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    "slug": "ovgnrw-2020-08-05-7-b-87820",
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    "file_number": "7 B 878/20",
    "date": "2020-08-05",
    "created_date": "2020-08-19T10:01:02Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:37:46Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.7B878.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor, da die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Den Antragstellern stehe aus den Gründen des Kammerurteils gleichen Rubrums vom 10.3.2020 (5 K 876/18) kein Anspruch auf Wiederherstellung des Zufahrtsbereichs durch die Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin habe eine - als wahr unterstellte - Beschädigung des Zufahrtsbereichs weder genehmigt, noch sei sie in sonstiger Weise hierfür verantwortlich. Die der Bauherrin erteilte Baugenehmigung sei unbeschadet privater Rechte erteilt worden. Eventuelle Ansprüche wegen der behaupteten Beschädigung ihrer Zufahrt müssten die Antragsteller auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Außerdem hätten die Antragsteller keinen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden wesentlichen Nachteil dargelegt. Insbesondere genüge nach den Angaben des Vertreters der städtischen Feuerwehr der Zufahrtsbereich den Anforderungen an die Erreichbarkeit mit Lösch- und Rettungsfahrzeugen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt schon im Hinblick auf den Anordnungsanspruch. Dass die Voraussetzungen eines allenfalls in Betracht zu ziehenden Folgenbeseitigungsanspruchs,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, BRS 55 Nr. 17 = juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">vorliegen könnten, ist nicht dargelegt. Eine fortdauernde Rechtsverletzung der Antragsteller durch ein öffentlich-rechtliches Handeln der Antragsgegnerin wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsteller haben aber auch einen Anordnungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Antragsteller auf die Zeiträume vor der Fertigstellung der Tiefgaragen- und Rampenwand abstellen und ausführen, die Tragfähigkeit ihrer Zufahrt habe - vorhabenbedingt - zeitweise nur 12 t betragen, besteht diese Situation nach der Beendigung der Fertigstellung der Tiefgaragen- und Rampenwand nicht mehr. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Senatsbeschluss - 7 A 1036/20 - vom heutigen Tage. Soweit die Antragsteller geltend machen, ohne den Anschluss ihrer Fahrbahndecke an die Tiefgaragen- und Rampenwand drohe eine verkehrsbedingte Beschädigung der in der Zufahrt verlaufenden Versorgungsleitungen, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Eine konkrete Gefahrenlage haben die Antragsteller damit ebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss im Verfahren - 7 A 1036/20 - vom heutigen Tage. Auch die geltend gemachte Unfallgefahr aufgrund der schadhaften Oberfläche der im Eigentum der Antragsteller stehenden Zufahrt rechtfertigt nicht die Annahme eines Anordnungsgrunds, wie sich ebenfalls aus dem vorgenannten Beschluss ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Hier beachtliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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