List view for cases

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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.     aus P.         wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>I.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen – schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).</strong></li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong>              Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong>              Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger werfen dort als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">ob „für Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen und dorthin wieder zurückkehren sollen, dort die wirtschaftlichen Voraussetzungen bzw. eine wirtschaftliche Existenzsicherung als gegeben anzusehen“ sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung verweisen die Kläger in der Antragsbegründung vom 26. Februar 2018 sowie in den ergänzenden Schriftsätzen vom 25. Oktober 2019 und vom 2. April 2020 insbesondere auf die allgemeine Lage von Yeziden im Irak, die angespannte wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan und die dortige Situation für Binnenflüchtlinge sowie auf gerichtliche Entscheidungen, in denen davon ausgegangen wird, dass der/die betreffende/n Kläger bei einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan das lebensnotwendige Existenzminimum nicht sichern kann/können. Sie meinen, dass jedem Rückkehrer ‑ zumal jedem yezidischen ‑ wegen der humanitären, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Bei verständiger Würdigung dieser Ausführungen zielt die aufgeworfene Frage mithin auf die Klärung der Frage, ob Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, bei einer Rückkehr dorthin wegen der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, so dass ihnen unionsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Die Kläger wollen mithin geklärt wissen, ob generell jedem Yeziden, der aus der Autonomen Region Kurdistan stammt, bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil eine Sicherung des Existenzminimums nicht möglich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hierfür bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist zu verneinen. Zwar ist die Lage für yezidische Rückkehrer (auch) in der Autonomen Region Kurdistan in der Regel schwierig, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Existenzsicherung dort für zurückkehrende Yeziden generell unmöglich ist und Abschiebungen deshalb ausnahmslos unzulässig sind. Ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Würdigung sind neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen, etwa das Alter des Rückkehrers, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Antragsbegründung und den dort genannten Erkenntnisquellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsbegründung setzt sich schon nicht hinreichend mit den rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auseinander. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass ‑ nur ‑ in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. Eine Abschiebung kann danach Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den Maßstäben ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 152 ff. und 161 ff. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte dafür, dass dieses Mindestmaß an Schwere in allen Fällen der in die Autonome Region Kurdistan zurückkehrenden Yeziden erreicht würde, zeigt die Antragsbegründung mit den angeführten Erkenntnisquellen nicht auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst führen insoweit die allgemeinen Ausführungen zur Lage von Yeziden im Irak sowie zur politisch-wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan und zur dortigen Situation für Binnenflüchtlinge nicht weiter. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass es für aus der Autonomen Region Kurdistan stammende Yeziden wie die Kläger derzeit generell unmöglich ist, dort ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem betreffen die Ausführungen in weiten Teilen zum einen die Lage in der Region Sindjar, auf die es vorliegend aber nicht ankommt, und zum anderen die ‑ inzwischen veränderte ‑ Situation vor der weitgehenden territorialen Zurückdrängung des IS im Irak. In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan hat sich die tatsächliche Lage inzwischen insbesondere insoweit verändert, als sich die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Region deutlich verringert hat. Von den ca. 6 Millionen durch den IS vertriebenen Binnenflüchtlingen sind ca. 4,3 Millionen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt; ca. 800.000 Binnenvertriebene halten sich noch in der Autonomen Region Kurdistan auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020, S. 5 und 24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das in der Antragsbegründung in Teilen wiedergegebene, offenbar nicht veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 - 3 A 3818/16 - betrifft die frühere Lage in der Autonomen Region Kurdistan. In der Entscheidung ist – so die Antragsbegründung - ausgeführt, dass die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan „sehr schwierig“ sei. Die Region leide „zusätzlich zur herrschenden Wirtschaftskrise unter der großen Anzahl an aufgenommenen Binnenvertriebenen“; es hielten sich „derzeit über 11 Millionen Binnenvertrieben[e] in der Region“ auf. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Anspruch auf Abschiebungsschutz im konkreten Fall ausdrücklich aufgrund einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung wegen der „besonderen Verletzlichkeit“ der dortigen Kläger und der „besonderen individuellen Lage“ (keine familiären Bindungen [in der Herkunftsregion] mehr, keine Unterkunft, keine Ausbildung, „kleine“ Kinder in der Familie, Yeziden, Zuflucht in einem der überfüllten Flüchtlingslager nicht zumutbar) bejaht, nicht aber festgestellt, dass Yeziden generell ihren existenziellen Lebensunterhalt in der Autonomen Region Kurdistan nicht sichern können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt für das von den Klägern weiter benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 - 3 K 8329/16.A - (veröffentlicht in juris). Das Verwaltungsgericht Köln hat - bereits zum damaligen Zeitpunkt - sogar ausdrücklich ausgeführt, dass die humanitären Bedingungen im Irak bzw. in Kurdistan nicht in einem Maße defizitär seien, dass mit ihnen generell - unabhängig von der konkreten Situation des Einzelnen - eine unmenschliche Behandlung und entsprechend eine Verletzung des Art. 3 EMRK einherginge (juris Rn. 27). Im besonderen Einzelfall der Kläger lägen jedoch außerordentliche individuelle Umstände (Gesundheitszustand des Klägers zu 1. und familiäre Gesamtsituation der Kläger) vor, so dass davon auszugehen sei, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe (juris Rn. 29 und 40).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 angesprochenen, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auskünften des UNHCR (Informationen zur Situation vertriebener Jesiden in der Region Kurdistan-Irak, Stand Anfang Oktober 2018) sowie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 25. Mai 2018 ergeben sich ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass aus der Autonomen Region Kurdistan stammende Yeziden dort generell nicht in der Lage sind, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Denn die Auskünfte betreffen die Lage von Yeziden aus ehemals vom IS besetzten Gebieten, die von dort in die Autonome Region Kurdistan geflohen sind (Binnenflüchtlinge bzw. Internally Displaced Persons - IDPs), und zwar namentlich die Fragen, welche Möglichkeiten für diesen Personenkreis bestehen, in der Autonomen Region Kurdistan eine Unterkunft zu finden, wie die Verhältnisse für IDPs in Lagern sind, ob sie Unterstützungsleistungen erhalten und wie sich für sie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt darstellen. Die Kläger stammen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen worden sind, jedoch aus der Ortschaft Khanik in der Provinz Dohuk der Autonomen Region Kurdistan; sie wären bei einer Rückkehr dorthin keine Binnenflüchtlinge. Die Situation von Personen, die ‑ wie die Kläger ‑ aus der Autonomen Region Kurdistan stammen und insbesondere dort registriert sind, unterscheidet sich aber regelmäßig von der Lage von Binnenflüchtlingen, die nach den genannten Auskünften in besonderem Maße auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind. Binnenflüchtlinge sind danach in vielen Bereichen - wie etwa Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zu medizinischer Versorgung ‑ mit Schwierigkeiten konfrontiert und in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 182 f. m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dieser besonders gefährdeten Personengruppe der IDPs gehören die Kläger aber nicht. Soweit die genannten Auskünfte darauf hinweisen, dass die gesamtwirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan „insgesamt als sehr schwach“ beschrieben werde und dass sich die allgemeine Armutsrate durch den Zustrom von Flüchtlingen (syrische Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge) deutlich erhöht habe, lässt sich daraus zwar ableiten, dass die Existenzsicherung für die dortige Bevölkerung schwierig sein kann, nicht aber, dass sie generell unmöglich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die im weiteren Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2020 benannten Beispiele betreffen lediglich Einzelfälle besonders vulnerabler Personen, enthalten aber keine generelle Feststellung, dass aus der Autonomen Region Kurdistan stammende Yeziden bei einer Rückkehr dorthin ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong>              Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>              Die Kläger rügen zunächst, dass das Verwaltungsgericht ihren in der Klageschrift vom 22. Juli 2016 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Januar 2018 so auch gestellten Sachantrag unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der weiteren Klagebegründung vom 22. November 2017 dahingehend hätte auslegen müssen, dass auch (weiter hilfsweise) die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">AufenthG beantragt worden sei, und sodann über diesen Antrag in dem angegriffenen Urteil hätte entscheiden müssen. Damit wird jedoch kein im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren rügefähiger Verfahrensmangel dargelegt. Zwar entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. hierzu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, juris Rn. 12; weitere Nachweise im Beschluss des Senats vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 10 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzersuchen, wenn es nicht ausnahmsweise - was hier aber nicht der Fall war - deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte, in Anwendung von §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich umfassend - und zwar in dem aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Rangverhältnis – auszulegen. Dementsprechend hätte vorliegend das Verwaltungsgericht den weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG als vom Klageantrag mit umfasst ansehen und sodann im Urteil hierüber entscheiden müssen. Jedoch stellt diese Verletzung von §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht keinen im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren rügefähigen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">- 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 26 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ein hier allenfalls in Erwägung zu ziehender Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat den in der Klageschrift vom 22. Juli 2016 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2018 unter Bezugnahme darauf so auch gestellten Sachantrag ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen auch beschieden. Damit scheidet ein Gehörsverstoß aber aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG soll nämlich nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er bietet jedoch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, NJW 1996, 1553, juris Rn. 5; Neu-mann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage, 2018, § 138 Rn. 115 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Letzteres war hier aber der Fall, weil das Verwaltungsgericht nach seiner - insoweit maßgeblichen - Sicht den von den Klägern gestellten Klageantrag wörtlich verstanden und nicht in Anwendung von §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO umfassend ausgelegt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>              Soweit die Kläger darüber hinaus einen Gehörsverstoß (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihre Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan unberücksichtigt gelassen hat, führt auch dieses Vorbringen nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Denn nach dem unter a) aufgezeigten - insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan nicht entscheidungserheblich an, da die Kläger nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts keinen weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5AufenthG gestellt hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong>              Zudem führt auch die (sinngemäß erhobene) Rüge, das Verwaltungsgericht hätte in Bezug auf die Frage nach der Versorgungslage für Yeziden, die aus der Autonomen Region Kurdistan stammen und dorthin zurückkehren, den Sachverhalt weiter ermitteln müssen, nicht zur Zulassung der Berufung. Etwaige Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nämlich schon nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong>              Soweit die Kläger schließlich meinen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage in der Autonomen Region Kurdistan zu der Einschätzung gelangt sei, es sei nicht ersichtlich, dass es der Klägerin zu 1. und ihrem damals 37 Jahre alten und gesundheitlich nicht eingeschränkten Ehemann im Falle einer Rückkehr der Familie in den Irak nicht möglich sein sollte, eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen, wie ihnen dies auch bis zu ihrer Ausreise möglich gewesen sei (vgl. Seite 13 der Urteilsabschrift), wenden sie sich gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die entzieht sich aber zum einen einer grundsätzlichen Klärung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Zum anderen sind (etwaige) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Für einen ggf. in Betracht kommenden Ausnahmefall im Sinne des vorzitierten Beschlusses, der offen lässt, ob bei Willkür eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, haben die Kläger nichts dargelegt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).</p>\n      "
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