List view for cases

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    "file_number": "3 O 216/20",
    "date": "2021-02-05",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDO:2021:0205.3O216.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>1.</strong></p>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>2.</strong></p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 35.000,00 € bis zum 06.01.2021 und in Höhe von bis zu 40.000,00 € seit dem 07.01.2021 trägt der Kläger.</strong></p>\n<p><strong>3.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span>:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger kaufte bei der C1 GmbH in T1 einen gebrauchten Pkw VW Golf 7 VII DSG 2,0 TDI BMT GTD zu einem Kaufpreis von 31.777,00 €. Der Kläger erbrachte eine Anzahlung über 2.500,00 €. Über den Restkaufpreis (29.277,00 €) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 0,99 % p.a. (anfänglich effektiv: ebenfalls 0,99 % p.a.) in Höhe von 906,50 € (Gesamtkreditbetrag: 30.183,50 €) schloss er am 23.12.2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 47 gleichen monatlichen Raten zu je 288,00 € und einer Schlussrate in Höhe von 16.359,50 € erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K1a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensantrag enthielt die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten (auf den Seiten 2/5 und 3/5 des Anlagenkonvoluts K1a):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Stelle wurden die Darlehensbedingungen entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensvertrag erhielt auf der „Seite 5/5“ (ebenfalls Anlagenkonvolut K1a) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Stelle wurde die Widerrufsinformation entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger erhielt zudem die nachfolgend wiedergegebenen dreiseitigen „Europäische(n) Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (im Folgenden: ESI; Anlage K2):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Stelle wurden „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus ausgekehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Raten bediente der Kläger in der Folge vertragsgemäß. Beginnend ab dem 06.02.2017 zog die Beklagte vom Konto des Klägers die vereinbarten monatlichen Raten jeweils zum 5. eines jeden Monats ein. Die Schlussrate über 16.359,50 € leistete der Kläger, wie vertraglich vorgesehen, vor dem 07.01.2021 an die Beklagte, so dass das Darlehen mittlerweile vollständig abgelöst ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 16.02.2020 (Anlage K3) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 19.02.2020 (Anlage K4) zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2020 (Anlage K5) unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs an. Auch dieser Aufforderung kam die Beklagte in der Folge nicht nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat ursprünglich (in der Klageschrift vom 09.06.2020, dort S. 2 = Bl. 2 d.A.) beantragt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">              1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 00000000 über nominal 29.277,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 16.02.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">              2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.308,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VII mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2021 (dort S. 1 f. = Bl. 92 f. d.A.), berichtigt mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2021 (dort S. 2 = Bl. 166 d.A.), hat der Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 2. – nunmehr Klageanträge zu Ziff. 1.a) und zu Ziff. 1.b) – hinsichtlich der Hauptforderung um einen Betrag von 18.375,50 € (sieben reguläre Raten zu je 288,00 € zuzüglich der Schlussrate in Höhe von 16.359,50 €) erhöht; die ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 3. und 4. (nunmehr Klageanträge zu Ziff. 2. und 3.) sind unverändert geblieben. Der Kläger beantragt somit nunmehr:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">              a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.156,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">              b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 19.527,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers widersprochen; sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt außerdem hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgehen würde,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw VW Golf VII 2.0 TDI zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">              die Hilfswiderklage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte meint, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Weiterhin meint die Beklagte, dass der Kläger – einen wirksamen Widerruf unterstellt – jedenfalls vorleistungspflichtig hinsichtlich der Rückgabe des Pkw sei, so dass insoweit keine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen könne. Deswegen könne auch kein Annahmeverzug bestehen. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch sei derzeit nicht abschließend zu beziffern, weswegen der Hilfswiderklageantrag zulässig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Einverständnis der Parteien (des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2021, dort S. 1 = Bl. 165 d.A., und der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2021 = Bl. 172 d.A.) ist das Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren fortgeführt worden, wobei als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, mit Beschluss vom 18.01.2021 (Bl. 174 f. d.A.) der 29.01.2021 bestimmt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1. ist der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt, weil die diesbezügliche Klage bis zum Erledigungsereignis unbegründet war. Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weshalb auch den weiteren Klageanträgen zu Ziff. 1. bis 3. der Erfolg versagt bleiben musste. Da die Klage somit insgesamt der Abweisung zu unterliegen hatte, bedurfte es einer Entscheidung über die – unter der innerprozessualen Bedingung des Erfolgs der Klage gestellte – Hilfswiderklage nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg hat der Kläger die Feststellung verlangt, dass aufgrund seines Widerrufs vom 16.02.2020 die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 23.12.2016 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss (23.12.2016) geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das eine in allen wesentlichen Punkten wortgleiche Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten bei identischen Darlehensbedingungen betreffende Urteil dieser Kammer vom 21.02.2020 (Az.: 3 O 356/19; BeckRS 2020, 2341) wird hingewiesen. Seitdem hat die Kammer in zahlreichen Verfahren Klagen gegen die hiesige Beklagte bzw. deren Zweigniederlassungen, denen im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, abgewiesen (vgl. nur: Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 482/19 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 516/19 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 07.08.2020 - 3 O 553/19 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 28.08.2020 - 3 O 426/19 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 28.08.2020 - 3 O 369/19 - n.v. [T1-Bank]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 614/19 - n.v. [T1- Bank]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 33/20 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 537/19 - n.v. [D1-Bank]; Urt. v. 04.09.2020 - 3 O 527/19 - n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 607/19 – n.v. [T1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 280/19 – n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 296/19 – n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 299/19 – n.v. [VE1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 383/19 – n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 399/19 – n.v. [E1-Bank]; Urt. v. 02.10.2020 – 3 O 29/20 – n.v. [E1-Bank]). Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits in mehreren Parallelverfahren gegen die hiesige Beklagte bzw. deren Zweigniederlassungen entsprechende Hinweise erteilt (z.B. im Verfahren I-31 U 38/19 [T1-Bank] im Termin am 12.02.2020, n.v., worauf der dortige Kläger zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster vom 19.03.2019, Az.: 14 O 436/18, n.v., zurückgenommen hat) bzw. entsprechende Beschlüsse gefasst (z.B.: im Verfahren I-31 U 8/20 [E1-Bank] mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2020, n.v.; im Verfahren I-31 U 86/20 [T1-Bank] mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2020, n.v.; im Verfahren I-31 U 143/20 [D1-Bank] mit Hinweisbeschluss vom 07.10.2020, n.v.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann in diesem Zusammenhang auch unterstellt werden, dass der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die dortige Widerrufsinformation in <em>jeder</em> rechtlichen Hinsicht geprüft und für gesetzeskonform erachtet hat. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht – hier: mit § 355 Abs. 2 BGB und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers – ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16 – NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020, a.a.O., Rn. 29; Urt. dieser Kammer v. 24.01.2020 – 3 O 556/18 – zit. nach juris, Rn. 41; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 – 3 O 170/18 – BeckRS 2019, 2568, Rn. 19; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2018 – 29 O 28/18 – zit. nach juris, Rn. 49).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Gesetzmäßigkeit einer in allen wesentlichen Punkten <em>wortgleichen</em> Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten nach alledem durch den 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm geklärt ist, erfolgen die nachstehenden Ausführungen (zu Ziff. 1.-9.) nur höchst vorsorglich:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">1.              Angaben zur Art des Darlehens</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Die in dem ESI-Formular nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate)“ handelt. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen ist gleichfalls gewahrt. Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – NJW 2020, 461, 465, Rn. 51 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">2.              vermeintlich fehlende Angaben über das Kündigungsrecht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht zutreffend, dass die Beklagte den Kläger in den Vertragsunterlagen nicht über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers informiert hätte. Dem ist Ziff. 7., dort der vorletzte Absatz („Das Recht des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“), entgegenzuhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in den beiden „Autobanken“-Grundsatzurteilen jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 11/19, BeckRS 2020, 33010, Rn. 27 ff.; Az.: XI ZR 650/18, S. 463 f., Rn. 29 ff.) klargestellt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">3.              Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Klägervertreter hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Insoweit wird, da es sich hier – auf Seite 3 der ESI unter Ziff. 4. („Andere wichtige rechtliche Aspekte“) zum Stichpunkt „Vorzeitige Rückzahlung“ – wie dort um im Kern wortgleiche Angaben der jeweiligen Bank handelt, vollumfänglich auf die vom hiesigen Gericht geteilten Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 05.11.2019 im Verfahren XI ZR 650/18 (a.a.O., S. 464 f., Rn. 40-50) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">4.              angeblich fehlende Vertragsunterlagen/Verstoß gegen § 356b BGB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 – zit. nach juris, Rn. 30). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.07.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2019 – I-19 U 106/18 – BeckRS 2019, 30848, Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2019 – 6 U 133/18 – BeckRS 2019, 28180, Rn. 14-16; Urt. dieser Kammer v. 30.08.2019 – 3 O 433/18 – BeckRS 2019, 22965, Rn. 33).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">5.              Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 0,80 € pro Tag für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzins und einen bestimmten Tageszins hingewiesen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Eine solche Verpflichtung besteht. Im Verbund mit dem finanzierten Geschäft steht dem Darlehensgeber für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Abs. 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrags und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB. Insoweit wird zwar vereinzelt – so vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 2 O 90/19; BeckRS 2019, 18076, Rn. 25-28) – vertreten, der Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gelte entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in den Fällen des Abs. 2, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrags. Dem steht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vollharmonisierende Wirkung der – für den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag einschlägigen – Verbraucherkreditrichtlinie entgegen: Denn der Verbund und die Rechtsfolgen im Fall des Widerrufs im Verbund sind dort zwar nur rudimentär geregelt, und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum. Jedoch gehört die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrags zu den ausdrücklich geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der Richtlinie (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b)); da diese Verpflichtung auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der Richtlinie zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte ein nationaler Gesetzgeber die Zinszahlungspflicht nach Widerruf des Darlehensvertrags ausschließen (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrags bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall – Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund – dahin zu informieren, dass dann – was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Abs. 1 entspricht – keine Sollzinsen zu zahlen seien (vgl. zum Ganzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18 – NJW-RR 2019, 1197, 1199 f., Rn. 43 ff.). Dieser Sichtweise hat sich zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – a.a.O., Rn. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">6.              Angaben zu den Kosten bei Zahlungsverzug</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Das ist hier ausdrücklich auf S. 3 unter dem Punkt „Kosten bei Zahlungsverzug“ in dem ESI-Formular geschehen. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – a.a.O., Rn. 52; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.09.2019 – 6 U 191/18 – zit. nach juris, Rn. 54-56; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18 – BeckRS 2019, 2043, Rn. 38; Ring, NJW 2020, 435, 437 f.). Der gegenteiligen Auffassung des (wiederum) Landgerichts Ravensburg (Vorlagebeschl. v. 07.01.2020 – 2 O 315/19 – BeckRS 2020, 41, Rn. 14-33) folgt das erkennende Gericht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">7.               fehlende Angabe der Vermittlungsprovision</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Vermittlungsprovision der kreditvermittelnden C1 GmbH in dem Darlehensvertrag nicht in einem absoluten Geldbetrag angegeben ist, ist unschädlich. Nach den §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB und nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB gehört zu den im Darlehensvertrag anzugebenden Kosten nicht ein vom Darlehensgeber übernommenes Entgelt für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – XI ZR 53/18 – BeckRS 2019, 28485, Rn. 3 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">8.              Auszahlungsbedingungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerseite auf Seite 5/5 der Darlehensunterlagen im vorletzten Kasten („Bei Annahme des Darlehensantrages soll das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden.“) genannt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass der Darlehensnehmer im Gegenzug etwas anderes erhalte, z.B. einen Gegenstand, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den in Bezug genommenen „aufgeführten Bedingungen“ eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält. Ausdrücklich ist dies in den ESI (Anlage K2) auf Seite 1 unter der Überschrift „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ bestimmt („Das Darlehen wird ausgezahlt, sobald (…) das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde (…).“), so dass der Kläger insoweit gesetzeskonform unterrichtet worden ist (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 07.10.2020 – I-31 U 143/20 – Anlage B13, unter Ziff. II.6. = S. 7 der BA; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019 – 6 U 339/18 – BeckRS 2019, 50951; insoweit unbeanstandet geblieben in BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – NJW 2021, 307).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">9.              Kaskadenverweis</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar – nach neuester (geänderter) BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 307 f., Rn. 13-16; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – BeckRS 2020, 32488, Rn. 13-16; Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – BeckRS 2020, 35579, Rn. 14-17; jeweils m.w.N.) – fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als die Banken in den vorzitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kann sich die hiesige Beklagte aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat in der Widerrufsinformation lediglich den Fahrzeug-Kaufvertrag als „weiteren Vertrag“ genannt, nicht aber auch –in Form einer vorsorglichen Sammelbelehrung (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 308, Rn. 17-19; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – a.a.O., Rn. 17-19; ferner: Beschl. v. 08.12.2020 – XI ZR 36/20 – BeckRS 2020, 36288) – solche Verträge, die der Kläger tatsächlich nicht abgeschlossen hat, z.B. die Anmeldung zum KSB bzw. KSB Plus. Die Beklagte hat auch nicht im gesetzlichen Muster vorgesehene Zwischenüberschriften weggelassen (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – a.a.O., Rn. 18 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 23.12.2016 nicht wirksam widerrufen hat, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO bis zum Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht (07.01.2021) auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 29.277,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 2.500,00 €) (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13 – BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18 – BeckRS 2018, 33522). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Nach Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht erhöhte sich der Streitwert um den Wert der für den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten auf insgesamt bis zu 40.000,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.</p>\n      "
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