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    "file_number": "6 A 3/20",
    "date": "2020-12-03",
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    "updated_date": "2021-01-08T11:06:32Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2020:031220B6A3.20.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Dem Gro&#223;en Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Rechtfertigen Gr&#252;nde des Staatswohls, den Schutz der Identit&#228;t nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorg&#228;ngen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren &#252;ber deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-T&#228;tern geh&#246;ren oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>I</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kl&#228;gerin, Herausgeberin des Nachrichtenmagazins \"DER SPIEGEL\", begehrt unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gem&#228;&#223; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG u.a. Auskunft zu \"s&#228;mtlichen konspirativen Linien vor, w&#228;hrend und nach der Spiegel-Aff&#228;re\" im Jahr 1962.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Bundesnachrichtendienst teilte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 14. Juli 2014 mit, dass es sich bei \"konspirativen Linien\" um Personen handele, die f&#252;r den Bundesnachrichtendienst nachrichtendienstlich t&#228;tig gewesen seien und zugleich in einer Vertragsbeziehung zur SPIEGEL-Redaktion gestanden h&#228;tten. Zudem m&#252;ssten Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass diese Personen entweder dem Bundesnachrichtendienst Informationen &#252;ber den SPIEGEL &#252;bermittelt h&#228;tten oder die Beh&#246;rde diese Personen genutzt habe, um auf die Berichterstattung des SPIEGEL im nachrichtendienstlichen Sinne ohne Billigung der Redaktion Einfluss zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Definition habe der Bundesnachrichtendienst Kontakt zu zwei Personen gehabt. Deren namentlicher Benennung st&#252;nden vorrangige Belange des Staatswohls in Gestalt des Informantenschutzes, des Schutzes des allgemeinen sowie des postmortalen Pers&#246;nlichkeitsrechts entgegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit Schreiben vom 14. April 2015 pr&#228;zisierte die Kl&#228;gerin ihren Antrag dahingehend, dass folgende Ausk&#252;nfte zu erteilen seien:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>1.) Wie viele Pressesonderverbindungen des SPIEGEL-Verlages f&#252;r den BND gab es vor, w&#228;hrend und nach der SPIEGEL-Aff&#228;re und welche Personen waren das konkret?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>2.) Welche Informationen wurden zwischen den einzelnen Pressesonderverbindungen und dem BND ausgetauscht? Dies gilt f&#252;r beide Richtungen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>3.) Wie bewertete der BND die Informationen, die er von den einzelnen Pressesonderverbindungen des SPIEGEL erhielt?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>4.) Welche Ausk&#252;nfte begehrte der BND von den Pressesonderverbindungen im SPIEGEL? Also: Was wollte er von Ihnen wissen?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>5.) Wurden die Pressesonderverbindungen vom Spiegel honoriert?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Bundesnachrichtendienst entgegnete, die in der Beh&#246;rde tats&#228;chlich vorhandenen Informationen seien nicht geeignet, die Fragen vollst&#228;ndig zu beantworten. Auf die Klage hat der Senat der Beklagten mit aufgrund m&#252;ndlicher Verhandlung ergangenem Beschluss vom 17. November 2016 - neugefasst durch Beschluss vom 12. September 2017 - aufgegeben, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vollst&#228;ndig und ungeschw&#228;rzt vorzulegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit Sperrerkl&#228;rung vom 16. Mai 2017 (Erg&#228;nzungen vom 1. Juni 2017, 17. April 2019 und 8. Mai 2019) hat die Beklagte nur Teile der angeforderten Dokumente vorgelegt, die vollst&#228;ndige und ungeschw&#228;rzte Vorlage der angeforderten Dokumente aber unter Berufung auf das Wohl des Bundes und die ihrem Wesen nach bestehende Geheimhaltungsbed&#252;rftigkeit verweigert. Daraufhin hat die Kl&#228;gerin nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO beantragt festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Unterlagen in vollst&#228;ndiger und ungeschw&#228;rzter Form durch die Sperrerkl&#228;rung rechtswidrig sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Fachsenat nach &#167; 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerkl&#228;rung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der &#196;nderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen n&#228;her bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im &#220;brigen hat er den Antrag abgelehnt. In den Gr&#252;nden des Beschlusses hat der Fachsenat zum (mittelbaren) Schutz (mutma&#223;lich) verstorbener Informanten ausgef&#252;hrt, dass das Wohl des Bundes im Sinne von &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen k&#246;nne, wenn deren Bekanntgabe die k&#252;nftige effektive Erf&#252;llung der Aufgaben einer Sicherheitsbeh&#246;rde des Bundes erschweren w&#252;rde. Denn das f&#252;r die Gewinnung von Informanten notwendige Vertrauen in die Verl&#228;sslichkeit von nachrichtendienstlichen Vertraulichkeitszusagen rechtfertige grunds&#228;tzlich den Schutz von Informanten &#252;ber deren Tod hinaus und begr&#252;nde damit einen Weigerungsgrund im &#246;ffentlichen Interesse. Liege der (mutma&#223;liche) Tod eines Informanten l&#228;nger als etwa 30 Jahre zur&#252;ck, bed&#252;rfe die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zur&#252;ckliegenden, abgeschlossenen Vorg&#228;ngen aber zus&#228;tzlicher Erl&#228;uterungen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Allerdings sei durch die Bekanntgabe der Identit&#228;t eines verstorbenen Informanten nicht stets eine Beeintr&#228;chtigung der Funktionsf&#228;higkeit eines Nachrichtendienstes ernsthaft zu bef&#252;rchten. Bei der Einsch&#228;tzung, ob das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes im Sinne des &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten w&#252;rde, sei den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei der Interessenabw&#228;gung sei der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor. Gehe es - wie hier - um vor Jahrzehnten geschlossene Akten und sei der Informant bereits (mutma&#223;lich) verstorben, komme es zum einen darauf an, ob sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung f&#252;r eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der &#214;ffentlichkeit &#252;ber die fr&#252;here Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit einzelnen Personen beeinflussen lasse. Es sei nicht plausibel, dass die Ver&#246;ffentlichung der Informantent&#228;tigkeit etwa von NS-T&#228;tern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen h&#228;tten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zum anderen sei das Erfordernis der Verl&#228;sslichkeit von Vertraulichkeitszusagen &#252;ber den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu pr&#252;fen. Es k&#246;nne n&#228;mlich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Beh&#246;rden entscheidend davon abh&#228;nge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine. Liege der Tod der Quelle mehrere Jahrzehnte zur&#252;ck, m&#252;sse die Sperrerkl&#228;rung erkennen lassen, dass die Beh&#246;rde differenziert nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant t&#228;tig gewesen sei, gepr&#252;ft habe, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortf&#252;hrung einer Informantent&#228;tigkeit nicht nur theoretisch m&#246;glich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu bef&#252;rchten seien. Es sei zwar nachvollziehbar, dass aus diesen Gr&#252;nden auf Vertraulichkeit f&#252;r einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden Zeitraum nach dem Tod Wert gelegt werde. Denn in diesem Zeitraum sei die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch pr&#228;sent und lebendig. Dass f&#252;r die Gewinnung und Aufrechterhaltung aktueller nachrichtendienstlicher Verbindungen eine l&#228;ngere posthume Vertraulichkeit erforderlich sei, bed&#252;rfe dagegen zus&#228;tzlicher Erl&#228;uterungen. Lebe jedoch niemand mehr, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt gewonnene pers&#246;nliche Erinnerung an den oder emotionale N&#228;he zu dem Informanten habe, sei bereits der reine Zeitablauf grunds&#228;tzlich ein ausreichender Grund f&#252;r das Entfallen von Geheimhaltungsgr&#252;nden. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verl&#228;sslichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so gro&#223;em Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung f&#252;r diese T&#228;tigkeit beeinflussen k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der 6. Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2020 beim Fachsenat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festh&#228;lt. Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - hat der Fachsenat verlautbart, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, dass die Verpflichtung zur alsbaldigen Offenlegung der Namen verstorbener Informanten die Funktionsf&#228;higkeit der Geheimdienste des Bundes gef&#228;hrden und damit dem Wohl des Bundes im Sinne von &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten w&#252;rde. Da die Geheimdienste des Bundes Vertraulichkeitszusagen &#252;ber den Tod hinaus gew&#228;hrten, liege deren zeitlich begrenzte Einhaltung im &#246;ffentlichen Interesse. Daher k&#246;nne eine Offenlegung der Namen verstorbener Informanten nur im Rahmen einer strukturierten Einzelfallpr&#252;fung erfolgen, bei der der Zeitablauf von 30 Jahren ein bedeutsamer, aber nicht der allein entscheidende Umstand sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>II</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der 6. Senat m&#246;chte bei dem im vorliegenden Fall zu pr&#252;fenden, unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten presserechtlichen Auskunftsanspruch (zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:300120U10C18.19.0] - NVwZ 2020, 1368 Rn. 28 m.w.N.) seine Rechtsprechung fortf&#252;hren, die postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutz bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorg&#228;ngen aufgrund einer Pr&#252;fung der Umst&#228;nde des Einzelfalles nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn die Bekanntgabe die k&#252;nftige Aufgabenerf&#252;llung der Sicherheitsbeh&#246;rden erschweren w&#252;rde. Das ist nur dann der Fall, wenn sich aus einer vollst&#228;ndigen Offenlegung von Unterlagen in einer Zusammenschau die Gefahr einer Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit und Aufgabenerf&#252;llung der Sicherheitsbeh&#246;rden ableiten l&#228;sst (1.). Da der Informantenschutz beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf das Staatswohl nach bisheriger Rechtsprechung dieselben Anforderungen beinhalten (2.), w&#252;rde der 6. Senat dabei in entscheidungserheblicher Weise von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats zu &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (erstmals: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.) abweichen, in der eine Regelvermutung von etwa 30 Jahren nach dem Tod des Informanten zugunsten der Annahme berechtigten Geheimhaltungsschutzes aufgestellt wird (3.). Der 6. Senat vermag sich dieser neuen Rechtsprechungslinie f&#252;r den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht anzuschlie&#223;en (4.). Da der Fachsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festzuhalten (Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0] -), legt der 6. Senat die Frage gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 2 VwGO dem Gro&#223;en Senat zur Entscheidung vor (5.). F&#252;r den Fall, dass eine Abweichung im Sinne des &#167; 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beitr&#228;ge Nr. 44 Rn. 14 zu &#167; 12 i.V.m. &#167; 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grunds&#228;tzlicher Bedeutung gestellt, da das nach Auffassung des vorlegenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist (6.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Presseangeh&#246;rigen in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen&#252;ber Bundesbeh&#246;rden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs k&#246;nnen Presseangeh&#246;rige auf hinreichend bestimmte Fragen beh&#246;rdliche Ausk&#252;nfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Beh&#246;rde vorhanden sind und schutzw&#252;rdige Interessen &#246;ffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abw&#228;gung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenl&#228;ufigen schutzw&#252;rdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grunds&#228;tzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abw&#228;gung zielenden Auskunftsanspr&#252;che nach den Landespressegesetzen zur&#252;ckbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzw&#252;rdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschlie&#223;en (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0] - NVwZ 2020, 305 Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - NVwZ 2020, 1368 Rn. 28).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Sicherung der Funktionsf&#228;higkeit der Nachrichtendienste ist ein Erfordernis des Staatswohls, das als &#252;berwiegendes &#246;ffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgr&#252;nde nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann (vgl. Burkhardt, in: L&#246;ffler/Sedelmeier/Burkhardt &lt;Hrsg.&gt;, Presserecht, 6. Aufl. 2015, &#167; 4 LPG Rn. 113, 118). Dieses Erfordernis bildet im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst auch eine allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse im &#246;ffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erf&#252;llung der in &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Auspr&#228;gungen in dem Schutz der operativen Vorg&#228;nge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausl&#228;ndischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 19 m.w.N).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Liegt dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegen&#252;ber Bundesbeh&#246;rden ein umfassendes Abw&#228;gungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Auspr&#228;gungen als von vornherein abw&#228;gungsfest im Sinne eines Vorrangs des &#246;ffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse an einem Geheimschutz f&#252;r die operativen Vorg&#228;nge des Bundesnachrichtendienstes, ohne dass hierzu n&#228;here Darlegungen seitens der Beklagten erforderlich sind, in der Abw&#228;gung mit dem Informationsinteresse der Presse regelm&#228;&#223;ig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zur&#252;ckliegender operativer Vorg&#228;nge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs f&#252;hrt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die M&#246;glichkeit von R&#252;ckschl&#252;ssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 20 m.w.N).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nachrichtendienstlicher Quellenschutz speist sich zum einen subjektivrechtlich aus dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht. Schutzw&#252;rdige Interessen Betroffener k&#246;nnen als individuelle subjektivrechtliche Interessen jedoch prinzipiell nur bei noch lebenden Informanten anerkannt werden. Denn der postmortale Pers&#246;nlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst zum einen nur den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgew&#252;rdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen erstreckt er sich auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und sch&#252;tzt vor einer \"Verf&#228;lschung\" des Lebensbildes. Beide Auspr&#228;gungen des postmortalen Pers&#246;nlichkeitsschutzes werden nicht durch die Offenlegung wahrer Tatsachen ber&#252;hrt, da hiermit weder eine herabw&#252;rdigende Behandlung noch eine Verf&#228;lschung des Lebensbildes verbunden ist. Damit scheidet das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Prae- wie postmortaler Quellenschutz st&#252;tzen sich zum anderen als &#246;ffentliches Interesse auf das Staatswohl. Denn Beh&#246;rden wie der Bundesnachrichtendienst sind bei der Erf&#252;llung ihrer Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen und d&#252;rfen zum Schutz von Informanten grunds&#228;tzlich deren Identit&#228;t geheim halten. Das Wohl des Bundes w&#252;rde gef&#228;hrdet bzw. diesem Wohl w&#252;rden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit bekanntgegeben w&#252;rden. In Bezug auf noch lebende Informanten gilt dies grunds&#228;tzlich ohne zeitliche Einschr&#228;nkungen. Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegen&#252;ber Informanten w&#228;re generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeintr&#228;chtigen, indem die k&#252;nftige Anwerbung von Informanten erschwert w&#252;rde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; ebenso Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE, 136, 345 Rn. 17 zu &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grunds&#228;tzlich ein Geheimhaltungsbed&#252;rfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - Rn. 6; vgl. Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22 f&#252;r den archivrechtlichen Nutzungsanspruch).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dazu muss die betreffende Person tats&#228;chlich zur Informationsgewinnung eingesetzt worden sein. Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zur&#252;ckliegenden, abgeschlossenen Vorg&#228;ngen - wie hier der sog. \"Spiegel-Aff&#228;re\" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeintr&#228;chtigung der Aufgabenerf&#252;llung des Bundesnachrichtendienstes f&#252;hrt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - Rn. 10 ff.). Denn Quellenschutz ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Sicherung der gegenw&#228;rtigen und zuk&#252;nftigen Arbeitsf&#228;higkeit und Aufgabenerf&#252;llung der Nachrichtendienste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 &#167; 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23). Dabei genie&#223;t die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen als Voraussetzung f&#252;r die Nutzung aktiver und die Gewinnung neuer Informationsquellen hohes Gewicht. Denn zur Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51). Allerdings kann die Verweigerung der Aktenvorlage nicht schematisch auf eine - ausdr&#252;ckliche oder konkludente - Vertraulichkeitszusage auch &#252;ber den Tod hinaus gest&#252;tzt werden. Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallpr&#252;fung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegen&#252;ber der Regierung).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ob die Berufung auf Quellenschutz zur Begr&#252;ndung der Staatswohlgef&#228;hrdung berechtigt ist, l&#228;sst sich danach insbesondere bei lange zur&#252;ckliegenden Vorg&#228;ngen nicht losgel&#246;st von den Umst&#228;nden des Einzelfalles beantworten. Auch wenn sich dabei der Zeitablauf nicht allein als ausschlaggebend erweist, ist er doch ein bedeutsamer Faktor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124). Deshalb ist es im Einzelfall begr&#252;ndungsbed&#252;rftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erf&#252;llung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gef&#228;hrden oder erheblich erschweren w&#252;rde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24). Als Grundlage daf&#252;r m&#252;ssen Anhaltspunkte f&#252;r konkret bef&#252;rchtete Nachteile, soweit nach den Umst&#228;nden und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses m&#246;glich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der pers&#246;nlichen Daten unter Ber&#252;cksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerf&#252;llung f&#252;hrt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52). Die blo&#223;e Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zur&#252;ckliegenden, abgeschlossenen Vorg&#228;ngen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeintr&#228;chtigung der Aufgabenerf&#252;llung der Beh&#246;rde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 16).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Nach Auffassung des 6. Senats ist eine einheitliche Auslegung der Gef&#228;hrdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland und der Nachteilsbereitung f&#252;r das Wohl des Bundes beim postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutz geboten. Demzufolge stellt &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dieselben Anforderungen an den postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutz wie der ungeschriebene Verweigerungsgrund des Staatswohls beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, hat aber jedenfalls keine strengeren Voraussetzungen. Die Gesetzesmaterialien des &#167; 99 VwGO (2.1), die Funktion des In-camera-Verfahrens (2.2) und die bisherige Rechtsprechung zu presserechtlichen Auskunftsanspr&#252;chen gebieten einen einheitlichen Ma&#223;stab sowohl f&#252;r den materiellrechtlichen als auch den prozessrechtlichen Verweigerungsgrund der Gef&#228;hrdung des Staatswohls (2.3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.1 Der Prozessgesetzgeber hat die beh&#246;rdliche Verweigerung der Aktenvorlage im Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung davon abh&#228;ngig gemacht, dass \"das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Ausk&#252;nfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein w&#252;rde ...\" (BT-Drs. 3/55 S. 14 zu &#167; 100 des Regierungsentwurfs). Der Rechtsausschuss des Bundestags ist bei der endg&#252;ltigen Formulierung (\"... Nachteile bereiten ...\") davon ausgegangen, dass die gesetzlich vorgesehenen Weigerungsgr&#252;nde eng auszulegen seien und z.B. fiskalische Bedenken oder prozessuale Nachteile nicht entscheidend sein d&#252;rften (BT-Drs. 3/1094 S. 10, 48). Bei der Neufassung des &#167; 99 VwGO durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), mit der als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106) das In-camera-Verfahren eingef&#252;hrt wurde, sind Schutzgut und -ma&#223;stab unver&#228;ndert geblieben. Die Bundesregierung hat eine n&#228;here Definition des Staatswohls nicht f&#252;r erforderlich erachtet (BT-Drs. 14/6393 S. 10):</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Eine Erg&#228;nzung von &#167; 99 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Begriff \"Wohl des Bundes oder eines Landes\" n&#228;her zu definieren und den Pr&#252;fungsumfang der Gerichte zu konkretisieren, war im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 nicht geboten. Dass ein Nachteil f&#252;r das Wohl des Bundes oder eines Landes insbesondere dann gegeben ist, wenn eine konkrete Gef&#228;hrdung der inneren oder der &#228;u&#223;eren Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der Beziehungen zu anderen Staaten, zu internationalen Organisationen oder eine massive St&#246;rung der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Bekannt werden von Einzelheiten aus den Akten eintreten kann, entspricht herrschender Meinung und bedarf deshalb keiner besonderen Erw&#228;hnung, zumal damit nur ein Teilbereich des Begriffs \"Wohl des Bundes oder eines Landes\" gesetzlich festgelegt w&#252;rde. Ebenso bedarf es keiner ausdr&#252;cklichen Klarstellung, dass die W&#252;rdigung eines m&#246;glichen Schadens f&#252;r die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten und zu internationalen Organisationen zun&#228;chst Aufgabe des hierf&#252;r besonders sachkundigen und sachnahen Ausw&#228;rtigen Amts ist. Das Ergebnis dieser W&#252;rdigung ist ihrer Natur nach von den Gerichten nicht ohne entgegenstehende greifbare Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Stellungnahme des Bundestags-Rechtsausschusses zum Entwurf der Neufassung des &#167; 99 VwGO l&#228;sst sich entnehmen, dass zu den Angelegenheiten, in denen eine Oberste Bundesbeh&#246;rde die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert habe, weil sie bef&#252;rchte, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten etc. w&#252;rde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, insbesondere die F&#228;lle z&#228;hlten, in denen es um Ausk&#252;nfte aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamts f&#252;r Verfassungsschutz und des Milit&#228;rischen Abschirmdienstes gehe (BT-Drs. 14/7474 S. 15).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.2 Die Funktion des In-camera-Verfahrens legt einen Gleichlauf der Ma&#223;st&#228;be bei der Handhabung der Verweigerungsgr&#252;nde im Verh&#228;ltnis von Fach- und Prozessrecht nahe. Denn dieses Zwischenverfahren ist kein Selbstzweck, sondern hat dem Prozess in der Hauptsache und der dort anstehenden gerichtlichen Entscheidung zu dienen. Dabei genie&#223;t der gerichtliche Kontrollauftrag des Gerichts der Hauptsache hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Soweit die Effektivit&#228;t des Rechtsschutzes von der Offenlegung von Verwaltungsvorg&#228;ngen abh&#228;ngt, die zu der angegriffenen Ablehnungsentscheidung der Beh&#246;rde gef&#252;hrt haben, wird auch die Kenntnisnahme der Akten durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umschlossen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 &lt;123&gt;). Die Zwischenentscheidung des Fachsenats nach &#167; 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO balanciert f&#252;r die gerichtliche Pr&#252;fung im Hauptsacheverfahren die widerstreitenden Interessen des effektiven Rechtsschutzes einerseits und legitimer Geheimhaltungsbelange des Staates oder Dritter andererseits aus. Sie bestimmt im konkreten Fall, inwieweit die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gew&#228;hrleistete Kontrollfunktion des Gerichts der Hauptsache eingeschr&#228;nkt wird, weil dieses f&#252;r eine wirksame &#220;berpr&#252;fung auf die ungeschw&#228;rzten Akten angewiesen ist (BVerfG a.a.O. S. 125).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die dem Hauptsacheverfahren dienende Funktion des Zwischenverfahrens nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO spricht aus systematischen und teleologischen Gr&#252;nden bei Auskunfts- und archivrechtlichen Nutzungsklagen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die von der Beh&#246;rde f&#252;r die Antragsablehnung und Klageabweisung vorgebrachten Gr&#252;nde zugleich auch die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess st&#252;tzen sollen, f&#252;r ein akzessorisches Verh&#228;ltnis von Fach- und Prozessrecht und gegen die Annahme autonomer Ma&#223;st&#228;be in &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (anders BVerwG, Beschl&#252;sse vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:070420B20F2.19.0] - Rn. 31 und vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - Rn. 8; vgl. aber BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 20 F 1.06 - BVerwGE 127, 282 Rn. 10 f. - Einwirken des unionsrechtlich gepr&#228;gten Fachrechts auf &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So lie&#223;en sich die f&#252;r die Hauptsacheentscheidung jeweils ma&#223;geblichen fachgesetzlichen Vorgaben - hier des ungeschriebenen Auskunftsverweigerungsgrundes der Gef&#228;hrdung des Staatswohls - &#252;ber die offene Verweisung in &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO \"... oder wenn die Vorg&#228;nge nach einem Gesetz ... geheim gehalten werden m&#252;ssen ...\" f&#252;r das In-camera-Verfahren fruchtbar machen. Dann w&#252;rden die letztendlich f&#252;r die Hauptsacheentscheidung relevanten Ma&#223;st&#228;be auch das Zwischenverfahren steuern; das entspr&#228;che dem dienenden Charakter des In-camera-Verfahrens. Ein R&#252;ckgriff auf die &#228;u&#223;erst abstrakt formulierten Weigerungsgr&#252;nde des &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (so BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 &lt;128&gt;) w&#228;re dann nur notwendig, wenn das Fachrecht keine eigenen Versagungsgr&#252;nde enthielte. Diese grunds&#228;tzliche Koppelung materiellrechtlicher und prozessrechtlicher Verweigerungsma&#223;st&#228;be w&#252;rde die Friktionen abmildern, die in der Praxis durch das vom Gesetzgeber mit &#167; 99 Abs. 2 VwGO gew&#228;hlte Modell des selbst&#228;ndigen In-camera-Verfahrens unter Einschaltung eines gesonderten Spruchk&#246;rpers an den Schnittstellen auftreten. Aber selbst wenn man dieser Lesart des &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO als dynamischer Verweisung des Prozessgesetzgebers auf die materiellen Ma&#223;st&#228;be des f&#252;r den jeweiligen Hauptsacheprozess ma&#223;geblichen Fachrechts nicht folgen will, sind die Ma&#223;st&#228;be normativ miteinander gekoppelt. Es sind keine tragf&#228;higen Gr&#252;nde daf&#252;r ersichtlich, von einem unterschiedlichen Verst&#228;ndnis des Staatswohls beim presserechtlichen Auskunftsanspruch und &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO auszugehen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2.3 Es fehlt jede Rechtfertigung daf&#252;r, die Reichweite des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auseinanderlaufen zu lassen. Dementsprechend ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz davon ausgegangen, dass sich der hier ma&#223;gebliche Verweigerungsgrund bei presserechtlichen Auskunftsanspr&#252;chen in der Sache nicht von den Gr&#252;nden unterscheidet, die eine Sperrerkl&#228;rung rechtfertigen k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>&#220;ber diesen tats&#228;chlichen Gleichlauf hinaus sind symmetrische Ma&#223;st&#228;be im Fach- und Prozessrecht bei der Anwendung von dem Staatswohl dienenden Verweigerungsgr&#252;nden gerade in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden geboten, in denen ein Auskunfts-, Informations- oder ein archivrechtliches Nutzungsbegehren den Streitgegenstand der Hauptsache bildet. Geht es im Hauptsacheverfahren um die Vorlage ungeschw&#228;rzter Unterlagen, kann das Gericht die Rechtm&#228;&#223;igkeit der auf das Staatswohl gest&#252;tzten Weigerung grunds&#228;tzlich nicht ohne Kenntnis des Inhalts der Akten beurteilen. Es hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (&#167; 86 Abs. 1 VwGO) zur Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der streitbefangenen Beh&#246;rdenentscheidung die f&#252;r entscheidungserheblich erachteten ungeschw&#228;rzten Unterlagen als Beweismittel anzufordern und, falls die Vorlage unter Verweis auf &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert wird, auf Antrag eines Beteiligten ein In-camera-Verfahren einzuleiten. Gelangt der im Zwischenverfahren zur Entscheidung &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Sperrerkl&#228;rung berufene Fachsenat in Kenntnis des Inhalts der Unterlagen zu der Einsch&#228;tzung, dass die mit der Sperrerkl&#228;rung geltend gemachten Geheimhaltungsgr&#252;nde nach &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen, ist dem Ergebnis des Zwischenverfahrens nach &#167; 99 Abs. 2 VwGO pr&#228;judizielle Wirkung beizumessen, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgr&#252;nde mit den Geheimhaltungsgr&#252;nden nach &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO inhaltlich &#252;bereinstimmen. Im Verh&#228;ltnis zum Archivrecht sind der vorlegende Senat und der 7. Senat von einem solchen Gleichklang ausgegangen. Deshalb entsprach es der bisherigen Judikatur, dass die Entscheidung des Fachsenats f&#252;r das Gericht der Hauptsache den Schluss rechtfertigt, damit l&#228;gen auch die archivrechtlichen Versagungsgr&#252;nde vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 [ECLI:DE:BVerwG:2013:270613U7A15.10.0] - Buchholz 310 &#167; 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24). Aber auch in presserechtlichen Auskunftsstreitigkeiten, in denen dieselben Gr&#252;nde des Staatswohls sowohl der beh&#246;rdlichen Antragsablehnung als auch der Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess zugrunde liegen, erscheint eine Synchronisierung der materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Ma&#223;st&#228;be geboten, damit keine Rechtsschutzl&#252;cken auftreten, die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu rechtfertigen sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene pr&#228;judizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Ma&#223;stab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 &#167; 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzw&#252;rdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenst&#228;ndige Bedeutung noch g&#228;nzlich abgesprochen hatte). Von diesem Ausnahmefall abgesehen gilt auch f&#252;r den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, dass die Ma&#223;stabskongruenz rechtlich geboten ist, um der dienenden Funktion des In-camera-Verfahrens mit Blick auf die Hauptsacheentscheidung gerecht werden zu k&#246;nnen. Da keine sachlichen Gr&#252;nde f&#252;r ein autonomes Verst&#228;ndnis des Staatswohls in &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennbar sind, w&#228;re ein Auseinanderfallen der Ma&#223;st&#228;be mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu rechtfertigen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Nach dem Verst&#228;ndnis des 6. Senats ist auch der Fachsenat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - in dem Bem&#252;hen der beteiligten Senate um Ma&#223;stabskongruenz - von den oben (zu 1.) geschilderten Grunds&#228;tzen ausgegangen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschl&#252;sse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 &#167; 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] -; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 -; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im &#246;ffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerf&#252;llung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verl&#228;sslichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grunds&#228;tzlich den Schutz von Informanten &#252;ber deren Tod hinaus. Von diesem radikalen Neuansatz ausgehend hat der Fachsenat eine Regelvermutung f&#252;r postmortalen Quellenschutz von etwa 30 Jahren nach dem (mutma&#223;lichen) Tod des Informanten aufgestellt. Selbst dann, wenn weder die Enttarnung aktiver Informanten drohe noch der Erfolg eines konkret laufenden Vorganges durch die Offenlegung von Informantendaten gef&#228;hrdet sei, lasse der Tod eines Informanten das Interesse an der Geheimhaltung von dessen pers&#246;nlichen Daten aus Gr&#252;nden des Staatswohls grunds&#228;tzlich nicht entfallen. Denn das Vertrauen aktiver Informanten in die allgemeine Verl&#228;sslichkeit von Vertraulichkeitszusagen k&#246;nne auch dadurch ersch&#252;ttert werden, dass unmittelbar nach dem Tode eines Informanten ohne Vorliegen besonderer Umst&#228;nde dessen Identit&#228;t preisgegeben w&#252;rde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>F&#252;r eine Beeintr&#228;chtigung der Funktionsf&#228;higkeit der Nachrichtendienste kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Fachsenats zum einen darauf an, ob sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung f&#252;r eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der &#214;ffentlichkeit &#252;ber die fr&#252;here Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit einzelnen Personen beeinflussen lasse. Es sei nicht plausibel, dass die Ver&#246;ffentlichung der Informantent&#228;tigkeit etwa von NS-T&#228;tern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen h&#228;tten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben k&#246;nne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28). Zum anderen sei das Erfordernis der Verl&#228;sslichkeit von Vertraulichkeitszusagen &#252;ber den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu pr&#252;fen, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden k&#246;nne, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Beh&#246;rden entscheidend davon abh&#228;nge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Liege der Tod einer nachrichtendienstlichen Verbindung bereits mehrere Jahrzehnte zur&#252;ck, m&#252;sse die Sperrerkl&#228;rung erkennen lassen, dass die Beh&#246;rde differenziert nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant t&#228;tig gewesen sei, gepr&#252;ft habe, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortf&#252;hrung einer Informantent&#228;tigkeit nicht nur theoretisch m&#246;glich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu bef&#252;rchten seien. Der Fachsenat erachtet es dabei als nachvollziehbar, dass aus diesen Gr&#252;nden auf Vertraulichkeit f&#252;r einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden Zeitraum nach dem Tod Wert gelegt wird. Zur Begr&#252;ndung stellt er darauf ab, dass in diesem Zeitraum die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch pr&#228;sent und lebendig sei. Sei dagegen so viel Zeit nach dem Abschluss des Vorganges und dem Tod eines Informanten verstrichen, dass in aller Regel niemand mehr lebe, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt gewonnene pers&#246;nliche Erinnerung an oder emotionale N&#228;he zu dem Informanten habe, sei bereits der reine Zeitablauf grunds&#228;tzlich ein ausreichender Grund f&#252;r das Entfallen von Geheimhaltungsgr&#252;nden. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verl&#228;sslichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so gro&#223;em Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung f&#252;r diese T&#228;tigkeit beeinflussen k&#246;nne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Der 6. Senat vermag sich der neuen Rechtsprechung des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz im Hinblick auf den Verweigerungsgrund der Gef&#228;hrdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht anzuschlie&#223;en. Denn es ist kein Bedarf f&#252;r eine Regelvermutung ersichtlich (4.1). Zudem erscheint die Typusbildung des \"durchschnittlichen Informanten\" wirklichkeitsfremd und nicht problemangemessen; die vom Fachsenat konstruierte Ableitung des 30-Jahres-Zeitraums vermengt grundrechtlich und objektivrechtlich gespeiste Kriterien miteinander (4.2). Schlie&#223;lich l&#228;sst das Pr&#252;fprogramm des Fachsenats keinen Raum f&#252;r eine rechtliche Bewertung, ob Quellenschutz anhand der kollidierenden Interessen berechtigt ist (4.3).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4.1 F&#252;r eine drei&#223;igj&#228;hrige Regelvermutung legitimen Quellenschutzes nach dem Tod des Informanten besteht methodisch kein Bedarf. Der Fachsenat hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden ungeschw&#228;rzten Akten den vollen Zugriff f&#252;r eine eigene tatrichterliche Feststellung und W&#252;rdigung der Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalles. F&#252;r die prognostische Beurteilung, ob das Bekanntwerden der Informationen oder des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten w&#252;rde, liegt ihm damit eine ausreichende tats&#228;chliche Entscheidungsgrundlage vor. Es leuchtet nicht ein, dass die dem Fachsenat obliegende Bewertung, ob das Bekanntwerden der ungeschw&#228;rzten Akten dem Wohl des Bundes in der Auspr&#228;gung der Wahrung notwendigen Quellenschutzes Nachteile bereiten w&#252;rde, den R&#252;ckgriff auf eine temporale Regelvermutung notwendig macht. Die Konkretisierung der vom Gesetzgeber &#228;u&#223;erst abstrakt formulierten Weigerungsgr&#252;nde ist differenzierend nach Fallgruppen - hier: Quellenschutz - m&#246;glich. Innerhalb dieser Fallgruppe erweist sich hinsichtlich des postmortalen Informantenschutzes auch nach Auffassung des Fachsenats der Zeitablauf als ein bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor. Aus welchen Gr&#252;nden das mit der Zeit abnehmende Gewicht legitimen Quellenschutzes nicht anhand der Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann, sondern ein Bed&#252;rfnis f&#252;r eine abstrahierende Regelvermutung besteht, ist nicht erkennbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Wenn der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - seine neue Vorgehensweise nunmehr als im Wege typisierender Rechtsfortbildung (a.a.O. Rn. 19) entwickeltes \"Modell einer strukturierten und typisierenden Einzelfallpr&#252;fung\" (a.a.O. Rn. 22) charakterisiert, vermag der 6. Senat dieser Einordnung nicht zu folgen. Vielmehr trifft der Fachsenat bei seinen Entscheidungen mit Blick auf den Quellenschutz bereits verstorbener Informanten eine regelhafte Gewichtung der abstrakten Interessen ohne Raum f&#252;r eine konkrete Schutzw&#252;rdigkeitsbeurteilung im jeweiligen Einzelfall (a.a.O. Rn. 19 a.E., 21 a.E., Rn. 29). Die daf&#252;r u.a. angef&#252;hrten Gr&#252;nde der Rechtssicherheit, Belastungsklarheit, Vorhersehbarkeit (a.a.O. Rn. 24) sowie der Verwaltungspraktikabilit&#228;t (a.a.O. Rn. 26 f.) verm&#246;gen diese Methodik nach Auffassung des 6. Senats vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt f&#252;r die Erw&#228;gungen des Fachsenats, die Einl&#246;sung des gegebenen Wortes habe unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einen eigenen Stellenwert und von der verl&#228;sslichen Erf&#252;llung solcher Versprechen h&#228;nge die Glaubw&#252;rdigkeit eines Nachrichtendienstes ab (a.a.O. Rn. 28 ff.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4.2 Die Bildung des Typus eines \"durchschnittlichen Informanten\", der seine Entscheidung f&#252;r die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grunds&#228;tzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit f&#252;r eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abh&#228;ngig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme f&#252;r den Fall von NS-T&#228;tern oder schweren, insbesondere terroristischen Straft&#228;tern akzeptiert (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Begr&#252;ndung des Fachsenats setzt an dem personellen Umfeld des jeweiligen verstorbenen Informanten an und fokussiert auf diesen Personenkreis. Sie stellt auf die ernsthafte Bef&#252;rchtung ab, ob wegen der Preisgabe der Identit&#228;t des Verstorbenen als nachrichtendienstlicher Quelle bei diesen Personen Auswirkungen auf deren Bereitschaft zur Aufnahme oder Fortf&#252;hrung einer Informantent&#228;tigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu bef&#252;rchten seien. Im Hinblick auf das pers&#246;nliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der pr&#228;senten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen pers&#246;nlichen Erinnerung und emotionalen N&#228;he ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit f&#252;r einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_35\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Annahme des Fachsenats entbehrt einer empirischen Grundlage. Zudem vermag der vorlegende Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gr&#252;nden den Erwartungen des Umfelds eines verstorbenen Informanten eine so weitreichende ma&#223;stabsbildende Bedeutung f&#252;r die M&#246;glichkeit der Gewinnung anderer Informanten zugemessen wird. Denn das jeweilige pers&#246;nliche Umfeld eines verstorbenen Informanten taugt nicht als repr&#228;sentative Basis f&#252;r die Ableitung einer generellen Regelvermutung in Bezug auf die Bereitschaft aktueller oder potentieller Informanten zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst, so dass diese Regelvermutung einer tragf&#228;higen tats&#228;chlichen Grundlage entbehrt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ferner passen die gew&#228;hlten Kriterien pers&#246;nlicher Erinnerung und emotionaler N&#228;he zu dem verstorbenen Informanten nicht zu einem aus dem &#246;ffentlichen Interesse abgeleiteten postmortalen Quellenschutz. Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22). Die anhand dieser Kriterien entwickelte 30-Jahres-Frist ist damit f&#252;r den postmortalen Quellenschutz im &#246;ffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen. Sie l&#228;sst sich auch nicht auf Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2017 zum Auskunftsanspruch im Verh&#228;ltnis Parlament - Regierung st&#252;tzen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 134 f.):</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>134 ... Zum anderen l&#228;ge eine etwaige V-Mann-T&#228;tigkeit Lembkes bereits so lange zur&#252;ck, dass sich keine konkreten R&#252;ckschl&#252;sse auf die heutige Vorgehensweise der Beh&#246;rden ziehen lassen d&#252;rften. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin vortr&#228;gt, eine Antwort m&#252;sse wegen drohender Konsequenzen f&#252;r die Arbeit der betreffenden Landesbeh&#246;rden unterbleiben. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, welche negativen Auswirkungen auf die Arbeit der Landesbeh&#246;rden sie vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs von &#252;ber 30 Jahren bef&#252;rchtet.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>135 Zudem ist nicht hinreichend dargelegt, warum die ausnahmsweise Nichteinhaltung der gegebenen Vertraulichkeitszusage gegen&#252;ber Lembke R&#252;ckwirkungen auf die Funktionsf&#228;higkeit der Nachrichtendienste haben k&#246;nnte. Angesichts der besonderen Umst&#228;nde des vorliegenden Falles, n&#228;mlich der durch Lembke mutma&#223;lich begangenen erheblichen Straftaten und seines Todes vor &#252;ber 30 Jahren, h&#228;tte es konkreter Ausf&#252;hrungen bedurft, warum sich aktuelle oder potentielle V-Leute hiervon bei ihrer Entscheidung, als V-Person t&#228;tig zu werden, ma&#223;geblich beeinflussen lassen k&#246;nnten. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potentieller V-Leute zur Zusammenarbeit mit den Beh&#246;rden entscheidend davon abh&#228;ngt, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Vertraulichkeit grunds&#228;tzlich auch nach einem derart langen Zeitablauf gewahrt und nur ausnahmsweise bei Vorliegen gewichtiger Gr&#252;nde aufgehoben werden kann, die das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall &#252;berwiegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Aus diesen Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall und dessen Besonderheiten beziehen, l&#228;sst sich keine - insbesondere auf das jeweilige pers&#246;nliche Umfeld gest&#252;tzte - generelle Regelvermutung eines objektivrechtlichen postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes f&#252;r einen Zeitraum von 30 Jahren ableiten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Des Weiteren erscheint die vom Fachsenat postulierte Ausnahme in Bezug auf NS-T&#228;ter oder Schwerkriminelle, insbesondere terroristische Straft&#228;ter, nicht konsistent. Die Annahme, potentielle Informanten lie&#223;en sich bei ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst von der Ver&#246;ffentlichung solcher Personen als nachrichtendienstlicher Quellen nicht beeindrucken, sondern zeigten daf&#252;r Verst&#228;ndnis, ist alles andere als plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 57). Wenn der Fachsenat nunmehr anf&#252;hrt, diese Ausnahmen belegten gerade die getroffene Abw&#228;gung mit gegenl&#228;ufigen Belangen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 33), vermag das methodisch nicht zu &#252;berzeugen. Denn wiederum werden individuelle subjektive Elemente (Schutzw&#252;rdigkeit des Vertrauens auf zugesagte Geheimhaltung, Vertrauensbruch) im Kontext des objektivrechtlich gebotenen postmortalen Informantenschutzes herangezogen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_39\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4.3 Schlie&#223;lich l&#228;sst die 30-Jahres-Vermutung keinen Raum f&#252;r die normative Frage nach der Berechtigung des von der Beh&#246;rde geforderten Quellenschutzes. Da bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse - anders als in &#167; 3 Nr. 8 IFG - keine Bereichsausnahme zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes besteht (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 15 f.), ist diese Bewertung anhand einer Abw&#228;gung der im jeweiligen Einzelfall kollidierenden Interessen vorzunehmen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Auskunftsanspruch der Presse grundrechtlich fundiert ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150727.1bvr145213] - NVwZ 2016, 50 Rn. 14 m.w.N.). Mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gew&#228;hrleisteten Recht der Presse, selbst nach publizistischen Kriterien bestimmen zu d&#252;rfen, was sie f&#252;r berichtenswert h&#228;lt und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396] - BVerfGE 101, 361 &lt;389&gt; und Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 29), erscheint die Annahme des Fachsenats unvereinbar, mit der 30-Jahres-Frist seien die gegenl&#228;ufigen Interessen ausreichend gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 32). Denn den Informationsinteressen der Presse gegen&#252;ber, die von Beh&#246;rden und Gerichten nicht zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 13), erscheint die Berufung der Beh&#246;rde auf postmortalen Quellenschutz auch innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Informanten nicht in jedem Fall als gerechtfertigt; zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Interessen bedarf es auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) einer offenen, nicht durch eine Regelbeurteilung in Form eines 30-Jahres-Zeitraums vorgepr&#228;gten Abw&#228;gung im Einzelfall.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_40\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Folgt man der Annahme des vorlegenden Senats, die Ma&#223;st&#228;be des ungeschriebenen Auskunftsverweigerungsgrundes des Staatswohls bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO seien kongruent (oben 2.), droht der 6. Senat von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats abzuweichen, wenn er an seiner bisherigen Rechtsprechung festh&#228;lt. Denn die neuere Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war f&#252;r diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gr&#252;nden seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 23 ff. anf&#252;hrt und die Sperrerkl&#228;rung daran &#252;berpr&#252;ft hat (Rn. 31 - 38).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Damit erweist sie sich auch f&#252;r das von dem vorlegenden Senat zu treffende Endurteil &#252;ber den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch als entscheidungserheblich. Detailliertere Angaben zu den im Einzelnen betroffenen Dokumenten sind dem vorlegenden Senat nicht m&#246;glich, da der Fachsenat seine Entscheidung nach &#167; 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO insoweit nicht detailliert begr&#252;ndet hat. Der Sperrerkl&#228;rung des Bundeskanzleramtes ist in Bezug auf den &#252;berwiegenden Teil derjenigen Dokumente, deren vollst&#228;ndige und ungeschw&#228;rzte Vorlage der Senat der Beklagten aufgegeben hat, zu entnehmen, dass die Geheimhaltung jeweils dem Schutz der Identit&#228;t einer bereits verstorbenen oder vor mehr als 90 Jahren geborenen nachrichtendienstlichen Verbindung dienen soll. Die Beklagte hat sich insoweit jeweils darauf berufen, der Bundesnachrichtendienst habe die Zusammenarbeit mit der im Regelfall ausdr&#252;cklichen, jedenfalls konkludenten gegenseitigen Gesch&#228;ftsgrundlage begr&#252;ndet, dass die Zusammenarbeit unbedingt und unbefristet geheim gehalten werde. Dieses Interesse an einer grunds&#228;tzlich unbefristeten Geheimhaltung der Informantent&#228;tigkeit ohne R&#252;cksicht auf den zeitlichen Abstand oder sonstige Umst&#228;nde des Einzelfalls hat der Fachsenat letztlich anerkannt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage f&#252;r das vom 6. Senat zu treffende Endurteil wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das rechtskr&#228;ftig abgeschlossene In-camera-Verfahren in dem hier vorliegenden Verwaltungsprozess nicht wiederaufgenommen werden kann (so im Ergebnis aber der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 49, 53 und 57 f.). Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine &#220;berpr&#252;fung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Kl&#228;rung einer generellen Ma&#223;stabsfrage zum Verst&#228;ndnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund. Denn wenn man die bisherige Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, das Wohl des Bundes sei bei dem materiellrechtlichen Versagungsgrund des Staatswohls im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs und dem prozessrechtlichen Weigerungsrecht zur Aktenvorlage (&#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gleich auszulegen und beide f&#252;hrten deshalb beim postmortalen Informantenschutz zwingend auf kongruente Ma&#223;st&#228;be, droht der 6. Senat von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats abzuweichen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_43\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der vorlegende Senat vermag seine Endentscheidung - anders als der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 59 meint - auch aufgrund der hier vertretenen Rechtsauffassung zu treffen, wenn diese vom Gro&#223;en Senat best&#228;tigt wird. Denn dann w&#228;re es Sache der Beklagten, ihre Darlegungen zu dem ungeschriebenen Verweigerungsgrund des Staatswohls im Hinblick auf den dann vom Gro&#223;en Senat vorgegebenen rechtlichen Ma&#223;stab zu substantiieren. Vermag der 6. Senat nach Aussch&#246;pfung aller Beweismittel in tats&#228;chlicher Hinsicht vor diesem rechtlichen Ma&#223;stab weder in positiver noch in negativer Hinsicht die &#220;berzeugungsgewissheit zu gewinnen, es bestehe Grund zu der Annahme, dass durch die Nutzung das Staatswohl gef&#228;hrdet werde, hat er eine Beweislastentscheidung zu treffen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_44\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Da der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - bekundet hat, an seiner neueren Rechtsprechung festzuhalten, legt der 6. Senat die im Tenor bezeichnete Rechtsfrage dem Gro&#223;en Senat nach &#167; 11 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_45\">45</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Geht der Gro&#223;e Senat davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des &#167; 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beitr&#228;ge Nr. 44 Rn. 14 zu &#167; 12 i.V.m. &#167; 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grunds&#228;tzlicher Bedeutung gestellt. Das ist nach Auffassung des vorlegenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 4 VwGO erforderlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_46\">46</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von dem Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 35 ff. vorgebrachten Zweifel an der Statthaftigkeit einer Vorlage an den Gro&#223;en Senat verm&#246;gen nicht zu &#252;berzeugen. Weder erweist sich die Vorschrift des &#167; 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als nicht revisibel (so aber der Fachsenat a.a.O. Rn. 41 a.E.) noch leuchtet ein, aus welchen Gr&#252;nden die Charakterisierung des gerichtlichen Verfahrens nach &#167; 99 VwGO als Zwischenverfahren vor einem speziell daf&#252;r geschaffenen Spruchk&#246;rper dem Bem&#252;hen um Rechtsprechungseinheit und Rechtsprechungskontinuit&#228;t innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts durch das daf&#252;r geschaffene Rechtsprechungsorgan des Gro&#223;en Senats (vgl. Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, &#167; 11 Rn. 9 f.) entgegenstehen sollte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
}