Die C2 ist ihrerseits nicht Mitglied der M1. Die insgesamt 95 Mitgliedsvereine der C2 sind zum Teil (n&#228;mlich rund 60) &#252;ber ihre jeweiligen nationalen Dachverb&#228;nde gleichsam Mitglieder der M1. Die Verf&#252;gungskl&#228;ger jedoch sind jeweils nicht Mitglied des nationalen Dachverbands, der Mitglied der M1 ist, sie sind also sog. &#8222;nicht-kooperierende&#8220; bzw. &#8222;Dissidenten&#8220;-Vereine. Die M1 erkennt daher ihre Herkunftsnachweise bzw. ausgestellten Urkunden &#252;ber Wettkampfergebnisse grunds&#228;tzlich nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der C1 ist eines der gr&#246;&#223;ten Mitglieder des Verf&#252;gungsbeklagten und somit mittelbar auch Mitglied der M1. Er ist &#8211; die Rasse der Sch&#228;ferhunde betreffend &#8211; innerhalb der M1-Organisation f&#252;r die Bestimmung der rassespezifischen Merkmale zust&#228;ndig, hat die Zuchthoheit inne und stellt Richter. Die von ihm bestimmten Rassestandards stellen wiederum eine wesentliche Bewertungsgrundlage f&#252;r die C1-Richter bei Hundeschauen und sonstigen Veranstaltungen dar, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, ob die einzelne Hundeschau/-veranstaltung von einem der M1-Organisation angeschlossenem Verein ausgerichtet wird oder nicht. Zwischen den Parteien ist insoweit jedenfalls unstreitig, dass der Bescheinigung &#252;ber die Einhaltung der von dem C1 normierten Rassestandards (beispielhaft des Standars IGP-1) eine wesentliche Bedeutung insoweit zukommt, als dass sie sich deutlich wertsteigernd auf den betreffenden Hund auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Regelwerken der M1 und des Beklagten ist es einem ihrer Ausstellungs- bzw. einem IGP-Leistungsrichter nicht erlaubt, an Veranstaltungen zu richten, die nicht von der M1 anerkannt werden, vgl. &#167; 9 Ziffer 9.2 C3-Rahmenordnung f&#252;r Richter im Sport (fortan: C3-Rahmenordnung), &#167; 12 C3-Rahmenordnung (Anl. AG 8) sowie Ziff. 11 Nr. 2 a der C3-Satzung, (Anlage ASt 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zum 10.05.2018 bestand zwischen der C2 und der M1 ein im April 2013 geschlossener Kooperationsvertrag, auf dessen Grundlage es den Mitgliedsvereinen der C2 unabh&#228;ngig von ihrer jeweiligen Mitgliedschaft in dem nationalen M1-Verein m&#246;glich war, Veranstaltungen und Wettbewerbe auszurichten, auf denen M1-Richter (konkret: C1-Richter) bewerteten und durch die M1 anerkannte Leistungskennzeichen vergaben (vgl. dazu &#167; 4 Ziff 4 des Kooperationsvertrages, Anl. ASt 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die M1 diesen Kooperationsvertrag mit Wirkung zum 10.05.2020 gek&#252;ndigt hatte, wirkte sie zur Umsetzung ihres vereinsinternen Regelwerkes betreffend den Einsatz ihrer Richter auch auf den Verf&#252;gungsbeklagten ein. Zum Zwecke der Umsetzung der entsprechenden Vorschriften beschloss der Vorstand des Verf&#252;gungsbeklagten sodann, ihrem Mitglied, dem C1, nach &#167; 6 Abs. 1 C3-Satzung (Anl. Ast 28) die Weisung zu erteilen, keine C1-Richter zu Veranstaltungen zu entsenden, die von einem Verein ausgerichtet werden, der nicht Mitglied des jeweiligen nationalen M1-Vereins ist oder mit der M1 kooperiert. F&#252;r den Fall der Nichtumsetzung der Weisung drohte der Verf&#252;gungsbeklagte mit der Anwendung der satzungsgem&#228;&#223; zur Verf&#252;gung stehenden Disziplinarma&#223;nahmen bis hin zum Ausschluss des C1 nach &#167; 7 Ziff. 8 C3-Satzung (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des als Anlage ASt 1 zu den Akten gereichten Schreibens Bezug genommen). W&#246;rtlich hei&#223;t es in dem Schreiben, verfasst von den jetzigen Prozessbevollm&#228;chtigten des Verf&#252;gungsbeklagten, vom 13.12.2019 an den C1 hinsichtlich der Weisung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;[&#8230;] ab sofort, sp&#228;testens aber ab dem 1.&#160;Januar&#160;2020, zu unterlassen, IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter des C1 bei C2-Vereinen in L&#228;ndern einzusetzen, in denen ein Kennel Club entweder Mitglied der M1 ist oder ein Kooperationsvertrag mit der M1 geschlossen hat und dem der C2-Verein nicht angeschlossen ist [&#8230;]&#8220;.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 17.12.2019 an den C2 teilte der C1 mit, sich an diese Weisung gebunden zu sehen und deshalb alle Entsendungen von Richtern an C2-Mitgliedsvereine, die nicht Mitglied des nationalen M1-Mitgliedsvereins sind, zur&#252;ckzunehmen und k&#252;nftig keine C1-Richter mehr zu solchen Veranstaltungen zu entsenden (wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen, Anl. ASt 19).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungskl&#228;ger zu 1) versandte daraufhin am 30.12.2019 eine E-Mail an Vertreter des C1, der C2, der M1 sowie des Verf&#252;gungsbeklagen und teilte mit, die Weisung nicht zu akzeptieren. Gleichsam forderte er die Empf&#228;nger auf, die Weisung bis zum 06.01.2020 zu widerrufen und k&#252;ndigte andernfalls die Einleitung rechtlicher Schritte an. Die Verf&#252;gungskl&#228;ger zu 2) und 3) versandten eine inhaltsgleiche E-Mail an die vorgenannten Empf&#228;nger am 31.12.2019 (zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der als Anlagen ASt 20 und 21 eingereichten E-Mailausdrucke).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 09.01.2020 antwortete darauf ein Vertreter des C1 und teilte mit, dass der Widerruf der Weisung au&#223;erhalb der Einflusssph&#228;re des C1 l&#228;ge und der Aufforderung daher nicht nachgekommen werden k&#246;nne. Die gleichsam gemachte Ank&#252;ndigung, zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt die Frage zu beantworten, welche Organisation die Entscheidung &#252;ber die Weisung getroffen hat, wurde nicht erf&#252;llt (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der E-Mails, Anl. ASt 22, 23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15.01.2020 sandte ein Vertreter des Verf&#252;gungskl&#228;gers zu 1) eine weitere E-Mail an den C1 mit diversen Fragen zu den Auswirkungen der ausgesprochenen Weisung und verlangte eine Beantwortung bis zum 16.01.2020 (Bl. 14 d. A., Anl. ASt 24). Diese E-Mail wurde inhaltlich nicht beantwortet; es wurde seitens des C1 lediglich mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen Zeit beanspruche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28.01.2020 forderten die Verf&#252;gungskl&#228;ger den Vorstand der C2 auf, rechtliche Schritte gegen die M1 einzuleiten (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des als Anlage ASt 25 eingereichten Schreibens). Der Pr&#228;sident der C2 bat die Verf&#252;gungskl&#228;ger daraufhin um Aufschub bis zum 01.03.2020, da am 28.02.2020 ein Gespr&#228;ch mit der M1 stattfinde, welches wom&#246;glich zu einer Einigung f&#252;hre. Allerdings sei es der C2 aufgrund der angedrohten Sanktionen und der bestehenden existenzbedrohenden Abh&#228;ngigkeit des Verf&#252;gungsbeklagten von der M1 einerseits und der des C1 vom Verf&#252;gungsbeklagten andererseits nicht m&#246;glich, sogenannten Dissidenz-Vereinen weiter C1-Richter zu &#252;berlassen (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt dieses Schreibens, Anl. ASt 26).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger sind der Auffassung, dass die gegen&#252;ber dem C1 ausgesprochene Weisung des Verf&#252;gungsbeklagten kartellrechtswidrig ist und nehmen insoweit einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches gegen den Verf&#252;gungsbeklagten gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;33 Abs.&#160;1, Abs.&#160;3&#160;GWB i.V.m. &#167;&#160;1&#160;GWB und Art. 101&#160;AEUV sowie gem&#228;&#223; &#167;&#160;33 Abs.&#160;1 i.V.m. &#167;&#160;19 Abs.&#160;1, Abs.&#160;2 Nr. 1, 20&#160;GWB f&#252;r sich in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem behaupten sie, dringend auf den Erlass der beantragten einstweiligen Verf&#252;gung angewiesen zu sein, da andernfalls irreversible Sch&#228;den und Mitgliederverluste drohten. Insbesondere der Verf&#252;gungskl&#228;ger zu 2) sei kurz- bis mittelfristig sogar in seiner Existenz gef&#228;hrdet (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Generalsekret&#228;rs der Verf&#252;gungskl&#228;gerin zu 1), Anl. ASt 49, des Pr&#228;sidenten der Verf&#252;gungskl&#228;gerin zu 2), Anl. ASt 31 sowie dem Pr&#228;sidenten der Verf&#252;gungskl&#228;gerin zu 3), Anl. ASt 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits jetzt m&#252;ssten fortw&#228;hrend Veranstaltungen abgesagt werden, die ohne entsprechende Leistungsrichter des C1 nicht durchf&#252;hrbar seien; Rechtsschutz in einem m&#246;glichen Hauptsacheverfahren k&#228;me vor diesem Hintergrund deutlich zu sp&#228;t und sei ungeeignet, die dringend erforderliche sofortige Abhilfe zu schaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger haben urspr&#252;nglich beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">dem Verf&#252;gungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsma&#223;nahmen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">zu verbieten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">den C1 e.V. anzuweisen, es zu unterlassen IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter einzusetzen bei (i) den Antragstellern und/oder (ii) anderen Mitgliedsvereinen der C2 e.V. in L&#228;ndern, in denen ein Kennel Club (d.h. der nationale Dachverband) entweder Mitglied der M1 ist oder einen Kooperationsvertrag mit der M1 geschlossen hat und dem der C2-Mitgliedsverein nicht angeschlossen ist, und/oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">gegen&#252;ber dem C1 e.V. Sanktionen, insbesondere eine K&#252;ndigung der Mitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein des Antragsgegners, f&#252;r den Fall anzudrohen, dass dieser einer Weisung gem&#228;&#223; Ziffer 1.a) nicht nachkommt, und/oder derartige Sanktionen zu verh&#228;ngen, jeweils insbesondere, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 13. Dezember gem&#228;&#223; Anlage Ast 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Den Verf&#252;gungsbeklagten zu verpflichten, (i) den C1 e.V., (ii) die C2 e.V. sowie (iii) s&#228;mtliche Mitgliedsvereine der C2 e.V. durch eine verbindliche schriftliche Erkl&#228;rung bis sp&#228;testens eine Woche nach Zustellung der einstweiligen Verf&#252;gung zu informieren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">dass es dem C1 e.V. frei steht, IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichtern bei s&#228;mtlichen Mitgliedsvereinen der C2 e.V. einzusetzen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">dass der Inhalt des anderslautenden Schreibens vom 13. Dezember 2019 gem&#228;&#223; Anlage Ast1 widerrufen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Antragsgem&#228;&#223; hat das Gericht am 12.02.2020 wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene m&#252;ndliche Verhandlung im Beschlusswege eine einstweilige Verf&#252;gung gegen den Verf&#252;gungsbeklagten erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese einstweilige Verf&#252;gung hat der Verf&#252;gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 18.02.2020 Widerspruch erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger beantragen nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">die einstweilige Verf&#252;gung der Kammer vom 12. Februar 2020 aufrechtzuerhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">die einstweilige Verf&#252;gung der Kammer vom 12.&#160;Februar&#160;2020 aufzuheben und den Antrag auf einstweilige Verf&#252;gung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte r&#252;gt zun&#228;chst die Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs und tr&#228;gt dazu vor, dass er durch seine jetzigen Prozessbevollm&#228;chtigten eine Schutzschrift vom 16.&#160;Januar&#160;2020 in das zentrale Schutzschriftenregister habe einstellen lassen. Diese Schutzschrift habe den C1, die C2 sowie <em>&#8222;andere namentlich nicht zu benennende Antragsteller&#8220;</em> als m&#246;gliche Antragsteller aufgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem h&#228;lt er die Zul&#228;ssigkeit der Antr&#228;ge, insbesondere mit Blick auf ihren Umfang, f&#252;r nicht gegeben. Die Verf&#252;gungskl&#228;ger forderten mit ihren Antr&#228;gen Dinge nicht nur f&#252;r sich selbst, sondern auch f&#252;r Dritte, n&#228;mlich s&#228;mtliche Mitglieder der C2, ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte ist dar&#252;ber hinaus der Auffassung, dass selbst bei einem insoweit unterstelltem Versto&#223; gegen kartellrechtliche Vorschriften die Verf&#252;gungskl&#228;ger jedenfalls nicht Betroffene im Sinne des &#167;&#160;33&#160;GWB seien und dementsprechend auch nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung etwaiger Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzanspr&#252;che.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Davon unabh&#228;ngig ist er der Auffassung, die streitgegenst&#228;ndliche Weisung vom 13.12.2019 versto&#223;e nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften und weder sie noch die ihr zugrundeliegenden Regelwerke bezweckten oder bewirkten eine Wettbewerbsbeschr&#228;nkung i.S.d. Art. 101 Abs.&#160;1&#160;AEUV oder i.S.d. &#167;&#160;1&#160;GWB. Die Auswirkungen der Beschr&#228;nkung des Wirkungskreises von M1-Richtern (hier C1-Richtern), die au&#223;erhalb der M1-Organisation eintr&#228;ten, seien der Gesamtorganisation des M1-Regelwerkes immanent. Als vereinsrechtlich gebotene Regelung sei die Beschr&#228;nkung von der Anwendung des Kartellrechts ausgenommen, weil sie in untrennbarem Zusammenhang mit den grundlegenden Verbandszielen der M1-Organisation und damit auch denen des Verf&#252;gungsbeklagten st&#252;nden. Die Weisung verfolge zum einen das Ziel, das ordnungsgem&#228;&#223;e Funktionieren der M1-internen Wettbewerbe zu gew&#228;hrleisten. Insoweit solle mit ihr sichergestellt werden, dass die innerhalb der M1-Organisation ausgebildeten Richter auch f&#252;r Wettbewerbe innerhalb der M1-Organisation zur Verf&#252;gung stehen. Zum anderen solle mit der Weisung aber vor allem die Einhaltung der Wettbewerbsregularien der M1-Organisation und damit letztlich insbesondere auch die Einhaltung der von der M1-Organisation aufgestellten Tierschutzstandards gew&#228;hrleistet werden. Insoweit ziele die Weisung darauf ab, zu verhindern, dass au&#223;erhalb der M1-Organisation M1-anerkannte Zeugnisse ausgestellt werden, um auf diese Weise die Kompetenz, Integrit&#228;t und Verantwortlichkeit des M1-Systems sicherzustellen. Denn gegen&#252;ber au&#223;erhalb der M1-Organisation stehenden Vereinen habe weder der Verf&#252;gungsbeklagte noch die M1 M&#246;glichkeiten und Kompetenzen, um etwa die Einhaltung von Tierschutzstandards zu kontrollieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Aus denselben Gr&#252;nden fehle es auch am Vorliegen eines ungerechtfertigten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. Art. 102 AEUV bzw. i.S.d. &#167;&#167; 19, 20 GWB, wobei der Verf&#252;gungsbeklagte insofern meint, schon keine marktbeherrschende Stellung inne zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem fehle es auch am Vorliegen eines Verf&#252;gungsgrundes. Zum einen h&#228;tten die Verf&#252;gungskl&#228;ger seit Kenntnis aller vermeintlich anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen (dem 17.12.2019) bis zur Einreichung des gegenst&#228;ndlichen Antrages nahezu zwei Monate verstreichen lassen und damit durch zu langes Zuwarten selbst zum Ausdruck gebracht, dass keine den Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung rechtfertigende Dringlichkeit bestehe. Hinzu komme, dass die Verf&#252;gungskl&#228;ger &#252;ber die der streitgegenst&#228;ndlichen Weisung zugrundeliegende Problematik (nach Statuten der M1 sowie des Verf&#252;gungsbeklagten regelwidriger Einsatz der C1-Richter) bereits seit November 2017 Kenntnis gehabt h&#228;tten und sich seitdem dagegen h&#228;tten zur Wehr setzen k&#246;nnen. Schlie&#223;lich h&#228;tten die Verf&#252;gungskl&#228;ger mit ihrem &#8211; jedenfalls nicht mit Vergleichsverhandlungen begr&#252;ndeten &#8211; Vollstreckungsverzicht seit dem Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung durch Beschluss des Gerichts vom 12.02.2020 bis zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 04.03.2020 selbst zum Ausdruck gebracht, dass es ihren Antr&#228;gen an der notwendigen Dringlichkeit fehle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der zul&#228;ssige Verf&#252;gungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begr&#252;ndet. Im &#220;brigen war der Antrag als unbegr&#252;ndet abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Den Verf&#252;gungskl&#228;gern steht der geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im tenorierten Umfang zu und auch die f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung erforderliche Dringlichkeit der Sache gem&#228;&#223; &#167;&#160;935&#160;ZPO ist gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">I. Zum Verf&#252;gungsanspruch</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte hat mit dem Ausspruch der streitgegenst&#228;ndlichen Weisung gegen&#252;ber dem C1 gegen das Verbot wettbewerbsbeschr&#228;nkender Vereinbarungen aus &#167;&#160;1 GWB sowie aus Art.&#160;101&#160;AUEV versto&#223;en. &#220;berdies liegt darin die missbr&#228;uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. &#167;&#167;&#160;19&#160;Abs.&#160;1,&#160;2 Nr.&#160;1, 20&#160;GWB begr&#252;ndet. Die Verf&#252;gungskl&#228;ger haben deshalb als Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gem&#228;&#223; &#167;&#160;33 Abs.&#160;1&#160;GWB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">1. Versto&#223; gegen das Kartellverbot aus &#167;&#160;1&#160;GWB sowie aus Art.&#160;101&#160;AEUV</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Verf&#252;gungsbeklagte ist als Dachverband eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellrechts. Unter den spezifisch-kartellrechtlichen Unternehmensbegriff des &#167;&#160;1&#160;GWB, der ohne Einschr&#228;nkungen dem des Art.&#160;101&#160;AEUV entspricht, f&#228;llt jede nat&#252;rliche oder juristische Person oder nichtrechtsf&#228;hige Personenvereinigung, die eine irgendwie geartete T&#228;tigkeit im gesch&#228;ftlichen Verkehr aus&#252;bt. Erforderlich ist eine wirtschaftliche T&#228;tigkeit, die darin besteht, G&#252;ter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. dazu EuGH Slg. 1987, 2599 Rn. 7; Slg. 1998 I-3851, Rn. 36) oder nachzufragen (vgl. dazu BGH DE-R 839, 841 - Privater Pflegedienst). Es gilt insoweit der sog. funktionale Unternehmensbegriff (vgl. zum EU-Recht Bechtold/Bosch/Brinker AEUV Art. 101 Rn. 11; Bechtold/Bosch/Bechtold/ Bosch, 9. Aufl. 2018, GWB &#167; 1 Rn. 7). Der Verf&#252;gungsbeklagte bietet selbst auf dem Gebiet der Hundezucht Dienstleistungen an und erzielt aus seinen verschiedenen T&#228;tigkeiten Einnahmen. Dabei ist es im Ergebnis f&#252;r die Beurteilung unerheblich, ob es dem&#160; Verf&#252;gungsbeklagten dabei auf das Erwirtschaften von Gewinnen ankommt oder nicht. Insoweit ist die Aus&#252;bung einer wirtschaftlichen T&#228;tigkeit im gesch&#228;ftlichen Verkehr &#8211; wie es der Verf&#252;gungsbeklagte macht &#8211; ma&#223;gebend und ausreichend (so EuGH, Urteil vom 01. Juli 2008 &#8211; C-49/07 &#8211; Motoe, juris; BGH, Beschluss vom 13. November 1979 &#8211; KVR 1/79 &#8211;, Rn. 14, juris&#184; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2008 - 6 W 92/08).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Mittel der Wettbewerbsbeschr&#228;nkung sind vorliegend Beschl&#252;sse des Beklagten als Unternehmensvereinigung i. S. d. &#167;&#160;1&#160;GWB. Der Verf&#252;gungsbeklagte hat die von der Verf&#252;gungskl&#228;gerin beanstandeten Regularien der M1 (insbesondere Ziff. 11.2a des Reglements f&#252;r Ausstellungsrichter der M1) durch Beschluss in seine eigenen Regularien &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Auf diese Regelungen, &#167; 12 der C3-Rahmenordnung f&#252;r Richter im Sport sowie &#167; 10, 12 Ziff. 2 der C3-Zuchtrichter-Ordnung, st&#252;tzt der Verf&#252;gungsbeklagte seine im Vorstand beschlossene und gegen&#252;ber dem C1 ausgesprochene Weisung vom 13.12.2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die ausgesprochene Weisung bezweckt zudem eine Wettbewerbsbeschr&#228;nkung im Sinne des &#167;&#160;1&#160;GWB und des Art.&#160;101&#160;AEUV, und zwar sowohl auf dem innerdeutschen als auch auf dem europ&#228;ischen Binnenmarkt und auch dar&#252;ber hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Ob eine Verhaltensweise ihrem Zweck nach wettbewerbsbeschr&#228;nkend ist, ist nach ihrer objektiven Bedeutung zu beurteilen. Auf die mit ihr verfolgten Absichten kommt es hingegen nicht an (EuGH NZKart 2015, 267 &#8211; Bananen (Dole)). Hiernach kann schon eine objektive wettbewerbsbeschr&#228;nkende Tendenz der zu beurteilenden Ma&#223;nahme zur Annahme einer &#8222;bezweckten&#8220; Wettbewerbsbeschr&#228;nkung f&#252;hren, wenn also die jeweilige Ma&#223;nahme bereits ihrer Natur nach sch&#228;dlich f&#252;r den Wettbewerb ist (EuGH, Urteil vom 11.&#160;September&#160;2014, C-67/13 P, Rz. 51 &#8211; &#8222;Carte Bancaire&#8220;). F&#252;r diese Auslegung streitet auch der Gesetzeszweck, die Erm&#246;glichung eines freien Wettbewerbs. Denn aus dem Blickwinkel der Wettbewerbsordnung ist es f&#252;r die Beurteilung einer wettbewerbsbeeintr&#228;chtigenden Ma&#223;nahme gleichg&#252;ltig, ob diese von einer auf die Verhinderung, Einschr&#228;nkung oder Verf&#228;lschung des Wettbewerbs gerichteten Absicht der Beteiligten getragen ist (Immenga/Mestm&#228;cker/Zimmer, 5. Aufl. 2014, GWB &#167; 1 Rn. 130 &#8211; 138).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Weisung des Verf&#252;gungsbeklagten beschr&#228;nkt die M&#246;glichkeit f&#252;r die Verf&#252;gungskl&#228;ger und andere nicht zur M1-Organisation geh&#246;rende Vereine bzw. nicht mit der M1 kooperierende Vereine, Veranstaltungen wie Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe durchzuf&#252;hren. Denn ihnen stehen zur Durchf&#252;hrung solcher Veranstaltungen keine C1-Richter mehr zur Verf&#252;gung. Der Einsatz von C1-Richtern ist indes zur &#220;berzeugung der Kammer unter Ber&#252;cksichtigung des gesamten Prozessstoffes der ma&#223;gebliche Faktor f&#252;r den Erfolg derartiger Veranstaltungen; dies ist auch von Seiten des Verf&#252;gungsbeklagten letztlich nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Teilnahme an Veranstaltungen ohne C1-Richter ist sowohl f&#252;r Z&#252;chter als auch f&#252;r das Publikum von nur geringem Wert, denn nur die C1-Richter sind bef&#228;higt, Zertifikate auszustellen, die international f&#252;r die Sch&#228;ferhundzucht anerkannt sind. Erst mit einer solchen Zertifizierung wird der jeweilige Hund international f&#252;r die Zucht einsetzbar und gewinnt folglich deutlich an Wert. Diese Reputation und Bedeutung der C1-Richter liegt darin begr&#252;ndet, dass der C1 die zentrale Instanz f&#252;r die Rasse des Sch&#228;ferhundes ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">d) Die so mit der Weisung bezweckte Wettbewerbsbeschr&#228;nkung ist &#8211; anders als der Verf&#252;gungsbeklagte meint &#8211; nicht als vereinsrechtlich gebotene Ma&#223;nahme von dem Kartellverbot aus &#167;&#160;1&#160;GWB bzw. aus Art.&#160;101&#160;AEUV ausgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist zwar die in Art.&#160;9&#160;Abs.&#160;1&#160;GG grundgesetzlich verb&#252;rgte Vereinsautonomie des Verf&#252;gungsbeklagten besonders zu ber&#252;cksichtigen. Dies f&#252;hrt aber im hier zu entscheidenden Fall nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der einschl&#228;gigen Kartellrechtsvorschriften. Dies setzte voraus, dass die nachteiligen Auswirkungen der Ma&#223;nahme auf den Wettbewerb unmittelbar mit einem legitimen und kartellrechtsneutralen Zweck verbunden und f&#252;r dessen Erreichung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;ren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.&#160;Februar&#160;2002, Rs. C-309/99 &#8211; Wouters, EuGH, Urteil vom 18.&#160;Juli&#160;2006, Rs. C-519/04, Meca-Medina).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon, ob man f&#252;r die gegenst&#228;ndliche Weisung das Vorhandensein eines legitimen Zwecks annimmt oder nicht, ist diese im Ergebnis jedenfalls nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Soweit der Verf&#252;gungsbeklagte dazu ausf&#252;hrt, die Weisung in erster Linie zur Gew&#228;hrleistung eines von der M1-Organisation aufgestellten Tierschutzstandards ausgesprochen zu haben, erweist sich das eingesetzte Mittel (die Weisung) jedenfalls als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Verf&#252;gungsbeklagte erl&#228;utert dazu, dass die von einem C1-Richter ausgestellte Urkunde auch den Inhalt hat, dass der zertifizierte Hund, dem Regelwerk der M1 entsprechend gezogen und ausgebildet wurde und einen bestimmten M1-Standard (z.B. IGP-1) erf&#252;llt. Wenn diese &#8211; nur von C1-Richtern ausstellbaren &#8211; Urkunden bei Veranstaltungen von nicht zur M1-Organisation geh&#246;renden oder mit dieser kooperierenden Vereinen ausgestellt w&#252;rden, dann k&#246;nne der Verf&#252;gungsbeklagte mangels jedweder Einwirkungsm&#246;glichkeiten auf solche Vereine nicht mehr gew&#228;hrleisten, dass die innerhalb der M1 geltenden Tierschutzstandards (bspw. kein Einsatz von Elektroreizger&#228;ten bei der Aufzucht) eingehalten werden, wobei der Verf&#252;gungsbeklagte aber in diesem Zusammenhang ausdr&#252;cklich betont, dass er in Bezug auf die Verf&#252;gungskl&#228;ger keine Zweifel an der Einhaltung entsprechender Tierschutzstandards habe, und es ihm um andere, au&#223;erhalb der C2 agierende, Vereine gehe, die entsprechende Standards m&#246;glicherweise nicht einhielten und &#8211; sofern der Einsatz von C1-Richtern erst einmal bei den Verf&#252;gungskl&#228;gern zugelassen w&#252;rde &#8211; gegebenenfalls ihrerseits zuk&#252;nftig auch C1-Richter anforderten. Diese Argumentation vermag bei der im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung vorzunehmenden gebotenen Abw&#228;gung im Verh&#228;ltnis zu den Verf&#252;gungskl&#228;gern nicht zu &#252;berzeugen, weil diese &#8211; unstreitig &#8211; gerade die von dem Verf&#252;gungsbeklagten geforderten Standards den Tierschutz betreffend einhalten. &#220;berdies scheint die Weisung, die ein ausnahmsloses Einsatzverbot f&#252;r C1-Richter auf Veranstaltungen von nicht-kooperierenden Vereinen ausspricht, zur Gew&#228;hrleistung des von dem Verf&#252;gungsbeklagten aufgestellten Tierschutzstandards nicht das richtige Mittel zu sein. Denn sie versucht dieses Ziel zu erreichen, indem andere, au&#223;erhalb der M1 stehende Vereine bei der Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen behindert und die M1 gegen den Wettbewerb abgeschottet werden (vgl. dazu: Landgericht N&#252;rnberg-F&#252;rth, Urteil vom 28.&#160;Februar&#160;2019, 19 O 1079/18, juris; Entscheidung der Irischen Kartellbeh&#246;rde (Competition Authority) v. 24.06.2003, eingereicht als Anlage ASt 34).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die zudem angef&#252;hrte Begr&#252;ndung des Verf&#252;gungsbeklagten, mit der Weisung das ordnungsgem&#228;&#223;e Funktionieren der M1-internen Wettbewerbe sicherstellen zu wollen, verf&#228;ngt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das insoweit von dem Verf&#252;gungsbeklagten erkl&#228;rte Ziel, dass die innerhalb der M1-Organisation ausgebildeten Richter f&#252;r Wettbewerbe innerhalb der M1-Organisation zur Verf&#252;gung stehen sollen, ohne die ausgesprochene Weisung in irgendeiner Weise konkret gef&#228;hrdet w&#228;re. Der Verf&#252;gungsbeklagte selbst macht keine Ausf&#252;hrungen dazu, dass und inwieweit es in der Vergangenheit jemals zu Engp&#228;ssen bei den C1-Richtern gekommen w&#228;re. Insoweit ist anzunehmen, dass der Einsatz von C1-Richtern auch au&#223;erhalb der M1 in der Vergangenheit problemlos m&#246;glich gewesen ist. &#220;berdies ist in diesem Zusammenhang nicht &#252;berzeugend, dass der Verf&#252;gungsbeklagte die Verf&#252;gungskl&#228;ger grunds&#228;tzlich darauf verweist, Mitglied der M1 zu werden, um C1-Richter zu bekommen. Die Anzahl der insgesamt vorhandenen C1-Richter d&#252;rfte sich durch den Beitritt oder die Kooperation (m&#246;glichst aller) Vereine kaum erh&#246;hen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Verweis der Verf&#252;gungsbeklagten auf die zeit- und kostenintensive Ausbildung der C1-Richter innerhalb der M1-Organisation tr&#228;gt insbesondere aus zwei Gr&#252;nden nicht. Zum einen sind es nicht die Investitionen des Verf&#252;gungsbeklagten, die f&#252;r die Ausbildung der C1-Richter eingesetzt werden, sondern allein die des C1 und der Richter selbst, wobei sowohl der C1 als auch die C1-Richter selbst &#8211; unstreitig &#8211; wollen, dass C1-Richter auch au&#223;erhalb der M1 eingesetzt werden k&#246;nnen. Zum anderen machte die Notwendigkeit einer &#8222;langj&#228;hrigen&#8220; Richterausbildung im Rahmen einer Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung &#8211; an dieser Stelle insoweit der Argumentation des Verf&#252;gungsbeklagten folgend &#8211; dann auch die Einr&#228;umung einer entsprechend langen &#220;bergangsfrist erforderlich, um den Verf&#252;gungskl&#228;gern die realistische M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, eigene Richter &#252;berhaupt erst ausbilden zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2. Versto&#223; gegen das Verbot aus &#167;&#167;&#160;19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20&#160;GWB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte hat mit dem Ausspruch der Weisung gegen&#252;ber dem C1 zudem gegen das Verbot aus &#167;&#167;&#160;19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20&#160;GWB versto&#223;en und seine marktbeherrschende Stellung missbr&#228;uchlich ausgenutzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Verf&#252;gungsbeklagte ist als marktbeherrschendes Unternehmen i.S.v. &#167;&#160;19&#160;Abs.&#160;1,&#160;2&#160;GWB Normadressat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Verbot des Abs. 2 Nr. 1 unterliegen Unternehmen, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem in Betracht stehenden sachlich und r&#228;umlich relevanten Markt die Marktbeherrschungsvorausetzungen des &#167;&#160;18 erf&#252;llen (Immenga/Mestm&#228;cker/Markert, 5. Aufl. 2014, GWB &#167; 19 Rn. 98 - 99).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsbeklagte hat auf diversen weltweiten M&#228;rkten eine marktbeherrschende Stellung in diesem Sinne. Dabei handelt es sich unter anderem um M&#228;rkte f&#252;r Dienstleistungen f&#252;r die Rassehundezucht, f&#252;r Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe und den Verkauf von Rassehunden. Insbesondere hinsichtlich der in dem Einsatz von C1-Richtern liegenden Dienstleistung kommt dem Verf&#252;gungsbeklagten eine marktbeherrschende Stellung zu. Der Verf&#252;gungsbeklagte ist der gr&#246;&#223;te Dachverband f&#252;r Hundezucht und Hundesport in Deutschland. Er ist zudem der einzige deutsche Mitgliedsverband der M1. Da der C1 und seine Richter wiederum Teil des Verf&#252;gungsbeklagten sind, f&#252;hrt dies im Ergebnis dazu, dass f&#252;r die Rasse des Deutschen Sch&#228;ferhundes der Einsatz von C1-Richtern nur &#252;ber den Verf&#252;gungsbeklagten erreicht werden kann. Wie bereits unter Punkt I.1. oben ausgef&#252;hrt, ist es ohne den Einsatz von C1-Richtern Veranstaltern von Zuchtschauen, Leistungswettbewerben und Zuchtzulassungspr&#252;fungen f&#252;r Deutsche Sch&#228;ferhunde nicht m&#246;glich, erfolgreich am Markt zu bestehen. Auch das Bundeskartellamt kam insoweit in dem von ihm gef&#252;hrten &#8211; und inzwischen allein aus Opportunit&#228;tsgr&#252;nden eingestellten &#8211; Verfahren gegen die Verf&#252;gungsbeklagte zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Marktmacht des Verf&#252;gungsbeklagten besteht. Vor diesem Hintergrund bestehen angesichts der Vorlage der Schreiben des Bundeskartellamts sowie der &#252;brigen durch die Verf&#252;gungskl&#228;gerin vorgelegten Schriftst&#252;cke und eidesstattlichen Versicherungen keinerlei Bedenken an der hinreichenden Glaubhaftmachung dieses Umstandes durch die Verf&#252;gungskl&#228;ger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">b) Mit der gegen&#252;ber dem C1 ausgesprochenen Weisung unter Androhung von Sanktionen f&#252;r den Fall ihrer Nichtbefolgung, missbraucht der Verf&#252;gungsbeklagte seine bestehende Marktmacht i.S.d. &#167;&#167;&#160;19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20&#160;GWB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits festgestellt, besteht die Behinderung der Verf&#252;gungskl&#228;ger durch den Verf&#252;gungsbeklagten darin, dass diese infolge der Weisung nicht mehr in der Lage sind, Zuchtschauen, Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungspr&#252;fungen f&#252;r Deutsche Sch&#228;ferhunde erfolgreich durchzuf&#252;hren. Diese Behinderung ist zudem unbillig und nicht gerechtfertigt. Insoweit wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter dem Punkt I.1.d) gemachten Ausf&#252;hrungen Bezug genommen, die uneingeschr&#228;nkt auch an dieser Stelle gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">3. Betroffenheit der Verf&#252;gungskl&#228;ger</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger sind als nicht der M1 angeschlossene Vereine von der Weisung des Verf&#252;gungsbeklagten gegen&#252;ber dem C1 zudem betroffen im Sinne des &#167;&#160;33&#160;Abs.&#160;1&#160;GWB. Danach ist betroffen, &#8222;wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Versto&#223; (gegen das GWB, gegen eine Verf&#252;gung der Kartellbeh&#246;rden oder gegen die Wettbewerbsregeln des AEUV) beeintr&#228;chtigt ist.&#8220;. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist das schlicht jedermann, sofern er in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer, d.&#8201;h. als Akteur am Markt durch den Kartellversto&#223; betroffen ist (Immenga/Mestm&#228;cker/Emmerich, 5. Aufl. 2014, GWB &#167; 33 Rn. 10 &#8211; 22; EuGH, Urteil vom 20.&#160;September 2001, Rs. C-453/99 &#8211; Courage, Rn. 26; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 &#8211; KZR 75/10 &#8211;, BGHZ 190, 145-172; ob sich der Kreis vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Otis, C-435/18, auch f&#252;r Unterlassungsanspr&#252;che noch &#252;ber die Marktteilnehmer hinaus erweitert, kann hier dahinstehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt k&#246;nnen die Verf&#252;gungskl&#228;ger aufgrund der Weisung f&#252;r ihre Veranstaltungen (Zuchtschauen, Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungspr&#252;fungen) nicht auf C1-Richter zur&#252;ckgreifen, wodurch selbige nicht erfolgreich durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">4. Zum Anspruchsumfang</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Verf&#252;gungskl&#228;ger mit ihren Antr&#228;gen Regelungen mit Wirkung auch im Verh&#228;ltnis zwischen dem Verf&#252;gungsbeklagten zu nicht an diesem Verfahren beteiligten Dritten, n&#228;mlich im Verh&#228;ltnis zu s&#228;mtlichen Mitgliedern der C2, begehren, besteht darauf kein Anspruch. Die Antr&#228;ge waren insoweit abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">II. Zum Verf&#252;gungsgrund</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus &#167;&#160;33&#160;Abs.&#160;1&#160;GWB k&#246;nnen die Verf&#252;gungskl&#228;ger im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsgrund der Dringlichkeit gem&#228;&#223; &#167;&#160;935&#160;ZPO liegt vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vorschrift besteht ein Verf&#252;gungsgrund, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Ver&#228;nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&#246;nnte (sog. Sicherungsverf&#252;gung) bzw. nach &#167;&#160;940&#160;ZPO, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint (sog. Regelungsverf&#252;gung). Diese Voraussetzung des Verf&#252;gungsgrundes wird zusammengefasst unter dem Begriff der Dringlichkeit. Die Tatsachen, die das Vorliegen dieser Dringlichkeit begr&#252;nden, sind vom Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Verf&#252;gungsverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen, &#167;&#167; 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der kartellrechtliche Anspruch aus &#167;&#160;33&#160;Abs.&#160;1&#160;GWB kann grunds&#228;tzlich im Wege einer einstweiligen Verf&#252;gung durchgesetzt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2008 &#8211; 6 W 92/08 &#8211;, Rn. 30, juris). Mit Blick auf die von dem Verf&#252;gungsbeklagten problematisierte m&#246;gliche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Rahmen des gegenst&#228;ndlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Interesse der Verf&#252;gungskl&#228;ger an einer Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung dem schutzw&#252;rdigen Interesse des Verf&#252;gungsbeklagten, in einem mit nur eingeschr&#228;nkten Erkenntnism&#246;glichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erf&#252;llung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden, gegen&#252;berzustellen. In die so vorzunehmende Abw&#228;gung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verf&#252;gungsantrages einzubeziehen. Dabei ist der Verf&#252;gungsbeklagte umso weniger schutzbed&#252;rftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die Berechtigung des Anspruches zweifelsfrei feststellen l&#228;sst (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 14. November 2018 &#8211; VI-U (Kart) 7/18 &#8211;, Rn. 118, juris; st&#228;ndige Rechtsprechung der Kammer, z.B. LG Dortmund, 8 O 10/18 = WuW 2018, 640 ff., TZ 91).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit haben die Verf&#252;gungskl&#228;ger in dem f&#252;r das Verfahren erforderlichen Umfang dargelegt und mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen ihrer jeweils verantwortlichen Vertreter glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung schwere Nachteile in einem existenzbedrohenden Ausma&#223; zu bef&#252;rchten haben, weil sie an der Aus&#252;bung zentraler Verbandst&#228;tigkeiten behindert w&#228;ren. Sie k&#246;nnten ihre Veranstaltungen nicht mehr ausrichten und keine anerkannten Zuchtzulassungspr&#252;fungen mehr durchf&#252;hren. Insbesondere die von dem Verf&#252;gungskl&#228;ger zu 2) f&#252;r Oktober 2020 geplante Weltmeisterschaft in Gy&#246;r (Ungarn), deren Ausfall bereits jetzt Kosten in H&#246;he eines sechsstelligen Eurobetrages verursachte, w&#228;re mit ganz &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durchf&#252;hrbar, da mit einer insoweit rechtzeitigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus haben die Verf&#252;gungskl&#228;ger ebenfalls hinreichend dargelegt und&#160; mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen ihrer jeweils verantwortlichen Vertreter glaubhaft gemacht, dass ihnen infolge dieses beschriebenen Ausfalls von Verbandst&#228;tigkeiten ein erheblicher, existenzbedrohender Mitgliederverlust drohte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Dem gegen&#252;ber ist ein mit dem Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung eintretender Nachteil des Verf&#252;gungsbeklagten von &#228;hnlichem Gewicht nicht ersichtlich. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw&#228;gung auch zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kern des gegenst&#228;ndlichen Verf&#252;gungsverfahrens vor allem die dem Streit der Parteien zu Grunde liegende Rechtsfrage ist, ob der Verf&#252;gungsbeklagte den Einsatz von C1-Richtern bei Veranstaltungen der Verf&#252;gungskl&#228;ger (mittels Weisung gegen&#252;ber seinem Mitglied, dem C1) untersagen darf. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage gibt es in dem Pr&#252;fungsumfang zwischen dem gegenst&#228;ndlichen Verf&#252;gungsverfahren und einem Hauptsacheverfahren indes keinen Unterschied (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2008 &#8211; 6 W 92/08 &#8211;, Rn. 30, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang dringt der Verf&#252;gungsbeklagte auch nicht mit dem Argument durch, dass die Verf&#252;gungskl&#228;ger ihre jetzige Situation &#8222;selbst verschuldet&#8220; h&#228;tten, da sie in den vergangenen 18 Monaten, mithin seit der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages zwischen der C2 und der M1, ausreichend Zeit gehabt h&#228;tten, um sich ihrerseits einem zur M1 geh&#246;renden Verein bzw. Dachverband anzuschlie&#223;en. Dies schon deshalb nicht, weil die Verf&#252;gungskl&#228;ger nicht durch Kartellrechtsverst&#246;&#223;e zu einem Beitritt verpflichtet werden k&#246;nnen. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung dar&#252;ber, ob f&#252;r die Verf&#252;gungskl&#228;ger eine solche Beitrittsm&#246;glichkeit in ihren jeweiligen Herkunftsl&#228;ndern (USA, Spanien, Ungarn) tats&#228;chlich besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungskl&#228;ger haben zudem zun&#228;chst z&#252;gig und mit der gebotenen Entschlossenheit versucht ihre Rechte au&#223;ergerichtlich durchzusetzen und mit sodann rechtzeitig, n&#228;mlich innerhalb des von der Rechtsprechung des hier zust&#228;ndigen Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf regelm&#228;&#223;ig zuerkannten Zeitraumes von zwei Monaten, den gegenst&#228;ndlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung gestellt (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 12.&#160;September&#160;2019, I-15 U 48/19, OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 13.&#160;Februar&#160;2014, I-6 U 84/13; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 01.&#160;Juli&#160;2014, I20 U 231/13; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 05.&#160;Oktober&#160;2010, I-20 U 126/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist die bestehende Dringlichkeit auch nicht dadurch entkr&#228;ftet, dass die Verf&#252;gungskl&#228;ger zwischen dem Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung durch Beschluss der Kammer am 12.02.2020 und der m&#252;ndlichen Verhandlung am 04.03.2020 auf die Einleitung von Vollstreckungsma&#223;nahmen verzichtet haben. Eine solche Annahme w&#228;re im konkreten Fall schon deshalb unbillig, weil dieser Vollstreckungsverzicht auch aufgrund entsprechender Anregung an beide Seiten durch den Vorsitzenden der Kammer erfolgte (vgl. Telefonvermerk des Vorsitzenden vom 19.02.2020, Bl. 80 R d. A.) und dar&#252;ber hinaus noch mit Schriftsatz der Verf&#252;gungskl&#228;gerin vom 03.03.2020 &#8211; also einen Tag vor dem Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung - auch Vollstreckungsma&#223;nahmen beantragt worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Verf&#252;gungsbeklagte zudem die Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs r&#252;gt, weil trotz einer von diesem in dem Schutzschriftenregister hinterlegten Schutzschrift durch Beschluss der Kammer am 12.02.2020 eine einstweilige Verf&#252;gung erlassen worden ist und seine Schutzschrift insofern keine Beachtung gefunden habe, kann sich daraus keine andere Bewertung im Hinblick auf das Vorliegen von Verf&#252;gungsgrund und -anspruch ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Dennoch ist dieser R&#252;ge in der gebotenen K&#252;rze wegen ihrer Schwere und Bedeutung entgegenzuhalten, dass eine von der Kammer durchgef&#252;hrte entsprechende Abfrage bei dem elektronischen Schutzschriftenregister ohne einen Treffer verlief. Insoweit tr&#228;gt auch der Verf&#252;gungsbeklagte selbst vor, dass er in der hinterlegten Schutzschrift keinen der Verf&#252;gungskl&#228;ger ausdr&#252;cklich, d.h. namentlich, als m&#246;glichen Antragsteller benannt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;92&#160;Abs.&#160;2&#160;Nr.&#160;1&#160;ZPO.</p>\n      "
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