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    "file_number": "2 B 52/19",
    "date": "2020-04-22",
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    "updated_date": "2020-05-21T10:06:18Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2020:220420B2B52.19.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde der Kl&#228;gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 5 000 &#8364; festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die Kl&#228;gerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes anl&#228;sslich einer Dienstreise als Dienstunfall.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;gerin wollte im November 2014 an einer zweit&#228;gigen Fortbildungstagung in einer anderen Stadt teilnehmen. Die Anreise sollte rechtzeitig zur Begr&#252;&#223;ung um 18:00 Uhr erfolgen. Unterkunft und Verpflegung wurden dort unentgeltlich bereitgestellt. Gegen 11:00 Uhr fuhr die Kl&#228;gerin mit einem PKW von zu Hause los und erreichte die Zielstadt gegen 14:10 Uhr. Dort suchte sie noch vor dem Eintreffen im Tagungshotel eine Gastst&#228;tte auf, bekam jedoch nur noch einen Pfannkuchen. Danach wollte sie gegen 14:45 Uhr einige Meter weiter in einer B&#228;ckerei einen \"versp&#228;teten Mittagssnack\" einnehmen. Nach dem &#214;ffnen der nach innen &#246;ffnenden Eingangst&#252;r und dem Betreten der B&#228;ckerei &#252;bersah die Kl&#228;gerin die dahinter befindliche Treppenstufe und st&#252;rzte. Dabei erlitt sie Distorsionen (Verstauchungen) des rechten oberen Sprunggelenks, der rechten Schulter sowie des linken Knies und eine Lumbago (\"Hexenschuss\").</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Antrag der Kl&#228;gerin auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall blieb ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch, ihre Klage und ihre Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bei einer Dienstreise seien die Wegstrecken vom Dienstunfallschutz umfasst. Dauere die Dienstreise mehr als einen Tag und sei daher eine &#220;bernachtung erforderlich, geh&#246;re zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum &#220;bernachtungshotel. Die Reichweite der Dienstunfallf&#252;rsorge bei einer Dienstreise sei nicht restriktiv auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Bedarfs w&#228;hrend der Dienstreise grunds&#228;tzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Eine Abgrenzung zwischen dienstlich veranlasster T&#228;tigkeit und eigenwirtschaftlicher Sph&#228;re des Beamten sei damit jedoch nicht von vornherein &#252;berfl&#252;ssig. Vielmehr sei stets nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wie weit dieser Wegeschutz reiche, denn auch eine Dienstreise k&#246;nne durch einen Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Bedarfs unterbrochen werden. Risiken, die allgemein der Privatsph&#228;re zugeordnet seien, blieben aus dem Schutzbereich der Dienstunfallf&#252;rsorge ausgeschlossen. In diesem Sinn sei der Aufenthalt in Gastst&#228;tten oder Gesch&#228;ften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich gepr&#228;gt. Denn mit dem Betreten des jeweiligen Gesch&#228;ftslokals werde der unmittelbare Weg zum Bestimmungsort der dienstlichen T&#228;tigkeit verlassen. Auf diesen Fl&#228;chen, &#252;ber deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden k&#246;nne, finde kein allgemeiner Verkehr statt. Unf&#228;lle auf diesen Fl&#228;chen unterl&#228;gen selbst dann nicht der Unfallf&#252;rsorge, wenn sie sich anl&#228;sslich einer Dienstreise ereigneten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;gerin habe mit dem Betreten der B&#228;ckerei den allgemeinen Verkehrsraum verlassen. Der Aufenthalt im Gesch&#228;ft sei nicht Dienst, denn die Dienstreise erstrecke sich nicht auf die gesamte Zeit der Abwesenheit vom Heimatort, sondern nur auf die Reise selbst und die dienstliche T&#228;tigkeit am Bestimmungsort. Dementsprechend sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 &#167; 31 BeamtVG Nr. 27 Rn. 20) nur davon die Rede, dass der Erwerb von nicht von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln und Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise gepr&#228;gt werde. Dieser Entscheidung sei kein obiter dictum f&#252;r den vorliegenden Fall zu entnehmen. Die Dienstunfallf&#252;rsorge k&#246;nne bei Dienstreisen insoweit nicht auf die eigenwirtschaftliche Sph&#228;re des Beamten ausgedehnt werden. Dieser Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Wegeschutz auf der Dienstreise umfassend zu verstehen sei. Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten Dritter seien nicht der Risikosph&#228;re des Dienstherrn zuzuordnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Divergenz im Sinne von &#167; 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzf&#228;higes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied &#252;ber den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 &#167; 133 &lt;n.F.&gt; VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtss&#228;tzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzf&#228;higes Gericht aufgestellt hat, gen&#252;gt den Zul&#228;ssigkeitsanforderungen einer Divergenzr&#252;ge dagegen nicht. Die Entscheidungen m&#252;ssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Pr&#252;fungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine Divergenz in diesem Sinne ist von der Beschwerde nicht dargetan. Zwar steht angesichts der Wortgleichheit der Vorschriften der jeweils ma&#223;geblichen Fassungen des &#167; 31 BeamtVG und des Art. 46 BayBeamtVG nicht entgegen, dass es sich um Normen aus unterschiedlichen Gesetzen handelt. Aber das Berufungsurteil weicht - entgegen den Ausf&#252;hrungen der Beschwerde - nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 &#167; 31 BeamtVG Nr. 27) ab. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einer mehrt&#228;gigen Dienstreise mit notwendiger &#220;bernachtung die unmittelbaren Wege zwischen Ort der &#220;bernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise sind, auf diesen Wegen Dienstunfallschutz nach &#167; 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht und eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs f&#252;r eine private Verrichtung den Dienstunfallschutz nach &#167; 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen l&#228;sst. Es hat au&#223;erdem entschieden, dass der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen T&#228;tigkeit zum &#220;bernachtungshotel regelm&#228;&#223;ig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise gepr&#228;gt ist. Dem setzt das Berufungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz entgegen. Dass der Aufenthalt in Gastst&#228;tten oder Gesch&#228;ften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich gepr&#228;gt sei, weil mit dem Betreten des jeweiligen Gesch&#228;ftslokals der unmittelbare Weg zum Bestimmungsort der dienstlichen T&#228;tigkeit verlassen werde und auf diesen Fl&#228;chen, &#252;ber deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden k&#246;nne, kein allgemeiner Verkehr stattfinde, widerspricht nicht dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht beschr&#228;nkt f&#252;r Wegeunf&#228;lle den Dienstunfallschutz auch bei einer Dienstreise ausdr&#252;cklich auf Unfallereignisse im allgemeinen Verkehrsraum (vgl. insbesondere Leitsatz 2 und Rn. 17 a.E.) und erstreckt ihn nicht auf weitere R&#228;ume, etwa Gesch&#228;ftsr&#228;ume. Das Verlassen des allgemeinen Verkehrsraums durch das Betreten eines Gesch&#228;ftslokals - mit dem Aufenthaltsrechtsbestimmungsrecht und der Verkehrssicherungspflicht des privaten Eigent&#252;mers - war gerade nicht Gegenstand des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Die Sache hat nicht die grunds&#228;tzliche Bedeutung (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdef&#252;hrer zu bezeichnende - grunds&#228;tzliche, bisher h&#246;chstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Kl&#228;rung bedarf und die f&#252;r die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 &lt;91 f.&gt;). Ein Kl&#228;rungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits gekl&#228;rt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchf&#252;hrung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 &#167; 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 5).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Frage,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"Entf&#228;llt der Dienstunfallschutz nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG f&#252;r den Beamten auf einer Dienstreise beim Einkauf von Lebensmitteln (zur Erhaltung der Dienstf&#228;higkeit) durch Betreten eines Ladengesch&#228;fts?\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>ist auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten bzw. gekl&#228;rt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Bereits mit Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - (BVerwGE 39, 83 &lt;86 f. und Leitsatz&gt;) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter, der auf einen Dienstgang eine zul&#228;ssige Pause zur Kr&#228;ftigung f&#252;r den weiteren Dienst einlegt und bei der Besorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehren \"auf der Stra&#223;e\" verungl&#252;ckt, einen Dienstunfall erleidet. Es hat diesen Fall ausdr&#252;cklich von dem \"verschiedenen Fall, dass der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Ort der T&#228;tigkeit bei der Besorgung von Lebensmitteln f&#252;r das im Betrieb einzunehmende Fr&#252;hst&#252;ck einen Unfall auf dem Grundst&#252;ck eines Ladengesch&#228;fts erlitten hat,\" abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1971 - 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 &lt;86 f.&gt; a.E.). Es hat insbesondere f&#252;r den Wegeunfall betont, dass die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs erfasst werden, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen kann; auf Fl&#228;chen, &#252;ber deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann, findet kein allgemeiner Verkehr statt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 &lt;361 ff.&gt; und vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - Buchholz 239.1 &#167; 31 BeamtVG Nr. 26 Rn. 9 ff. und Leitsatz). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 - (Buchholz 239.1 &#167; 31 BeamtVG Nr. 27) hat - f&#252;r Wegeunf&#228;lle und f&#252;r Dienstreisen - lediglich bekr&#228;ftigt, dass w&#228;hrend einer unbeachtlichen Unterbrechung Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum besteht (Rn. 17 a.E.) und bei Dienstreisen der dienstliche Zusammenhang durch den Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Bedarfs am Bestimmungsort grunds&#228;tzlich nicht unterbrochen wird (Rn. 20). Hingegen hat es auch f&#252;r Wegeunf&#228;lle bei Dienstreisen die Beschr&#228;nkung des Dienstunfallschutzes auf den allgemeinen Verkehr nicht aufgegeben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, &#167; 52 Abs. 2 GKG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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