List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Antrag wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO die Schlie&#223;ungsanordnung in &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit &#167; 3 Nr. 7 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus des Antragsgegners vom 17. April 2020 in der Fassung vom 24. April 2020 bis zur Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 16. April 2020, zuletzt ge&#228;ndert am 27. April 2020, au&#223;er Vollzug zu setzen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zul&#228;ssig (1.), aber unbegr&#252;ndet (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des &#167; 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/K&#252;lpmann, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, &#167; 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gem&#228;&#223; &#167; 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p><strong>1. </strong>Der Normenkontrolleilantrag ist nach &#167; 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und &#167; 75 NJG statthaft. Die Nieders&#228;chsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung zur &#196;nderung der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit &#167; 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als Inhaberin von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; ist sie von den Beschr&#228;nkungen nach &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung betroffen, die es ihr untersagen, die Verkaufsstelle auf einer Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; tats&#228;chlich genutzter Verkaufsfl&#228;che f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche zu &#246;ffnen. Dies l&#228;sst es m&#246;glich erscheinen, dass sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Eine dar&#252;berhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch&#252;tzten Rechtsposition erscheint hingegen fraglich. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und G&#252;tern; die hier durch &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung betroffenen blo&#223;en Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Zul&#228;ssigkeit des Antrags steht das vor dem Amtsgericht A-Stadt gef&#252;hrte Insolvenzer&#246;ffnungsverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Antragstellerin und die Bestellung eines Sachwalters nach &#167; 270b Abs. 2 InsO nicht entgegen, da eine gegebenenfalls zum Verlust der Prozessf&#252;hrungsbefugnis oder zur Unterbrechung nach &#167; 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit &#167; 240 Satz 2 ZPO f&#252;hrende Anordnung nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO gem&#228;&#223; &#167; 270b Abs. 2 Satz 3 InsO in dem sogenannten <em>\"Schutzschirmverfahren\"</em> nicht getroffen werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende K&#246;rperschaft im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und s&#228;mtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt ge&#228;ndert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Gesch&#228;ftsverteilung der Nieders&#228;chsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt ge&#228;ndert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p><strong>2. </strong>Der zul&#228;ssige Antrag ist unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist. Pr&#252;fungsma&#223;stab im Verfahren nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO sind zun&#228;chst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von &#167; 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden. Gegen&#252;berzustellen sind die Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr&#252;nde m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen deutlich &#252;berwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung &#252;ber die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); S&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Fl&#228;chennutzungsplan) jeweils m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Unter Anwendung dieser Grunds&#228;tze bleibt der Antrag auf einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, ohne Erfolg. Der in der Hauptsache zul&#228;ssigerweise gestellte Normenkontrollantrag wird voraussichtlich unbegr&#252;ndet sein (a.). Zudem &#252;berwiegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gr&#252;nde f&#252;r die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung die f&#252;r den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gr&#252;nde nicht (b.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p><strong>a.</strong> Der in der Hauptsache zul&#228;ssigerweise gestellte Normenkontrollantrag (vgl. hierzu oben 1.) bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Pr&#252;fung spricht &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, formell und materiell rechtm&#228;&#223;ig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p><strong>(1)</strong> Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass der Verordnung ist &#167; 32 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verh&#252;tung und Bek&#228;mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier ma&#223;geblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bev&#246;lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. M&#228;rz 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. M&#228;rz 2020 ge&#228;nderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, dr&#228;ngen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p><strong>(2)</strong> Anstelle der nach &#167; 32 Satz 1 IfSG erm&#228;chtigten Landesregierung war aufgrund der nach &#167; 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch &#167; 3 Nr. 1 der Verordnung zur &#220;bertragung von Erm&#228;chtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 17. M&#228;rz 2017 (Nds. GVBl. S. 65), bet&#228;tigten Subdelegation das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Verordnung zust&#228;ndig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV sind die Verordnung und die &#196;nderungsverordnung von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und im Nieders&#228;chsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. April 2020, S. 74 ff., und vom 24. April 2020, S. 84 f., verk&#252;ndet worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>&#167; 13 der Verordnung bestimmt, wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, den Tag des Inkrafttretens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Auch dem Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 - juris Rn. 152 ff. (zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG); Steinbach, in: Epping/Butzer u.a., Hannoverscher Kommentar zur Nieders&#228;chsischen Verfassung, 2012, Art. 43 Rn. 20 m.w.N.) d&#252;rfte die Verordnung gen&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p><strong>(3)</strong> Die Regelung in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, d&#252;rfte auch die materiellen Voraussetzungen des &#167; 32 Satz 1 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erf&#252;llen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 32 Satz 1 IfSG d&#252;rfen unter den Voraussetzungen, die f&#252;r Ma&#223;nahmen nach den &#167;&#167; 28 bis 31 IfSG ma&#223;gebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten erlassen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p><strong>(a)</strong> Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Werden Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd&#228;chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzma&#223;nahmen, insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung &#252;bertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder &#246;ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverd&#228;chtige, Ansteckungsverd&#228;chtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in &#167; 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgel&#246;sten Erkrankung, wurde am 11. M&#228;rz 2020 von der WHO zu einer Pandemie erkl&#228;rt. Weltweit sind derzeit mehr 2.900.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 202.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 28.4.2020). Derzeit sind im Bundesgebiet mehr als 156.000 Menschen infiziert und mehr als 5.900 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben und in Niedersachsen mehr als 9.900 Menschen infiziert und mehr als 390 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 28.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>COVID-19 ist jedenfalls eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne des &#167; 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81&#8239;% der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14&#8239;% schwer und 5&#8239;% der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation f&#252;hrt im Regelfall Dyspnoe mit erh&#246;hter Atemfrequenz (&gt; 30/min), dabei steht eine Hypox&#228;mie im Vordergrund. M&#246;gliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusst&#246;rungen, eine myokardiale Sch&#228;digung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verl&#228;ufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei j&#252;ngeren Patienten beobachtet wurden, haben &#228;ltere Personen (mit stetig steigendem Risiko f&#252;r einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adip&#246;se Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschw&#228;chtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschw&#228;che einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schw&#228;chen, wie z.B. Cortison) ein erh&#246;htes Risiko f&#252;r schwere Verl&#228;ufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verf&#252;gbar. Die Inkubationszeit betr&#228;gt im Mittel f&#252;nf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tats&#228;chlich erkrankt (Manifestationsindex), betr&#228;gt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infekti&#246;s, und zwar nach Sch&#228;tzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die &#220;bertragung erfolgt haupts&#228;chlich im Wege der Tr&#246;pfcheninfektion. Auch eine &#220;bertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberfl&#228;chen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Sch&#228;tzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bev&#246;lkerung aus, es ist lediglich unklar, &#252;ber welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Sch&#228;tzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie betr&#228;gt ohne die Ergreifung von Ma&#223;nahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungef&#228;hr zwei Drittel aller &#220;bertragungen verhindert werden m&#252;ssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24.4.2020; Antworten auf h&#228;ufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22.4.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verl&#228;uft, k&#246;nnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunit&#228;t und nicht verf&#252;gbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland f&#252;hren. Bei vielen schweren Verl&#228;ufen muss mit einer im Verh&#228;ltnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - l&#228;ngeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zus&#228;tzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland k&#246;nnen hier schnell an Kapazit&#228;tsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch l&#228;ngere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert. Dieser Gefahr f&#252;r das Gesundheitssystem und daran ankn&#252;pfend der Gesundheitsversorgung der Bev&#246;lkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verf&#252;gung stehen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie m&#246;glich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen l&#228;ngeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bew&#228;ltigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazit&#228;t: DIVI Intensivregister, Tagesreport, ver&#246;ffentlicht unter: www.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_CSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesreport_2020_04_28.pdf, Stand: 28.4.2020). Neben der Entwicklung von Impfstoffen und spezifischen Therapien sowie der St&#228;rkung des Gesundheitssystems und der Erh&#246;hung der medizinischen Behandlungskapazit&#228;ten, die indes nicht sofort und nicht unbegrenzt m&#246;glich sind, bedarf es hierzu zuv&#246;rderst der Verhinderung der Ausbreitung durch Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erh&#246;hten Erkrankungsrisiko, des Schaffens sozialer Distanz und &#228;hnlich wirkender bev&#246;lkerungsbezogener antiepidemischer Ma&#223;nahmen sowie des gezielten Schutzes und der Unterst&#252;tzung vulnerabler Gruppen (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Aktuelle Daten und Informationen zu Infektionskrankheiten und Public Health, Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2020 v. 19.3.2020, ver&#246;ffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/ 2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile; Risikobewertung zu COVID-19, ver&#246;ffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 26.3.2020).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Zugleich steht fest, dass die Ma&#223;nahmen nicht auf die Rechtsgrundlage des &#167; 16 Abs. 1 IfSG gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des &#167; 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes <em>\"Verh&#252;tung &#252;bertragbarer Krankheiten\"</em> und andererseits des &#167; 28 Abs. 1 IfSG im F&#252;nften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes <em>\"Bek&#228;mpfung &#252;bertragbarer Krankheiten\"</em> stehen in einem Exklusivit&#228;tsverh&#228;ltnis zueinander; der Anwendungsbereich des &#167; 16 Abs. 1 IfSG ist nur er&#246;ffnet, solange eine &#252;bertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971 - BVerwG I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190, 192 f. - juris Rn. 28 (zu &#167;&#167; 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG a.F.); Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 198/08 -, juris Rn. 40).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p><strong>(b)</strong> Der Senat vermag derzeit auch keine relevanten Fehler des vom Antragsgegner bei Erlass der &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; geschlossen werden, bet&#228;tigten Ermessens festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p><strong>(aa) </strong>Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverd&#228;chtiger, Ansteckungsverd&#228;chtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Beh&#246;rde nicht dahin, dass allein Schutzma&#223;nahmen gegen&#252;ber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift erm&#246;glicht Regelungen gegen&#252;ber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Tr&#228;ger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine &#252;bertragbare Krankheit im Sinne von &#167; 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen k&#246;nnen. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine &#252;bertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als \"St&#246;rer\" anzusehen. Nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG k&#246;nnen aber auch (sonstige) Dritte <em>(\"Nichtst&#246;rer\")</em> Adressat von Ma&#223;nahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch&#252;tzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ma&#223;geblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Ma&#223;nahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt f&#252;r die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle m&#246;glichen F&#228;lle gleicherma&#223;en erfassender Ma&#223;stab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gr&#246;&#223;er und folgenschwerer der m&#246;glicherweise eintretende Schaden ist. Daf&#252;r sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu erm&#246;glichen (&#167;&#167; 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gef&#228;hrlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit zu einer t&#246;dlich verlaufenden Erkrankung f&#252;hren w&#252;rde, dr&#228;ngt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts gen&#252;gt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 216 - juris Rn. 32).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Nach der Risikobewertung des gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen RKI im t&#228;glichen <em>\"Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\"</em> vom 28. April 2020 besteht auch in Deutschland unver&#228;ndert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der F&#228;lle in Deutschland steigt weiter an. Die Gef&#228;hrdung f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung in Deutschland wird derzeit <em>\"insgesamt als hoch\"</em> eingesch&#228;tzt, <em>\"f&#252;r Risikogruppen als sehr hoch\"</em> (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-28-de.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 28.4.2020). Aufgrund dieser Bewertung besteht f&#252;r jeden Adressaten der Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p><strong>(bb)</strong> Auch die Art der vom Antragsgegner konkret gew&#228;hlten Schutzma&#223;nahme ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>&#167; 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzma&#223;nahmen, die bei Auftreten einer &#252;bertragbaren Krankheit in Frage kommen k&#246;nnen, nicht im Vorfeld bestimmen l&#228;sst. Der Gesetzgeber hat &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur &#196;nderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> ist folglich umfassend und er&#246;ffnet der Infektionsschutzbeh&#246;rde ein m&#246;glichst breites Spektrum geeigneter Ma&#223;nahmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). <em>\"Schutzma&#223;nahmen\"</em> im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 IfSG k&#246;nnen daher auch Untersagungen oder Beschr&#228;nkungen von unternehmerischen T&#228;tigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schlie&#223;ung von Einzelhandelsgesch&#228;ften)). Dem steht nicht entgegen, dass &#167; 31 IfSG eine Regelung f&#252;r die Untersagung beruflicher T&#228;tigkeiten gegen&#252;ber Kranken, Krankheitsverd&#228;chtigen, Ansteckungsverd&#228;chtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG <em>(\"insbesondere die in den &#167;&#167; 29 bis 31 genannten\")</em> nicht abschlie&#223;end. Auch die mangelnde Erw&#228;hnung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG in &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches &#167; 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erf&#252;llen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG <em>\"ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschr&#228;nkt werden kann\"</em>. Von derartigen Grundrechtseinschr&#228;nkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausf&#252;hrung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsauftr&#228;ge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG). Hierzu z&#228;hlen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Der danach weite Kreis m&#246;glicher Schutzma&#223;nahmen wird durch &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzma&#223;nahme im konkreten Einzelfall <em>\"notwendig\"</em> sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Ma&#223;nahmen und auch nicht solche Ma&#223;nahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegen&#252;ber sich selbst und Dritten blo&#223; als n&#252;tzlich angesehen werden. Vielmehr d&#252;rfen staatliche Beh&#246;rden nur solche Ma&#223;nahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist w&#228;hrend der Dauer einer angeordneten Ma&#223;nahme von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde fortlaufend zu &#252;berpr&#252;fen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p><strong>(cc)</strong> Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; ist auch in ihrem konkreten Umfang voraussichtlich nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die vom Antragsgegner angeordnete Beschr&#228;nkung der Verkaufsfl&#228;che zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Ziele (siehe hierzu im Einzelnen oben 2.a.(3)(a)) nicht notwendig ist, sind f&#252;r den Senat nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der von den Infektionsschutzbeh&#246;rden ergriffenen Ma&#223;nahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Zahl der Neuinfektionen, aber auch die Zahl der tats&#228;chlich (noch) Infizierten zur&#252;ckgegangen ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran ankn&#252;pfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsm&#246;glichkeiten und nicht unbegrenzt verf&#252;gbarer Krankenhausbehandlungspl&#228;tze fort. Einen Wegfall dieser Gefahren vermag der Senat auch derzeit noch nicht festzustellen. Das danach unver&#228;ndert legitime Ziel der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgel&#246;sten Erkrankung, kann nur erreicht werden, wenn neben der Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erh&#246;hten Erkrankungsrisiko sowie dem gezielten Schutz und der Unterst&#252;tzung vulnerabler Gruppen auch <em>\"soziale\"</em> Distanz, vornehmlich verstanden als k&#246;rperliche Distanz, geschaffen und &#228;hnlich wirkende bev&#246;lkerungsbezogene antiepidemische Ma&#223;nahmen ergriffen werden. Dies kann auch Beschr&#228;nkungen des unmittelbaren Kontakts zwischen verschiedenen Personen, gleich ob im &#246;ffentlichen oder im privaten Raum, rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen, weil bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht &#252;bertragen werden k&#246;nnen und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unm&#246;glich gemacht wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Zur Erreichung der infektionsschutzrechtlich legitimen Ziele ist die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; unter zwei Aspekten <span style=\"text-decoration:underline\">geeignet</span>.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Zum einen wird durch die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung auch die Gr&#246;&#223;e der Ansammlung von Personen in der Verkaufsstelle selbst reduziert. Denn aufgrund der erg&#228;nzend in &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung getroffenen Regelung d&#252;rfen sich <em>\"nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsr&#228;umen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfl&#228;che je anwesende Person gew&#228;hrleistet sind\"</em>. Im Zusammenhang mit dieser Regelung folgt aus der Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung eine Reduzierung der Zahl der in der Verkaufsstelle gleichzeitig anwesenden Personen auf 80. Aufgrund der so reduzierten Verkaufsfl&#228;che und der Zahl gleichzeitig in der Verkaufsstelle anwesender Kunden ist besser gew&#228;hrleistet, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden &#252;berwachen und die Hygieneregeln einhalten k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Zum anderen bewirkt die Beschr&#228;nkung der tats&#228;chlichen Verkaufsfl&#228;che, auch verstanden als die Fl&#228;che, auf der Waren dem Kunden unmittelbar zum Erwerb pr&#228;sentiert werden d&#252;rfen, eine Reduzierung des Warenangebots. Hiermit verbunden ist nach Auffassung des Senats nahezu zwangsl&#228;ufig auch eine Reduzierung der Attraktivit&#228;t des Warenangebots und damit auch der besonderen Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte f&#252;r eine Vielzahl von Kunden aus einem gro&#223;en Einzugsbereich und deren Ansammlung in der Verkaufsstelle selbst und auch in deren unmittelbarem Umfeld. Gro&#223;fl&#228;chige Einzelhandelsgesch&#228;fte verf&#252;gen regelm&#228;&#223;ig entweder &#252;ber ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (so etwa Kaufh&#228;user) oder ein breiteres Sortiment einer bestimmten Warengruppe (so etwa Technikm&#228;rkte oder Einrichtungsh&#228;user). Soweit die Antragstellerin die hiermit verbundene besondere und auch &#252;berregionale Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte in Zweifel zu ziehen versuchen (vgl. dahin auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020 - 3 E 1675/20 -, V.n.b. Umdruck S. 7), folgt dem der Senat nicht (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 - 1 B 107/20 -, Umdruck S. 7). Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des &#167; 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass gro&#223;fl&#228;chige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bev&#246;lkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfl&#228;che 1.200 m&#178; &#252;berschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verkaufsfl&#228;che zudem als ein geeignetes Ma&#223;, um die Attraktivit&#228;t und damit die Wettbewerbsf&#228;higkeit eines Betriebes typisierend zu erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2016 - BVerwG 4 C 1.16 -, juris 12; Urt. v. 24.11.2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, 367 - juris Rn. 14). Selbst die von der Antragstellerin vorgelegte <em>\"Frequenzstudie Warenh&#228;user\"</em> aus dem April 2020 (Anlage zur Antragsschrift v. 27.4.2020) konzediert, dass insbesondere dem Warenhaus <em>\"die normale Funktion des Besuchermagnets der Innenstadt\"</em> zukommt und diese nur <em>\"in den kommenden Wochen wahrscheinlich nicht\" </em>bet&#228;tigt werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; ist zur Erreichung der infektionsschutzrechtlichen Ziele auch <span style=\"text-decoration:underline\">erforderlich</span>. In ihrer Eingriffsintensit&#228;t mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Ma&#223;nahmen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sind sie sonst f&#252;r den Senat bei der im Eilverfahren nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung verl&#228;sslich festzustellen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade in den von der Antragstellerin betriebenen gro&#223;fl&#228;chigen Verkaufsstellen des Einzelhandels den Kunden die Einhaltung des Abstandsgebots erm&#246;glicht werden k&#246;nnte. Hierauf weisen auch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des C., vom 22. April 2020 (Anlage zur Antragsschrift v. 27.4.2020) und die bereits erw&#228;hnte <em>\"Frequenzstudie Warenh&#228;user\"</em> insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar hin. Dies ist aber, wie ausgef&#252;hrt, nicht das alleinige Ziel der verordneten Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung. Zur Erreichung der dar&#252;ber hinaus erstrebten Reduzierung der Anziehungskraft des gro&#223;fl&#228;chigen Einzelhandels und der damit verbundenen Ansammlung von Personen auch im Umfeld der Verkaufsstelle sowie der besseren Gew&#228;hrleistung, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden auch &#252;berwachen und die Hygieneregeln einhalten k&#246;nnen, bleibt die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung hingegen erforderlich. Zu diesen Aspekten verhalten sich die Stellungnahme des C. und die <em>\"Frequenzstudie Warenh&#228;user\" </em>gar nicht oder nur &#228;u&#223;erst vage. Der Hinweis auf ein w&#228;hrend der Pandemie ge&#228;ndertes Konsumverhalten und eine damit verbundene allgemeine geringere Besucherfrequenz von Einzelhandelsgesch&#228;ften mag zutreffen, f&#252;hrt nach Einsch&#228;tzung des Senats aber nicht zu einer signifikanten Reduzierung gerade oder sogar ausschlie&#223;lich der besonderen Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte. Der weitergehende Hinweis auf eine m&#246;gliche Optimierung vorhandener Reinigungs- und Desinfektionsprozesse ohne nachvollziehbar zu erl&#228;utern, dass und wie eine regelm&#228;&#223;ige Desinfektion gro&#223;fl&#228;chiger Verkaufsareale tats&#228;chlich erfolgen k&#246;nnte, best&#228;tigt letztlich den vom Senat aufgezeigten Aspekt, dass die Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung es besser gew&#228;hrleisten kann, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Hygieneregeln einhalten k&#246;nnen. Auch eine schlichte absolute Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender Kunden in der Verkaufsstelle erscheint nicht gleich geeignet, da diese auf die Ansammlungen im Umfeld der Verkaufsstelle kaum Wirkungen entfalten, diese vielmehr aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eher negativ beeinflussen d&#252;rfte (vgl. zu diesen Aspekten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Nieders&#228;chsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 angeordnete Schlie&#223;ung von Verkaufsstellen des Einzelhandels f&#252;r den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tats&#228;chlich genutzten Verkaufsfl&#228;che von mehr als 800 m&#178; f&#252;hrt auch nicht zu einer un<span style=\"text-decoration:underline\">angemessen</span>en Belastung der Antragsteller.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Der mit der Beschr&#228;nkung fraglos verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG manifestiert sich voraussichtlich in Umsatzeinbu&#223;en w&#228;hrend der noch f&#252;r wenige Werktage befristeten Geltungsdauer der Verordnung und damit verbundenen, durchaus erheblichen finanziellen Nachteilen. Diesem durchaus schwerwiegenden Eingriff stehen aber unver&#228;ndert &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gegen&#252;ber. Denn die den Eingriff bewirkende Ma&#223;nahme ist angesichts der immer noch hohen Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 zur Gew&#228;hrleistung der Gesundheit der Bev&#246;lkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG &#252;berragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), auch derzeit weiter notwendig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p><strong>(c)</strong> Die von der Antragstellerin dar&#252;ber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vermag der Senat nicht festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bed&#252;rfen sie der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen f&#252;r die Normsetzung vom blo&#223;en Willk&#252;rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen f&#252;r die Infektionsschutzbeh&#246;rde, die mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen f&#252;r solche G&#252;ter, deren Verf&#252;gbarkeit sie f&#252;r die t&#228;gliche Versorgung der Bev&#246;lkerung als erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vor&#252;bergehend im Interesse einer m&#246;glichst weitgehenden Verringerung der Infektionsgefahr hingenommen werden kann, bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen T&#228;tigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu ber&#252;cksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote f&#252;r die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch &#246;ffentliche Interessen an der uneingeschr&#228;nkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer T&#228;tigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Dies zugrunde gelegt, d&#252;rfte in der Systematik aus Regelversagung bzw. -beschr&#228;nkung in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung und Ausnahmegestattung in &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung derzeit noch kein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gesehen werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt zum einen f&#252;r die Ungleichbehandlung der von der Antragstellerin betriebenen Verkaufsstellen gegen&#252;ber den Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfl&#228;che von weniger als 800 m&#178;, die keinen Fl&#228;chenbeschr&#228;nkungen unterworfen sind. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt durch die dargestellte besondere Anziehungskraft gro&#223;fl&#228;chiger Einzelhandelsgesch&#228;fte und die sich daraus ergebenden besonderen infektionsschutzrechtlichen Gefahren gerade im Umfeld der Verkaufsstelle, die, auch wenn sie in besonderer Weise in Innenstadtlagen bestehen, unabh&#228;ngig von der Lage der Verkaufsstelle gegeben sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt zum anderen aber auch f&#252;r die Ungleichbehandlung der von der Antragstellerin betriebenen Verkaufsstellen gegen&#252;ber den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die gem&#228;&#223; &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Verordnung ohne Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung &#246;ffnen d&#252;rfen. Der Antragsgegner hat die Differenzierung nach dem sachbezogenen Kriterium vorgenommen, welche G&#252;ter und Warengruppen er f&#252;r die t&#228;gliche Versorgung der Bev&#246;lkerung als erforderlich ansieht. Dieses Kriterium ist nach dem nachvollziehbaren Vorbringen des Antragsgegners in gleichgelagerten Parallelverfahren (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 27.4.2020 - 13 MN 98/20 -, juris Rn. 19) auch f&#252;r die Fallgruppen in Buchst. g (Bau- und Gartenm&#228;rkte), Buchst. s (Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel) und Buchst. t (Buchhandlungen) des &#167; 3 Nr. 7 Halbsatz 2 der Verordnung zur Anwendung gelangt. Die unbeschr&#228;nkte &#214;ffnung von Baum&#228;rkten hat der Verordnungsgeber vorgenommen, um die Versorgung der Bev&#246;lkerung und der Gewerbetreibenden mit Material f&#252;r notwendige Reparaturen und andere Arbeiten sicherzustellen. Die ohne Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung zugelassene &#214;ffnung von Handlungen f&#252;r Kfz- und Fahrr&#228;der ist angesichts deren aktueller Bedeutung als individuelle Verkehrsmittel zur Sicherung der Mobilit&#228;t der Bev&#246;lkerung erfolgt. Die unbeschr&#228;nkte &#214;ffnung von Buchhandlungen ist f&#252;r m&#246;glich erachtet worden, da der Publikumsverkehr besser geregelt werden kann. Insoweit ist es auch nicht fernliegend, die Bedeutung des Buchhandels f&#252;r die Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung schulischer Bedarfe hervorzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass andere L&#228;nder von den nieders&#228;chsischen Anordnungen abweichende Schutzma&#223;nahmen getroffen haben. Voraussetzung f&#252;r eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsf&#228;lle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Tr&#228;gern &#246;ffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Gewalt allein in dessen Zust&#228;ndigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 - juris Rn. 151 m.w.N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p><strong>b. </strong>Schlie&#223;lich &#252;berwiegen auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Gr&#252;nde f&#252;r die einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung die f&#252;r den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gr&#252;nde nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Dabei erlangen die er&#246;rterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso gr&#246;&#223;ere Bedeutung f&#252;r die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je k&#252;rzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung &#252;ber den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Au&#223;erkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Danach wiegt das Interesse der Antragstellerin an einer einstweiligen Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht wird zwar erh&#246;ht durch die von der Antragstellerin geschilderten erheblichen finanziellen Nachteile und sich daraus ergebende negative Folgen f&#252;r die Sanierung ihres Unternehmens, die mit der derzeit verordneten Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung einhergehen und die sich aus den vorausgegangenen vollst&#228;ndigen Schlie&#223;ungen ihrer Verkaufsstellen bereits ergeben haben. Die Regelungen zur Fl&#228;chenbeschr&#228;nkung in &#167;&#167; 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Verordnung sind aber gem&#228;&#223; deren &#167; 13 Satz 1 bis zum Ablauf des 6. Mai 2020 befristet und gelten daher (nur) noch f&#252;r einen Zeitraum von wenigen Werktagen. Hinzu kommt, dass finanzielle Nachteile durch staatliche Leistungen (vgl. hierzu etwa www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html und www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html, jeweils Stand: 26.4.2020) und - jedenfalls in gewissem Umfang - auch durch Nachholeffekte nach Aufhebung der verordneten Beschr&#228;nkungen gemildert werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Der danach mit einer Au&#223;ervollzugsetzung zu erreichende wirtschaftliche Vorteil und das damit verbundene Interesse an einer einstweiligen Au&#223;ervollzugsetzung wird von dem gegenl&#228;ufigen und nach der Risikobewertung des RKI unver&#228;ndert schwerwiegenden &#246;ffentlichen Interesse am weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung &#252;berwogen. Denn ohne diesen Vollzug w&#252;rde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der &#220;berlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender F&#228;lle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen noch erheblich erh&#246;hen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grunds&#228;tzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des &#167; 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist f&#252;r das Verfahren auf sofortige Au&#223;ervollzugsetzung der Verordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE200001546&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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