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GET /api/cases/332400/
{ "id": 332400, "slug": "lg-koln-2020-10-09-14-o-30420", "court": { "id": 812, "name": "Landgericht Köln", "slug": "lg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "14 O 304/20", "date": "2020-10-09", "created_date": "2020-10-30T11:00:59Z", "updated_date": "2020-12-10T13:39:40Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:LGK:2020:1009.14O304.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern untersagt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">ohne Zustimmung des Antragstellers das von dem Antragsteller hergestellte Lichtbild mit dem Namen „G Trainer mit Gruppe draussen“ wie in Abbildung 1 und Anlage K1 abgebildet über das Internet ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">wenn dies geschieht, wie im Internetauftritt unter der Internetadresse https:// <strong><em><span style=\"text-decoration:underline\">wurde entfernt</span></em></strong> in Verbindung mit dem Vermerk im Internet „Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. <span style=\"text-decoration:underline\">Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet“. geschehen.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">I. Der Antragsteller hat das streitgegenständliche Lichtbild hergestellt und über die Plattform G angeboten. Im Rahmen der Antragsstellung hat der Antragssteller Nutzungsbedingungen der G vorgelegt. Diese lauten auszugsweise:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>„[…] So ist Ihnen zum Beispiel die Verwendung, Zurschaustellung oder Änderung des Werks im Zusammenhang mit Folgendem gestattet:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>geschäftliche und gewerbliche Zwecke […]</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><em>redaktionelle Zwecke […]</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt ist Ihnen Folgendes untersagt: […] Die redaktionelle Verwendung des Werkes ohne zugehörigen Urhebervermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist und wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist […].“</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin nutzte das Lichtbild als Layoutbild auf ihrer Internetseite zur Bebilderung eines Fortbildungsangebotes (Anlage K 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">II. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbildes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt an der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Nutzung ohne Nennung des Antragsstellers als Urheber durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat auf das Recht zur Urheberbenennung an dem Lichtbild verzichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie das Lichtbild über die Plattform G erworben hat (Anlage B3). Soweit der Antragssteller mit Schriftsatz vom 30.09.2020 streitig stellt, dass die Antragsgegnerin das Lichtbild über die Plattform G heruntergeladen hat, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag. Aus der Antragsschrift selbst ergibt sich, dass auch der Antragssteller davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Lichtbild über G erworben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das Lichtbild auf anderem Wege erworben hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Lizenz zur Nutzung erworben hat, hat sie zur Überzeugung der Kammer durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Antragssteller hat auf die Anbringung eines Urhebervermerkes im Rahmen der gewerblichen Nutzung seiner Lichtbilder wirksam verzichtet. Sofern der Antragssteller nunmehr die der Entscheidung zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen der G streitig stellen will, steht auch dieser Vortrag im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. So hat der Antragssteller selbst in der Antragsschrift vom 14.08.2020 auf die als Anlage K 6 vorgelegten Nutzungsbedingungen in der Fassung ab 2015 als die Nutzungsbedingungen „in der relevanten Fassung“ Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Lizenzbedingungen von G , die jedenfalls konkludent, § 151 BGB, durch Upload des streitgegenständlichen Lichtbildes durch den Verfügungskläger sowie Download des Bildes durch die Antragsgegnerin von beiden Parteien akzeptiert wurden und somit zum Vertragsinhalt geworden sind, sehen lediglich für die redaktionelle Verwendung der Lichtbilder die Pflicht zur Anbringung eines Urhebervermerkes vor. Eine Pflicht zur Benennung des Antragsstellers als Urheber im Rahmen der gewerblichen Nutzung schreiben die Nutzungsbedingungen nicht vor. Der Antragssteller hat damit auf sein Recht zur Urheberbenennung im Rahmen der gewerblichen Nutzung verzichtet. Es kann dahinstehen, ob ein genereller Verzicht auf die Urheberbenennung in AGB grundsätzlich unwirksam ist (Dreier/Schulze, § 13, Rn. 25, 6. Auflage, 2018 m.w.N.). Es ist allgemein anerkannt, dass das Urheberbenennungsrecht im Sinne des § 13 UrhG im Kern unverzichtbar ist (Dreier/Schulze, § 13, Rn. 24 6. Auflage, 2018 m.w.N.). Allerdings entspricht es auch der herrschenden Meinung, dass der Urheber im Einzelfall darauf verzichtet kann, als solcher genannt zu werden (Dreier/Schulze, a.a.O.). Ein genereller Verzicht ist hier nicht gegeben. Die Nutzungsbedingungen enthalten keinen generellen und daher unwirksamen Verzicht, sondern differenzieren zwischen redaktioneller und gewerblicher Nutzung der Lichtbilder durch die Kunden. Ausweislich des als Anlage K2 vorgelegten Screenshot bebildert die Antragsgegnerin das von ihr angebotene Fort- bzw. Ausbildungsverfahren für Fitnesstrainer mit dem streitgegenständlichen Lichtbild. Sie verwendet das Lichtbild damit für ihren gewerblichen Tätigkeitsbereich zu Zwecken der Bewerbung ihrer Angebote. Eine redaktionelle Nutzung, welche schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und überdies auch gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Fällen gängiger Weise das Gegenteil von werbender Tätigkeit darstellt, liegt daher nicht vor. Die von dem Antragssteller vertretene Auffassung, dass jede Hinzufügung eines Textbausteines zu einem Bild eine redaktionelle Verwendung darstelle, ist zu weitgehend. Andernfalls würde sich der Anwendungsbereich der gewerblichen Nutzung nur auf die reine Wiedergabe des Lichtbildes beschränken, was erkennbar keinen Mehrwert für einen gewerblich handelnden Kunden und letztlich auch für den von dem Erwerb der Lichtbilder profitierenden Urheber hätte. Das Verständnis der redaktionellen Nutzung wird auch durch den von dem Antragssteller vorgelegten Screenshot der „ursprünglichen Erklärung der Agentur“ (Bl. 352 d. A.) belegt. Dort heißt es: „Folglich sollte ein Käufer, der ein Bild beispielsweise in einem Zeitungsartikel, einem Buch oder auch einer Webpage verwendet, den Namen des Urhebers und G nennen. […] Um diesen Artikel aber auf einem anwenderfreundlichen Niveau zu halten, könnte man die Faustregel aufstellen, dass immer wenn es ein Impressum gibt, auch die Fotografen-Credits angegeben werden müssen, z.B. in Zeitungen oder Magazinen, in Büchern auch auf Websites. Geht es jedoch um werbliche Verwendungszwecke wie Anzeigen, Kataloge, Flyer dann gibt es auch keine Urheberangaben. […]“. Schon aus diesem Auszug ergibt sich, dass mit redaktioneller Verwendung, die Verwendung in Zeitungen, Magazinen und entsprechenden Websites; mit gewerblicher Verwendung indes die Nutzung im Rahmen von werbenden Angeboten gemeint ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern der Antragssteller aus dem Hinweis der erkennenden Kammer vom 03.08.2012 aus dem Verfahren, Az. 14 O 202/12, sowie aus dem Beschluss vom 19.05.2020 in dem Verfahren, Az. 14 O 143/20, eine andere Wertung entnehmen will, so verkennt er, dass es auch in den dortigen Verfahren jeweils um die redaktionelle Nutzung ging. So führte der Antragssteller etwa in dem Verfahren Az. 14 O 202/12 aus, dass es ihm gerade um die Urhebernennung im redaktionellen Bereich geht und er sich aus diesem Grunde auch dafür entschieden hat, seine Lichtbilder auf der Plattform G anzubieten. Der Vortrag des Antragsstellers belegt, dass auch dieser sehr wohl zwischen redaktioneller und gewerblicher Nutzung unterscheidet. Nur geht die Annahme, es handele sich vorliegend um eine redaktionelle Nutzung der Antragsgegnerin, nach Auffassung der Kammer fehl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern der Antragssteller darauf verweist, die Antragsgegnerin habe sich durch die Anbringung eines Copyright Vermerkes unrechtmäßigerweise der Urheberschaft berühmt, verkennt er, dass der Copyright Vermerk sich auf den Internetauftritt bzw. die streitgegenständliche Seite der Antragsgegnerin und deren Inhalt bezieht. Insbesondere wird darin auch zwischen eigenen Inhalten und Inhalten Dritter unterschieden, indem im Impressum (Anlage K4) unter dem Stichwort „Urheberrecht“ die Nutzung von Inhalten von der „Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers“ und damit nicht pauschal von der Zustimmung der Antragsgegnerin abhängig gemacht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus bezieht sich der Antragssteller auf die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsbedingungen von B (B7). Nach diesen handelt es sich aber bei „Stockmedien“ schon ausweislich der Definition in Ziffer 5 um mit einem Wasserzeichen gekennzeichnetes Werk.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch führt die von dem Antragssteller zitierte Rechtsprechung des OLG Hamburg zu keiner anderen Beurteilung. Auch das OLG Hamburg stellt lediglich darauf ab, dass ein „im Voraus vollständiger“ Verzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Dass auf das Recht zur Urheberbenennung durch den Urheber im Einzelfall verzichtet werden kann, stellt das zitierte Urteil nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">A) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde muss spätestens <strong>innerhalb von zwei Wochen</strong> bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite <span style=\"text-decoration:underline\">www.justiz.de</span>.</p>\n " }