List view for cases

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    "file_number": "4a O 20/19",
    "date": "2020-06-16",
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    "updated_date": "2022-10-17T06:33:44Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2020:0616.4A.O20.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>I.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<p>1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,</p>\n<p>Solarzellen aufweisend ein Siliziumsubstrat und eine erste Dielektrikumschicht, die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrates,</p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen,</p>\n<p>wenn die Solarzellen eine zweite Dielektrikumschicht an einer Oberfl&#228;che der ersten Dielektrikumschicht aufweisen, wobei sich die Materialien der ersten und der zweiten Dielektrikumschicht unterscheiden und wobei in die zweite Dielektrikumschicht Wasserstoff eingelagert ist, wobei die erste Dielektrikumschicht eine Dicke von weniger als 50 nm aufweist, wobei die zweite Dielektrikumschicht eine Dicke von mehr als 50 nm aufweist;</p>\n<p>2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl&#228;gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder &#8211; nach Wahl der Beklagten &#8211; diese selbst zu vernichten;</p>\n<p>3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30.01.2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen&#252;ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur&#252;ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R&#252;ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu &#252;bernehmen und die erfolgreich zur&#252;ckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.</p>\n<p><strong>II.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Von den Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin 25 % und die Beklagte 75 %.</p>\n<p><strong>III.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar; f&#252;r die Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 750.000,00; daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 630.000,00; weiter sind die Anspr&#252;che auf Vernichtung (Ziff. I.2. des Tenors) und R&#252;ckruf (Ziff. I.3. des Tenors) jeweils gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar zusammen mit dem Unterlassungsanspruch gegen eine zus&#228;tzliche Sicherheitsleistung von jeweils EUR 45.000,00 (zus&#228;tzlich zur Sicherheitsleistung f&#252;r die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs); im Kostenpunkt ist das Urteil f&#252;r beide Parteien (f&#252;r die Kl&#228;gerin: gesondert) vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>4a O 20/19</p>\n</td>\n<td></td>\n<td><p>Verk&#252;ndet am 16.06.2020Beihof, Justizbesch&#228;ftigteals Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Gesch&#228;ftsstelle</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Landgericht D&#252;sseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zivilsache</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorfaufgrund m&#252;ndlicher Verhandlung vom 05.05.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Crummenerl, den Richter am Landgericht Haase und die Richterin am Landgericht Dr. Schumacher</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>f&#252;r Recht erkannt:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Solarzellen aufweisend ein Siliziumsubstrat und eine erste Dielektrikumschicht, die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrates,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">wenn die Solarzellen eine zweite Dielektrikumschicht an einer Oberfl&#228;che der ersten Dielektrikumschicht aufweisen, wobei sich die Materialien der ersten und der zweiten Dielektrikumschicht unterscheiden und wobei in die zweite Dielektrikumschicht Wasserstoff eingelagert ist, wobei die erste Dielektrikumschicht eine Dicke von weniger als 50 nm aufweist, wobei die zweite Dielektrikumschicht eine Dicke von mehr als 50 nm aufweist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl&#228;gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder &#8211; nach Wahl der Beklagten &#8211; diese selbst zu vernichten;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30.01.2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen&#252;ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur&#252;ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R&#252;ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu &#252;bernehmen und die erfolgreich zur&#252;ckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Von den Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin 25 % und die Beklagte 75 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar; f&#252;r die Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 750.000,00; daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 630.000,00; weiter sind die Anspr&#252;che auf Vernichtung (Ziff. I.2. des Tenors) und R&#252;ckruf (Ziff. I.3. des Tenors) jeweils gesondert vorl&#228;ufig vollstreckbar zusammen mit dem Unterlassungsanspruch gegen eine zus&#228;tzliche Sicherheitsleistung von jeweils EUR 45.000,00 (zus&#228;tzlich zur Sicherheitsleistung f&#252;r die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs); im Kostenpunkt ist das Urteil f&#252;r beide Parteien (f&#252;r die Kl&#228;gerin: gesondert) vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung sowie auf Vernichtung und R&#252;ckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die A. (nachfolgend kurz: A) war vom 30.01.2019 bis zum 30.01.2020 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage&#160;K2) als Inhaberin des deutschen Teils des Europ&#228;ischen Patents EP B eingetragen (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1). Seit dem 30.01.2020 ist die C als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 06.11.2014 unter Inanspruchnahme des Priorit&#228;tsdatums 14.11.2007 der DE D angemeldet. Das Europ&#228;ische Patentamt ver&#246;ffentlichte am 27.08.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist ein Einspruchsverfahren vor dem Europ&#228;ischen Patentamt anh&#228;ngig, dem die Beklagte beigetreten ist. Die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent in einer m&#252;ndlichen Verhandlung am 12.09.2017 beschr&#228;nkt aufrechterhalten (vgl. Anlage K3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Insolvenz der E, die damals als Inhaberin des Klagepatents eingetragen war, wurde das Einspruchsverfahren jedoch r&#252;ckwirkend ab dem 01.08.2017 &#8211; d.h. vor der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung &#8211; f&#252;r unterbrochen erkl&#228;rt. Das Einspruchsverfahren ist aus diesem Grund ohne Pr&#252;fung in der Sache wieder an die Einspruchsabteilung zur Entscheidung zur&#252;ckverwiesen worden. Hiergegen ist eine Beschwerde der Patentinhaberin anh&#228;ngig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin vorliegend kombiniert geltend gemachten Anspr&#252;che 9, 12 und&#160;13 des Klagepatents lauten in der erteilten Fassung wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Solarzelle aufweisend: ein Siliziumsubstrat (1); eine erste Dielektrikumschicht&#160;(3), die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrates (1);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">gekennzeichnet durch eine zweite Dielektrikumschicht (5) an einer Oberfl&#228;che der ersten Dielektrikumschicht (3), wobei sich die Materialien der ersten und der zweiten Dielektrikumschicht unterscheiden und wobei in die zweite Dielektrikumschicht Wasserstoff eingelagert ist.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;12. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Solarzelle nach einem der Anspr&#252;che 9 bis 11, wobei die erste Dielektrikumschicht eine Dicke von weniger als 50nm, vorzugsweise weniger als 30nm und st&#228;rker bevorzugt weniger als 10nm aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">13. Solarzelle nach einem der Anspr&#252;che 9 bis 12, wobei die zweite Dielektrikumschicht eine Dicke von mehr als 50nm, vorzugsweise mehr als 100nm und st&#228;rker bevorzugt mehr als 150nm aufweist.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachte Anspruchskombination entspricht dem Anspruch, der von der Einspruchsabteilung gem&#228;&#223; dem Bescheid vom 06.11.2017 aufrechterhalten wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents wird nachfolgend dessen Fig. 1 verkleinert eingeblendet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"243\" width=\"311\" src=\"4a_O_20_19_Urteil_20200616_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Fig. 1 veranschaulicht nach Abs. [0037] der Beschreibung des Klagepatents schematisch eine Solarzelle gem&#228;&#223; einer Ausf&#252;hrungsform der beanspruchten Lehre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft eines in X ans&#228;ssigen Konzerns, der Solarmodule herstellt. Sie (die Beklagte) betreibt laut dem dortigen Impressum die deutschsprachige Internetseite F. Hierauf stehen Datenbl&#228;tter (vgl. Anlage K7) f&#252;r Solarzellen der Serie &#8222;U&#8220;, beispielsweise ein Produkt mit der Bezeichnung G(nachfolgend: angegriffene Ausf&#252;hrungsformen) zum Download bereit. Weiterhin wird in dem Datenblatt auf die Internetseite F verwiesen, die auch in deutscher Sprache vorhanden ist und von der Datenbl&#228;tter f&#252;r Solarzellen der Serie &#8222;H&#8220; (ebenfalls nachfolgend: angegriffene Ausf&#252;hrungsformen; vgl. Anlage K10) heruntergeladen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin behauptet, sie sei als ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert. Die A habe der Kl&#228;gerin mit Vertrag vom 22.02.2019 (Anlage K4) eine ausschlie&#223;liche Lizenz am Klagepatent erteilt. Die sp&#228;ter erfolgte, weitere &#220;bertragung des Klagepatents ber&#252;hre die Stellung der Kl&#228;gerin als ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte biete angegriffene Ausf&#252;hrungsformen in Deutschland an und vertreibe diese hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Die Patentverletzung ergebe sich aus den Messungen der Kl&#228;gerin, die an einer angegriffenen Ausf&#252;hrungsform durchgef&#252;hrt wurden; sie ergebe sich auch aus den Messergebnissen, die von der Beklagten vorgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das einschr&#228;nkende Verst&#228;ndnis der Beklagten hinsichtlich der Zusammensetzung der ersten Dielektrikumschicht sei nicht vom Anspruch gedeckt. Das Klagepatent verlange weder eine atomar ebene Grenzfl&#228;che noch eine besondere Homogenit&#228;t noch die Freiheit von Pinholes als Eigenschaften der ersten Dielektrikumschicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent sehe nur vor, dass die erste Dielektrikumschicht Aluminiumoxid &#8222;aufweist&#8220;. Deshalb f&#252;hre es aus der Verletzung nicht heraus, wenn diese Schicht weitere Stoffe umfasst. Es werde nur allgemein Aluminiumoxid verlangt und nicht das Mengenverh&#228;ltnis Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> vorgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte eine separate dielektrische Schicht zwischen der patentgem&#228;&#223;en ersten und zweiten Dielektrikumschicht behauptet, sei dies konstruiert und irrelevant. Die Beklagte teile die Schichten auf dem Siliziumsubstrat willk&#252;rlich ein. Bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen seien &#8222;Schicht 1&#8220; und &#8222;Schicht 2&#8220; (nach Diktion der Beklagten) tats&#228;chlich eine einheitliche Schicht, die der ersten Dielektrikumschicht im Klagepatent entspreche. Dem st&#228;nden weder die unterschiedlichen Konzentrationen von Aluminium, Sauerstoff und Stickstoff entgegen, noch die unterschiedliche Beschaffenheit (kristallin oder amorph). Diese seien Folge der Oberfl&#228;chenrauigkeit des Siliziumsubstrats. Der von der Beklagten gemessene kristalline Aufbau in &#8222;Schicht 1&#8220; sei Folge der &#220;berlappung mit dem Siliziumsubstrat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Schicht 2&#8220; (etwa 2,9 nm dick) sei der &#220;bergangsbereich zur zweiten Dielektrikumschicht. Sie enthalte Aluminiumoxid und geh&#246;re damit zur ersten dielektrischen Schicht &#8211; es handele sich entgegen der Ansicht der Beklagte nicht bereits um die zweite Dielektrikumschicht. Die erste Dielektrikumschicht ende dort, wo die Aluminiumoxid-Konzentration auf einen Wert auf 5 atom% sinke (gesch&#228;tzter Wert f&#252;r messbedingtes Rauschen). Soweit die Beklagte das Ende der Schicht dort verortet, wo die Aluminiumkonzentration noch bei knapp 20 % liegt, sei dies willk&#252;rlich. Der Anspruch unterscheide die beiden Dielektrikumschichten allein &#252;ber die in ihnen vorhandenen Materialien. Dort, wo kein Aluminiumoxid mehr nachweisbar ist, sei die zweite Dielektrikumschicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgelegten Untersuchungen der Kl&#228;gerin belegten eine erste Dielektrikumschicht auf dem Siliziumsubstrat, die Aluminiumoxid in amorpher Form aufweist. Dies k&#246;nnte die Beklagte nicht wirksam in Abrede stellen. Auch nach deren Vortrag liege in &#8222;Schicht&#160;1&#8220; und &#8222;Schicht 2&#8220;, welche gemeinsam die erste Dielektrikumschicht bildeten, Aluminium und Sauerstoff vor. Hieraus ergebe sich vor dem Hintergrund des Herstellungsverfahrens, dass hierin Aluminiumoxid vorliegt. Die Beklagte lege auch nicht dar, welche andere Verbindung sich hier bilden solle. Das Aluminiumoxid liege in amorpher Form vor; dass der Gutachter der Beklagten dieses nicht gefunden hat, liege (wohl) daran, dass er nur nach kristallinen Aluminiumoxid gesucht habe. Das Vorhandensein von Aluminiumoxid in amorpher Form zeigten EELS-Messungen der Kl&#228;gerin (Anlage K27).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die zweite Dielektrikumschicht in den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sei in Form einer Siliziumnitridschicht vorhanden, die eine Dicke von mehr als 50 nm aufweise. Dies ergebe sich auch aus dem Beklagtenvortrag, wenn man von einem zutreffenden Verst&#228;ndnis der zweiten Dielektrikumschicht ausgeht. &#8222;Schicht 1&#8220; und &#8222;Schicht 2&#8220; seien die erste Dielektrikumschicht, die darauffolgende Siliziumnitridschicht sei die zweite patentgem&#228;&#223;e Dielektrikumschicht. Es handele sich dabei um eine einheitliche Schicht mit bereichsweisen unterschiedlichen Konzentrationen von Silizium und Stickstoff &#8211; weitere Elemente seien nicht vorhanden. Hierdurch zerfalle diese Schicht jedoch nicht in mehrere Schichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachte Anspruchsfassung sei rechtsbest&#228;ndig, so dass das Verfahren nicht in Bezug auf das Einspruchsverfahren auszusetzen sei. Dies zeige die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K3) vom 06.11.2017.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat in der Klageschrift angek&#252;ndigt in Bezug auf die in Ziff. I.1. genannten Handlungen auch Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu beantragen. In der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 05.05.2020 hat sie die Klage insoweit zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt zuletzt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - <em>wie zuerkannt</em> -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">hilfsweise:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">den Rechtsstreit bis zur rechtskr&#228;ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh&#228;ngigen Einspruchs auszusetzen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">&#228;u&#223;erst hilfsweise:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">der Beklagten im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaft) abzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin in Abrede. Die Beklagte bestreitet, dass die Kl&#228;gerin die A materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents geworden ist. Hinsichtlich der C., die seit dem 30.01.2020 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen ist, bestreitet die Beklagte, dass die Kl&#228;gerin deren ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte meint, die Kl&#228;gerin habe bislang keine der behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Als Vorteile des Verfahrens und der Solarzelle f&#252;hrt das Klagepatent in Abs. [0035] unter anderem die Vermeidung von parasit&#228;ren Shunts (iii) und Pinholes (iv) an. Genau solche Parasit&#228;ren Shunts und Pinholes nennt das Klagepatent in der einleitenden Beschreibung (Abs.&#160;[0005]) als Nachteile der plasmaunterst&#252;tzten chemischen Gasphasenabscheidung (PECVD &#8211; Plasma Enhanced Chemical Vapor Deposition), was auch in der Aufgabe in Abs. [0010] zum Ausdruck komme. Vor diesem Hintergrund schlage das Klagepatent eine erste Dielektrikumschicht vor, die mittels sequentieller Gasphasenabscheidung (ALD &#8211; Atomic Layer Deposition) gebildet wird. Das Klagepatent verlange also, dass die erste Dielektrikumschicht auf dem Siliziumsubstrat aufgebracht werden soll, um eine atomar ebene Grenzfl&#228;che zu bilden und auf dem Silziuumsubstrat anzuhaften, um ann&#228;hrend perfekt dicht, sehr homogen (vgl. Abs.&#160;[0024] der Patentbeschreibung) und vor allem Pinhole-frei zu sein. Andere Verfahren als das offenbarte ALD-Verfahren w&#252;rden vom Klagepatent als ungeeignet ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Herstellung der fraglichen Solarzellen sei nicht das ALD-Verfahren zur Herstellung der Aluminiumoxidschicht verwendet worden (wie vom Klagepatent gefordert), sondern das als nachteilig beschriebene PECVD.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich f&#252;r die patentgem&#228;&#223;e Ausf&#252;hrung der ersten Dielektrikumschicht sei die Pr&#228;senz von Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub>. Soweit der Anspruchswortlaut &#8222;Aluminiumoxid&#8220; verlange, sei dies nach allgemeinem fachm&#228;nnischem Verst&#228;ndnis mit Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> gleichzusetzen. Die Analysen der Kl&#228;gerin belegten demgegen&#252;ber nicht eine erste Dielektrikumschicht, die Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> aufweist. Das Vorhandensein von Aluminium- und Sauerstoffatomen belege nicht die Existenz konkreter chemischer Verbindungen wie Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub>. Tests der Beklagten h&#228;tten ebenfalls kein Aluminiumoxid nachgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verf&#252;gten &#252;ber einen mehrschichtigen Aufbau bestehend aus einem Siliziumsubtrat und einer direkt darauf befindlichen Schicht (Schicht 1), die neben einer geringen Menge Stickstoff insbesondere Aluminium und Sauerstoff enthalte; darauf folge eine zweite Schicht (Schicht 2). Ein Nachweis f&#252;r Aluminiumoxid habe nicht gefunden werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner sei bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen keine zweite Dielektrikumschicht vorhanden, die eine Dicke von mehr als 50 nm aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">In den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen grenze unmittelbar an die erste Dielektrikumschicht (Schicht 1) eine zweite Schicht (Schicht 2) an, die sich im Unterschied zur Schicht 1 in einem deutlich geringeren Ma&#223;e aus Aluminium, daf&#252;r aber aus mehr Stickstoff zusammensetzt. Schicht 1 weise zudem eine kristalline, Schicht 2 dagegen eine amorphe Struktur auf. Damit bestehe Schicht 2 aus einem anderen Material als Schicht 1, so dass Schicht 2 als zweite Dielektrikumschicht anzusehen sei und damit kein Teil der ersten Dielektrikumschicht sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schicht 2 &#8211; und damit aus Sicht der Beklagten die zweite Dielektrikumschicht &#8211; sei nur 3 &#8211; 5 nm dick und damit deutlicher unter der patentgem&#228;&#223;en Vorgabe von mehr als 50 nm.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die von der Kl&#228;gerin (unzutreffend) als zweite Dielektrikumschicht angesehene Siliziumnitridschicht sei keine einheitliche Schicht, sondern bestehe aus einer Vielzahl abgrenzbarer Schichten unterschiedlicher Dichte. Diese seien jeweils zwischen 7 und 10&#160;nm dick und erf&#252;lle damit ebenfalls nicht die Anforderungen des Klagepatents an die Dicke der zweiten Dielektrikumschicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte selbst kenne als H&#228;ndlerin das genaue Herstellungsverfahren der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen nicht und sei auch nicht in der Lage dar&#252;ber n&#228;here Informationen zu bekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren sei jedenfalls hilfsweise in Bezug auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest&#228;ndig sei. Die geltend gemachte Anspruchskombination sei nicht neu gegen&#252;ber den Entgegenhaltungen US&#160;I(US&#8216;I / &#8222;J&#8220;, vorgelegt in Anlage B3/3a) oder US&#160;K(&#8222;L&#8220;, vorgelegt in Anlage B4/4a) oder WO&#160;M/ EP N(PS17 bzw. &#8222;O&#8220;, vorgelegt als Anlage B5/5a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sei das Klagepatent nicht erfinderisch gegen&#252;ber einem Artikel von P et al. aus dem Jahre 2001 (Anlage B7) in Kombination mit einem Artikel von Q und P aus dem Jahre 2007 (Anlage B8) oder in Kombination mit der US&#160;R(&#8222;X&#8220;; Anlage B9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg&#228;nzend auf die ausgetauschten Schrifts&#228;tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 05.05.2020 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin ist aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem&#228;&#223; (hierzu unter&#160;II.). Es lassen sich inl&#228;ndische Benutzungshandlungen der Beklagten in Bezug auf die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen feststellen (hierzu unter III.), so dass die Kl&#228;gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr&#252;che aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167;&#167; 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG hat (hierzu unter IV.). Im Rahmen des der Kammer nach &#167;&#160;148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das gegen die Erteilung des Klagepatents anh&#228;ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter V.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist f&#252;r die geltend gemachten Anspr&#252;che aus dem Klagepatent als ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin aktivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat von der ab dem 30.01.2019 als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragenen A (nachfolgend: A) mit Vertrag vom 22.02.2019 (Anlage K4; &#220;bersetzung in Anlage&#160;K12) wirksam eine ausschlie&#223;liche Lizenz am Klagepatent einger&#228;umt bekommen, aus der sie gegen die Beklagte vorgehen kann (hierzu unter&#160;1.). Aufgrund des Sukzessionsschutzes nach &#167;&#160;15 Abs. 3 PatG besteht die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin auch nach &#220;bertragung des Klagepatents auf die C. (nachfolgend: C) fort (hierzu unter&#160;2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist f&#252;r die Geltendmachung der Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung aufgrund eines ausschlie&#223;lichen Lizenzvertrags mit der A, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen war, aktivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Nachweis der Aktivlegitimation f&#252;r die Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung als ausschlie&#223;licher Lizenznehmer muss der jeweilige Kl&#228;ger nachweisen, dass er einen Lizenzvertrag &#252;ber das Klagepatent mit der Person abgeschlossen hat, die beim Vertragsschluss im Register als Patentinhaber eingetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der ausschlie&#223;liche Lizenznehmer kann selbstst&#228;ndig die Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung wegen der Beeintr&#228;chtigung seines ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechts geltend machen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 &#8211; Fl&#252;gelradz&#228;hler; OLG D&#252;sseldorf, BeckRS 2020, 137, 139 &#8211; Bakterienkultivierung; Benkard PatG/Grabinski/Z&#252;lch, 11. Aufl. 2015, PatG &#167; 139 Rn. 17; K&#252;hnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 142).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von der materiellen Berechtigung am Klagepatent ist der im Register eingetragene Patentinhaber nach &#167; 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt, aus dem jeweilige Patent auf Unterlassung zu klagen (BGH, Urteil vom 07.05.2013 &#8211; X ZR 69/11 &#8211; Rn. 55 bei Juris &#8211; Fr&#228;sverfahren). Dies gilt auch f&#252;r die Anspr&#252;che auf R&#252;ckruf und Vernichtung ab dem Zeitpunkt der Eintragung als Patentinhaber im Patentregister (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 106; Kammer, Urteil vom 31.03.2016 &#8211; 4a O 73/14 &#8211; Rn. 82 ff. bei Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung kommt es auf die materielle Berechtigung des im Register eingetragenen Lizenzgebers auch dann nicht an, wenn diese vom ausschlie&#223;lichen Lizenznehmer geltend gemacht werden. Da f&#252;r die prozessuale Geltendmachung dieser Anspr&#252;che der im Register eingetragene Inhaber berechtigt ist, muss die ausschlie&#223;liche Lizenz auch mit diesem abgeschlossen werden (K&#252;hnen, a.a.O. Kap. D. Rn. 153).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier der Fall. Die Kl&#228;gerin hat mit der ab dem 30.01.2019 eingetragenen Inhaberin A am 22.02.2019 (Anlage K4) eine ausschlie&#223;liche Lizenz am Klagepatent vereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Lizenzvertrag wurde zwischen der Kl&#228;gerin und der A wirksam geschlossen. Den wirksamen Abschluss des Lizenzvertrags (vorgelegt in Anlage K4) hat die Beklagte nicht bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sie bestritten hat, dass die A materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents geworden ist, ber&#252;hrt dies die Aktivlegitimation hinsichtlich der noch streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung nicht, da es insoweit nur auf den Registerstand ankommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin als ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin steht nicht entgegen, dass nach Abschluss des Lizenzvertrages am 22.02.2019 die C am 30.01.2020 als Inhaberin des Klagepatents in das Register eingetragen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 15 Abs. 3 PatG ber&#252;hrt der Rechts&#252;bergang nicht Lizenzen am Klagepatent, die Dritten vorher erteilt wurden. Zwar gilt der jeweilige Lizenzvertrag mit dem fr&#252;heren Patentinhaber fort (Benkard PatG/Ullmann/Deichfu&#223;, 11. Aufl. 2015, PatG &#167; 15 Rn.&#160;114), gleichwohl &#228;ndert der &#220;bergang nichts daran, dass es sich um eine ausschlie&#223;liche Lizenz handelt. Der Lizenznehmer beh&#228;lt das Recht zur Benutzung des Patentgegenstandes in dem Umfang, wie es ihm vom bisher Berechtigten bewilligt war (Benkard PatG/Ullmann/Deichfu&#223;, 11. Aufl. 2015, PatG &#167; 15 Rn. 113).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 15 Abs. 3 PatG f&#252;hrt nicht nur dazu, dass ein Lizenznehmer lediglich dem neuen Patentinhaber ein Nutzungsrecht entgegenhalten kann &#8211; vielmehr bleibt auch die Ausschlie&#223;lichkeit bestehen. Denn in dieser Exklusivit&#228;t ist dem Lizenznehmer die Lizenz erteilt worden. Der Umfang der Anspr&#252;che, die der Lizenznehmer gegen den Rechtsnachfolger des Lizenzgebers hat, bestimmt sich danach, was f&#252;r die Fortsetzung der Nutzung der Erfindung erforderlich ist und welche Anspr&#252;che wegen der Sukzession vom Lizenzvertragspartner nicht mehr erf&#252;llt werden k&#246;nnen (Benkard PatG/Ullmann/Deichfu&#223;, 11. Aufl. 2015, PatG &#167; 15 Rn. 115). Die Ausschlie&#223;lichkeit der Lizenz kann vom neuen Patentinhaber weiter aufrechterhalten werden &#8211; indem keine weiteren Lizenzen vergeben werden. Die Rechtsstellung als ausschlie&#223;licher Lizenznehmer kann dieser in Form der Anspr&#252;che auf Unterlassung, R&#252;ckruf und Vernichtung auch nach &#220;bertragung des Klagepatents weiter durchsetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit in der m&#252;ndlichen Verhandlung (von der Beklagten im Parallelverfahren 4a O 32/19, das zeitgleich verhandelt wurde) auf die Fundstelle in K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 154, verwiesen wurde, l&#228;sst sich hieraus nichts anderes ableiten. An der genannten Stelle ist der Fall angesprochen, dass ein Lizenzvertrag mit einem (materiell-rechtlichen) Patentinhaber abgeschlossen wurde, der noch nicht als Patentinhaber im Register eingetragen wurde. In diesem Fall soll nach der Umschreibung im Register eine Best&#228;tigung oder ein Neuabschluss des Lizenzvertrages erforderlich sein. Dies sagt aber weder etwas &#252;ber die Reichweite des Sukzessionsschutzes nach &#167; 15 Abs. 3 PatG aus noch betrifft es die hiesige Konstellation, in der der Lizenzvertrag mit dem im Register Eingetragenen abgeschlossen wurde und anschlie&#223;end das Klagepatent &#252;bertragen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichen die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar wortsinngem&#228;&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Solarzelle mit einer oberfl&#228;chenpassivierenden Dielektrikumdoppelschicht und eine entsprechende Solarzelle (Abs. [0001]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner einleitenden Beschreibung f&#252;hrt das Klagepatent aus, dass es eine entscheidende Voraussetzung f&#252;r Solarzellen mit hohen Wirkungsgraden sei, Verluste aufgrund von Oberfl&#228;chenrekombinationen effektiv zu unterdr&#252;cken. Zu diesem Zwecke sollte die Oberfl&#228;che von Solarzellen m&#246;glichst gut passiviert werden, sodass Ladungstr&#228;gerpaare, die im Innern der Solarzelle durch einfallendes Licht erzeugt werden und die an die Oberfl&#228;chen des Solarzellensubstrates diffundieren, nicht an der Solarzellenoberfl&#228;che rekombinieren. Denn hierdurch k&#246;nnen sie nicht (mehr) zum Wirkungsgrad der Solarzelle beitragen (Abs. [0002]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent erl&#228;utert nachfolgend verschiedene, im Stand der Technik bekannte L&#246;sungsans&#228;tze f&#252;r dieses Problem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die unerw&#252;nschte Oberfl&#228;chenrekombination kann etwa durch die <span style=\"text-decoration:underline\">Hochtemperaturoxidation</span> bek&#228;mpft werden. Bei Laborsolarzellen wird das beschriebene Problem h&#228;ufig durch das Aufwachsen von Siliziumdioxid bei hoher Temperatur (z.B. &gt;900&#176;C) gel&#246;st. Dieses Vorgehen weist aber aus Sicht des Klagepatents Nachteile auf: Da ein solcher Hochtemperatur-Prozessschritt einen erheblichen Mehraufwand in der Solarzellenprozessierung bedeutet, wird bei der industriellen Solarzellenherstellung derzeit meist auf eine solche Art der Oberfl&#228;chenpassivierung verzichtet (Abs. [0003]). Eine weitere Schwierigkeit der Hochtemperaturoxidation ist die Empfindlichkeit von kosteng&#252;nstigerem multikristallinen Silizium gegen&#252;ber hohen Temperaturen, die in diesem Material zu einer erheblichen Reduzierung der Materialqualit&#228;t, d.h. der Ladungstr&#228;gerlebensdauer, und damit zu Wirkungsgradverlusten f&#252;hren k&#246;nnen&#160;(Abs.&#160;[0004]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent er&#246;rtert sodann in Abs. [0005] eine Niedertemperatur-Alternative, bei der die Oberfl&#228;chenpassivierung mit amorphem Siliziumnitrid oder Siliziumkarbid, die bei Temperaturen von 300 - 400&#176;C beispielsweise mittels <span style=\"text-decoration:underline\">plasmaunterst&#252;tzter chemischer Gasphasenabscheidung</span> (Plasma Enhanced Chemical Vapour Deposition, kurz: <strong>PECVD</strong>) hergestellt werden kann. Eine solche Oberfl&#228;chenpassivierung ist z.B. beschrieben in Aufs&#228;tzen von T. Lauinger et al. und I. Martin et al.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings sind aus Sicht des Klagepatents die auf diese Weise hergestellten dielektrischen Schichten f&#252;r gro&#223;fl&#228;chige Hocheffizienz-Solarzellen nur begrenzt einsetzbar, da sie eine hohe Dichte sogenannter \"Pinholes\" enthalten k&#246;nnen, d.h. kleine L&#246;cher oder Poren in der Schicht. Daher sind sie nicht gut isolierend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner basiert die Passivierwirkung der so hergestellten Solarzellen gr&#246;&#223;tenteils auf einer sehr hohen positiven Ladungsdichte innerhalb der dielektrischen Schichten. Dies kann bei der Passivierung z.B. der Solarzellenr&#252;ckseite bei der Verwendung von p-Typ Siliziumwafern zur Ausbildung einer Inversionsschicht f&#252;hren, &#252;ber die ein zus&#228;tzlicher Verluststrom von Minorit&#228;tsladungstr&#228;gern aus der Basis der Solarzelle zu den R&#252;ckseitenkontakten abflie&#223;en kann (sogenannter &#8222;parasit&#228;rer Shunt\"). Auf hoch bor-dotierten p+-Silizium-Oberfl&#228;chen kann Siliziumnitrid aufgrund der hohen positiven Ladungsdichte sogar zu einer Depassivierung im Vergleich zu einer unpassivierten p+-Oberfl&#228;che f&#252;hren (Abs. [0005]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Sehr gute Passivierungen sowohl auf p- als auch auf p+-Oberfl&#228;chen wurden dagegen mit amorphen Siliziumschichten erzielt, die ebenfalls mittels <span style=\"text-decoration:underline\">plasmaunterst&#252;tzter Gasphasenabscheidung bei sehr niedrigen Beschichtungstemperaturen</span> (typischerweise &lt; 250&#176;C) hergestellt werden k&#246;nnen, wie dies z.B. in Aufs&#228;tzen von S.&#160;Dauwe et al. oder von P. Altermatt et al. beschrieben ist (Abs. [0006]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch dieses Vorgehen hat aus Sicht des Klagepatents Nachteile: Die oberfl&#228;chenpassivierende Eigenschaft solcher amorphen Siliziumschichten kann namentlich sehr anf&#228;llig gegen&#252;ber Temperaturbehandlungen sein. Bei heutigen industriellen Solarzellenprozessen erfolgt die Metallisierung (d.h. das Anbringen von Metallkontakten in die Solarzelle) h&#228;ufig mittels Siebdrucktechnik, wobei typischerweise als letzter Prozessschritt eine Feuerung der Kontakte in einem Infrarot-Durchlaufofen bei Temperaturen zwischen ca. 800&#176;C und 900&#176;C stattfindet. Obwohl die Solarzelle diesen hohen Temperaturen nur f&#252;r wenige Sekunden ausgesetzt ist, kann dieser Feuerschritt zu einer erheblichen Degradation der Passivierwirkung der amorphen Siliziumschichten f&#252;hren (Abs. [0007]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere M&#246;glichkeit, mit der gute Passivierergebnisse erzielt werden k&#246;nnen, besteht in Aluminiumoxidschichten, die mittels <span style=\"text-decoration:underline\">sequentieller Gasphasenabscheidung</span> (Atomic Layer Deposition, kurz: <strong>ALD</strong>) bei z.B. etwa 200&#176;C abgeschieden und anschlie&#223;end bei etwa 425&#176;C getempert werden (Abs. [0008]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Als nachteilig bezeichnet das Klagepatent an dieser Methode die erforderliche Dauer des Abscheidungsprozesses. Bei der sequentiellen Gasphasenabscheidung wird innerhalb eines Abscheidungszyklus jeweils generell nur eine einzelne Molek&#252;llage des abzuscheidenden Materials auf der Substratoberfl&#228;che angelagert. Da ein Abscheidungszyklus typischerweise etwa 0,5 bis 4 Sekunden dauert, sind die Abscheideraten entsprechend niedrig. Die Abscheidung von Aluminiumoxidschichten mit einer Dicke, die f&#252;r eine Verwendung als Antireflexschicht oder als R&#252;ckseitenreflektor geeignet ist, erfordert daher Abscheidungsdauern, die eine Verwendung solcher Schichten bei industriell gefertigten Solarzellen bisher als kommerziell uninteressant erscheinen lie&#223;en (Abs. [0008]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent erw&#228;hnt in Abs. [0009] ferner die US U sowie ein Aufsatz von Q et al. aus dem Jahre 2007 (vorgelegt als Anlage K21a/b). Nach der Beschreibung des Klagepatents offenbaren diese Dokumente Verfahren zum Passivieren einer Siliziumoberfl&#228;che einer Solarzelle, bei denen eine aus Aluminiumoxid bestehenden Dielektrikumschicht abgeschieden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">e)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent in Abs. [0010] einen Bedarf an einer Solarzelle, bei der &#8222;einerseits eine gute Passivierung der Oberfl&#228;che der Solarzelle erreicht werden kann und andererseits die obengenannten Nachteile herk&#246;mmlicher oberfl&#228;chenpassivierender Schichten zumindest teilweise vermieden werden k&#246;nnen. Insbesondere soll die M&#246;glichkeit einer kosteng&#252;nstigen, industriell realisierbaren Fertigung von Solarzellen mit einer sehr guten Oberfl&#228;chenpassivierung geschaffen werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser (subjektiven) Aufgabe schl&#228;gt das Klagepatent unter anderem eine Solarzelle nach Ma&#223;gabe der Anspr&#252;che&#160;9, 12 und 13 vor. Die geltend gemachte Anspruchskombination l&#228;sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Solarzelle</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">1&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Solarzelle weist ein Siliziumsubstrat (1) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Solarzelle weist eine erste Dielektrikumschicht&#160;(3) auf, die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrates (1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">3&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Solarzelle weist eine zweite Dielektrikumschicht (5) an einer Oberfl&#228;che der ersten Dielektrikumschicht (3) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">4&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Materialien der ersten Dielektrikumschicht (3) und der zweiten Dielektrikumschicht (5) unterscheiden sich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; In die zweite Dielektrikumschicht (5) ist Wasserstoff eingelagert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">6.1 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die erste Dielektrikumschicht (3) weist eine Dicke von weniger als 50nm auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">6.2 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die zweite Dielektrikumschicht (5) weist eine Dicke von mehr als 50nm auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachte Anspruchskombination lehrt dem angesprochenen Fachmann &#8211; bei dem es sich hier um einen Techniker oder Fachhochschulingenieur mit mehrj&#228;hriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Solarzellen und Solarmodulen und in ihrem Einbau in Photovoltaik-Anlagen bzw. ein Halbleiterprozessingenieur mit Erfahrung im Bereich Schichtabscheidung handelt &#8211; eine Solarzelle mit drei Elementen: Einem Siliziumsubstrat, einer hierauf angeordneten erste Dielektrikumschicht mit Aluminiumoxid und einer wiederum hierauf angeordneten zweiten Dielektrikumschicht aus einem unterschiedlichen Material, in der Wasserstoff eingelagert ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Die beiden Dielektrikumschichten k&#246;nnen nach Abs. [0019] auf der Vorderseite, also der Sonne zugewandt, oder R&#252;ckseite des Siliziumsubstrats angeordnet sein. Unabh&#228;ngig davon, ob die Dielektrikumschichten auf der dem Sonnenlicht zu- oder abgewandten Seite angeordnet sind, folgt auf das Siliziumsubstrat stets die erste Dielektrikumschicht nach Merkmal 2 (mit Aluminiumoxid); diese Schicht ist also immer die &#8222;innere&#8220; der beiden Schichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Merkmal 4 unterscheidet sich das Material der ersten Dielektrikumschicht, die Aluminiumoxid aufweist (Merkmal 2), von dem Material der zweiten Dielektrikumschicht, f&#252;r die zudem gefordert ist, dass in ihr Wasserstoff eingelagert ist&#160;(Merkmal 5). Die beiden Dielektrikumschichten sorgen f&#252;r eine Passivierung der Oberfl&#228;che, was Oberfl&#228;chenrekombinationen verhindert &#8211; also das (Wieder-) Verbinden von zuvor getrennten Elektronen-Loch-Paaren an der Oberfl&#228;che.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Die Merkmalsgruppe 6 gibt unterschiedliche Dicken der beiden Dielektrikumschichten vor: W&#228;hrend die erste (innere) Dielektrikumschicht weniger als 50&#160;nm dick sein soll, soll die Dicke der auf der ersten Dielektrikumschicht angeordneten zweiten Dielektrikumschicht mehr als 50 nm betragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">In der ersten Dielektrikumschicht wirkt das Aluminiumoxid dielektrisch und passiviert die Substratoberfl&#228;che mittels eines elektrischen Feldeffekts (Feldeffektpassivierung). Da die erste Dielektrikumschicht weniger als 50 nm dick ist, k&#246;nnen die am Stand der Technik kritisierten langen Herstellungsdauern bei deren Abscheidung (vgl. Abs.&#160;[0008]) vermieden bzw. jedenfalls abgemildert werden. Das Klagepatent beschreibt die Abscheidung dieser Schicht etwa in Abs. [0021] ff. im ALD-Verfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Die zweite Dielektrikumschicht wirkt &#252;ber eine chemische Passivierung und tr&#228;gt damit &#252;ber einen anderen Mechanismus zur Passivierung der Substratoberfl&#228;che bei: Ein Teil des in der zweiten Dielektrikumschicht eingelagerten Wasserstoffs kann &#8222;durch die ultrad&#252;nne Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub>-Schicht diffundieren und an der Grenzfl&#228;che zum Silizium unabges&#228;ttigte Silizium-Bindungen passivieren&#8220; (Abs.&#160;[0015]). Der Wasserstoff tr&#228;gt so zum &#8222;Abs&#228;ttigen&#8220; der freien Bindungen des Siliziums bei und reduziert so die unerw&#252;nschte Rekombination (Abs. [0015], [0029]). Die zweite Dielektrikumschicht Schicht kann nach Abs. [0015] eine stark wasserstoffhaltigen SiO<sub>x</sub>-, SiN<sub>x</sub>- oder SiC<sub>x</sub>-Schicht sein, die mittels PECVD hergestellt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Klagepatent gelehrte Dielektrikum-Doppelschicht erm&#246;glicht eine stabile Passivierung der Substratoberfl&#228;che und beh&#228;lt ihre passivierenden Eigenschaften auch nach einem Feuerschritt zum Einbrennen der Metallkontakte bei Temperaturen von 800 bis 900&#176;C&#160;(Abs. [0014]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die beiden dielektrischen Schichten lassen sich durch den Wechsel des Materials auseinanderhalten. Die beiden Dielektrikumschichten unterscheiden sich nach dem Anspruchswortlaut zum einen in ihrer r&#228;umlichen Lage relativ zum Siliziumsubstrat. Ferner muss die erste Dielektrikumschicht Aluminiumoxid aufweisen (Merkmal 2), w&#228;hrend in der zweiten Dielektrikumschicht Wasserstoff eingelagert sein muss (Merkmal&#160;5). Schlie&#223;lich sollen sich die Schichten nach Merkmal 4 in ihren Materialien unterscheiden. Dass innerhalb einer Schicht die vorhandenen Materialien durchg&#228;ngig in denselben Konzentrationen vorliegen m&#252;ssen, l&#228;sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Das Klagepatent enth&#228;lt &#252;ber die vorgenannten Spezifikationen im Anspruch keine Vorgaben, eine Schicht &#8222;einheitlich&#8220; auszugestalten. Aus den Ausf&#252;hrungsbeispielen l&#228;sst sich allenfalls entnehmen, dass eine Schicht regelm&#228;&#223;ig in einem Abscheidevorgang hergestellt wird. Ferner l&#228;sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass eine Dielektrikumschicht eine durchg&#228;ngig kristalline oder eine durchg&#228;ngig amorphe Struktur aufweisen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination durch die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen l&#228;sst sich feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;2&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Solarzelle weist eine erste Dielektrikumschicht (3) auf, die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrates&#160;(1)&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">ist in den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 2 fordert, dass die erste Dielektrikumschicht Aluminiumoxid aufweist (hierzu unter (1)). Dagegen l&#228;sst sich weder aus Merkmal 2 noch aus dem &#252;brigen Anspruch ersehen, dass die erste Dielektrikumschicht mittels ALD-Verfahren hergestellt werden muss (hierzu unter (2)) oder die Dielektrikumschichten frei von Pinholes sein muss (hierzu unter (3)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die erste Dielektrikumschicht soll nach Merkmal 2 Aluminiumoxid aufweisen. Grund hierf&#252;r sind die bereits bei der Diskussion im Stand der Technik (Abs. [0008]) angesprochenen guten &#8222;Passivierungsgerbnisse&#8220; von Aluminiumoxidschichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Aluminiumoxid wird regelm&#228;&#223;ig die Verbindung Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> bezeichnet. Auch in der Beschreibung des Klagepatents ist dies (bis auf einen Schreibfehler in Abs. [0023]) die einzige konkrete Aluminiumoxid-Verbindung, die benannt wird. Das Klagepatent verwendet den Begriff Aluminiumoxid jedenfalls auch teilweise synonym mit Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub>. So hei&#223;t es beispielsweise in Abs. [0040]:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Anschlie&#223;end wird ein O<sub>2</sub>-Plasma oberhalb der zu passivierenden Siliziumoberfl&#228;che bzw. in einer separaten Kammer gez&#252;ndet und die Sauerstoffradikale reagieren mit den chemisorbierten Molek&#252;len zu <span style=\"text-decoration:underline\">Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub></span>. Es bildet sich eine im Idealfall mono-molekulare <span style=\"text-decoration:underline\">Aluminiumoxidschicht</span>.&#8220; (Unterstreichungen vom Gericht hinzugef&#252;gt).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich muss aber nicht entschieden werden, ob &#8222;Aluminiumoxid&#8220; hier auf Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> beschr&#228;nkt werden muss: Es ist weder vortragen worden, dass in den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen eine andere Aluminiumoxidverbindung als Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub> vorhanden sein k&#246;nnte, noch kann festgestellt werden, dass eine andere Aluminiumoxidverbindung in einer Dielektrikumschicht &#252;berhaupt (stabil) existieren k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die beanspruchte Vorrichtung ist nicht auf solche Solarzellen beschr&#228;nkt, bei denen die ersten Dielektrikumschicht im ALD-Verfahren hergestellt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die Herstellung der ersten Dielektrikumschicht &#8222;mittels sequentieller Gasphasenabscheidung&#8220; wird lediglich f&#252;r den Verfahrensanspruch 1 beschrieben; sie ist zudem Gegenstand von Unteranspruch 10:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Solarzelle nach Anspruch 9, wobei die erste Dielektrikumschicht mittels sequentieller Gasphasenabscheidung abgeschieden ist, so dass sie im Wesentlichen atomar dicht ist.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Im Umkehrschluss gilt diese Vorgabe nicht zwingend f&#252;r Anspruch 9, denn wenn eine solche Vorgabe bereits Teil von Anspruch 9 gewesen w&#228;re, liefe Unteranspruch&#160;10 leer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#8222;Schl&#252;ssel f&#252;r das Verst&#228;ndnis der ausgezeichneten Passivierungswirkung und Temperstabilit&#228;t&#8220; in Abs.&#160;[0015] bezieht sich prim&#228;r auf die Kombination der beiden Dielektrikumschichten, nicht aber auf die Herstellung der ersten dielektrischen Schicht im ALD-Verfahren. Dieses ist nur insoweit vorteilhaft, dass hierdurch naturgem&#228;&#223; eine atomar ebene Silizium-Aluminiumoxid-Grenzfl&#228;che naturgem&#228;&#223; entsteht &#8211; was vom Klagepatent als besonders vorteilhaft (&#8222;Idealfall&#8220;) angesehen wird und entsprechend von Unteranspruch 10 gesch&#252;tzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichfalls ist die Freiheit der Dielektrikumschichten von Pinholes nicht Teil der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination. Diese verh&#228;lt sich nicht zu Pinholes. Im Anspruchswortlaut findet sich kein Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass nur Solarzellen mit Schichten ohne Pinholes beansprucht sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Pinholes werden am Stand der Technik zwar kritisiert (Abs. [0005]); dies allein ist aber kein ausreichender Grund, die Lehre von Anspruch 9 auf Solarzellen mit Dielektrikumschichten ohne Pinholes zu beschr&#228;nken. Vorrangig kommt es bei der Auslegung auf den Wortsinn des Anspruchs an, der eine entsprechende Vorgabe nicht enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Auch soweit die Freiheit der Schichten von Pinholes in Abs. [0035] (dort unter &#8222;(iv)&#8220;) als einer der Vorteile der Erfindung genannt wird, gilt dies nicht zwingend f&#252;r die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination. Denn nicht alle der in Abs. [0035] genannten Vorteile beziehen sich auf eine Solarzelle nach Anspruch 9, sondern teilweise auch auf das beanspruchte Verfahren und auf &#8222;Ausf&#252;hrungsformen der vorliegenden Erfindung&#8220;. Entsprechend ist eine &#8222;im wesentlichen atomar dicht[e]&#8220; erste Dielektrikumschicht erst Gegenstand von Unteranspruch 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung weisen die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen eine erste Dielektrikumschicht an der Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrats auf, die Aluminiumoxid aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Eine patentgem&#228;&#223;e erste Dielektrikumschicht ist bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen in Form der Kombination von Schicht 1 und Schicht 2 (nach der Diktion der Beklagten) vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte die Merkmalsverwirklichung &#8211; insbesondere das Aufweisen von Aluminiumoxid &#8211; mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zul&#228;ssig. Nach &#167; 138 Abs. 1 ZPO haben sich die Parteien vollst&#228;ndig und wahrheitsgem&#228;&#223; &#252;ber tats&#228;chliche Umst&#228;nde zu erkl&#228;ren. Eine Erkl&#228;rung mit Nichtwissen ist gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 4 ZPO nur &#252;ber Tatsachen zul&#228;ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hierzu z&#228;hlt nicht die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen. Auch ein H&#228;ndler kann sich nicht damit entlasten, dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von der Zusammensetzung seines Produkts hat. Diese ist vielmehr Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung, wenn diese von einem eingeschalteten Sachverst&#228;ndigen aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 155).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus treffen die Beklagte Erkundigungspflichten gegen&#252;ber dem Hersteller der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen. Dass die Beklagte diesen nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass ihre Erkundigungen nicht erfolgreich waren, ohne n&#228;her zu erl&#228;utern, in welcher Form sie versucht hat, n&#228;here Informationen zu den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen zu beschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich die Schicht 1 und Schicht 2 in ihrer Konzentration von Aluminium, Sauerstoff und Stickstoff unterscheiden, macht aus ihnen keine unterschiedlichen Dielektrikumschichten des Klagepatents. Die Materialien von Schicht 1 und Schicht 2 unterscheiden sich nicht. Dass die Schicht 1 teilweise kristallin ist, w&#228;hrend die Schicht 2 amorph, ist Folge des Abscheidevorgang an der Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrats, wie die Kl&#228;gerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im &#220;brigen ist ein Wechsel von kristallin zu amorph kein Indiz f&#252;r den &#220;bergang zu einer anderen Schicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zudem die unterschiedlichen Stoffkonzentrationen damit erkl&#228;rt, dass es sich bei Schicht 2 um den &#220;bergangsbereich der ersten Dielektrikumschicht zur zweiten Dielektrikumschicht handelt, der zwangsl&#228;ufig entsteht und eine etwas andere stoffliche Zusammensetzung aufweist. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat das Vorhandensein von Aluminiumoxid nicht wirksam bestritten. Sie tr&#228;gt nicht konkret vor, aus was sich die erste Dielektrikumschicht (nach ihrer Diktion &#8222;Schicht 1&#8220; und &#8222;Schicht 2&#8220;) zusammensetzen soll. Ihr Vortrag, das &#8211; unstreitige (vgl. S.&#160;33 Duplik = Bl. 158 GA) &#8211; Auftreten von Aluminium und Sauerstoff belege nicht das Vorhandensein konkreter chemischer Verbindungen (wie Al<sub>2</sub>O<sub>3</sub>), stellt kein wirksames Bestreiten dar, da sie nicht vortr&#228;gt, in welcher Form diese Atome aus ihrer Sicht vorliegen sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat vorgetragen, dass Aluminium und Sauerstoff soweit m&#246;glich Verbindungen eingehen, was bei dem verwendeten PECVD-Herstellungsverfahren der Fall sei. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ihr Vortrag, keine genauen Informationen zum Herstellungsverfahren erhalten zu kennen, ist nicht hinreichend konkretisiert. Das Vorbringen der Beklagten ist in diesem Punkt zudem widerspr&#252;chlich und daher unbeachtlich. So hat sie in der Klageerwiderung (S. 35 = Bl. 72 GA) vorgetragen, bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen komme nicht das ALD-Verfahren, sondern das PECVD-Verfahren zum Einsatz. Weiterhin tr&#228;gt sie auf S. 17 der Quadruplik (Bl. 271 GA) vor, das Streifenmuster sei &#8222;vom Hersteller gewollt und durch entsprechende Prozessf&#252;hrung bewusst herbeif&#252;hrt&#8220;. Offensichtlich hat die Beklagte also Informationen vom Hersteller der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Dass Tests der Beklagten kein Aluminiumoxid nachgewiesen haben, reicht f&#252;r ein Bestreiten ebenfalls nicht aus, insbesondere, da im zweiten Test (Anlage B21) offenbar nur nach kristallinen, nicht aber nach amorphen Aluminiumoxid gesucht wurde. Die entsprechende Kritik der Kl&#228;gerin hat die Beklagte nicht entkr&#228;ften k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwesenheit von Silizium und Stickstoff, wie von der Beklagten vorgetragen, steht dem Aufweisen von Aluminiumoxid nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(4)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Dass bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen nicht das ALD-Verfahren bei der Herstellung verwendet wurde, f&#252;hrt nicht aus der Patentverletzung heraus. Hierf&#252;r ist auch nicht relevant, ob die Schichten in den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen Pinholes aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(5)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Klagepatent in Merkmal 2 ferner fordert, dass die erste Dielektrikumschicht an einer Oberfl&#228;che des Siliziumsubstrats angeordnet sein muss, l&#228;sst sich dies ebenfalls feststellen. Dass &#8222;Schicht 1&#8220; unmittelbar auf dem Siliziumsubstrat aufliegt, entspricht dem Vortrag der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 6.2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;6.2 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die zweite Dielektrikumschicht (5) weist eine Dicke von mehr als 50nm auf&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">ist bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ebenfalls verwirklicht. Abgesehen vom bereits oben er&#246;rterten Begriff der Dielektrikumschicht, besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung von Merkmal 6.2 kein Streit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Wie oben dargelegt, bilden &#8222;Schicht 1&#8220; und &#8222;Schicht 2&#8220; (nach der Diktion der Beklagten) eine gemeinsame, erste Dielektrikumschicht. Hierauf folgt eine zweite Dielektrikumschicht. Dass diese Bereiche mit unterschiedlicher Stoffkonzentration aufweisen, steht dem Vorhandensein einer einheitlichen Schicht nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Der Privatgutachter der Kl&#228;gerin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass ein solches &#8222;Streifenmuster&#8220; automatisch bei der Verwendung des PECVD-Abscheidungsverfahrens von Siliziumnitrid mittels eines Durchlaufverfahren ergebe (S. 2 Anlage K26). Von den physikalischen und chemischen Eigenschaften her handele es sich auch in jeder Teilschicht um eine amorphe, wasserstoffreiche Siliziumnitridschicht (S. 2 Anlage&#160;K26). Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Dass das &#8222;Streifenmuster&#8220; vom Hersteller bewusst hergestellt wurde, ist f&#252;r das Vorhandensein einer einheitlichen Schicht ohne Relevanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die so verstandene zweite Dielektrikumschicht (in ihren verschiedenen Dichte-Bereichen) eine Dicke von insgesamt mehr als 50 nm aufweist, ist im Tats&#228;chlichen nicht streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwirklichung der &#252;brigen Merkmale durch die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ist von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden. Hierzu h&#228;tte sie konkret zu den Eigenschaften des von ihr vertriebenen Produkts Stellung nehmen m&#252;ssen und wie sich diese von den Merkmalen des Anspruchs unterscheiden; falls hierf&#252;r Untersuchungen erforderlich gewesen w&#228;ren, h&#228;tte die Beklagte diese durchf&#252;hren m&#252;ssen. Dies gilt beispielsweise, soweit die Beklagte in der Klageerwiderung meint, das Vorhandensein von Wasserstoff in der zweiten Dielektrikumschicht (Merkmal 5) sei nicht nachgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Auch soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Untersuchungsbericht der Kl&#228;gerin in Anlage K11 tats&#228;chlich eine von der Beklagten stammende Solarzelle betrifft und dass die Ergebnisse richtig sind, w&#228;re das nur relevant, wenn die Beklagte konkret darlegt, welche Unterschiede die untersuchte Solarzelle zu den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen aufweist. Dies hat sie aber unterlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bietet angegriffene Ausf&#252;hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt diese im Inland.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hat die Beklagte nicht bestritten, sondern nur die aus ihrer Sicht mangelnde Substantiierung des Kl&#228;gervortrags ger&#252;gt. Ein solcher Vortrag stellt aber schon kein wirksames Bestreiten dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat die Kl&#228;gerin Benutzungshandlungen ausreichend konkret dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Vorhalten des Datenblatts einer angegriffenen Ausf&#252;hrungsform (vorgelegt in Anlage K7) auf der Internetseite der Beklagten ein patentrechtliches Angebot im Sinne des &#167; 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf&#252;hren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst&#228;ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst&#228;ndig zu beurteilen und f&#252;r sich allein anspruchsbegr&#252;ndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f&#252;r optische Ger&#228;te). Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch&#228;ftsabschl&#252;sse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten &#252;berhaupt von diesem beauftragt oder bevollm&#228;chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffb&#252;gel). Ma&#223;geblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats&#228;chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst&#228;nden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 - Verbindungsst&#252;ck).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach liegt in dem Bereithalten eines Datenblatts (wie in Anlage K7 vorgelegt) im Internet zum Download ein Anbieten vor. &#220;ber die Verbreitung von technischen Informationen zu einem Produkt wird die Nachfrage hiernach gef&#246;rdert. Das Datenblatt in Anlage K7 stellt angegriffene Ausf&#252;hrungsformen werbend dar. F&#252;r ein Anbieten ist nicht erforderlich, ob sich alle Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs aus der werblichen Darstellung eines Produkts ergeben, wenn dieses tats&#228;chlich &#8211; wie hier &#8211; patentgem&#228;&#223; ausgestaltet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">IV.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nach Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 3 PatG auf R&#252;ckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l&#228;sst sich keine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gem&#228;&#223; Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 4 PatG feststellen. Der R&#252;ckrufanspruch besteht &#8211; wie beantragt &#8211; ab der Eintragung der A als Inhaberin des Klagepatents im Register (30.01.2019), wobei dieser Anfangszeitpunkt auch f&#252;r die Kl&#228;gerin als ausschlie&#223;liche Lizenznehmerin gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">V.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des der Kammer nach &#167; 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> in Bezug auf das Einspruchsverfahren bez&#252;glich des Klagepatents ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents ist das gegen dessen Erteilung anh&#228;ngige Einspruchsverfahren vorgreiflich f&#252;r das hiesige Verfahren. Nach &#167; 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f&#252;r die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f&#252;r die Anspr&#252;che nach &#167;&#167; 139&#8201;ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f&#252;r die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf&#252;gung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef&#252;hrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f&#252;hren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach &#167; 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds&#228;tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 &#8211; Kurznachrichten; OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Beim Aussetzungsma&#223;stab ist vorliegend zu ber&#252;cksichtigen, dass bereits eine Entscheidung der Einspruchsabteilung existiert, die nur aus formalen Gr&#252;nden (m&#246;glicherweise) nichtig ist. Eine Aussetzung kann regelm&#228;&#223;ig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 786) oder &#8211; erst recht &#8211; in einem erfolglos durchgef&#252;hrten Einspruchsverfahren ber&#252;cksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr&#252;fte (K&#252;hnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 787).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K3) kommt f&#252;r die Prognose des Ausgangs des Einspruchsverfahrens dieselbe Bedeutung zu, wie eine wirksame Einspruchsentscheidung, gegen die eine Beschwerde anh&#228;ngig ist. Denn es ist kein grunds&#228;tzlicher Grund ersichtlich, warum die Einspruchsabteilung bei der zweiten Befassung mit dem Einspruch gegen das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeit ihrer ersten Entscheidung nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grunds&#228;tzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall besondere Umst&#228;nde vorliegen, kann Veranlassung f&#252;r eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (K&#252;hnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 787).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">Eine f&#252;r eine Aussetzung hiernach ausreichende Prognose des Widerrufs des Klagepatents kann von der Kammer aufgrund der von der Beklagten angef&#252;hrten Rechtsbestandsangriffe nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, gilt dies auch f&#252;r die Rechtsbestandsangriffe in den ebenfalls am 05.05.2020 verhandelten Parallelverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Es l&#228;sst sich nicht hinreichend feststellen, dass die Entgegenhaltung US I(nachfolgend: US&#8216;I bzw. J, vorgelegt als Anlage B3) die Lehre des Klagepatents neuheitssch&#228;dlich vorwegnimmt, da die Kammer eine Offenbarung von Merkmal 5,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; In der zweiten Dielektrikumschicht (5) ist Wasserstoff eingelagert&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">nicht hinreichend erkennen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">In der US&#8216;I wird die Oberfl&#228;che eines Siliziumsubstrats erst mit einer Aluminiumoxidschicht (130) und dann mit einer Tantal-Pentoxide-Schicht (134; (Ta<sub>2</sub>O<sub>5</sub>)) beschichtet (vgl. Sp. 3 Z. 21 &#8211; 24 US&#8216;I). Aus Sicht der Beklagten ist diese Tantal-Pentoxide-Schicht die zweite Dielektrikumschicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Fachmann die Einlagerung von Wasserstoff mitliest, da die Schicht mit Hilfe von wasserstoffhaltigen Materialien hergestellt wird, kann von der Kammer nicht hinreichend nachvollzogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Wasserstoffeinlagerung ist in der US&#8216;I ausdr&#252;cklich nur f&#252;r die Aluminiumoxidschicht beschrieben, und zwar um die Rekombinationsgeschwindigkeit an der Substratoberfl&#228;che zu verringern (vgl. Sp.&#160;2 Z. 30 &#8211; 37 US&#8216;I). Die Beklagte argumentiert, die Wasserstoffatome w&#252;rden bei der erneuten Erhitzung der Solarzelle aus der Aluminiumoxidschicht in die Tantal-Pentoxide-Schicht wandern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 5 kann die Kammer insofern nicht feststellen. Ob eine Wanderung der Wasserstoffatome tats&#228;chlich erfolgt, ist zwischen den Parteien in der m&#252;ndlichen Verhandlung kontrovers diskutiert worden, ohne dass die Kammer auf dieser Grundlage eindeutig eine Wanderung feststellen k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen fehlt es an der Unmittelbarkeit und Eindeutigkeit der Offenbarung. Merkmal 5 fordert eine &#8222;Einlagerung&#8220; des Wasserstoffs; dieser muss also in einem technisch relevanten Ma&#223;e in der zweiten Dielektrikumschicht vorhanden sein. Demgegen&#252;ber ist der Wasserstoff in der US&#8216;I / J bereits &#8222;in der richtigen Schicht&#8220;, n&#228;mlich in der Aluminiumoxidschicht an der Substratoberfl&#228;che, wo er zur Passivierung beitragen kann. Die Anlagerung von Wasserstoff zus&#228;tzlich in der zweiten Dielektrikumschicht &#8211; zulasten der Einlagerung in der ersten Dielektrikumschicht &#8211; erscheint im Rahmen der Lehre der US&#8216;I sinnlos. Der Fachmann hat demnach keinen Grund, &#252;ber eine Einlagerung von Wasserstoff in der Tantal-Pentoxide-Schicht &#252;berhaupt nachzudenken oder diese mitzulesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">Es l&#228;sst sich nicht hinreichend feststellen, dass die US K(nachfolgend: US&#8216;K (auch L genannt), vorgelegt in Anlage B4/4a) die Lehre des Klagepatents neuheitssch&#228;dlich vorwegnimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Offenbarung aller Merkmale in der US&#8216;K (oder deren Naheliegen) kann von der Kammer nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann nicht hinreichend ersehen werden, ob in der US&#8216;S eine zweite Dielektrikumschicht vorhanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schicht 304 ist nach Abs. [0084] f. US&#8216;K ein mit einem Halbleiter angereichter Isolator; wobei die US&#8216;K als ein Beispiel Silizium-angereichertes Siliziumnitrid nennt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar nennt das Klagepatent Siliziumnitrid in Abs. [0028] als eine bevorzugte zweite Dielektrikumschicht. Allerdings kann die Anreicherung mit Silizium dazu f&#252;hren, dass Ladungstr&#228;ger vorhanden sind, so dass die Schicht nicht mehr als Dielektrikum wirkt. In Abs. [0027] US&#8216;K wird beschrieben, dass die elektrische Leitf&#228;higkeit derartiger Schichten &#252;ber die Konzentration des zus&#228;tzlichen Siliziums gesteuert werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">Anderseits ist die Schicht 304 ein Isolator, so dass der Fachmann wohl die Leitf&#228;higkeit so einstellen wird, dass die Schicht 304 nicht leitend wirkt. Ob man der US&#8216;K allerdings unmittelbar und eindeutig entnehmen soll, dass die Schicht 304 eine Antireflexschicht ist, weil sie in dem Ausf&#252;hrungsbeispiel nach Fig. 6 US&#8216;K die Aufgabe der Antireflexschicht 210 (212) in den anderen Ausf&#252;hrungsbeispielen &#252;bernimmt, erscheint fraglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls kann die Offenbarung von Merkmal 5,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;5&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; In die zweite Dielektrikumschicht (5) ist Wasserstoff eingelagert&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">in der Entgegenhaltung US&#8216;K nicht hinreichend festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt sind Wasserstoffeinlagerungen in der US&#8216;K nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Die US&#8216;K l&#228;sst das Abscheideverfahren f&#252;r den Halbleiter-angereicherten Isolator (also Schicht 304) offen. Dass bei bestimmten Abscheideverfahren (PECVD und LPCVD, in Abs. [0024] US&#8216;K genannt) Wasserstoff in die Schicht eingelagert wird, d&#252;rfte f&#252;r eine unmittelbar und eindeutig offenbarte Lehre, Wasserstoff in der zweiten Dielektrikumschicht einzulagern, nicht ausreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin scheint f&#252;r eine Wasserstoffeinlagerung erforderlich zu sein, dass bei dem Verfahren auch ein wasserstoffhaltiges Prozessgas Verwendung findet, dessen Wasserstoff sich dann in der Schicht einlagern kann. Ein solches Prozessgas wird in der US&#8216;K aber nicht erw&#228;hnt. Ob der Fachmann mitliest, dass (dennoch) bei den CVD-Verfahren stets Wasserstoff eingelagert wird, erscheint fraglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 6.1, wonach die erste Dielektrikumschicht eine &#8222;Dicke von weniger als 50 nm&#8220; aufweisen muss, wird in der US&#8216;K nicht ausdr&#252;cklich gezeigt. Die Schicht 302 wird nur als &#8222;sehr d&#252;nn&#8220; beschrieben. Dass eine andere Schicht von 10 nm Dicke (Schicht 52) nur als &#8222;d&#252;nn&#8220; beschrieben wird, erm&#246;glicht nicht den Schluss, dass die Schicht 302 zwingend d&#252;nner als 10 nm sein muss. Ob der Fachmann aus dem Umstand, dass in der US&#8216;K die Schicht 302 ein Tunneldielektrikum ist, auf eine Schichtdicke von unter 50 nm schlie&#223;t, kann nicht ausreichend sicher festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">Die WO M/ EP N(nachfolgend: PS17 bzw. &#8222;O&#8220;, vorgelegt als Anlage B5/5a; im&#160;Einspruchsverfahren: PS17 / BR3) bietet keinen Anlass f&#252;r eine Aussetzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einspruchsabteilung hat die PS17 bereits gew&#252;rdigt und die geltend gemachte Anspruchskombination als neu gewertet. Auf die erfinderische T&#228;tigkeit kommt es nicht an, da die PS17 nachver&#246;ffentlichter Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EP&#220; ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einspruchsabteilung ging davon aus, dass die PS17 Anspruch 9 (jetzige Merkmale&#160;1 bis 5) auch in Kombination mit Merkmal 6.1 neuheitssch&#228;dlich vorwegnimmt (Ziff.&#160;2.2.1 und Ziff. 3.1.1 der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017). Allerdings konnte die Einspruchsabteilung eine Offenbarung von Merkmal 6.2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">6.2 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die zweite Dielektrikumschicht (5) weist eine Dicke von mehr als 50nm auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">nicht feststellen (Ziff. 5.1.1 der Einspruchsentscheidung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Einsch&#228;tzung fehlerhaft war. Die Argumentation der Einspruchsabteilung erscheint vertretbar: Dass in dem Dokument einerseits eine Gesamtdicke von 200 nm f&#252;r beide Dielektrikumschichten offenbart ist, andererseits an einer anderen Stelle f&#252;r die erste Dielektrikumschicht eine Dicke von 5 nm offenbart ist, l&#228;sst eine 195 nm dicke zweite Dielektrikumschicht nicht ausreichend erkennen. Hierzu hat die Einspruchsabteilung ausgef&#252;hrt (Ziff. 5.1.1., S.&#160;9 der Einspruchsentscheidung):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Passage auf Seite 7 bezieht sich auf die Passivierungsschicht (3). Weder die Passage auf Seite 9, noch die Passage auf Seite 7 geben jedoch an, wie sich die Dicke der zweiten Dielektrikumschicht zur Dicke der ersten Dielektrikumschicht zu verhalten hat, wenn f&#252;r die unter Schicht die kleinstm&#246;gliche Dicke gew&#228;hlt wird. Ob die restliche Schichtdicke bis zur oberen Grenze mit der zweiten Dielektrikumschicht aufgef&#252;llt wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Einsch&#228;tzung ist jedenfalls vertretbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte auf die von der EPA-Praxis abweichende BGH-Rechtsprechung abstellt, geht dies ins Leere. Die Kammer hat bei der Frage der Aussetzung die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu prognostizieren, so dass es allein auf die EPA-Praxis ankommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann auch nicht hinreichend von der Kammer festgestellt werden, dass dem Klagepatent hinsichtlich eines Artikels von Pet al. aus dem Jahre 2001 (vorgelegt in Anlage B7) in Kombination mit einem Artikel von Q aus dem Jahre 2007 (nachfolgend: Q 2007; vorgelegt in Anlage B8) oder in Kombination mit der US R(nachfolgend: T; vorgelegt in Anlage B9) die Erfindungsh&#246;he fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">In P ist unstreitig keine erste Dielektrikumschicht gezeigt, die Aluminiumoxid umfasst (Merkmal 2), wohingegen der Aufsatz von Q eine gute Oberfl&#228;chenpassivierung mittels einer Aluminiumoxidschicht beschreibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl l&#228;sst sich nicht hinreichend feststellen, dass der Fachmann ausgehend von P Q herangezogen h&#228;tte. Im Gegensatz zu P er&#246;rtert der Q-Aufsatz nur eine einfache passivierende Schicht. Die Kombination der Schriften erscheint daher r&#252;ckschauend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kombination von P mit T (Anlage B9) liegt nicht n&#228;her am Gegenstand der geltend gemachten Anspruchskombination als P und Q 2007. Auch T beschreibt nur eine Einzelschicht aus Metalloxiden; weiterhin besch&#228;ftigt sich T nicht mit siliziumbasierten Solarzellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">VI.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1 S. 1; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 709 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 709 ZPO. Auf Antrag der Kl&#228;gerin wurden Teilsicherheiten f&#252;r die gesonderte Vollstreckung der einzelnen Anspr&#252;che festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten war nicht zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die hierf&#252;r von &#167; 712 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte unersetzlichen Nachteil hat die Beklagte weder vorgetragen noch &#8211; wie von &#167; 714 Abs.&#160;2 ZPO verlangt wird &#8211; glaubhaft gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">VII.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf bis zu EUR 1.000.000,00 festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Dr. Crummenerl</p>\n</td>\n<td><p>Haase</p>\n</td>\n<td><p>Dr. Schumacher</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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