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    "date": "2020-12-04",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2020:1204.13B1813.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.</p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. Die Sache ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Zulässigkeit der Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei Entscheidungen gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO BayVGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 11 CS 20.316 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 ‑ NC 9 S 1244/17 -, juris, Rn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2009 - 3 M 392/09 -, juris, Rn. 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 M 22/09 -, juris, Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, weil das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden und die Antragstellerin die Zurückverweisung beantragt hat. An der Sachentscheidung fehlt es, weil das Verwaltungsgericht den ordnungsgemäß gestellten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht bereits mit der Begründung abgelehnt hat, diese habe nicht glaubhaft gemacht, sich innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 6 Satz 1 StudienplatzVVO NRW ordnungsgemäß um eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium beworben zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Erfordernis der Glaubhaftmachung folgt aus der Verweisung des § 123 Abs. 3 VwGO auf § 920 Abs. 2 ZPO. Daraus folgt aber nicht, dass im Verfahren nach § 123 VwGO der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses gilt. Wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO findet auch im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO der Untersuchungsgrundsatz entsprechend § 86 VwGO Anwendung. Insoweit gelten zwar Mitwirkungspflichten der Beteiligten, wenn das Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält und sich der Sachverhalt nur auf Grund entsprechender Beiträge der Beteiligten aufklären lässt. Kommen diese ihren Mitwirkungspflichten nicht nach oder bestehen Unklarheiten im Übrigen, darf das Verwaltungsgericht den Antrag aber nicht deshalb ablehnen. Vielmehr ist es verpflichtet, die ihm im Rahmen des Eilverfahrens zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu alldem Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 VwGO Rn. 90 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018, § 123 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 123 VwGO Rn. 95a; zur Bedeutung der Sachaufklärungspflicht in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen. Die Antragstellerin hatte in ihrer am 11. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift vorgetragen, sich außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl um den beantragten Studienplatz beworben zu haben. Zudem hatte sie ihrem Antrag diverse Unterlagen, u.a. eine nicht unterschriebene Kopie (weil Doppel) des an die Antragsgegnerin gerichteten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vom 9. September 2020 beigefügt (Gerichtsakte Bl. 18). Den fristgerechten Eingang des Antrags bei der Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin nicht problemlos belegen können. Nach Auskunft der Antragstellerin, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bestätigt die Antragsgegnerin den (fristgerechten) Eingang außerkapazitärer Zulassungsanträge nämlich nicht. Das Verwaltungsgericht hätte auch deshalb bei begründeten Zweifeln am rechtzeitigen Eingang des Antrags die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin anfordern oder dort Rückfrage nehmen müssen. Die Aufklärung von Amts wegen hat es unterlassen, obwohl eine solche problemlos und ohne maßgebliche zeitliche Verzögerung möglich gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Ausgangslage ist der von der Antragstellerin beantragten Zurückverweisung zu entsprechen. Sie erscheint angesichts der in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen der Beschwerde- und Eingangsinstanz auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sachgerecht. Zudem vermeidet sie eine Verkürzung des Rechtswegs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesen Erwägungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 ‑ NC 9 S 1244/17 ‑, juris, Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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