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    "file_number": "1 B 31/20",
    "date": "2020-09-08",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2020:080920B1B31.20.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2020 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Revisionsverfahrens.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die auf alle drei Zulassungsgr&#252;nde des &#167; 132 Abs. 2 VwGO gest&#252;tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>I. Die Revision ist nicht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Eine Rechtssache hat grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer &#252;ber den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren gekl&#228;rt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erf&#252;llt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen w&#252;rde, wenn sie bereits gekl&#228;rt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der &#252;blichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschl&#228;gigen Rechtsprechung ohne Durchf&#252;hrung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Kl&#228;rung nicht zug&#228;nglich ist (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Das Darlegungserfordernis des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, h&#246;chstrichterlich noch ungekl&#228;rten und f&#252;r die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au&#223;erdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erl&#228;utern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Kl&#228;rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall&#252;bergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts f&#252;hren kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 &#167; 133 &lt;n.F.&gt; VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begr&#252;ndungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erw&#228;gungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grunds&#228;tzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil eine grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache, soweit sie in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen&#252;gt, jedenfalls in der Sache nicht besteht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.1 Die Beschwerde h&#228;lt zun&#228;chst f&#252;r kl&#228;rungsbed&#252;rftig,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob eine rechtskr&#228;ftig gewordene Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausl&#228;nderrechtlichen Abschiebungsverbotes gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG Bindungswirkung bei der Pr&#252;fung vorrangiger Schutztatbest&#228;nde entfaltet, namentlich im Rahmen der Feststellung, ob gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz als unzul&#228;ssig abzulehnen ist, Bindungswirkung dahin, dass gem&#228;&#223; der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union dann nicht auf die Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU zur&#252;ckgegriffen werden kann\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die Darlegungen der Beklagten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in einem Revisionsverfahren sind mit Blick auf die in der Beschwerdebegr&#252;ndung eingelegte Anschlussberufung allerdings in sich widerspr&#252;chlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Das Berufungsgericht selbst ist zwar entscheidungstragend davon ausgegangen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei (jedenfalls) im ma&#223;geblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, ohne insoweit den genauen Zeitpunkt zu kennzeichnen, zu dem diese (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist; die weiteren Ausf&#252;hrungen des Urteils weisen darauf, dass das Berufungsgericht dies mit dem Ablauf der Berufungsfrist angenommen hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dies vernachl&#228;ssigt indes die - von der Beklagten nach Zustellung des Beschlusses nach &#167; 130a VwGO auch in Anspruch genommene - M&#246;glichkeit der Anschlussberufung nach &#167; 127 VwGO (zur Frage der Eintritt von Teilrechtskraft in derartigen F&#228;llen vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657 &lt;659&gt;). Bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses der berufungsgerichtlichen Entscheidung am 28. Mai 2020 war die Monatsfrist des &#167; 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch nicht in Lauf gesetzt und daher auch noch nicht abgelaufen. Denn die Berufungsbegr&#252;ndungsschrift der Kl&#228;ger vom 20. Juli 2018 ist der Beklagten nicht f&#246;rmlich zugestellt, sondern nur \"per elektronischer Kommunikation\" formlos &#252;bermittelt worden; die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine f&#246;rmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des &#167; 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. &#167; 189 ZPO nicht ein (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Befugnis der Beklagten zur Einlegung der Anschlussberufung war bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht verwirkt, so dass die Beklagte jedenfalls noch bis zu diesem Zeitpunkt wirksam h&#228;tte Anschlussberufung einlegen k&#246;nnen. Sowohl ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen der anderen Beteiligten auf das Unt&#228;tigbleiben des Berechtigten als auch ein &#246;ffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens k&#246;nnen es zwar rechtfertigen, die Geltendmachung eines prozessualen Rechts nach langer Zeit als Versto&#223; gegen Treu und Glauben und damit als verwirkt anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 &lt;308&gt;; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 &lt;279&gt;). F&#252;r eine prozessuale Verwirkung ist indes erforderlich, dass seit der M&#246;glichkeit der Geltendmachung eines Rechtsmittels l&#228;ngere Zeit verstrichen ist und besondere Umst&#228;nde hinzutreten, welche die \"versp&#228;tete\" Geltendmachung als Versto&#223; gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der andere Beteiligte infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte (Vertrauensgrundlage) und auch tats&#228;chlich darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand), dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen w&#252;rde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Ma&#223;nahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die versp&#228;tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen w&#252;rde (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 &lt;343 f.&gt; und Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 &lt;279&gt;). Eine Festlegung auf eine abstrakte Frist, ab der stets von dem Vorliegen des Zeitmoments f&#252;r die Verwirkung auszugehen w&#228;re, scheidet aus; auch die Frist des &#167; 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht anzuwenden. Die Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt Unt&#228;tigkeit als vertrauensbildend und damit f&#252;r eine Verwirkung relevant ist, erfordert eine Abw&#228;gung s&#228;mtlicher Umst&#228;nde des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 4. M&#228;rz 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 &lt;167&gt;). Zwar verliert das Umstandsmoment bei Verstreichen eines Zeitraums, nach dem mit einem T&#228;tigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegen&#252;ber dem Zeitmoment ma&#223;geblich an Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 4. M&#228;rz 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 &lt;167&gt;). Auch eine Anschlussberufung kann im Einzelfall noch l&#228;ngere Zeit nach der &#220;bermittlung der Berufungsbegr&#252;ndung eingelegt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Hiernach ist f&#252;r eine Verwirkung der M&#246;glichkeit der Anschlussberufung Hinreichendes nicht ersichtlich. Allein das Verstreichen einer Zeitspanne von 22 Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegr&#252;ndung bei dem Berufungsgericht und dem Ergehen der Berufungsentscheidung weist dabei ebenso wenig auf eine treuwidrige Unt&#228;tigkeit der Beklagten wie der Umstand, dass diese nach Ergehen des berufungsgerichtlichen Hinweises vom 12. Dezember 2019 auf die Teilrechtskraft der Entscheidung bei den Kl&#228;gern einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn jedenfalls bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung konnten sich die Kl&#228;ger in ihren Vorkehrungen und Ma&#223;nahmen nicht auf den Bestand der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einrichten, weil nach &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der ma&#223;gebliche Zeitpunkt f&#252;r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch der Frage, ob die Verh&#228;ltnisse im Mitgliedstaat der anderweitigen Anerkennung (weiterhin) den Anforderungen des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK nicht gen&#252;gen, erst jener der Entscheidung des Gerichts ist und sie jedenfalls bis zu der Berufungsentscheidung nicht davon ausgehen durften, das Berufungsgericht werde - rechtsfehlerhaft (dazu b) - von einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen Pr&#252;fung (deren Ergebnis dann auch Grundlage einer sp&#228;teren Widerrufspr&#252;fung nach &#167; 73c AsylG bilden k&#246;nnte) mit Blick auf eine vermeintliche Bindung an die auf einen fr&#252;heren Zeitpunkt bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts absehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Aus den zu b) nachfolgenden Gr&#252;nden bedarf es keiner abschlie&#223;enden Kl&#228;rung, ob sich vor oder mit dem Erlass der Berufungsentscheidung oder ihrem Wirksamwerden in Bezug auf die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Ver&#228;nderungen ergeben haben und ob, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Verfahrensstadium eine Anschlussberufung zu einem abtrennbaren Verfahrensgegenstand auch noch nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingelegt werden kann.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Kl&#228;rung in einem Revisionsverfahren, weil sie unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung rechtskr&#228;ftiger Urteile nach &#167; 121 VwGO auch ohne Durchf&#252;hrung eines Revisionsverfahrens dahin beantwortet werden kann, dass eine solche Feststellungs- oder Bindungswirkung nicht besteht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Gem&#228;&#223; &#167; 121 VwGO entfalten rechtskr&#228;ftige Urteile Bindungswirkung nur insoweit, als &#252;ber den Streitgegenstand entschieden worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl&#228;rt, dass Streitgegenstand der prozessuale Anspruch ist, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie den Klagegrund, n&#228;mlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist demgem&#228;&#223; die im Entscheidungssatz des Urteils sich verk&#246;rpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschr&#228;nkt. &#167; 121 VwGO verhindert, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachpr&#252;fung zugef&#252;hrt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tats&#228;chlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese f&#252;r die Entscheidung tragend gewesen sind. Folglich erfasst die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann einen zwischen denselben Beteiligten anh&#228;ngigen anderen prozessualen Anspruch, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne f&#252;r diesen Anspruch vorgreiflich ist. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl f&#252;r den rechtskr&#228;ftig entschiedenen als auch f&#252;r den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begr&#252;nden hingegen keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 &lt;25 ff.&gt; m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Bei zutreffender Anwendung dieser nicht weiter kl&#228;rungsbed&#252;rftigen Grunds&#228;tze kommt der Rechtskraft des einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bejahenden verwaltungsgerichtlichen Urteils keine bindende Wirkung in Bezug auf die hier in Rede stehende Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die hier durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Rechtsfolge besteht in der Verpflichtung des Bundesamts zu der beh&#246;rdlichen Feststellung, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts f&#252;r die Kl&#228;ger Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht identisch mit dem von den Kl&#228;gern im Berufungsverfahren weiterverfolgten Begehren. Die erstinstanzliche Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien ist f&#252;r die im Berufungsverfahren von den Kl&#228;gern begehrte Aufhebung der vom Bundesamt wegen des ihnen in Bulgarien gew&#228;hrten internationalen Schutzes erlassenen Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung auch nicht vorgreiflich, denn &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG macht eine Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung wegen des bereits in einem anderen Mitgliedstaat gew&#228;hrten internationalen Schutzes nicht von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf diesen Mitgliedstaat abh&#228;ngig. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG mit einer den Kl&#228;gern in Bulgarien drohenden unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK begr&#252;ndet hat, hat es lediglich eine Vorfrage beantwortet, die sich &#252;ber Art. 4 GRC zwar auch bei der Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. M&#228;rz 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar). Die - zudem nach &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stets auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bezogene - Feststellung und Bewertung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse in einem Mitgliedstaat nimmt - ungeachtet des heranzuziehenden Pr&#252;fungsma&#223;stabs - als Urteilselement aber nicht an der Rechtskraft teil.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der im rechtlichen Ansatz identische Pr&#252;fungsma&#223;stab, an dem entscheidungserhebliche (Vor-)Fragen jeweils zu beurteilen sind, ist f&#252;r eine Erstreckung der Rechtskraftbindung unerheblich. Der Ma&#223;stabsidentit&#228;t kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es nach rechtskr&#228;ftiger erstinstanzlicher Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nur noch &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu entscheiden hat, allerdings dadurch Rechnung tragen, dass es sich der Beurteilung von Vorfragen durch das Verwaltungsgericht nach eigener Pr&#252;fung anschlie&#223;t und entsprechend &#167; 130b VwGO auf diese Beurteilung in seiner Entscheidung verweist. Dies setzt allerdings voraus, dass keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zutage getreten sind, die besonderer Er&#246;rterung bed&#252;rfen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.2 Damit ist auch hinsichtlich der als kl&#228;rungsbed&#252;rftig angesehenen Frage,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob die vom EuGH mit seinem Urteil vom 19.03.2019 (Rs. C-163/17 &lt;Jawo&gt;, Rn. 92) vorgegebene hohe Erheblichkeitsschwelle eine deutliche Ma&#223;stabserh&#246;hung zu der bislang &#252;blicherweise und so auch hier in der nationalen Spruchpraxis angelegten H&#252;rde f&#252;r eine mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht mehr vereinbare Lage darstellt, so dass jedenfalls infolge dessen bei einer nicht dieser hohen Erheblichkeitsschwelle gen&#252;genden gerichtlichen Bejahung des nationalen ausl&#228;nderrechtlichen Abschiebungsverbotes gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG ein ausnahmsweises Zur&#252;cktreten der Rechtskraftbindung geboten ist\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>kein Zulassungsgrund dargelegt. Denn auch diese Frage w&#252;rde sich in einem Revisionsverfahren nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht stellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.3 Schlie&#223;lich kommt eine Zulassung der Revision auch nicht in Betracht bez&#252;glich der als kl&#228;rungsbed&#252;rftig formulierten Frage,</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ob die sich aus der Richtlinie 2013/32/EU ergebenden verfahrensrechtlichen Vorgaben und unionsrechtlichen Einschr&#228;nkungen, wie sie etwa beim R&#252;ckgriff auf die Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU bestehen, ohne Weiteres auch auf den grundrechtlich verankerten Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG durchgreifen\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch insoweit fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit der aufgeworfenen Frage. Zwar betrifft die Unzul&#228;ssigkeit eines Asylantrags nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn nach &#167; 13 Abs. 2 AsylG wird in der Regel mit jedem Asylantrag sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt. Damit werden kraft gesetzlicher Anordnung zwei Rechtsschutzziele in einem Antrag geb&#252;ndelt (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 &lt;25 f.&gt;). Die Beschwerde setzt sich indes nicht damit auseinander, dass sich &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwar auf die Unzul&#228;ssigkeit des Asylantrags in dieser Gesamtheit bezieht, aber auch der grundrechtlich verankerte Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG bei Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat nach der nationalen Drittstaatenregelung in &#167; 26a AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49) Einschr&#228;nkungen unterliegt, und umgekehrt auch ein in unionskonformer Auslegung des &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz des in einem anderen Mitgliedstaat gew&#228;hrten internationalen Schutzes zul&#228;ssiger Asylantrag hinsichtlich des in diesem Antrag enthaltenen Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter materiell an der nationalen Drittstaatenregelung zu messen ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>II. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Eine die Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO er&#246;ffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in &#167; 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtss&#228;tze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, gen&#252;gt den Zul&#228;ssigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 &#167; 133 &lt;n.F.&gt; VwGO Nr. 26 S. 14).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Diesen Darlegungsanforderungen werden die erhobenen Divergenzr&#252;gen nicht gerecht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde r&#252;gt im Zusammenhang mit den als kl&#228;rungsbed&#252;rftig angesehenen Fragen zugleich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Pr&#252;fung vorrangiger Schutzanspr&#252;che dem Umstand keine Bindungswirkung zukomme, dass die Voraussetzungen f&#252;r einen nachrangigen Schutzanspruch rechtskr&#228;ftig bejaht seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zum Verh&#228;ltnis der Fl&#252;chtlingseigenschaft zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1998 - 9 C 30.97 - juris, vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 &lt;unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Januar 1997 - 9 B 640.96 - juris&gt; und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24). Auch bei der Frage, ob der Schutzsuchende von einer internationalen Schutz begr&#252;ndenden Gef&#228;hrdung bedroht gewesen sei oder bereits einen Schaden erlitten habe, sei das Tatsachengericht nicht an die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen gebunden, mit denen seinerzeit Asyl- und/oder internationaler Schutz zugesprochen worden sei. Vielmehr m&#252;sse sich das Gericht auch insoweit (stets) eine eigene tatrichterliche &#220;berzeugung gem&#228;&#223; &#167; 108 Abs. 1 VwGO bilden, auch wenn dies nicht ausschlie&#223;e, dass es sich (danach) die Feststellungen aus dem anderen Verfahren nach entsprechender Pr&#252;fung zu eigen machen k&#246;nne (BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 42 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil es bereits an der Bezeichnung und Gegen&#252;berstellung sich vermeintlich widersprechender Rechtss&#228;tze fehlt. Vielmehr r&#228;umt die Beschwerde selbst ein, dass die von ihr angef&#252;hrte h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung nicht zu derselben bzw. in gleicher Fallkonstellation ergangen sei und ihr &#252;berwiegend auch nicht die zwischenzeitlich unionsrechtlich vorgepr&#228;gte Rechtsgrundlage zugrunde gelegen habe. Allein die - geltend gemachte - Notwendigkeit der &#220;bertragung von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung anderer Rechtsvorschriften aufgestellten Grunds&#228;tzen und die Darlegung einer - wie hier (s.o. I.2.1 b) - im Ergebnis fehlerhaften Anwendung vom Berufungsgericht nicht rechtsgrunds&#228;tzlich bestrittener h&#246;chstrichterlicher Rechtss&#228;tze begr&#252;ndet - anders als im allgemeinen Berufungszulassungsrecht (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - revisionszulassungsrechtlich keinen Zulassungsgrund und w&#228;re erst in einem Verfahren nach zugelassener Revision beachtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>III. Die Revision ist schlie&#223;lich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerdebegr&#252;ndung gen&#252;gt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Aus ihr ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den &#220;berzeugungsgrundsatz nach &#167; 108 Abs. 1 VwGO (1.) oder das Gebot der Sachaufkl&#228;rung nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO (2.) verletzt oder unter Versto&#223; gegen &#167; 130a VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat (3.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Soweit die Beschwerde r&#252;gt, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Gef&#228;hrdung der Kl&#228;ger in Bulgarien entgegen &#167; 108 Abs. 1 VwGO keine eigene &#220;berzeugung gebildet, sondern ohne weitere eigene Pr&#252;fung das Ergebnis der Vorinstanz als bindend angesehen, vermag dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler zu begr&#252;nden, weil bei der Pr&#252;fung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung (iudex a quo) auszugehen ist, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 &lt;119&gt; und Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 &lt;449&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Vorliegend hat das Berufungsgericht die Aufhebung der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung damit begr&#252;ndet, dass aufgrund der rechtskr&#228;ftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG f&#252;r Bulgarien zwischen den Beteiligten nach &#167; 121 Nr. 1 VwGO rechtskr&#228;ftig feststehe, dass den Kl&#228;gern bei R&#252;ckkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ernsthaft drohe. Ausgehend von dieser - nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen (I.2.1.b) den Umfang der Rechtskraft nach &#167; 121 VwGO verkennenden - materiellen Rechtsauffassung er&#252;brigte sich f&#252;r das Berufungsgericht eine eigenst&#228;ndige Bewertung der den Kl&#228;gern bei R&#252;ckkehr drohenden Gefahren. Lediglich anzumerken ist, dass die Beklagte gegen diese im gerichtlichen Hinweis auf ein beabsichtigtes Vorgehen nach &#167; 130a Satz 1 VwGO angedeutete Einsch&#228;tzung weder in tats&#228;chlicher noch in rechtlicher Hinsicht Einw&#228;nde erhoben hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde r&#252;gt, der angegriffene Beschluss leide auch an einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufkl&#228;rung (&#167; 86 Abs. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht die Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung trotz der dezidierten Ma&#223;gaben des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union ohne Pr&#252;fung der individuellen kl&#228;gerischen M&#246;glichkeiten und deren Einfluss auf die Abwendung einer Situation extremer materieller Not aufgehoben habe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Der angegriffene Beschluss ist schlie&#223;lich auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht nach &#167; 130a VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Nach &#167; 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht &#252;ber die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig f&#252;r begr&#252;ndet oder einstimmig f&#252;r unbegr&#252;ndet und eine m&#252;ndliche Verhandlung nicht f&#252;r erforderlich h&#228;lt. Die Beteiligten sind vorher zu h&#246;ren (&#167; 130a Satz 2 i.V.m. &#167; 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begr&#252;ndetheit oder Unbegr&#252;ndetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 &#167; 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erf&#252;llt, steht die Entscheidung, ob ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht einger&#228;umten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung f&#252;r die Durchf&#252;hrung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf &#252;berpr&#252;fen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 12. M&#228;rz 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 &#167; 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer m&#252;ndlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erw&#228;gungen oder einer groben Fehleinsch&#228;tzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 &#167; 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung gebieten (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Unter Zugrundelegung dieser Ma&#223;st&#228;be hat die Beschwerde keine Gr&#252;nde aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht verpflichtet gewesen w&#228;re, eine m&#252;ndliche Verhandlung durchzuf&#252;hren. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht h&#228;tte nicht nach &#167; 130a VwGO vorgehen d&#252;rfen, weil noch ersichtlicher Aufkl&#228;rungsbedarf bestanden bzw. sich aufgedr&#228;ngt habe, verkennt sie, dass auch bei der Frage, ob eine m&#252;ndliche Verhandlung zur Sachverhaltsaufkl&#228;rung erforderlich ist, auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts abzustellen ist. Im &#220;brigen hat das Berufungsgericht die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach &#167; 130a VwGO zu entscheiden, mit Verf&#252;gung vom 20. Februar 2020 vorab angeh&#246;rt und dabei unter Bezugnahme auf die weitere Verf&#252;gung vom 12. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtskr&#228;ftig entschieden habe, dass f&#252;r die Kl&#228;ger Abschiebungsverbote gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Dem war zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesem Umstand offenbar auch f&#252;r den Ausgang des Berufungsverfahrens Bedeutung beimisst. Die Beklagte hat innerhalb der dreiw&#246;chigen Frist zur &#196;u&#223;erung weder gegen die beabsichtigte Verfahrensweise Bedenken erhoben noch in der Sache vorgetragen, warum die Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten nationalen Abschiebungsverbote rechtm&#228;&#223;ig ist, so dass f&#252;r das Berufungsgericht auch von daher kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach &#167; 130a VwGO abzusehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>IV. Der Senat sieht von einer weiteren Begr&#252;ndung ab (&#167; 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>V. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem&#228;&#223; &#167; 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gr&#252;nde f&#252;r eine Abweichung gem&#228;&#223; &#167; 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
}