Case Instance
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GET /api/cases/332612/
{ "id": 332612, "slug": "ovgnrw-2020-10-30-7-b-128620", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "7 B 1286/20", "date": "2020-10-30", "created_date": "2020-11-06T11:00:52Z", "updated_date": "2020-12-10T13:50:49Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:1030.7B1286.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 1179/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.5.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss tragend festgestellt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil ihre Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde; die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung wegen materieller Baurechtswidrigkeit der Stellplätze lägen vor. Den mit Buchstabe B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … \"Bereich W.-Straße, V.-straße, H.-Straße und K.-Straße\" nicht vereinbaren Stellplätzen komme kein (materieller) Bestandsschutz zu, da es sich bei der jetzigen Stellplatzfläche mit 4 Stellplätzen im Vergleich zu dem im Jahr 1993 vorhandenen und von den Antragstellern erweiterten Stellplatz um ein aliud handele.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Richtigkeit dieser Wertung haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. Die geschotterte Stellplatzfläche ist eine bauliche Anlage. Ihre Errichtung wirft als ein Vorhaben die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verwiesen. Bei der Anordnung und Ausführung von Stellplätzen müssen auch die schutzwürdigen Interessen von Nachbarn berücksichtigt werden, vor unzumutbaren Auswirkungen des (zusätzlichen) Kraftfahrzeugverkehrs im hinteren Ruhebereich ihrer Grundstücke verschont zu bleiben. Dies erfordert regelmäßig eine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2019- 4 B 31.19 -, juris; Schulte N. in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 48 Rn. 73 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt auch unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Zuwegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragteller geltend machen, die ihnen gesetzte Frist zur Umsetzung der angefochtenen Nutzungsuntersagung von einem Tag nach Zustellung sei unangemessen kurz, ändert dies nichts am Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, warum es den Antragstellern nicht möglich gewesen sein sollte, der ihnen aufgegebenen Verpflichtung, die Stellplätze nicht weiter zu nutzen bzw. an Dritte zur Nutzung zu überlassen, innerhalb eines Tages nachzukommen. Der Einwand, der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe standesrechtlich eine Woche Zeit, das Schriftstück selber in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen, führt zu keiner anderen Wertung. Der angefochtene Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden; von der Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis musste die Antragsgegnerin im Übrigen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht Gebrauch machen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1, §§ 3, 5 Abs. 4 Landeszustellungsgesetz NRW). Auch der Einwand, es müsse hinreichend Zeit zur Weiterleitung des Bescheides an die Mandanten gegeben werden, bleibt erfolglos. Dies kann fristgerecht z. B. durch eine telefonische Information der Antragsteller erfolgen, denen aufgrund des Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin vom 14.4.2020 der Sachverhalt im Übrigen auch schon bekannt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n " }