List view for cases

GET /api/cases/332153/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 332153,
    "slug": "awghnrw-2020-09-11-1-agh-4519",
    "court": {
        "id": 753,
        "name": "Anwaltsgerichtshof NRW",
        "slug": "awghnrw",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 AGH 45/19",
    "date": "2020-09-11",
    "created_date": "2020-10-21T10:00:49Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:39:04Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0911.1AGH45.19.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2019, mit dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.1953 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 00.00.1982 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H und dem Landgericht L, am 00.00.1983 anderweitig bei dem Amtsgericht W und dem Landgericht N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist seit dem 00.00.1994 mit Rechtsanwältin T, geb. S,   verheiratet und übt mit ihr seine Anwaltstätigkeit in der Kanzlei in „<em>Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion“</em>, gemeinsam aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Bescheid der Beklagten vom 08.07.1992 wurde der Kläger gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 S. 1, 8 a Abs. 1 BRAO a. F. verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des früheren Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes NRW vom 20.11.1992 zurückgewiesen (1 ZU 38/92). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1993 als unzulässig verworfen (AnwZ (B) 3/93).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Verfügung vom 10.07.1997 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 21.08.1998 zurückgewiesen (1 ZU 37/97). Mit Verfügung vom 15.04.1999 hob der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Widerrufsverfügung auf, nachdem der Kläger aus Sicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts nachvollziehbar dargetan hatte, seine finanziellen Belange geordnet zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Im April 2019 erhielt die Beklagte auf der Grundlage der allgemeinen Verfügung des Justizministers des Landes NRW vom 30.06.1999 Mitteilungen darüber, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Hagen verzeichnet war. Daraufhin leitete sie mit dem Anhörungsschreiben vom 07.05.2019 das Widerrufsverfahren ein. Ausweislich der in dem Anhörungsschreiben beigefügten Forderungsaufstellung (Stand 07.05.2019) bestanden zu diesem Zeitpunkt folgende Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">O: 178,84 € (Az.: DR II 27/19)</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">O:   79,42 € (Az.: DR II 106/19)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus bestanden folgende Geldforderungen gegen den Kläger, die Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">P X1: 1.529,21 € (AG Viersen, Az.: 32 C 430/16 und 15 M 1507/18)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">E: 1.000,00 € zzgl. Zustellungs- und Vollstreckungskosten (Az.: DR II 362719)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Forderungsaufstellung enthält eine weitere Zahlungsforderung der E i. H. v. 1.000,00 € zzgl. Zustellungskosten, die noch nicht Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Abgabe der entsprechenden Auskünfte innerhalb einer Frist von vier Wochen gegeben. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 30.07.2019 wurde dem Kläger eine aktualisierte Forderungsaufstellung (Stand 30.07.2019) mit der Aufforderung zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von vier Wochen vorgelegt. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflicht gem. §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG NRW hingewiesen. Ausweislich der Forderungsaufstellung vom 30.07.2019 waren zu diesem Zeitpunkt die Hauptforderungen (Zwangsgeldfestsetzungen) der Beklagten beglichen, nicht jedoch die Nebenforderungen. Die Einträge im Schuldnerverzeichnis wegen der Forderungen des O bestanden weiterhin. Hinzu kam eine dritte Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Az.: DR II 362/19). Auch zu dieser Anhörung erfolgte keine Stellungnahme des Klägers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18.09.2019 forderte die Beklagte den Kläger unter Beifügung einer aktuellen Forderungsaufstellung (Stand 18.09.2019) abermals unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Die vorgenannten drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden fort. Wiederum gab der Kläger keine Stellungnahme ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere Abfrage der Beklagten beim Vollstreckungsportal bestätigte zum 05.11.2019 die fortbestehenden drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis. Auf dieser Grundlage beschloss der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 13.11.2019 den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls und es erging unter dem 14.11.2019 der angefochtene Widerrufsbescheid.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 20.11.2019  nahmen der Kläger und seine Ehefrau Rechtsanwältin T unter Hinweis auf ihre wechselseitige Vertretung in den sie jeweils betreffenden Verfahren zur Sache Stellung. Es solle der Versuch unternommen werden, eine außergerichtliche Erledigung herbeizuführen. Weiter trug der Kläger unter Verweis auf den Beschluss des BGH vom 08.07.2019 – AnwZ (Brfg.) 30/19 – vor, dass keine ungeordneten schlechten Vermögensverhältnisse bestünden. Bereits im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung sei jederzeit damit zu rechnen gewesen, dass in absehbarer Zeit Zahlungen bezüglich aller in Rede stehender Forderungen erfolgen könnten. Durch die Nichtbegleichung derart geringfügiger Beträge habe zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensverfall mit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestanden. Es sei nur um Kosten für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegangen, die ohne einen validen Titel nicht vollstreckt werden könnten. Valide Titel bestünden nicht mehr. Gleichwohl sei ein Betrag i. H. v. 437,10 € überwiesen worden. Nach der Rechtsprechung des BGH - AnwZ (B) 13/76 - seien bereits bezahlte oder noch nicht feststehende Verbindlichkeiten oder reine Standeswidrigkeiten bei der Beurteilung des Vermögensverfalls nicht zu berücksichtigen. Die Forderung der P X1 bestehe nicht. Der BGH habe mit Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 67/18 – die Auffassung des Klägers bestätigt. Ausweislich beigefügter Kontoauszüge vom 01.10.2019 bis 14.11.2019 sei ersichtlich, dass die Forderungen der P X2 wie auch der Beklagten jederzeit hätten gezahlt werden können. Zudem sei die Voraussetzung, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden (BGH, Beschluss vom 08.07.2019 – AnwZ (Brfg) 30/19 –), hier nicht erfüllt. Es handele sich nur um eigene Angelegenheiten des Klägers, denen aus Rechtsgründen nicht nachgegangen worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 22.11.2019 bestätigte die Beklagte gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Eingang der Zahlung i. H. v. 437,10 € und bat um Mitteilung, auf welche der offenen Forderungen der Betrag angerechnet werden solle. Mit weiterem Schreiben vom 25.11.2019 wies die Beklagte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sei. Zu diesem Zeitpunkt habe nach Auffassung der Beklagten Vermögensverfall vorgelegen. Nachträgliches Vorbringen könne nur im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens Berücksichtigung finden. Auf die Möglichkeit zur Stellung eines Wiederzulassungsantrages wurde hingewiesen. Eine außergerichtliche Einigung komme nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den dem Kläger am 19.11.2019 zugestellten Widerrufsbescheid vom 14.11.2019 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2019 (per Telefax eingegangen am 19.12.2019) Klage erhoben. Mit Schriftsätzen vom 06.03.2020, 17.04.2020, 28.08.2020 und 29.08.2020 wurde die Klage weitergehend begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei richtig, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien. Diese basierten indes im Wesentlichen auf Veranlassungen, welche die Beklagte in Kenntnis deren Unrichtigkeit selber vorgenommen und bewertet habe. Die Eintragungen seien zu Unrecht erfolgt, denn es handele sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte geltend mache, weil sie Zwangsgeld gegen den Kläger vollstrecke. Die Titel seien indes schon dadurch gegenstandslos geworden, dass dem Begehren der Beklagten nachgekommen worden sei. Die Beklagte habe die Titel aufgehoben. Es gebe somit keine vollstreckbaren Forderungen. Der Kläger habe selbst die streitigen Vollstreckungsforderungen aus den Zwangsgeldbeschlüssen durch Zahlung erledigt. Die Eintragung unter Ziffer 8 der Forderungsaufstellungen sei von der Beklagten ohne jeden Titel und Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden, also ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Forderung sei wegen Anfechtung auch gar nicht fällig. Gleichwohl sei die Eintragung nicht gelöscht worden. Es bleibe allein die Eintragung zu Ziffer 3 der Forderungsaufstellung, zu der der Beklagten ausführlich belegt worden sei, dass der Kläger sachliche Gründe habe, diese nicht zu bezahlen. Die Nichtzahlung gründe somit nachweislich auf anderen Gründen als solchen des Vermögensverfalls. Insgesamt handele es sich nur um Kleinbeträge, welche den Widerruf nicht tragen könnten. Vor Einreichung der Klage seien der Beklagten die Argumente mitgeteilt und die Bonität des Klägers nachgewiesen worden. Indes hätten schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides für die Beklagte erkennbar die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall nicht vorgelegen. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Hier bestehe indessen die Besonderheit, dass sich die Beklagte die Schuldtitel selbst geschaffen und selber die Eintragungen veranlasst habe. Gegenstandslose und von der Beklagten aufgehobene Titel könnten nicht mehr Grundlage einer Kostenerstattung nach § 788 ZPO sein, wie die Beklagte es im Schuldnerverzeichnis habe eintragen lassen. Die eingetragenen Forderungen bestünden auch nicht, weil sie gezahlt worden seien. Auch schlechte Vermögensverhältnisse seien weder dargetan noch vorhanden, was sich bereits aus den Kontobewegungen des vorgelegten Geschäftskontos ergebe. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien gefestigt. Die derzeitigen Verhältnisse hinderten den Bestand des angegriffenen Bescheides, denn die Zulassung wäre sofort wieder zu erteilen. Insofern sei die Aufrechterhaltung des Zulassungswiderrufs als missbräuchlich einzustufen. Entgegen der Rechtsprechung des BGH müssten aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/3253 S. 20) auch nach Erlass des Bescheides geänderte Umstände zugunsten des klagenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Dies entspräche auch der Rechtslage nach der VwGO. Unter Berufung auf die Literatur (Kleine-Cosack, Anwaltsblatt 2011, 939 ff.) führt der Kläger aus, dass auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG neuer Tatsachenvortrag nach Erlass der angegriffenen Widerrufsverfügung berücksichtigt werden müsse. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats, in denen teilweise auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt worden sei. Auch das Vorliegen eines Antrages auf Wiederzulassung sei im laufenden Verfahren zu berücksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Datum vom 06.03.2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auf diesen Antrag erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.08.2020 erneut die Zulassung als Rechtsanwalt. Eine Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheides seitens der Beklagten erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 29.08.2020 trägt der Kläger im Hinblick auf diesen Sachverhalt ergänzend vor, dass die Beklagte bei der Prüfung des Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft einen Vermögensverfall des Klägers nicht habe feststellen können, ohne dass sich der Sachverhalt verändert habe. Daher könnten die zuvor von der Beklagten vorgetragenen Gründe auch ihren Widerrufsbescheid nicht tragen. Im Zulassungsverfahren komme es darauf an, ob der Bewerber in der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zulassung habe. Da die Beklagte den angefochtenen Widerrufsbescheid indes nicht zurücknehme bzw. aufhebe, müsse eine Entscheidung in der Sache getroffen werden. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen Wi/23/2019 IV betreffend die Mitgliedsnummer 00005 aufzuheben;</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise, die Erledigung des Antrages zu 1. in der Hauptsache festzustellen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine inhaltliche Erwiderung auf den klägerischen Vortrag erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 teilte die Beklagte mit, dass mit Bescheid vom 21.08.2020 die (Wieder-)Zulassung des Klägers erfolgt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 29.08.2020 bat der Kläger darum, das schriftliche Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO durchzuführen und den zu diesem Zeitpunkt anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 erklärte die Beklagte, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, d. h. im schriftlichen Verfahren, einverstanden sei und auch der Aufhebung des anstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung zustimme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Personalakte und das Prozessheft der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Senats verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat konnte gem. §§ 112c BRAO, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beklagte mit der Bitte des Klägers um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die ursprünglich zulässige, insbesondere mit Telefax vom 19.12.2019 fristgerecht eingereichte Anfechtungsklage ist mit erfolgter Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid der Beklagten vom 21.08.2020 wegen Wegfalls des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen auch bei einer Anfechtungsklage jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rdnr. 11 m. w. N.). Dies gilt auch für die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d. h. wenn er dem Rechtsschutzsuchenden selbst bei (unterstelltem) Erfolg keinen Vorteil bringen würde (BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 139/80 -, BVerwGE 61, 246, 247; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 40 Rdnr. 94). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich der Sache nach bereits erledigt hat bzw. dessen Aufhebung sinnlos geworden ist. Die vorliegende Klage ist auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2019 gerichtet, mit dem die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat. Nachdem die Wiederzulassung des Klägers seitens der Beklagten erfolgt ist, geht das entsprechende Rechtsschutzgesuch des Klägers ins Leere. Durch die von ihm angestrebte Aufhebung des Widerrufsbescheides würde sich seine Rechtsstellung gegenüber der nach erfolgter Wiederzulassung eingetretenen Situation in keiner Weise verbessern. Die Wiederzulassung ist mit keinerlei Einschränkungen verknüpft, sondern entspricht dem status quo ante des Klägers vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides. Dieser Umstand hätte dem Kläger Anlass für eine (unbedingte) Erklärung der Erledigung in der Hauptsache geben können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Für den als Hauptantrag aufrecht erhaltenen Aufhebungsantrag des Klägers ist das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis indes weggefallen, so dass die Klage nunmehr als unzulässig anzusehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zudem unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn man, entgegen der hier vertretenen Auffassung, eine Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erachten würde (so Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO, § 113 Rdnr. 41; dagegen BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 163 f.), wäre die vorliegende Klage bereits aus den oben dargelegten Gründen unbegründet, da sich der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten mit Wiederzulassung des Klägers objektiv erledigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage war indes schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung durch den Kläger unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständigen Rechtsanwaltskammern handeln gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten in der Sitzung am 13.11.2019, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zur widerrufen, ist wirksam. Der Vorstand der Beklagten war gem. § 71 BRAO beschlussfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2019, 30.07.2019 und 18.09.2019 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 – juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142). Der Eintritt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30; Weyland-Vossebürger, § 7 Rdnr. 142, jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Entgegen der Darstellung des Klägers entspricht es durchaus der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats, dass Änderungen des Sachverhalts, namentlich die Begleichung titulierter Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung bei der Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen sind, sondern im Rahmen der Entscheidung über einen möglichen Wiederzulassungsantrag, wie dies vorliegend auch geschehen ist. Im Hinblick darauf ist auch eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers nicht zu erkennen. Der Senat sieht keine Veranlassung, insoweit von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist hier bezogen auf den 14.11.2019 festzustellen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten war. Der Kläger hat überdies nicht überzeugend dargetan, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition lag hier vor. Gegen ihn bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses mehrere vollstreckbare Geldforderungen, auf die noch keine Leistungen getätigt wurden, sowie darauf bezogene Vollstreckungsmaßnahmen, ebenso drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gem. § 882b ZPO. Auf die seitens des Klägers insoweit nicht bestrittene Aufstellung der Beklagten, die Anlage des angefochtenen Bescheides geworden ist, kann hier verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Eine derartige Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung ist dem Kläger indes nicht gelungen. Erst <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Erlass der von ihm angefochtenen Widerrufsverfügung hat er erstmals zur Sache Stellung genommen. Indes führen auch seine dahingehenden Einlassungen nicht zu einem Entfall der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls. Insbesondere ist es insoweit unbeachtlich, dass die Höhe der einzelnen Forderungen, wegen derer Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden bzw. Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis erfolgten, vergleichsweise niedrig sind. In der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 32/05 -, juris; Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 44/05 -, juris; Beschluss vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 39/05 -, juris; Beschluss vom 26.01.2009 – AnwZ (B) 28/08 -, NJW-Spezial 2015, 287 Rdnr. 9; Beschluss vom 31.01.2013 – AnwZ (Brfg.) 61/12 -, juris; Beschluss vom 13.08.2013 – AnwZ (Brfg.) 28/13 -, juris; Beschluss vom 07.10.2013 –AnwZ (Brfg.) 30/13 -, juris; Beschluss vom 27.07.2015 – AnwZ (Brfg.) 25/15 -, juris; Beschluss vom 30.01.2017 – AnwZ (Brfg.) 61/16 -, juris; Gaier/Wolf/Göcken-Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 14 BRAO Rdnr. 31) ist anerkannt, dass es für die Annahme eines Vermögensverfalls durchaus genügt, wenn der Rechtsanwalt laufend wegen kleinerer Verbindlichkeiten zahlungssäumig wird und gegen ihn vollstreckt werden muss. Dies zeigt, dass seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr geordnet seien. Das geringe Ausmaß von Schulden schließt bei Vollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall deshalb nicht von vornherein aus (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – AnwZ (Brfg.) 13/15 -, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Argument gehört werden, dass er die titulierte Forderung der P X1 deshalb nicht begleiche, weil er sachliche Gründe habe, diese nicht zu bezahlen, die nicht auf einen Vermögensverfall gründeten. Fest steht, dass das dahingehende Leistungsurteil des Amtsgerichts Viersen rechtskräftig geworden ist und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach Zustellung des Widerrufsbescheides erfolgte Zahlung in Höhe von 437,10 € auf die festgesetzten Vollstreckungskosten hinsichtlich der Zwangsgeldbescheide der Beklagten ist aufgrund des für die Feststellung des Vermögensverfalls allein maßgeblichen Zeitpunktes des Bescheiderlasses unerheblich. Ebenso unerheblich ist es, dass die den Vollstreckungskosten insoweit zugrunde liegenden Hauptforderungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits getilgt waren. Auf diese zu Beginn des Widerrufsverfahrens noch offenen Forderungen hat die Beklagte ihren Bescheid offensichtlich nicht gestützt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen. Dazu hätte er den Nachweis erbringen müssen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in dem Zeitraum bis zum Erlass der Widerrufsverfügung konsolidiert haben (Senatsurteil vom 13.09.2013 - 1 AGH 24/13 -; BGH, Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Henssler/Prütting-Hensseler, a. a. O., § 14 BRAO Rdnr. 31, 38). Der Kläger hat indes trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten bis zum Erlass des Widerrufsbescheides keinerlei Stellungnahme zur Sache abgegeben und somit die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft konnte auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 - 1 AGH 24/13 -; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 BRAO Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben war, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht bestand, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam mit seiner Ehefrau, deren Anwaltszulassung ebenfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde (Parallelverfahren 1 AGH 44/19), ohne weitere Partner oder angestellte Anwälte. Daraus ergeben sich gerade keine besonderen Sicherungsstrukturen, die die Vermögensinteressen der Mandanten des Klägers vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Kontoauszüge ein „Geschäftskonto, Kanzlei“ führt, über das auch private Zahlungsvorgänge abgewickelt werden, eher die Sorge, dass Vermögensinteressen der Mandanten des Klägers gefährdet werden können. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger bereits mehrfach berufsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Beklagten geführt hat, u. a. wegen eines später anwaltsgerichtlich bestätigten Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Es spricht auch nicht für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers, wenn es ihm nicht gelungen ist oder er es nicht für erforderlich gehalten hat, die vergleichsweise geringwertigen Forderungen, welche Gegenstand der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind, vor Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides zu begleichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage war daher abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">3. </p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung seines Hauptantrages in der Hauptsache ist unzulässig. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt, so dass bei fehlender übereinstimmender Erledigungserklärung der Beklagten durch Urteil entschieden werden müsste, ob Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Eine Erledigungserklärung kann indes nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenden Sachantrag abgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1981 – 8 C 39/80 -, NVwZ 1982, 560, 561). Dies folgt daraus, dass eine lediglich hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar die Rechtshängigkeit des Hauptantrages beseitigen, d. h. der gleichzeitig zur Hauptsache beantragten Sachentscheidung die Grundlage entziehen würde. Die Entscheidung in der Hauptsache würde sofort wieder wirkungslos, womit zugleich die Voraussetzung entfiele, unter der die Erledigungserklärung abgegeben wurde (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 161 Rdnr. 49). Eine förmliche Entscheidung des Gerichts über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war daher nicht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nur zuzulassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.</p>\n      "
}