List view for cases

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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p> Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 00.00.1950 in Russland geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie lebte bis zum Jahr 2009 in U1.      /Georgien. Am 08.04.2004 stellte sie erstmalig einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt. Ihre Eltern sind ausweislich der im Jahr 2003 neu ausgestellten Geburtsurkunde der georgische Volkszugehörige Grigor Ugulawa und die deutsche Volkszugehörige J.    T1.          .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Aufnahmeantrag gab die Klägerin an, sie habe die deutsche Sprache als Kind von der Mutter und den Großeltern gelernt. Jetzt könne sie fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. Im aktuellen Inlandspass der Klägerin war keine Angabe der Nationalität vorgesehen. Im früheren Inlandspass der Klägerin war die georgische Nationalität des Vaters eingetragen. In der Geburtsurkunde der 1975 geborenen Tochter O.    ist die Klägerin ebenfalls mit der georgischen Nationalität verzeichnet. Im Jahr 2003 änderte die Klägerin ihren Geburtsnamen „V.       “ in den Nachnamen der Mutter „T1.          “.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwandten mütterlicherseits, insbesondere ihre Mutter, ihr Bruder W.      sowie ihr Sohn N.       seien in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt und als deutsche Staatsangehörige wohnhaft. Für den am 00.00.1971 geborenen Sohn N.       wurde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 15.06.1999 vorgelegt, wonach dieser Abkömmling eines Spätaussiedlers ist (seiner Großmutter).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Beim Sprachtest am 02.09.2004 an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im U1.      wurde festgestellt, dass mit der Klägerin ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich gewesen sei. Die Klägerin gab an, sie habe die deutsche Sprache von der Mutter, den Großeltern sowie an der Schule gelernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aufnahmeantrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.07.2006 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei Ausstellung des Inlandspasses die georgische Nationalität des Vaters eintragen lassen und damit kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.08.2006 zugestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 11.9.2006 legte sie gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Zur Begründung erklärte sie, sie habe bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht gewusst, dass auch die Nationalität der Mutter hätte wählt werden können. Es sei ein ungeschriebenes Gesetz und selbstverständlich gewesen, neben dem Familiennamen auch die Nationalität des Vaters anzunehmen. Außerdem hätten alle Deutschstämmigen Angst gehabt, wieder verhaftet, deportiert oder vernichtet zu werden. Von der Verordnung Nr. 687 der georgischen Regierung aus dem Jahr 1992, nach der die Wiederherstellung der deutschen Nationalität möglich war, habe man erst  sehr spät etwas erfahren. Diese Zeit sei in Georgien sehr schwierig gewesen. Sie habe sich aber immer als Deutsche gefühlt und nur aus Respekt vor dem alten Vater den Familiennamen nicht gleich geändert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Widerspruchsbegründung wurde neben weiteren Unterlagen die unbeglaubigte Kopie der Geburtsurkunde der Klägerin vom 00.00.1950 vorgelegt. Darin ist die Klägerin mit dem Nachnamen des Vaters „V1.       “ eingetragen. Die Mutter, J.    T.           , ist mit deutscher Volkszugehörigkeit verzeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, das subjektive Zugehörigkeitsgefühl zur deutschen Bevölkerungsgruppe genüge nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dieses müsse nach außen hin erkennbar dokumentiert werden. Eine Angst vor eventuellen Gefahren oder Benachteiligungen reiche nach 1956 jedenfalls nicht mehr zur Rechtfertigung der Eintragung einer anderen Nationalität im Inlandspass aus. Jedenfalls stehe einem Bekenntnis entgegen, dass die Klägerin eine zu Beginn der 90er Jahre in den Nachfolgestaaten der UdSSR mögliche Änderung der Nationalitätseintragung nicht habe vornehmen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat die Klägerin am 02.01.2008 vor dem VG Minden Klage erhoben (6 K 6/08). Zur Begründung machte sie ergänzend geltend, sie habe nach der Namensänderung auch eine Änderung der Nationalität im Personalausweis beim Justizministerium beantragt. Dieser Antrag sei aber abgelehnt worden, weil in den Personalausweisen nur noch die Staatsangehörigkeit eingetragen werde. Sie habe sich auch an ein Gericht gewandt. Sie sei aber Deutsche, habe die deutschen Traditionen gepflegt, besuche die deutsche Kirche und sei Mitglied der Assoziation der Deutschen Georgiens „Einung“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage wurde durch Urteil des VG Minden vom 15.08.2008 – 6 K 6/08 – abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe sich bewusst durch die Wahl der georgischen Nationalität des Vaters zu einem fremden Volkstum bekannt. Ein zurechenbares Gegenbekenntnis habe sie aber jedenfalls dadurch abgegeben, dass sie Anfang der 90er Jahre den Inlandspass mit der georgischen Nationalität bis zur Ausstellung des jetzigen Passes im Jahr 2003 unverändert genutzt habe und die Möglichkeit der Änderung nicht wahrgenommen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass sie von der ab 1992 bestehenden Änderungsmöglichkeit nichts gewusst habe. Dagegen spreche die  im Jahr 1998 erfolgte Aufnahme des Bruders als Spätaussiedler und die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Verband der deutschen Minderheit in Georgien seit 1995. Das Urteil wurde rechtskräftig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 24.10.2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Sie habe mehrfach erfolgslos versucht, den Nationalitätseintrag in Georgien zu ändern. Jetzt erfülle sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nach dem 10. Änderungsgesetz. Obwohl sie seit 2009 zur Betreuung ihres erkrankten Sohnes N.       in Deutschland lebe, habe sie ihren Wohnsitz in Georgien nicht aufgegeben. Ihr Ehemann und ihre Tochter lebten dort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antrag waren  ärztliche Bescheinigungen vom 19.11.2009. 02.08.2010, 11.10.2010, 09.06.2011, 28.09.2012 und 23.05.2013 beigefügt, wonach der Sohn der Klägerin an einer paranoiden Schizophrenie leide, auf die persönliche Unterstützung der Mutter in hohem Maße angewiesen sei und eine Besserung nicht zu erwarten sei. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.02.2012 wurde die Klägerin als Betreuerin des Sohnes bestellt; mit Beschluss vom 25.10.2012 wurde der Aufgabenkreis erweitert und eine erneute Prüfung im Mai 2017 angekündigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Anfrage des BVA legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 12.05.2015 erklärte die Klägerin, die Nationalität des Vaters sei seinerzeit in den Inlandspass eingetragen worden, ohne sie zu fragen. Das Justizministerium von Georgien habe ihren Antrag auf Änderung der Nationalität durch Bescheid vom 23.01.2008 abgelehnt. Dagegen habe sie Klage erhoben. Das Klageverfahren habe sie jedoch nicht fortführen können, weil sie wegen der plötzlichen und dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Sohnes (Suizidversuch) nach Deutschland habe reisen müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 02.03.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt, nachdem das Verfahren wieder aufgegriffen worden war. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bestehe nicht, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten spätestens mit der unbefristeten Bestellung zur Betreuerin des Sohnes durch Beschluss vom 14.02.2012 und Erweiterung des Betreuungsumfangs mit Beschluss vom 25.10.2012 aufgegeben habe. Wegen des mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland seit 2009 und der Notwendigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben als gesetzliche Betreuerin sei ein Aufenthalt in Deutschland unerlässlich. Ein Wohnsitz in Georgien bestehe daher nicht mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht in Betracht. Die Klägerin erfülle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe im Jahr 2012 nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2007, da sie sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dies sei durch das Urteil des VG Minden vom 15.08.2009 rechtskräftig festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen legte die Klägerin am 08.03.2016 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 03.05.2016 begründete. Sie erklärte, die Ausreise sei 2009 völlig überstürzt erfolgt, weil ihr Sohn sich während eines Telefonats mit Skype vor ihren Augen die Pulsadern aufgeschnitten habe. Sie habe ihrem selbstmordgefährdeten Sohn helfen müssen. Mit einem derartig langen Aufenthalt habe sie nicht gerechnet. Sie habe gehofft, dass sich der Zustand durch Einnahme der Medikamente, die er nur von ihr nehme, verbessere, sodass sie zu ihrem Ehemann und der Tochter nach Georgien zurückkehren könne, wo sie noch immer gemeldet sei. Die lange, bis heute anhaltende Krankheitsdauer sei nicht, auch nicht durch die Ärzte, vorhersehbar gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2016 wurde der Widerspruch ergänzend begründet. Darin wurde ausgeführt, die Klägerin habe immer noch ihren Wohnsitz in Georgien, wo auch Ehemann und Tochter wohnten. Bei ihrer Ausreise habe sie diesen Wohnsitz nicht aufgeben wollten und habe jeweils nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG gehabt. Ihr Aufenthalt sei mit dem Fall eines Studenten oder Monteurs vergleichbar, da der Aufenthaltszweck durch die Notwendigkeit der Betreuung des Sohnes begrenzt und befristet sei. Auch die befristete Bestellung zur Betreuerin des Sohnes habe keinen Einfluss auf den Wohnsitz. Eine Betreuung könne auch aus dem Ausland geführt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Denn der Klägerin stehe auch im Fall der Aufgabe des Wohnsitzes ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen eines Härtefalls zu. Es sei ihr nicht zuzumuten, zur Stellung eines Aufnahmeantrages nach Georgien zurückzukehren, da ihr Sohn auf ihre umfassende Betreuung angewiesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Härtefallaufnahmeanspruch sei die vor dem 13.09.2013 geltende Rechtslage nicht anzuwenden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – betreffe eine andere Fallgestaltung, nämlich den Fall eines im Wege der Einbeziehung eingereisten Abkömmlings, der eine Spätaussiedlerbescheinigung erstrebe. Nur in diesen Fällen sei auf den Zeitpunkt der Übersiedlung abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Aufenthalt der Klägerin sei mit einem vorübergehenden Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck mit festgelegtem Endzeitpunkt wie bei einer Montagetätigkeit oder einem Studium nicht zu vergleichen. Vielmehr sprächen die Ungewissheit über die Dauer des Aufenthalts sowie die Gesamtumstände eindeutig dafür, dass sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nach Deutschland verlagert habe. Die mehrfache Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die erteilte Arbeitserlaubnis und der Umstand, dass die Klägerin mit Ausnahme eines kurzen Besuchs seit 7 Jahren nicht mehr in Georgien gewesen sei sowie die Bestellung zur Betreuerin des Sohnes deuteten auf einen Wohnsitz in Deutschland hin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides komme ebenfalls nicht in Betracht, weil auch bei der Begründung eines Aufenthaltes in Deutschland aufgrund eines Härtefalls der Zeitpunkt der Übersiedlung für das anzuwendende Recht maßgeblich sei. Dieser liege vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes am 13.09.2013. Die Klägerin sei jedoch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2017 Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung ihres Aufnahmeanspruchs aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Aufnahmeanspruch leite sich aus §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung maßgeblich sei, sei hier nicht anwendbar. Die Klägerin könne in Georgien aus besonderen Gründen einen neuen Antrag nicht stellen und habe somit einen Anspruch auf Beurteilung der Situation nach der aktuellen Rechtslage, trotz des Aufenthaltes in der BRD. Gerade hierin liege die besondere Härte für die Klägerin. Dies sei auch deshalb möglich, weil eine Umsiedlung einschließlich einer Wohnsitzaufgabe noch nicht vorliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Am 10.05.2019 hat die Klägerin eine Verzögerungsrüge erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 12.07.2019 hat die Einzelrichterin den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bestünden. Mit der Beschwerde vom 30.07.2019 hat die Klägerin geltend gemacht, die Entscheidung zur Veränderung des Wohnsitzes habe die Klägerin erst mit der Antragstellung im Oktober 2013 getroffen und auch manifestiert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie sich entschlossen, ihren Wohnsitz unabhängig vom Zustand ihres Sohnes nach Deutschland zu verlegen. Hierfür werde Beweis angeboten durch Vernehmung ihres in Georgien lebenden Ehemannes sowie ihrer in Georgien lebenden Tochter O.    . Damit komme es für die Beurteilung ihres Aufnahmeanspruchs auf die neue Rechtslage an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist durch Beschluss des OVG NRW vom 27.08.2019 – 11 E 646/19 – zurückgewiesen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ergänzend lässt die Klägerin vortragen, sie habe auch nach Übernahme der Betreuung für ihren Sohn ihren Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegen wollen. Erst im Mai 2013 habe sich ergeben, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten gewesen sei (Arztbericht Dr. K.    vom 23.05.2013). Es hätte die Möglichkeiten bestanden, einen anderen Betreuer zu finden. Dies sei aber am besonderen Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn gescheitert. Dieser weigere sich, die notwendigen Medikamente von einer anderen Person anzunehmen. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, mit dem Sohn nach Georgien zurückzukehren. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass der Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft habe und keinen dauerhaften Aufenthaltstitel aufgrund seiner Erkrankung in Georgien bekommen würde. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann habe sich danach noch im Jahr 2013 bei den georgischen Behörden erkundigt. Schließlich sei die medizinische Versorgung des Sohnes in Georgien schwieriger als in Deutschland. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Sohn nach Georgien zurückzubringen, da sich dessen Zustand durch einen Transport verschlechtert hätte. Aufgrund dieser Alternativlosigkeit habe sich die Klägerin im Oktober 2013 entschieden, ihren Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen. Dies habe sie mit der Stellung des erneuten Aufnahmeantrags mit Schreiben vom 24.10.2013 dokumentiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine unbeglaubigte Kopie einer Bescheinigung des georgischen Justizministeriums vom 13.09.2019 vorgelegt, wonach der Sohn der Klägerin durch Erlass des Präsidenten Georgiens vom 19.07.2007 aus der Staatsbürgerschaft Georgiens entlassen worden sei. Die Bescheinigung enthält weder Unterschrift noch Stempel. Die Beglaubigung der Notarin bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorsprachen bei den Einwanderungsbehörden Georgiens sei nicht dokumentiert worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin habe seit 2009 in einem regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann und der Tochter in Georgien gestanden. Man habe jeden Tag mehrere Stunden telefoniert. Dadurch sei ihre Familie stets über den Zustand des Sohnes und des Bruders informiert gewesen. Hierbei sei auch über den Wunsch der Klägerin gesprochen worden, nach Hause zu fahren. Als alle Alternativen gescheitert seien, hätten die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam im Oktober 2013 während eines Telefonats beschlossen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei unbillig, der Klägerin wegen der für ihren Sohn geleisteten Nothilfe nun den zustehenden Spätaussiedlerstatus zu verwehren, so dass eine außerordentliche Härte vorliege. Inzwischen sei auch die Schwester der Klägerin als Spätaussiedlerin anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist schließlich auf eine Entscheidung des OVG NRW vom 14.06.2012 – 11 A 2169/10 – zur Begriff des Wohnsitzes bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken. Ebenso wie die Aufenthaltstitel zu Studienzwecken seien auch die ausländerrechtlichen Erlaubnisse für die Klägerin aus humanitären Gründen befristet gewesen. Die Klägerin habe ihren Aufenthalt in Georgien nie aufgegeben. Dort befänden sich noch die Ehewohnung einschließlich des Hausrats und der persönlichen Gegenstände.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er erst 4 Jahre nach der Einreise nach Deutschland und somit nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die vom Gericht beigezogene Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">                                                        <strong>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde <strong>und</strong> die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin kann kein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt werden, da sie keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mehr hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in ihrem Herkunftsgebiet in Georgien im Verlauf des Jahres 2012 aufgegeben, was sich in der dauerhaften Übernahme der rechtlichen Betreuung ihres Sohnes N.       dokumentiert und bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.02.2013 (Bl. 127 Beiakte 2) erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Begriff des „Wohnsitzes“ im Sinne des § 27 Abs. 1 BVFG mit dem Wohnsitzbegriff des § 7 BGB identisch,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87/12 – juris Rn. 4 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, also die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Hierbei steht dem Willen zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts nicht entgegen, dass die Verwirklichung dieses Willens von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist und damit eine gewisse rechtliche Unsicherheit besteht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2020 – 11 A 4177/18 – .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung für die Annahme eines Domizilwillens ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist ein Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87/12 – juris, Rn. 5 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87/12 – juris Rn. 6 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87/12 – juris Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihren Wohnsitz in Georgien im Verlauf des Jahres 2012 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Deutschland begründet. Bereits seit ihrer Einreise im Oktober 2009 bis heute hält die Klägerin sich ununterbrochen in Deutschland auf, um ihren psychisch schwer erkrankten Sohn zu betreuen, der auf ihre Hilfe angewiesen ist. Seither ist die Klägerin nicht mehr in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt, weil sie ihren Sohn nicht allein lassen kann. Der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse liegt also schon seit vielen Jahren objektiv in Deutschland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn der subjektive Wille der Klägerin möglicherweise bei der Einreise nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichtet war, um in einer akuten Notlage zu helfen, so stand doch bereits im Jahr 2012 fest, dass ein dauerhafter Aufenthalt der Klägerin unumgänglich war. Nach den ärztlichen Attesten aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 war eine Besserung des psychischen Zustandes des Sohnes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Gleichzeitig wurde die ständige und dauerhafte Begleitung, Beaufsichtigung und Verabreichung der notwendigen Medikamente durch die Mutter (die Klägerin) – auch wegen der Suizidalität – als notwendig angesehen (vgl. die Atteste vom 11.10.2010, Bl. 81 Beiakte 2, vom 09.06.2011, Bl. 123 Beiakte 2 und vom 28.09.2012, Bl. 122 Beiakte 2). Diese Atteste wurden durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsanwälte  im ausländerrechtlichen Verfahren genutzt, um die jeweilige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. Die Klägerin hat sich also ab 2010 gegenüber der Ausländerbehörde gerade darauf berufen, dass es sich um einen Dauerzustand handele und eine Beendigung nicht abzusehen sei. Damit hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die ausländerrechtlichen Erlaubnisse jeweils nur befristet beantragt und erteilt wurden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Wille der Klägerin auf einen langfristigen Aufenthalt gerichtet war, dessen Ende nicht abzusehen war. Die auf eine befristete Verlängerung gerichteten Anträge tragen lediglich der Rechtslage Rechnung, die die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis erst nach Ablauf von 5 Jahren und dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen vorsieht (§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere durch die Übernahme der rechtlichen Betreuung ihres Sohnes im Bereich der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.05.2012 (Bl. 103, Beiakte 2) sowie durch die Erweiterung des Aufgabenkreises auf die Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 25.10.2010 hat die Klägerin ihren Aufenthalt in Deutschland verfestigt. Auch darin kommt der Wille zum Ausdruck, auf unbestimmte Zeit in Deutschland zu bleiben, um die tatsächliche und rechtliche Betreuung und Versorgung des Sohnes sicherzustellen. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn und die erforderlichen tatsächlichen Kontakte (z.B. zur Versorgung mit Medikamenten) ist die Annahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dies könne auch vom Ausland aus erfolgen, fernliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wille der Klägerin, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten, wird schließlich anlässlich ihrer Vorsprache im Ausländeramt am 13.02.2013 deutlich erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Im Vermerk des Sachbearbeiters wird berichtet, dass der Sohn der Klägerin wegen seiner psychischen Erkrankung nicht nur vorübergehend, sondern weiterhin pflege- und betreuungsbedürftig ist und die Klägerin deshalb „dauerhaft in Bielefeld bleiben muss“. Aus diesem Grund wurden Leistungen nach dem SGB XII sowie eine Arbeitserlaubnis für eine Teilzeitbeschäftigung beantragt. Von der ursprünglich durch einen Bekannten erteilten Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wollte die Klägerin keinen Gebrauch mehr machen. Diese Umstände lassen erkennen, dass die Klägerin nunmehr den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland gesehen hat und bestrebt war, einen Daueraufenthalt auch finanziell sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach wie vor eine Wohnung in Georgien hat, dort gemeldet ist und viele Gegenstände des Hausrats und ihre persönlichen Dinge in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann geblieben sind. Zwar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort befindet, wo die nächsten Angehörigen, insbesondere der Ehe- oder Lebenspartner wohnen. Ein Aufenthalt an einem anderen Ort ist normalerweise nur vorübergehender Natur, z.B. wenn die Ehewohnung für die Durchführung eines Studiums oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorübergehend verlassen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem von vornherein begrenzten Aufenthalt zu Ausbildung oder zur Berufsausübung ist der vorliegende Fall jedoch nicht zu vergleichen. Zwar hat die Klägerin zu Beginn nur mit einer vorübergehenden Betreuungsbedürftigkeit ihres Sohnes in Deutschland gerechnet. Die Sachlage hat sich jedoch im Verlauf des Jahres 2012 geändert, nachdem sich herausstellte, dass der Sohn wegen des Fortbestandes seiner Verfolgungsängste und der Suizidgefährdung über einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum auf den Kontakt zur Mutter angewiesen sein würde und eine gemeinsame Rückkehr nach Georgien nicht in Betracht kam (vgl. Vermerk vom 13.02.2013, Bl. 127 Beiakte 2). In dieser Situation musste die Klägerin sich zwischen einem dauernden Aufenthalt in Deutschland in der Nähe des Sohnes und der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in Georgien entscheiden. Auch wenn dies möglicherweise nicht ihren Wünschen entsprach, hat sie sich in diesem Dilemma letztlich für die längerfristige Aufrechterhaltung des Aufenthaltes in Deutschland entschieden, um das Leben des Sohnes zu retten. Aus der übereinstimmenden Anschrift der Klägerin mit der Anschrift des Sohnes (vgl. PKH-Unterlagen) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin mit diesem auch in einer gemeinsamen Wohnung lebt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Damit hat sie der Lebensgemeinschaft mit ihrem Sohn für eine unbestimmte Zeit den Vorzug gegeben und ihren Wohnsitz in Georgien aufgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend hat die Klägerin zwar theoretisch noch eine Unterkunft und ihre persönlichen Gegenstände in der Ehewohnung in Georgien, jedoch faktisch auf absehbare Zeit keine Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Der Umstand, dass sie ständig im Austausch mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Georgien steht, ändert daran nichts. Hierbei handelt es sich um einen Ausdruck der familiären Verbundenheit, die trotz einer Aufgabe eines Wohnsitzes in Georgien fortbestehen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Da es an einem tatsächlichen Aufenthalt in Georgien gänzlich fehlt, kommt auch die Annahme eines doppelten Wohnsitzes im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB hier nicht in Betracht. Denn diese setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 – 1 C 52.82 – .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Davon kann hier keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin nach dem ablehnenden PKH-Beschluss des Gerichts vom 12.07.2019 vorgetragen hat, der Entschluss zur Begründung eines dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland sei erst im Oktober 2013 gefallen und habe zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens am 24.10.2013 geführt, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag ist offensichtlich an den Verlauf des Verfahrens angepasst und nicht glaubhaft. In der Klageschrift vom 03.04.2017 hatte die Klägerin – wie in der Widerspruchsbegründung vom 01.06.2016 – noch angegeben, sie habe ihren alleinigen Wohnsitz in Georgien und halte sich nur vorübergehend zur Versorgung des Sohnes in Deutschland auf. Die jetzige Behauptung, sie habe sich nach ausführlicher Diskussion mit dem Ehemann und Erwägung aller in Frage kommenden Alternativen im Oktober 2013 zur endgültigen Übersiedlung entschieden, steht hierzu in einem nicht aufzulösenden Widerspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die jetzt vorgetragenen Gründe für die Verlagerung der Entscheidung über den endgültigen Wohnsitz in den Oktober 2013 sind mit den aus der Ausländerakte ersichtlichen Fakten nicht in Einklang zu bringen. Es stand nicht erst im Mai 2013 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Sohnes in den nächsten Jahren nicht verändern würde. Vielmehr ergibt sich dies aus den bereits genannten ärztlichen Attesten vom 11.10.2010, vom 09.06.2011 und vom 28.09.2012. Aus diesen Attesten ist auch zu entnehmen, dass der Sohn der Klägerin die Einnahme der notwendigen Medikamente nur bei Verabreichung durch die Klägerin akzeptierte. Damit war zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass die Übernahme der Betreuung durch eine andere Person nicht in Betracht kam, weil der Sohn der Klägerin Hilfe von anderen Personen nicht annahm, wie die Klägerin auch bei der Vorsprache im Ausländeramt am 13.02.2013 bestätigte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die Aufgabe des Wohnsitzes in Georgien hat sich auch nicht deshalb verzögert, weil die Klägerin bzw. ihr Ehemann mit den georgischen Behörden im Verlauf des Jahres 2013 zu klären versuchten, ob dem Sohn ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegte Bescheinigung über den Verlust der georgischen Staatsbürgerschaft des Sohnes der Klägerin einen Beweiswert besitzt. Für einen Versuch auf Erlangung eines Aufenthaltsrechtes oder einen entsprechenden Antrag fehlen jegliche Belege. Vielmehr scheiterte eine Rückkehr nach Georgien bereits an der Erkrankung des Sohnes. Die Umstände, die eine Rückkehr nach Georgien ausschlossen, waren aber spätestens am 13.02.2013 geklärt und erforderten keine Verschiebung der Entscheidung über einen Daueraufenthalt in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass der Sohn eine Rückkehr nach Georgien verweigerte, wie sich aus dem Vermerk der Ausländerbehörde ergibt. Ebenso war bereits klar, dass die medizinische Versorgung in Georgien schwieriger gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung zur Aufgabe des Wohnsitzes in Georgien erst im Oktober 2013 gefallen sein soll. Vielmehr dürfte für die Stellung des Antrages auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens die Erwägung maßgeblich gewesen sein, dass sich durch das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes eine Erleichterung der Aufnahmebedingungen und damit eine neue Chance der Klägerin für die Verbesserung ihrer rechtlichen Stellung in Deutschland sowie einen Familiennachzug ergeben hatte. Dementsprechend verweist die Klägerin in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 24.10.2013 nicht darauf, dass sie sich nunmehr zur Aufgabe des Wohnsitzes in Georgien entschieden habe, sondern darauf, dass sie nunmehr die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach dem 10. Änderungsgesetz erfülle und ihren Wohnsitz noch in Georgien habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des Ehemannes oder der Tochter der Klägerin als Zeugen für den erstmaligen Entschluss der Klägerin im Oktober 2013, nunmehr den Wohnsitz in Georgien aufzugeben, nicht erforderlich. Einen ausdrücklichen Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Eine Vernehmung der Zeugen drängte sich der Einzelrichterin auch nicht auf. Nach der Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, die im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist, kann ein Beweisantrag zur Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen abgelehnt werden, wenn er nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Hierbei darf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme, abweichend vom Grundsatz des Verbotes der vorweggenommenen Beweiswürdigung, zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten wären und wie diese zu würdigen wären,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11/10 – juris, Rn. 53.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erwägungen können auch für die Frage herangezogen werden, ob die Zeugen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vernommen werden müssten. Im vorliegenden Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen der Klägerin ihre Aussagen zum Übersiedlungsbeschluss im Oktober 2013 bestätigen würden, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angekündigt. Jedoch könnte diese Bestätigung die Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin bereits im Oktober 2012, spätestens im Februar 2013, zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland entschlossen war, nicht erschüttern. Denn zum einen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die der Klägerin nahestehen, zumal diese auch im Fall einer Erteilung des Aufnahmebescheides von der dann möglichen Einbeziehung profitieren würden. Zum anderen würden die Bekundungen der Zeugen im Widerspruch zu den belegten Aussagen und dem Verhalten der Klägerin im ausländerrechtlichen Verfahren stehen, aus denen sich der Wille zur Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet nachvollziehbar ergibt. Da es sich bei dem Übersiedlungswillen um eine subjektive Tatsache handelt, kommt aber dem Verhalten der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt die entscheidende Bedeutung zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Zwar spricht Vieles dafür, dass im vorliegenden Fall die Versagung eines Aufnahmebescheides wegen der vorzeitigen Einreise eine besondere Härte begründen würde. Die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides setzt jedoch voraus, dass zusätzlich die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen, insbesondere die Klägerin die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei kommt es für die Erfüllung der Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, die sich aus  § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG ergeben, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung, also der Einreise zum ständigen Aufenthalt an, da § 4 Abs. 1 BVFG an diesen Zeitpunkt für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft anknüpft,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 38.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt nicht nur für Antragsteller, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als einbezogene Familienangehörige nach § 27 Abs. 2 BVFG mit dem Spätaussiedler einreisen, sondern auch für Personen, die nach einer Einreise auf andere Weise (zum Beispiel nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit) die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen eines Härtefalls beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 21 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">In einem Fall, in dem bei der Einreise zunächst ein vorübergehender Aufenthalt beabsichtigt war und die Wohnsitzaufgabe im Herkunftsgebiet erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, muss auf den Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG, also der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Bundesgebiet abgestellt werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Köln, Urteil vom 20.02.2018 – 7 K 6045/16 – juris .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bereits mit der Übernahme der rechtlichen Betreuung ihres Sohnes im Verlauf des Jahres 2012, spätestens im Zusammenhang mit der Vorsprache im Ausländeramt im Februar 2013 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Deutschland begründet. Maßgeblich für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist daher das damals geltende BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426), und nicht das BVFG in der Fassung des ab dem 14.09.2013 geltenden 10. Änderungsgesetzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2007 war die Klägerin aber im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung nicht deutsche Volkszugehörige, da sie sich bis zur Übersiedlung nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Minden vom 15.08.2008 – 6 K/08 – fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">                                                                      <strong>B e s c h l u s s</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">                                                                      <strong>5.000,00 €</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">                                                                      <strong>G r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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