List view for cases

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    "file_number": "25 K 76/20",
    "date": "2020-10-14",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGD:2020:1014.25K76.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.</strong></p>\n<p><strong>Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. als unzulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 1. als unbegründet abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Gewerbesteuern sowie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016. Die Kläger zu 2. und 3. sind die Gesellschafter der Klägerin zu 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 12. September 2019 setzte das Finanzamt H.            den Gewerbesteuermessbetrag für die Klägerin zu 1. für das Veranlagungsjahr 2014 auf 7.049,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 1), für das Veranlagungsjahr 2015 auf 6.954,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 2) und für das Veranlagungsjahr 2016 auf 2.492,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 3) fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 23. September 2020 (BA Ht. 1 Bl. 4 f.) setzte daraufhin die Beklagte die Gewerbesteuer für die Klägerin zu 1. für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 31.720,50 Euro, für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 31.293,- Euro und für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 11.214,- Euro fest. Zudem setzte die Beklagte mit selbem Bescheid Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 fest, und zwar jeweils in Höhe von 11.214,- Euro. Zudem setzte die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 23. September 2019 Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 6.498,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 6 f.), für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 4.531,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 8 f.) und für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 952,- Euro (BA Ht. 1 Bl. 10 f.) fest. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen erfolgte für die jeweiligen Veranlagungsjahre nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über deren Verfassungsmäßigkeit vorläufig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Bescheide legte der Kläger zu 3. als Bevollmächtigter (Steuerberater) der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 unter Verweis auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt H.            gegen die Gewerbesteuermessbescheide vom 12. September 2019 Widerspruch ein (BA Ht. 1 Bl. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019 (GA Bl. 4 ff.) wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Festsetzung der Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 sowie die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin zu 1. im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt geltend gemachten Belange könnte im Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Gewerbesteuer keine Berücksichtigung finden. Die Beklagte sei an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt gebunden, § 171 Abs. 10 AO. Nach § 351 Abs. 2 AO könnten Entscheidungen im Messbescheid – wie die über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages – nur durch die Anfechtung dieses Bescheides als Grundlagenbescheid, nicht hingegen auch durch die Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides als Folgebescheid angegriffen werden. Erst wenn das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid ändere oder aufhebe, könne auch die Beklagte den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid ändern oder aufheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019 (GA Bl. 7 ff.) wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen die vorläufige Festsetzung der Nachzahlungszinsen mit Bescheid vom 23. September 2019 zurück. Die jeweilige Festsetzung beruhe auf § 233a AO i.V.m. § 238, § 239 AO. Rechnerische Bedenken seien nicht geltend gemacht worden. Soweit die Höhe der Zinsen von 6% jährlich angegriffen werde, sei dem dadurch Rechnung getragen worden, dass die Festsetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über deren Verfassungsmäßigkeit vorläufig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 6. Januar 2020 haben die Kläger gegen die Bescheide vom 23. September 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes geltend machen (GA Bl. 61 f.): Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vom 12. September 2019 beruhten auf rechtlich fehlerhaften Bewertungen. In den Veranlagungsjahren vor dem Jahr 2014 hätten sie ausschließlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit betrieben. Es sei daher keine gewerblich tätige Personengesellschaft gewesen. In den hier streitgegenständlichen Veranlagungsjahren seien jedoch aus der Vermittlung von Finanzierungen Provisionseinkünfte erzielt worden, die nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes als Einkünfte nach § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG) gewertet worden seien. Es sie daher nach Einschätzung des Finanzamtes, der man sich anschließe, eine teils vermögensverwaltende und teils gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden, womit die Tätigkeit in vollem Umfange nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betrachtet werden müsse. Sei in den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren kein positiver Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet worden, müsse der Steuermessbetrag danach null betragen, womit keine Gewerbesteuer geschuldet werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheiden 17. August 2020 und vom 29. September 2020 hat die Beklagte die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 auf 0,- Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der angegriffenen Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die mit Bescheiden vom 23. September 2019 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Jahre 2014 bis 2016 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2019 sowie die Zinsbescheide zur Gewerbesteuer vom 23. September 2019 für die Jahre 2014 bis 2016 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Klage abzuweisen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der angegriffenen Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. schon unzulässig, weil ihnen die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht deren Inhaltsadressaten sind. Dem Inhalt der Bescheide vom 23. September 2019 lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Steuerfestsetzung gegenüber der Gesellschaft, das heißt der Klägerin zu 1., handelt. Als Steuerpflichtige wird nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeweils ausdrücklich nur die Gesellschaft benannt. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die Steuerbescheide an die Privatadresse des Klägers zu 3. gesandt wurden. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 AO kann ein auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezogener Bescheid auch gegenüber jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden. Der Kläger zu 3. war damit zwar Bekanntgabe-, nicht jedoch Inhaltsadressat der Steuerbescheide.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 9 B 1407/13 – juris Rn. 8; <em>Rüsken</em>, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger zu 2. und 3. sind auch im Übrigen nicht durch die Bescheide beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Gesellschafter einer GbR durch einen Steuerbescheid, der sich – wie hier – gegen die Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">BFH, Beschluss vom 5. März 2010 – V B 56/09 – juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Eine die Klagebefugnis begründende Beschwer der Kläger zu 2. und 3. ist auch nicht im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Schulden der Klägerin zu 1. anzunehmen. Auch insoweit ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Gesellschafter einer GbR auch als potentieller Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 1 AO nicht befugt ist, einen gegenüber der GbR erlassenen Steuerbescheid anzufechten. Er kann Einwendungen, die die Steuerschuld betreffen, im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997 – VII R 30/97 – juris Rn. 8 und Beschluss vom 10. April 2001 – V B 116/00 – juris Rn. 15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Falle ist der Gesellschafter auch nicht mit Einwänden wegen der sogenannten Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">BFH, Beschluss vom 5. März 2010 – V B 56/09 – juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 23. September 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 1 GewStG können die Gemeinden Gewerbesteuern erheben. In Nordrhein-Westfalen ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuern durch § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden. Die Gewerbesteuern entstehen nach § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Die Gemeinden setzen die Gewerbesteuern nach § 16 Abs. 1 GewStG unter Berücksichtigung des vom Finanzamt auf der Grundlage des Gewebeertrags und der Steuermesszahl ermittelten Steuermessbetrages (§ 14, § 6, § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 GewStG) und des von ihnen bestimmten Hebesatzes (§ 4 GewStG) fest. Nach § 1 Ziffer 2 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer der Stadt E.        (Hebesatzung) hat der Rat der Beklagten einen Hebesatz für die Gewerbesteuer für die streitbetroffenen Veranlagungsjahre in Höhe von 450% beschlossen. Für das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren gelten gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 AO im Weiteren die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung. Die Gemeinden sind daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich inhaltlich sowohl auf den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch auf die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Betroffenen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gebunden ist die hebeberechtigte Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid auch dann, wenn dieser – etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs – noch nicht bestandskräftig sein sollte (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO: „auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind“). Die Bindungswirkung setzt lediglich einen wirksamen Gewerbesteuermessbescheid voraus. Erforderlich ist insoweit nur, dass der Messbescheid gegenüber dem Betroffenen bekannt gegeben wurde und nicht nichtig ist (vgl. § 124 Abs. 1 und 3, § 125 AO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. <em>Ratschow</em>, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 182 Rn. 4 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes H.            für die Jahre 2014 bis 2016 nicht wirksam oder nichtig sein könnten, werden von der Klägerin zu 1. nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes im Übrigen inhaltlich fehlerfrei und damit rechtmäßig oder rechtswidrig sind, hat demgegenüber auf die Bindungswirkung keinen Einfluss. Die Bindungswirkung hat damit zur Folge, dass die in einem wirksamen Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Feststellungen beim Erlass des Gewerbesteuerbescheides als Folgebescheid ungeprüft übernommen werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">St. Rspr., vgl. nur BFH, Urteile vom 31. Oktober 1991 – X R 126/90 – juris Rn. 14, und vom 13. Juli 1994 – X R 7/91 – juris Rn. 28, jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages – wie sie die Klägerin zu 1. allein geltend macht – sind ausschließlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen; auch Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran ist die streitbetroffene Heranziehung der Klägerin zu 1. zur Gewerbesteuer nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerin zu 1. zu den Gewerbesteuern für die Jahre 2014 bis 2016 den sie bei der Festsetzung bindenden jeweiligen Gewerbesteuermessbetrag zugrunde gelegt, den das zuständige Finanzamt H.            mit den Bescheiden vom 12. September 2019 jeweils festgestellt hat. Diesen Betrag hat sie in zutreffender Weise mit dem für die Jahr 2014 bis 2016 geltenden Hebesatz vervielfältigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zu beanstanden ist auch nicht die vorläufige Festsetzung der Nachforderungszinsen für die streitbetroffenen Veranlagungsjahre mit den Bescheiden vom 23. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019. Die Zinsfestsetzungen beruhen auf § 233a, § 238, § 239 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung finden. Rechnerische Bedenken gegen die Festsetzung der Nachforderungszinsen sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin zu 1. auch nicht geltend gemacht. Den gegen die Höhe des Zinses von einhalb Prozent monatlich (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat die Beklagte durch die Vorläufigkeit der Festsetzung nach § 165 Abs. 1 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO Rechnung getragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit über die Klage zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Im Übrigen war – soweit die Beteiligten – das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – über die Kostentragungspflicht gemäß § 161 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat sein billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auszuüben. Die Billigkeitsentscheidung orientiert sich grundsätzlich an den Erfolgsaussichten der Klage und den Umständen, die zur Erledigung geführt haben. Weitere Sachaufklärungen sind nicht statthaft; schwierige Rechtsfragen sind nicht zu klären. Nach Maßgabe dieser Kriterien entspricht es der Billigkeit, die Kosten auch insoweit den Klägern aufzuerlegen, weil die Klage auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Hinsichtlich der Kläger zu 2.und 3. wäre die Klage aus den oben dargelegten Gründen auch insoweit unzulässig gewesen. Im Übrigen wäre die Klage unbegründet gewesen. Die ursprüngliche Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 war bis zu deren Änderung durch die Bescheide vom 17. August 2020 und 29. September 2020 – aus Anlass der Mitteilung des Finanzamtes über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2017 – rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Nach § 19 Abs. 2 GewStG beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte gewahrt, die sich in zutreffender Weise bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an der Steuer orientiert hat, die sich bei der letzten Veranlagung – mithin bei der Veranlagung für das Jahr 2016 – ergeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708    Nr. 11, § 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nur zuzulassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 108.636,50 Euro festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und setzt sich aus den festgesetzten Gewerbesteuern in Höhe von insgesamt 74.227,50 Euro,  Nachforderungszinsen in Höhe von insgesamt 11.981,- Euro sowie Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 22.428,- Euro zusammen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.</p>\n      "
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