List view for cases

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    "date": "2020-04-16",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0416.13B1657.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorl&#228;ufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 27. November 2019 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 27. November 2019 ge&#228;ndert und der Streitwert f&#252;r das Verfahren 21 L 2136/19 auf 25.000 Euro festgesetzt.</p>\n<p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 B 1657/19. Kosten des gerichtsgeb&#252;hrenfreien Beschwerdeverfahrens 13 E 137/20 werden nicht erstattet.</p>\n<p>Der Streitwert f&#252;r das Verfahren 13&#160;B&#160;1657/19 wird auf 25.000&#160;Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin betreibt das I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Klinikum O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in W.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Versorgungsregion I). Das Klinikum ist ein Plankrankenhaus und verf&#252;gt &#252;ber eine Fachabteilung f&#252;r Geburtshilfe, der eine neonatologische Intensivstation angeschlossen ist. Es erbringt Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Qualit&#228;tssicherungs-Richtlinie Fr&#252;h- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses (QFR-RL) vom 20. September 2005 in der zuletzt am 17. Oktober 2019 ge&#228;nderten Fassung fallen (BAnzAT vom 15. Januar 2020 B 3) und sich auf die in der Anlage 1 der QFR benannten Versorgungsstufen II bis IV (Perinatalzentrum Level 2, Perinataler Schwerpunkt, Geburtsklinik) erstrecken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der unter Ziff. 5.3.2.2 (S.&#160;97) eine zweistufige Versorgung von Neugeborenen vorsieht. Die Stufe 1 umfasst die geburtshilfliche Grundversorgung, Stufe 2 betrifft die Versorgung von Risikoschwangeren (Zentren). Gleichzeitig trat der Krankenhausplan NRW 2001 au&#223;er Kraft. Dieser bestimmte unter Ziff. 3.6.1.1 (S.&#160;43) eine dreigliedrige Versorgungsstruktur bestehend aus Perinatalzentren, geburtshilflich neonatologischen Schwerpunkten und einer geburtshilflichen Regelversorgung. Anders als im Krankenhausplan NRW 2015 wurden die Gebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe in diesem Krankenhausplan noch getrennt aufgef&#252;hrt (Krankenhausplan NRW 2001, Teil 4: Anhang).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 30. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , ihr Krankenhaus im Krankenhausplan als Perinatalzentrum auszuweisen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2015 wies sie darauf hin, dass sie im Bereich der Geburtshilfe die Voraussetzungen der Level II Stufe erf&#252;lle und nicht beabsichtige, die Voraussetzungen des Level I zu erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach Durchf&#252;hrung des regionalen Planungsverfahrens zur Ausweisung von Perinatalzentren in den Versorgungsgebieten 1 bis 4 ergangene Feststellungsbescheid Nr. 1902 der Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 5. Juni 2019 weist ebenso wie die gegen&#252;ber der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin zuvor ergangenen Feststellungsbescheide Betten f&#252;r die Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilten die Kostentr&#228;ger der Antragstellerin mit, dass ihr Klinikum nur &#252;ber einen Versorgungsauftrag verf&#252;ge, der die geburtshilfliche Regelversorgung, also die Entbindung von Schwangeren mit mehr als 36 SSW ohne zu erwartende Komplikationen beim Neugeborenen umfasse. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2019 teilten sie der Antragstellerin mit, eine Verg&#252;tung f&#252;r Entbindungen, die nicht vom Versorgungsauftrag umfasst seien, werde nicht mehr gew&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 31. Juli 2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf einen gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes (21 L 2136/19) erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer bereits zuvor gegen den Antragsgegner erhobenen Klage 21 K 5102/19 (VG D&#252;sseldorf) wendet sie sich - ohne einen konkreten Antrag zu formulieren - gegen etwaige zu einer Einschr&#228;nkung ihres Versorgungsauftrags f&#252;hrende Regelungswirkungen des Feststellungsbescheids vom 5. Juni 2019. Weiter wendet sie sich gegen eine E-Mail der Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 2. Juli 2019 und ein Schreiben des Ministeriums f&#252;r Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 19. Dezember 2018, das an die AOK Rheinland/Hamburg gerichtet ist. In der an die Antragstellerin gerichteten E-Mail der Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 2. Juli&#160;2019 hei&#223;t es, Krankenh&#228;user, die nicht als Perinatalzentrum Level 1 oder 2 ausgewiesen seien, f&#252;hrten regelhaft nur eine Regelversorgung durch. Die Regelversorgung umfasse laut Krankenhausplan NRW 2015 die Entbindung von Schwangeren &lt;&#160;36 + 0 SSW ohne zu erwartende Komplikationen beim Neugeborenen. In dem Schreiben vom 19. Dezember 2018 hatte das MAGS auf die Nachfrage der Kostentr&#228;ger u.a. ausgef&#252;hrt, die planungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Perinatalzentrums Level 1 und 2 seien nicht deckungsgleich mit den Begrifflichkeiten in der QFR-RL. Krankenh&#228;user, die planungsrechtlich nicht als Perinatalzentrum Level 1 oder 2 ausgewiesen seien, f&#252;hrten regelhaft nur die Regelversorgung durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28. August 2019 hat die Antragstellerin eine weitere Klage (21 K 6420/19 VG D&#252;sseldorf) erhoben, mit der sie die Aufhebung der Schreiben des Antragsgegners vom 7. Dezember 2017 und vom 25. September 2018 begehrt, soweit ihnen Regelungswirkungen zukomme. Bei dem Schreiben vom 7. Dezember 2017 handelt es sich um ein an die Beteiligten gem&#228;&#223; &#167; 15 KHGG NRW - dazu geh&#246;rt die Antragstellerin - gerichtetes Anh&#246;rungsschreiben des MAGS betreffend das regionale Planungskonzept (Versorgungsgebiete 1 - 4) f&#252;r die Ausweisung von Perinatalzentren im Regierungsbezirk E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . In diesem hatte das MAGS ge&#228;u&#223;ert, dass im Planungsverfahren nur Krankenh&#228;user ber&#252;cksichtigt werden w&#252;rden, die die Ausweisung als Perinatalzentrum Level 1 beantragt h&#228;tten. Mit dem weiterem Anh&#246;rungsschreiben vom 25. September 2018 teilte das MAGS den Beteiligten des Planungsverfahrens, also auch der Antragstellerin mit, es weiche nach Auswertung der im Anh&#246;rungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen vom Votum der Anh&#246;rung ab. Beabsichtigt sei nunmehr die Ausweisung von vier Krankenh&#228;usern als Perinatalzentren Level 2. Zu den in diesem Schreiben ausgew&#228;hlten Krankenh&#228;usern geh&#246;rt die Antragstellerin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf hat den im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag der Antragstellerin,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">dass die mit Schrifts&#228;tzen vom 4. Juli 2019 sowie vom 28. August 2019 erhobenen Klagen der Antragstellerin - 21 K 5102/19 und 21&#160;K&#160;6420/19 - bez&#252;glich der streitgegenst&#228;ndlichen Verwaltungsakte und Willenserkl&#228;rungen aufschiebende Wirkung haben, insbesondere soweit den angegriffenen Erkl&#228;rungen etwaige Regelungswirkungen entnommen werden, nach welchen der Versorgungsauftrag der Antragstellerin f&#252;r Frauenheilkunde Geburten vor der 36.&#160;Schwangerschaftswoche oder Risikogeburten im Sinne der QFR-RL des G-BA auch dann nicht umfasst, wenn im &#220;brigen die in der QFR-RL bestimmten Voraussetzungen zur Versorgung erf&#252;llt sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">als unzul&#228;ssig abgelehnt und dazu ausgef&#252;hrt, soweit der Antrag auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 6420/19 betreffend die Schreiben des MAGS vom 7. Dezember 2017 sowie vom 25. September 2018 gerichtet sei, fehle es an einem Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ausl&#246;sen k&#246;nnte. Soweit die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 5102/19 gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1902 vom 5. Juni 2019 festgestellt wissen wolle, fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Die Auffassung der Antragstellerin, es bed&#252;rfe eines Verwaltungsakts, um den ihr erteilten Versorgungsauftrag auf den Bereich der Grundversorgung zu reduzieren, beruhe auf der unzutreffenden Annahme, ihr sei in der Vergangenheit ein uneingeschr&#228;nkter Auftrag zur Betreuung von Geburten und zur Versorgung Neugeborener erteilt worden, der auch Risikogeburten eingeschlossen habe. Die Regelungswirkung des Feststellungsbescheids vom 5. Juni 2019 ersch&#246;pfe sich in der Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin in den Krankenhausplan mit nunmehr 102 Betten anstelle von bislang 92 Betten im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2019 habe keine Einschr&#228;nkung des Versorgungsauftrags der Antragstellerin zum Inhalt. Die gegen&#252;ber der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin ergangenen Feststellungsbescheide enthielten keine qualifizierten Angebote im Bereich der Geburtshilfe und der Neonatologie. Dass w&#228;hrend der Geltungsdauer des Krankenhausplans NRW 2001 mit der QFR-RL ein vierstufiges Versorgungskonzept definiert worden sei, nach dessen Kriterien die Antragstellerin die Voraussetzungen der zweiten Stufe - Perinatalzentrum Level 2 - erf&#252;llt habe und weiterhin erf&#252;lle, &#228;ndere hieran nichts. Die Erf&#252;llung dieser Qualit&#228;tsanforderungen vermittelten der Antragstellerin keine Rechtsposition auf dem Gebiet der Krankenhausplanung, die &#252;ber die in den ma&#223;gebenden Feststellungsbescheiden erfolgte Zuweisung eines Versorgungsauftrags hinausgehe. Auch der Umstand, dass bei den j&#228;hrlichen Budgetvereinbarungen gem&#228;&#223; &#167; 11 KHEntgG entsprechende Leistungen in das Erl&#246;sbudget aufgenommen worden seien, rechtfertige keine andere Bewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">\"1. unter Ab&#228;nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 27. November 2019 - 21 L 2136/19 - festzustellen, dass die von ihr erhobene Klage vom 4. Juli 2019 - 21 K 5102/19 - bez&#252;glich der streitgegenst&#228;ndliche Verwaltungsakte und Willenserkl&#228;rungen sowie die von ihr erhobene Klage vom 28. August 2019 -&#160;21&#160;K&#160;6420/19 - bez&#252;glich der streitgegenst&#228;ndlichen Willenserkl&#228;rungen aufschiebende Wirkung haben, insbesondere soweit den angegriffenen Erkl&#228;rungen [Regelungswirkungen] entnommen werden, nach welchen der Versorgungsauftrag der Antragstellerin f&#252;r Frauenheilkunde Geburten vor der 36. Schwangerschaftswoche oder Risikogeburten im Sinne der QFR-RL des G-BA auch dann nicht umfasst, wenn im &#220;brigen die in der QFR-RL bestimmten Voraussetzungen zur Versorgung erf&#252;llt sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2. unter Ab&#228;nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 27. November 2019 - 21 L 2136/19 - festzustellen, dass der Versorgungsauftrag der Antragstellerin f&#252;r Frauenheilkunde auch Geburten vor der 36. Schwangerschaftswoche oder Risikogeburten im Sinne der QFR-RL des G-BA jedenfalls dann umfasst, wenn im &#220;brigen die in der QFR-RL bestimmten Voraussetzungen erf&#252;llt sind.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Er stellt die aufschiebende Wirkung der gegen den Feststellungsbescheid vom 5.&#160;Juni 2019 gerichteten Klage der Antragstellerin nicht in Frage. Er meint, der Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2019 schr&#228;nke den Versorgungsauftrag der Antragstellerin im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe nicht ein. Es habe zu keiner Zeit ein Versorgungsauftrag f&#252;r die Versorgung von Risikoschwangerschaften bestanden. Dass die Kostentr&#228;ger wegen der Erf&#252;llung der Voraussetzungen der QFRL-Richtlinie gleichwohl Verg&#252;tungen vorgenommen h&#228;tten, beruhe nicht auf einer Entscheidung des beklagten Landes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einer Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessbevollm&#228;chtigte der Antragstellerin im eigenen Namen die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 25.000 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg (A.). Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin hat hingegen Erfolg (B.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">A. Die dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat beschr&#228;nkt ist, &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu &#228;ndern und die aufschiebende Wirkung der Klagen 21 K 5102/19 und 21 K 6420/19 festzustellen (I.). Sie geben auch keinen Anlass zum Erlass der hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung nach &#167; 123 VwGO (II.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes bereits unzul&#228;ssig ist, soweit er auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen 21 K 5102/19 und 21 K 6420/19 gerichtet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zwar statthaft, wenn eine Beh&#246;rde die nach &#167;&#160;80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichteten Anfechtungsklage missachtet und deshalb ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r eine entsprechende Feststellung besteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">1. Soweit die Klagen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">- das Schreiben der Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 2. Juli 2019</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">- das Schreiben des MAGS vom 19. Dezember 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">- das Anh&#246;rungsschreiben des MAGS vom 7. Dezember 2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">- und das Anh&#246;rungsschreiben des MAGS vom 25. September 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">zum Gegenstand haben, handelt es sich schon nicht um Verwaltungsakte im Sinne des &#167;&#160;35 VwVfG NRW, hinsichtlich derer eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung ausl&#246;sen k&#246;nnte. Den Schreiben kommt keine Regelungswirkung im Sinne des &#167; 35 VwVfG NRW zu, weil sie nicht darauf gerichtet sind, unmittelbar Rechtsfolgen herbeizuf&#252;hren. Die Schreiben vom 7. Dezember 2017 und vom 25. September 2018 sind Anh&#246;rungsschreiben im Vorfeld geplanter Regelungen zur Ausweisung von Perinatalzentren im Sinne des Krankenhausplans NRW 2015. Bei den Schreiben vom 2. Juli 2019 und vom 19. Dezember 2018 handelt es sich um blo&#223;e Informationsschreiben ohne jeglichen Regelungsgehalt. Insbesondere regeln sie nicht eine Verk&#252;rzung des Versorgungsauftrags der Antragstellerin im Bereich der Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeborenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2. Soweit die Klage 21 K 5102/19 den Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2019 zum Gegenstand hat, enth&#228;lt dieser zwar eine Regelung, weil er den Bescheid vom 29.&#160;Mai 2017 &#228;ndert. Die &#196;nderung betrifft jedoch ma&#223;geblich Neuregelungen im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie und der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie. Hinsichtlich dieser Regelungen stellt der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage jedoch nicht in Abrede.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Regelungen wendet sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht. Vorl&#228;ufigen Rechtsschutz erstrebt sie vielmehr, weil sie meint der Umfang ihres Versorgungsauftrags im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfewerde beschr&#228;nkt. Hierf&#252;r sei ein Verwaltungsverfahren und der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts erforderlich, an dem es fehle. Infolge der Beschr&#228;nkung des Versorgungsauftrags, der Ma&#223; und Grenze jeder Verg&#252;tungsvereinbarung ist (&#167; 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. &#167; 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. M&#228;rz 2016 - 3 B 23.15 -, juris, Rn. 5,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">bef&#252;rchtet sie, mit den Kostentr&#228;gern keine Behandlungen mehr abrechnen zu k&#246;nnen, die der Versorgungsstufe II (Perinatalzentren Level 2) oder III (Perinataler Schwerpunkt) der Anlage 1 der QFR-RL zuzuordnen sind. Erfasst sind sie folgenden Behandlungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Versorgungsstufe II: Perinatalzentrum Level 2</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus Einrichtungen einer niedrigeren Versorgungsstufe erfolgt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Schwangere mit erwartetem Fr&#252;hgeborenen mit einem gesch&#228;tzten Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 Gramm oder mit einem Gestationsalter von 29 + 0 bis 31 + 6 SSW,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Schwangere mit schweren schwangerschaftsassoziierten Erkrankungen,z. B. HELLP-Syndrom (H&#228;molysis, Elevated Liver Enzymes, Low Platelets) oder Wachstumsretardierung des Fetus unterhalb des 3. Perzentils,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Schwangere mit insulinpflichtiger diabetischer Stoffwechselst&#246;rung mit absehbarer Gef&#228;hrdung f&#252;r Fetus bzw. Neugeborenes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Versorgungsstufe III: Perinataler Schwerpunkt</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus einer Geburtsklinik erfolgt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Schwangere mit erwartetem Fr&#252;hgeborenen mit einem gesch&#228;tzten Geburtsgewicht von mindestens 1500 Gramm und mit einem Gestationsalter von 32 + 0 bis &#8804; 35 + 6 SSW,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Schwangere mit Wachstumsretardierung des Fetus (zwischen dem 3. und 10. Perzentil des auf das Gestationsalter bezogenen Gewichts),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Eine die Antragstellerin belastende Regelung, mit der ihr Versorgungsauftrag im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe eingeschr&#228;nkt wird und hinsichtlich derer die Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung entfalten k&#246;nnte, enth&#228;lt der Bescheid vom 5. Juni 2019 jedoch nicht. Eine solche Regelung ist auch nicht erforderlich, weil die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat und mit der Beschwerde auch nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, zu keiner Zeit &#252;ber einen uneingeschr&#228;nkten Versorgungsauftrag f&#252;r die Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeburten verf&#252;gte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat nach Ma&#223;gabe des Feststellungsbescheids vom 5.&#160;Juni&#160;2019 einen Versorgungsauftrag, der sich auf die geburtshilfliche Regelversorgung beschr&#228;nkt (a). Die Auslegung der an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheide ergibt, dass zuvor kein weitergehender Versorgungsauftrag bestand (b). Das regionale Planungsverfahren zur Ausweisung von Perinatalzentren hat den Versorgungsauftrag der Antragstellerin unber&#252;hrt gelassen (c). Planungsrechtlich kann die Antragstellerin auch nichts aus der QRF-RL herleiten (d). Dies gilt auch, soweit die Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entgeltvereinbarungen unter Einschluss von Leistungen f&#252;r Risikogeburten genehmigt hat (e).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Antragstellerin verf&#252;gt nach Ma&#223;gabe des Feststellungsbescheids vom 5.&#160;Juni&#160;2019 &#252;ber einen Versorgungsauftrag, der sich auf die geburtshilfliche Grundversorgung beschr&#228;nkt und regelhaft nicht die Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeburten umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Versorgungsauftrag ergibt sich gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. &#167; 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchf&#252;hrung nach &#167; 6 Abs. 1 i. V. m. &#167; 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer erg&#228;nzenden Vereinbarung nach &#167; 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Dar&#252;ber hinaus kann sich der Versorgungsauftrag auch aus einer erg&#228;nzenden Vereinbarung nach &#167; 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 11.15 -, juris, Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier allein ma&#223;geblichen Feststellungsbescheide sind nach dem objektiven Erkl&#228;rungswert unter Ber&#252;cksichtigung des Gesamtzusammenhangs auszulegen. Der Krankenhausplan, der die zust&#228;ndige Beh&#246;rde im Sinne einer dienstlichen Weisung intern bindet und selbst keine unmittelbare Au&#223;enwirkung entfaltet, ist im Rahmen der Auslegung erg&#228;nzend heranzuziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Auslegung von Bescheiden zur Durchf&#252;hrung des Krankenhausplans BVerwG, Urteil vom 4.&#160;Mai 2017 - 3 C 17.15 -, juris, Rn. 15, sowie Beschluss vom 9. M&#228;rz 2016 - 3 B 23.15 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. April 2013 - 13 A 1168/12 - juris, Rn. 60, und vom 22. November 2012 - 13 A 2379/11 -, juris, Rn. 33.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Vorliegend ergibt die Auslegung des Feststellungsbescheids vom 5. Juni 2019, dass das Plankrankenhaus der Antragstellerin nur &#252;ber einen Versorgungsauftrag f&#252;r die geburtshilfliche Grundversorgung verf&#252;gt, denn es ist ausweislich der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2019 nur mit dem Gebiet &#8222;Frauenheilkunde und Geburtshilfe&#8220; und nicht mit einem weitergehenden Versorgungsschwerpunkt ausgewiesen. Hieraus folgt unter Ber&#252;cksichtigung der zur Auslegung des Feststellungsbescheids heranzuziehenden Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 kein unbeschr&#228;nkter die Versorgung von Risikoschwangeren und Fr&#252;hgeburten umfassender Versorgungsauftrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 werden Versorgungsschwerpunkte im Rahmenplan separat ausgewiesen (Ziff. 2.2.2.3, Krankenhausplan NRW 2015 S. 36). Separate Festlegungen sieht der Krankenhausplan NRW 2015 u.a. f&#252;r die Versorgung von gef&#228;hrdeten Fr&#252;h- und Neugeborenen vor. Ihre Versorgung soll exklusiv in Perinatalzentren erfolgen (Ziff. 2.2.2.3 c, Krankenhausplan NRW 2015 S. 37). Der Krankenhausplan NRW 2015 bestimmt f&#252;r die neonatologische Versorgung in einem Perinatalzentrum weiter, dass die erforderlichen Kapazit&#228;ten in den Feststellungsbescheiden als Intensivbetten f&#252;r Kinder auszuweisen sind, das Perinatalzentrum selbst wird im Feststellungsbescheid als &#8222;besonderes Leistungsangebot&#8220; nicht mit einer bettenf&#252;hrende Struktur ausgewiesen (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 99, sowie den Musterfeststellungsbescheid VV Bl. 124: &#8222;Perinatalzentrum Level 1&#8220;). Zur Sicherstellung der fl&#228;chendeckenden Versorgung kann aus regionalen Gr&#252;nden bei einem zu erwartenden Geburtsgewicht von mehr als 1.500g und/oder mehr als 32 + 1 SSW die Versorgung auch in Geburtskliniken mit r&#228;umlich unmittelbar angegliederter Kinderklinik erfolgen, sofern weder vorliegende noch zu erwartende Risiken bei Mutter und/oder Kind dem entgegenstehen (Krankenhausplan NRW 2015, S. 99). Die sog. Perinatalzentren &#8222;Level 2&#8220; werden im Feststellungsbescheid ebenfalls als &#8222;besonderes Leistungsangebot&#8220; ausgewiesen. Hieraus folgt, dass sich der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, f&#252;r das entsprechende besondere Leistungsangebote im Feststellungsbescheid nicht explizit ausgewiesen werden, auf die geburtshilfliche Grundversorgung beschr&#228;nkt. Regelhaft werden in diesen Krankenh&#228;usern Entbindungen von Schwangeren von mehr als 36 + 0 SSW ohne zu erwartende Komplikationen beim Neugeborenen durchgef&#252;hrt (Ziff. 5.3.2.2 Krankenhausplans NRW 2015, S. 99).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Regelungen des Krankenhausplans NRW 2015 zu den Versorgungsstrukturen f&#252;r Fr&#252;h- und sonstige Risikogeburten mit den Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes im Einklang stehen, stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede. Hierf&#252;r ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Krankenhausplanung beschr&#228;nkt sich zwar seit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes am 29. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 702) auf Rahmenvorgaben (&#167; 13 KHGG NRW) und regionale Planungskonzepte (&#167;&#160;14 KHGG NRW). N&#228;here Vorgaben zu besonderen und &#252;berregionalen Aufgaben, die den fr&#252;heren Schwerpunktfestlegungen des &#167; 15 des Krankenhausgesetzes (KHG NRW) vorbehalten waren, enth&#228;lt das Gesetz nicht. Durch Aufgabe der Schwerpunktplanung sollte das Planungsverfahren aber lediglich gestrafft und die Gestaltungsfreiheit der Krankenhaustr&#228;ger durch flexiblere Regelungen und Verzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung &#8222;Krankenhaugestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)&#8220;, LT-Drs. 14/3958, S. 1, 39.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hindert die Ausweisung spezieller Versorgungschwerpunkte in Ziff. 2.2.2.3 des Krankenhausplans NRW 2015 aber nicht, denn die Rahmenvorgaben d&#252;rfen nach Ma&#223;gabe des &#167;&#160;13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW auch Vorgaben f&#252;r die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualit&#228;t enthalten. Zu den &#252;berregionalen Aufgaben z&#228;hlen in der Regel Versorgungsangebote, die wegen ihrer besonderen Ausstattung, des selteneren Vorkommens der Krankheit, einer &#252;ber das Normalma&#223; hinausgehenden Qualifikationsanforderung und hoher Kosten nur in wenigen Einrichtungen vorgehalten werden k&#246;nnen. Zu den Angeboten dieser Art geh&#246;ren auch Perinatalzentren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Pr&#252;tting, Krankenhausgestaltungsgesetz, 2009, &#167; 13 Rn. 19; vgl. zu den Perinatalzentren als besonderes Leistungsangebot im Sinne des &#167; 15 Abs. 4 KHG NW insoweit auch den Gesetzentwurf der Landesregierung &#8222;Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen&#8220; - KHG NW, LT-Drs. 12/3073, S. 66.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">b) Einen &#252;ber die geburtshilfliche Grundversorgung hinausgehenden Versorgungsauftrag besa&#223; die Antragstellerin ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide zuvor nicht. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Feststellungsbescheiden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">&#8209;&#160;Nr. 1767 vom 29. Mai 2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">&#8209;&#160;Nr. 1750 vom 24. Februar 2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Nr. 1730 vom 27. Januar 2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#8209;&#160;Nr. 1693 vom 29. September 2016</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">&#8209;&#160;Nr. 1658 vom 24. November 2015</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Keiner dieser Feststellungsbescheide weist besondere Leistungsangebote im Bereich der Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeborenen aus. Ihre Auslegung l&#228;sst deshalb nicht den R&#252;ckschluss zu, die Antragstellerin habe &#252;ber einen entsprechenden Versorgungsauftrag verf&#252;gt. An diesem Ergebnis &#228;ndert das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung keinen konkreten Feststellungsbescheid benannt und bewertet, nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Nach Ma&#223;gabe des bereits im Juli 2013 in Kraft getretenen Krankenhausplans NRW 2015 w&#228;re, wie ausgef&#252;hrt, wegen der Exklusivit&#228;t der Versorgung von Risikoschwangeren und Fr&#252;hgeborenen in Perinatalzentren eine gesonderte Ausweisung im Feststellungsbescheid erforderlich gewesen. Hieran fehlt es. Die Ausf&#252;hrungen der Antragstellerin, keiner dieser Feststellungsbescheide habe seinem Inhalt nach eine Versorgungsbeschr&#228;nkung f&#252;r das Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe enthalten, gehen insoweit von der unzutreffenden Pr&#228;misse aus, mit der Ausweisung von Betten f&#252;r die Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei ein uneingeschr&#228;nkter Versorgungsauftrag verbunden gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Dahinstehen kann, ob auf Grund des Umstands, dass das regionale Planungsverfahren zur Ausweisung von Perinatalzentren nach Ma&#223;gabe des Krankenhausplans NRW 2015 erst im Jahr 2017 eingeleitet und im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, die Feststellungsbescheide noch nach Ma&#223;gabe des Krankenhausplans NRW 2001 auszulegen sind. Eine solche Auslegung rechtfertigte n&#228;mlich kein abweichendes Ergebnis. Auch der Krankenhausplan NRW 2001 beschr&#228;nkte ohne entsprechende Ausweisung als geburtshilflich-neonatogischer Schwerpunkt bzw. Perinatalzentrum den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses auf die geburtshilfliche Regelversorgung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW waren besondere und &#252;berregionale Aufgaben den Schwerpunktplanungen des Landes vorbehalten. Dementsprechend sollten nur Krankenh&#228;user mit entsprechender Ausweisung &#252;ber den diesen Aufgaben entsprechenden exklusiven Versorgungsauftrag verf&#252;gen. Der Krankenhausplan NRW 2001 sah dementsprechend gesonderte Festsetzungen und Ausweisungen vor (Ziff. 3.3: Planungsgrundsatz 3, S. 30, sowie Ziff. 3.6: Besondere Angebote, S. 42). Insoweit bestimmte er f&#252;r die &#252;berregionale Aufgabe der Versorgung von Risikoschwangeren eine Schwerpunktplanung und eine aufzubauende dreigliedrige Versorgungsstruktur (Ziff. 3.6.1.1, S. 43):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die b&#252;rgernahe geburtshilfliche Regelversorgung: Risikogeburten finden hier nicht statt. Im unvorhergesehenen Eventualfall wird der Neugeborenen-Notfallarzt-Dienst eines geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktes oder eines Perinatalzentrums angefordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der geburtshilflich-neonatologische Schwerpunkt: Hierbei handelt es sich um einen organisatorischen Verbund zwischen geburtshilflicher Klinik und Kinderklinik mit mindestens vier neonatologischen Intensivbehandlungspl&#228;tzen und eigenem Neugeborenen-Notfallarzt-Dienst zur Betreuung von mindestens 3.000 Geburten j&#228;hrlich in einem Radius bis zu 50 km.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Perinatalzentrum: Ein enger organisatorischer und r&#228;umlicher Verbund einer oder mehrerer Geburtskliniken und einer Kinderklinik mit mindestens 10 Intensivbehandlungspl&#228;tzen bei einem Einzugsgebiet mit j&#228;hrlich mindestens 5.000 Geburten und einem hohen Anteil an Risikogeburten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin r&#252;gt insoweit zwar zu Recht, dass sich aus der beschriebenen Versorgungstruktur nicht klar entnehmen l&#228;sst, welche F&#228;lle in Zentren und welche in Schwerpunkten versorgt werden sollten. Zum Erfolg der Beschwerde f&#252;hrt dieses Abgrenzungsproblem indes nicht, weil jedenfalls unzweifelhaft ist, dass Krankenh&#228;user ohne eine Ausweisung als Schwerpunkt oder Zentrum nur &#252;ber einen Versorgungsauftrag f&#252;r die geburtshilfliche Regelversorgung verf&#252;gten und erwartete Risikogeburten hier nicht stattfinden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber eine Schwerpunktausweisung verf&#252;gte die Antragstellerin nicht. Sie geh&#246;rte nicht zu den 16 Perinatalzentren und 26 geburtshilflichen-neonatologischen Schwerpunkten, die bei Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 existierten und nach Auffassung des Plangebers nicht mehr in diesem Umfang f&#252;r die Versorgung von Risikoschwangeren ben&#246;tigt wurden (vgl. Ziff. 5.3.2.2 des Krankenhausplans NRW 2015, S. 98). Hinsichtlich der fehlenden Ausweisung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2015 - 13 A 734/15 - zu Grunde lag (vgl. juris, Rn. 10). Das in jenem Verfahren klagende Krankenhaus war nach Ma&#223;gabe des Krankenhausplans NRW 2001 als neonatologischer Schwerpunkt ausgewiesen, nach den ausdr&#252;cklichen Ausf&#252;hrungen im neuen nach Ma&#223;gabe des Krankenhausplans NRW 2015 erlassenen Feststellungsbescheid sollte der Versorgungsauftrag ungeachtet der nicht mehr vorgesehenen und deshalb auch nicht mehr erfolgten Schwerpunktausweisung durch den neuen Feststellungsbescheid jedoch nicht ge&#228;ndert werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">c) Der umfangreiche Vortrag zum Ablauf und Ergebnis des regionalen Planungsverfahrens verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg<strong>.</strong> Die Antragstellerin geht im Ergebnis zwar zutreffend davon aus, dass das regionale Planungsverfahren zur Ausweisung von Perinatalzentren nicht dazu gef&#252;hrt hat, dass ihr ein Versorgungsauftrag zur Versorgung von Risikoschwangeren und Fr&#252;hgeborenen entzogen wurde. Dies beruht aber darauf, dass ein solcher - wie ausgef&#252;hrt - zuvor nicht bestand, und deshalb auch nicht entzogen werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Antragstellerin davon ausgegangen ist, ihr stehe ein umfassender Versorgungsauftrag zu und deshalb im ersten den Krankenhausplan NRW 2015 betreffenden regionalen Planungsverfahren, in welchem nur eine Neuverhandlung der Bettenstrukturen gegenst&#228;ndlich war, darauf hingewiesen hat, dass sie auch Risikoschwangere behandele (vgl. ihr Schreiben vom 25. Mai 2015), h&#228;tte den Planungsbeh&#246;rden m&#246;glicherweise Anlass geben k&#246;nnen oder m&#252;ssen, auf die &#220;berschreitung des Versorgungsauftrags hinzuweisen. Dass dies nicht geschehen ist, &#228;ndert aber nichts daran, dass sich dem anschlie&#223;enden Feststellungsbescheid vom 29.&#160;September 2016 kein Versorgungsauftrag f&#252;r die Versorgung von Risikoschwangeren und Fr&#252;hgeborenen entnehmen l&#228;sst, und die Antragstellerin vom Bestehen eines solchen auch mit Blick auf die im Krankenhausplan NRW 2015 vorgesehene Versorgungsstruktur nicht ausgehen konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">d) Dass die Antragstellerin die Voraussetzungen der QFR-RL f&#252;r die dort vorgesehenen Versorgungsstufen II und III erf&#252;llt, ist f&#252;r die Bestimmung des Umfangs ihres Versorgungsauftrags irrelevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgef&#252;hrt, dass die Erf&#252;llung der Qualit&#228;tsanforderungen der Antragstellerin keine Rechtsposition auf dem Gebiet der Krankenhausplanung vermittelt, die &#252;ber die in den ma&#223;gebenden Feststellungsbescheiden erfolgte Zuweisung eines Versorgungsauftrags hinausgeht. Dass sich Krankenh&#228;user faktisch einen Zutritt zur Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeborenen verschafft haben, besagt insbesondere nicht, dass dieser Zutritt durch das insoweit allein ma&#223;gebliche Planungsrecht abgedeckt wird und das Exklusivverh&#228;ltnis zwischen der Versorgung von Risikoschwangeren und Regelgeburten aufgehoben wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Dass der Plangeber nicht eingeschritten ist und viele Krankenh&#228;user sich einen von den Kostentr&#228;gern verg&#252;teten Zutritt zur Versorgung von Risikoschwangeren verschafft haben, f&#252;hrt auch nicht zur Annahme eines &#8222;konkludenten&#8220; Versorgungsauftrags. Im Krankenhausplan NRW 2015, 5.3.2.2, S. 98, hei&#223;t es insoweit zwar, es habe sich gezeigt, dass sich die Versorgung von Fr&#252;hgeborenen durch die G-BA-Richtlinien in hohem Ma&#223;e von den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 entfernt h&#228;tten. Die Diskrepanz zwischen G-BA-Richtlinie und Krankenhausplan NRW sei zu einem planerisch nicht gedeckten Zutritt in die spezialisierte Versorgung von Fr&#252;h- und Neugeborenen genutzt worden. Die Planungsl&#252;cke habe das Land bisher toleriert; nunmehr w&#252;rden neue Kriterien festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend ausgef&#252;hrt, dass die Formulierung, man habe eine Planungsl&#252;cke bislang hingenommen, nicht so verstanden werden k&#246;nne, dass die ausgeweiteten Leistungsangebote r&#252;ckwirkend planungsrechtlich akzeptiert w&#252;rden. Vielmehr machten die Ausf&#252;hrungen deutlich, dass der Plangeber von einer durch die Feststellungsbescheide nicht abgedeckten Entwicklung ausgegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen war bereits dem Krankenhausplan NRW 2001 (S. 44) zu entnehmen, dass Risikoentbindungen nach den Vorstellungen des Plangebers nicht in Einrichtungen erfolgen sollten, die planungsrechtlich der Regelversorgung zuzuordnen waren. Tats&#228;chlich fanden dort aber ein Drittel der Hochrisikogeburten statt, obwohl 90&#160;% der Risikogeburten vorhersehbar waren und die M&#252;tter vor der Geburt in ein (planungsrechtlich ausgewiesenes) Perinatalzentrum h&#228;tten verlegt werden k&#246;nnen. Dies beabsichtigte der Plangeber bereits damals zu &#228;ndern. Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Neustrukturierung nahm damit ersichtlich planungsrechtliche Neustrukturierungen in den Blick. Dass der Plangeber einen planungsrechtlichen Gleichlauf mit der vom GBA erst im Jahr 2005 beschlossenen Vereinbarung &#252;ber Ma&#223;nahmen zur Qualit&#228;tssicherung der Versorgung von Fr&#252;h- und Neugeborenen vor Augen hatte, folgt daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">e) Die Antragstellerin verf&#252;gte auch nicht &#252;ber einen konkludenten Versorgungsauftrag f&#252;r die Versorgung von Risikoschwangerschaften und Fr&#252;hgeburten, weil die Bezirksregierung E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entgeltvereinbarungen unter Einbeziehung derartiger Leistungen genehmigt hat. Der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses kann weder durch die Vertragsparteien der Entgeltvereinbarung nach &#167; 11 KHEntgG noch durch die Genehmigungsbeh&#246;rde erweitert oder eingeschr&#228;nkt werden. Im Genehmigungsverfahren pr&#252;ft die Genehmigungsbeh&#246;rde zwar die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Entgeltvereinbarung. Eine wegen der &#220;berschreitung des Versorgungsauftrags rechtswidrig erteilte Genehmigung f&#252;hrt aber nicht dazu, dass der Versorgungsauftrag sich r&#252;ckwirkend auf die objektiv zu Unrecht als genehmigungsf&#228;hig bewerteten Leistungen erstreckt. In der Genehmigung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, keine konkludente Erweiterung des Versorgungsauftrags. Soweit die Antragstellerin - wie sie vortr&#228;gt - die vorbehaltslosen Genehmigungen als Hinweis auf eine geplante Neuordnung der Versorgung verstanden hat, war ihr Vertrauen nicht schutzw&#252;rdig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst dahinstehen, ob der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem&#228;&#223; &#167; 123 VwGO gerichtete Hilfsantrag, den die Antragstellerin f&#252;r den Fall eines fehlenden Rechtsakts zum Entzug des Versorgungsauftrags gestellt hat, eine im Beschwerdeverfahren zul&#228;ssige Antragserweiterung darstellt. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache erfolglos, weil es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Der Versorgungsauftrag der Antragstellerin f&#252;r Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst, wie unter A. I. ausgef&#252;hrt, regelhaft nur die geburtshilfliche Grundversorgung. Dazu geh&#246;ren nicht Fr&#252;hgeburten, also Geburten vor der 36. Schwangerschaftswoche, oder Risikogeburten im Sinne der QFR-RL des G-BA, und zwar auch dann nicht, wenn die Antragstellerin im &#220;brigen die in der QFR-RL bestimmten Voraussetzungen der Versorgungsstufen II oder III erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 4. Juli 2019 die Ausweisung eines Perinatalzentrums Level I begehren sollte, ist dies nicht Gegenstand der Beschwerde. Hierzu hat der Antragsgegner zutreffend auf die Notwendigkeit eines neu durchzuf&#252;hrenden regionalen Planungsverfahrens verwiesen (Schriftsatz vom 16. August 2019, Bl. 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">B. Die vom Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, mit der dieser eine Heraufsetzung des Streitwerts von 2.500 Euro auf 25.000 Euro begehrt, ist zul&#228;ssig (&#167; 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, &#167; 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und hat in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Kl&#228;gers f&#252;r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (&#167; 52 Abs. 1 GKG). Der Senat bet&#228;tigt das ihm einger&#228;umte Ermessen in der Weise, dass er das wirtschaftliche Interesse des Krankenhaustr&#228;gers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000 Euro bemisst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris, Rn. 50.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Streitwert h&#228;lt der Senat auch in Verfahren f&#252;r angemessen, in denen der Krankenhaustr&#228;ger eine nur vermeintlich bestehende Planposition verteidigt. Der sich mithin ergebende Betrag von 50.000 EUR, der auch mit Blick auf die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung nicht unangemessen erscheint (vgl. Bl. 16 f. der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 30. Dezember 2019 sowie Bl. 2 ff. der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 2.&#160;April 2020), ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als ein solches des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes zu halbieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO, &#167; 68 Abs. 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung f&#252;r das Verfahren 13 B 1657/19 folgt aus &#167;&#167; 45 Abs. 1 S&#228;tze 2und 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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