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    "file_number": "1 BvR 1780/20",
    "date": "2021-02-12",
    "created_date": "2021-03-10T11:00:16Z",
    "updated_date": "2021-03-10T11:05:21Z",
    "type": "Stattgebender Kammerbeschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210212.1bvr178020",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - verletzt den Beschwerdef&#252;hrer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdef&#252;hrer seine notwendigen Auslagen zu erstatten</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T&#228;tigkeit wird f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: f&#252;nfundzwanzigtausend Euro) und f&#252;r das Verfahren &#252;ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zw&#246;lftausendf&#252;nfhundert Euro) festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>I.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gerichtliche R&#252;ckf&#252;hrungsanordnung nach einer Herausnahme des Beschwerdef&#252;hrers aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Der im Jahr 2014 geborene und durch das Jugendamt als Amtsvormund vertretene Beschwerdef&#252;hrer wurde wenige Tage nach seiner Geburt in den Haushalt der Eheleute D. (Pflegeeltern), die sich bereits seit 2012 f&#252;r eine Adoption beworben hatten, zur Adoptionspflege gegeben. W&#228;hrend des Adoptionsverfahrens wurde im September 2018 bekannt, dass bereits im Jahr 2013 bei einer Durchsuchung des Haushalts der Pflegeeltern mehrere Rechner des Pflegevaters beschlagnahmt wurden, auf denen kinderpornographische Bilder und Videos gespeichert waren. Der Pflegevater war 2017 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in sieben F&#228;llen, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in f&#252;nf F&#228;llen und wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bew&#228;hrung ausgesetzt worden war. Mittlerweile ist die Strafe erlassen. Die Pflegeeltern informierten zun&#228;chst weder das Jugendamt &#252;ber die Hausdurchsuchung oder das Strafverfahren noch die Strafgerichte oder den Bew&#228;hrungshelfer des Pflegevaters &#252;ber die beabsichtigte Adoption und den Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt. Der Pflegevater versuchte, die Verurteilung durch Vorlage eines alten F&#252;hrungszeugnisses zu verschleiern und erkl&#228;rte, nicht p&#228;dophil zu sein. Die Pflegemutter erkl&#228;rte, sie stehe zu ihm und habe keine Zweifel an ihm. Der Pflegevater habe \"schlie&#223;lich kein Kind missbraucht\".</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Nachdem das Jugendamt von der Verurteilung des Pflegevaters Kenntnis erlangt hatte, widerrief es den Ausspruch der Adoptionseignung der Pflegeeltern. Hiergegen gehen diese derzeit vor dem Verwaltungsgericht vor; eine Entscheidung dar&#252;ber steht noch aus. Das Jugendamt leitete ferner ein Kindesschutzverfahren ein, um zu kl&#228;ren, ob der Beschwerdef&#252;hrer im Haushalt der Pflegeeltern verbleiben k&#246;nne. Es verdeutlichte den Pflegeeltern, dass eine Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt in Betracht komme.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Daraufhin beantragten die Pflegeeltern beim Amtsgericht den Erlass einer Verbleibensanordnung nach &#167; 1632 Abs. 4 BGB.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 13. September 2019 nach Anh&#246;rung des Beschwerdef&#252;hrers, der Pflegeeltern, des Jugendamts und der Verfahrensbeist&#228;ndin ab. Die Voraussetzungen der Verbleibensanordnung l&#228;gen nicht vor. Im Gegenteil k&#246;nne angesichts der Verurteilung des Pflegevaters nicht verantwortet werden, das Kind in seinem Haushalt zu belassen. Die Gef&#228;hrdung des Kindeswohls lasse sich nur durch die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt abwenden, weil keine st&#228;ndige &#220;berwachung m&#246;glich sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Beschwerdef&#252;hrer am 1. Oktober 2019 aus dem Haushalt der Pflegeeltern genommen und in einer anderen Adoptivpflegefamilie aufgenommen. Nachdem keine gute Beziehung des Beschwerdef&#252;hrers zur neuen Pflegemutter entstand, wurde er im November 2019 in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, in der er seitdem lebt. Zu der Pflegemutter bestehen Umgangskontakte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die Pflegeeltern legten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens trennten sie sich, der Pflegevater zog aus dem gemeinsamen Haus aus und nahm seine Beschwerde zur&#252;ck. Die Pflegemutter betrieb das Beschwerdeverfahren nunmehr mit dem Ziel weiter, die R&#252;ckf&#252;hrung des Beschwerdef&#252;hrers an sie alleine zu erreichen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Das Oberlandesgericht h&#246;rte im Beschwerdeverfahren die Beteiligten an, verzichtete aber auf eine erneute Anh&#246;rung des von ihm als psychisch erheblich belastet bewerteten Beschwerdef&#252;hrers. Dessen aktuelle Wunsch- und Willenshaltung nach einer R&#252;ckkehr zur Pflegemutter habe der Amtsvormund tragf&#228;hig vermittelt. Keiner der &#252;brigen Beteiligten ziehe diese Haltung in Zweifel. F&#252;r die die Beschwerdeentscheidung letztlich tragende Risikoabw&#228;gung seien durch die Anh&#246;rung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Juni 2020 &#228;nderte das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Pflegemutter die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es den Verbleib beziehungsweise die R&#252;ckf&#252;hrung des Kindes in den Haushalt der Pflegemutter anordnete. Zugleich wies es die Pflegemutter an, jegliche Kontaktaufnahme des Kindes zum Pflegevater ausschlie&#223;lich nach Ma&#223;gabe des Amtsvormunds zuzulassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es aus, &#167; 1632 Abs. 4 BGB erm&#246;gliche &#252;ber seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus auch eine R&#252;ckf&#252;hrungsanordnung, wenn wie hier das Verfahren in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie stehe. Eine Gefahrenabw&#228;gung unter Ber&#252;cksichtigung des aktuellen Zustandes ergebe, dass bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Trennung von seiner Pflegemutter die konkrete Gefahr erheblicher sozial-emotionaler Beeintr&#228;chtigungen des Beschwerdef&#252;hrers erwachse, w&#228;hrend bei seiner R&#252;ckf&#252;hrung in den Haushalt der Pflegemutter keine konkreten Risiken zu erwarten seien. Es habe seit jeher au&#223;er Frage gestanden, dass in der Person der Pflegemutter keine Gr&#252;nde vorl&#228;gen, die Zweifel an ihrer individuellen F&#228;higkeit zur kindgerechten Betreuung, Versorgung und Erziehung aufkommen lie&#223;en. Die von der Verfahrensbeist&#228;ndin und dem Jugendamt geteilte Risikoeinsch&#228;tzung beruhe allein auf den Straftaten des Pflegevaters und der Gefahr eines sexuellen &#220;bergriffs, der im gemeinsamen Haushalt nicht wirksam begegnet werden k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse h&#228;tten sich jedoch seitdem wesentlich ver&#228;ndert. Nach dem Eindruck aus der pers&#246;nlichen Anh&#246;rung h&#228;tten sich die Pflegeeltern tats&#228;chlich r&#228;umlich getrennt. Es sei deutlich aus den Angaben abzulesen, dass die Trennung nicht aus der &#220;berzeugung erfolgt sei, ein gemeinsames Leben sei nicht mehr m&#246;glich. Sie habe den Grund vielmehr ausschlie&#223;lich im Verlust des Kindes. Nachdem das Kind tats&#228;chlich aus dem Haushalt genommen worden sei, habe sich die Pflegemutter f&#252;r das Kind entschieden. Diese Entscheidung trage der Pflegevater aus eigener Einsicht mit. Die Pflegeeltern seien zur &#220;berpr&#252;fung der Trennung durch unangek&#252;ndigte Besuche bereit und die Pflegemutter wolle jede Regelung des Kontakts zum Pflegevater akzeptieren. F&#252;r die hier zu treffende Entscheidung bleibe festzuhalten, dass das &#8210; abstrakt nie ausschlie&#223;bare &#8210; Risiko eines sexuellen &#220;bergriffs des Pflegevaters auf das Kind durch die Auflage eines Verbots eigenm&#228;chtiger Kontaktgestaltung jedenfalls inzwischen so weitgehend herabgesetzt sei, dass von einer konkreten Gef&#228;hrdung des Kindeswohls nicht die Rede sein k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Umgekehrt f&#252;hre die fortgesetzte Trennung des Beschwerdef&#252;hrers von der Pflegemutter ganz offensichtlich zu erheblichen tats&#228;chlichen Beeintr&#228;chtigungen. F&#252;r ihn sei mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie eine Welt zusammengebrochen. Er sei mehrfach in eine neue Familie weitergereicht worden. Dies sei traumatisch gewesen, was dadurch verst&#228;rkt worden sei, dass die Aufnahme in den Haushalt der neuen Pflegeeltern gescheitert sei. Der Beschwerdef&#252;hrer sei emotional sichtlich &#252;berfordert und es gehe ihm offensichtlich nicht gut. Er zeige auff&#228;llige Verhaltensweisen, die auf ein Belastungstrauma hindeuten w&#252;rden, wie auff&#228;llig angepasstes Verhalten, Schaukelbewegungen und wiederholtes n&#228;chtliches Weinen. Dass er Unterst&#252;tzung zur Verarbeitung der Ver&#228;nderungen in seinem Leben, die in keinem Zusammenhang mit einem Missbrauchsgeschehen st&#252;nden, ben&#246;tige, werde von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In der Gesamtbetrachtung habe sich durch die Herausnahme die Situation des Kindes nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das Leiden des Kindes werde durch die Trennung von \"seinen Eltern\" verursacht. Die R&#252;ckf&#252;hrung in den Haushalt der Pflegemutter sei prognostisch nicht mit weiteren Risiken verbunden. Das Kind sehne sich nach \"seiner Mama\" und werde hoffentlich schnell an alte Bindungsmuster ankn&#252;pfen. Es kehre r&#228;umlich-sozial in seine \"Heimat\" zur&#252;ck. In der Einrichtung habe es keine tragf&#228;higen Bindungen gekn&#252;pft, die zu verlieren ihm schwerfallen k&#246;nne.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Mit der vom Amtsvormund f&#252;r ihn eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdef&#252;hrer die Verletzung seines Anspruchs auf Schutz durch den Staat aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Den hier ma&#223;geblichen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und die Begr&#252;ndung der Entscheidung gen&#252;ge der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Er r&#252;gt, das Oberlandesgericht habe erforderliche Ermittlungen nicht vorgenommen und sei ohne nachvollziehbare Begr&#252;ndung, insbesondere ohne erkennbare anderweitige zuverl&#228;ssige Entscheidungsgrundlage, von den Empfehlungen der fachlichen Beteiligten im Verfahren abgewichen. Die Adoptionsvermittlungsstelle, das Jugendamt, der Amtsvormund und die Verfahrensbeist&#228;ndin h&#228;tten sich gegen seine R&#252;ckf&#252;hrung ausgesprochen, weil auch nach der Trennung der Ehegatten eine konkrete Missbrauchsgefahr bestehe. Der Beschwerdef&#252;hrer habe gegen&#252;ber der Verfahrensbeist&#228;ndin den Wunsch ge&#228;u&#223;ert, in der Einrichtung zu bleiben und nicht zur Pflegemutter zur&#252;ck zu kehren. Die deshalb erforderliche Kindesanh&#246;rung habe das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Entgegen seiner Begr&#252;ndung sei nicht ersichtlich, welche Wunsch- und Willenshaltung des Kindes der Amtsvormund dargestellt haben solle. Auch die angenommene psychische Belastung des Kindes sei nicht nachvollziehbar. Zudem best&#252;nden aufgrund von der Pflegemutter selbst ge&#228;u&#223;erter Bedenken, den Beschwerdef&#252;hrer alleine betreuen zu k&#246;nnen, Anhaltspunkte, dass sie jedenfalls partiell erziehungsunf&#228;hig sei und deshalb nicht in der Lage sei, den Beschwerdef&#252;hrer alleine zu betreuen und zu erziehen. Der Beschwerdef&#252;hrer r&#252;gt weiter Aufkl&#228;rungsm&#228;ngel bei der Feststellung, dass die Pflegeeltern nunmehr getrennt lebten und der Annahme, dass durch die Auflage, Kontakte zum Pflegevater nur nach Ma&#223;gabe des Amtsvormunds zuzulassen, eine Gefahr des Missbrauchs des Kindes durch den Pflegevater beseitigt sei. Das Oberlandesgericht habe angesichts eigener Zweifel intensiver die Ernsthaftigkeit der Trennung &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen und auch ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, dass ein weiter bestehender Wunsch der Pflegemutter, mit dem Pflegevater zusammenzuleben, dazu f&#252;hre, dass &#228;u&#223;erst engmaschige Kontrollen erforderlich w&#252;rden, die nicht geleistet werden k&#246;nnten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. August 2020 die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vorl&#228;ufig ausgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Der Pflegemutter und dem Land Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Pflegemutter h&#228;lt die Verfassungsbeschwerde f&#252;r unzul&#228;ssig und unbegr&#252;ndet. Das Land Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>II.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef&#252;hrers zur Entscheidung an (&#167; 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die ma&#223;geblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zul&#228;ssige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begr&#252;ndet ist (&#167; 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die Verfassungsbeschwerde ist zul&#228;ssig, insbesondere wird der selbst nicht verfahrensf&#228;hige Beschwerdef&#252;hrer im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch das Jugendamt als Amtsvormund wirksam vertreten. Ein Interessenkonflikt zwischen dem Beschwerdef&#252;hrer und dem Amtsvormund, der eine Vertretung ausschlie&#223;en w&#252;rde, besteht nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbleibt es im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei der Vertretung eines selbst nicht verfahrensf&#228;higen Beschwerdef&#252;hrers durch dessen gesetzlichen Vertreter, wenn ein Interessenkonflikt zwischen ihnen ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenst&#228;ndig auf der Grundlage der ihm zur Verf&#252;gung stehenden Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit bislang ein die Vertretung hindernder Interessenkonflikt angenommen wurde, lag eine Fallgestaltung vor, die entweder einen objektiven Interessenkonflikt zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nahelegte oder in der dieser Konflikt deutlich zutage trat und die Bestellung eines Erg&#228;nzungspflegers (&#167; 1909 BGB) deshalb notwendig war, um die Rechte des Kindes vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen zu k&#246;nnen, weil der gesetzliche Vertreter die Verfassungsbeschwerde nicht erhoben oder von vornherein kein Interesse hieran hatte. Der jeweilige gesetzliche Vertreter hatte dabei jeweils eigene &#8210; von seiner Wahrnehmung als gesetzlicher Vertreter des Kindes unabh&#228;ngige &#8210; Interessen, die mit denen des Kindes unvereinbar sein konnten. Die Befugnis der Eltern zur Vertretung ihrer minderj&#228;hrigen Kinder wurde verneint, weil die sorgeberechtigten Elternteile kein Interesse an der Verfassungsbeschwerde gegen die ihnen g&#252;nstige Entscheidung hatten und die Rechte der Kinder gegen die Interessen der sorgeberechtigten Eltern durchzusetzen waren (vgl. BVerfGE 72, 122 &lt;133 f.&gt;; 75, 201 &lt;214 f.&gt;; 99, 145 &lt;155&gt;; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 14). Soweit die Vertretungsbefugnis eines Vormunds abgelehnt wurde, hatte dieser ebenfalls eigene Interessen, die denen der betroffenen Kinder entgegenstehen konnten, entweder als Vorsitzender eines Vereins, der Kindern in Krisengebieten half und Nachteile f&#252;r diese Hilfst&#228;tigkeit bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu bef&#252;rchten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 3, 15, 21) oder als Jugendamt, das mit der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie eine von ihm vermittelte Adoption erm&#246;glichen wollte (vgl. BVerfGE 79, 51 &lt;58, 67 f.&gt;)</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Ein solcher Interessenwiderspruch liegt hier weiterhin (siehe bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 14 bis 17) nicht vor. Insbesondere hat der Vormund hier keine weiteren Aufgaben oder Interessen, die erkennbar einem rein auf das Kindeswohl bezogenen Handeln entgegenstehen. Zwar steht der vorliegende Fall im Zusammenhang mit einer Adoption durch die Pflegeeltern. Dieses Verfahren wird aber nicht mehr fortgef&#252;hrt; ebenso ist der Versuch einer Adoptionspflege durch eine andere Familie gescheitert, so dass derzeit nicht beabsichtigt ist, den Beschwerdef&#252;hrer einer Adoption zuzuf&#252;hren. Auch im &#220;brigen sind keine Interessen des Jugendamts ersichtlich, die unabh&#228;ngig vom Kindeswohl eine bestimmte Form der Betreuung verlangen k&#246;nnten. Das Jugendamt orientiert sein Vorgehen vielmehr erkennbar allein an seiner Einsch&#228;tzung des Kindeswohls und der Gef&#228;hrdung des Beschwerdef&#252;hrers bei einer Betreuung durch die Pflegemutter.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Dass der Beschwerdef&#252;hrer, wie von der Pflegemutter vorgetragen, zwischenzeitlich in einem Umgangsverfahren den &#8210; der Entscheidung des Vormunds widersprechenden &#8210; Wunsch ge&#228;u&#223;ert hat, bei der Pflegemutter zu wohnen, f&#252;hrt nicht zur Annahme eines Interessenwiderstreits. Soweit darin eine unterschiedliche Bewertung der Frage des Kindeswohls durch den Amtsvormund und den Beschwerdef&#252;hrer zu sehen ist, ergibt sich allein hieraus noch kein Interessenkonflikt. Hinzukommen m&#252;ssten Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Bewertung des Vormunds von anderen, vom Kindeswohl unabh&#228;ngigen Interessen zumindest teilweise beeinflusst worden sein k&#246;nnte. An solchen fehlt es hier.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Weiterhin kann vorliegend allein aus der vorgetragenen Willens&#228;u&#223;erung des Kindes nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dieser Wille dem Kindeswohl entspricht. Der vom noch sehr jungen Kind ge&#228;u&#223;erte Wille ist insbesondere als Ausdruck seiner bestehenden Bindungen zu ber&#252;cksichtigen, w&#228;hrend das Bed&#252;rfnis des Kindes zu selbst&#228;ndigem und verantwortungsvollem Handeln und sein Recht auf Selbstbestimmung erst mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfGK 15, 509 &lt;515&gt; m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Bestellung eines Erg&#228;nzungspflegers ist auch im &#220;brigen nicht erforderlich, um die Geltendmachung der Rechte des Beschwerdef&#252;hrers vor dem Bundesverfassungsgericht zu erm&#246;glichen, weil der Amtsvormund diese Rechte f&#252;r den Beschwerdef&#252;hrer hier gerade geltend macht. Die Bestellung eines Erg&#228;nzungspflegers k&#246;nnte hingegen allein dazu f&#252;hren, dass die Rechte des Beschwerdef&#252;hrers nicht geltend gemacht werden. Ein der Vertretung durch den Amtsvormund entgegenstehender Interessenkonflikt l&#228;ge in dieser Konstellation nur dann nahe, wenn anzunehmen w&#228;re, dass die Geltendmachung der Grundrechte des Beschwerdef&#252;hrers seinen Interessen widerspricht. Dies d&#252;rfte nur in Ausnahmef&#228;llen gegebenen sein. Anhaltspunkte, dass eine verfassungsrechtliche &#220;berpr&#252;fung der angegriffenen Entscheidung nicht im Interesse des Kindes liegt, liegen nicht vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Verfassungsbeschwerde ist begr&#252;ndet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdef&#252;hrer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates. Dieser Anspruch betrifft nicht allein das Verh&#228;ltnis des Kindes zu seinen Eltern, sondern auch zu seinen Pflegeeltern (aa). Mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Ma&#223;gaben aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG korrespondieren Anforderungen an die Begr&#252;ndung der fachgerichtlichen Entscheidung (bb). Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ab, obwohl Anhaltspunkte daf&#252;r erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr f&#252;r das Kindeswohl besteht, unterliegt die Entscheidung des Fachgerichts strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (cc).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gr&#252;nden nicht bieten k&#246;nnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39). Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf k&#246;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, &lt;144&gt;; 55, 171 &lt;179&gt;; 57, 361 &lt;382&gt;; 133, 59 &lt;73 Rn. 42&gt;). Kinder bed&#252;rfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Pers&#246;nlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu k&#246;nnen (vgl. BVerfGE 107, 104 &lt;117&gt;; 121, 69 &lt;92 f.&gt;; 133, 59 &lt;73 Rn. 42&gt;). Das Recht auf freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit und das Recht auf Leben und auf k&#246;rperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die f&#252;r seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 &lt;144 f.&gt;; 57, 361 &lt;383&gt;; 133, 59 &lt;73 f. Rn. 42&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Bei einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 &lt;144&gt;; 60, 79 &lt;88&gt;; 72, 122 &lt;134&gt;; 107, 104 &lt;117&gt;). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im &#228;u&#223;ersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6). Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer R&#252;ckkehr dorthin in seinem k&#246;rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef&#228;hrdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 &lt;91&gt;; 72, 112 &lt;140&gt;; 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Die Annahme einer nachhaltigen Gef&#228;hrdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Sch&#228;digung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen l&#228;sst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grunds&#228;tzlich nicht berufen k&#246;nnen (vgl. BVerfGE 79, 51 &lt;60&gt;; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Auch die Entscheidung &#252;ber die R&#252;ckkehr des Kindes in die Pflegefamilie verlangt regelm&#228;&#223;ig eine Gefahrenprognose. Dem muss die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet und angemessen sein, eine m&#246;glichst zuverl&#228;ssige Grundlage f&#252;r die vom Gericht anzustellende Prognose &#252;ber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Ob etwa Psychologen als Sachverst&#228;ndige hinzuziehen sind, um die f&#252;r die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 &lt;182&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn 46).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) H&#228;lt das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht f&#252;r erforderlich, obwohl Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer R&#252;ckkehr dorthin in seinem k&#246;rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef&#228;hrdet ist, h&#228;lt die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Ma&#223;stab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grunds&#228;tzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den f&#252;r eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begr&#252;ndet, warum eine solche Gefahr f&#252;r das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 m.w.N.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG). Einer n&#228;heren Begr&#252;ndung bedarf es regelm&#228;&#223;ig insbesondere dann, wenn das Gericht der Einsch&#228;tzung der Sachverst&#228;ndigen oder der beteiligten Fachkr&#228;fte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgef&#228;hrdung vor. Zwar schlie&#223;t die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einsch&#228;tzung und Bewertung von Art und Ausma&#223; einer Kindeswohlgef&#228;hrdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verl&#228;ssliche Grundlage f&#252;r eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenl&#228;ufigen Einsch&#228;tzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begr&#252;ndung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder Pflegeeltern ab, obwohl Anhaltspunkte daf&#252;r erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr f&#252;r das Wohl des Kindes vorliegt, unterliegt dies strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 50 ff.). Bei dieser Sachlage k&#246;nnen neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen l&#228;sst, die auf einer grunds&#228;tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht au&#223;er Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 &lt;169&gt;; 60, 79 &lt;91&gt;; 68, 176 &lt;190 f.&gt;; 75, 201 &lt;222&gt;; 79, 51 &lt;63&gt;). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und W&#252;rdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_31\">31</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Diesen Ma&#223;st&#228;ben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht tr&#228;gt dem Anspruch des Beschwerdef&#252;hrers auf Schutz des Staates aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Weder gen&#252;gt die Begr&#252;ndung des Beschusses den daran zu stellenden Anforderungen noch l&#228;sst sich erkennen, dass das Oberlandesgericht sich eine m&#246;glichst zuverl&#228;ssige Grundlage f&#252;r die Prognose &#252;ber die dem Beschwerdef&#252;hrer drohenden Beeintr&#228;chtigungen verschafft hat. Insbesondere ist aus der angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar, dass die Feststellungen und W&#252;rdigungen des Oberlandesgerichts, die von den Einsch&#228;tzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeist&#228;ndin als beteiligten Fachpersonen abweicht, auf einer zuverl&#228;ssigen anderweitigen Grundlage beruhen; insoweit ber&#252;cksichtigt das Oberlandesgericht erhebliche Umst&#228;nde, die f&#252;r eine Gef&#228;hrdung des Kindeswohl bei der Betreuung durch die Pflegemutter sprechen, in seiner Entscheidung nicht (aa). Ebenso l&#228;sst die Begr&#252;ndung der Entscheidung keine zuverl&#228;ssige Grundlage f&#252;r die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdef&#252;hrers (bb) sowie zu seiner Belastung durch die Trennung von der Pflegemutter (cc) erkennen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_32\">32</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Bei der Annahme, eine R&#252;ckf&#252;hrung des Beschwerdef&#252;hrers in den Haushalt der Pflegemutter beinhalte keine Kindeswohlgef&#228;hrdung und die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdef&#252;hrers durch den Pflegevater sei durch die erteilte Auflage so weit herabgesetzt, dass sie einer R&#252;ckf&#252;hrung zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, ber&#252;cksichtigt das Oberlandesgericht nicht alle f&#252;r eine solche Gef&#228;hrdung des Kindeswohls sprechenden Umst&#228;nde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_33\">33</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(1) Es stellt bei seiner Begr&#252;ndung wesentlich darauf ab, dass eine endg&#252;ltige Trennung der Pflegeeltern vorliege und dass diese zugesagt h&#228;tten, sich an den Kontakt des Pflegevaters mit dem Kind betreffende Auflagen zu halten. Obwohl das Oberlandesgericht selbst ausf&#252;hrt, die Anh&#246;rung der Pflegeeltern habe erkennen lassen, warum die beteiligten Fachpersonen an einer endg&#252;ltigen Trennung zweifelten, setzt es sich nicht mit den von diesen vorgebrachten Gesichtspunkten auseinander, die sowohl gegen eine endg&#252;ltige Trennung der Ehegatten als auch f&#252;r eine selbst bei Annahme einer r&#228;umlichen Trennung der Ehegatten fortbestehende Gefahr eines unbeaufsichtigten Kontakts des Pflegevaters zum Kind und die damit einhergehende Gefahr eines Missbrauchs durch ihn sprechen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_34\">34</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(a) Das Oberlandesgericht ber&#252;cksichtigt bei seiner W&#252;rdigung nicht, dass die Pflegeeltern nach der Aufdeckung der Taten des Pflegevaters noch lange Zeit zusammenlebten und sogar gemeinsam zun&#228;chst versuchten, diese Taten zu verheimlichen und sodann zu verharmlosen, indem unter anderem die Pflegemutter gegen&#252;ber dem Jugendamt erkl&#228;rte, die Taten seien nicht von Bedeutung, denn der Pflegevater habe nicht selbst ein Kind missbraucht. Die beteiligten Fachpersonen haben die Einsch&#228;tzung ge&#228;u&#223;ert, dieses Verhalten der Pflegeeltern lasse darauf schlie&#223;en, dass insbesondere die Pflegemutter die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdef&#252;hrers durch den Pflegevater nicht anerkennt und lasse daher auch Zweifel aufkommen, ob sie bereit ist, konsequent und langfristig Ma&#223;nahmen zum Schutz des Beschwerdef&#252;hrers durchzuf&#252;hren. Damit setzt sich das Oberlandesgericht trotz einer abweichenden Bewertung des Gef&#228;hrdungspotentials nicht auseinander. Dass eine entsprechende &#196;nderung der Einstellung der Pflegemutter oder beider Pflegeeltern erfolgt ist, l&#228;sst sich allein aus der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf die insoweit nicht weiter dokumentierte pers&#246;nliche Anh&#246;rung der Pflegeeltern nicht erkennen. Da eine auf die Bedenken der beteiligten Fachpersonen eingehende Begr&#252;ndung fehlt, wird nicht deutlich, dass diese Zweifel durch die Anh&#246;rung &#252;berzeugend widerlegt werden konnten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_35\">35</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(b) Bei der Annahme, es liege eine endg&#252;ltige Trennung der Pflegeeltern vor, ber&#252;cksichtigt das Oberlandesgericht nicht die aus dem Ablauf des Verfahrens und den Umst&#228;nden der Trennung resultierenden Anhaltspunkte, die gegen die endg&#252;ltige Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Beziehung der Ehegatten sprechen. So haben die Pflegeeltern stets &#8210; auch nach der Trennung &#8210; ihre gegenseitige Verbundenheit zum Ausdruck gebracht und gegen&#252;ber dem Jugendamt ge&#228;u&#223;ert, dass sie den Wunsch h&#228;tten, zusammen zu leben. Die Pflegeeltern begehrten vor dem Amtsgericht zun&#228;chst, den Beschwerdef&#252;hrer gemeinsam weiter zu betreuen. Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung vollzogen sie die Trennung, die sie selbst damit begr&#252;ndeten, dass nur so eine Betreuung des Beschwerdef&#252;hrers durch die Pflegemutter erm&#246;glicht werden k&#246;nne. Der Pflegevater wolle sie gl&#252;cklich sehen und ihr erm&#246;glichen, ein eigenes Kind zu betreuen. Unmittelbar nach der Trennung erkl&#228;rten sie aber auch gegen&#252;ber dem Jugendamt, der Pflegevater habe eine neue Anschrift, lebe aber weiterhin bei der Pflegemutter. Nach den eigenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Pflegevater angeboten, die Pflegemutter in jeder Hinsicht zu unterst&#252;tzen, und f&#252;r sie da zu sein. Die neue Wohnung des Pflegevaters liegt r&#228;umlich nicht weit von der bisherigen Wohnung der Pflegefamilie entfernt. Diese Umst&#228;nde ber&#252;cksichtigt das Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, die Pflegeeltern h&#228;tten sich endg&#252;ltig voneinander getrennt, nicht. Es w&#228;re aber eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Umst&#228;nden und eine nachvollziehbare Begr&#252;ndung erforderlich gewesen, auf welche anderen Umst&#228;nde sich die &#220;berzeugung st&#252;tzt, die Pflegeeltern h&#228;tten ihre eheliche Lebensgemeinschaft endg&#252;ltig beendet und w&#252;rden sich nicht h&#228;ufig treffen sowie sich gegenseitig nach Art einer Lebensgemeinschaft unterst&#252;tzen und versorgen. Insoweit hat das Oberlandesgericht auch nicht aufgekl&#228;rt, inwieweit die Pflegeeltern ihre wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse voneinander entflochten haben oder ob sie trotz der r&#228;umlichen Trennung wirtschaftlich voneinander abh&#228;ngig sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_36\">36</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(2) Die Annahme der bei der Pflegemutter vorhandenen Erziehungsf&#228;higkeit beruht ebenfalls nicht auf einer hinreichend zuverl&#228;ssigen Grundlage. Insoweit f&#252;hrt das Oberlandesgericht lediglich aus, die Erziehungsf&#228;higkeit der Pflegemutter habe seit jeher au&#223;er Frage gestanden. Es ber&#252;cksichtigt dabei nicht, dass das Jugendamt durchaus Zweifel an der Erziehungsf&#228;higkeit der Pflegemutter ge&#228;u&#223;ert hat, die zum einen aus ihrer fehlenden Anerkennung der Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdef&#252;hrers durch den Pflegevater resultieren als auch aus &#196;u&#223;erungen der Pflegemutter gegen&#252;ber dem Jugendamt, sie wisse nicht, wie sie das Leben mit Kind ohne den Pflegevater finanzieren k&#246;nne und ob sie der Betreuung des Kindes als Alleinerziehende gewachsen sei. Insbesondere mit dem selbst festgestellten Gesichtspunkt, dass die Pflegemutter nunmehr alleine die Betreuung des Beschwerdef&#252;hrers &#252;bernehmen m&#252;sste und der Frage, ob zu erwarten ist, dass sie mit dieser neuen Situation hinreichend umgehen kann, setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinander.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_37\">37</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>(3) Auch f&#252;r die Annahme, durch die erteilte Auflage sei die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdef&#252;hrers durch den Pflegevater so weit herabgesetzt, dass sie einer R&#252;ckf&#252;hrung des Beschwerdef&#252;hrers zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, ist den Gr&#252;nden des Beschlusses eine tragf&#228;hige Grundlage nicht zu entnehmen. Dabei ist das Bestehen einer Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Beschwerdef&#252;hrers durch den Pflegevater bei einem un&#252;berwachten Kontakt zu unterstellen. Das Oberlandesgericht geht nach seiner Begr&#252;ndung selbst von dieser Gefahr aus. Eine weitere insbesondere gutachterliche Abkl&#228;rung der Gefahr, insbesondere der sexuellen Neigungen und der Wahrscheinlichkeit eines &#220;bergriffs auf den Beschwerdef&#252;hrer, hat es nicht vorgenommen. Es w&#228;re aber eine weitergehende Auseinandersetzung damit erforderlich, dass die r&#228;umliche N&#228;he der Wohnungen der Pflegeeltern kurzfristige gegenseitige Besuche erm&#246;glicht und auch zuf&#228;llige Begegnungen m&#246;glich erscheinen l&#228;sst. Zudem ber&#252;cksichtigt das Oberlandesgericht auch die weiterhin bestehende Zuneigung der Pflegeeltern zueinander und den zum Ausdruck gekommenen Wunsch nach einem Zusammenleben oder zumindest gemeinsamer Zeit nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesen Umst&#228;nden w&#228;re aber insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einhaltung der erteilten Auflage nur sehr l&#252;ckenhaft &#252;berwacht werden kann, erforderlich. Denn f&#252;r die Beurteilung der Wirksamkeit der erteilten Auflage ist die Prognose erforderlich, inwieweit sich die Pflegemutter auch angesichts dieser nur geringen Kontrollm&#246;glichkeiten von sich aus an die Auflage halten wird; in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gesichtspunkten m&#252;sste das Oberlandesgericht Feststellungen dazu treffen, ob die Pflegemutter in der Lage ist, ihre Zuneigung und ihren Wunsch nach Kontakt zum Pflegevater zur&#252;ckzustellen und gegen dessen m&#246;glichen Wunsch &#8210; m&#246;glicherweise sogar gegen den Wunsch des Beschwerdef&#252;hrers &#8210; einen vom Vormund nicht erlaubten Kontakt verhindern wird.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_38\">38</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die R&#252;ckf&#252;hrung des Beschwerdef&#252;hrers entspreche seinem Willen, beruht ebenfalls nicht auf einer erkennbaren hinreichenden Grundlage.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_39\">39</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auf eine eigene Anh&#246;rung des Beschwerdef&#252;hrers konnte das Oberlandesgericht seine Feststellung nicht st&#252;tzen, weil es von einer solchen abgesehen hat. Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten pers&#246;nlich anzuh&#246;ren; wenn es von der Anh&#246;rung absieht, muss es allerdings &#252;ber eine anderweitige m&#246;glichst zuverl&#228;ssige Entscheidungsgrundlage verf&#252;gen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_40\">40</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Insoweit kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht von der Anh&#246;rung des Beschwerdef&#252;hrers mit zutreffender Begr&#252;ndung abgesehen hat. Diesbez&#252;glich bestehen zumindest Zweifel, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Feststellungen zur Belastung des Beschwerdef&#252;hrers durch eine Anh&#246;rung erfolgt sind. Stellungnahmen der Verfahrensbeist&#228;ndin, des Jugendamts oder der unmittelbaren Betreuungspersonen zu den Auswirkungen einer Anh&#246;rung auf ihn liegen nicht vor. Eine zuverl&#228;ssige anderweitige Grundlage f&#252;r die Feststellung des Willens des Beschwerdef&#252;hrers ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung jedenfalls nicht. Auf eventuelle Erkenntnisse aus der ersten Instanz konnte das Oberlandesgericht diese Feststellung nicht st&#252;tzen, weil sich durch die zwischenzeitliche Trennung der Pflegeeltern die Sachlage wesentlich ge&#228;ndert hat und die Verfahrensbeist&#228;ndin im Beschwerdeverfahren berichtete, dass der Beschwerdef&#252;hrer den Wunsch ge&#228;u&#223;ert habe, in der Jugendhilfeeinrichtung zu verbleiben. Es war daher eigene Feststellung des Beschwerdegerichts zum Willen des Beschwerdef&#252;hrers geboten. Die vom Oberlandesgericht angef&#252;hrten Ausf&#252;hrungen des Vormunds des Beschwerdef&#252;hrers sind keine hinreichende Grundlage f&#252;r die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdef&#252;hrers. Diese Ausf&#252;hrungen sind in der Verfahrensakte nicht dokumentiert. Ein entsprechender Schriftsatz des Vormunds ist nicht aktenkundig, wie ein solcher Vortrag auch nicht im Vermerk &#252;ber den im Beschwerdeverfahren durchgef&#252;hrten Termin oder in der angegriffenen Entscheidung dokumentiert ist. Die Ausf&#252;hrungen, der Vormund habe einen entsprechenden Willen nachvollziehbar geschildert, lassen weder den Inhalt der Ausf&#252;hrungen erkennen noch, auf welche Ausf&#252;hrungen das Oberlandesgericht insoweit &#252;berhaupt Bezug nimmt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_41\">41</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc) Auch in Bezug auf die Annahme, der Beschwerdef&#252;hrer werde durch das Aufrechterhalten der Trennung von der Pflegemutter erheblich beeintr&#228;chtigt, ist keine hinreichend zuverl&#228;ssige Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts erkennbar. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich nicht, aus welchen Erkenntnisquellen das Oberlandesgericht seine Erkenntnisse &#252;ber das aus seiner Sicht auff&#228;llige Verhalten des Beschwerdef&#252;hrers gezogen hat und aufgrund welcher &#8210; insbesondere fachlichen &#8210; Grundlage es den Schluss zieht, dieses Verhalten sei (allein) auf eine Traumatisierung aufgrund der Trennung von der Pflegefamilie zur&#252;ckzuf&#252;hren und der Beschwerdef&#252;hrer habe bislang nur lose Bindungen in der Jugendhilfeeinrichtung gekn&#252;pft. Den im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kann diese Erkenntnis nicht entnommen werden. Im Gegenteil berichten Jugendamt und Verfahrensbeist&#228;ndin, dass sich der Beschwerdef&#252;hrer in der Wohngruppe gut eingelebt habe. Anderweitige Erkenntnisquellen f&#252;r die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind nicht ersichtlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_42\">42</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gem&#228;&#223; &#167; 93c Abs. 2 in Verbindung mit &#167; 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur&#252;ckzuverweisen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_43\">43</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus &#167; 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf &#167; 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit &#167; 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_44\">44</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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