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    "date": "2020-04-27",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Antrag wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller wenden sich im Verfahren vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus betreffend Beschr&#228;nkungen f&#252;r Verkaufsstellen des Einzelhandels.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller sind von Familienhand gef&#252;hrte Mittelstandsunternehmen. Sie betreiben in der Metropolregion Hannover jeweils Einrichtungsh&#228;user mit Verkaufsfl&#228;chen im Bereich von 25.000 bis 60.000 m&#178;, die in einem Gewerbegebiet belegen sind. Auf der Ausstellungsfl&#228;che werden M&#246;bel, Haushaltsgegenst&#228;nde, Textilien und andere Waren f&#252;r die Ausstattung des In- bzw. Exterieurs angeboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Aufgrund einer vom Nieders&#228;chsischen Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassenen Allgemeinverf&#252;gung vom 23. M&#228;rz 2020 (Nds. MBl. S. 401) und nachfolgenden (1. bis 3.) Verordnungen zur Beschr&#228;nkung sozialer Kontakte anl&#228;sslich der Corona-Pandemie vom 27. M&#228;rz 2020 (Nds. GVBl. S. 48), vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. S. 55) und vom 7. April 2020 (Nds. GVBl. S. 63) waren die Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erlie&#223; am 17. April 2020 die (4.) Nieders&#228;chsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Diese Verordnung wurde im Nieders&#228;chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. April 2020, S. 74 ff., verk&#252;ndet und trat am 20. April 2020 in Kraft. Die Verordnung sieht unter anderem folgende Regelungen vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p><strong><em>&#167; 1</em></strong><br><em>(3) </em><sup><em>1</em></sup><em>F&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:</em><br><em>7. alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschlie&#223;lich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, soweit sie nicht nach &#167; 3 Nrn. 6 und 7 zul&#228;ssig sind.</em><br><sup><em>2</em></sup><em>Zul&#228;ssig im Sinne von Satz 1 Nr. 7 sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelm&#228;&#223;ig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in &#167; 3 Nr. 7 Buchst. a bis t genannten Verkaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zul&#228;ssig.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p><strong><em>&#167; 2</em></strong><br><em>(1) Kontakte einer Person au&#223;erhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Abs&#228;tzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.</em><br><em>(2) </em><sup><em>1</em></sup><em>In der &#214;ffentlichkeit einschlie&#223;lich des &#214;ffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit m&#246;glich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. </em><sup><em>2</em></sup><em>Dies gilt auch f&#252;r die k&#246;rperliche oder sportliche Bet&#228;tigung im Freien, nicht jedoch gegen&#252;ber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. </em><sup><em>3</em></sup><em>Verhaltensweisen in der &#214;ffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gef&#228;hrden, sind untersagt. </em><sup><em>4</em></sup><em>Dies gilt insbesondere f&#252;r Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien.</em><br><em>(3) </em><sup><em>1</em></sup><em>Der Aufenthalt im &#246;ffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. </em><sup><em>2</em></sup><em>Zusammenk&#252;nfte und Ansammlungen im &#246;ffentlichen Raum sind auf h&#246;chstens zwei Personen beschr&#228;nkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenk&#252;nfte von Angeh&#246;rigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. </em><sup><em>3</em></sup><em>Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die sich in einem Wartebereich des &#214;ffentlichen Personenverkehrs unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten. </em><sup><em>4</em></sup><em>Kontakte und Ansammlungen von Personen an &#246;ffentlichen Orten sind zul&#228;ssig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebed&#252;rftigen Personen stehen, die in sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen erbracht werden.</em><br><em>&#8230;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p><strong><em>&#167; 3</em></strong><br><em>Unter den Voraussetzungen des &#167; 2 zul&#228;ssig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:</em><br><em>7. unter Beachtung der Anforderungen des &#167; 8 die Versorgung in Verkaufsstellen und Gesch&#228;ften mit nicht mehr als 800 Quadratmetern tats&#228;chlich genutzter Verkaufsfl&#228;che; dazu z&#228;hlen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern; unabh&#228;ngig von der Gr&#246;&#223;e der tats&#228;chlich genutzten Verkehrsfl&#228;che ist zul&#228;ssig die Versorgung in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:</em><br><em>a) Lebensmittelhandel,</em><br><em>b) Wochenm&#228;rkte,</em><br><em>c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofl&#228;den,</em><br><em>d) Getr&#228;nkem&#228;rkte,</em><br><em>e) Abhol- und Lieferdienste,</em><br><em>f) Gro&#223;handel mit Lebensmitteln und G&#252;tern des t&#228;glichen Bedarfs,</em><br><em>g) Bau- und Gartenm&#228;rkte,</em><br><em>h) Tierbedarfshandel,</em><br><em>i) Brief- und Versandhandel,</em><br><em>j) Poststellen,</em><br><em>k) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,</em><br><em>l) Tankstellen,</em><br><em>m) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkst&#228;tten,</em><br><em>n) Reinigungen,</em><br><em>o) Zeitungsverkaufsstellen,</em><br><em>p) Waschsalons,</em><br><em>q) Verkaufsstellen f&#252;r Fahrkarten f&#252;r den &#214;ffentlichen Personenverkehr,</em><br><em>r) Blumenl&#228;den,</em><br><em>s) Kraftfahrzeughandel und Fahrradhandel,</em><br><em>t) Buchhandlungen;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p><strong><em>&#167; 8</em></strong><br><em>(1) </em><sup><em>1</em></sup><em>Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengesch&#228;ften nach &#167; 3 Nr. 7 sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. </em><sup><em>2</em></sup><em>Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsr&#228;umen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfl&#228;che je anwesende Person gew&#228;hrleistet sind. </em><sup><em>3</em></sup><em>Die Berechnung der Verkaufsfl&#228;che richtet sich nach der Baunutzungsverordnung. </em><sup><em>4</em></sup><em>Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsfl&#228;chen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gew&#228;hrleisten.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p><em>(2) </em><sup><em>1</em></sup><em>In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben des Absatz 1 Satz 2 den Zutritt an den Haupteing&#228;ngen zu steuern. </em><sup><em>2</em></sup><em>Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsfl&#228;chen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird. </em><sup><em>3</em></sup><em>In Einkaufscentern d&#252;rfen keine Getr&#228;nke und Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden. </em><sup><em>4</em></sup><em>Die Verpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen nach Absatz 1 bleiben unber&#252;hrt.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p><strong><em>&#167; 13</em></strong><br><sup><em>1</em></sup><em>Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 au&#223;er Kraft. </em><sup><em>2</em></sup><em>Abweichend von Satz 1 treten die &#167;&#167; 1a, 2a, 2b, 7a, 10 Abs. 3 und &#167; 10a am 19. April 2020 in Kraft und &#167; 1 Abs. 6 mit Ablauf des 31. August 2020 au&#223;er Kraft.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller haben am 20. April 2020 bei dem Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrolleilantrag gestellt, mit dem sie eine einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 begehren, soweit deren Regelungen sie daran hindern, ihre Gesch&#228;fte vollst&#228;ndig zu &#246;ffnen. Sie seien durch diese Regelungen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 und 14 GG verletzt. Die Verordnung versto&#223;e gegen das &#220;berma&#223;verbot und das Folgerichtigkeitsgebot. Als Schutzma&#223;nahme notwendig sei auch f&#252;r die Einrichtungsh&#228;user nur eine Beauflagung nach &#167; 8 der Verordnung, wie sie auch gegen&#252;ber anderen nicht fl&#228;chenbeschr&#228;nkten Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolge. Gerade gro&#223;e Verkaufsstellen, wie die von ihnen betriebenen, seien ohne Weiteres in der Lage, das allgemeine Abstandsgebot sicherzustellen sowie einer Kundenverdichtung und damit verbundenen Infektionsgefahren vorzubeugen. Sie k&#246;nnten problemlos Areale von bis zu 100m&#178; je Kunde einrichten. Zudem h&#228;tten sie Hygienekonzepte entwickelt. Die in der Verordnung vorgesehene Begrenzung der Verkaufsfl&#228;che sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die absolute Grenze von 800 m&#178; sei willk&#252;rlich gew&#228;hlt und ein blo&#223;es <em>\"Produkt politischer Wertung\"</em>. Sie habe keinen Bezug zu den Gef&#228;hrdungsanalysen des Eufach0000000017s. Nach der richtigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2020 habe die Ankn&#252;pfung an die Baunutzungsverordnung keinen unmittelbaren gefahrenabwehrrechtlichen Impetus und sei die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung nicht geeignet, unmittelbar infektionsschutzrechtlichen Zwecken zu dienen. Auch der Verordnungsgeber verfolge nur mittelbar einen infektionsschutzrechtlichen Zweck. Wegen der massiven Grundrechtseingriffe sei aber eine unmittelbare Zweckverfolgung unerl&#228;sslich. Auch die mittelbare Steuerungswirkung trete zudem nicht ein. Denn eine Sogwirkung des gro&#223;fl&#228;chigen Einzelhandels folge nicht aus der Verkaufsfl&#228;che, sondern aus dem Warenangebot. Ein konsistentes Regelungskonzept fehle in der angegriffenen Verordnung. Entscheidend f&#252;r die Verhinderung von Infektionsgefahren k&#246;nne nur sein, wie viele Kunden sich auf einer Fl&#228;che begegneten, ob das Abstandsgebot eingehalten werden k&#246;nne und ob ein Unternehmen eine eigenverantwortliche Kontrolle etabliere. Dies habe der Normgeber f&#252;r bestimmte ausgew&#228;hlte Verkaufsstellen des Einzelhandels durchaus erkannt, verweigere aber eine Gleichbehandlung anderer Verkaufsstellen. Nachvollziehbare Gr&#252;nde f&#252;r eine Ungleichbehandlung der Einrichtungsh&#228;user etwa gegen&#252;ber Bau- und Gartenm&#228;rkten, die hinsichtlich Verkaufskonzept, Gr&#246;&#223;e und Lage strukturgleich seien und auch ein vergleichbares bis identisches Sortiment aufwiesen, aber auch gegen&#252;ber Fahrrad-, KfZ- und Buchhandlungen seien nicht erkennbar. Solche Gr&#252;nde k&#246;nnten jedenfalls nicht in einer erwarteten Besucherfrequenz gesehen werden. Denn unabh&#228;ngig davon, ob insoweit Wahrscheinlichkeiten aus <em>\"Vor-Corona-Zeiten\"</em> herangezogen werden d&#252;rften, trete die Kundenverdichtung typischerweise in Innenstadtbereichen, nicht aber in Gewerbegebieten ein. Auch k&#246;nne es durch verordnete Angebotsbeschr&#228;nkungen zu Nachfrageverschiebungen kommen, so dass sich ein wohl bef&#252;rchteter <em>\"Erlebnischarakter\"</em> beim Besuch eines Einrichtungshauses nun bei Baum&#228;rkten, Fahrrad- oder Buchhandlungen einstellen k&#246;nnte. Durch eine breitfl&#228;chigere &#214;ffnung werde es vielmehr Verteilungseffekte geben. Andere L&#228;nder, etwa das mit weitaus h&#246;heren Infektionszahlen belastete Nordrhein-Westfalen, h&#228;tten dies erkannt und auch Einrichtungsh&#228;usern die &#214;ffnung ohne Fl&#228;chenbeschr&#228;nkungen wieder gestattet. Auch wenn die Gef&#228;hrdungsbeurteilung jedes Land selbst vorzunehmen habe, m&#252;sse es die &#252;berregionalen Wirkungen seiner Regelungen ber&#252;cksichtigen. Dies geschehe nicht, wenn insbesondere im Westen Niedersachsens Besucherstr&#246;me &#252;ber Landesgrenzen hinweg hinausgefordert w&#252;rden. Ungeachtet der mangelnden Erforderlichkeit sei die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung nur f&#252;r bestimmte Verkaufsstellen auch nicht angemessen. Das Gewicht der damit verbundenen Grundrechtsverletzung nehme mit der Fortdauer der Beschr&#228;nkung zu. Die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung versto&#223;e auch gegen das Folgerichtigkeitsgebot. Die Aufz&#228;hlung der Privilegierungstatbest&#228;nde in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung habe jedenfalls mittlerweile jegliche Koh&#228;renz eingeb&#252;&#223;t. Die restriktionsfreie &#214;ffnung insbesondere f&#252;r Fahrrad-, Kfz- oder Buchhandlungen sei vor dem Sicherheitsdenken des Infektionsschutzgesetzes nicht zu erkl&#228;ren. Soweit mit diesen &#214;ffnungen wirtschaftspolitische Lenkungseffekte verfolgt w&#252;rden, sei dies mit dem Zweck der Eingriffserm&#228;chtigung nicht zu vereinbaren. Auch die gebotene Folgenabw&#228;gung zwinge zur einstweiligen Au&#223;ervollzugsetzung der Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung komme es zu schwerwiegenden und partiell irreversiblen Eingriffen in ihre Freiheitsgrundrechte, denn die Betriebst&#228;tigkeit sei komplett untersagt. Ohne Aussicht auf &#214;ffnung w&#252;rden aber selbst finanziell gesunde Unternehmen zwangsl&#228;ufig mit einer Liquidit&#228;tskrise konfrontiert und erh&#246;he sich die Gefahr einer Insolvenz und des Verlusts von Arbeitspl&#228;tzen. Demgegen&#252;ber sei bei einer Aufhebung der Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung nicht mit signifikanter Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsf&#228;llen zu rechnen; jedenfalls nicht im h&#246;heren Ma&#223;e, als durch die partielle Lockerung im &#220;brigen. Diese belege vielmehr, dass die Erkrankungen mit COVID-19, insbesondere der gravierende Verlauf, gegenw&#228;rtig als beherrschbar angesehen werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller regen an, eine m&#252;ndliche Verhandlung durchzuf&#252;hren, und beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Suspendierung der Verordnung, als darin M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern oberhalb einer Verkaufsfl&#228;che von 800m&#178; die &#214;ffnung und der Verkauf am Betriebsort (in den Gesch&#228;ftsr&#228;umen der M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user) untersagt werden,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">hilfsweise eine Regelungsanordnung, welche die Ausnahmetatbest&#228;nde in &#167; 3 Nr. 7 Buchst. a bis t der Verordnung um M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user erweitert,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">ferner hilfsweise, wenigstens eine Erweiterung um M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user belegen in einem Gewerbegebiet zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Antrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Er verteidigt die angefochtene Verordnung. Die in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung bezeichneten gro&#223;fl&#228;chigen Einzelhandelsgesch&#228;fte zeichneten sich dadurch aus, dass dort typischerweise zahlreiche Menschen auf einem r&#228;umlich umgrenzten Bereich zusammenk&#228;men. Aufgrund der hohen Infektiosit&#228;t des Corona-Virus steige proportional zur Gr&#246;&#223;e der Gesch&#228;fte und der Verkaufsfl&#228;chen schon durch die erh&#246;hte Zahl dort anwesender Kunden auch die Infektionsgefahr. Den mit solchen Ansammlungen verbundenen infektionsschutzrechtlichen Gefahren wolle die Verordnung vorbeugen, um die bisher erreichten Erfolge in der Corona-Bek&#228;mpfung nicht wieder zunichte zu machen. Nach der Einsch&#228;tzung des Eufach0000000017s sei die Gef&#228;hrdung f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung im gesamten Bundesgebiet unver&#228;ndert hoch und f&#252;r die Risikogruppen sogar sehr hoch. Die Kontaktreduzierung sei eine wesentliche Handlungsempfehlung des Instituts. Dies erfordere die Beschr&#228;nkung der tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che. Durch diese Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung und zugleich die Beschr&#228;nkung der H&#246;chstzahl von Kunden in Relation zur Verkaufsfl&#228;che werde die Gr&#246;&#223;e der Ansammlung in der Verkaufsstelle reduziert. Zugleich verringere sich die Anziehungswirkung auf die Bev&#246;lkerung, und <em>\"unn&#246;tige Einkaufsbummel oder Waren-Sightseeing-Touren\" </em>w&#252;rden vermieden. Unter Ber&#252;cksichtigung der Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative des Verordnungsgebers eindeutig gleich geeignete, aber weniger belastende Ma&#223;nahmen st&#252;nden nicht zur Verf&#252;gung. Eine solche Ma&#223;nahme sei nicht die Begrenzung auf eine H&#246;chstzahl von Kunden im Gesch&#228;ft. Denn hiermit werde die Anziehungskraft nicht in gleicher Weise reduziert wie durch eine Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung. Zudem w&#252;rde der Hotspot von der Verkaufsstelle in deren Umfeld verlagert, wo es in Warteschlangen und auf Parkpl&#228;tzen wiederum zu gr&#246;&#223;eren Personenansammlungen kommen k&#246;nne. Die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung k&#246;nne die Einhaltung der Hygieneregeln sowie die Reinigung und regelm&#228;&#223;ige Desinfektion der Fl&#228;chen besser gew&#228;hrleisten, was auf einer - im Falle gerade der Antragsteller sogar erheblich - gr&#246;&#223;eren Fl&#228;che deutlich schwieriger und nur mit mehr Personaleinsatz m&#246;glich sei, was wiederum eine Erh&#246;hung der Personenkontakte mit sich bringe. Bauliche Ver&#228;nderungen zur Begrenzung der tats&#228;chlichen Verkaufsfl&#228;che, verstanden als f&#252;r das &#246;ffentliche Publikum zug&#228;nglicher Fl&#228;che, w&#252;rden nicht gefordert. Es sei ausreichend, die Fl&#228;che erkennbar zu kennzeichnen, etwa durch Hinweisschilder oder Absperrband. Im Falle eines gemischten Sortiments im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung d&#252;rften in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung genannte Waren ohne Beschr&#228;nkung der Verkaufsfl&#228;che verkauft werden. Die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung belaste die Antragsteller auch nicht unangemessen. Ihnen bleibe die M&#246;glichkeit des Onlinehandels. Auf der zul&#228;ssigen Verkaufsfl&#228;che von bis zu 800 m&#178; k&#246;nnten Waren pr&#228;sentiert und auch pers&#246;nliche Beratungsgespr&#228;che gef&#252;hrt werden. Der verbleibende Grundrechtseingriff sei durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gerechtfertigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die grunds&#228;tzliche Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung versto&#223;e auch mit Blick auf die Ausnahmen in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es handele sich um eine konsequente Regel-Ausnahme-Systematik. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Die ohne Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung zugelassene &#214;ffnung von Verkaufsstellen diene der Versorgung mit Lebensmitteln oder anderen Waren des t&#228;glichen Lebens, auf die die Bev&#246;lkerung nicht mehr verzichten k&#246;nne. Die Baum&#228;rkte seien insoweit mit den Einrichtungsh&#228;usern nicht vergleichbar. Das Warensortiment &#252;berschneide sich nur teilweise. Das Kerngesch&#228;ft der Baum&#228;rkte bestehe darin, Material f&#252;r notwendige Reparaturarbeiten bereitzustellen. Die &#214;ffnung von Handlungen f&#252;r Kfz- und Fahrr&#228;der sei angesichts deren aktueller Bedeutung als individuelle Verkehrsmittel geboten. In einer Buchhandlung k&#246;nne der Publikumsverkehr besser geregelt werden als in Einrichtungsh&#228;usern. Der Verweis auf Regelungen anderer L&#228;nder begr&#252;nde von vorneherein keinen Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Im &#220;brigen d&#252;rften die &#246;rtlichen infektionsschutzrechtlich relevanten Verh&#228;ltnisse nicht ausgeblendet werden. Den von den Antragstellern bef&#252;rchteten Reisetourismus in Einrichtungsh&#228;user, die in angrenzenden L&#228;ndern ge&#246;ffnet seien, erwarte er, anders als bei den Bau- und Gartenm&#228;rkten, nicht. Auch die Folgenabw&#228;gung gebiete keine einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung. Die Antragsteller h&#228;tten nur m&#246;gliche zuk&#252;nftige Liquidit&#228;tsprobleme vorgebracht, aber keine Existenzgef&#228;hrdung behauptet. Zu m&#246;glichen staatlich-finanziellen Hilfema&#223;nahmen h&#228;tten sie sich nicht verhalten. Bei Einrichtungsgegenst&#228;nden k&#246;nnten nach Aufhebung der Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung zudem Nachholeffekte eintreten. Die sich danach ergebenden Aussetzungsinteressen w&#252;rden von den &#246;ffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Verordnung &#252;berwogen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die (4.) Nieders&#228;chsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 wurde durch die Verordnung zur &#196;nderung der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84) mit Wirkung vom 27. April 2020 teilweise ge&#228;ndert. Unter anderem wurde Besuchern von Verkaufsstellen des Einzelhandels die Verpflichtung auferlegt, <em>\"eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen\"</em>.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrolleilantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist teilweise bereits unzul&#228;ssig (1.) und im &#220;brigen unbegr&#252;ndet (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des &#167; 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/K&#252;lpmann, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, &#167; 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gem&#228;&#223; &#167; 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Anlass f&#252;r die von den Antragstellern angeregte m&#252;ndliche Verhandlung sieht der Senat nicht. Es ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller sich gerade oder nur m&#252;ndlich hinreichend Geh&#246;r verschaffen k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p><strong>1. </strong>Der Normenkontrolleilantrag ist nach &#167; 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und &#167; 75 NJG statthaft. Die (4.) Nieders&#228;chsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung zur &#196;nderung der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit &#167; 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrolleilantrag ist aber nur hinsichtlich des Hauptantrags zul&#228;ssig, der entsprechend dem tats&#228;chlichen Begehren dahin auszulegen ist, dass die Antragsteller die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 die Verordnung beantragen, soweit damit M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden. Die auf eine Normerg&#228;nzung gerichteten Hilfsantr&#228;ge, die Ausnahmetatbest&#228;nde in &#167; 3 Nr. 7 Buchst. a bis t der Verordnung um M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user zu erweitern oder wenigstens eine Erweiterung um in einem Gewerbegebiet belegene M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user zuzulassen, sind hingegen unzul&#228;ssig. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die G&#252;ltigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hei&#223;t und auch f&#252;r &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt - <em>\"</em><em>erlassen\"</em>, also jedenfalls bereits verk&#252;ndet sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der &#220;berzeugung, dass die Rechtsvorschrift ung&#252;ltig ist, so erkl&#228;rt es sie nach &#167; 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO f&#252;r unwirksam. Ein Rechtsgrund f&#252;r eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Versto&#223; gegen h&#246;herrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht ber&#252;cksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollst&#228;ndige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Erg&#228;nzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht er&#246;ffnet. Auch der Wortlaut des &#167; 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eindeutig und l&#228;sst keinen Raum f&#252;r Erg&#228;nzungen des Tenors &#252;ber die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die Kassation von Rechtsvorschriften zu beschr&#228;nken und muss sich nicht zu M&#246;glichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die &#252;ber den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber dar&#252;ber entschieden hat. Denn es ist grunds&#228;tzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe. Auch die Verpflichtung des Normgebers, die Entscheidungsformel im Falle der Erkl&#228;rung als unwirksam nach &#167; 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ebenso zu ver&#246;ffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen w&#228;re, spricht daf&#252;r, dass eine stattgebende Normenkontrollentscheidung (nur) die Kassation der Norm zur Folge hat. Mit dem actus contarius der Ver&#246;ffentlichung wird spiegelbildlich zur Verk&#252;ndung inter omnes Kenntnis von der Unwirksamkeit vermittelt und der Rechtsschein der Norm verl&#228;sslich beseitigt. Damit vertr&#228;gt sich ein Ausspruch nicht, der die Erg&#228;nzungsbed&#252;rftigkeit einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, 56 f. - juris Rn. 4 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Normenkontrolleilantrag zul&#228;ssig ist, sind die Antragsteller auch antragsbefugt im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie k&#246;nnen geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als Inhaber von M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern sind sie von den dargestellten Beschr&#228;nkungen nach &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 die Verordnung betroffen. Dies l&#228;sst es m&#246;glich erscheinen, dass sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sind. Eine dar&#252;berhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch&#252;tzten Rechtsposition erscheint hingegen fraglich. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und G&#252;tern; die hier durch &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung betroffenen blo&#223;en Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende K&#246;rperschaft im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und s&#228;mtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt ge&#228;ndert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Gesch&#228;ftsverteilung der Nieders&#228;chsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt ge&#228;ndert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p><strong>2. </strong>Der zul&#228;ssige (Haupt-)Antrag ist aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist. Pr&#252;fungsma&#223;stab im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sind zun&#228;chst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von &#167; 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden. Gegen&#252;berzustellen sind die Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen deutlich &#252;berwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung &#252;ber die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); S&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Fl&#228;chennutzungsplan) jeweils m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Unter Anwendung dieser Grunds&#228;tze bleibt der (Haupt-)Antrag auf einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, ohne Erfolg. Ein in der Hauptsache zul&#228;ssigerweise zu stellender Normenkontrollantrag wird voraussichtlich unbegr&#252;ndet sein (a.). Zudem &#252;berwiegen die von den Antragstellern geltend gemachten Gr&#252;nde f&#252;r die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung die f&#252;r den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gr&#252;nde nicht (b.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p><strong>a.</strong> Ein in der Hauptsache zul&#228;ssigerweise zu stellender Normenkontrollantrag (vgl. hierzu oben II.1.) bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Pr&#252;fung spricht &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, formell und materiell rechtm&#228;&#223;ig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p><strong>(1)</strong> Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass der Verordnung ist &#167; 32 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verh&#252;tung und Bek&#228;mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier ma&#223;geblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. M&#228;rz 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. M&#228;rz 2020 ge&#228;nderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, dr&#228;ngen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p><strong>(2)</strong> Anstelle der nach &#167; 32 Satz 1 IfSG erm&#228;chtigten Landesregierung war aufgrund der nach &#167; 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch &#167; 3 Nr. 1 der Verordnung zur &#220;bertragung von Erm&#228;chtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 17. M&#228;rz 2017 (Nds. GVBl. S. 65), bet&#228;tigten Subdelegation das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Verordnung zust&#228;ndig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV ist die Verordnung von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und im Nieders&#228;chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. April 2020, S. 74 ff., verk&#252;ndet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>&#167; 13 der Verordnung bestimmt, wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, den Tag des Inkrafttretens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Auch dem Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 - juris Rn. 152 ff. (zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG); Steinbach, in: Epping/Butzer u.a., Hannoverscher Kommentar zur Nieders&#228;chsischen Verfassung, 2012, Art. 43 Rn. 20 m.w.N.) d&#252;rfte die (4.) Nieders&#228;chsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 gen&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p><strong>(3)</strong> Die Regelung in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, d&#252;rfte auch die materiellen Voraussetzungen des &#167; 32 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erf&#252;llen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 32 Satz 1 IfSG d&#252;rfen unter den Voraussetzungen, die f&#252;r Ma&#223;nahmen nach den &#167;&#167; 28 bis 31 IfSG ma&#223;gebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten erlassen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p><strong>(a)</strong> Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder &#246;ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in &#167; 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgel&#246;sten Erkrankung, wurde am 11. M&#228;rz 2020 von der WHO zu einer Pandemie erkl&#228;rt. Weltweit sind derzeit mehr 2.700.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 190.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 26.4.2020). Derzeit sind im Bundesgebiet mehr als 154.000 Menschen infiziert und mehr als 5.600 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben und in Niedersachsen mehr als 9.700 Menschen infiziert und mehr als 380 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 26.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>COVID-19 ist jedenfalls eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne des &#167; 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81&#8239;% der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14&#8239;% schwer und 5&#8239;% der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation f&#252;hrt im Regelfall Dyspnoe mit erh&#246;hter Atemfrequenz (&gt; 30/min), dabei steht eine Hypox&#228;mie im Vordergrund. M&#246;gliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusst&#246;rungen, eine myokardiale Sch&#228;digung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verl&#228;ufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei j&#252;ngeren Patienten beobachtet wurden, haben &#228;ltere Personen (mit stetig steigendem Risiko f&#252;r einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adip&#246;se Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschw&#228;chtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschw&#228;che einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schw&#228;chen, wie z.B. Cortison) ein erh&#246;htes Risiko f&#252;r schwere Verl&#228;ufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verf&#252;gbar. Die Inkubationszeit betr&#228;gt im Mittel f&#252;nf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tats&#228;chlich erkrankt (Manifestationsindex), betr&#228;gt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infekti&#246;s, und zwar nach Sch&#228;tzungen von etwa 2 Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die &#220;bertragung erfolgt haupts&#228;chlich im Wege der Tr&#246;pfcheninfektion. Auch eine &#220;bertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberfl&#228;chen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Sch&#228;tzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bev&#246;lkerung aus, es ist lediglich unklar, &#252;ber welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Sch&#228;tzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie betr&#228;gt ohne die Ergreifung von Ma&#223;nahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungef&#228;hr zwei Drittel aller &#220;bertragungen verhindert werden m&#252;ssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24.4.2020; Antworten auf h&#228;ufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verl&#228;uft, k&#246;nnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunit&#228;t und nicht verf&#252;gbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland f&#252;hren. Bei vielen schweren Verl&#228;ufen muss mit einer im Verh&#228;ltnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - l&#228;ngeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zus&#228;tzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland k&#246;nnen hier schnell an Kapazit&#228;tsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch l&#228;ngere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert. Dieser Gefahr f&#252;r das Gesundheitssystem und daran ankn&#252;pfend der Gesundheitsversorgung der Bev&#246;lkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verf&#252;gung stehen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie m&#246;glich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen l&#228;ngeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bew&#228;ltigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazit&#228;t: DIVI Intensivregister, Tagesreport, ver&#246;ffentlicht unter: www.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_CSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26.4.2020). Neben der Entwicklung von Impfstoffen und spezifischen Therapien sowie der St&#228;rkung des Gesundheitssystems und der Erh&#246;hung der medizinischen Behandlungskapazit&#228;ten, die indes nicht sofort und nicht unbegrenzt m&#246;glich sind, bedarf es hierzu zuv&#246;rderst der Verhinderung der Ausbreitung durch Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erh&#246;hten Erkrankungsrisiko, des Schaffens sozialer Distanz und &#228;hnlich wirkender bev&#246;lkerungsbezogener antiepidemischer Ma&#223;nahmen sowie des gezielten Schutzes und der Unterst&#252;tzung vulnerabler Gruppen (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Aktuelle Daten und Informationen zu Infektionskrankheiten und Public Health, Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020 v. 19.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/ 2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile; Risikobewertung zu COVID-19, ver&#246;ffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 26.3.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Zugleich steht fest, dass die Ma&#223;nahmen nicht auf die Rechtsgrundlage des &#167; 16 Abs. 1 IfSG gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des &#167; 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes <em>\"Verh&#252;tung &#252;bertragbarer Krankheiten\"</em> und andererseits des &#167; 28 Abs. 1 IfSG im F&#252;nften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes <em>\"Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten\"</em> stehen in einem Exklusivit&#228;tsverh&#228;ltnis zueinander; der Anwendungsbereich des &#167; 16 Abs. 1 IfSG ist nur er&#246;ffnet, solange eine &#252;bertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971 - BVerwG I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190, 192 f. - juris Rn. 28 (zu &#167;&#167; 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG a.F.); Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 198/08 -, juris Rn. 40).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p><strong>(b)</strong> Der Senat vermag derzeit auch keine relevanten Fehler des vom Antragsgegner bei Erlass der &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;user f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, bet&#228;tigten Ermessens festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p><strong>(aa) </strong>Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverd&#228;chtiger, Ansteckungsverd&#228;chtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Beh&#246;rde nicht dahin, dass allein Schutzma&#223;nahmen gegen&#252;ber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift erm&#246;glicht Regelungen gegen&#252;ber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Tr&#228;ger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne von &#167; 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen k&#246;nnen. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine &#252;bertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als \"St&#246;rer\" anzusehen. Nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG k&#246;nnen aber auch (sonstige) Dritte <em>(\"Nichtst&#246;rer\")</em> Adressat von Ma&#223;nahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch&#252;tzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ma&#223;geblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Ma&#223;nahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt f&#252;r die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle m&#246;glichen F&#228;lle gleicherma&#223;en erfassender Ma&#223;stab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gr&#246;&#223;er und folgenschwerer der m&#246;glicherweise eintretende Schaden ist. Daf&#252;r sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu erm&#246;glichen (&#167;&#167; 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gef&#228;hrlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit zu einer t&#246;dlich verlaufenden Erkrankung f&#252;hren w&#252;rde, dr&#228;ngt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts gen&#252;gt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 216 - juris Rn. 32).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Nach der Risikobewertung des gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen RKI im t&#228;glichen <em>\"Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\"</em> vom 25. April 2020 besteht auch in Deutschland unver&#228;ndert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der F&#228;lle in Deutschland steigt weiter an. Die Gef&#228;hrdung f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung in Deutschland wird derzeit <em>\"insgesamt als hoch\"</em> eingesch&#228;tzt, <em>\"f&#252;r Risikogruppen als sehr hoch\"</em> (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-25-de.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 25.4.2020). Aufgrund dieser Bewertung besteht f&#252;r jeden Adressaten der Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p><strong>(bb)</strong> Auch die Art der vom Antragsgegner konkret gew&#228;hlten Schutzma&#223;nahme ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>&#167; 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzma&#223;nahmen, die bei Auftreten einer &#252;bertragbaren Krankheit in Frage kommen k&#246;nnen, nicht im Vorfeld bestimmen l&#228;sst. Der Gesetzgeber hat &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur &#196;nderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> ist folglich umfassend und er&#246;ffnet der Infektionsschutzbeh&#246;rde ein m&#246;glichst breites Spektrum geeigneter Ma&#223;nahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 IfSG k&#246;nnen daher auch Untersagungen oder Beschr&#228;nkungen von unternehmerischen T&#228;tigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schlie&#223;ung von Einzelhandelsgesch&#228;ften)). Dem steht nicht entgegen, dass &#167; 31 IfSG eine Regelung f&#252;r die Untersagung beruflicher T&#228;tigkeiten gegen&#252;ber Kranken, Krankheitsverd&#228;chtigen, Ansteckungsverd&#228;chtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG <em>(\"insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 genannten\")</em> nicht abschlie&#223;end. Auch die mangelnde Erw&#228;hnung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG in &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erf&#252;llen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG <em>\"ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschr&#228;nkt werden kann\"</em>. Von derartigen Grundrechtseinschr&#228;nkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausf&#252;hrung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsauftr&#228;ge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG). Hierzu z&#228;hlen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Der danach weite Kreis m&#246;glicher Schutzma&#223;nahmen wird durch &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzma&#223;nahme im konkreten Einzelfall <em>\"notwendig\"</em> sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Ma&#223;nahmen und auch nicht solche Ma&#223;nahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegen&#252;ber sich selbst und Dritten blo&#223; als n&#252;tzlich angesehen werden. Vielmehr d&#252;rfen staatliche Beh&#246;rden nur solche Ma&#223;nahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist w&#228;hrend der Dauer einer angeordneten Ma&#223;nahme von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde fortlaufend zu &#252;berpr&#252;fen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p><strong>(cc)</strong> Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; ist auch in ihrem konkreten Umfang voraussichtlich nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die vom Antragsgegner angeordnete Beschr&#228;nkung der Verkaufsfl&#228;che zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Ziele (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(3)(a)) nicht notwendig ist, sind f&#252;r den Senat nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der von den Infektionsschutzbeh&#246;rden ergriffenen Ma&#223;nahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Zahl der Neuinfektionen, aber auch die Zahl der tats&#228;chlich (noch) Infizierten zur&#252;ckgegangen ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran ankn&#252;pfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsm&#246;glichkeiten und nicht unbegrenzt verf&#252;gbarer Krankenhausbehandlungspl&#228;tze fort. Ein Wegfall dieser Gefahren vermag der Senat auch derzeit noch nicht festzustellen. Das danach unver&#228;ndert legitime Ziel der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgel&#246;sten Erkrankung, kann nur erreicht werden, wenn neben der Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erh&#246;hten Erkrankungsrisiko sowie dem gezielten Schutz und der Unterst&#252;tzung vulnerabler Gruppen auch <em>\"soziale\"</em> Distanz, vornehmlich verstanden als k&#246;rperliche Distanz, geschaffen und &#228;hnlich wirkende bev&#246;lkerungsbezogene antiepidemische Ma&#223;nahmen ergriffen werden. Dies kann auch Beschr&#228;nkungen des unmittelbaren Kontakts zwischen verschiedenen Personen, gleich ob im &#246;ffentlichen oder im privaten Raum, rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen, weil bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht &#252;bertragen werden k&#246;nnen und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unm&#246;glich gemacht wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Die Legitimit&#228;t dieser infektionsschutzrechtlichen Ziele wird entgegen der Auffassung der Antragsteller von vorneherein nicht dadurch infrage gestellt, dass die zur Zielerreichung ergriffenen Ma&#223;nahmen jedenfalls teilweise nur mittelbare Wirkung auf das Infektionsgeschehen zeigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Zur Erreichung der infektionsschutzrechtlich legitimen Ziele ist die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; unter zwei Aspekten <span style=\"text-decoration:underline\">geeignet</span>.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Zum einen wird durch die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung auch die Gr&#246;&#223;e der Ansammlung von Personen in der Verkaufsstelle selbst reduziert. Denn aufgrund der erg&#228;nzend in &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung getroffenen Regelung d&#252;rfen sich <em>\"nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsr&#228;umen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfl&#228;che je anwesende Person gew&#228;hrleistet sind\"</em>. Im Zusammenhang mit dieser Regelung folgt aus der Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung eine Reduzierung der Zahl der in der Verkaufsstelle gleichzeitig anwesenden Personen auf 80. Aufgrund der so reduzierten Verkaufsfl&#228;che und der Zahl gleichzeitig in der Verkaufsstelle anwesender Kunden ist besser gew&#228;hrleistet, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden &#252;berwachen und die Hygieneregeln einhalten k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Zum anderen bewirkt die Beschr&#228;nkung der tats&#228;chlichen Verkaufsfl&#228;che, auch verstanden als die Fl&#228;che, auf der Waren dem Kunden unmittelbar zum Erwerb pr&#228;sentiert werden d&#252;rfen, eine Reduzierung des Warenangebots. Hiermit verbunden ist nach Auffassung des Senats nahezu zwangsl&#228;ufig auch eine Reduzierung der Attraktivit&#228;t des Warenangebots und damit auch der besonderen Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte f&#252;r eine Vielzahl von Kunden aus einem gro&#223;en Einzugsbereich und deren Ansammlung in der Verkaufsstelle selbst und auch in deren unmittelbarem Umfeld. Gro&#223;fl&#228;chige Einzelhandelsgesch&#228;fte verf&#252;gen regelm&#228;&#223;ig entweder &#252;ber ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (so etwa Kaufh&#228;user) oder ein breiteres Sortiment einer bestimmten Warengruppe (so etwa Technikm&#228;rkte oder Einrichtungsh&#228;user). Soweit die Antragsteller die hiermit verbundene besondere und auch &#252;berregionale Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte in Zweifel zu ziehen versuchen (vgl. dahin auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020 - 3 E 1675/20 -, V.n.b. Umdruck S. 7), folgt dem der Senat nicht (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 - 1 B 107/20 -, Umdruck S. 7). Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des &#167; 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass gro&#223;fl&#228;chige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bev&#246;lkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfl&#228;che 1.200 m&#178; &#252;berschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verkaufsfl&#228;che zudem als ein geeignetes Ma&#223;, um die Attraktivit&#228;t und damit die Wettbewerbsf&#228;higkeit eines Betriebes typisierend zu erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2016 - BVerwG 4 C 1.16 -, juris 12; Urt. v. 24.11.2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, 367 - juris Rn. 14).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; ist zur Erreichung der infektionsschutzrechtlichen Ziele auch <span style=\"text-decoration:underline\">erforderlich</span>. In ihrer Eingriffsintensit&#228;t mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Ma&#223;nahmen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch sind sie sonst f&#252;r den Senat bei der im Eilverfahren nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung verl&#228;sslich festzustellen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade in den Einrichtungsh&#228;usern der Antragsteller mit Verkaufsfl&#228;chen zwischen 25.000 und 60.000 m&#178; den Kunden die Einhaltung des Abstandsgebots erm&#246;glicht werden k&#246;nnte. Dies ist aber, wie ausgef&#252;hrt, nicht das alleinige Ziel der verordneten Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung. Zur Erreichung der dar&#252;ber hinaus erstrebten Reduzierung der Anziehungskraft des gro&#223;fl&#228;chigen Einzelhandels und der damit verbundenen Ansammlung von Personen auch im Umfeld der Verkaufsstelle sowie der besseren Gew&#228;hrleistung, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden auch &#252;berwachen und die Hygieneregeln einhalten k&#246;nnen, bleibt die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung hingegen erforderlich. Auch eine schlichte absolute Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender Kunden in der Verkaufsstelle erscheint nicht gleich geeignet, da diese auf die Ansammlungen im Umfeld der Verkaufsstelle kaum Wirkungen entfalten, diese vielmehr aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eher negativ beeinflussen d&#252;rfte (vgl. zu diesen Aspekten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der (4.) Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von M&#246;bel- und Einrichtungsh&#228;usern f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; f&#252;hrt auch nicht zu einer un<span style=\"text-decoration:underline\">angemessen</span>en Belastung der Antragsteller.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Der mit der Beschr&#228;nkung fraglos verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG manifestiert sich voraussichtlich in Umsatzeinbu&#223;en w&#228;hrend der befristeten Geltungsdauer der Verordnung und damit verbundenen, durchaus erheblichen finanziellen Nachteilen. Diesem Eingriff stehen aber &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gegen&#252;ber. Denn die den Eingriff bewirkende Ma&#223;nahme ist angesichts der immer noch hohen Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 zur Gew&#228;hrleistung der Gesundheit der Bev&#246;lkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG &#252;berragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), auch derzeit weiter notwendig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p><strong>(c)</strong> Die von den Antragstellern dar&#252;ber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vermag der Senat nicht festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bed&#252;rfen sie der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen f&#252;r die Normsetzung vom blo&#223;en Willk&#252;rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen f&#252;r die Infektionsschutzbeh&#246;rde, die mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen f&#252;r solche G&#252;ter, deren Verf&#252;gbarkeit sie f&#252;r die t&#228;gliche Versorgung der Bev&#246;lkerung als erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vor&#252;bergehend im Interesse einer m&#246;glichst weitgehenden Verringerung der Infektionsgefahr hingenommen werden kann, bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen T&#228;tigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu ber&#252;cksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote f&#252;r die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch &#246;ffentliche Interessen an der uneingeschr&#228;nkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer T&#228;tigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt, d&#252;rfte in der Systematik aus Regelversagung bzw. -beschr&#228;nkung in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung und Ausnahmegestattung in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung aus den vom Antragsgegner im Normenkontrolleilverfahren geschilderten Gr&#252;nden derzeit noch kein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gesehen werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass andere L&#228;nder von den nieders&#228;chsischen Anordnungen abweichende Schutzma&#223;nahmen getroffen haben. Voraussetzung f&#252;r eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsf&#228;lle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Tr&#228;gern &#246;ffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Gewalt allein in dessen Zust&#228;ndigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 - juris Rn. 151 m.w.N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p><strong>b. </strong>Schlie&#223;lich &#252;berwiegen auch die von den Antragstellern geltend gemachten Gr&#252;nde f&#252;r die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung die f&#252;r den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gr&#252;nde nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Dabei erlangen die er&#246;rterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso gr&#246;&#223;ere Bedeutung f&#252;r die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je k&#252;rzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Au&#223;erkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Danach wiegt das Interesse der Antragsteller an einer einstweiligen Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erh&#246;hende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile, etwa eine konkrete Gef&#228;hrdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, durch den weiteren Normvollzug haben die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan, auch wenn der Senat nicht in Abrede stellt, dass die Antragsteller durch die verordneten Beschr&#228;nkungen erhebliche Umsatzeinbu&#223;en bereits erlitten haben und im weiteren Geltungszeitraum der Verordnung noch erleiden werden. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass hierdurch eintretende finanzielle Nachteile durch staatliche Leistungen (vgl. hierzu etwa www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html und www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html, jeweils Stand: 26.4.2020) und auch durch Nachholeffekte nach Aufhebung der verordneten Beschr&#228;nkungen gemildert werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Demgegen&#252;ber wiegt das &#246;ffentliche Interesse an einem ununterbrochenen weiteren Vollzug der Verordnung f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens schwer. Denn ohne diesen w&#252;rde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der &#220;berlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender F&#228;lle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erh&#246;hen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit &#167; 100 Abs.1 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grunds&#228;tzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des &#167; 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist f&#252;r das Verfahren auf sofortige Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren und sodann gem&#228;&#223; &#167; 39 Abs. 1 GKG f&#252;r jeden Antragsteller in Ansatz zu bringen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE200001488&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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