List view for cases

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    "file_number": "1 A 1406/18.A",
    "date": "2020-04-22",
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    "updated_date": "2022-10-18T06:00:19Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.1A1406.18A.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) oder der grunds&#228;tzlichen Bedeutung (dazu III.) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Berufung ist zun&#228;chst nicht aufgrund des von dem Kl&#228;ger ger&#252;gten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Geh&#246;rs nach &#167;&#160;78 Abs.&#160;3 Nr.&#160;3 AsylG i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#160;138 Nr.&#160;3 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das rechtliche Geh&#246;r als prozessuales Grundrecht (Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, &#196;u&#223;erung und Ber&#252;cksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten k&#246;nnen und mit ihren Ausf&#252;hrungen und Antr&#228;gen durch das Gericht geh&#246;rt werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausf&#252;hrungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Geh&#246;rsr&#252;ge ist daher nicht geeignet, eine &#8211; vermeintlich &#8211; fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschlie&#223;lich seiner rechtlichen W&#252;rdigung zu beanstanden. Ein Versto&#223; gegen Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs nicht nachgekommen ist. Grunds&#228;tzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw&#228;gung gezogen haben. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob sie sich in den Gr&#252;nden der Entscheidung ausdr&#252;cklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgr&#252;nde zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh&#246;rs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umst&#228;nden des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tats&#228;chliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erw&#228;gung gezogen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 25.&#160;Juli 2017&#8211;&#160;1&#160;A&#160;1436/17.A&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;3, und vom 16.&#160;Dezember 2016 &#8211;&#160;1&#160;A&#160;2199/16.A&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner muss der &#252;bergangene Vortrag nach der ma&#223;geblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, f&#252;r den Rechtsmittelf&#252;hrer g&#252;nstigeren Ergebnis gekommen w&#228;re, wenn es den &#252;bergangenen Vortrag ber&#252;cksichtigt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5.&#160;Aufl. 2018, &#167;&#160;138, Rn.&#160;116&#160;f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen kann eine Geh&#246;rsverletzung nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den Vortrag des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe weiter aufkl&#228;ren m&#252;ssen, ob die von ihm durch die Vorlage fach&#228;rztlicher Atteste nachgewiesene psychische Erkrankung behandlungsbed&#252;rftig sei und welche Folgen das Ausbleiben der Behandlung habe. Insoweit r&#252;gt er die Verletzung der gerichtlichen Aufkl&#228;rungspflicht. M&#246;gliche Verst&#246;&#223;e gegen die Aufkl&#228;rungspflicht nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO geh&#246;ren indes nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in &#167; 138 VwGO aufgef&#252;hrt sind. Ein Aufkl&#228;rungsmangel begr&#252;ndet auch grunds&#228;tzlich weder einen Geh&#246;rsversto&#223; noch geh&#246;rt er zu den sonstigen Verfahrensm&#228;ngeln i.&#160;S.&#160;d. &#167; 138 VwGO. Im &#220;brigen w&#228;re es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kl&#228;gers gewesen, in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu einer &#8211; aus seiner Sicht erforderlichen &#8211; weiteren Sachaufkl&#228;rung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisantr&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Senatsbeschluss vom 25.&#160;Juli 2017&#8211;&#160;1&#160;A&#160;1436/17.A&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2. Soweit sich der Kl&#228;ger mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei auch aufgrund der vorgelegten &#228;rztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, zeigt dies einen Geh&#246;rsversto&#223; ebenfalls nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Kl&#228;gers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Geh&#246;rs, sondern der Tatsachen- und Beweisw&#252;rdigung nach &#167;&#160;108 Abs.&#160;1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.&#160;Dezember 1969&#8211;&#160;2&#160;BvR&#160;320.69&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.&#160;Juli 2017 &#8211;&#160;1&#160;A1436/17.A&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;28 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweisw&#252;rdigung geh&#246;ren ebenfalls (grunds&#228;tzlich) nicht zu den in &#167; 138 VwGO genannten und in &#167; 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995&#8211;&#160;9&#160;B&#160;710.94&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;4 ff</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausf&#252;hrungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willk&#252;r gepr&#228;gt sind, kann hier offen bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16.&#160;Dezember 2016 &#8211;&#160;1&#160;A&#160;2199/16.&#160;A &#8211;, juris, Rn.&#160;33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Ausnahmefall l&#228;sst sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt in diesem Zusammenhang vor, die &#228;rztlichen Atteste vom 2. Februar 2017 und 17. M&#228;rz 2017 sowie 16. Januar 2018 belegten, dass er selbstverletzende Handlungen vornehme und suizidal sei. Auch die Fach&#228;rztin f&#252;r Neurologie und Psychiatrie S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe unter dem 14. Dezember 2017 bescheinigt, dass er an einer paranoiden schizophrenen Psychose leide, die eine dauerhafte fach&#228;rztliche Behandlung und dauerhafte Medikation erforderlich mache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis auf den Inhalt der &#228;rztlichen Bescheinigungen zeigt nicht auf, dass die W&#252;rdigung des Verwaltungsgerichts, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung sei nicht erkennbar, willk&#252;rlich, etwa durch Versto&#223; gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungss&#228;tze, erfolgte. Das Verwaltungsgerichts durfte vielmehr seine &#220;berzeugung, der Kl&#228;ger leide nicht an einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung, die sich im Falle einer Abschiebung nach Marokko bzw. Abbruch der Behandlung wesentlich verschlechtern w&#252;rde, auf die zum Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung aktuellsten &#228;rztlichen Atteste vom 17.&#160;Dezember 2017 und insbesondere vom 16. Januar 2018 st&#252;tzen. Danach sei der Kl&#228;ger aufgrund einer psychiatrisch anhaltenden, chronisch einzusch&#228;tzenden paranoiden schizophrenen Psychose in laufender fach&#228;rztlicher Behandlung; dauerhafte Medikation sei erforderlich (Attest vom 17. Dezember 2017). Beim Kl&#228;ger l&#228;gen eine paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsst&#246;rung (PTBS) sowie psychische und Verhaltensst&#246;rungen durch Cannabinoide sowie ein Abh&#228;ngigkeitssyndrom vor; dem Patienten werde zum Entlassungszeitpunkt, zu dem akuter Behandlungsbedarf nicht mehr bestehe, bei Medikationsanpassung eine Cannabiskarenz empfohlen (Attest vom 16. Januar 2018). Diese Atteste enthalten weder Aussagen zu suizidalen Tendenzen noch ergibt sich aus ihnen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausf&#252;hrt, dass die Erkrankung des Kl&#228;gers schwer oder lebensbedrohlich ist bzw. dass eine Abschiebung oder ein Behandlungsabbruch zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung f&#252;hren w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. August 2019 neue Unterlagen &#252;ber seinen Gesundheitszustand einreicht (Gutachten vom 16.&#160;November 2018) k&#246;nnen diese, da sie dem Verwaltungsgericht naturgem&#228;&#223; nicht vorgelegen haben, keinen Verfahrensmangel, sondern allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begr&#252;nden. Diese stellen jedoch keinen in &#167;&#160;78 Abs.&#160;3 AsylG angef&#252;hrten Zulassungsgrund dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3. Eine Geh&#246;rsverletzung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf Ausk&#252;nfte des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Rabat vom 14.&#160;November 2016 zur Behandelbarkeit von Posttraumatischen Belastungsst&#246;rungen und generalisierten Angstst&#246;rungen sowie der Deutschen Botschaft in Rabat vom 4.&#160;April 2012 zur Behandelbarkeit von Schizophrenie abgestellt hat, ohne diese zuvor in das Verfahren eingef&#252;hrt zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Geh&#246;rs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest&#252;tzt werden darf, zu denen die Beteiligten sich &#228;u&#223;ern konnten (Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG, &#167;&#160;108 Abs.&#160;2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen einschlie&#223;lich Presseberichten sowie Beh&#246;rdenausk&#252;nften setzt demnach voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu &#228;u&#223;ern konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 18.&#160;Juli 2001 &#8211; &#160;2&#160;BvR 982/00&#160;&#8211;, juris, Rn. 15 bis 17, und vom 6.&#160;Juli 1993&#8211;&#160;2&#160;BvR 514/93&#160;&#8211;, juris, Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend d&#252;rfen Gerichte ihre Entscheidungen nur auf Erkenntnisquellen st&#252;tzen, die sie zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht haben oder die in anderer Weise &#8211; etwa durch &#220;bersendung einer Liste mit den Erkenntnisquellen und eigenen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Gerichte, deren hinreichend offengelegte und zug&#228;ngliche tats&#228;chliche Erkenntnisse zugrunde gelegt werden sollen &#8211; vollst&#228;ndig in das Verfahren eingef&#252;hrt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">St. Rspr., vgl. schon BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1983 &#8211; 9 C 847.82 &#8211;, juris, Rn. 8 f., und vom 22.&#160;M&#228;rz 1983 &#8211;&#160;9&#160;C 860.82&#160;&#8211;, juris, Rn. 6 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Auskunft vom 14. November 2016 in das Verfahren eingef&#252;hrt. Es hat dem Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers unter dem 2.&#160;Februar 2018 eine Erkenntnisliste Marokko (Stand 2. Februar 2018) &#252;bersandt, auf der diese Auskunft aufgef&#252;hrt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auskunft vom 4.&#160;April 2012 hingegen befindet sich zwar nicht auf der &#252;bersandten Erkenntnisliste und wurde auch &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht anderweitig in das Verfahren eingef&#252;hrt. Die Geh&#246;rsr&#252;ge gen&#252;gt aber insofern bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Wird die Verletzung des rechtlichen Geh&#246;rs ger&#252;gt, so bedarf es zwar nicht der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem ger&#252;gten Mangel beruht oder beruhen kann; es muss aber substantiiert dargelegt werden, dass der Kl&#228;ger bei ausreichender Gew&#228;hrung des rechtlichen Geh&#246;rs noch weitere Tatsachen vorgetragen h&#228;tte und dass diese weiteren Ausf&#252;hrungen zur Kl&#228;rung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">St. Rspr., so schon BVerwG, Beschluss vom 2. April 1985 &#8211; 3 B 75.82 &#8211;, juris, Rn. 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">An einer solchen Darlegung fehlt es hier g&#228;nzlich. Der Kl&#228;ger stellt vielmehr die generelle Behandelbarkeit der Schizophrenie in Marokko, auf die allein sich nach den Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts die Auskunft bezieht, nicht in Frage, sondern stellt in seinen weiteren Ausf&#252;hrungen (zu den Zulassungsgr&#252;nden der Divergenz nach &#167; 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylG und der grunds&#228;tzlichen Bedeutung nach &#167; 78 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) allein darauf ab, ob der Kl&#228;ger eine Behandlung erlangen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen hat es sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, dass die Auskunft nicht eingef&#252;hrt wurde. Das Verwaltungsgericht hat, wie ausgef&#252;hrt, bereits das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung verneint. Lediglich erg&#228;nzend und selbst&#228;ndig tragend hat es im Weiteren ausgef&#252;hrt, dass eine Behandlung insbesondere psychischer und psychiatrischer Erkrankungen auch in Marokko m&#246;glich sei und in diesem Zusammenhang auf die beiden aufgef&#252;hrten Ausk&#252;nfte verwiesen. Kann aber eine Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, die m&#246;glicherweise unter Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs getroffen worden ist, ohne Ergebnis&#228;nderung hinweggedacht werden, scheidet die Zulassung der Berufung aus. Es ist nicht Sinn des &#167;&#160;138 Nr.&#160;3 VwGO, nur deshalb ein Berufungsverfahren durchzuf&#252;hren, weil eine der Sache nach nicht erforderliche einzelne Feststellung unter Versagung rechtlichen Geh&#246;rs getroffen wurde. Kann insoweit ausgeschlossen werden, dass die Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs zu einer anderen, f&#252;r den Rechtsmittelf&#252;hrer g&#252;nstigeren Entscheidung gef&#252;hrt h&#228;tte, f&#252;hrt die Geh&#246;rsr&#252;ge nicht zur Zulassung der Berufung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. entsprechend f&#252;r &#167;&#160;144 Abs.&#160;4 VwGO BVerwG, Urteil vom 16. M&#228;rz 1994 &#8211; 11 C 48.92 &#8211;, juris, Rn.&#160;21; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 &#8211; 19 A 183/18.A &#8211;, juris, Rn. 15; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5.&#160;Auflage 2018, &#167;&#160;138 Rn. 115 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">II. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gem&#228;&#223; &#167; 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht gegeben. Der Kl&#228;ger behauptet, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte (EGMR) vom 13.&#160;Dezember 2016 in der Sache Paposhvili / Belgien ab. F&#252;r eine Verletzung von Art. 3 EMRK gen&#252;ge es nach dieser Entscheidung, wenn ernsthafte Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme best&#252;nden, dass wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder eine mangelnden Zugangs zu einer solchen Behandlung, die tats&#228;chliche Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des Betreffenden erheblich schnell und irreversibel mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung verschlechtere. Das Verwaltungsgericht habe aber weder &#252;berpr&#252;ft noch festgestellt, ob der Kl&#228;ger individuellen Zugang zu Behandlungsm&#246;glichkeiten in Marokko hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorbringen kann eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach &#167; 78 Abs.&#160;3 Nr. 2 AsylG nicht begr&#252;nden. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in &#167; 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage, 2018, &#167;&#160;124 Rn. 158.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der EGMR ist schon kein in &#167;&#160;78 Abs.&#160;3 Nr.&#160;2 AsylG aufgef&#252;hrtes (Divergenz&#8209;)Gericht. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen einer Divergenz auch nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen benennt keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsf&#228;higen Tatsachensatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein k&#246;nnte. Es wendet sich vielmehr gegen die W&#252;rdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht, wonach die Voraussetzungen der Rechtsprechung des EGMR gerade nicht vorliegen (UA S. 11) und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begr&#252;nden jedoch, wie ausgef&#252;hrt, keinen Zulassungsgrund.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache gem&#228;&#223; &#167;&#160;78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht gekl&#228;rte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl f&#252;r die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch f&#252;r die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die &#252;ber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f&#252;r die einheitliche Anwendung oder f&#252;r die Weiterentwicklung des Rechts hat. F&#252;r die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit und Kl&#228;rungsf&#228;higkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzr&#252;ge, die sich auf tats&#228;chliche Verh&#228;ltnisse st&#252;tzt, erfordert &#252;berdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegens&#228;tzliche Ausk&#252;nfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen W&#252;rdigung zug&#228;nglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelf&#252;hrers, durch die Benennung von bestimmten begr&#252;ndeten Informationen, Ausk&#252;nften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf&#252;r darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einsch&#228;tzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Kl&#228;rung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchf&#252;hrung eines Berufungsverfahrens bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend ist nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel ohne n&#228;heren Anhalt auf ihre Validit&#228;t zu &#252;berpr&#252;fen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die f&#252;r den Kl&#228;ger g&#252;nstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019&#8211; 1 A 2616/19.A &#8211;, juris, Rn. 2 f., m.&#160;w.&#160;N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kl&#228;ger als grunds&#228;tzlich bedeutsam angesehenen Fragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">ob der Kl&#228;ger die von ihm ben&#246;tigten Medikamente Quetiapin, Olanzapin und Pipampron in Marokko erhalten kann, ob er Zuzahlungen leisten muss und wenn ja, in welcher H&#246;he; ob es f&#252;r einen psychotischen, an Schizophrenie erkrankten Mann kostenlosen Zugang zu Behandlung auch im Notfall gibt und ob der Kl&#228;ger, der aus &#8222;L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8220; (80 km von Casablanca) stammt, diese Notfallversorgung in seiner Heimatregion erhalten kann,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Der Kl&#228;ger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die aufgeworfene Frage f&#252;r das Verwaltungsgericht &#252;berhaupt entscheidungserheblich gewesen ist. Dies war auch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, wie ausgef&#252;hrt, selbst&#228;ndig tragend darauf gest&#252;tzt, dass der Kl&#228;ger bereits nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide. Die Frage der Behandlungsm&#246;glichkeit der Erkrankung ist dann nicht entscheidungserheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Davon abgesehen hat der Kl&#228;ger sich auf die pauschalen Aussagen beschr&#228;nkt, es gebe keine gesicherte Auskunftslage zur Frage der Gesundheitsversorgung psychisch Erkrankter in Marokko. Die Ausf&#252;hrungen des Ausw&#228;rtigen Amtes in seinem Lagebericht zu Marokko lie&#223;en nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Behandlung f&#252;r jedermann zug&#228;nglich und wie schnell eine Notfallversorgung f&#252;r psychisch Erkrankte erreichbar sei. Damit hat er der ger&#252;gten Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, nicht &#8211;&#160;wie es erforderlich w&#228;re&#160;&#8211; Quellen oder Erkenntnismittel entgegengesetzt, die seine eigenen Behauptungen st&#252;tzen oder die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, eine Behandlung in Marokko sei m&#246;glich, weil die medizinische Grundversorgung in Marokko auch f&#252;r mittellose Personen gesichert sei und psychische oder psychiatrische Erkrankungen behandelbar seien, ersch&#252;ttern k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch l&#228;sst das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, welche &#252;ber den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Relevanz den vorstehenden Fragen zukommt. In der Weise, wie die Fragen gefasst sind, sind sie ersichtlich einer allgemeing&#252;ltigen Kl&#228;rung nicht f&#228;hig. Sie lassen sich nicht in verallgemeinerungsf&#228;higer Form, sondern nur nach den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls beantworten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;154 Abs.&#160;2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus &#167;&#160;83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#160;80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskr&#228;ftig (&#167;&#160;78 Abs.&#160;5 Satz&#160;2 AsylG).</p>\n      "
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