List view for cases

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    "file_number": "6 B 45/20",
    "date": "2020-03-29",
    "created_date": "2020-04-10T10:01:14Z",
    "updated_date": "2022-10-18T05:59:09Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0329.6B45.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger au&#223;ergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tr&#228;gt.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. Aus der Antragsbegr&#252;ndung, auf deren Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag zu Unrecht stattgegeben hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen in dem mit Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes NRW vom 25. September 2019 - 403-26.09.03-23 - eingeleiteten Bef&#246;rderungsverfahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu bef&#246;rdern bzw. ihm einen solchen Bef&#246;rderungsdienstposten zu &#252;bertragen, ehe &#252;ber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt habe, indem er seiner Auswahlentscheidung eine rechtswidrige Beurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegt habe. Die &#252;ber den Antragsteller erstellte Regelbeurteilung f&#252;r den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 sei jedenfalls aus dem im Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 bezeichneten Grund rechtswidrig, dass es an der erforderlichen Begr&#252;ndung des Gesamturteils im Hinblick auf den besseren Beurteilungsbeitrag fehle. In dem Urteil wiederum ist ausgef&#252;hrt, aus der Beurteilung sei nicht erkennbar, warum mit Blick auf den besseren Beurteilungsbeitrag keine Bewertung mit 4 Punkten in Betracht gekommen sei. Eine Begr&#252;ndung fehle insoweit - sowohl mit Blick auf die Einzelmerkmale als auch mit Blick auf das Gesamturteil - vollst&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Darlegungen sind insoweit tragf&#228;hig als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Antragsgegner h&#228;tte begr&#252;nden m&#252;ssen, aus welchen Gr&#252;nden mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag keine bessere Beurteilung der Einzelmerkmale in Betracht kam. Dem hat der Antragsgegner mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat in seiner dienstlichen Beurteilung vom 24.&#160;August 2017 sowohl im Gesamturteil als auch in s&#228;mtlichen sieben Einzelmerkmalen eine Bewertung mit 3 Punkten erhalten. Allerdings war ihm f&#252;r den Zeitraum 2. Juni 2014 bis 4. Oktober 2015 (ein Jahr und vier Monate) ein Beurteilungsbeitrag erteilt worden, in dem das Gesamturteil ebenfalls auf 3 Punkte lautete, drei Einzelmerkmale - n&#228;mlich die Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Leistungsg&#252;te - jedoch mit 4 Punkten bewertet waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese Abweichung der dienstlichen Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag h&#228;tte begr&#252;ndet werden m&#252;ssen. Danach m&#252;ssen Beurteilungsbeitr&#228;ge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, grunds&#228;tzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einflie&#223;en. Das schlie&#223;t nicht aus, dass der Beurteiler</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">- im Folgenden wird allein aus Gr&#252;nden der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der m&#228;nnlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die m&#228;nnliche Sprachform f&#252;r alle Geschlechter -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">sich weitere Erkenntnisse &#252;ber den Beurteilten f&#252;r den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tats&#228;chliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - au&#223;erhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, und auch nicht, dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen gro&#223;en Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung k&#246;nnen sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag au&#223;erhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit- im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den &#252;brigen zur Organisationseinheit geh&#246;renden Beamten desselben Statusamtes beruht. Der Beurteiler &#252;bt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtm&#228;&#223;ig aus, wenn er die Beurteilungsbeitr&#228;ge in seine &#220;berlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeitr&#228;gen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. M&#228;rz 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 33, vom 21.&#160;Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 36, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, I&#214;D 2016, 110 = juris Rn. 23, vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 24, und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, D&#214;D 2013, 88 = juris Rn. 12, 16; OVG S.&#8209;A., Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 M 127/19 -, juris Rn. 18; OVG NRW, etwa Beschl&#252;sse vom 1. Februar 2018- 6 B 1355/17 -, NWVBl. 2018, 287 = juris Rn. 18, und vom 17. Februar 2015 - 6 A 180/14 -, jurisRn. 8 ff, jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Ma&#223;gaben hat der Antragsgegner hier weder in der Beurteilung noch im gerichtlichen Verfahren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">zu dieser M&#246;glichkeit BVerwG, Urteil vom 1. M&#228;rz 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 32 f.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">gen&#252;gt. Er macht vielmehr mit der Beschwerde im Widerspruch zu der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (weiterhin) geltend, es sei nicht erforderlich, Abweichungen von Einzelbewertungen des Beurteilungsbeitrags zu begr&#252;nden. Eine Erl&#228;uterung dazu, warum die g&#252;nstigeren Einzelbewertungen im Beurteilungsbeitrag nicht &#252;bernommen worden sind, ist dementsprechend nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann der Senat auch nicht zugrunde legen, dass der Beurteiler sich die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags f&#252;r den Zeitraum, auf den sich der Beitrag bezieht, zu eigen gemacht hat. Zwar bed&#252;rfte es in diesem Fall keiner Begr&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteile vom 1. M&#228;rz 2018 - 2 A 10.17 -,a. a. O. Rn. 33, und vom 17. M&#228;rz 2016 - 2 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1648 = juris Rn. 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner hat indes nicht vorgetragen, dass er in dieser Weise den Beurteilungsbeitrag ber&#252;cksichtigt, sich aber aufgrund der Erkenntnisse f&#252;r den nicht vom Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum f&#252;r eine Bewertung der Einzelmerkmale mit 3&#160;Punkten entschieden habe. Dass er - wie erw&#228;hnt - statt dessen betont hat, der Beurteiler sei an den Beitrag nicht gebunden, spricht vielmehr dagegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beschwerdevorbringen, der Antragsteller habe \"nicht tiefergehend belegt\", dass der Beurteilungsbeitrag nicht ber&#252;cksichtigt worden sei, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Offenkundig - und bereits rechtsfehlerhaft - ist es, dass drei Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung schlechter ausgefallen sind, als es in dem Beurteilungsbeitrag der Fall ist, ohne dass dies begr&#252;ndet worden ist. In dieser Situation trifft den Beamten schon deshalb keine Pflicht, seine Beanstandung der fehlenden Begr&#252;ndung der Abweichung vom Beurteilungsbeitrag zu vertiefen, weil nicht ersichtlich ist, wie ihm dies m&#246;glich sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. auch OVG S.&#8209;A., Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 M 127/19 -, a. a. O. Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die potentielle Kausalit&#228;t des festgestellten Rechtsfehlers ist ebenfalls zu bejahen. Es erscheint, wenn auch nicht wahrscheinlich, so doch jedenfalls m&#246;glich, dass der Antragsteller bei dessen Vermeidung gegen&#252;ber dem Beigeladenen den Vorzug erhielte. Denn unterstellt, die Beachtung des Erfordernisses, die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag zu begr&#252;nden, f&#252;hrte dazu, dass die Beurteilung ebenso ausf&#228;llt wie der Beurteilungsbeitrag, so verf&#252;gten sowohl der Beigeladene als auch der Antragsteller &#252;ber eine dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 3 Punkten und Hervorhebungen auf 4 Punkte in jeweils drei Einzelmerkmalen. Nach den im Auswahlvermerk niedergelegten Vorgaben des Antragsgegners w&#228;re in dieser Situation des Qualifikationsgleichstands f&#252;r die Besetzung der Bef&#246;rderungsstelle das Datum der erstmaligen &#220;bertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 9 als erstes Hilfskriterium heranzuziehen. Dies war bei dem Antragsteller bereits 1997, bei dem Beigeladenen erst 2006 der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sei auf Folgendes hingewiesen: Zum Erfolg des Eilantrages auf Untersagung der Stellenbesetzung kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht f&#252;hren, dass das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen unzureichend begr&#252;ndet ist. Selbst wenn das angenommen wird, w&#228;re die potentielle Kausalit&#228;t dieses Rechtsfehlers zu verneinen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesem Kriterium etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 6 B 708/19 -, Sch&#252;tz BeamtR ES/D I 2 Nr. 153 = juris Rn. 18 m. w. N., und OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Denn angesichts der Bewertungen der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen mit ausschlie&#223;lich 3 oder 4 Punkten k&#228;me bei jeglicher Gewichtung der einzelnen Merkmale als Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung plausiblerweise lediglich 3 oder 4 Punkte in Betracht. Ein Gesamturteil von 3 Punkten hat der Beigeladene tats&#228;chlich erhalten. Ein Gesamturteil von 4 Punkten w&#252;rde seinen Vorsprung gegen&#252;ber dem Antragsteller lediglich vergr&#246;&#223;ern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Angemerkt sei ferner, dass eine Begr&#252;ndung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dann nicht geboten ist, wenn es unter Beachtung des oben dargelegten Begr&#252;ndungserfordernisses bei der Bewertung s&#228;mtlicher Einzelmerkmale mit 3 Punkten verbleibt; denn dann dr&#228;ngt sich das Gesamturteil von gleichfalls 3 Punkten - und zwar bei jeder denkbaren Gewichtung der einzelnen Merkmale - offensichtlich auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz&#160;4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, S&#228;tze 2 und 3 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).</p>\n      "
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