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{ "id": 330599, "slug": "vg-koln-2020-07-23-4-k-198419", "court": { "id": 844, "name": "Verwaltungsgericht Köln", "slug": "vg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 K 1984/19", "date": "2020-07-23", "created_date": "2020-08-19T10:01:03Z", "updated_date": "2020-12-10T13:37:46Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGK:2020:0723.4K1984.19.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 52/100, die Klägerin zu 2 zu 5/100 und die Klägerin zu 3 zu 43/100.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen sind die drei Aktiengesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen, die zum 1. Januar 1995 im Zuge der sog. Postreform II, der Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost, entstanden sind (Postnachfolgeunternehmen). Die Klägerin zu 1 übernahm den Geschäftsbereich Postdienst, die Klägerin zu 3 den Geschäftsbereich Telekommunikation. Der Geschäftsbereich Postbank war ursprünglich von der Deutschen Postbank AG übernommen worden, deren Rechtsnachfolgerin die DB Privat- und Firmenkunden AG war. Diese ist am 15. Mai 2020 auf die Deutsche Bank AG, die jetzige Klägerin zu 2, verschmolzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die beklagte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost entstand ebenfalls im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Bundespost. Sie wurde zum 1. Januar 1995 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und nimmt verschiedene soziale und dienstrechtliche Aufgaben für die aktiven und inaktiven Bediensteten der Postnachfolgeunternehmen war. Sie schließt hierfür mit den Klägerinnen entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge. Bis zum 30. November 2005 nahm sie zudem Aufgaben für den Bund aus dessen Beteiligung an den Aktiengesellschaften war. Insoweit finanzierte sie sich aus Dividenden oder sonstigen Mitteln des Bundes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Januar 1995 beschäftigte die Beklagte 3.560 Bedienstete, davon 1.791 Beamte. Ihre Bediensteten waren zuvor weit überwiegend beim Sondervermögen Deutsche Bundespost beschäftigt. 18 Beamte wurden ihr vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation übergeleitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Anwartschaften ihrer Bediensteten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen auf Altersversorgung und Beihilfe (Beamte) bzw. auf betriebliche Zusatzversorgung (Beschäftigte) bildet die Beklagte in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Die Berechnung der Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeiten der Bediensteten, also auch solchen vor dem 1. Januar 1995.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eröffnungsbilanz der Beklagten zum 1. Januar 1995 waren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in Höhe von 252.003.246 DM sowie für Beihilfeverpflichtungen in Höhe von 34.558.365 DM ausgewiesen. Im Geschäftsjahr 2010 änderten sich infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BilMoG) die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der Rückstellungen. Dies verursachte bei der Beklagten einen zusätzlichen Rückstellungsbedarf in Höhe von 188.879.000 Euro, davon entfielen 109.324.000 Euro auf Pensionsverpflichtungen, 9.734.000 Euro auf Zusatzversorgungsverpflichtungen und 69.819.000 Euro auf Beihilfeverpflichtungen. Die zusätzlichen Beträge sammelt die Beklagte beginnend 2010 bis zum Geschäftsjahr 2024 jährlich zu einem Fünfzehntel an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen finanzierten bis dahin die Rückstellungen der Beklagten im Rahmen der mit dieser abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge, ohne zwischen Dienstzeiten vor und nach dem 1. Januar 1995 zu differenzieren. Nunmehr vertraten sie die Auffassung, Rückstellungen der Beklagten für die Anwartschaften ihrer Bediensteten insoweit nicht finanzieren zu müssen, als sie auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen. In den jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträgen, die zum 1. Januar 2010 und 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind, heißt es dazu in den Präambeln:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">„Die unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen der Parteien, ob das von der [Klägerin] zu entrichtende Entgelt den auf sie entfallenden Anteil an den erforderlichen Mitteln zur Dotierung der für die Altersversorgung/Beihilfe der Beschäftigten der Bundesanstalt gebildeten Rückstellungen auch insoweit umfasst, als die Anwartschaften bereits vor dem 01.01.1995 begründet worden sind, bleiben von dieser Einigung über die Neufassung des Geschäftsbesorgungsvertrages unberührt. Die [Klägerin] wird ihre abweichende Auffassung bis zu deren Anerkennung durch die Bundesanstalt, einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder einer gesetzlichen Regelung insbesondere nicht im Wege der Leistungsverweigerung, Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der Bundesanstalt geltend machen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">§ 5 Abs. 3 der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge enthält im Hinblick auf die Entgelte zudem folgende Regelung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen in der nach dem In-Kraft-Treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) geltenden Fassung ab dem Geschäftsjahr 2010 von der Bundesanstalt angewendet werden. Bezüglich der Pensionsrückstellungen wird die Bundesanstalt das nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bestehende Recht in Anspruch nehmen, den aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften resultierenden Unterdeckungsbetrag bis zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu einem Fünfzehntel anzusammeln. Die unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen sind unbeschadet etwaig abweichender preisrechtlicher Bestimmungen auch für die Ermittlung des von der [Klägerin] zu entrichtenden Entgeltes maßgeblich.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Außergerichtliche Einigungsbemühungen der Beteiligten blieben ohne Erfolg. Ihren unter dem 12. Dezember 2017 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlängerte die Beklagte bis zum 31. März 2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29. März 2019 haben die Klägerinnen Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung ihrer Auffassung, die Rückstellungen der Beklagten für die Altersversorgung und die Beihilfe der Bediensteten der Beklagten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen nicht finanzieren zu müssen, soweit diese Rückstellungen für Anwartschaften gebildet würden, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfielen, führen die Klägerinnen verschiedene Argumente an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Finanzierungspflicht könne die Beklagte nicht aus den Geschäftsbesorgungsverträgen herleiten. Nach § 5 Abs. 3 dieser Verträge seien die zu bildenden Rückstellungen nur „unbeschadet“ der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) zu finanzieren, also nur insoweit, als sich aus den LSP nichts Abweichendes ergebe. Überdies sei die streitige Finanzierungsfrage in den Präambeln ausdrücklich offen gelassen worden. Vertraglich sei lediglich eine vorläufige Leistungsverpflichtung geregelt worden, um zu verhindern, dass sie ihre Zahlungen reduzieren oder einstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Finanzierungspflicht könne die Beklagte auch nicht aus dem Gesetz herleiten. Die streitigen Rückstellungen gehörten nicht zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut. § 19 Abs. 1 Satz 1 BAPostG verweise hinsichtlich der Aufgaben der Beklagten auf § 3 Abs. 1 BAPostG, der wiederum die Abschnitte 4, 5, 7 und 8 in Bezug nehme. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen ergebe sich demgegenüber aus Abschnitt 6, weil nach § 21 BAPostG der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen eine Finanzierungspflicht der Klägerinnen. Die Entgelte im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge seien die Gegenleistung für die Wahrnehmung von Aufgaben für einen anderen. In der Gesetzesbegründung werde die Beklagte mit einem Beratungsunternehmen verglichen, das sich über den Abschluss entgeltlicher Beratungsverträge finanziere. Vorliegend sei die Finanzierung der streitigen Rückstellungen aber keine Aufgabe der Klägerinnen und habe auch sonst keinen Bezug zu ihnen. Die Beklagte nehme mit den Rückstellungen keine Aufgaben für sie wahr, sondern finanziere nachträglich die durch Vortätigkeiten ihrer Bediensteten erworbenen Anwartschaften. Zur Deckung dieses Rückstellungsbedarfs sei die Beklagte bei ihrer Errichtung von der Bundesrepublik Deutschland aber bereits mit Vermögenswerten ausgestattet worden. Wäre seinerzeit eine Finanzierungsverantwortung ihrerseits angenommen worden, hätte der Bund dies bei der Zuweisung von Vermögen an die Beklagte berücksichtigt. Es sei im Übrigen rein spekulativ, mit welchen finanziellen Mitteln der Gesetzgeber die Beklagte bei Kenntnis des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs ausgestattet hätte. Dass die Beklagte seit 2005 nur noch Aufgaben für sie wahrzunehmen habe, ändere an dieser Beurteilung ebenfalls nichts. Denn durch den Wegfall der Aufgaben für den Bund, hätten sich die Aufgaben, die die Beklagte für sie wahrzunehmen habe, nicht verändert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus seien systematische Erwägungen zu berücksichtigen. Für die seit dem 1. Januar 1995 bei ihnen beschäftigten Beamten der früheren Deutschen Bundespost erbrächten sie nach Maßgabe der §§ 14 ff. Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) Versorgungs- und Beihilfeleistungen an die Postbeamtenversorgungskasse. Für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 hätten sie dabei allerdings keine Zahlungen zu leisten. Im Gegenteil würden sie von den Versorgungs- und Beihilfeleistungen an die bei ihnen beschäftigten Beamten nach deren Eintritt in den Ruhestand entlastet. Es wäre widersprüchlich, wenn sie demgegenüber in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten auch Rückstellungen für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 finanzieren müssten. Die Finanzierung der Altersversorgung der bei ihnen beschäftigten Beamten habe einen sehr viel engeren Bezug zu ihnen als die der Bediensteten der Beklagten. Die Beklagte habe immerhin bis 2005 noch in erheblichem Umfang Aufgaben für den Bund wahrgenommen. Zudem seien die Bediensteten der Beklagten vor 1995 nicht nur bei der Deutschen Bundespost, sondern auch beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation tätig gewesen. Dass der Gesetzgeber diesen Wertungswiderspruch habe in Kauf nehmen wollen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Beklagte aus damaliger Sicht ausreichend mit Vermögen zur Deckung der Versorgungslasten aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 ausgestattet gewesen. Würde § 19 Abs. 1 Satz 2 BAPostG jetzt auf einen zusätzlichen Rückstellungsbedarf infolge einer Rechtsänderung lange nach Errichtung der Beklagten erstreckt, führe dies zu einem Wertungswiderspruch zu den §§ 14 ff. PostPersRG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Auch § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bringe zum Ausdruck, dass die Beklagte mit der Finanzierung der durch das BilMoG erhöhten Aufwendungen keine Aufgaben für sie wahrnehme. Danach sei es nach einem einvernehmlichen Dienstherrenwechsel grundsätzlich nicht Aufgabe des neuen Dienstherrn, Versorgungsansprüche aus Anwartschaften zu finanzieren, die bei dem früheren Dienstherrn erworben worden seien. Vielmehr stehe dem aufnehmenden Dienstherrn ein Erstattungsanspruch zu. Dieser Konzeption folgend komme hier der Bundesrepublik Deutschland die Finanzierungsverantwortung für solche Versorgungslasten zu, die nach dem heute geltenden Recht nicht durch die Vermögensausstattung bei Errichtung der Beklagten gedeckt würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Davon unabhängig sei ihre Finanzierungsverantwortung aber jedenfalls nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BAPostG ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift präzisiere durch die Bezugnahme auf die LSP die Kosten, die bei der Vereinbarung der Entgelte berücksichtigt werden könnten. Die Aufwendungen der Beklagten für Rückstellungen für die Altersversorgung und Beihilfe ihrer Bediensteten gehörten zwar zu den Sozialkosten im Sinne von Nr. 25 LSP. Sie würden aber, soweit sie auf Dienstzeiten vor Errichtung der Beklagten beruhten, durch das in Nr. 4 Abs. 2 und 3 LSP normierte Verursachungsprinzip ausgeschlossen. Das Verursachungsprinzip verlange einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Aufwendung und der Erstellung der Leistung. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es bedürfe also einer wertenden Zurechnung der Kosten zu den Leistungen, wie etwa auch die Vorschriften zu den kalkulatorischen Kosten in den Nr. 37 ff. LSP verdeutlichten. In zeitlicher Hinsicht seien Kosten regelmäßig durch die Existenz eines Betriebs begrenzt. Die Nutzung von Betriebsmitteln durch frühere Unternehmen könne nicht angerechnet werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Vortätigkeiten der Bediensteten der Beklagten. Die Leistungen der Beklagten, die ihnen zugerechnet werden könnten und von ihnen zu vergüten seien, beschränkten sich auf Aufgaben, die die Beklagte seit ihrer Errichtung zum 1. Januar 1995 wahrnehme. Verbindlichkeiten, die durch Vortätigkeiten der Bediensteten der Beklagten entstanden seien, beruhten hingegen nicht auf der erst später begründeten Verpflichtung der Beklagten, Aufgaben für sie wahrzunehmen. Auch soweit die Bediensteten der Beklagten vor 1995 bei einem Unternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt gewesen seien, hätten sie dort nicht Leistungen für die Klägerinnen erbracht, sondern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, deren nichtrechtsfähige Einrichtungen die Unternehmen gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verursachungsprinzip werde auch nicht durch ihre Gesamtrechtsnachfolge in das Sondervermögen Deutsche Bundespost eingeschränkt. Denn von dieser Gesamtrechtsnachfolge seien das der Beklagten übertragene Vermögen und ebenso die nach § 24 Abs. 1 BAPostG in der Fassung vom 14. September 1994 (BAPostG a. F.) auf die Beklagte übergeleiteten Bediensteten ausgenommen worden. Ihre finanziellen Verpflichtungen beschränkten sich daher gemäß § 2 Abs. 3 PostPersRG auf die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für die Finanzierung der Beklagten sei stattdessen mit § 19 BAPostG bewusst eine von den Prinzipien der Gesamtrechtsnachfolge abweichende Spezialvorschrift normiert worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte könne die streitigen Rückstellungen schließlich nicht im Rahmen des Gewinnzuschlags geltend machen. Dieser beziehe sich auf Risiken, die in der Zukunft den Bestand eines Unternehmens gefährden könnten und die kostenrechnerisch nicht kalkulierbar seien. Hier gehe es hingegen um in der Vergangenheit entstandene, kostenrechnerisch bestimmte Aufwendungen der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte könne auch nicht aus § 29 BAPostG einen Anspruch auf Übertragung weiterer Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost gegen sie geltend machen. Die Vorschrift betreffe die Übertragung von Vermögensgegenständen zur Wahrnehmung der der Beklagten bei ihrer Errichtung übertragenen Aufgaben. Dies erfordere im Übrigen einen Zuweisungsbescheid nach § 13 Postumwandlungsgesetz (PostUmwG). § 29 BAPostG ermögliche hingegen nicht die Finanzierung von Kosten, die der Beklagten Jahrzehnte nach ihrer Errichtung nach dem dann geltenden Recht entstünden. Die Finanzierung dieser Kosten werde allein durch § 19 BAPostG geregelt. Die beiden Vorschriften seien komplementär, aber zugleich in ihrem Anwendungsbereich abzugrenzen. § 19 BAPostG könne daher nicht nachträglich zur Finanzierung weiterer Rückstellungen für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 herangezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem stehe ihnen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit sie seit 2010 zur Finanzierung des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 Zahlungen an die Beklagte leisteten. Diese Zahlungen seien ausweislich der Präambeln der Geschäftsbesorgungsverträge unter Vorbehalt erfolgt. Vorsorglich hätten sie den Vorbehalt mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 auch ausdrücklich gegenüber der Beklagten erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Höhe der rechtsgrundlosen Zahlungen sei ihnen nicht bekannt. Den Abrechnungen der Beklagten lasse sich der entsprechende Anteil nicht entnehmen. Ebenso wenig könnten sie die Beträge eigenständig ermitteln, da ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten fehlten. Der erbetenen Auskunft sei die Beklagte nicht nachgekommen. Gleichwohl sei erkennbar, dass der Beklagten infolge des BilMoG in den Jahren 2010 bis 2018 ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von 496.267.886 Euro entstanden sei. Davon seien ausweislich einer Vergleichsberechnung ca. 204.859.000 Euro auf die streitigen Rückstellungen zurückzuführen. Die Klägerin zu 1 habe im Durchschnitt etwa 52 Prozent dieses Betrages an die Beklagte geleistet, die Klägerin zu 2 ca. 5 Prozent und die Klägerin zu 3 ca. 43 Prozent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Rückstellungen der Beklagten für die Altersversorgung und die Beihilfe der Beschäftigten der Beklagten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu finanzieren, soweit diese Rückstellungen für Anwartschaften gebildet werden, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen sind,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 106.526.000 Euro, an die Klägerin zu 2 10.243.000 Euro und an die Klägerin zu 3 88.089.000 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Anhängigkeit der Klage zu zahlen,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die in dem Antrag zu 2 genannten Beträge hinausgehende Zahlungen zurückzuerstatten, die sie in den Jahren 2010 bis 2018 von ihnen zur Finanzierung von Rückstellungen für Versorgungsbezüge und Beihilfen ihrer Beschäftigten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen infolge von Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 vereinnahmt hat.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Auffassung, dass die Klägerinnen verpflichtet seien, die Rückstellungen für Anwartschaften ihrer Bediensteten bzw. deren Angehörigen und Hinterbliebenen auf Altersversorgung und Beihilfe bzw. betriebliche Zusatzversorgung auch insoweit zu finanzieren, als sie für Anwartschaften gebildet werden, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergebe sich bereits aus den Geschäftsbesorgungsverträgen aus den Jahren 2010 und 2016. Die streitige Frage sei dort keineswegs offengelassen gelassen worden. Vielmehr sei in § 5 Abs. 3 der Verträge eine umfassende Zahlungsverpflichtung der Klägerinnen, gerade auch für den erhöhten Rückstellungsbedarf infolge des BilMoG, vereinbart worden, und zwar „unbeschadet“, also ohne Rücksicht auf etwaig abweichende preisrechtliche Bestimmungen. Ihre Abrechnungspraxis und die jahrelangen vorbehaltlosen Zahlungen der Klägerinnen bestätigten diese Auslegung. Aus den Präambeln ergebe sich ebenfalls nichts anderes. Danach seien die Klägerinnen zur Respektierung ihrer Rechtsauffassung verpflichtet. Es habe lediglich eine dauerhafte Präjudizierung vermieden werden sollen. Nach einer endgültigen Klärung im Sinne der Klägerinnen würden demgemäß ihre Zahlungsverpflichtungen allein mit Wirkung für die Zukunft entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach dem Gesetz seien die Klägerinnen zur Finanzierung der streitigen Rückstellungen verpflichtet. Sie gehörten zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BAPostG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür spreche schon der Wortlaut. § 3 BAPostG verweise auf die Aufgaben nach Abschnitt 7 – Personal. Schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BAPostG a. F. hätten die Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7 und die sich daraus für sie ergebenden Pflichten als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin zu den von den Klägerinnen zu finanzierenden Aufgaben gehört. Zudem benötige sie für ihre Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5 und 8 Personal. Die damit einhergehenden Sozialausgaben seien folglich mit der Aufgabenwahrnehmung verbundene Kosten. Abschnitt 6 des BAPostG betreffe hingegen lediglich ihre Wirtschaftsführung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus bezwecke § 19 BAPostG, dass die zu vereinbarenden Entgelte alle mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Ausgaben erfassten. Dies schließe den hier streitigen erhöhten Rückstellungsbedarf für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 ein. Diese Aufwendungen seien nur entstanden, weil sie seither Aufgaben der früheren Deutschen Bundespost wahrnehme, dazu übergeleitete Bedienstete beschäftige und für deren Altersversorgung und Beihilfe aufkommen müsse. Die Arbeitsleistung ihrer Bediensteten vor 1995 verkörpere auch einen Wert für die Klägerinnen, weil es sich überwiegend um Bedienstete der früheren Deutschen Bundespost handele, deren Rechtsnachfolgerinnen die Klägerinnen seien. Die 18 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf sie übergeleiteten Beamten hätten zum Teil ebenfalls Vordienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. Die ursprünglich für den Bund wahrgenommenen Holding-Aufgaben seien im Verhältnis zur Aufgabenwahrnehmung für die Postnachfolgeunternehmen zu vernachlässigen, wie ein Vergleich ihrer Umsatzerlöse aus dem Jahr 1995 zeige. Vom Bund habe sie damals 236.586 DM erhalten, aus den Geschäftsbesorgungsverträgen mit den Klägerinnen 496.277.150 DM. Unabhängig davon seien hier Aufwendungen seit 2010 streitig, als sie schon keine Aufgaben mehr für den Bund wahrgenommen habe. Im Rahmen ihrer Reorganisation im Jahr 2005 habe der Gesetzgeber überdies ausdrücklich klargestellt, mit der Neuregelung des § 19 BAPostG sicherzustellen, dass „alle“ ihre Kosten über die Geschäftsbesorgungsverträge von den Postnachfolgeunternehmen getragen würden. Dabei sei nicht zwischen Dienstzeiten vor oder nach 1995 differenziert worden. Zudem nehme sie letztlich Aufgaben wahr, die an sich den Postnachfolgeunternehmen zukommen müssten. Dies bringe etwa auch Art. 87f Abs. 3 Grundgesetz (GG) zum Ausdruck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Wertungswiderspruch zu den §§ 14 ff. PostPersRG bestehe ebenfalls nicht. Die dortige Begrenzung der Versorgungslasten der Postnachfolgeunternehmen stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge dar. Andernfalls hätten die Klägerinnen die bestehenden Versorgungslasten in voller Höhe tragen müssen. Angesichts von über 250.000 Beamten hätte dies von vornherein zu einer Überschuldung der Klägerinnen, jedenfalls der Klägerin zu 1, geführt und deren Wettbewerbs- und Börsenfähigkeit infrage gestellt. Daher seien die Versorgungslasten der Klägerinnen in Bezug auf die bei ihnen beschäftigten Bediensteten nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG begrenzt worden. Davon abgesehen habe der Gesetzgeber eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler aber vermeiden wollen. Bei ihr habe sich die Situation ohnehin anders dargestellt, da die Zahl der auf sie übergeleiteten Bediensteten deutlich geringer gewesen sei. Es habe daher kein Anlass zu einer mit §§ 14 ff. PostPersRG vergleichbaren Entlastung der Klägerinnen bestanden. Eine solche sei vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost im Jahr 2015 habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei einer Versetzung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu ihr unterschiedliche Versorgungssysteme zur Anwendung kämen. Eventuelle Mehrkosten für die Klägerinnen habe er dabei in Kauf genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus § 107b BeamtVG ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift sei hier nicht anwendbar, weil es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Überleitung von Beamten mit einem gesetzlich angeordneten rückstellungsbasierten Versorgungs- und Finanzierungssystem handele. Im Übrigen hätte sie andernfalls einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Klägerinnen, weil deren Rechtsvorgängerin, die Deutsche Bundespost, als früherer Dienstherr anzusehen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Finanzierungspflicht der Klägerinnen werde darüber hinaus nicht durch die LSP ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem 2005 aufgenommenen Verweis auf die LSP in § 19 Abs. 1 Satz 3 BAPostG die Finanzierungspflichten der Klägerinnen habe einschränken wollen. Ganz im Gegenteil habe sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dahingehend geäußert, dass „alle“ ihre Kosten über die Geschäftsbesorgungsverträge von den Klägerinnen zu tragen seien. Davon abgesehen handele es sich hier um einen atypischen Anwendungsfall. Die LSP bezögen sich typischerweise auf einzelne Aufträge öffentlich-rechtlicher Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern der Privatwirtschaft, die keine Sozialaufwendungen wegen Vortätigkeiten ihrer Beschäftigten in anderen Betrieben zu tragen hätten. Bei ihr sei dies anders. Sie habe von Gesetzes wegen Sozialaufwendungen auch für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 zu tragen. Zudem seien ihr die Aufgaben in Bezug auf die Klägerinnen auf Dauer übertragen worden. Ihre Bediensteten könne sie auch nicht für andere betriebliche Aktivitäten oder Aufträge einsetzen. Des Weiteren wirkten sich die streitigen Rückstellungen in den Geschäftsjahren seit 2010 ergebniswirksam aus, unabhängig davon für welche Dienstzeiten die Rückstellungen gebildet würden. Die Aufwendungen ergäben sich vielmehr aus der Zugehörigkeit der Bediensteten zu ihrem betrieblichen Sozialsystem. Die Aufwendungen seien daher seit 2010 in jedem Geschäftsjahr als Sozialkosten im Sinne von Nr. 25 LSP ansatzfähig. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Verursachungsprinzips, da es sich bei den Sonderzuführungen infolge des BilMoG nicht nur um Aufwendungen im Rahmen des normalen Betriebsgeschehens handele, sondern um gesetzliche Verpflichtungen. Bei einer wertenden Betrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass ihre Bediensteten vor dem 1. Januar 1995 zur Wertschöpfung des Vermögens der Deutschen Bundespost beigetragen hätten, deren Rechtsnachfolgerinnen die Klägerinnen geworden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus würden sich die streitigen Rückstellungen, wenn sie nicht durch die Entgelte der Klägerinnen finanziert würden, als Verlust niederschlagen. Einen solchen Verlust könne sie im Rahmen des Gewinnzuschlags nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BAPostG gegenüber den Klägerinnen geltend machen. Es handele sich dabei um eine zwingende Vorschrift zum Ausgleich verbleibender Risiken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich habe sie jedenfalls aus § 29 BAPostG einen Anspruch gegen die Klägerinnen auf Übertragung jener Vermögensgegenstände aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost, die sie zur Erfüllung der auf sie übergangenen Versorgungsverpflichtungen benötige. Für den nach § 13 PostUmwG erforderlichen Zuweisungsbescheid sei das Bundesministerium der Finanzen zuständig, das ebenfalls von einer Finanzierungspflicht der Klägerinnen ausgehe. Die Vorschriften der §§ 19 und 29 BAPostG seien komplementär und begründeten eine Vollfinanzierungspflicht der Klägerinnen. Während ihre Erstausstattung aus dem vom Bund getrennt zu behandelnden Aufgaben-, Haftungs- und Vermögensbereich der drei Postunternehmen erfolgt sei, deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen die Klägerinnen seien, ergebe sich deren weitergehende Finanzierungspflicht aus § 19 BAPostG. Der Gesetzgeber gehe demnach von einer ökonomischen Verantwortung der Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund stehe den Klägerinnen auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ihre Zahlungen in den Jahren 2010 bis 2018 seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Zumindest hätten sie aber in Kenntnis ihrer fehlenden Finanzierungspflicht geleistet. Der Hinweis auf unterschiedliche rechtliche Auffassungen in den Präambeln der Geschäftsbesorgungsverträge reiche als Vorbehalt nicht aus. Darüber hinaus seien etwaige Erstattungsansprüche der Klägerinnen zum Teil bereits verjährt. Am 19. Mai 2020 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin zu 2 ist als Rechtsnachfolgerin der DB Privat- und Firmenkunden AG gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. den auf Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwendenden §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten. Sie wurde überdies als Postnachfolgeunternehmen bestimmt (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 1 ist als Feststellungsklage statthaft. Er bezieht sich mit der Frage, ob die Klägerinnen zur Finanzierung der Rückstellungen der Beklagten für die Altersversorgung und Beihilfe der Beschäftigten der Beklagten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen verpflichtet seien, soweit diese Rückstellungen für Anwartschaften gebildet werden, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen, auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellungsklage nur dann nicht begehrt werden, soweit sich das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Davon kann nicht die Rede sein, wenn die Feststellungsklage dem Rechtsschutzziel des Klägers besser Rechnung trägt, als eine Gestaltungs- oder Leistungsklage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">StRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 02.12.2015 – 10 C 18.14 –, juris Rn. 14 m. w. N., und grundlegend vom 27.10.1970 – VI C 8.69 –, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 17 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall. Der Feststellungsantrag zu 1 ist auf die umfassende Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der streitigen Finanzierungspflicht der Klägerinnen gerichtet. Dieses Rechtsschutzbegehren hat nicht nur die vergangene und gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Ausgestaltung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse zum Gegenstand. Diesem Anliegen kann mit einer Leistungsklage nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden, weil sich die streitige Rechtsfrage dort nur als Vorfrage stellen würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Klägerinnen sind analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil das Nichtbestehen ihrer Finanzierungspflicht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Beklagte bestreitet ihre Rechtsposition, weshalb sie auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (§ 43 Abs. 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Er ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klägerinnen sind analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil ein Anspruch auf Erstattung von Entgelten aus den Jahren 2010 bis 2018 wegen des Nichtbestehens der im Klageantrag zu 1 zur Streit gestellten Finanzierungspflicht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Klageantrag zu 3 ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag formuliert und als solcher statthaft. Die Feststellung, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte dem Grunde nach für die Jahre 2010 bis 2018 ein Erstattungsanspruch zukommt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist auch nicht subsidiär gegenüber einer (unbezifferten) Leistungsklage. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Klage gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts richtet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BAPostG). Von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darf angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8.69 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 02.09.1997 – 15 A 2770/94 –, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen haben zudem gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben ist, um frühzeitig Konsequenzen für die Disposition ihrer finanziellen Mittel ziehen zu können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist aber insgesamt unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sie verpflichtet sind, die Rückstellungen der Beklagten für die Altersversorgung und die Beihilfe der Bediensteten der Beklagten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu finanzieren, (auch) soweit diese Rückstellungen für Anwartschaften gebildet werden, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich, anders als die Beklagte meint, nicht schon aus § 5 Abs. 3 der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge aus den Jahren 2010 und 2016. Einem solchen Verständnis stehen die Präambeln entgegen, in denen die Klägerinnen eindeutig an ihrer abweichenden Rechtsauffassung festhalten und sich deren rechtliche Geltendmachung vorbehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Finanzierung der streitigen Rückstellungen gehört vielmehr zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BAPostG. Hierfür sprechen der Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift, der gesetzgeberische Wille und systematische Erwägungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BAPostG nimmt die Beklagte die Aufgaben nach § 3 nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BAPostG aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlags finanziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Wortlaut und der Verweisungstechnik des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAPostG gehören alle Rückstellungen für Verpflichtungen der Beklagten zur Leistung von Altersversorgung und Beihilfe bzw. von betrieblicher Zusatzversorgung zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten, unabhängig davon für welche Dienstzeiten sie gebildet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">§ 19 Abs. 1 Satz 1 BAPostG verweist für die Aufgaben der Beklagten auf § 3 BAPostG. Nach § 3 Abs. 1 BAPostG hat die Beklagte die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8. Anders als die Klägerinnen meinen, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Bildung der Rückstellungen nicht aus Abschnitt 6, auf den § 3 Abs. 1 BAPostG nicht verweist. Der Rechtsgrund liegt vielmehr in Abschnitt 7 in der Stellung der Beklagten als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin begründet. Die daran anknüpfenden Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen der Beklagten aus den Beschäftigungsverhältnissen stellen ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Die Bildung von Rückstellungen ist damit lediglich Reflex dieser Verpflichtungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Abschnitt 7 des BAPostG betrifft das Personal der Beklagten. Nach § 23 Abs. 1 BAPostG ist der Beklagten das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben, unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Im Rahmen von Beamtenverhältnissen hat die Beklagte die nach dem BeamtVG bestehenden Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten bzw. der Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten zu erfüllen. Die Versorgungsempfänger haben zudem gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz Anspruch auf Beihilfeleistungen. Des Weiteren können in Arbeitsverhältnissen aufgrund direkter Zusagen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Betriebsverfassungsgesetz bestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Für die entsprechenden Anwartschaften ihrer Bediensteten bzw. deren Angehörigen und Hinterbliebenen hat die Beklagte in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen zu bilden. Dies ergibt sich aus Abschnitt 6. Nach § 21 Satz 1 BAPostG hat die Beklagte für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf die Beklagte geboten sei, weil sie Aufgaben in Bezug auf die Aktiengesellschaften wahrnehme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 82.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Jahresabschluss unter anderem sämtliche Schulden enthalten. Dazu gehören Rückstellungen, die nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind (Passivierungspflicht). Dies erfasst auch Rückstellungen für Pensions- und Altersversorgungsverpflichtungen sowie für die Verpflichtung, Versorgungsempfängern Beihilfen zu gewähren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. <em>Regierer</em>, in: Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, 28. Ed. (Stand: 15.04.2020), § 249 Rn. 88 ff.; <em>Schubert</em>, in: Grottel/Schmidt/ Schubert/Störk, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 249 HGB Rn. 100.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewertung der Verpflichtungen richtet sich nach § 253 HGB, der im Rahmen des BilMoG neugefasst wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. im Einzelnen <em>Grottel/Johannleweling</em>, in: Grottel/Schmidt/Schubert/ Störk, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 249 HGB Rn. 195 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der durch das BilMoG geänderten Bewertung von Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen konnte sich – wie hier bei der Beklagten – im Übergangsjahr 2010 eine Sonderzuführung zu den Rückstellungen ergeben. Die Beklagte macht von dem Wahlrecht in Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) Gebrauch, den Sonderzuführungsbetrag bis zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Dass bei der Bildung von Rückstellungen auch Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 zugrunde zu legen sind, ist ebenfalls von der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BAPostG gedeckt. Im Hinblick auf die Beamten der Beklagten ergibt sich dies schon aus dem Beamtenverhältnis, weil dort eine Aufteilung der Dienstzeiten je nach Dienstherr nicht erfolgt. Vielmehr wird die Dienstzeit grundsätzlich vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der jeweilige Dienstherr hat die vollen Versorgungslasten zu tragen (vgl. § 107b Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Auch Abschnitt 7 des BAPostG verdeutlicht durch seine Vorschriften zur Besitzstandswahrung, dass die Rechte der Bediensteten der Beklagten durch die zum 1. Januar 1995 erfolgte Überleitung nicht geschmälert werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">So ausdrücklich die Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 83.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Beispielsweise wird Beamten nach § 23 Abs. 5 BAPostG die Stellenzulage gemäß Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes weitergewährt, obwohl die Beklagte im Gegensatz zu den bisherigen Generaldirektionen keine oberste Bundesbehörde ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 83; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/ Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Bundesanstalt Post-Gesetz § 23 Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso beinhalten § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAPostG Regelungen zum kollektiven und individuellen Bestandsschutz, indem die Fortgeltung bestehender Tarifverträge und erforderlichenfalls die Vereinbarung von Besitzstandsregelungen angeordnet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Bundesanstalt Post-Gesetz § 24 Rn. 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Finanzierung dieser Besitzstandswahrung obliegt über § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAPostG den Klägerinnen. Das Gesetz unterscheidet dabei im Übrigen nicht danach, wo die Bediensteten zuvor beschäftigt waren. Vielmehr sah § 24 Abs. 1 BAPostG a. F. die Überleitung sowohl von Bediensteten der Deutschen Bundespost als auch von Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation auf die Beklagte vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BAPostG wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift und den gesetzgeberischen Willen bestätigt. Danach tragen die Klägerinnen eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Laut der Gesetzesbegründung zu § 19 BAPostG a. F. richtet sich die Gesamtfinanzierung der Bundesanstalt nach den Merkmalen ihres Anstaltszwecks. Hiernach würden die mit der Aufgabenwahrnehmung für den Bund (§ 3 Abs. 1 BAPostG a. F.) verbundenen Ausgaben vom Bund getragen, die Kosten für Leistungen in Bezug auf die Unternehmen (§ 3 Abs. 2 BAPostG) seien von diesen abzugelten. Insoweit finanziere sich die Bundesanstalt wie ein Beratungsunternehmen über den Abschluss entgeltlicher Beratungsverträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 81.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Seitdem zum 1. Dezember 2005 die Aufgabenwahrnehmung für den Bund entfallen ist, finanziert sich die Beklagte allein aus den Entgelten der Geschäftsbesorgungsverträge, die sie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAPostG mit den Klägerinnen schließt. In der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost heißt es zur Neufassung des § 19 BAPostG wörtlich:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">„Die Bundesanstalt nimmt künftig nur noch Aufgaben in Bezug auf die Aktiengesellschaften wahr. Die diesbezügliche Finanzierungsverpflichtung der Aktiengesellschaften besteht fort. Die Neuregelung stellt sicher, dass alle Kosten (einschließlich der kalkulatorischen Kosten) der Bundesanstalt über Geschäftsbesorgungsverträge von den Aktiengesellschaften getragen werden, soweit nicht Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 und § 26k Sonderregelungen enthalten.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestag Drs. 15/5573, S. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Klägerinnen, der Gesetzgeber habe bei dieser Äußerung aber nicht das BilMoG vor Augen gehabt, sondern sei noch davon ausgegangen, dass die Vermögensausstattung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Deckung der vor dem 1. Januar 1995 begründeten Versorgungslasten ausreiche, verfängt nicht. Denn 2015 – mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des BilMoG und zu einer Zeit, als der Streit zwischen den Beteiligten über die vorliegende Rechtsfrage bereits zutage getreten war – hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost erneut mit Finanzierungsfragen der Klägerinnen gegenüber der Beklagten beschäftigt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden die unterschiedlichen Versorgungssysteme bei den Klägerinnen und der Beklagten erörtert. Gleichwohl nahm der Gesetzgeber schlussendlich etwaige Mehrbelastungen der Klägerinnen infolge der Versetzung von bei ihnen beschäftigten Beamten zur Beklagten in Kauf. Dabei hatte sich der Bundesrat dafür eingesetzt, Mehrkosten für die Klägerinnen zu vermeiden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">„Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass durch die Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe auf die Bundesanstalt keine Mehrkosten für die Postnachfolgeunternehmen entstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Begründung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Finanzierung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten müssen nach dem Postpersonalrechtsgesetz 33 Prozent der Bruttobezüge von den Unternehmen an die Postbeamtenversorgungskasse abgeführt werden. Die Finanzierung der Altersversorgung der Beamten, die bei der Bundesanstalt beschäftigt sind, erfolgt demgegenüber durch ein fondsbasiertes Versorgungssystem nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB-Modell). Bei der Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe mit dem vorhandenen Personal zur Bundesanstalt kommt für diese das HGB-Modell zur Anwendung. Für die Postnachfolgeunternehmen könnten so Mehrkosten bis zu einem hohen zweistelligen Millionenbetrag bis zum Ausscheiden der Beamten entstehen (insgesamt 200 Beamte der Postnachfolgeunternehmen). Mehrkosten könnten dadurch vermieden werden, dass für Beamtinnen und Beamte, die mit der Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe zur Bundesanstalt wechseln, die bisherigen Regelungen der Beamtenversorgung zur Anwendung kommen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drs. 18/3512, S. 39.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Dies lehnte die Bundesregierung jedoch ab:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">„Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.Mit dem Gesetzentwurf sollen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) verschiedene haushaltsrelevante Personalverwaltungsaufgaben übertragen werden, die bislang durch die Postnachfolgeunternehmen wahrgenommen werden. […] Es ist beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung das bislang bei den Postnachfolgeunternehmen mit diesen Aufgaben betraute Personal (ca. 250 Personen; mehr als 80 % Beamtinnen und Beamte) sozialverträglich und grundsätzlich an den derzeitigen Standorten zur Bundesanstalt zu versetzen.Infolge der geplanten Personalübernahme können unter Umständen Mehrkosten für die Postnachfolgeunternehmen daraus entstehen, dass die Tragung der Versorgungslasten der Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt unterschiedlich geregelt ist. Während die Postnachfolgeunternehmen nach § 16 Absatz 1 PostPersRG für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten pauschal 33 % der (Brutto-)Dienstbezüge als Unternehmensbeitrag an die Postbeamtenversorgungskasse bezahlen, bildet die Bundesanstalt für ihre Beamtinnen und Beamten kapitalgedeckte Rückstellungen für die Altersversorgung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Abhängig von den jeweiligen versicherungsmathematischen Faktoren wie beispielsweise der Besoldungshöhe, dem Alter, Geschlecht, etwaigen Ausfallzeiten, dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritt sowie von den Entwicklungen am allgemeinen Kapitalmarkt können die für die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten zuvor geleisteten pauschalen Unternehmensbeiträge unter Umständen niedriger sein als die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bildenden Rückstellungen bei der Bundesanstalt. Ob und in welchem Umfang solche Mehrkosten für die Unternehmen entstehen, kann aktuell allerdings noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Der in der Antragsbegründung in den Raum gestellte „hohe zweistellige Millionenbetrag“ ist spekulativ und kann von der Bundesregierung nicht bestätigt werden.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drs. 18/3512, S. 41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses heißt es, dass der Wunsch der Postnachfolgeunternehmen, im Zusammenhang mit der Überleitung von rund 200 Beamten zur Bundesanstalt die Finanzierung der Versorgungsansprüche aller bei der Bundesanstalt beschäftigten Beamten zu harmonisieren, nicht umgesetzt werde. Begründet wird dies mit der Befürchtung künftiger Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, Bundestag Drs. 18/4707, S. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen auch Verpflichtungen umfasst, die auf Zeiten vor ihrer und der Errichtung der Beklagten zum 1. Januar 1995 entfallen, ist zudem ihrer besonderen Stellung als Postnachfolgeunternehmen und Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost (vgl. § 2 Abs. 1 PostUmwG) geschuldet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der sog. Postreform II sind aus dem bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundespost drei privatrechtliche Aktiengesellschaften und drei juristische Personen des öffentlichen Rechts – neben der Beklagten die Unfallkasse Post und Telekom (die heutige Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) sowie die Museumsstiftung Post und Telekommunikation – geschaffen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 188.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aufgabenbereich der Beklagten ist allerdings auf die drei Postnachfolgeunternehmen beschränkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Bundesanstalt Post-Gesetz § 1 Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">So heißt es in dem seit 1995 im Wesentlichen unveränderten § 1 Abs. 1 BAPostG, dass die Errichtung der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften bzw. Postnachfolgeunternehmen erfolgt. Der enge Bezug zu den Postnachfolgeunternehmen kommt etwa auch in Art. 87f Abs. 3 GG zum Ausdruck, wonach der Bund einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts ausführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Unternehmensbezogene Aufgaben, die ihrer Natur nach zum originären Zuständigkeitssektor der jeweiligen Aktiengesellschaft gehören, der Bundesanstalt zuzuweisen, war dabei in hohem Maße umstritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 180, 182; Fangmann/ Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Bundesanstalt Post-Gesetz § 3 Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Gesetzesbegründung nimmt die Bundesanstalt Aufgaben wahr, die ihrer Natur nach originäre Aufgaben der aus dem Sondervermögen hervorgehenden Aktiengesellschaften sind, die aber aus übergeordneten politischen Gründen in staatlicher Hand liegen und in mittelbarer Bundesverwaltung wahrgenommen werden sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 2, 76.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne die Beklagte wären für die Aufgaben sonst die Klägerinnen zuständig und müssten zur Aufgabenerledigung auch das entsprechende Personal beschäftigen. Für ihre eigenen Bediensteten haften die Klägerinnen jedoch als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost auch für Verpflichtungen, die auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">So BSG, Urteil vom 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 R –, juris für Nachversicherungsbeiträge für die zuvor versicherungsfrei bei der Deutschen Bundespost Postdienst beschäftigten Mitarbeiter. Ebenso BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 6 C 4.14 –, juris Rn. 23 ff. für Nachversicherungsbeiträge der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die den Postnachfolgeunternehmen zur Beschäftigung zugewiesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen in Bezug auf die Beklagte steht auch nicht entgegen, dass diese bis zum 30. November 2005 noch Aufgaben für den Bund wahrgenommen hat. Denn auch diese Aufgaben standen in einem engen Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost. Nach § 3 Abs. 1 BAPostG a. F. war die Beklagte zum Beispiel zuständig für die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Aktionärsrechte, die Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt und die Entscheidung über die Verwendung von Dividenden. Sie war in diesem Sinne eine „Holding“, die die Aktionärsrechte des Bundes ausübte, der nach § 3 Abs. 1 PostUmwG zunächst Alleinaktionär der Aktiengesellschaften war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Bezeichnung als „Holding“ auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 77; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 175.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Für die umfassende Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen in Bezug auf die Beklagte sprechen des Weiteren gesetzesübergreifende systematische Erwägungen. So sind die Klägerinnen auch in anderen Bereichen zur Finanzierung von Kosten der Beklagten verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 5 Abs. 3 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) tragen die Klägerinnen solche finanziellen Mehrbelastungen, die sich aus dem vorzeitigen Ruhestand von Beamten der Beklagten ergeben – im Übrigen ohne Unterschied, ob die betroffenen Beamten vor dem 1. Januar 1995 bei der Deutschen Bundespost oder beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation tätig waren. Das Gesetz dient dem Abbau von Personalüberhängen bei den privatisierten Unternehmen der Deutschen Bahn und der Postnachfolgeunternehmen. Es wurde Ende 2006 auf die Beamten der Beklagten ausgeweitet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Bundesanstalt keine Bundesmittel erhalte, sondern in vollem Umfang von den Postnachfolgeunternehmen finanziert werde. Deren Interesse an Kostenreduzierungen durch Personalabbau müsse deshalb auch die Möglichkeit einschließen, Personalüberhänge bei der Bundesanstalt abzubauen. Zu § 5 BEDBPStruktG wird ausgeführt, dass die Bundesanstalt im Rahmen der Finanzierung durch die Postnachfolgeunternehmen Pensionsrückstellungen für ihre eigenen Beamten bilde. Die aus der (Vor‑)Ruhestandsregelung folgenden Mehrbelastungen für die von ihr nach diesem Gesetz zur Ruhe gesetzten Kräfte seien daher auch von den Postnachfolgeunternehmen auszugleichen. Für den Bund seien die Kosten haushaltsneutral, da die Bundesanstalt keine Bundesmittel erhalte, sondern nach § 19 Abs. 1 BAPostG in vollem Umfang von den Postnachfolgeunternehmen finanziert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drs. 16/1938, S. 8, 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus verdeutlichen auch die in § 19 Abs. 2 BAPostG enthalten Sonderregelungen die besondere Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen in Bezug auf die Beklagte. § 19 Abs. 2 BAPostG enthält als speziellere Vorschrift,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestag Drs. 15/5573, S. 19,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">zwei Sonderregelungen, durch die Kosten, die der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstehen, nicht allein den Klägerinnen, sondern verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen werden. Gleichwohl bestimmen beide Regelungen, dass im Wesentlichen erneut die Klägerinnen den auf die Beklagte entfallenden Anteil zu finanzieren haben. So werden nach § 26 Abs. 4 BAPostG die Kosten, die der Bundesanstalt aus der Weiterführung betrieblicher Sozialeinrichtungen der Deutschen Bundespost entstehen, von den Postnachfolgeunternehmen für die Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1 BAPostG getragen, im Übrigen von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (der früheren Unfallkasse Post und Telekom), der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten. Nach § 26k BAPostG werden die Kosten, die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehen, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Nach § 1 und § 2 Abs. 2 der Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung legt die Beklagte den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung und insoweit auch den aus der Grundversicherung entstehenden Verwaltungsaufwand auf die Postnachfolgeunternehmen um. Davon dürften auch die Beschäftigten der Bundesanstalt erfasst sein, da sich die Beklagte hierfür ebenfalls der Postbeamtenkrankenkasse bedient (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BAPostG). Klarer kam dies noch in der Fassung des § 26k BAPostG in der Fassung vom 14. September 2005 zum Ausdruck, da dort die Aktiengesellschaften nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAPostG den Verwaltungsaufwand etwa aus einer Beihilfebearbeitung oder aus der Grundversicherung für die Mitglieder aus dem Bereich der Bundesanstalt zu tragen hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerinnen einwenden, es handele sich insoweit um generelle Erwägungen ohne Aussagekraft in Bezug auf die streitige Frage der Finanzierung von Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995, zeigt sich gleichwohl, dass der Gesetzgeber eine umfassende Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen vor Augen hat. Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen Zeiten vor und nach dem 1. Januar 1995 finden sich dabei nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Regelung des § 29 BAPostG zur Vermögensausstattung der Beklagten. Die Klägerinnen wenden insoweit ein, dass die §§ 19 und 29 BAPostG in ihren Anwendungsbereichen voneinander abzugrenzen seien. Es handele sich um zwei unterschiedliche Finanzierungssysteme. § 29 BAPostG erfasse die Ausstattung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung, während § 19 BAPostG ihre laufende Finanzierung seit dem 1. Januar 1995 regle. § 19 BAPostG könne daher nicht zur Finanzierung nachträglicher Verpflichtungen der Beklagten aus Zeiten vor ihrer Errichtung herangezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auffassung lässt allerdings nicht nur unberücksichtigt, dass sich die Sonderzuführungen infolge des BilMoG ergebniswirksam in den Geschäftsjahren 2010 bis 2024 niederschlagen, ohne dass es auf eine Art Verursachungszusammenhang zu Zeiten vor oder nach dem 1. Januar 1995 ankäme. Sie lässt zudem außer Acht, dass die §§ 19 und 29 BAPostG bis heute parallel fortgelten und § 29 BAPostG nicht etwa wie andere Vorschriften nach Errichtung der Beklagten wegen Erledigung aufgehoben wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">So wurde etwa § 24 Abs. 1 BAPostG a. F. 2005 im Rahmen des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aufgehoben, weil sich die Vorschrift erledigt hatte, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestag Drs. 15/5573, S. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Erstausstattung der Beklagten gemäß § 29 BAPostG allein aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost erfolgte, gerade für die Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen auch in Bezug auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Bundespost mussten die Vermögenswerte des bisherigen Sondervermögens auf die neuen Rechtsträger, also auf die Klägerinnen, die Beklagte und die zwei weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie auf den Bund als Träger der ministerialen Aufgaben im Bereich Post und Telekommunikation übertragen werden, da die Aufgaben anders nicht hätten erfüllt werden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 188.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die drei öffentlich-rechtlichen Rechtsträger erhielten dabei allerdings unmittelbar kein Vermögen. Stattdessen ging das Sondervermögen Deutsche Bundespost nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PostUmwG mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister am 2. Januar 1995 auf die Klägerinnen über. Diese waren jedoch verpflichtet, die anderen Rechtsträger mit Vermögensgegenständen auszustatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/ Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Postumwandlungsgesetz § 2 Rn. 7, § 13 Rn. 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als die Klägerinnen meinen, sind die der Beklagten übertragenen Rechte und Pflichten von ihrer Gesamtrechtsnachfolge nicht ausgenommen gewesen. Denn entgegen der ursprünglichen Entwurfsfassung erfolgte kein gesetzlicher Eigentumsübergang auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern es wurde aus Vereinfachungsgründen eine Ausstattungspflicht der Postnachfolgeunternehmen begründet. Das Vermögen sollte also zunächst auf die Unternehmen verteilt und dann die für die Ausstattung der öffentlich-rechtlichen juristischen Personen benötigten Liegenschaften und Vermögenswerte wieder zurückgeholt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 188, 191.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren für diese Vermögensausstattung ist in § 13 PostUmwG geregelt und erfolgt im Kern durch einen Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bzw. heute der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde. In Bezug auf die Beklagte ist der Vermögensübergang in § 29 BAPostG geregelt. Danach sind der Bundesanstalt nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 PostUmwG ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über. Da diese Vorschriften heute in nahezu unveränderter Fassung gelten, gilt die Ausstattungspflicht der Klägerinnen nach wie vor fort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund dieser Regelungen und der gesetzgeberischen Äußerungen zur Ausstattung der Beklagten aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost liegt es nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er den zusätzlichen Rückstellungsbedarf infolge des BilMoG gekannt, der Beklagten die erforderlichen Mittel ebenfalls aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt hätte. Dies wäre im Ergebnis zulasten des Vermögens der Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens gegangen. Dass diese Vermutung nicht, wie die Klägerinnen meinen, spekulativ und ungewiss ist, zeigt sich an dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass es dem Bund seinerzeit als Eigentümer der Unternehmen der Deutschen Bundespost wegen der angespannten Haushaltslage nicht möglich gewesen sei, zusätzliches Eigenkapital zuzuführen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 174.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Klägerinnen angeführten systematischen Argumente, die belegen sollen, dass sie Aufwendungen der Beklagten, soweit diese auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 entfallen, nicht finanzieren müssen, überzeugen demgegenüber nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Der behauptete Wertungswiderspruch zu den §§ 14 ff. PostPersRG liegt nicht vor. Allerdings werden die Klägerinnen nach diesen Vorschriften in Bezug auf ihre eigenen Beamten und die Beamten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost von den Versorgungs- und Beihilfeleistungen entlastet. Nach § 15 PostPersRG werden diese Leistungen von der Postbeamtenversorgungskasse (früher Unterstützungskasse) erbracht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge in Höhe von 33 Prozent der Bruttobezüge ihrer Beamten. Unterschiedsbeträge gleicht der Bund aus, § 16 Abs. 1 Satz 8 PostPersRG. Zudem gewährleistet der Bund, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, § 16 Abs. 3 PostPersRG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Klägerinnen in Bezug auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten teilweise entlastet werden, hat indes Ausnahmecharakter. Die Entlastung erfolgte nur, weil andernfalls die Privatisierung der Deutschen Bundespost insgesamt gefährdet gewesen wäre. Der fraktionelle Gesetzentwurf sah noch vor, dass die Aktiengesellschaften für die Versorgungsverpflichtungen zahlen müssen, und zwar auch im Hinblick auf bereits vorhandene Versorgungsempfänger. In Bezug auf diesen Personenkreis sollte die Pensionslast zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost nach dem Schlüssel Postdienst 53,11 Prozent, Telekom 42,67 Prozent und Postbank 4,22 Prozent aufgeteilt werden. Lediglich im Hinblick auf erforderliche Nachversicherungsbeiträge aus Wechseln von Beamten- in Arbeitsverhältnisse waren Beschränkungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Postreform II vermehrt zu erwartenden Nachversicherungsfälle nicht zu einer wirtschaftlichen unzumutbaren Belastung der neu gegründeten Aktiengesellschaften führen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 17 Abs. 2 des Entwurfs im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 36, 39 f., 91 f., 96 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen der Postnachfolgeunternehmen – namentlich Pensionsverpflichtungen in Höhe von 100 Milliarden DM, für die Rückstellungen hätten gebildet werden müssen – wurden im weiteren Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert. Es wurde befürchtet, dass die Passivierung dieser Pensionslasten die Umwandlung in Aktiengesellschaften erheblich erschwert hätte bzw. für die Deutsche Bundespost Postdienst wegen Überschuldung unmöglich gewesen wäre. Als Lösung wurde die Errichtung von drei Unterstützungskassen angestrebt, die sich durch Beiträge der Unternehmen und aus Dividenden und Aktienverkäufen des Bundes finanzieren sollten. Der Bund sollte eine Gewährträgerhaftung übernehmen. Dabei wurde allerdings auch berücksichtigt, dass die finanziellen Belastungen nur insoweit auf den Bund verlagert werden sollten, wie dies für die Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar erschien, um eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschreibung der „Altlastenproblematik“ in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation, Bundestag Drs. 12/8060, S. 182.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 festgestellt, dass die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG zur Begrenzung der Versorgungslasten eine Ausnahme vom Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 6 C 4.14 –, juris Rn. 33.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Dass eine ebensolche ausnahmsweise Entlastung der Klägerinnen in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten erforderlich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich. Denn im Vergleich zu den Klägerinnen wurde auf die Beklagte eine deutlich geringere Anzahl an Bediensteten übergeleitet. Während die Beklagte zum 1. Januar 1995 3.560 Bedienstete beschäftigte, waren bei der Klägerin zu 1 zum 31. Dezember 1995 307.388 Bedienstete beschäftigt, bei der Klägerin zu 2 14.228 Bedienstete und bei der Klägerin zu 3 213.500 Bedienstete. Dass die unterschiedlichen Versorgungsysteme der Klägerinnen und der Beklagten vom Gesetzgeber gewollt sind und etwaige Mehrkosten für die Klägerinnen in Kauf genommen werden, kam überdies im Gesetzgebungsverfahren 2015 eindeutig zum Ausdruck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drs. 18/3512, S. 39, 41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als die Klägerinnen meinen, erfordert auch § 107b BeamtVG keine andere Bewertung. Die Vorschrift betrifft die Verteilung der Versorgungslasten bei einem Dienstherrenwechsel. Wird ein Beamter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, tragen nach § 107b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der weiteren Absätze. Absatz 4 sieht vor, dass die Versorgungsbezüge in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aufgeteilt werden. Gemäß § 107b Abs. 5 Satz 1 BeamtVG hat der aufnehmende Dienstherr die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht nach Satz 2 gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die entsprechenden Versorgungsanteile zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift bestand in ähnlicher Form bereits bei der Errichtung der Beklagten, allerdings bis zum 31. Dezember 2001 noch mit der Maßgabe, dass der Beamte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet haben musste. Erst seit dem 1. Januar 2002 gilt die Vorschrift für Beamte mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit beim abgebenden Dienstherrn.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Entwicklung der Versorgungslastenverteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014 – 4 S 2640/13 –, juris Rn. 19 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">§ 107b BeamtVG ist auf die vorliegende Privatisierungssituation indes nicht anwendbar. Die zum 1. Januar 1995 erfolgte Überleitung von Beamten von der Deutschen Bundespost bzw. dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf die Beklagte stellt keinen konsensualen Dienstherrenwechsel im Sinne der Vorschrift dar. Vielmehr handelte es sich um eine einseitige Maßnahme im Zuge der Privatisierung. Für dieses Verständnis spricht etwa auch, dass nach § 24 Abs. 1 BAPostG a. F. dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Regelung der Überleitung von Beschäftigten des Ministeriums und des Sondervermögens Deutsche Bundespost oblag. Ebenso spricht der Gesetzgeber im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994 ausdrücklich von einer „gesetzlichen Überleitung“ von Beamten der Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Beklagte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Bundestag Drs. 12/6718, S. 91.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die § 107b BeamtVG zugrundeliegende Konzeption einer gerechten Versorgungslastenverteilung erfordert ebenfalls keine andere Bewertung. Denn die bis zum 1. Januar 1995 entstandenen Versorgungslasten beruhen letztlich auf Dienstzeiten, die unmittelbar beim Rechtsvorgänger der Klägerinnen, dem Sondervermögen Deutsche Bundespost, geleistet worden sind oder ihm jedenfalls mittelbar zugutegekommen waren. Wie dargestellt erfolgte auch die finanzielle Ausstattung der Beklagten, einschließlich der erforderlichen Rückstellungen für die bis zum 1. Januar 1995 angefallenen Versorgungslasten, ausschließlich aus Mitteln des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Davon ausgehend greift es zu kurz, wenn die Klägerinnen allein auf den Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten oder den förmlichen Dienstherrn abstellen. Vielmehr tragen sie als Rechtsnachfolgerinnen der Deutschen Bundespost eine besondere Finanzierungsverantwortung auch im Hinblick auf Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beurteilung steht auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November 2000 (Az.: VIII A 6 - P 1617 - 1/00) nicht entgegen. Die dort genannten Fallgestaltungen betreffen gerade nicht die hier streitige Überleitung von Bediensteten auf die Beklagte zum 1. Januar 1995. Insbesondere setzt die vom Prozessbevollmächtigten hervorgehobene Nr. 8 des Erlasses voraus, dass die Post-Aktiengesellschaften bzw. die beklagte Bundesanstalt schon errichtet sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich erfordern Sinn und Zweck des § 107b BeamtVG keine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Konstellation. Die Regelung soll eine größere Mobilität im öffentlichen Dienst bewirken. Der Dienstherrenwechsel dienstälterer Beamter und Richter war in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass die Versorgungslast allein den letzten Dienstherrn traf, sodass fiskalische Erwägungen letztlich dazu führen konnten, einen auswärtigen Bewerber zurückzuweisen. Die Norm ist darauf ausgerichtet, das Spannungsverhältnis zu lösen, das dann entstehen kann, wenn eine Entscheidung sowohl dem Auswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG als auch dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Rechnung tragen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2001 – 2 M 4/01 –, juris Rn. 30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erwägungen lassen sich auf die Privatisierung der Deutschen Bundespost und die damit einhergehenden Überleitungen von Bediensteten auf die Beklagte als neu errichtete Rechtsträgerin nicht übertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Finanzierungspflicht der Klägerinnen im Hinblick auf die streitigen Rückstellungen der Beklagten für Anwartschaften ihrer Bediensteten aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 wird auch nicht durch § 19 Abs. 1 Satz 3 BAPostG i. V. m. den LSP ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den infolge des BilMoG erforderlichen Sonderzuführungsbetrag zu den Rückstellungen finden die LSP schon deshalb keine Anwendung, weil die Beteiligten sie vertraglich durch § 5 Abs. 3 Satz 3 der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge aus den Jahren 2010 und 2016 abbedungen haben. Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Regelung dahingehend zu verstehen ist, dass die Sonderzuführungen infolge des BilMoG auch dann in die Entgeltberechnung einfließen sollen, wenn ihre Ansatzfähigkeit nach den LSP möglicherweise ausgeschlossen wäre. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BAPostG ist eine solche teilweise Abbedingung auch zulässig. Diese Frage kann im Ergebnis allerdings offen bleiben, weil die LSP jedenfalls keine andere Beurteilung der Finanzierungsverantwortung der Klägerinnen für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 erfordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann die streitigen Rückstellungen, die für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 gebildet werden, als Sozialkosten nach Nr. 25 LSP ansetzen. Danach dürfen gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie tarifliche Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft dürfen angesetzt werden, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – davon aus, dass die Verpflichtungen der Beklagten zur Leistung von Altersversorgung und Beihilfe bzw. betrieblicher Zusatzversorgung den Sozialkosten nach Nr. 25 LSP unterfallen. Als Kosten dieser Verpflichtungen sind dabei auch die Zuführungen zu den entsprechenden Rückstellungen anzuerkennen. Auch die infolge des BilMoG erforderlichen Sonderzuführungen können preisrechtlich angesetzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, LSP Nr. 25 Rn. 41.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Rückstellungen, die für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 gebildet werden, sind ebenfalls ansatzfähig. Dem steht das in Nr. 4 Abs. 2 und 3 LSP normierte Verursachungsprinzip nicht entgegen. Danach sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Der Selbstkostenpreis ergibt sich zudem aus den nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Auftraggeber also nur diejenigen Aufwendungen des Auftragnehmers als Selbstkosten vergüten, deren Entstehung mit der Leistungserstellung in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Als Kosten der Leistungserstellung sind dabei zum einen die Einzelkosten zu erfassen, die dem Produkt oder der Dienstleistung des Auftragnehmers direkt zurechenbar sind. Zum anderen fallen darunter auch diejenigen Aufwendungen, die im normalen Betriebsgeschehen entstehen und damit regelmäßig zur Funktionsfähigkeit des Betriebs insgesamt beitragen. Denn sie dienen mittelbar der Erstellung der einzelnen Leistung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">BGH, Urteil vom 05.11.2015 – III ZR 41/15 –, juris Rn. 25 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt stellen die streitigen Rückstellungen Kosten der Leistungserstellung dar. Denn die betreffenden Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 sind aus den oben genannten Erwägungen mit den Aufgaben verbunden, die die Beklagte für die Klägerinnen wahrnimmt. Die der Errichtung der Beklagten zugrunde liegende Privatisierung der Deutschen Bundespost und die besondere Stellung der Klägerinnen als deren Rechtsnachfolgerinnen begründen einen ursächlichen Zusammenhang auch bezüglich solcher Kosten, die sich aus Zeiten vor dem 1. Januar 1995 ergeben. Das Gesetz begründet vor diesem Hintergrund ein dauerhaftes Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten als Auftragnehmerin und den Postnachfolgeunternehmen als Auftraggeberinnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem ist der Klageantrag zu 2 ebenfalls unbegründet. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht den Klägerinnen nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im öffentlichen Recht gilt, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Wo es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Geltung anerkannt ist. Es handelt sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen – soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind – denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18.01.2001 – 3 C 7.00 –, juris Rn. 16, und vom 27.10.1998 – 1 C 38.97 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 16.11.2007 – 9 B 36.07 –, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. Die Entgeltzahlungen der Klägerinnen an die Beklagte erfolgten, auch soweit sie der Finanzierung von Rückstellungen für Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1995 dienten, nicht ohne Rechtsgrund. Vielmehr waren die Klägerinnen nach den obigen Ausführungen verpflichtet, die streitigen Rückstellungen als mit der Aufgabenwahrnehmung verbundene Kosten zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels Hauptforderung ist auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Klageantrag zu 3 ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die über die im Antrag zu 2 genannten Beträge hinausgehenden Zahlungen zurückzuerstatten, die sie in den Jahren 2010 bis 2018 zur Finanzierung der streitigen Rückstellungen vereinnahmt hat. Der damit geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht aus den bereits dargelegten Gründen auch insoweit nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">30 Millionen Euro</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">In Ansehung der Bedeutung der Sache für die Klägerinnen und der Höhe der streitigen Geldleistungen setzt das Gericht den Streitwert auf den gesetzlichen Höchstbetrag fest (§ 52 Abs. 1 und 3, § 39 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n " }