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    "date": "2020-04-27",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0427.2A1352.19A.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens, f&#252;r das Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Berufung ist nicht nach &#167; 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. &#167; 138 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das in Art. 103 Abs. 1 GG und &#167; 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Geh&#246;rs verpflichtet das Gericht, die Ausf&#252;hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw&#228;gung zu ziehen. Dabei ist grunds&#228;tzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen gen&#252;gt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gr&#252;nden ausdr&#252;cklich zu bescheiden. Deshalb m&#252;ssen im Einzelfall besondere Umst&#228;nde deutlich machen, dass tats&#228;chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder &#252;berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 &#8210; 4 A 1904/17.A &#8211;, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt ferner, dass die Verwaltungsgerichte das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse st&#252;tzen d&#252;rfen, die von den Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich &#228;u&#223;ern konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 &#8209;&#160;13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 13 f., sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2019 &#8209;&#160;2 L 356/16 -, juris Rn. 7, beide m. w. N..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Im Falle der nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Einf&#252;hrung eines (die Entscheidung tragenden) Erkenntnismittels ist substantiiert darzulegen, was bei dessen ordnungsgem&#228;&#223;er Einf&#252;hrung vorgetragen worden w&#228;re. Denn nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann gepr&#252;ft und entschieden werden, ob auszuschlie&#223;en ist, dass die Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs zu einer anderen, dem Kl&#228;ger g&#252;nstigeren Entscheidung gef&#252;hrt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. M&#228;rz 1993 &#8211; 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. M&#228;rz 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 43 ff.;&#160; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 15 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 -, juris Rn. 7 f., beide m. w. N.; teilweise a. A. VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 18. August 2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon legt der Zulassungsantrag eine Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs nicht dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, die im Internet verf&#252;gbare Liste, auf die mit der Ladung vom 4. Februar 2019 (zum Er&#246;rterungstermin am 6. M&#228;rz 2019) hingewiesen worden sei, lasse die genauen Daten der Erkenntnismittel nicht erkennen. Dies trifft hinsichtlich der Erkenntnismittel, auf die das Urteil Bezug nimmt, bereits in tats&#228;chlicher Hinsicht in (weiten) Teilen nicht zu: So ist z. B. der Bericht des Ausw&#228;rtigen Amtes &#252;ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand: November 2018) in der Erkenntnismittelliste konkret bezeichnet; dass das Datum, unter dem er erschienen ist (12. Januar 2019), nicht genannt ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die weiteren in dem Urteil genannten Erkenntnismittel sind nach dem Jahr ihres Erscheinens schlagwortartig gekennzeichnet bzw. im Internet verf&#252;gbar; dies gilt insbesondere f&#252;r den Bericht der Schweizerischen Fl&#252;chtlingshilfe vom 31. Oktober 2017 \"Libyen: Pal&#228;stinensische Fl&#252;chtlinge\", das Papier des UNHCR \"Position on Returns to Libya [Update II]\" von September 2018 und das Dokument des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 19. Januar 2017 (Anfragebeantwortung zu Libyen: Pal&#228;stinenser: Anzahl und Verteilung &#8230;\"). Sind die Erkenntnismittel damit nicht &#8211; jedenfalls nicht in rechtserheblicher Weise &#8211; m&#228;ngelbehaftet, geht die Annahme des Kl&#228;gers, ihre mangelhafte Bezeichnung stehe ihrem vollst&#228;ndigen Fehlen gleich, ins Leere. Schon deshalb kann sich der Kl&#228;ger hier auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2001 &#8211; 2 BvR 982/00 -, juris, berufen. Auch sonst liegt der zuletzt genannten Entscheidung ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde: Denn dort war das Urteil (u. a. wegen des Verzichts des Kl&#228;gers) ohne m&#252;ndliche Verhandlung aufgrund einer Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes (betreffend die medizinische Versorgung in Togo) ergangen, welche jedenfalls in Teilen der allgemeinen &#8209;&#160;nicht in das Verfahren eingef&#252;hrten - Auskunftslage, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hatte, nicht entsprach. Hier hingegen ist der Kl&#228;ger mit der Ladung zum Er&#246;rterungstermin auf die Erkenntnismittelliste Libyen hingewiesen worden, in der die Erkenntnismittel entweder hinreichend bezeichnet oder mindestens bestimmbar sind. Dies gilt umso mehr, als im Eingangstext der Erkenntnismittelliste darauf hingewiesen wird, dass die genannten Erkenntnisse auf der Serviceeinheit der zust&#228;ndigen Kammer eingesehen werden k&#246;nnen. In diese Lageberichte, Ausk&#252;nfte usw. h&#228;tte der anwaltlich vertretene Kl&#228;ger damit problemlos vor, w&#228;hrend oder zeitnah nach dem Er&#246;rterungstermin Einsicht nehmen und dabei etwa vorhandene Unklarheiten benennen oder selbst kl&#228;ren k&#246;nnen. Dies gilt hier umso mehr, als er hier in dem eineinhalbst&#252;ndigen Er&#246;rterungstermin am 6.&#160;M&#228;rz 2019 im Beisein seines Prozessbevollm&#228;chtigten Gelegenheit zur Darstellung seiner Verfolgungsgr&#252;nde hatte, hierbei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. M&#228;rz 2018 - AN 10.K 16. 32482 - hinweisen konnte und (erst) im Anschluss daran sein Einverst&#228;ndnis mit einer Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung erkl&#228;rte. Dies d&#252;rfte im &#220;brigen auch zu einem R&#252;geverlust gef&#252;hrt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 2 L 356/16 -, juris Rn.&#160;7</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von Vorstehendem ist nicht im Sinne der oben genannten Grunds&#228;tze vorgetragen oder sonst ersichtlich, was der Kl&#228;ger bei - aus seiner Sicht ordnungsgem&#228;&#223;er - Einf&#252;hrung der Erkenntnismittel weiter vorgetragen h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, \"die gesamte Sachverhaltsfeststellung des Gerichts zur Gef&#228;hrdungslage des pal&#228;stinensischen Kl&#228;gers in Libyen\" versto&#223;e gegen das rechtliche Geh&#246;r, ist diese Frage der Beweisw&#252;rdigung bzw. der Bewertung der Erkenntnismittel regelm&#228;&#223;ig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweisw&#252;rdigung kann deshalb der Verfahrensmangel eines Geh&#246;rsversto&#223;es regelm&#228;&#223;ig - und so auch hier - nicht begr&#252;ndet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nur BVerwG, Beschl&#252;sse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unbeschadet dessen trifft dieser Vorwurf auch in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr anhand der ihm zur Verf&#252;gung stehenden Erkenntnisse eine Gesamtw&#252;rdigung der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Verfolgungsschicksals angestellt (UA S. 14 ff.). Dass mit Blick auf die aufgeworfene Frage ein Verfahrensversto&#223; ausnahmsweise in Betracht k&#228;me, weil die Beweisw&#252;rdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willk&#252;rlich ist, gegen Denkgesetze verst&#246;&#223;t oder die allgemeinen Erfahrungsgesetze missachtet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. M&#228;rz 2014&#160;&#160; - 5 B 48.13 -, NVwZ &#8211; RR 2014, 660 = juris Rn. 22, m. w. N.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">etwa weil es zu sinnwidrigen Anforderungen an die Schilderung des Kl&#228;gers gelangt w&#228;re, behauptet auch der Kl&#228;ger nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im &#220;brigen erschlie&#223;t sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in dem etwa eineinhalbst&#252;ndigen Er&#246;rterungstermin den Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl&#228;rt h&#228;tte bzw. hier eine &#220;berraschungsentscheidung vorliegen k&#246;nnte. Das Recht auf rechtliches Geh&#246;r begr&#252;ndet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf sei-ne Rechtsauffassung oder die m&#246;gliche W&#252;rdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tats&#228;chliche und rechtliche Einsch&#228;tzung regelm&#228;&#223;ig erst aufgrund der abschlie&#223;enden Entscheidungsfindung nach Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung bzw. &#8211; wie hier &#8211; im Zeitpunkt der Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung im zeitnahen Anschluss an der Er&#246;rterungstermin ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht &#8210; zur Vermeidung einer &#220;berraschungsentscheidung &#8210; besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 18.Dezember 2017 &#8209;&#160;&#160;6 B 52.17 - , juris Rn. 6, und vom 29. Januar 2010&#160;&#160; - 5 B 21.09 - u. a.&#160; , juris Rn. 18, m. w. N.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">wof&#252;r hier nichts ersichtlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die zur Begr&#252;ndung des Asylbegehrens vorgetragenen Gr&#252;nde nicht erwogen und unter diesen Aspekt dem Kl&#228;ger das rechtliche Geh&#246;r versagt h&#228;tte. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. M&#228;rz 2018 &#8211; AN 10 K 16.32482 &#8211; (juris) \"in den Entscheidungsgr&#252;nden weder erw&#228;hnt noch sonst ber&#252;cksichtigt oder gar sich damit auseinandergesetzt\", ist bereits in tats&#228;chlicher Hinsicht unzutreffend. Vielmehr ist dieses Urteil &#8211; neben anderen &#8211; mehrfach (z.B. auf S. 16 sowie 25/26 UA) erw&#228;hnt. Dass sich das Verwaltungsgericht nicht im Einzelnen mit diesem Urteil auseinandergesetzt hat, war nach den oben genannten Grunds&#228;tzen nicht erforderlich. Dass der Kl&#228;ger im Er&#246;rterungstermin auf die genannte Entscheidung hingewiesen hatte, &#228;ndert hieran nichts. Im &#220;brigen hat das Verwaltungsgericht Ansbach tragend darauf abgestellt, dass es sich bei den dortigen Kl&#228;gern um eine Familie mit (kleinen) Kindern und es sich bei dem dortigen Kl&#228;ger zu 1. um einen deutlich hellh&#228;utigen Pal&#228;stinenser mit blonder Haarfarbe handelte, der in Libyen ohne weiteres als Fremder erkennbar w&#228;re (dort Rn. 37). Warum der Kl&#228;ger in einer vergleichbare Lage sein sollte, erl&#228;utert die Zulassungsbegr&#252;ndung nicht weiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die Berufung ist auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 78 Abs.3&#160; Nr. 3 AsylG i. V. m. &#167; 138 Abs.&#160;1&#160; Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der diesbez&#252;gliche Vortrag des Kl&#228;gers, mangels wirksamer Bekanntgabe des Einzelrichter&#252;bertragungsbeschlusses an ihn sei das Gericht nicht vorschriftsm&#228;&#223;ig besetzt gewesen, l&#228;sst das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes bereits in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht hervortreten. Denn mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen dem Kl&#228;ger nicht nur Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bewilligt, sondern im zweiten Absatz des Beschlusstenors auch die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter &#252;bertragen. Dass der Kl&#228;ger den Beschluss &#252;ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhalten h&#228;tte, obwohl der ihm beigeordnete Rechtsanwalt den Er&#246;rterungstermin am 6. M&#228;rz 2019 wahrgenommen hat, behauptet er nicht und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschluss wurde nach Aktenlage seinem Prozessbevollm&#228;chtigten am 19. Oktober 2018 &#252;bermittelt. Dann muss ihm aber auch die &#220;bertragung auf den Einzelrichter bekannt gegeben worden sein. Die von dem Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg (Beschluss vom 11. April 2016 &#8211; 11 S 393/16 &#8211;, juris) ist schon deswegen nicht einschl&#228;gig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2, &#167; 83 b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 80 AsylVfG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).</p>\n      "
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