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GET /api/cases/328800/
{ "id": 328800, "slug": "fg-munster-2020-05-29-11-v-149620-ao", "court": { "id": 792, "name": "Finanzgericht Münster", "slug": "fg-munster", "city": 471, "state": 12, "jurisdiction": "Finanzgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "11 V 1496/20 AO", "date": "2020-05-29", "created_date": "2020-06-13T10:01:10Z", "updated_date": "2022-10-17T06:31:41Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:FGMS:2020:0529.11V1496.20AO.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse ... als der kontoführenden Bank der Antragstellerin (Konto IBAN: ...) innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin über den am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9000,- EUR („Corona-Soforthilfe“) bis zum 09.07.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 09.07.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Sparkasse ... am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.</p>\n<p>2. Für den Fall, dass die Sparkasse ... aufgrund der ihr vom Antragsgegner am 22.06.2012, 28.01.2013, 31.07.2018, 15.03.2019, 16.05.2019, 19.08.2019, 06.09.2019, 16.12.2019 und 18.02.2020 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus dem am 27.04.2020 gutgeschriebenen Betrag („Corona-Soforthilfe“) ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto der Antragstellerin zurück zu überweisen.</p>\n<p>3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</p>\n<p>4. Die Beschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Gründe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner ausgebrachten „Kontopfändung“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin meldete nach den Angaben des Antragsgegners im Oktober 2017 einen seit dem 01.07.2017 ausgeübten Gebäudereinigungs- und Hausmeisterservice an. Nach den Angaben im vorliegenden Verfahren betreibt sie einen Malerbetrieb und hat einen Angestellten. Sie unterhielt bereits vor 2017 ein Konto bei der Sparkasse ... (im Folgenden: Sparkasse) mit der IBAN ... . Das Konto wird als sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung -ZPO-) geführt. Bezüglich des Kontos sind nach Aktenlage mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. –verfügungen u.a. auch von dem Antragsgegner für bei ihm bestehende Steuerrückstände ausgebracht worden (vgl. von der Antragstellerin eingereichte Pfändungsabfrage der Sparkasse vom 29.04.2020):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td><p><span style=\"text-decoration:underline\">Gesamtforderung</span></p>\n</td>\n<td><p><span style=\"text-decoration:underline\">Gesamtforderung</span></p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td><p><span style=\"text-decoration:underline\">Zustellungsdatum</span></p>\n</td>\n<td><p><span style=\"text-decoration:underline\">aktuell</span></p>\n</td>\n<td><p><span style=\"text-decoration:underline\">aktuell</span></p>\n</td>\n<td><p><span style=\"text-decoration:underline\">Gläubiger</span></p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>23.08.2011</p>\n</td>\n<td><p>4.274,28 €</p>\n</td>\n<td><p>5.342,29 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>28.11.2011</p>\n</td>\n<td><p>1.116,04 €</p>\n</td>\n<td><p>1.474,06 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>05.04.2012</p>\n</td>\n<td><p>1.292,90 €</p>\n</td>\n<td><p>1.578,20 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>22.06.2012</p>\n</td>\n<td><p>1.787,61 €</p>\n</td>\n<td><p>1.787,61 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>28.01.2013</p>\n</td>\n<td><p>3.063,41 €</p>\n</td>\n<td><p>3.063,41 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>22.01.2014</p>\n</td>\n<td><p>527,43 €</p>\n</td>\n<td><p>527,43 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.01.2016</p>\n</td>\n<td><p>86,40 €</p>\n</td>\n<td><p>86,40 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>09.02.2016</p>\n</td>\n<td><p>511,78 €</p>\n</td>\n<td><p>511,78 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.02.2016</p>\n</td>\n<td><p>256,89 €</p>\n</td>\n<td><p>280,09 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>31.03.2016</p>\n</td>\n<td><p>615,38 €</p>\n</td>\n<td><p>728,88 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>31.07.2018</p>\n</td>\n<td><p>1.874,02 €</p>\n</td>\n<td><p>1.769,02 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>15.03.2019</p>\n</td>\n<td><p>726,75 €</p>\n</td>\n<td><p>726,75 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.05.2019</p>\n</td>\n<td><p>5.683,47 €</p>\n</td>\n<td><p>5.683,47 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>15.08.2019</p>\n</td>\n<td><p>604,16 €</p>\n</td>\n<td><p>604,16 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.08.2019</p>\n</td>\n<td><p>3.623,00 €</p>\n</td>\n<td><p>1.688,50 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>06.09.2019</p>\n</td>\n<td><p>4.494,00 €</p>\n</td>\n<td><p>1.951,39 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.12.2019</p>\n</td>\n<td><p>4.481,50 €</p>\n</td>\n<td><p>1.852,17 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>18.02.2020</p>\n</td>\n<td><p>650,81 €</p>\n</td>\n<td><p>650,81 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.03.2020</p>\n</td>\n<td><p>128,50 €</p>\n</td>\n<td><p>128,50 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Summe</p>\n</td>\n<td><p>35.798,33 €</p>\n</td>\n<td><p>30.434,92 €</p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"><p><span style=\"text-decoration:underline\">davon \"Kontopfändungen\" des Antragsgegners:</span></p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td><p>22.06.2012</p>\n</td>\n<td><p>1.787,61 €</p>\n</td>\n<td><p>1.787,61 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>28.01.2013</p>\n</td>\n<td><p>3.063,41 €</p>\n</td>\n<td><p>3.063,41 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>31.07.2018</p>\n</td>\n<td><p>1.874,02 €</p>\n</td>\n<td><p>1.769,02 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>15.03.2019</p>\n</td>\n<td><p>726,75 €</p>\n</td>\n<td><p>726,75 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.05.2019</p>\n</td>\n<td><p>5.683,47 €</p>\n</td>\n<td><p>5.683,47 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.08.2019</p>\n</td>\n<td><p>3.623,00 €</p>\n</td>\n<td><p>1.688,50 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>06.09.2019</p>\n</td>\n<td><p>4.494,00 €</p>\n</td>\n<td><p>1.951,39 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.12.2019</p>\n</td>\n<td><p>4.481,50 €</p>\n</td>\n<td><p>1.852,17 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>18.02.2020</p>\n</td>\n<td><p>650,81 €</p>\n</td>\n<td><p>650,81 €</p>\n</td>\n<td><p>Antragsgegner</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Summe</p>\n</td>\n<td><p>26.384,57 €</p>\n</td>\n<td><p>19.173,13 €</p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"><p><span style=\"text-decoration:underline\">davon \"Kontopfändungen\" anderer Gläubiger:</span></p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td><p>23.08.2011</p>\n</td>\n<td><p>4.274,28 €</p>\n</td>\n<td><p>5.342,29 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>28.11.2011</p>\n</td>\n<td><p>1.116,04 €</p>\n</td>\n<td><p>1.474,06 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>05.04.2012</p>\n</td>\n<td><p>1.292,90 €</p>\n</td>\n<td><p>1.578,20 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>22.01.2014</p>\n</td>\n<td><p>527,43 €</p>\n</td>\n<td><p>527,43 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.01.2016</p>\n</td>\n<td><p>86,40 €</p>\n</td>\n<td><p>86,40 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>09.02.2016</p>\n</td>\n<td><p>511,78 €</p>\n</td>\n<td><p>511,78 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>19.02.2016</p>\n</td>\n<td><p>256,89 €</p>\n</td>\n<td><p>280,09 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>31.03.2016</p>\n</td>\n<td><p>615,38 €</p>\n</td>\n<td><p>728,88 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>15.08.2019</p>\n</td>\n<td><p>604,16 €</p>\n</td>\n<td><p>604,16 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>16.03.2020</p>\n</td>\n<td><p>128,50 €</p>\n</td>\n<td><p>128,50 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Summe</p>\n</td>\n<td><p>9.413,76 €</p>\n</td>\n<td><p>11.261,79 €</p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">davon „bevorrechtige Kontopfändungen“ anderer Gläubiger vor der „ersten“ Pfändung</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">des Antragsgegners (Zustellungsdatum: 22.06.2012):</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>23.08.2011</p>\n</td>\n<td><p>4.274,28 €</p>\n</td>\n<td><p>5.342,29 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>28.11.2011</p>\n</td>\n<td><p>1.116,04 €</p>\n</td>\n<td><p>1.474,06 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>05.04.2012</p>\n</td>\n<td><p>1.292,90 €</p>\n</td>\n<td><p>1.578,20 €</p>\n</td>\n<td><p>...</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>Summe</p>\n</td>\n<td><p>6.683,22 €</p>\n</td>\n<td><p>8.394,55 €</p>\n</td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung ... vom 09.04.2020 wurde der Antragstellerin gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbständige“ eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,- EUR als einmalige Pauschale bewilligt. Diese werde überwiesen auf das Konto bei der Sparkasse mit der IBAN ... . Bei der Soforthilfe handele es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch COVID-19 („Bundesregierung Kleinbeihilfen 2020“). In dem Bescheid wird weiter ausgeführt: „… 2. Zweckbindung: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. 3. Aufrechnungsverbot: Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas Anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdrücklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erhöht wurden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. II. Nebenbestimmungen: Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt: …. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse … zurückzuzahlen. … 4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förder-maßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. … . 5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. … 8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf <span style=\"text-decoration:underline\">https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020</span> bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. …“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betrag in Höhe von 9.000,- EUR wurde mit Wertstellung am 27.04.2020 auf dem Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse IBAN: ... gutgeschrieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 12.05.2020 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, die Aussetzung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Kontoguthaben bei der Sparkasse. Die Sparkasse habe ihr mitgeteilt, dass Ende Mai 2020 der über die Pfändungsfreigrenze hinausgehende Teil der Corona-Soforthilfe an ihre Gläubiger ausgeschüttet werde. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, bei der Corona-Soforthilfe handele es sich um eine gemäß § 319 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 851 ZPO unpfändbare Forderung. § 851 Abs. 1 ZPO schließe den Zugriff aus, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung müsse sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, sie könne sich bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ferner auch aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben. Bei der Corona-Soforthilfe handele es sich offensichtlich um eine zweckgebundene Leistung, welche ausschließlich für die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden solle. Eine Tilgung von Altschulden sei offensichtlich nicht Sinn der Maßnahme, wie die Zweckbindung und das Aufrechnungsverbot des Bewilligungsbescheides zeigen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf vollständige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zukünftig befindlichen Guthabens mit Verfügung vom 13.05.2020 ab. Es bleibe der Antragstellerin unbenommen, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise (Kontoauszüge, Kostenaufstellungen, etc.) einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO für bestimmte Beträge zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sparkasse teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.05.2020 mit, dass die Wartefrist für die Bedienung der Pfändung des P-Kontos zum 01.06.2020 ablaufe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 19.05.2020 stellte die Antragstellerin bezugnehmend auf die Verfügung des Antragsgegners vom 13.05.2020, die ihr am 19.05.2020 zugegangen sei, bei dem Antragsgegner den Antrag, die 9.000,- EUR Corona-Soforthilfe, die sich auf dem Konto bei der Sparkasse befänden, gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 ZPO von gegenwärtigen und zukünftigen Vollstreckungsmaßnahmen auszunehmen. Sie nehme Bezug auf Ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 12.05.2020. Sie bitte nunmehr die „Ausklammerung“ der 9.000,- EUR Corona-Soforthilfe von den Vollstreckungsmaßnahmen unter entsprechender Informationen der Sparkasse ... unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 20.05.2020 vorzunehmen. Da die Bank – wie ausgeführt – angekündigt habe, die Corona-Soforthilfe an die Gläubiger auszukehren, wodurch sie ihren Zweck verfehlen würde, müsse nach Ablauf der Frist unverzüglich die Hilfe des Finanzgerichts in Anspruch genommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat unter dem 25.05.2020 den vorliegenden Antrag gestellt. In der Begründung führt sie aus: Ihr Antrag verfolge das Ziel, ihr die gewährte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,- EUR vollumfänglich zu überlassen bzw. zu verhindern, dass die Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise zur Befriedigung von Altgläubigern verwandt werde. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage diverser rechtskräftiger Bescheide diverse Pfändungen hinsichtlich des streitbefangenen Kontos veranlasst. Aufgrund der Corona-Krise habe sie einen Umsatzrückgang zu verzeichnen gehabt, da Kunden aufgrund des ausgesprochenen Kontaktverbots die Durchführung von Arbeiten teilweise verschoben hätten mit der Folge, dass sie naturgemäß nicht erfolgte Arbeiten auch nicht habe in Rechnung stellen können. Aufgrund dieses Umsatzrückgangs könne sie die laufenden Kosten wie Miete und Strom und auch Lohnkosten für den einen Mitarbeiter nicht mehr bzw. nur unvollständig bedienen. Daher habe sie die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,- EUR beantragt. Die Soforthilfe sei gewährt worden. Seite 2 des Bewilligungsbescheids verhalte sich über eine Zweckbindung und das Aufrechnungsverbot. Die Sparkasse habe ihr zunächst nur mündlich eröffnet, dass sie aufgrund der dort hinterlegten Kontopfändungen keinen Zugriff auf die 9.000,- EUR Corona-Soforthilfe haben werde, sondern der über den monatlichen Regelfreibetrag hinausgehende Betrag am Ende des Monats Mai an die verschiedenen Gläubiger ausgekehrt werden würde (vgl. § 850k Abs. 1 ZPO). Mit Fax vom 12.05.2020 habe sie gegenüber dem Antragsgegner beantragt, die dortigen Kontopfändungen auszusetzen bzw. dergestalt zu beschränken, dass sie - die Antragstellerin - in vollem Umfang über die Corona-Soforthilfe verfügen könne. Mit Fax vom 13.05.2020, eingegangen bei ihr am 19.05.2020, habe der Antragsgegner mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werde. Auf ihren weiteren Antrag mit Fristsetzung bis zum 20.05.2020 sei keine Reaktion des Antragsgegners erfolgt. Sie nehme zur Begründung ihres Antrags vollumfänglich Bezug auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2020 1 V 1286/20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 28.05.2020 ergänzend vor: Sie sei der Auffassung, die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner sei nach §§ 309, 319 AO, § 765a ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 850k Abs. 4 ZPO analog auszusprechen. Die Einschränkung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Kontopfändung durch „Ausklammerung“ der 9.000,- EUR erfülle ihr Rechtsschutzbegehren vollständig. Es gehe darum, dass sie temporär keinen Zugriff auf die 9.000,- EUR Corona-Soforthilfe habe. Eine, wenn auch zeitlich befristete, vollständige Aussetzung der Kontopfändung, wie sie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 angeordnet habe, gehe über ihr Begehren hinaus. Zwischenzeitlich hätten auch alle anderen Behörden Vollstreckungsschutz gewährt und das Amtsgericht ... habe in den von ihren privatrechtlichen Gläubigern betriebenen Vollstreckungsverfahren ihr vorläufigen Rechtsschutz ausgesprochen. Sie verweise auf die beigefügten Anlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Pfändung ihres Kontos bei der Sparkasse ..., IBAN: ... bis zum Ablauf des 09.07.2020 nicht auf die 9.000,- EUR,- EUR Corona-Soforthilfe zuzugreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"> den Antrag abzulehnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"> hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung führt er aus: Die vor ihrer „ersten“ Pfändung bei der Sparkasse eingegangenen Pfändungen anderer Gläubiger würden aktuell 8.394,55 EUR betragen. Neben seinen Pfändungen gebe es zudem noch weitere Pfändungen von Gläubigern in Höhe von 2.867,24 EUR. Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestünden, würden gemäß § 319 AO sinngemäß gelten. Eine Forderung sei in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sei (§ 851 ZPO). Soweit ersichtlich, sei in der Rechtsprechung die Anwendung des § 851 ZPO auf Subventionen bislang nicht thematisiert worden, ob der Anspruch auf eine Subvention objektiv bestehen müsse. Die Zweckbindung der Subvention, aus welcher die mangelnde Pfändbarkeit herrühre, dürfe für die Anwendung des § 851 ZPO somit nicht bedeutungslos sein (so vielleicht auch Bundesgerichtshof vom 29.10.1969 I ZR 72/67, juris). Speziell für den Anwendungsbereich des § 258 AO habe der Bundesfinanzhof (BFH) überdies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet, dass nicht gefordert werden könne, was alsbald zurück zu gewähren sei. Die Finanzverwaltung sei darüber informiert worden, dass die für die Auszahlung der „NRW-Soforthilfe 2020“ zuständigen Stellen einen Anspruch auf diese Leistungen dann nicht als gegeben ansehen würden, wenn finanzielle Schwierigkeiten – wie im Streitfall – unlängst vor dem 01.03.2020 bestanden hätten. Nach seiner Ansicht könne sich jedenfalls die Antragstellerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine Unpfändbarkeit der „NRW-Soforthilfe“ berufen, da diese mit höchster Wahrscheinlichkeit alsbald wieder zurück zu gewähren sein werde. Nach seinem Dafürhalten dürfte ein Anordnungsanspruch nicht bestehen. So würde etwa die Aufhebung von (einzelnen) seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Anbetracht der übrigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wohl nicht dazu beitragen, dass die Antragstellerin tatsächlich selbst über die Corona-Soforthilfe werde verfügen können. Vielmehr dürfte die Sparkasse die Corona-Soforthilfe dann allenfalls an andere Gläubiger auskehren, falls nicht die anderen Gläubiger ihre Rechtsposition bis zum 01.06.2020 verlieren sollten. Vor diesem Hintergrund dürften gerade die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht gegeben sein, denn sie könnten keine wesentlichen Nachteile abwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPO -Zivilprozessordnung-).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1. Im Streitfall ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 258 AO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wird im Vollstreckungsverfahren nach der AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme durch ein Finanzgericht verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage allein die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317). Der Senat folgt der für die Antragstellerin günstigen Auffassung, wonach das Gericht befugt ist, eine einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen (vgl. u.a. Loose, in: Tipke/Kruse AO/FGO § 114 FGO Rz. 44 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend würde die (auch nur teilweise) Einziehung der Corona-Soforthilfe durch den Antragsgegner zu einem unangemessenen Nachteil für die Antragstellerin führen. Solange der Antragsgegner aufgrund der von ihm erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die Vollstreckung betreibt und die Vollstreckung nicht bezogen auf die Corona-Soforthilfe einschränkt, zahlt die Sparkasse als Drittschuldner der Antragstellerin nicht den ihr gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Corona-Soforthilfe, die an die Antragstellerin auszuzahlen ist, ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zweck erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend wird durch die Einziehung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung des Billigkeitszuschuss beeinträchtigt. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe aufgrund der „Kontopfändung“ von dem Antragsgegner eingezogen werden, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Im Übrigen dient sie gerade nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im Ergebnis dient die Corona-Soforthilfe somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Antragsgegners zu befriedigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner ist auch kein Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Die bewilligte Soforthilfe soll vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Dem jeweiligen Empfänger soll die Entscheidung obliegen, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. Die Soforthilfe soll für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens eingesetzt werden. So könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie – so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner – können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen wird in dem Bewilligungsbescheid für die Corona-Soforthilfe auch ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen. Hiernach gelte für die bewilligte Soforthilfe ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe dürfe es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Allein dem Empfänger bzw. der Empfängerin stehe die Entscheidung zu, welche Forderungen vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollten. Der Sinn und Zweck dieses Aufrechnungsverbots könnte nicht erreicht werden, wenn die bewilligte Corona-Soforthilfe – ohne vorherige Entscheidung des Empfängers bzw. der Empfängerin – zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen verwendet werden würde, die vor dem 01.03.2020 und somit nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich steht der Unbilligkeit der Vollstreckung auch nicht entgegen, dass im Rahmen der von der Antragstellerin ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit möglicherweise bereits vor der COVID-19-Pandemie finanzielle Schwierigkeiten bestanden haben und demzufolge nach Auffassung des Antragsgegners möglicherweise ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe nicht bestand. Die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat und, falls nicht, diese an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen ist, kann zuvorderst von der diesen Zuschuss bewilligenden Bezirksregierung geprüft werden. Bezüglich der Finanzverwaltung – und somit auch hinsichtlich des Antragsgegners – ist vorgesehen, dass die Bezieher der Corona-Soforthilfe diese in ihrer Steuererklärung für 2020 als steuerpflichtige Einnahmen erklären. Das zuständige Finanzamt habe so die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsgegner in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin möglicherweise keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe habe und demzufolge im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geprüft werden solle, ob der Antragstellerin diese Hilfe auch wirklich zugestanden hat. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus dient. Daher kann der Antragsgegner die zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Vollstreckung und der Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für sich beanspruchen und mit diesem Zuschuss (zumindest teilweise) die Steuerrückstände gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen befriedigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis des Antragsgegners auf den Grundsatz von Treu und Glauben greift nicht. Es ist zwar zutreffend, dass es Treu und Glauben widersprechen kann, etwas zu fordern, was sogleich wieder zurück zu gewähren ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin – wie der Antragsgegner ausführt – mit höchster Wahrscheinlichkeit die Corona-Soforthilfe alsbald zurück zu gewähren habe, könnte aber allenfalls Bedeutung für das Rechtsverhältnis der Bezirksregierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat, zu der Antragstellerin, die die Soforthilfe von der Bezirksregierung bewilligt bekommen hat, haben. Denn nur die Bezirksregierung und die Antragstellerin sind die Beteiligten des Rechtsverhältnisses bezogen auf die Bewilligung der Soforthilfe. Nur in diesem Rechtsverhältnis verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten. Welche Bedeutung eine anstehende Rückzahlung der Soforthilfe an die Bezirksregierung für den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger haben könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Ob – wie der Antragsgegner ausführt – die Aufhebung seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Anbetracht der übrigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht dazu beitrage, dass die Antragstellerin selbst über die Corona-Soforthilfe verfügen könne, da der Betrag allenfalls an andere Gläubiger ausgekehrt werde, führt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers – des Antragsgegners – gegen den Vollstreckungsschuldner – die Antragstellerin – zu betrachten. Es ist nur zu prüfen, ob insoweit einstweiliger Vollstreckungsschutz zu gewährleisten ist. Etwas anderes könnte nach Ansicht des Senats nur dann gelten, wenn die Antragstellerin missbräuchlich versucht hätte, mit dem vorliegenden Antrag andere Gläubiger zu begünstigen. Dafür liegen jedoch hier keine Anhaltspunkte vor. Zumal die Antragstellerin mit ihrem letzten Schriftsatz auch hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie auch dem Versuch der Einziehung / Überweisung der anderen Pfändungsgläubiger entgegengetreten ist und im Ergebnis den in den dortigen Verfahren begehrten Schutz gewährt bekommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">2. Im Streitfall liegt auch ein Anordnungsgrund vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris). Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 114 FGO, Rn. 29).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie aufgrund des Umsatzrückgangs die laufenden Kosten wie Miete und Strom nicht mehr bzw. nur unvollständig bedienen könne und somit zumindest auch sinngemäß geltend gemacht, dass die Existenz ihres Geschäftsbetriebs gefährdet sei. Dass die Antragstellerin laufende Kosten des Geschäftsbetriebs ohne Zugriff auf die Corona-Soforthilfe nicht befrieden kann, ist von dem Antragsgegner auch unwidersprochen geblieben. Einer weiteren Glaubhaftmachung der einzelnen Kostenpositionen zur Glaubhaftmachung bedarf es im Streitfall nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom 09.04.2020 aufgeführten Nebenbestimmungen. Denn hiernach soll der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe unter Zuhilfenahme eines Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de bei dem zuständigen Finanzamt erfolgen und der nächsten Steuererklärung beigefügt werden. Auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung findet sich auf der angegebenen Internetseite kein Vordruck für einen Verwendungsnachweis. Demzufolge ist es für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt faktisch unmöglich, die Verwendung der Corona-Soforthilfe in einer den Anforderungen der bewilligenden Bezirksregierung entsprechenden Art und Weise zu erbringen. Im Übrigen weist die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur NRW-Soforthilfe 2020 zum Entscheidungszeitpunkt auf die Frage „Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?“ die Antwort aus: „Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.“ (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020). Vor diesem Hintergrund erscheint es erst recht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verhältnismäßig, der Antragstellerin vor Ende des Bewilligungszeitraums – hier dem 09.07.2020 – eine Nachweispflicht hinsichtlich der Zuschussverwendung aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">3. Zur Erreichung des mit der Corona-Soforthilfe verfolgten Zwecks sind die sich aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergebenden Pfändungen und die sich daraus ergebenden Einziehungsrechte des Antragsgegners dahingehend zu modifizieren, dass diese sich nicht auf die gutgeschriebenen 9.000,- EUR beziehen. Hierzu bedarf es nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht der Aufhebung der der Sparkasse in dem Zeitraum vom 23.08.2011 bis 18.02.2020 vom Antragsgegner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die – wie auch die Antragstellerin selbst ausführt – zu einem „Rangverlust“ führen würde. Die (zeitweise) Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wird von der Antragstellerin insoweit auch gar nicht begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die von dem Antragsgegner aufgrund der ausgebrachten Verfügungen erfolgten Pfändungen der Forderungen und Rechte aus dem Konto (IBAN: ...) bewirken deren Beschlagnahme (Verstrickung) und begründen für den Gläubiger - hier den Antragsgegner - ein Pfändungspfandrecht (vgl. u.a. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 257. Lieferung 04.2020, § 309 AO Rz. 29). Grundsätzlich sind dem Vollstreckungsschuldner durch die bewirkte Pfändung Verfügungen zum Nachteil seines Gläubigers, hier unter anderem des Antragsgegners, untersagt. Infolgedessen besteht für den Schuldner ein relatives Verfügungsverbot im Sinne der §§ 136, 135 BGB (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO. Rz 49). Hieraus folgt zugleich, dass eine der Antragstellerin nach den Pfändungsbeschlüssen untersagte Verfügung dem Pfändungsgläubiger – hier dem Antragsgegner – gegenüber nach Maßgabe der §§ 136, 135 BGB unwirksam wäre. Ein Pfändungsgläubiger ist jedoch nicht daran gehindert, mit einer diesbezüglichen Genehmigung in eine von seinem Schuldner getroffene Verfügung eben diese (einzelne) Verfügung wirksam werden zu lassen (vgl. Herget in Zöllner, Zivilprozessordnung, § 829, Rz. 18). Mit der im vorliegenden Verfahren tenorierten Verpflichtung der Freigabeerklärung – der Genehmigung – der Verfügungen durch den Antragsgegner erlangt die Antragstellerin die Möglichkeit, jene Maßnahmen zu finanzieren, für die ihr ein Betrag von 9.000,- EUR als Corona-Soforthilfe überwiesen worden ist, und über den sie insoweit frei verfügen können soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">4. Soweit hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist dies erforderlich, um unbillige, unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin zu vermeiden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen liegt eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vor. Die sofortige Einstellung der Vollstreckung ist notwendig, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde, um mit der Corona-Soforthilfe die unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe zu kompensieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.</p>\n " }