List view for cases

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    "file_number": "21 K 1844/18",
    "date": "2020-11-03",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist Trägerin eines freigemeinnützigen, insgesamt 325 Betten (Stand 2016) umfassenden Plankrankenhauses mit Fachabteilungen der Gebiete Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Urologie und HNO-Heilkunde im Versorgungsgebiet x (L.       , N.               , Kreis O.     , Kreis W.       ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Neben der Klägerin, die den Aufbau einer Fachabteilung Neurologie (40 Betten) mit Stroke-Unit (5 Plätze) anstrebt, begehren des Weiteren folgende Krankenhäuser die Ausweisung einer Fachabteilung für Neurologie: Städtisches Krankenhaus O1.        (30 Betten und Stroke-Unit 4 Plätze), Hospital zum I.        H.     L1.      (25 Betten neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation [NNCHFR]), B.               U.          (25 Betten neurogeriatrische Versorgung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 31.05.2016 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung Y. (im Folgenden: Bezirksregierung) einen Antrag zur zukünftigen Planbettenstruktur des Krankenhauses unter Beifügung einer Konzeptschrift mit Darstellung der Fachabteilung im Einzelnen sowie eines Antrags auf Aufnahme eines besonderen Angebotes im Feststellungsbescheid „Schlaganfalleinheit im AKH W.       “ (4 Bettplätze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezirksregierung wies mit E-Mail vom 29.06.2016 darauf hin, dass sie im Nachgang zu dem vorgelegten Regionalen Planungskonzept für den Kreis W.       ein weiterer Antrag auf Ausweisung einer Fachabteilung für Neurologie am Städtischen Krankenhaus O1.        erreicht habe. Eine Einbeziehung des Antrags in die bereits vorliegende Planung oder Durchführung eines Regionalen Planungskonzepts sei nicht möglich; zudem seien die konkurrierenden Anbieter mit einer neurologischen Fachabteilung, die derzeit die Versorgung des Kreises W.       teilweise sicherstellten, in die Verhandlung mit einzubeziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiterer E-Mail vom 29.06.2016 wies die Bezirksregierung darauf hin, dass sich die St. N1.         Therapieklinik um einen eingeschränkten Versorgungsauftrag bewerbe, der losgelöst von den übrigen Planverfahren behandelt werde; eine Einbeziehung sei deshalb nicht notwendig. Bei Einbeziehung des Antrags des Städtischen Krankenhauses O1.        seien die Konkurrenten zu beteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit E-Mail vom 11.07.2016 leitete das Städtische Krankenhaus O1.        gegenüber den Kassenverbänden das Verfahren zur krankenhausplanerischen Erweiterung des Versorgungsvertrages um die Fachabteilung für Neurologie inkl. angeschlossener Stroke-Unit ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 14.07.2016 lehnten die Verbände den Antrag ab und verweigerten die Durchführung einer schriftlichen Verhandlung des Antrags des Städtischen Krankenhauses O1.        . Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das Krankenhaus sei angesichts der geringen Fachabteilungszahl nicht geeignet, zudem sei der Bedarf im Versorgungsgebiet 4 ausreichend durch etablierte Anbieter gedeckt. Es sei ein Regionales Planungskonzept erarbeitet worden, welches keinen Antrag auf Einrichtung der Fachabteilung für Neurologie beinhaltet habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 30.09.2016 ergänzte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung ihr Anliegen vom 31.05.2016 unter Darstellung des vorgesehenen neurologischen Behandlungskonzepts mit Vorlage eines Antrags zur Genehmigung einer Hauptfachabteilung für Neurologie mit 40 Betten, davon 5 Betten als Stroke-Unit und Angebot einer neurologischen Frührehabilitation (Phase B). Die Implementierung der Fachabteilung könne bettenneutral dargestellt werden, da bereits bisher Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern insbesondere im Bereich der Inneren Medizin und Pädiatrie behandelt würden. Der Antrag erfolge im Rahmen der Erstellung eines regionalen Planungskonzepts und sei als Ergänzung des bereits der Bezirksregierung vorliegenden Antrags vom 31.05.2016 zu verstehen. Alle für die umfassende Versorgung von Notfallpatienten notwendigen Strukturen seien rund um die Uhr verfügbar (24-Stunden-Arzt-Besetzung in allen Fachbereichen, insbesondere auch im Bereich der Intensivmedizin; 24-Stunden eigene Radiologie-Verfügbarkeit inkl. CT und MRT mit ständiger Arztverfügbarkeit; 24-Stunden Notfall-Endoskopie-Bereitschaft; 24-Stunden Herz-Katheter-Bereitschaft (inklusive Angiologie); Besetzung der Notarztstandorte Stadt W.       , Stadt X.       und ab dem 01.01.2017 Region T.         ; Verfügbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes; einzige kassenärztliche Notdienstpraxis im Kreis W.       auf dem Gelände des Krankenhauses). Durch die Vorhaltung sämtlicher diagnostischer und therapeutischer Verfahren entsprechend des Status als gehobener Grund- und Regelversorger werde eine Voll-Versorgung der Bevölkerung der Stadt W.       und des Kreises sichergestellt und gegebenenfalls durch entsprechende Kooperationsverträge erweitert. Es bestehe ein telemedizinischer Versorgungsvertrag mit der neurologischen Klinik der B1.         L.       GmbH. Es bestehe eine Kooperation mit der überregionalen Stroke-Unit in Y.       sowie der dortigen gefäßchirurgischen und neurochirurgischen Abteilung. Weitere Kooperationen mit regionalen Anbietern würden angestrebt. In der radiologischen Abteilung der Klägerin gebe es einen entsprechend qualifizierten Chefarzt. Als ärztliche Abteilungsstruktur unter Gewährleistung einer 24-stündigen ärztlichen Anwesenheit (montags bis freitags) sowie täglichen ärztlichen Anwesenheit von 12 Stunden seien vorgesehen ein Chefarzt bzw. leitender Arzt, zwei Fachärzte (Oberärzte) und drei Assistenzärzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 11.10.2016 lehnten die Kassenverbände ohne Durchführung von Verhandlungen den Antrag der Klägerin auf Einrichtung einer Fachabteilung für Neurologie unter Verweis auf die Bedarfslage ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bericht vom 20.02.2017 teilte die Bezirksregierung dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (im Folgenden: Ministerium) den Stand der Verhandlungen zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Krankenhäuser in L.       und dem Kreis W.        e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen zur Erstellung eines regionalen Planungskonzepts mit und bat um Fortführung des Verfahrens gemäß § 14 KHGG.Soweit die Ausweisung von Fachabteilungen für Neurologie / Stroke-Units betroffen ist, wurde im Wesentlichen angegeben, geeinigte Ergebnisse im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens lägen nicht vor. Von den Kassenverbänden seien die Anträge des Antoniuszentrums U.          , des Hospitals zum I.        H.     L1.      , des Städtischen Krankenhauses O1.        und der Klägerin abgelehnt worden.Im Weiteren führte die Bezirksregierung aus, ein Bedarf für die Einrichtung einer neuen Fachabteilung für Neurologie im Versorgungsgebiet 4 sei gemessen an der Bettendichte im Abgleich mit dem errechneten Bedarf nach Hill-Burton nicht erkennbar. Im Kreis W.       existiere keine Abteilung für Neurologie. Das Kreisgebiet werde von den Kliniken N2.     -I1.    N.               sowie von dem I2.      Klinikum L.       und dem Krankenhaus der B1.         L.       GmbH mitversorgt. Zur Versorgung stünden 326 Betten im Versorgungsgebiet 4 zur Verfügung; nach der Hill-Burton-Formel wären nach dem Bevölkerungsstand vom 31.12.2015 insgesamt 347 Betten notwendig. Die Regionalisierung habe die Vorhaltung von 316 Betten für das Versorgungsgebiet 4 vorgesehen. Gemessen an der tatsächlichen Auslastung unter Berücksichtigung der jeweiligen krankenhauseigenen Verweildauer ergäbe sich jedoch bereits ein Bedarf von 380 Betten; lege man die Planparameter zu Grunde (BN 82,5, VD 7,8 Tage), ergebe sich ein Bedarf von 411 Betten. Es sollten mindestens 54 neurologische Betten (380 - 326) ausgewiesen werden.Bei der Beurteilung der Anträge sei das Hauptaugenmerk auf folgende Kriterien gelegt worden: (1) Ausstattung mit medizinischen Personal (ärztlich, pflegerisch, therapeutisch), (2) Möglichkeiten zur Diagnostik (Sicherstellung CT / MRT Diagnostik usw.), (3) Möglichkeiten zur Intervention.Zum Krankenhaus der Klägerin führte die Bezirksregierung aus, angesichts der vorgehaltenen medizinisch-technischen Ausstattung könne der Aufbau einer alle Anforderungen erfüllenden neurologischen Fachabteilung grundsätzlich erfolgen. Zweifel bestünden jedoch hinsichtlich des Kooperationspartners, da dieser Träger des Konkurrenzhauses B.               U.          sei, der ebenfalls die Einrichtung einer Fachabteilung für Neurologie beantrage. Die Möglichkeiten zur Durchführung interventioneller neuroradiologischer Eingriffe bestehen am Krankenhaus der Klägerin nicht und würden durch den Kooperationspartner Uniklinikum Y.       erbracht werden.Da für den festgestellten Bedarf mehrere geeignete Anbieter zur Verfügung stünden, habe eine Auswahlentscheidung zu erfolgen. Die bestehenden Anbieter in N.               sowie das Krankenhaus der Klägerin und das Hospital zum I.        H.     seien in die Auswahl einzubeziehen, da die vorgestellten Konzepte erkennen ließen, dass die Anforderungen an eine Fachabteilung Neurologie erfüllt würden bzw. im Rahmen der Umsetzungsfrist erfüllt werden könnten. Die etablierten Anbieter stellten aktuell die neurologische Versorgung des Kreises W.       sicher. Die Einzugsgebiete der Kliniken N2.     -I1.    N.               und einer potentiellen Fachabteilung der Klägerin seien annähernd deckungsgleich, so dass sich die Entscheidung, wer für die Deckung des offenen Bedarfs herangezogen werde, an der Qualität der medizinischen Konzepte bzw. Strukturen orientiere. Anders als die Kliniken N2.     -I1.    N.               müsse die Klägerin für interventionelle / gefäßchirurgische Eingriffe auf Kooperationspartner zurückgreifen. Aufgrund der seit 2014 zu beobachtenden weiteren Entwicklung der Patientenzahlen sei die Ausweisung von insgesamt 136 neurologischen Betten in N.               notwendig. Ebenso sei die Aufstockung der Kapazitäten am Krankenhaus N2.     -I1.    L.       von 52 auf 84 Betten (unter Berücksichtigung der erhöhten Verweildauer durch den Schwerpunkt für Schwer-Schädel-Hirn-Verletzte) unbedingt notwendig. Das I2.      Klinikum L.       und die Kassenverbände hätten sich ‑ trotz höheren Bedarfs ‑ auf eine Aufstockung auf 60 Betten geeinigt. Damit seien 378 der mindestens benötigten 380 Betten verteilt. Da das qualitativ hochwertige Angebot der neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (NNCHFR) im Hospital zum I.        H.     zukünftig planungsrechtlich zu berücksichtigen sei, werde die zusätzliche Ausweisung der beantragten 25 Betten für notwendig gehalten, ohne dass der Versorgungsauftrag auf neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (NNCHFR) beschränkt werde, da es sich um einen Akut-Krankenhaus handele, welches die Anforderungen an eine Fachabteilung für Neurologie vollständig erfülle. Da in der Vergangenheit auch andere Rehabilitationskliniken mit eingeschränktem Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien, wäre es nicht zu rechtfertigen, das Hospital zum I.        H.     als Akutkrankenhaus nicht im Krankenhausplan auszuweisen. Zudem könne die Fachabteilung Neurologie den über die 60 Betten hinaus bestehenden Bedarf an dem I2.      -Klinikum L.       abfedern.Die flächendeckende Versorgung mit Stroke-Unit-Behandlungsplätzen sei grundsätzlich gewährleistet, da innerhalb 1 Stunde mit dem Rettungswagen aus jeder Gemeinde des Kreises W.       eine Stroke-Unit zu erreichen sei. Auch aus dem südlichen Kreis L2.     könne in dieser Zeitspanne ab Alarmierung des Rettungsdienstes eine Stroke-Unit erreicht werden. Die weitere Ausweisung von Stroke-Unit-Behandlungsplätzen im Kreis W.       werde daher nicht für notwendig gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Erlass vom 18.08.2017 gab das Ministerium den gemäß § 15 KHGG NRW Beteiligten, insbesondere der Klägerin, im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme, u.a. zur Frage der Ausweisung von Fachabteilungen für Neurologie. Unter Hinweis darauf, dass das Ministerium sich im Wesentlichen dem Votum der Bezirksregierung anschließe, wies es insbesondere darauf hin, dass bei der Auswahlentscheidung besonders die Kriterien der Ausstattung mit medizinischem Personal, der Möglichkeiten zur Diagnostik und der Möglichkeit zur Intervention heranzuziehen seien. Das B.               U.          und das Städtische Krankenhaus O1.        erfüllten die strukturellen Anforderungen an die Ausweisung einer Fachabteilung für Neurologie nicht. Neben dem Krankenhaus der Klägerin und dem Hospital zum I.        H.     L1.      seien die bestehenden Anbieter in N.               und L.       in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Da die Einzugsgebiete der Kliniken N2.     -I1.    N.               und des Krankenhauses der Klägerin nahezu deckungsgleich seien, müsse sich die Entscheidung zur Deckung des bestehenden Bedarfs an der Qualität der medizinischen Konzepte bzw. Strukturen orientieren. Die Kliniken N2.     -I1.    N.               verfüge im Gegensatz zum Krankenhaus der Klägerin über eine eigene erfahrene Neuroradiologie inklusive der Möglichkeit interventioneller Eingriffe und gefäßchirurgischer Leistungen. Insoweit sei eine Erhöhung der neurologischen Betten am N2.     -I1.    Krankenhaus N.               vorzunehmen. Des Weiteren werde eine Bettenerhöhung in der Neurologie am I2.      -Klinikum L.       erforderlich sein. Im Zusammenhang mit der bestehenden neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (NNCHFR) im Akutkrankenhaus des Hospitals zum I.        H.     L1.      solle die Ausweisung von 25 neurologischen Betten ohne Einschränkung des Versorgungsauftrages erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin teilte die Ärztekammer Nordrhein zum Bereich Neurologie mit Schreiben vom 29.09.2017 mit, nach den vorliegenden Daten stelle sich die Personalausstattung der Krankenhäuser wie folgt dar: zum Krankenhaus der Klägerin keine Angaben; zum Hospital zum I.        H.     1 Facharzt für Neurochirurgie, 5 Fachärzte für Neurologie, 2 Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen, Chefarzt mit Weiterbildungsbefugnis für die Facharztkompetenz Neurologie im Umfang von zwölf Monaten sowie über die volle Weiterbildungsbefugnis für die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen; zum B.               U.          keine Angaben; zum Städtischen Krankenhaus O1.        keine Angaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Städtische Krankenhaus O1.        teilte zum Bereich Neurologie mit Schreiben vom 28.09.2017 mit, die vorgesehene Ausweisung von Fachabteilungen Neurologie berücksichtige nicht hinreichend die Zielsetzung eines regionalen Planungsverfahrens, tragfähige Strukturen für die medizinische Versorgung einer Region zu erarbeiten. Vorrangig sollten zunächst der regionale Versorgungsbedarf bewertet und darauf aufbauend bei vergleichbarer Bedarfssituation die gegebenenfalls vorhandenen Versorgungsangebote bewertet werden. Im Falle des Krankenhauses der Klägerin und der Kliniken N2.     -I1.    N.               könne die Auswahl orientiert an der Qualität der medizinischen Konzepte erfolgen, da die Einzugsgebiete nahezu deckungsgleich seien. Anders sei dies beim Antrag des Hospital zum I.        H.     L1.      , da nicht hinreichend der regionale Bedarf bewertet worden sei. In diesem Falle wäre aufgefallen, dass sich das Einzugsgebiet des Hospitals zum I.        H.     L1.      mit den Einzugsgebieten der beiden neurologischen Fachabteilungen in L.       überschneide. Zudem werde die Versorgungssituation im Westkreis W.       nicht optimal gestaltet. Für eine Verbesserung der Versorgungsstrukturen sei die Etablierung entsprechender neurologischer Erstversorgungsangebote vorrangig im Raum O1.        geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin trägt zum Bereich Neurologie mit Schreiben vom 28.09.2017 vor, die anderen Antragsteller seien im Verfahren zur Bettenaufstockung auf 125 Betten im Bereich Neurologie des Krankenhauses N2.     -I1.    N.               mit Feststellungsbescheid vom 15.12.2016 nicht einbezogen worden. Dagegen wende sich die Klägerin in einem entsprechenden eigenständigen Widerspruchsverfahren. Es sei nicht verständlich, dass einerseits die Antragsteller aus dem benachbarten Kreis W.       in jenes Verfahren nicht einbezogen worden seien, andererseits aber nunmehr im vorliegenden Verfahren die Anbieter aus N.               und L.       in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Da die entsprechenden regionalen Planungskonzepte auch in der Regel innerhalb von Gebietskörperschaften (hier Kreis W.       ) abgestimmt würden, würden im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung innerhalb des Kreises W.       die genannten Argumente in Bezug auf die Kliniken N2.     -I1.    in N.               nicht mehr tragend sein und das Krankenhaus der Klägerin wäre entsprechend der Antragstellung prädestiniert für die neurologische Versorgung der entsprechenden Patienten.Unabhängig davon würde auch die Einbeziehung der Kliniken N2.     -I1.    N.               nichts an der Geeignetheit und Bedarfsgerechtigkeit der Zuerkennung von neurologischen Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Klägerin ändern. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen zur Ausstattung mit medizinischen Personal und zu Möglichkeiten zur Diagnostik. Auch das Krankenhaus der Klägerin verfüge über neuroradiologische Kompetenz, da einer der beiden Chefärzte des Instituts für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie selbst Facharzt für Neuroradiologie und mit sämtlichen neuroradiologischen Behandlungen vertraut sei. Die Möglichkeit von interventionellen neuroradiologischen Eingriffen bestehe im Krankenhaus der Klägerin nicht, nach ihrer Kenntnis seien derartige Eingriffe aber auch nicht in den Kliniken N2.     -I1.    N.               „rund um die Uhr“ möglich. Gleiches gelte für neurochirurgische Interventionen, die an den Kliniken N2.     -I1.    N.               nicht erbracht werden könnten. Insoweit seien die Angebote des Krankenhauses der Klägerin und den Kliniken N2.     -I1.    N.               vergleichbar.Deckungsgleichheit der Einzugsgebiete bestehe nicht nur im Fall des Krankenhauses der Klägerin und der Kliniken N2.     -I1.    N.               sondern auch im Fall des Hospitals zum I.        H.     L1.      und den L3.         Anbietern. Gleichwohl solle eine Ausweisung einer Fachabteilung Neurologie in L1.      zusätzlich zu dem L3.         Angebot erfolgen; in ihrem Falle sei eine entsprechende Entscheidung ebenfalls vertretbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bericht vom 07.11.2017 teilte die Bezirksregierung dem Ministerium zum Bereich Neurologie mit, dass es auch nach Eingang der Stellungnahmen grundsätzlich bei den Ausführungen im Bericht vom 20.02.2017 bleibe.Die Leistungsfähigkeit des Städtischen Krankenhauses O1.        sei weiterhin zweifelhaft, da es lediglich eine telemedizinische Anbindung an die Radiologie des Krankenhauses der Klägerin gebe, hingegen im Fall des Hospitals zum I.        H.     wenigstens die Kooperation mit einer radiologischen Praxis direkt am Hause bestehe somit tagsüber immer verfügbar sei und zusätzlich telemedizinische Betreuung existiere. Zudem gehe es bei der Einrichtung von 25 neurologischen Betten am Hospital zum I.        H.     in L1.      nicht um die Deckung des neurologischen Bedarfs sondern um die Anbindung an das Angebot der neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (NNCHFR).Entgegen der Auffassung des Städtischen Krankenhauses O1.        seien auch die ländlichen Gebiete im westlichen Kreis W.       in rund einer halben Stunde an eine Neurologie angebunden. Gegebenenfalls werde in grenznahen Gemeinden auch das niederländische Leistungsangebot wahrgenommen.In das Verfahren für die Region N.               habe das Krankenhaus der Klägerin nicht eingebunden werden müssen, da zum damaligen Zeitpunkt kein Antrag auf Einrichtung einer Neurologie bekannt gewesen sei. In ein Planverfahren könne ein Konkurrenzhaus nicht zu jedem Zeitpunkt vor Erteilung der Feststellungsbescheide „einsteigen“. Zudem sei für die Region N.               zu Gunsten des Krankenhauses der Klägerin und der anderen Antragsteller im Kreis W.       nicht der gesamte erkennbare Bettenbedarf befriedigt worden, weil nach Beendigung der Anhörung für N.               bekannt geworden sei, dass im Kreis W.       relevante Anträge auf Einrichtung von Fachabteilungen für Neurologie gestellt worden seien. Diese Anträge seien erst nach Abschluss der Planungsverhandlung mit den Kassenverbänden für die Häuser des Kreises W.       gestellt worden. Daher sei für den Kreis W.       ein Regionales Planverfahren zur Neurologie unter Beteiligung der angrenzenden Konkurrenzhäuser als ein völlig autonomes Planverfahren initiiert worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der VDEK einen Bedarf für eine weitere Fachabteilung für Neurologie inklusive Stroke Unit im Kreis W.       ausdrücklich ausgeschlossen.Die Situation Hospital zum I.        H.     L1.      / L3.         Anbieter sei nicht zu vergleichen mit der Situation des Krankenhauses der Klägerin / Kliniken N2.     -I1.    N.               , da die Entfernung von L1.      nach L.       größer sei und zudem die Einrichtung der Fachabteilung von Neurologie vor allem die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (NNCHFR) unterstützen solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Erlass aus Januar 2018, Eingang bei der Bezirksregierung am 11.01.2018, schloss sich das Ministerium der Stellungnahme der Bezirksregierung an und wies zur Erteilung der Feststellungsbescheide an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Feststellungsbescheid Nr. 1821 vom 26.01.2018 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit einer Abteilung für Neurologie mit 40 Betten einschließlich 5 Behandlungseinheiten Stroke-Unit unter Bekräftigung der in der Anhörung im ministeriellen Erlass vom 18.08.2017 genannten Gründe ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat die Klägerin am 22.02.2018 Klage erhoben.Zur Begründung trägt sie vor, Bedenken des Beklagten dahingehend, dass der Kooperationspartner als Träger des B2.                U.          nicht mehr kooperationsbereit sein könne, seien deshalb unbegründet, weil der dortige Träger seine Pläne nicht weiterverfolge, sondern zur vertraglich vereinbarten Kooperationen stehe. Die Kooperation werde fortgesetzt. Die B1.         GmbH unterstütze den Antrag der Klägerin, nachdem sie den eigenen Antrag zurückgezogen habe.Der behauptete strukturelle Vorteil der Kliniken N2.     -I1.    sei nicht gegeben. Die neuroradiologische Fachkompetenz sei bei ihr, der Klägerin, auf Chefarztniveau vorhanden, die entsprechenden ärztlichen Fähigkeiten seien gegeben. Auch die Kliniken N2.     -I1.    in N.               hätten keine Möglichkeit für neurochirurgische Eingriffe, erst recht nicht das Hospital zum I.        H.     in L1.      . Insoweit verfügten die Kliniken N2.     -I1.    N.               nicht über bessere medizinische Fähigkeiten im Vergleich zu ihr.Es sei nicht überzeugend, dass neurologische Betten im Hospital zum I.        H.     in L1.      ausgewiesen würden, wo die von dem Beklagten propagierte voll umfassende Behandlungsmöglichkeit einschließlich Schlaganfallerkrankungen nicht einmal angestrebt sei. Aus Versorgungssicht sei vielmehr zu trennen zwischen der akutneurologischen Versorgung und der Rehabilitationsversorgung im Bereich der Neurologie.Um einen bestehenden Bedarf zu decken, sei allein die Erhöhung der Kapazitäten eines ohnehin schon großen Krankenhauses wie der Kliniken N2.     -I1.    in N.               nicht immer die beste Möglichkeit. Ansonsten gäbe es in mittlerer Perspektive nur noch große Krankenhäuser mit vielen Fachabteilungen und kleine Grundversorgungshäuser. Nach ihrer Kenntnis seien die Kapazitäten in den Kliniken N2.     -I1.    oft ausgelastet oder überlastet, zumal dieses Haus auch das Stadtgebiet N.               mitversorgen müsse. Daher könne oft eine zeitnahe Versorgung der Schlaganfallpatienten nicht gewährleistet werden.Unter einer „wohnortnahen“ Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 KHGG NRW sei vorrangig eine Versorgung im selben Kreisgebiet gemeint und nicht in Nachbarkreisen. Distanz und Erreichbarkeit sprächen bei den einschlägigen Krankheitsbildern dafür, Patienten aus W.       und O1.        eher im Haus der Klägerin als in N.               zu versorgen. Zwar sei die Distanz zwischen den Häusern nicht so groß; wenn man aber den Kreis W.       insgesamt betrachte, könne die zusätzliche Entfernung bis zu den Kliniken N2.     -I1.    in N.               entscheidend sein. Dies ergebe sich auch aus den bestehenden Patientenzahlen.Es sei nicht verständlich, aus welchen Gründen in diesem Verfahren die benachbarten Städte berücksichtigt worden seien, umgekehrt eine Berücksichtigung der Krankenhausträger im Kreis W.       im Rahmen der Auswahlverfahren in N.               und W.       nicht erfolgt sei. Wäre ihr bekannt gewesen, dass Anträge auf Aufstockung der neurologischen Kapazitäten anhängig gewesen seien, hätten sie die bereits bestehenden Pläne für eine eigene Fachabteilung Neurologie forciert und vorangetrieben. Die Krankenhäuser im Kreis W.       seien über die Anträge aus L.       und N.               im Unklaren gelassen worden. Es sei zudem hinreichend Zeit gewesen, die Klägerin in das Verfahren einzubeziehen, da die endgültigen Bescheide für den Bereich N.               im Dezember 2016 ergangen seien, hingegen die Anträge der Klägerin schon aus Mai 2016 seien. Gerade bei einem Fachgebiet wie der Neurologie hätte der Beklagte ein Planverfahren für das gesamte Versorgungsgebiet durchführen müssen. Der Bedarf aus dem Kreis W.       sei offensichtlich im Rahmen der Planung für N.               und L.       berücksichtigt worden; warum dies nicht auch umgekehrt geschehen müsse, ergebe sich nicht aus dem KHGG. Selbst wenn zunächst nur ein Teil des Bedarfs aus dem Kreis W.       einbezogen worden sein sollte, sei für N.               insbesondere die Stadt W.       , d. h. der Standort der Klägerin, betroffen. Im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den Bereich N.               seien auch Kapazitäten aus den umliegenden Kreisen mit eingerechnet worden; umgekehrt sei denn auch bei der Kapazitätsberechnung für den Kreis W.       eine Mitversorgungskapazität der umliegende Bereiche miteinbezogen wurden. Allerdings habe die Beklagte insgesamt nur eine Restkapazität ausgewiesen und dies dann entsprechend verteilt, ohne hinreichend zu berücksichtigen, welche Krankenhäuser in welchem Bereich primäre Versorgungsfunktionen übernehmen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass im Kreisgebiet W.       ein entsprechender Versorgungsbedarf bestehe, sei dieser aufgrund des Grundsatzes der ortsnahen Versorgung zunächst von den Krankenhäusern in W.       zu decken. Das Hospital zum I.        H.     in L1.      falle dabei aus, weil dies nur eine neurologische Frührehabilitation anbieten dürfe und nicht eine Akutversorgung insbesondere bei Schlaganfall-Patienten. Insoweit erstaune, dass nach aktuellen Flyern dieses Krankenhauses sowie Pressemeldungen das Klinikum ankündige, sämtliche akutneurologischen Indikationen einschließlich Schlaganfällen vor Ort behandeln zu können. Eine gegenüber der Klägerin ergangene Untersagung, Schlaganfälle zu behandeln und eine entsprechende Anweisung der Rettungsdienste, entsprechende Patienten nur in anerkannte Stroke-Units zu fahren, müsse demgemäß auch gegenüber den Kliniken zum I.        H.     L1.      gelten.Die Vielfalt der Krankenhausträger gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KHGG sei nicht beachtet worden, da kirchliche Träger und private Träger berücksichtigt worden seien, nicht jedoch ein gemischter Träger mit einem deutlichen kommunalen Anteil und entsprechender Prägung wie bei der Klägerin.Einzig ihr Antrag entspreche dem tendenziellen Ziel der Krankenhausplanung zur Verringerung von Behandlungskapazitäten, da sie eine bettenneutrale Ausweisung durch Umwandlung von Betten der Abteilung für Innere Medizin und Kinderheilkunde beantragt habe, hingegen der Beklagte an den Kliniken N2.     -I1.    zusätzliche Betten ausgewiesen habe.Da bei ihr, der Klägerin, eine Fachabteilung Neurologie auszuweisen sei, entfalle das Argument des Beklagten, eine Stroke-Unit könne nicht eingerichtet werden mangels Fachabteilung für Neurologie. Die Ausweisung zusätzlicher entsprechender Plätze sei aufgrund der vorliegenden Zahlen und der demographischen Entwicklung auch erforderlich. Die wegen der oftmals in den Kliniken N2.     -I1.    bestehenden Überlastungszeiten nicht gesicherte zeitnahe Versorgung von Schlaganfallpatienten erfordere eine Ausweisung zusätzlicher Plätze bei der Klägerin.Weitergehende andere Entscheidungen zur Aufnahme von Krankenhäusern im Fachgebiet Neurologie im Versorgungsgebiet x könnten ihrem Antrag nicht entgegengehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung werde die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses nicht dadurch infrage gestellt, dass die im Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhäuser den tatsächlichen Bedarf deckten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Beklagte zu verpflichten, sie mit einer Abteilung Neurologie mit 40 Betten einschließlich einer Behandlungseinheit „Stroke Unit“ mit 5 Betten durch Erteilung eines Feststellungsbescheids in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen;</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 30.09.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Klage abzuweisen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung wird unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 26.01.2018 ausgeführt, da im Kreisgebiet W.       bis dahin keine Fachabteilung für Neurologie existiert habe, sei das Kreisgebiet W.       von den Kliniken N2.     -I1.    N.               sowie von dem I2.      -Klinikum L.       und der B1.         L.       GmbH mitversorgt worden. Den betroffenen Krankenhäusern sei die Möglichkeit eröffnet worden, sich an diesem Planungsverfahren zu beteiligen und auch die bisher möglicherweise verhandelten Bettenzahlen zu überdenken.Die Klägerin habe nicht in das Auswahlverfahren in N.               mit einbezogen werden müssen, da zum damaligen Zeitpunkt der Bezirksregierung nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die Einrichtung einer Neurologie beantragt habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass im Kreis W.       relevante Anträge auf Einrichtung einer Fachabteilung Neurologie gestellt worden seien, sei für die Region N.               nicht der gesamte erkennbare Bettenbedarf befriedigt worden, um auch die möglichen Anbieter aus dem Kreis W.       berücksichtigen zu können. Zur Versorgung der Bevölkerung in diesem Bereich und zur Berechnung des Bettenbedarfs sei das gesamte Versorgungsgebiet x betrachtet worden. Nach Prüfung der vorgelegten Anträge seien in die Auswahlentscheidung neben den bestehenden Anbietern die Klägerin sowie das Hospital zum I.        H.     in L1.      einbezogen worden, da die vorgestellten Konzepte hätten erkennen lassen, dass die Anforderungen an eine Fachabteilung für Neurologie erfüllt werden könnten. Die Auswahl sei anhand der Qualität der medizinischen Konzepte bzw. Strukturen erfolgt unter Hauptaugenmerk auf Ausstattung mit medizinischen Personal, Möglichkeiten zur Diagnostik und Möglichkeiten zur Intervention. Möglichkeiten zur Durchführung interventioneller neuroradiologischer Eingriffe im Haus der Klägerin bestünden nicht und sollten auch weiterhin durch den Kooperationspartner erbracht werden. Aus den Unterlagen bzw. dem Konzept sei nicht hervorgegangen, dass die Klägerin einen neurologischen Facharzt beschäftige; es bestehe lediglich eine Kooperation mit der B1.         L.       GmbH, so dass eine teleradiologische Betreuung möglich sei. Für den Betrieb einer 40-Betten-Station habe die Klägerin 3 Fachärzte und 3 Assistenzärzte vorgesehen, die Kliniken N2.     -I1.    versorgten im Jahr 2016 aber eine 94-Betten-Station mit 14 Fachärzten und 3 Assistenzärzten. Da die Kliniken N2.     -I1.    N.               im Haus eine erfahrene Neuroradiologie inklusive der Möglichkeit interventioneller Eingriffe / gefäßchirurgischer Leistungen vorhalte, zeige sich ein deutlicher struktureller und qualitativer Vorteil.Was die wohnortnahe Versorgung angehe, sei das Einzugsgebiet der Kliniken N2.     -I1.    N.               und des Hauses der Klägerin nahezu identisch. Unabhängig davon sei dies auch bei der Auswahlentscheidung zu vernachlässigen gewesen, da bei mehreren geeigneten Anbietern dem qualitativ höherwertigen Angebot der Vorzug zu geben sei. Gleiches gelte auch für die Berücksichtigung der Trägervielfalt.Die geforderten strukturellen Vorteile seien beim Hospital zum I.        H.     in L1.      nicht erforderlich gewesen, weil dieses Krankenhaus nicht die Einrichtung einer weiteren qualifizierten Abteilung zur Schlaganfallbehandlung beantragt habe, sondern die Einrichtung einer Fachabteilung für Neurologie dem Erhalt der seit Jahren in L1.      hochqualifiziert erbrachten neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation (NNCHFR) diene. Dem Antrag des Hospitals zum I.        H.     L1.      auf Einrichtung einer Fachabteilung sei außerhalb des festgestellten Bedarfs entsprochen worden. Die Ausweisung dieser Fachabteilung sei ausdrücklich außerhalb des für die notwendige Versorgung der Bevölkerung berechneten Bettenbedarfs erfolgt. Die erschienenen Presseartikel und Pressemitteilungen, die die Klägerin erwähnt habe, seien insoweit irreführend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auf gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 22.05.2020 teilte der Beklagte mit, dass für die Berechnung der Bettenanzahl von 347 Betten (nach Aufrundung von 346,7) nach Hill-Burton von einer Einwohnerzahl von 1.216.942 Einwohnern im Versorgungsgebiet x zum 31.12.2015 ausgegangen worden sei aufgrund folgenden Rechenwegs:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.216.942 EW * 0,011 KH * 7,8 VD</span>0,825 BN * 365 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegebenen benötigten 380 Betten hätten sich aus den zur Gerichtsakte gegebenen Auslastungsdaten der Krankenhäuser ergeben, die zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Neurologie (<em>im Schriftsatz wohl versehentlich: Geriatrie</em>) verfügt hätten. Bei Zugrundelegung der krankenhauseigenen Verweildauer, die zum Teil deutlich niedriger gewesen sei als die Plan-Verweildauer, habe sich für das Jahr 2015 ein Mindestbedarf von 380 Betten ergeben, nach Krankenhäusern:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">K.       -F.       - Krankenhaus O.                   72 BettenN2.     -I1.    -Krankenhaus N.                             136 BettenI2.      Klinikum L.                                                               71 BettenN2.     -I1.    -Krankenhaus L.       (B1.         )              84 BettenKlinik L4.         L.                                                               17 Betteninsgesamt                                                                                    380 Betten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Lege man allen Krankenhäusern hingegen die Plan-Verweildauer zugrunde, ergäbe sich für die Krankenhäuser ein Bedarf von 411 Betten, nach Krankenhäusern:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">K.       -F.       - Krankenhaus O.                   80 BettenN2.     -I1.    -Krankenhaus N.                             163 BettenI2.      Klinikum L.                                                               90 BettenN2.     -I1.    -Krankenhaus L.       (B1.         )              61 BettenKlinik L4.         L.                                                               17 Betteninsgesamt                                                                                    411 Betten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 21 K 4334/19 nebst dortiger Beiakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">1.Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bestimmung der statthaften Klageart richtet sich nach dem erkennbaren Klagebegehren (§ 88 VwGO). Grundsätzlich können sich in krankenhausplanerischen Konkurrenzlagen verschiedene prozessuale Konstellationen ergeben. So ist zunächst denkbar, dass sich ein Konkurrent gegen die Begünstigung eines Dritten wendet, entweder ‑ sofern er diese Vergünstigung selbst nicht genießt ‑ um den Dritten wieder unter vergleichbare Marktbedingungen zurückzuzwingen oder ‑ sofern er selbst diese Vergünstigung genießt – um deren Exklusivität zu verteidigen. In diesem Fall der sog. negativen Konkurrentenklage ist die Anfechtungsklage gegen die Begünstigung des Dritten die statthafte Klageart. Möglich ist überdies, dass der Konkurrent lediglich seine eigene Begünstigung begehrt, ohne dem Dritten seine Begünstigung nehmen zu wollen. Diese Form der sog. positiven Konkurrentenklage gibt sich letztlich nur dadurch als Konkurrentenklage zu erkennen, dass sie die Klageforderung auf den Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Konkurrenten stützt. Statthafte Klageart ist in diesem Fall die Verpflichtungsklage mit dem Klageziel der eigenen Begünstigung. Denkbar ist schließlich noch eine Verdrängungskonstellation, in der der Konkurrent die Vergünstigung anstelle des bisherigen Begünstigten begehrt. Eine spezifische Klageart zur Erreichung dieses Ziels steht nicht zur Verfügung. Vielmehr bietet sich in diesem Fall eine Kombination aus positiver und negativer Konkurrentenklage dergestalt an, dass einmal im Wege der Verpflichtungsklage die eigene Begünstigung erstrebt wird und gleichzeitig im Wege der Anfechtungsklage die Beseitigung der Begünstigung des Konkurrenten erstritten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den Konkurrentenklagen im Krankenhausrecht: Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, sowie zur Zulässigkeit der Verpflichtungsklage für das Begehren in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen werden zu wollen: OVG NRW, Urteil vom 19.08.2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris Rn. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Letztgenannte Verdrängungssituation liegt hier vor. Mit der später erhobenen flankierenden Anfechtungsklage 21 K 4334/19 gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten der Kliniken N2.     I1.    N.               vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Y.       vom 22.05.2019 begehrt die Klägerin die Beseitigung der Begünstigung des Konkurrenzkrankenhauses; mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die eigene Begünstigung. Eine Verdrängungskonstellation im vorstehenden Sinne ergibt sich daraus, weil der Beklagte eine förmliche Auswahl zwischen den beiden Krankenhäusern getroffen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der herrschenden Rechtsprechung bietet bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage in eigener Sache vollständigen Rechtsschutz, weil mit ihr die Entscheidung der Behörde vollständig zur gerichtlichen Kontrolle steht. Diese gerichtliche Überprüfung wird nicht durch die Existenz eines weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheides begrenzt. Von dessen rechtlichem Schicksal ist sie unabhängig. Einer Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid kommt in der Verdrängungskonstellation daher lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der eigenen Klage auf Planaufnahme durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden kann. Diese Gefahr besteht jedoch regelmäßig nur, wenn die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern getroffen hat. Führt die Verpflichtungsklage lediglich zu einer Neubescheidung, besteht in diesem Fall die Gefahr, dass sich der Begünstigte bis zu diesem Zeitpunkt eine Marktposition verschafft hat, deren Folgen bei der Neubescheidung dann möglicherweise zu berücksichtigen wären, weil die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 ‑ 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 21, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 ‑ 1 BvR 3405/08 ‑, juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2014 ‑ 13 ME 170/13 ‑, juris Rn. 3 und Beschluss vom 10.12.2013 ‑ 13 E ME 168/13 ‑, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit für eine flankierende Anfechtungsklage – hier im Verfahren 21 K 4334/19 – erst mit Ergehen des die Kliniken N2.     I1.    N.               begünstigenden Feststellungsbescheids Nr. 1706 betreffenden Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 entstanden. Diese am 31.05.2019 erhobene Anfechtungsklage geht über das vorliegende mit Klageerhebung am 22.02.2018 vorangegangene Begehren auf Begünstigung, die mit Feststellungsbescheid Nr. 1821 vom 26.01.2018 abgelehnt worden war, hinaus. Der zeitliche Ablauf resultiert aus der Notwendigkeit des Vorverfahrens für die Anfechtung der Konkurrenzbegünstigung (vgl. § 110 Abs. 3 S. 1 JustG NRW; § 16 Abs. 3 KHGG NRW) im Gegensatz zur Klageerhebung ohne Vorverfahren bei der Anfechtung der Begünstigungsablehnung. Ziel der Anfechtungsklage dürfte die Abwendung der Gefahr sein, dass ein Erfolg der vorliegenden Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Neuaufbaus einer neurologischen Abteilung mit „stroke unit“ durch den zwischenzeitlichen Vollzug des das Konkurrenzkrankenhaus begünstigenden Feststellungsbescheides geschmälert wird. Ob die Anfechtung jenes Feststellungsbescheides zu Gunsten des Konkurrenzkrankenhauses erforderlich ist, um das Klageziel zu erreichen, ist im Klageverfahren 21 K 4334/19 zu entscheiden. Weder ein Erfolg des vorliegenden Hauptantrages noch ein Erfolg des vorliegenden Hilfsantrages haben unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Planposition des Konkurrenzkrankenhauses. Zudem ist es keine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der begehrten Ansprüche, dass die entsprechende Bettenzahl zuvor am Konkurrenzkrankenhaus reduziert wurde. Die vorhandene Ausweisung von Planbetten steht einer zusätzlichen Ausweisung zu Gunsten der Klägerin nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2.Die Klage ist sowohl hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens als auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehrens unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, sie mit einer Abteilung Neurologie mit 40 Betten einschließlich einer Behandlungseinheit Stroke Unit mit 5 Betten durch Erteilung eines Feststellungsbescheids in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen oder ihren Antrag vom 30.09.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a)Die Bezirksregierung Y.     ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) sachlich und örtlich zuständig und somit passivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">b)Die Klägerin kann ihr geltend gemachtes Begehren nicht erfolgreich durchsetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">(1)Die formellen Voraussetzungen der Anhörung der Klägerin sind eingehalten bzw. nachgeholt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die planungsrechtliche Anhörung der Klägerin nach § 14 Abs. 4 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden neben weiteren Beteiligten nach § 15 KHGG die betroffenen Krankenhäuser zu dem Regionalen Planungskonzept von dem zuständigen Ministerium gehört. Dabei ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten vorweg mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt; dies mag zwar vielfach zweckmäßig sein und der abschließenden Regelung des Falles dienen, ist rechtlich aber nicht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rdnr. 15 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin wurde vom Ministerium mit Erlass vom 18.08.2017 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Ausweisung von Fachabteilungen für Neurologie für den Kreis W.       Stellung zu nehmen, insbesondere zu den strukturellen Auswahlkriterien der Ausstattung mit medizinischem Personal, der Möglichkeit zur Diagnostik und der Möglichkeit zur Intervention und der Einbeziehung bestehenden Anbieter in N.               und L.       . Davon hat sie mit Schreiben vom 28.09.2017 Gebrauch gemacht und sowohl zur Frage der Einbeziehung bestehender Anbieter in N.               und L.       vorgetragen als auch zu den strukturellen Auswahlkriterien der Ausstattung mit medizinischem Personal, der Möglichkeiten zur Diagnostik und der Möglichkeit zur Intervention.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens musste die Planungsbehörde dabei auch nicht auf Entscheidungspunkte im Rahmen der Bettenaufstockung auf 125 Betten im Bereich Neurologie des Krankenhauses N2.     -I1.    N.               hinweisen, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28.09.2017 dahingehend thematisiert, es sei nicht verständlich, dass einerseits die Antragsteller aus dem benachbarten Kreis W.       – also auch ihr Krankenhaus ‑ in jenes Verfahren nicht einbezogen worden seien, andererseits aber nunmehr im vorliegenden Verfahren die Anbieter aus N.               und L.       in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Im Rahmen der Anhörung wurde der Umfang der zu treffenden Entscheidung zur Ausweisung von Fachabteilungen für Neurologie für den Kreis W.       hinreichend skizziert. Die von der Klägerin geltend gemachte Beteiligung bei der Frage der Ausweisung von neurologischen Planbetten für den Bereich der Stadt N.               ist ‑ soweit sich die Planungsbehörden dazu entschieden haben, die verschiedenen regionalen Bereiche nicht einheitlich zu entscheiden – im dortigen Verfahren zu klären und zu entscheiden. Letztlich erkennt die Klägerin dies auch selbst, wenn sie vorbringt, sie wende sich gegen die die neurologischen Planbetten für N.               betreffende Entscheidung in einem eigenständigen Widerspruchsverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(2)Die Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Ausweisung einer Abteilung Neurologie mit 40 Betten einschließlich einer Behandlungseinheit „Stroke Unit“ mit 5 Betten an ihrem Krankenhaus lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nicht vor; sie sind auch nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Feststellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 S. 1 KHGG NRW. Danach legt gemäß § 14 KHGG NRW das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW u. a. die Planbettenzahlen abschließend fest. Durch ein von dem Krankenhausträger und die Kassenverbände zu erarbeitendes regionales Planungskonzept haben diese die Möglichkeit, im Vorfeld die Rahmenvorgaben nach eigenen Vorstellungen auszufüllen (§ 14 Abs. 1 S. 2 KHGG NRW). Wird ein solches Planungskonzept von diesen nicht vorgelegt, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich. Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 14 Abs. 3 S. 3 bis 5 KHGG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dem Ziel des KHGG NRW, eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäusern sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 S. 1 KHGG NRW), sowie dem Ziel, für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu sorgen, erweitert durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">§ 1 Abs. 1 KHG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 I 2229 m.W.v. 01.01.2016,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">um die Voraussetzungen der patientengerechten Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ‑ KHG), war die Planungsbehörde berechtigt und angesichts der Begrenztheit öffentlicher Mittel und der fortdauernden Kostensteigerung im Gesundheitswesen verpflichtet, den Krankenhausplan in seinem hier zu betrachtenden Teil der Planungskonzepte (§ 14 Abs. 3 S. 3 und 4 KHGG NRW) fortzuschreiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblicher Krankenhausplan ist vorliegend der am 23.07.2013 in Kraft getretene Krankenhausplan NRW 2015 (KHP 2015).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mags/krankenhausplan-nrw-2015/2664.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht. Ein Anspruch ist auch nicht im Laufe des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen, durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">§ 1 Abs. 1 KHG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 I 2229 m.W.v. 01.01.2016,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">erweitert um die Voraussetzungen der patientengerechten Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris, zur Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2015 ‑ 13 L 429/15 ‑, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG). Der in § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG formulierte Ausschluss eines Anspruchs bezieht sich allein darauf, dass im Falle mehrerer zur Bedarfsdeckung geeigneter Krankenhäuser dem einzelnen Krankenhaus kein unbedingter Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zukommt, die Entscheidung hierüber vielmehr im Ermessen der Behörde steht. Bei grundrechtskonformer Auslegung dieser Norm folgt im Umkehrschluss, dass ein Anspruch besteht, wenn kein konkurrierendes Krankenhaus vorhanden ist; zumindest besteht auch im Übrigen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = juris, Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 14.042011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 5;vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 – 13 K 2618/13 ‑, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgrund verfassungskonformer Auslegung geben kann. Danach darf einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet (bedarfsgerecht) und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn die Zahl der verfügbaren Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 ‑ 3 C 17/10 – juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 18.12.1986 ‑ 3 C 67.85 ‑, NJW 1987, 2318, und vom 25.09.2008 ‑ 3 C 35.07 ‑, BVerwGE 132, 64 sowie BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 ‑ 1 BvR 355/86 ‑, BVerfGE 82, 209, 222 ff. = juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Leistungsfähigkeit der Klägerin hat der Beklagte im angegriffenen Feststellungsbescheid nicht in Frage gestellt und das Krankenhaus der Klägerin in das Auswahlverfahren einbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sein sollte, sind weder im Klageverfahren geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit nach den unter Nummer II.2.2.1 benannten Strukturvorgaben für die Ausweisung einer Stroke Unit eine Fachabteilung für Innere Medizin und eine Fachabteilung für Neurologie Voraussetzung ist, verfügt das Krankenhaus der Klägerin über eine Fachabteilung für Innere Medizin; die weiterhin notwendige Fachabteilung für Neurologie strebt die Klägerin mit vorliegendem Verfahren an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Frage der Bedarfsanalyse im Rahmen der Krankenhausplanung (erste Stufe) hat die 13. Kammer des VG Düsseldorf die Auffassung vertreten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Urteil vom 23.05.2014 – 13 K 2618/13 ‑, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">dass das Land jedenfalls dann nicht auf landeseinheitliche Durchschnittswerte zur Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer zurückgreifen darf, wenn im Einzugsgebiet des Krankenhauses erhebliche und erkennbare, d.h. offensichtliche oder substantiiert dargelegte, Abweichungen von diesen Durchschnittswerten vorhanden sind. Die Kammer führt weiter aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">„Der Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan setzt nicht die Übereinstimmung des Aufnahmebegehrens mit dem Krankenhausplan (hier dem Krankenhausplan 2015) voraus. Als Planungsinstrument und reines Innenrecht mag dieser Indiz für einen bestehenden Bedarf sein, er kann aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen festlegen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Planaufnahme in Abweichung des Krankenhausplans erlaubt oder auch geboten sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Rennert, Planung und Planvollzug im Krankenhausrecht, DVBl. 2010, 936 (936).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan setzt unabhängig von einer Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan voraus, dass die gesetzlichen Grundlagen hierfür erfüllt sind. Diese ergeben sich aus §§ 1, 6 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 und 2 KHG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = juris, Rn. 70.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zentrale Bedeutung kommt dabei § 1 Abs. 1 KHG zu. Nach dieser Vorschrift ist der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser auch nur Mittel zu dem Zweck, die außerordentlich hoch einzuschätzenden Gemeinwohlbelange der bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und der sozial tragbaren Krankenhauskosten sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = juris, Rn. 82.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die bedarfsgerechte Krankenversorgung zu sozial tragbaren Kosten ist damit die in § 1 Abs. 1 KHG wiedergegebene, letztlich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitende Messlatte für einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan in einer ersten Stufe die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses zur Voraussetzung hat, bevor in einer zweiten Stufe im Bedarfsfall eine Auswahlscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern, die diese Voraussetzungen erfüllen, getroffen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 8 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit, welche hier mit Blick auf die Klägerin nicht im Streit stehen und keiner weiteren Erörterung bedürfen, ist aber aus Gründen der Denklogik eine fehlerfreie Bedarfsanalyse vorgelagert. Besteht danach kein Bedarf, kommt es auf die vorgenannten Voraussetzungen nicht weiter an. Wird hingegen ein konkreter Bedarf zutreffend festgestellt, kann überprüft werden, ob ein Krankenhaus geeignet ist, diesen Bedarf kostengünstig, sach- und leistungsgerecht zu befriedigen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgenannte Entscheidung statuiert, dass eine zutreffende Bedarfsermittlung auf <em>regionale</em> Besonderheiten im Einzugsgebiet einzugehen hat. Die Annahme, die Bedarfsermittlung auch für eine einzelne Region / ein einzelnes Einzugsgebiet könne anhand von Landesdurchschnittswerten erfolgen, trifft danach nicht uneingeschränkt zu,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 – 13 K 2618/13 ‑, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">denn:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">„Oberste Richtschnur für die Bedarfsanalyse ist die Ermittlung des tatsächlich vorhandenen Bedarfs, und nicht einer planerischen Zielgröße. Aus der bereits beschriebenen herausragenden Stellung des § 1 Abs. 1 KHG folgt, dass auch die Bedarfsanalyse den dort beschriebenen Zielen zu dienen hat. Deswegen ist derjenige Bedarf zu ermitteln, der tatsächlich zur bedarfsgerechten Krankenversorgung erforderlich ist. Dies kann in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen nicht in der Weise erfolgen, dass überhaupt im Land genügend Krankenhausbetten zur Verfügung stehen; diese müssen vielmehr auch in angemessener geographischer Nähe zu den Patienten vorhanden sein. Dies macht eine Orientierung an örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = juris, Rn. 69.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Ermittlung des im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarfs an. Es handelt sich hierbei um den tatsächlich vorhandenen und zu versorgenden Bedarf und nicht um einen bundeseinheitlichen Durchschnittsbedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = juris, Rn. 67; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Vorgaben durch die Rechtsprechung werden auch im Krankenhausplan 2015 (S. 18 f.) ausdrücklich nachvollzogen, wenn es dort unter Verweis auf diese Rechtsprechung heißt: ‚Ebenfalls kein Bedarf i.S. des Gesetzes ist ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender bundeseinheitlicher Durchschnittsbedarf. Denn die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Strukturen müssen berücksichtigt werden.‘ Weiter wird dort ausgeführt, dass die Bedarfsplanung sich mit der Alters- und Bevölkerungsstruktur eines bestimmten Gebietes zu beschäftigen habe (S. 19). Vor diesem Hintergrund ist die schriftsätzliche Einlassung des Beklagten, die zur Bedarfsermittlung verwandte Hill-Burton-Formel sei überregional anzuwenden, nicht nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der allgemein zur Bedarfsermittlung anerkannten Hill-Burton-Formel wird der Bedarf an Krankenhausbetten unter Berücksichtigung der Komponenten Einwohnerzahl, Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer und dem normativ festzusetzenden Auslastungsgrad (…) ermittelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, F.Anhang, Planungsgrundsätze, Ziff. 6; Kolb, Planung braucht den demographischen Bezug, ku 3/2008, S. 38; Quaas, Krankenhausplanung der Länder: ein einziges Systemversagen?, f&w 5/2007, S. 548 (550); Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht 2010, § 4 Rn. 13 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer schließt nicht aus, dass es aus statistischen Gründen häufig möglich sein kann, dem beschriebenen Erfordernis der Regionalisierung der Bedarfsanalyse durch Verwendung landeseinheitlicher Durchschnittswerte bei den Komponenten Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer gerecht zu werden. Indes ist es dem Beklagten jedenfalls dann verwehrt, sich auf entsprechende Durchschnittswerte zu berufen, wenn im Einzugsgebiet des Krankenhauses erhebliche und erkennbare, d.h. offensichtliche oder substantiiert dargelegte, Abweichungen von diesen Durchschnittswerten vorhanden sind. Dabei bleibt es grundsätzlich Aufgabe des Beklagten, die Bedarfsanalyse durchzuführen. Legt der Beklagte - wie bislang offenbar üblich - seiner Bedarfsanalyse landesweite Durchschnittswerte zu Grunde, wird es zur Darlegungslast des Krankenhauses gehören, Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Verwendung von Durchschnittswerten dem durch § 1 Abs. 1 KHG vorgegebenen Ziel der bedarfsgerechten Krankenversorgung in seinem Einzugsgebiet nicht genügt, weil in diesem Gebiet erhebliche Besonderheiten vorhanden sind. Sind solche Umstände dargelegt, kann der Beklagte nicht länger landeseinheitliche Durchschnittswerte verwenden, sondern hat Daten aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses bei der Anwendung der Hill-Burton-Formel heranzuziehen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grundsätze hat der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs zur Feststellung der Bettenanzahl bezüglich der Ausweisung der erforderlichen Planbetten neurologischer Fachabteilungen für den Kreis W.       beachtet.Trendberechnungen aus dem Krankenhausplan oder Berechnungen aus anderen Gutachten stellen immer eine Gesamtschau über die Situation in Nordrhein-Westfalen oder für ganz Deutschland dar und können damit nicht ohne weiteres 1 : 1 auf eine betroffene Region angewendet werden. Entscheidend ist der tatsächlich zu versorgende Bedarf, der durch die Berücksichtigung der Auslastungsdaten bewertet wird. Nach dem rechnerischen Bedarf nach Hill-Burton errechnen sich – nach den vom Beklagten zutreffend herangezogenen Zahlen (vgl. insoweit Bericht der Bezirksregierung Y.     an das Ministerium vom 20.02.2017) ‑ für das Einzugsgebiet Kreis W.       380 neurologische Planbetten. Dabei ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kreis W.       mangels dort ansässiger Abteilung für Neurologie von den Kliniken N2.     -I1.    N.               sowie von dem I2.      Klinikum L.       und dem Krankenhaus der B1.         L.       GmbH mitversorgt wird. Zur Versorgung standen 326 Betten im Versorgungsgebiet 4 zur Verfügung. Nach der Hill-Burton-Formel wären aufgrund des Bevölkerungsstandes vom 31.12.2015 insgesamt 347 Betten notwendig. Gemessen an der tatsächlichen Auslastung unter Berücksichtigung der jeweiligen krankenhauseigenen Verweildauer ergibt sich jedoch bereits ein Bedarf von 380 Betten bei den zugrunde gelegten Planparametern</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.216.942 EW * 0,011 KH * 7,8 VD</span>0,825 BN * 365 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ansatz von 1.216.942 Einwohnern im Versorgungsgebiet x zum 31.12.2015 und Heranziehung der Auslastungsdaten der im VG x beteiligten Krankenhäuser (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 28.04.2020). Bei Zugrundelegung der Plan-Verweildauer nach KHP 2015 (vgl. Nr. C, 3.5) ergibt sich für die Krankenhäuser sogar ein Bedarf von 411 Betten. Diese Bedarfsermittlung scheidet aber nach den aufgezeigten Bedarfsermittlungsgrundsätzen aus; der Beklagte hat die Bettenanzahl für das Einzugsgebiet zutreffend reduziert. Der Schlussfolgerung des Beklagen, aufgrund des errechneten Bedarfs ergebe sich eine Ausweisungsnotwendigkeit von 54 neurologische Betten (380 errechnete PB abzgl. bestehender 326 PB) ist von Rechts wegen nichts entgegenzusetzen. Die Bedarfsermittlung geht insoweit auf regionale Besonderheiten im Einzugsgebiet der Klinik der Klägerin ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Planungsbehörde auch ihr Auswahlermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen, nachdem die notwendigen Voraussetzungen der ersten Planungsstufe (v.a. Nachweis der Leistungsfähigkeit) durchschritten waren und auf der zweiten Planungsstufe unter Ansatz des festgestellten Bedarfs eine entsprechende Auswahl aus den Krankenhausangeboten – aufgrund der durchgeführten Anhörung ‑ zu treffen gewesen war.Die Begründung der Ermessensentscheidung lässt eine Entscheidung hinreichend erkennbar werden. Die Planung hat sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Ausweisung der weiteren neurologischen Planbetten an der Qualität der medizinischen Konzepte und Strukturen der beteiligten Krankenhäuser zu orientieren habe. Mit dieser Zielsetzung hat sich die Planbehörde auseinandergesetzt. Die vom Beklagten herangezogenen Auswahlkriterien</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">‑ Ausstattung mit medizinischem Personal; Möglichkeiten zur Diagnostik; Möglichkeit zur Durchführung interventioneller / neurologischer Eingriffe bzw. gefäßchirurgischer Eingriffe ‑</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">dienen diesem Ziel und sind nicht zu beanstanden. Die Planbehörde stellt die Leistungsspektren der infrage kommenden Krankenhäuser, also des Krankenhauses der Klägerin sowie der anderen beteiligten Krankenhäuser, insbesondere dem Konkurrenzkrankenhaus der Kliniken N2.     I1.    N.               gegenüber.Der Beklagte hat berücksichtigt, dass das Leistungsspektrum der Klägerin die aufgestellten Qualitätskriterien im Vergleich zu den Kliniken N2.     I1.    N.               nicht hinreichend ausweist, die Klägerin v. a. interventionelle neuroradiologische Eingriffe nicht selbst durchführt, sondern den Kooperationspartner Universitätsklinikum Y.       heranziehen muss. Die Kliniken N2.     I1.    N.               weisen demgegenüber eine eigene erfahren Neuroradiologie inklusive der Möglichkeit interventioneller Eingriffe und gefäßchirurgischer Leistungen auf.Der Beklagte hat des Weiteren auch die Arzt-Patienten-Relation betrachtet. Für den Betrieb einer 40-Betten-Station hat die Klägerin 3 Fachärzte und 3 Assistenzärzte vorgesehen, die Kliniken N2.     -I1.    versorgten im Jahr 2016 aber eine 94-Betten-Station mit 14 Fachärzten und 3 Assistenzärzten.Der Beklagte hat die Frage der wohnortnahen Versorgung in seine Entscheidung einbezogen und die rechtlich haltbare Auffassung vertreten, das Einzugsgebiet der Kliniken N2.     -I1.    N.               und dem Haus der Klägerin sei nahezu identisch und deshalb sei bei mehreren geeigneten Anbietern dem qualitativ höherwertigen Angebot der Vorzug zu geben. Gleiches hat der Beklagte auch für die Berücksichtigung der Trägervielfalt vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin v.a. darauf abstellt, auch ihr Krankenhaus verfüge über neuroradiologische Kompetenz, da einer der beiden Chefärzte des Instituts für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie selbst Facharzt für Neuroradiologie und mit sämtlichen neuroradiologischen Behandlungen vertraut sei, wird damit nicht der Leistungsstand aufgezeigt, den der Beklagte u.a. zum Auswahlkriterium gemacht hat, i.e. Möglichkeit zur Durchführung interventioneller / neurologischer Eingriffe bzw. gefäßchirurgischer Eingriffe. Insoweit braucht dem weiteren Einwand, derartige Eingriffe seien aber auch nicht in den Kliniken N2.     -I1.    N.               „rund um die Uhr“ möglich, neurochirurgische Interventionen könnten überhaupt nicht erbracht werden, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls bestätigt die Klägerin ausdrücklich selbst, in ihrem Krankenhaus bestünden die Möglichkeiten interventioneller neuroradiologischer Eingriffe nicht, hingegen im Krankenhaus der Kliniken N2.     -I1.    N.               zumindest teilweise, wenn auch nicht „rund um die Uhr“. Diesen strukturellen Vorsprung des Konkurrenzkrankenhauses hat der Beklagte in seine Auswahlentscheidung eingestellt.Den Einwand der Klägerin, mit „wohnortnahe Versorgung“ gemäß § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 KHGG NRW sei vorrangig eine Versorgung im selben Kreisgebiet gemeint und nicht in Nachbarkreise, hat der Beklagte berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass das Einzugsgebiet der Kliniken N2.     -I1.    N.               und des Hauses der Klägerin nahezu identisch ist, mithin auch Wohnortnähe berücksichtigt. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 KHGG NRW sehen keine zwingende Festlegung auf Kreisebene fest. Im Gegenteil ist – wie oben ausgeführt ‑ auf <em>regionale</em> Besonderheiten im Einzugsgebiet des Krankenhauses einzugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 – 13 K 2618/13 ‑, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Das schließt eine Definition von „Wohnortnähe“ im Sinne einer örtlichen Festlegung auf Kreis- oder Städtegrenzen aus.Die Kritik der Klägerin, um einen bestehenden Bedarf zu decken, sei allein die Erhöhung der Kapazitäten eines ohnehin schon großen Krankenhauses wie der Kliniken N2.     -I1.    in N.               nicht immer die beste Möglichkeit, ansonsten gäbe es in mittlerer Perspektive nur noch große Krankenhäuser mit vielen Fachabteilungen und kleine Grundversorgungshäuser, mag der Beklagte im Rahmen der Anhörung der Klägerin wahrgenommen haben. Insoweit handelt es sich aber um krankenhauspolitische Überlegungen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. auch Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, https://www.mags.nrw/pressemitteilung/gutachten-empfiehlt-grundlegende-reform-der-krankenhausplanung-nordrhein-westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">die aus Rechtsgründen in vorliegendem Verfahren nicht angreifbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die insoweit vorgetragenen Argumente im Rahmen der Ermessenserwägungen ist erkennbar, dass der Beklagte die Verteilung der erforderlichen Planbetten zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs auf die leistungsstärksten Krankenhäuser begrenzen wollte und dort den Schwerpunkt setzen wollte und weiterhin will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nur zuzulassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.</p>\n      "
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