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GET /api/cases/330927/
{ "id": 330927, "slug": "vg-koln-2020-07-29-19-l-126520", "court": { "id": 844, "name": "Verwaltungsgericht Köln", "slug": "vg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "19 L 1265/20", "date": "2020-07-29", "created_date": "2020-09-01T10:01:23Z", "updated_date": "2022-10-17T06:34:15Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:VGK:2020:0729.19L1265.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt nachzuweisen,</p>\n<p>Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, ihm ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt nachzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, ihm bis zum 05.01.2021 einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden, hilfsweise 35 Wochenstunden nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">hat mit dem Hauptantrag Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem am 00.00.2018 geborenen Antragsteller steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung nachweist. Der Antragsteller hat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren von seinem Wahlrecht zwischen den Betreuungsformen der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege Gebrauch gemacht, indem er mit dem Hauptantrag einen Platz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat den Förderungsanspruch des Antragstellers nicht erfüllt. Sie hat ihm keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Steht dem Antragsteller somit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zu, so erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 KiBiz NRW für den sofortigen Nachweis eines Betreuungsplatzes. Nach dieser Vorschrift setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für das Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Mutter des Antragstellers hatte bereits am 24.12.2018 den Betreuungsbedarf in einer Kindertagesstätte gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt. Dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung bereits im Stadtbezirk des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnen muss, gibt der Wortlaut des § 3b Abs.1 KiBiz und dessen Sinn und Zweck, nach dem dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinreichend Zeit eingeräumt werden soll, um einen entsprechenden Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, keine Anhaltspunkte. Auch bei einem bevorstehenden Umzug in eine andere Stadt muss es den Eltern möglich sein, den Bedarf ihres Kindes hinsichtlich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung frühzeitig geltend zu machen, um eine lückenlose Betreuung zu gewährleisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.2019 – 10 L1080/19 –, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte Anordnung drohen ihm schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile. Ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm nicht zuzumuten; der bis zum Schuleintritt bestehende Anspruch auf Förderung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Betreuungsplatz rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n " }