List view for cases

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    "date": "2020-04-17",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Antrag wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie betreffend die Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist im Einzelhandel t&#228;tig und betreibt bundesweit mehr als 170 Warenh&#228;user, mehrere davon im Land Niedersachsen. Sie besch&#228;ftigt bundesweit etwa 28.000 Mitarbeiter.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erlie&#223; am 7. April 2020 die (3.) Nieders&#228;chsische Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie. Diese Verordnung wurde im Nieders&#228;chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. April 2020, S. 63 ff., verk&#252;ndet und trat am 8. April 2020 in Kraft. Die Verordnung sieht unter anderem folgende Regelungen vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 1</em></strong><br><em>(3) </em><sup><em>1</em></sup><em>F&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:</em><br><em>7. alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschlie&#223;lich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern,</em><br><sup><em>2</em></sup><em>Ausgenommen von Satz 1 Nr. 7 sind Betriebe und Einrichtungen nach &#167; 3 Nrn. 6 und 7 sowie Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelm&#228;&#223;ig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in &#167; 3 Nr. 7 genannten Verkaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zul&#228;ssig.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 2</em></strong><br><em>(1) Kontakte einer Person au&#223;erhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Abs&#228;tzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.</em><br><em>(2) </em><sup><em>1</em></sup><em>In der &#214;ffentlichkeit einschlie&#223;lich des &#214;ffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit m&#246;glich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. </em><sup><em>2</em></sup><em>Dies gilt auch f&#252;r die k&#246;rperliche oder sportliche Bet&#228;tigung im Freien, nicht jedoch gegen&#252;ber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. </em><sup><em>3</em></sup><em>Verhaltensweisen in der &#214;ffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gef&#228;hrden, sind untersagt. </em><sup><em>4</em></sup><em>Dies gilt insbesondere f&#252;r Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien.</em><br><em>(3) </em><sup><em>1</em></sup><em>Der Aufenthalt im &#246;ffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. </em><sup><em>2</em></sup><em>Zusammenk&#252;nfte und Ansammlungen im &#246;ffentlichen Raum sind auf h&#246;chstens zwei Personen beschr&#228;nkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenk&#252;nfte von Angeh&#246;rigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. </em><sup><em>3</em></sup><em>Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die sich in einem Wartebereich des &#214;ffentlichen Personenverkehrs unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 3</em></strong><br><em>Unter den Voraussetzungen des &#167; 2 zul&#228;ssig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen: &#8230;</em><br><em>7. die Versorgung mit Lebensmitteln, G&#252;tern und Dienstleistungen des t&#228;glichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:</em><br><em>a) Lebensmittelhandel,</em><br><em>b) Wochenm&#228;rkte,</em><br><em>c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofl&#228;den,</em><br><em>d) Getr&#228;nkem&#228;rkte,</em><br><em>e) Abhol- und Lieferdienste,</em><br><em>f) Gro&#223;handel,</em><br><em>g) Bau- und Gartenm&#228;rkte,</em><br><em>h) Tierbedarfshandel,</em><br><em>i) Brief- und Versandhandel,</em><br><em>j) Poststellen,</em><br><em>k) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,</em><br><em>l) Tankstellen,</em><br><em>m) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkst&#228;tten,</em><br><em>n) Reinigungen,</em><br><em>o) Zeitungsverkaufsstellen,</em><br><em>p) Waschsalons,</em><br><em>q) Verkaufsstellen f&#252;r Fahrkarten f&#252;r den &#214;ffentlichen Personenverkehr,</em><br><em>r) Blumenl&#228;den;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 6</em></strong><br><em>(1) </em><sup><em>1</em></sup><em>Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gastst&#228;tten, Imbisse, Caf&#233;s, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, Mensen und Kantinen d&#252;rfen nicht betrieben werden. </em><sup><em>2</em></sup><em>Auch der Besuch dieser Einrichtungen ist verboten. </em><sup><em>3</em></sup><em>Abweichend von Satz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getr&#228;nken sowie der Au&#223;er-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gastst&#228;tten, Imbisse, Mensen, Caf&#233;s und Kantinen zul&#228;ssig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden.</em><br><em>(2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Au&#223;er-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.</em><br><em>(3) </em><sup><em>1</em></sup><em>Der Verzehr von Speisen und Getr&#228;nken ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben nach Absatz 2 untersagt. </em><sup><em>2</em></sup><em>Aus hygienischen Gr&#252;nden sollte eine bargeldlose Bezahlung erfolgen.</em><br><em>(4) F&#252;r gastronomische Lieferdienste gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.</em><br><em>(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 d&#252;rfen nicht &#246;ffentliche Betriebskantinen zur Versorgung ausschlie&#223;lich der Besch&#228;ftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gew&#228;hrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gew&#228;hrleistet sind.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 8</em></strong><br><sup><em>1</em></sup><em>Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengesch&#228;ften nach &#167; 3 Nr. 7 sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. </em><sup><em>2</em></sup><em>Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsr&#228;umen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfl&#228;che je anwesende Person gew&#228;hrleistet sind. </em><sup><em>3</em></sup><em>Die Berechnung der Verkaufsfl&#228;che richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 9</em></strong><br><sup><em>1</em></sup><em>Auf Wochenm&#228;rkten sind nur Verkaufsst&#228;nde f&#252;r Lebensmittel erlaubt. </em><sup><em>2</em></sup><em>Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsst&#228;nde sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\"><strong><em>&#167; 13</em></strong><br><em>(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 au&#223;er Kraft.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Mit Verordnung zur &#196;nderung der Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 9. April 2020 (Nds. GVBl. S. 70) wurde mit Wirkung vom 10. April 2020 &#167; 5 der Verordnung, der Regelungen f&#252;r Reiser&#252;ckkehrer beinhaltet, ge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat am 16. April 2020 bei dem Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Durchf&#252;hrung des Normenkontrollverfahrens (13 KN 81/20) und einen darauf bezogenen Antrag auf vorl&#228;ufige Au&#223;ervollzugsetzung (13 MN 82/20) gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Sie macht geltend, die in der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 angeordnete fl&#228;chendeckende Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels k&#246;nne nicht auf die Generalklausel der &#167;&#167; 32, 28 Abs. 1 IfSG gest&#252;tzt werden. Diese Rechtsgrundlage erm&#228;chtige den Verordnungsgeber nur zu nicht wesentlichen Regelungen oder zu Regelungen, welche die in &#167; 32 Satz 3 IfSG ausdr&#252;cklich genannten Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 8, 10, 11 und 13 GG einschr&#228;nkten. Die angeordnete fl&#228;chendeckende Schlie&#223;ung greife hingegen in Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG ein und sei schon wegen der Eingriffsintensit&#228;t eine wesentliche Regelung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Dar&#252;ber hinaus sei fraglich, ob die Schlie&#223;ungsanordnung auf Satz 1 oder Satz 2 des &#167; 28 Abs. 1 IfSG gest&#252;tzt worden sei und gest&#252;tzt werden k&#246;nne. Eine fl&#228;chendeckende Schlie&#223;ung sei auch nicht notwendig. Ma&#223;gebliches infektionsschutzrechtliches Ziel k&#246;nne nur eine auf die konkreten Verh&#228;ltnisse im Gesundheitssystem bezogene <em>\"kapazit&#228;tsbedingte Verlangsamung der Infektionsrate\"</em> sein. Dieses Ziel k&#246;nne mit milderen, aber gleich geeigneten Mitteln als der angeordneten Schlie&#223;ung erreicht werden. M&#246;glich seien etwa Abstandsregelungen, Einlassbeschr&#228;nkungen, Ma&#223;nahmen zur Vermeidung von Warteschlangen, Schutzkleidung und -vorkehrungen f&#252;r das Verkaufspersonal, regelm&#228;&#223;ige Fl&#228;chendesinfektionen, die Ausgabe von Schutzmasken an Kunden und Ma&#223;nahmen zur Verringerung der Kundendichte, wie verl&#228;ngerte &#214;ffnungszeiten, Parkplatzbeschr&#228;nkungen sowie Auflagen f&#252;r die Warenabgabe. Mit diesen Ma&#223;nahmen k&#246;nne die Infektionsrate in gleicher Weise reduziert werden, wie mit der angeordneten vollst&#228;ndigen Schlie&#223;ung. Diese sei auch nicht zielf&#252;hrend. Denn die vollst&#228;ndige Schlie&#223;ung ihrer Warenh&#228;user, in denen auch Lebensmittel und andere G&#252;ter des t&#228;glichen Bedarfs angeboten w&#252;rden, bewirke, dass diese Produkte vom Markt genommen und verknappt w&#252;rden. Zudem w&#252;rden in den Warenh&#228;usern gef&#252;hrte systemrelevante Nebenbetriebe, wie etwa Apotheken und Drogerien, mit geschlossen. Der Bev&#246;lkerung w&#252;rden so notwendige Versorgungsquellen vorenthalten und zugleich eine h&#246;here Kundendichte in noch offenen Verkaufsstellen herbeigef&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die in der angegriffenen Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. &#167; 3 Nr. 7 der Verordnung gestatte ausgew&#228;hlten Verkaufsstellen des Einzelhandels bei Einhaltung der in &#167;&#167; 2 und 8 der Verordnung bestimmten Vorgaben die &#214;ffnung des Ladengesch&#228;fts. Privilegiert w&#252;rden dabei lediglich der Lebensmittelhandel und andere ausdr&#252;cklich genannte Vertriebswege, die sich ausschlie&#223;lich auf den Vertrieb einer einzelnen Sparte von G&#252;tern des t&#228;glichen Bedarfs spezialisiert h&#228;tten, wie Hofl&#228;den und Zeitungsverkaufsstellen. In Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, wie ihren Warenh&#228;usern, die verschiedene G&#252;ter des t&#228;glichen Bedarfs, wie Lebensmittel und Drogerieartikel, und dar&#252;ber hinaus auch weitere G&#252;ter anb&#246;ten, sei der Verkauf (nur) dieser Waren zul&#228;ssig, soweit diese nicht den Schwerpunkt des Sortiments bildeten. Bildeten sie den Schwerpunkt d&#252;rfe die gesamte Verkaufsstelle ge&#246;ffnet bleiben. F&#252;r solche <em>\"Mischformen\"</em> bestehe aber keine &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeit, ob ein vollst&#228;ndiger Weiterbetrieb unter Auflagen auch ohne Schwerpunkt des Sortiments auf G&#252;tern des t&#228;glichen Bedarfs m&#246;glich sei. Dies verwundere, da anderen Betrieben die Fortf&#252;hrung erm&#246;glicht werde. So d&#252;rften Dienstleistungs- und selbst Restaurantbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen und mit eingeschr&#228;nkten Vertriebswegen weiterhin t&#228;tig sein. Dies f&#252;hre zu einer systematischen Ungleichbehandlung etwa von ausschlie&#223;lich auf G&#252;ter des t&#228;glichen Bedarfs spezialisiertem Einzelhandel und branchen&#252;bergreifenden Vollsortimentern, die willk&#252;rlich und sachlich nicht gerechtfertigt sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Die dort gew&#228;hlte Ankn&#252;pfung an den Schwerpunkt des Sortiments sei nicht hinreichend konkret. Kriterien f&#252;r die Bestimmung des Schwerpunkts fehlten. Es sei insbesondere \"<em>vollkommen unklar, ob der Betrieb der Antragstellerin von den Ausnahmen der Schlie&#223;ungsanordnung erfasst ist oder nicht\"</em>.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der Schlie&#223;ung ihrer Warenh&#228;user durch die angegriffene Verordnung sei dringend geboten, weil erheblich in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eingegriffen werde und ihr bei einem Zuwarten der Hauptsacheentscheidung schwere Nachteile drohten. Aufgrund der Anordnungen in der angefochtenen Verordnung, den vorausgegangenen Verordnungen und Allgemeinverf&#252;gungen sei sie verpflichtet gewesen, den Betrieb ihrer Warenh&#228;user im Landesgebiet ab dem 17. M&#228;rz 2020 vollst&#228;ndig einzustellen. Da sowohl Liefervereinbarungen als auch Arbeits- und Mietvertr&#228;ge uneingeschr&#228;nkt fortg&#228;lten, erleide sie gegen&#252;ber ihrer Budgetplanung einen massiven Verlust von Umsatzerl&#246;sen. Allein in den vergangenen vier Wochen sei ihr ein finanzieller Schaden von etwa 150 Mio. EUR entstanden. Gerade in der Osterzeit finde &#252;blicherweise eine Umsatzsteigerung statt. Ihr Schaden beruhe ma&#223;geblich darauf, dass etwa 27.000 ihrer Mitarbeiter derzeit nicht arbeiteten und dadurch der Unternehmensumsatz auf 5% des budgetierten Niveaus gefallen sei. Der Umsatzverlust f&#252;r ihr Gesamtunternehmen betrage etwa 80 Mio. EUR pro Woche. Die Umsatzverluste k&#246;nne sie nicht durch einen Online-Handel oder die Lieferung von Waren kompensieren, da die Vertriebsstruktur ihres Kerngesch&#228;fts auf den station&#228;ren Verkauf ausgerichtet sei. S&#228;mtliche von ihr umgehend ergriffenen Gegenma&#223;nahmen zur Schadensreduzierung, etwa die Beantragung von Kurzarbeit sowie Vereinbarungen zur Aussetzung von Vertrags- und Lieferbeziehungen, h&#228;tten zu keiner nennenswerten Abfederung des existenzvernichtenden Schadens gef&#252;hrt. Ihre finanzielle Lage habe sich derart zugespitzt, dass sie am 1. April 2020 einen <em>\"Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens\"</em> gestellt habe und mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 1. April 2020 - 165 IN 40/20 - ein vorl&#228;ufiger Sachwalter bestellt und zur Vorbereitung der Sanierung eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt worden sei. Auch wenn die angefochtene Verordnung nur bis zum 19. April 2020 gelte, sei der Vermarktungszeitraum f&#252;r die Fr&#252;hjahrs- und Sommerware erheblich verk&#252;rzt, m&#252;sse sie mit einer Zulassung des Betriebs nur unter Auflagen und Beschr&#228;nkungen, Anlaufschwierigkeiten sowie einem ge&#228;nderten Konsumverhalten rechnen. Bei einer fortgesetzten Schlie&#223;ung w&#228;re der eingetretene finanzielle Schaden irreversibel und k&#228;me auch die Aufhebung der angegriffenen Verordnung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu sp&#228;t, um ihr Unternehmen im Schutzschirmverfahren erfolgreich sanieren zu k&#246;nnen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Sanierung w&#252;rden mit jeder Woche, in der die Warenh&#228;user geschlossen blieben, drastisch sinken. Der bereits eingetretene finanzielle Schaden werde sich bei einer Schlie&#223;ung f&#252;r vier weitere Wochen mehr als verdoppeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO die Schlie&#223;ungsanordnung in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 9. April 2020 (Nds. GVBl. S. 70), bis zur Entscheidung &#252;ber ihren Normenkontrollantrag vom 16. April 2020 au&#223;er Vollzug zu setzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrolleilantrag auf einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen werden, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zul&#228;ssig (1.), aber unbegr&#252;ndet (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des &#167; 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/K&#252;lpmann, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, &#167; 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gem&#228;&#223; &#167; 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p><strong>1. </strong>Der Normenkontrolleilantrag ist nach &#167; 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und &#167; 75 NJG statthaft und auch sonst zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die (3.) Nieders&#228;chsische Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit &#167; 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie betreibt Warenh&#228;user, von denen mehrere auch im Land Niedersachsen belegen sind. Dabei unterstellt der Senat f&#252;r dieses Verfahren vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes, dass die Warenh&#228;user von der Schlie&#223;ungsanordnung in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 betroffen sind und zu ihren Gunsten keine der Ausnahmeregelungen in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 2, 3 Nr. 7, 8 ff. der Verordnung derart eingreift, dass eine vollst&#228;ndige &#214;ffnung der Warenh&#228;user erlaubt w&#228;re. Denn nur diese Betrachtung, die im &#220;brigen einer beh&#246;rdlichen und auch einer nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Feststellung zug&#228;nglich sein d&#252;rfte, l&#228;sst es m&#246;glich erscheinen, dass die Antragstellerin &#252;berhaupt in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Eine dar&#252;berhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch&#252;tzten Rechtsposition d&#252;rfte hingegen nicht vorliegen.Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und G&#252;tern; die hier durch die befristete Schlie&#223;ung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung betroffenen blo&#223;en Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Der Zul&#228;ssigkeit steht das vor dem Amtsgericht A-Stadt - 165 IN 40/20 - gef&#252;hrte Insolvenzer&#246;ffnungsverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Antragstellerin und die Bestellung eines Sachwalters nach &#167; 270b Abs. 2 InsO nicht entgegen, da eine gegebenenfalls zum Verlust der Prozessf&#252;hrungsbefugnis oder zur Unterbrechung nach &#167; 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit &#167; 240 Satz 2 ZPO f&#252;hrende Anordnung nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO gem&#228;&#223; &#167; 270b Abs. 2 Satz 3 InsO in dem sogenannten <em>\"Schutzschirmverfahren\"</em> nicht getroffen werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende K&#246;rperschaft im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und s&#228;mtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt ge&#228;ndert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Gesch&#228;ftsverteilung der Nieders&#228;chsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt ge&#228;ndert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p><strong>2. </strong>Der Antrag ist aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist. Pr&#252;fungsma&#223;stab im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sind zun&#228;chst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von &#167; 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden. Gegen&#252;berzustellen sind die Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen deutlich &#252;berwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung &#252;ber die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); S&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Fl&#228;chennutzungsplan) jeweils m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Unter Anwendung dieser Grunds&#228;tze bleibt der Antrag auf einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen werden, ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags sind derzeit zwar offen (a.). Die gebotene Folgenabw&#228;gung f&#252;hrt aber nicht dazu, dass die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde die gegenl&#228;ufigen &#246;ffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung &#252;berwiegen, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung derzeit nicht dringend geboten erscheint (b.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p><strong>a.</strong> Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags sind offen. Der Senat vermag derzeit nicht verl&#228;sslich abzusch&#228;tzen, ob der zul&#228;ssigerweise gestellte Antrag (vgl. hierzu oben II.1.) auch begr&#252;ndet sein wird, mithin die (3.) Nieders&#228;chsische Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren ist, soweit deren &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 grunds&#228;tzlich alle (vgl. zu Ausnahmen: &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 2, 3 Nr. 7, 8 ff. der Verordnung) Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche schlie&#223;t.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht der Senat derzeit zwar keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung und die hiermit korrespondierende Ausnahmeregelung in &#167; 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung schon deshalb nicht hinreichend bestimmt sein k&#246;nnte, weil der Verordnungsgeber f&#252;r den danach zu ermittelnden <em>\"Schwerpunkt des Sortiments\"</em> keine weiteren Kriterien gebildet hat. Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Ma&#223;st&#228;ben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung einger&#228;umten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103, 108 - juris Rn. 17). Dies kann vielmehr gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht zu bew&#228;ltigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2019 - BVerwG 3 C 7.17 -, BVerwGE 164, 253, 260 - juris Rn. 23 m.w.N.), wie sie sich gerade in der Vielfalt von Verkaufsstellen des Einzelhandels zeigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erachtet der Senat bei der hier gebotenen summarischen Pr&#252;fung auch &#167; 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verh&#252;tung und Bek&#228;mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier ma&#223;geblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. M&#228;rz 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. M&#228;rz 2020 ge&#228;nderten Fassung, als taugliche und auch verfassungsgem&#228;&#223;e Rechtsgrundlage f&#252;r die erlassene Verordnung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 28 Abs. 1 IfSG f&#252;r ein staatliches Handeln als erf&#252;llt und auch die Schlie&#223;ung zahlreicher Ladengesch&#228;fte als eine ihrer Art nach zul&#228;ssige Schutzma&#223;nahme im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 16. April 2020 - 13 MN 67/20 -, Umdruck S. 8 ff. ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"<strong>(1)</strong> Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass der Verordnung ist &#167; 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verh&#252;tung und Bek&#228;mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier ma&#223;geblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. M&#228;rz 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. M&#228;rz 2020 ge&#228;nderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, dr&#228;ngen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>(2)</strong> Anstelle der nach &#167; 32 Satz 1 IfSG erm&#228;chtigten Landesregierung war aufgrund der nach &#167; 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch &#167; 3 Nr. 1 der Verordnung zur &#220;bertragung von Erm&#228;chtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 17. M&#228;rz 2017 (Nds. GVBl. S. 65), bet&#228;tigten Subdelegation das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Verordnung zust&#228;ndig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Gem&#228;&#223; Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV ist die Verordnung von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und im Nieders&#228;chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. April 2020, S. 63 ff., verk&#252;ndet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#167; 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, den Tag des Inkrafttretens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Auch dem Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 - juris Rn. 152 ff. (zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG); Steinbach, in: Epping/Butzer u.a., Hannoverscher Kommentar zur Nieders&#228;chsischen Verfassung, 2012, Art. 43 Rn. 20 m.w.N.) d&#252;rfte die (3.) Nieders&#228;chsische Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 gen&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>(3)</strong> Die Regelung in &#167; 9 Satz 1 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 d&#252;rfte auch die materiellen Voraussetzungen des &#167; 32 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erf&#252;llen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Nach &#167; 32 Satz 1 IfSG d&#252;rfen unter den Voraussetzungen, die f&#252;r Ma&#223;nahmen nach den &#167;&#167; 28 bis 31 IfSG ma&#223;gebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten erlassen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>(a)</strong> Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder &#246;ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in &#167; 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgel&#246;sten Erkrankung, wurde am 11. M&#228;rz 2020 von der WHO zu einer Pandemie erkl&#228;rt. Weltweit sind derzeit mehr 1.900.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 123.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) Pandemic, ver&#246;ffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 15.4.2020). Derzeit sind im Bundesgebiet mehr als 127.000 Menschen infiziert und mehr als 3.200 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben und in Niedersachsen mehr als 8.000 Menschen infiziert und mehr als 220 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 15.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">COVID-19 ist jedenfalls eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne des &#167; 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81&#8239;% der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14&#8239;% schwer und 5&#8239;% der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation f&#252;hrt im Regelfall Dyspnoe mit erh&#246;hter Atemfrequenz (&gt; 30/min), dabei steht eine Hypox&#228;mie im Vordergrund. M&#246;gliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusst&#246;rungen, eine myokardiale Sch&#228;digung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verl&#228;ufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei j&#252;ngeren Patienten beobachtet wurden, haben &#228;ltere Personen (mit stetig steigendem Risiko f&#252;r einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschw&#228;chtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschw&#228;che einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schw&#228;chen, wie z.B. Cortison) ein erh&#246;htes Risiko f&#252;r schwere Verl&#228;ufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verf&#252;gbar. Die Inkubationszeit betr&#228;gt im Mittel f&#252;nf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tats&#228;chlich erkrankt (Manifestationsindex), betr&#228;gt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infekti&#246;s. Die &#220;bertragung erfolgt haupts&#228;chlich im Wege der Tr&#246;pfcheninfektion. Auch eine &#220;bertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberfl&#228;chen kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Sch&#228;tzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bev&#246;lkerung aus, es ist lediglich unklar, &#252;ber welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Sch&#228;tzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie betr&#228;gt ohne die Ergreifung von Ma&#223;nahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungef&#228;hr zwei Drittel aller &#220;bertragungen verhindert werden m&#252;ssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 10.4.2020; Antworten auf h&#228;ufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/FAQ_Liste.html, Stand: 10.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verl&#228;uft, k&#246;nnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunit&#228;t und nicht verf&#252;gbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland f&#252;hren. Bei vielen schweren Verl&#228;ufen muss mit einer im Verh&#228;ltnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - l&#228;ngeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zus&#228;tzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland k&#246;nnen hier schnell an Kapazit&#228;tsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch l&#228;ngere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert. Dieser Gefahr f&#252;r das Gesundheitssystem und daran ankn&#252;pfend der Gesundheitsversorgung der Bev&#246;lkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verf&#252;gung stehen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie m&#246;glich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen l&#228;ngeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bew&#228;ltigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazit&#228;t: DIVI Intensivregister, Tagesreport, ver&#246;ffentlicht unter: www.divi.de/images/Dokumente/DIVI_IntensivRegister_Tagesreport_2020_04_15.pdf, Stand: 15.4.2020). Neben der Entwicklung von Impfstoffen und spezifischen Therapien sowie der St&#228;rkung des Gesundheitssystems und der Erh&#246;hung der medizinischen Behandlungskapazit&#228;ten, die indes nicht sofort und nicht unbegrenzt m&#246;glich sind, bedarf es hierzu zuv&#246;rderst der Verhinderung der Ausbreitung durch Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erh&#246;hten Erkrankungsrisiko, des Schaffens sozialer Distanz und &#228;hnlich wirkender bev&#246;lkerungsbezogener antiepidemischer Ma&#223;nahmen sowie des gezielten Schutzes und der Unterst&#252;tzung vulnerabler Gruppen (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Aktuelle Daten und Informationen zu Infektionskrankheiten und Public Health, Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020 v. 19.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/ 2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile; Risikobewertung zu COVID-19, ver&#246;ffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 26.3.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>(b)</strong> Der Senat vermag derzeit auch keine relevanten Fehler des vom Antragsgegner bei Erlass des &#167; 9 Satz 1 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020, soweit damit der Verkauf von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenm&#228;rkten untersagt wird, bet&#228;tigten Ermessens festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverd&#228;chtiger, Ansteckungsverd&#228;chtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Beh&#246;rde nicht dahin, dass allein Schutzma&#223;nahmen gegen&#252;ber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift erm&#246;glicht Regelungen gegen&#252;ber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Tr&#228;ger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne von &#167; 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen k&#246;nnen. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine &#252;bertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als \"St&#246;rer\" anzusehen. Nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG k&#246;nnen aber auch (sonstige) Dritte <em>(\"Nichtst&#246;rer\")</em> Adressat von Ma&#223;nahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch&#252;tzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ma&#223;geblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Ma&#223;nahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt f&#252;r die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle m&#246;glichen F&#228;lle gleicherma&#223;en erfassender Ma&#223;stab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gr&#246;&#223;er und folgenschwerer der m&#246;glicherweise eintretende Schaden ist. Daf&#252;r sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu erm&#246;glichen (&#167;&#167; 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gef&#228;hrlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit zu einer t&#246;dlich verlaufenden Erkrankung f&#252;hren w&#252;rde, dr&#228;ngt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts gen&#252;gt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 216 - juris Rn. 32).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Auch Art und Umfang der vom Antragsgegner konkret gew&#228;hlten Schutzma&#223;nahme sind nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#167; 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzma&#223;nahmen, die bei Auftreten einer &#252;bertragbaren Krankheit in Frage kommen k&#246;nnen, nicht im Vorfeld bestimmen l&#228;sst. Der Gesetzgeber hat &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur &#196;nderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> ist folglich umfassend und er&#246;ffnet der Infektionsschutzbeh&#246;rde ein m&#246;glichst breites Spektrum geeigneter Ma&#223;nahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 IfSG k&#246;nnen daher auch Untersagungen oder Beschr&#228;nkungen von unternehmerischen T&#228;tigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schlie&#223;ung von Einzelhandelsgesch&#228;ften)). Dem steht nicht entgegen, dass &#167; 31 IfSG eine Regelung f&#252;r die Untersagung beruflicher T&#228;tigkeiten gegen&#252;ber Kranken, Krankheitsverd&#228;chtigen, Ansteckungsverd&#228;chtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG <em>(\"insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 genannten\")</em> nicht abschlie&#223;end. Auch die mangelnde Erw&#228;hnung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG in &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erf&#252;llen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG <em>\"ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschr&#228;nkt werden kann\"</em>. Von derartigen Grundrechtseinschr&#228;nkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausf&#252;hrung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsauftr&#228;ge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG). Hierzu z&#228;hlen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Der Senat vermag derzeit aber nicht verl&#228;sslich festzustellen, dass die in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche, soweit dies nicht einer Ausnahme nach &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 2, 3 Nr. 7, 8 ff. der Verordnung unterfallende station&#228;re Verkaufsstellen betrifft (vgl. zu Verkaufsst&#228;nden auf einem Wochenmarkt den bereits zuvor zitierten Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 67/20 -, V.n.b. Umdruck S. 15 ff.), von ihrem Umfang her als Schutzma&#223;nahme im Sinne &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendig ist. Dabei anerkennt der Senat durchaus, dass auch diese Schlie&#223;ungsanordnung letztlich eine Detailregelung des allgemeinen Abstandsgebots des &#167; 2 der Verordnung ist, das der Senat auch zum jetzigen Zeitpunkt und unter Ber&#252;cksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Ma&#223;nahmen als eine zentrale und zwingend notwendige Schutzma&#223;nahme zur Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens ansieht. Ob die konkrete Ausformung des allgemeinen Abstandsgebots, wie sie &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung (im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 2, 3 Nr. 7, 8 ff. der Verordnung) vornimmt, zur Erreichung legitimer infektionsschutzrechtlicher Ziele objektiv erforderlich ist oder ob nicht mildere, gleich geeignete Ma&#223;nahmen m&#246;glich sind, ist derzeit aber nicht zu &#252;bersehen. Gleiches gilt f&#252;r die Frage, ob die Schlie&#223;ung unter Ber&#252;cksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen T&#228;tigkeiten und aller sonstigen relevanten Belange, etwa der Auswirkungen der Ge- und Verbote f&#252;r die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch &#246;ffentlicher Interessen an der uneingeschr&#228;nkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer T&#228;tigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, V.n.b. Umdruck S. 19), angemessen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p><strong>b. </strong>Die auch unter Ber&#252;cksichtigung der so beurteilten Erfolgsaussichten (vgl. zur Bedeutung dieses Aspekts bei der Folgenabw&#228;gung: Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31) gebotene Folgenabw&#228;gung f&#252;hrt hier nicht dazu, dass die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde die gegenl&#228;ufigen &#246;ffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung &#252;berwiegen, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung derzeit nicht dringend geboten erscheint.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels schwerwiegend jedenfalls in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG eingreift. Dieser Eingriff manifestiert sich derzeit tats&#228;chlich ma&#223;geblich in Umsatzeinbu&#223;en. Diese Folge und deren Erheblichkeit als solche stellt der Senat nicht in Abrede, auch wenn die Antragstellerin die H&#246;he der Umsatzeinbu&#223;en f&#252;r ihre im Land Niedersachsen betriebenen Warenh&#228;user und auch m&#246;gliche Ausgleichswirkungen durch staatliche Leistungen (vgl. hierzu etwa www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html und www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html, jeweils Stand: 16.4.2020)konkret nicht nachvollziehbar beziffert hat. Die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung w&#252;rde diese tats&#228;chlichen Auswirkungen aber allenfalls noch in einem geringen Umfang mildern k&#246;nnen. Denn die in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der (3.) Nieders&#228;chsischen Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung ist gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 der Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet. Selbst wenn die Antragstellerin aufgrund einer Au&#223;ervollzugsetzung ihre Warenh&#228;user in Niedersachsen unter Einhaltung der allgemeinen Vorgaben der &#167;&#167; 2 und 8 der Verordnung sofort nach der Senatsentscheidung wieder &#246;ffnen k&#246;nnte, betr&#228;fe dies nur noch einen Zeitraum von weniger als zwei Werktagen und dementsprechend nur erzielbare Umsatzerl&#246;se in - gemessen an den bisherigen Einbu&#223;en - geringer H&#246;he. Zu einer dar&#252;berhinausgehenden Ber&#252;cksichtigung etwaiger Folgen infektionsschutzrechtlicher Anordnungen, die f&#252;r Zeitr&#228;ume ab dem 20. April 2020 gelten werden, sieht sich der Senat in diesem konkreten Verfahren nicht veranlasst. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach der wiederholten Darstellung der Antragstellerin ausschlie&#223;lich die (3.) Nieders&#228;chsische Verordnung &#252;ber die Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte zur Eind&#228;mmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020. Konkrete Inhalte zuk&#252;nftiger landesrechtlicher Regelungen und sich daraus ergebende belastende Wirkungen f&#252;r die Antragstellerin sind - auch unter Ber&#252;cksichtigung der politischen Vereinbarung im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der L&#228;nder vom 15. April 2020, dort insbesondere Nrn. 1 und 10 - derzeit nicht verl&#228;sslich zu prognostizieren. Diese k&#246;nnen in einem gegebenenfalls anzustrengenden weiteren Verfahren hinreichende Ber&#252;cksichtigung finden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Der danach mit einer Au&#223;ervollzugsetzung allenfalls noch zu erreichende geringe wirtschaftliche Vorteil und das damit verbundene Interesse an einer einstweiligen Au&#223;ervollzugsetzung wird von dem gegenl&#228;ufigen schwerwiegenden &#246;ffentlichen Interesse am weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung &#252;berwogen. Denn ohne diesen Vollzug w&#252;rde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der &#220;berlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender F&#228;lle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen noch erheblich erh&#246;hen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grunds&#228;tzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des &#167; 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist f&#252;r das Verfahren auf sofortige Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE200001390&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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