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GET /api/cases/330414/
{ "id": 330414, "slug": "olgham-2020-07-02-5-ws-179-18120", "court": { "id": 821, "name": "Oberlandesgericht Hamm", "slug": "olgham", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 Ws 179-181/20", "date": "2020-07-02", "created_date": "2020-08-13T10:00:48Z", "updated_date": "2020-12-10T13:37:22Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2020:0702.5WS179.181.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass für den Fall, dass die Ordnungsgelder von 500,00 Euro und 600,00 Euro nicht beigetrieben werden können, jeweils ersatzweise für 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt wird.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Strafverfahren begann am 17.01.2020 vor der II. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Essen gegen den Angeklagten sowie weitere drei Mitangeklagte eine Hauptverhandlung wegen Totschlags sowie anderer Straftaten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 16. Hauptverhandlungstag hat das Schwurgericht mit den angefochtenen Beschlüssen vom 30.01.2020 gegen den Angeklagten V drei Ordnungsmittel wegen Ungebühr gemäß § 178 Abs. 1 GVG verhängt. Dabei handelte es sich um zwei Ordnungsgelder, in einem Fall 500,00 Euro, und im anderen Fall 600,00 Euro sowie einen Tag Ordnungshaft. Für den Fall, dass die Ordnungsgelder nicht beigetrieben werden können, ordnete das Schwurgericht ersatzweise für je 50,00 Euro einen Tag Ordnungshaft an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Ordnungsbeschlüsse richtet sich die unbegründet gebliebene Beschwerde des Angeklagten vom 05.02.2020.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verhängung der Ordnungsmittel war Folgendes vorausgegangen: Nach dem Aufruf der Sache am 30.01.2020 um 09:09 Uhr wurde der Zeuge T vernommen. Zu Beginn der Vernehmung des Zeugen zur Sache stellte der Vorsitzende diesem die Frage, ob der Zeuge einen der anwesenden Angeklagten kenne. Daraufhin stand der Angeklagte V auf und schrie teils unverständliche Worte und „Hurensohn“ in den Raum. Dabei gestikulierte er in Richtung des Zeugen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Angeklagte, er habe „Hurensohn“ gesagt, weil der Zeuge ein „Hurensohn“ sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass die Kammer erwäge, wegen dieses ungebührlichen Verhaltens gegen den Angeklagten Ordnungsmittel gemäß § 178 GVG zu erlassen. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte daraufhin für diesen, dass dem Angeklagten seine Äußerung leid tue.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin wurde die Vernehmung des Zeugen zur Sache fortgesetzt. Noch während dieser Vernehmung, vor der Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke einer Mittagspause um 11:01 Uhr sagte der Angeklagte V zu dem Zeugen: „Halt die Fresse Alter!“. Er wurde daraufhin durch den Vorsitzenden erneut darauf hingewiesen, dass sein Verhalten möglicherweise die Verhängung eines Ordnungsmittels nach sich ziehen werde, weil es eine Ungebühr darstelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Wiederaufruf der Sache um 12:47 Uhr wurde die Vernehmung des Zeugen T fortgesetzt. Während dessen weiterer Befragung, gegen 14:30 Uhr, klatschte der Angeklagte V. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte er: „Das ist wie im Film hier, der kommt hier hin wie ein Schauspieler“. Daraufhin wies der Vorsitzende den Angeklagten ein drittes Mal auf die mögliche Verhängung eines Ordnungsmittels wegen ungebührlichen Verhaltens hin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Um 15:10 Uhr wurde der Zeuge schließlich entlassen. Danach erklärte der Verteidiger des Angeklagten für diesen, dass ihm seine Äußerungen leid täten. Er beantragte, von der Verhängung eines Ordnungsmittels abzusehen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt auch der Angeklagte selbst, dass ihm sein Verhalten leid tue.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sitzung wurde sodann um 15:22 Uhr unterbrochen und um 15:55 Uhr fortgesetzt. Sodann wurden drei den Angeklagten betreffende Ordnungsmittelbeschlüsse verkündet. Wegen seines Verhaltens bis zur ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden einschließlich seines Ausrufs „Hurensohn“ wurde dem Angeklagten ein Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 Euro, ersatzweise für je 50,00 Euro ein Tag Ordnungshaft auferlegt. Für seinen Zwischenruf „Halt die Fresse, Alter!“ erhielt er ein Ordnungsgeld i.H.v. 600,00 Euro, ersatzweise wiederum für je 50,00 Euro einen Tag Ordnungshaft und für sein Klatschen und die nachfolgende Äußerung einen Tag Ordnungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 09.06.2020 beantragt, die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 30.01.2020 als unbegründet zu verwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem. § 181 Abs. 1 GVG fristgerecht eingelegten Beschwerden des Angeklagten haben in der Sache lediglich hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes Erfolg, den das Landgericht bezüglich seiner Anordnung ersatzweiser Ordnungshaft gemäß § 178 Abs. 1 S. 2 GVG gewählt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2020 folgendes ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„Die gem. § 181 Abs. 3 GVG statthaften sofortigen Beschwerden gegen die drei vorbezeichneten Ordnungsmittelbeschlüsse des Landgerichts Essen sind in zulässiger Weise, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 181 Abs. 1 GVG eingelegt worden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit gegen den Angeklagten ein Tag Ordnungshaft angeordnet worden ist, wäre die diesen Beschluss betreffende sofortige Beschwerde auch für den Fall, dass die Ordnungshaft zwischenzeitlich vollstreckt sein sollte, nicht gegenstandslos (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 Ws 504/11 -).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In der Sache können die sofortigen Beschwerden des Angeklagten jedoch keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die beiden festgesetzten Ordnungsgelder sowie die festgesetzte Ordnungshaft gegen den Angeklagten zu Recht verhängt hat.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Rechtmäßigkeit der verhängten Ordnungsmittel steht nicht entgegen, dass die Kammer auf die jeweilige Ungebühr des Angeklagten nicht unmittelbar mit der Verhängung eines Ordnungsmittels reagiert hat, sondern die Entscheidung über die Frage, ob und ggfls. in welcher Höhe gegen den Angeklagten wegen der drei vorbezeichneten ungebührlichen Verhaltensweisen jeweils ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, erst nach vollständiger Vernehmung des Zeugen T, der gegen 15.10 Uhr im allseitigen Einverständnis entlassen worden ist (Bl. 13 d. Ordnungsgeldheftes), und nach entsprechender Unterbrechung der Hauptverhandlung getroffen (Bl. 14 d. Ordnungsgeldheftes) und die vorbezeichneten Ordnungsmittel gegen den Angeklagten verhängt hat.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Wiederholte Ungebühr im Rahmen einer Hauptverhandlung darf jeweils einzeln geahndet werden, zumal sich auch die gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Verhängung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 178 GVG auf die einmalige Ungebühr bezieht und die Wiederholung der Ungebühr in derselben Sitzung die wiederholte Verhängung eines Ordnungsmittels rechtfertigen kann (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2013 - 4 W 669/12 -; SSW/StPO/Quentin, 4. Aufl., StPO, § 178 GVG, Rn. 14; Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl., GVG, § 178, Rn. 33).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit teilweise vertreten wird, dass wiederholtes Fehlverhalten in der Sitzung bis zur Anordnung des Ordnungsmittels zur selben Ungebühr gehöre und daher bei wiederholtem Fehlverhalten die Ahndung der erneuten Ungebühr nur nach Festsetzung eines Ordnungsmittels für die erste Ungebühr geahndet werden könnte (zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 178 GVG, Rn. 7; BeckOK GVG/Walther, 6. Ed., GVG, § 178, Rn. 9), kann dem nicht gefolgt werden (so auch im Ergebnis Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl., GVG, § 178, Rn. 33).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Weder der Wortlaut der Vorschrift des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG noch der Sinn und Zweck der vorbezeichneten Vorschrift gebieten eine solche Auslegung. Hierzu im Einzelnen:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>aa)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dem insoweit eindeutigen Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift lässt sich entnehmen, dass gegen denjenigen, der sich in der Sitzung <span style=\"text-decoration:underline\">einer</span> Ungebühr schuldig macht, (jeweils) ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann. Dementsprechend lässt der Wortlaut des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG die Verhängung mehrerer Ordnungsmittel bei mehrfacher, wiederholter Ungebühr zwanglos zu (zu vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14.02.1953 - Ws 23/53 -). Allerdings setzt die wiederholte Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen mehrfacher Ungebühr voraus, dass es sich bei den einzelnen ungebührlichen Handlungen auch tatsächlich um mehrere Handlungen im natürlichen Sinn handelt (zu vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14.02.1953 - Ws 23/53 -).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>bb)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch der Sinn und Zweck des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG steht einem entsprechenden Verständnis der Norm nicht entgegen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(1)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Denn diese Vorschrift soll es dem Gericht ermöglichen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Betroffenen während der Hauptverhandlung eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen zu können, ob und ggfls. in welcher Höhe die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Betroffenen erforderlich ist. Dementsprechend kann es - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im Einzelfall sachgerecht sein, trotz einer begangenen Ungebühr durch den Angeklagten nach Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels zunächst von der Verhängung eines solchen abzusehen, um dem Angeklagten durch sein weiteres Verhalten in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zu geben, unter Beweis zu stellen, dass die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen ihn nicht unerlässlich ist, sondern eine bloße Ermahnung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines entsprechenden Ordnungsmittels ausreicht, um ihn für den weiteren Fortgang der Hauptverhandlung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Dieser Möglichkeit würde das Gericht benommen, müsste es jeweils nach erfolgter Ungebühr sofort über die Verhängung eines Ordnungsmittels entscheiden, um sich dadurch die Möglichkeit der Reaktion durch die Verhängung weiterer Ordnungsmittel auf weitere Ungebühr zu erhalten.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Vielfach wird die Notwendigkeit einer entsprechenden Reaktion des Gerichts auch den Ablauf der weiteren Hauptverhandlung eher stören als fördern. Denn gerade während der Vernehmung von Zeugen kann es den Ablauf der Beweisaufnahme auch erschweren, wenn das Gericht sofort mit der Verhängung eines Ordnungsmittels reagiert. Zum einen wird in solchen Fällen - jedenfalls soweit ein Kollegialgericht entscheidet - oftmals eine Unterbrechung erforderlich werden, damit sich das Kollegialgericht über die Frage des Ob sowie der Höhe des zu verhängenden Ordnungsmittels beraten kann. Zudem kann auch gerade die Verhängung eines Ordnungsmittels zu einer weiteren Eskalation im Rahmen der Hauptverhandlung und ggfls. zu weiteren, verbalen Auseinandersetzungen mit dem Betroffenen führen, die bei einem Zuwarten vermieden werden könnte. Dass ein solches Vorgehen einer Zeugenvernehmung eher abträglich ist und eher geeignet sein kann, den Zeugen zu verunsichern, liegt auf der Hand.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>bb)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit sich die vorbezeichneten Stimmen in der Literatur (zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BeckOK GVG/Walther, a.a.O.) hinsichtlich der von ihnen vertretenen Auffassung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17.10.1955 (Ws 195/55) berufen, steht diese Entscheidung der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(1)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Vielmehr lässt sich auch dieser Entscheidung entnehmen, dass der Senat des Oberlandesgerichts Bremen davon ausgegangen ist, dass das Gericht bei mehrfacher Ungebühr eines Angeklagten oder einer sonstigen Person <span style=\"text-decoration:underline\">jeweils</span> auf eine Ordnungsstrafe bis zum zulässigen Höchstmaß erkennen kann, wobei - wie oben bereits dargelegt - Voraussetzung ist, dass es sich um mehrere Handlungen im natürlichen Sinne handelt. Dies ist in der vorbezeichneten Entscheidung unter Hinweis darauf, dass die erneute Ungebühr des Betroffenen jeweils nach Verhängung des ersten Ordnungsstrafbeschlusses begangen worden sei, bejaht worden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Daraus folgt indes nicht, dass Voraussetzung für eine Ahndung der erneuten Ungebühr jeweils die vorherige Verhängung einer vorangegangenen Ordnungsstrafe ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen lediglich, dass jedenfalls mit der Verhängung eines ersten Ordnungsstrafbeschlusses die Handlung im natürlichen Sinn abgeschlossen ist. Dass eine Ungebühr als Handlung im natürlichen Sinn nur durch die Verhängung eines Ordnungsmittels abgeschlossen werden kann, folgt daraus gerade nicht. Dies wäre auch mit dem Begriff der Handlung im natürlichen Sinn nicht zu vereinbaren.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(3)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Eine Handlung im natürlichen Sinne liegt vor, wenn die Ungebühr auf Grundlage eines durch den Angeklagten getroffenen Willensentschluss begangen worden ist (zu vgl. allgemein zu dem Begriff der Handlung im natürlichen Sinne: MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., StGB, § 52, Rn. 18; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke-Schröder, StGB, 30. Aufl., vor §§ 52 ff., Rn. 11).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dementsprechend ist maßgeblich für die Beurteilung, ob die mehrfache Ungebühr jeweils eine Handlung im natürlichen Sinne darstellt, ob sie jeweils auf Grundlage eines neuen Willensentschlusses des Angeklagten begangen worden ist. Dies ist bei allen drei hier verfahrensgegenständlichen ungebührlichen Handlungen des Angeklagten der Fall.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(a)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><em>So lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 30.01.2020 entnehmen, dass die erste gegenüber dem Zeugen T getätigte Äußerung („Hurensohn“) im Rahmen der ersten an den Zeugen gerichteten Frage erfolgte. Sodann wurde dem Betroffenen eröffnet, die Kammer erwäge, gegen ihn wegen dieses ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsmittel zu erlassen, worauf sich der Verteidiger des Angeklagten für diesen erklärte (Bl. 12 d. Ordnungsgeldheftes).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Sodann wurde die Vernehmung des Zeugen T fortgesetzt. Im Rahmen der Fortsetzung dieser Vernehmung einige Zeit später, aber noch vor der Mittagspause, erfolgte die zweite Ungebühr des Angeklagten.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dass diese auf einem neuen Willensentschluss des Angeklagten beruhte, ist evident. Nicht nur der Zeitablauf, sondern insbesondere die unmittelbar nach der ersten Ungebühr erfolgte Anhörung durch die Kammer zur Frage eines möglichen Ordnungsmittels stellt hier die zeitliche Zäsur dar, mit der die erste ungebührliche Handlung des Angeklagten abgeschlossen war.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(b)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch hinsichtlich der zweiten Ungebühr wurde der Angeklagte durch die Kammer auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels hingewiesen. Zudem wurde sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger rechtliches Gehör gewährt. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte sich für diesen. Die dritte Ungebühr erfolgte sodann nach der von 11.01 Uhr bis 12.47 Uhr andauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dementsprechend war die zweite Ungebühr spätestens mit der vorbezeichneten Unterbrechung als Handlung im natürlichen Sinne abgeschlossen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dementsprechend beruhte auch die nach der Unterbrechung erfolgte dritte Ungebühr auf einem eigenen Willensentschluss des Angeklagten und stellte damit auch eine dritte Handlung im natürlichen Sinne dar.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dem Betroffenen ist vor der Verhängung der jeweiligen Ordnungsmittel - wie oben bereits dargestellt - in gebotener Weise rechtliches Gehör gewährt worden (zu vgl. insoweit OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 Ws 223/08 -). Ferner sind die jeweiligen Ordnungsmittelanordnungen auch ordnungsgemäß protokolliert worden (§ 182 GVG).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><em>3)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch in der Sache begegnen die drei Ordnungsmittelbeschlüsse des Landgerichts Essen keinen durchgreifenden Bedenken.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann gegen den Angeklagten, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht hat, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ungebühr im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2017 - III-5 Ws 531/17 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, Rn. 2). Ob sich das ungebührliche Verhalten dabei gegen das Gericht, den Staatsanwalt, einen Zeugen oder sonstige unbeteiligte Personen richtet, ist unerheblich, so dass ein ungebührliches Verhalten auch darin gesehen werden kann, wenn der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Zeugen beleidigt (zu vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 178 GVG, Rn. 8).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><em>An diesen Maßstäben gemessen sind die vorbezeichneten Äußerungen bzw. Handlungen des Angeklagten allesamt als eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG zu qualifizieren.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(1)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Indem der Angeklagte den Zeugen T als „Hurensohn“ bezeichnet hat, hat er mit dieser jeglicher Grundlage entbehrenden Titulierung seine Missachtung gegenüber dem Zeugen kundgegeben. Diese, bereits den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Äußerung hat er sodann auf Nachfrage des Vorsitzenden wiederholt und bekräftigt. Zwar sind bei Äußerungen des Angeklagten auch das Rechtsstaatsprinzip sowie die Meinungsfreiheit des Angeklagten zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch - wie hier - nicht, soweit die Ehrverletzungen in keinem inneren Zusammenhang zu der gerade stattgefundenen Beweisaufnahme bzw. dem Strafverfahren insgesamt stehen. In diesem Fall ist für eine entsprechende Privilegierung kein Raum (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2016 - 11 W 75/16 -).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Angesichts der (wiederholten) Äußerung der Missachtung gegenüber dem Zeugen T ist das insoweit gegen ihn verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro angemessen und daher nicht zu beanstanden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(2)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dies gilt auch hinsichtlich des gegen den Angeklagten verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 600,00 Euro wegen der dem Zeugen T gegenüber getätigten Äußerung „Halt die Fresse, Alter!“.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mit dieser Äußerung, die nicht nur eine Missachtung gegenüber dem Zeugen beinhaltet, hat er dem Zeugen während der laufenden öffentlichen Hauptverhandlung Verhaltensanweisungen gegeben und sich damit die allein dem Vorsitzenden obliegende Verhandlungsleitung angemaßt. In diesem dreisten Verhalten ist daher ein erheblicher Angriff auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung und eine Missachtung des für ein rechtsstaatliches Verfahren äußerst bedeutsamen Öffentlichkeitsgrundsatzes zu sehen, so dass das als Ungebühr zu qualifizierende Verhalten mit dem verhängten Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 Euro angemessen sanktioniert worden ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><em>(3)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch die für das Klatschen während der Vernehmung des Zeugen T und die sinngemäße Äußerung, hier sei alles ein Film und der Zeuge erscheine als Schauspieler, verhängte Ordnungshaft von einem Tag ist angemessen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bereits um die dritte Ungebühr des Angeklagten gehandelt hat und dieser durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Ordnungsgelder allein nicht geeignet sind, ihn von weiterer Ungebühr abzuhalten und zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten, war die Verhängung von Ordnungshaft hinsichtlich der dritten Ungebühr unerlässlich. Diese hat die Kammer trotz der wiederholten Ungebühr lediglich mit der am untersten Rand des Möglichen - der Ahndungsrahmen beginnt bei einem Tag Ordnungshaft - bemessenen Höhe des Ordnungsmittels geahndet. Dies lässt den Angeklagten belastende Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Insbesondere kam insoweit ein milderes Mittel, insbesondere die (abermalige) Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersichtlich nicht in Betracht.“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Diese steht, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des OLG Bremen vom 14.02.1953 – Ws 23/53 = NJW 1953, 598, beck-online, und vom 17.10.1955 – Ws 195/55 = NJW 1956, 113, 114, beck-online. Soweit ein Teil der Literatur unter Hinweis auf diese Beschlüsse vertritt, ein Ordnungsmittel könne erst dann wiederholt angeordnet werden, wenn eine neuerliche Ungebühr nach Verhängung eines Ordnungsmittels vorliege (Walther in: BeckOK GVG, 7. Ed. 1.2.2020, GVG § 178 Rn. 9; Schmitt in Meyer-Goßner, 62 Aufl. 2019, § 178 GVG Rn. 7; Kulhanek in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 178 GVG Rn. 9 unter Verweis auf die vorgenannten Kommentarstellen), ergibt sich eine solche Einschränkung aus den genannten Entscheidungen des OLG Bremen nicht. Dieses hat, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, als Voraussetzung für die wiederholte Verhängung eines Ordnungsgeldes lediglich verlangt, dass in natürlicher Hinsicht mehrere ungebührliche Handlungen gegeben sind. Als hinreichenden Grund für die Annahme verschiedener Handlungen hat es ausreichen lassen, dass zwischen den beiden vom Tatgericht geahndeten ungebührlichen Verhaltensweisen ein Ordnungsbeschluss ergangen war. Als notwendige Voraussetzung der wiederholten Ahndung hat es jedoch ausschließlich hervorgehoben, dass mehrere Handlungen im natürlichen Sinne vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war ungeachtet dessen, dass das Schwurgericht die Ordnungsmittel erst unmittelbar aufeinanderfolgend am Schluss der Sitzung verhängte, zu bejahen, dass die genannten Verhaltensweisen des Angeklagten jeweils eine abgeschlossene Handlung im natürlichen Sinne darstellten. Denn der Vorsitzende hatte den Angeklagten jeweils direkt im Anschluss an sein Fehlverhalten ermahnt und auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzumildern war jedoch der Umrechnungsmaßstab hinsichtlich der nach § 178 Abs. 1 S. 2 GVG für den Fall der erfolglosen Beitreibung der Ordnungsgelder ersatzweise angeordneten Ordnungshaft. Der vom Landgericht gewählte Maßstab von einem Tag Haft je 50,00 Euro Ordnungsgeld würde vorliegend im Falle der erfolglosen Beitreibung der Ordnungsgelder zu Ordnungshaft von zehn bzw. zwölf Tagen führen. Damit wäre in beiden Fällen die Höchstdauer der originären Ordnungshaft nach § 178 Abs. 1 S. 1 GVG von einer Woche überschritten. Eine solche Dauer der ersatzweise vollzogenen Ordnungshaft wäre, auch im Verhältnis zu der wegen der dritten Ungebühr verhängten Ordnungshaft von (nur) einem Tag nicht mehr angemessen. Der Senat hat den Umrechnungsschlüssel daher auf einen Tag Ordnungshaft je 100,00 Euro nicht beizutreibenden Ordnungsgeldes abgemildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 GKG und entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Bei erfolgloser Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat der Beschwerdeführer gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 GKG die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner, 62. Aufl. 2019, § 181 GVG Rn. 7). Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der Dauer der nur ersatzweise angeordneten Ordnungshaft rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.</p>\n " }