Case Instance
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GET /api/cases/328260/
{ "id": 328260, "slug": "ovgnrw-2020-05-19-4-e-40220", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 E 402/20", "date": "2020-05-19", "created_date": "2020-05-23T10:01:22Z", "updated_date": "2020-12-10T13:34:33Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.4E402.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht C. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.4.2020 wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n<p>Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.4.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht C. verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Zuständigkeit zur Überprüfung von Entscheidungen in vollstreckungsgerichtlichen Verfahren ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), der Zivilprozessordnung (ZPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters, auch soweit hierfür nach § 3 Nr. 1 lit. i RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BGH, Beschluss vom 28.6.2012 – IV AR (VZ) 2/12 –, NJW-RR 2012, 1363 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist nach den gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangigen besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nach § 766 ZPO, § 793 ZPO und § 30a ZVG auch gegeben, soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wendet, für die nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO und § 1 Abs. 1 ZVG bzw. das Landgericht als Beschwerdegericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die Zuständigkeit unerheblich ist, ob der Antragsteller der Ansicht ist, die tatsächlich erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stünden nicht im Zusammenhang mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, weil diese im Rechtssinne nicht eingeleitet seien. Denn es ist gerade Sache des Gerichts des zulässigen Rechtswegs zu überprüfen, ob dieser Einwand berechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Diese eindeutigen Zuweisungen zu den ordentlichen Gerichten werden durch § 27 RPflG, der ausschließlich den Aufgabenkreis eines Rechtspflegers beschreibt, nicht berührt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf keiner Klärung, inwieweit für die Begehren des Antragstellers ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs als das Amtsgericht C. zuständig sein könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 7, und vom 17.9.2015 ‒ 4 E 216/15 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.</p>\n " }