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GET /api/cases/335911/
{ "id": 335911, "slug": "vg-aachen-2021-03-11-1-k-256619", "court": { "id": 840, "name": "Verwaltungsgericht Aachen", "slug": "vg-aachen", "city": 380, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 K 2566/19", "date": "2021-03-11", "created_date": "2021-03-17T11:00:55Z", "updated_date": "2022-10-17T10:56:11Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2021:0311.1K2566.19.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019 wird aufgehoben, soweit mit ihm ein Betrag von mehr als 683.092,50 Euro gefordert wird.</p>\n<p>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Der Kläger trägt 90 % und die Beklagte trägt 10 % der Kosten des Verfahrens</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1978 geborene Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019, mit dem er zum Schadensersatz in Höhe von 742.946,58 Euro herangezogen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger war als Beamter der beklagten Gemeinde in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Mai 2018 vor allem in der Kämmerei beschäftigt und verfälschte über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl an Rechnungen, um zu seinen Gunsten unrichtige Zahlvorgänge auszulösen. Bis zum 31. Dezember 2012 verursachte er einen Schaden bei der Beklagten, der nach deren Angaben 130.324,58 Euro betrug. Wegen seiner Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 wurde er vom Landgericht Aachen mit Urteil vom 6. August 2019 (69 KLs 13/18) rechtskräftig wegen Untreue in 545 Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Gesamtschaden der nicht verjährten Taten belief sich laut Urteil auf 597.462,88 Euro. Weil der Kläger zur Wiedergutmachung eine Einmalzahlung von 19.000,- Euro und monatliche Zahlungen von 500,- Euro geleistet hatte sowie auf Gegenstände verzichtete, die nach Sicherstellung bei der Beklagten verblieben, ordnete die Strafkammer im Urteil noch die Einziehung eines Betrages von 552.767,92 Euro an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte errechnete anlässlich der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides einen Schaden von 742.946,58 Euro, bestehend aus dem im Strafprozess verhandelten Schaden von 612.622,18 Euro und einem strafrechtlich verjährten Schaden von 130.324,58 Euro, der im Wesentlichen auf Vorgängen aus den Jahren 2009 bis 2012 beruhte und zudem Rechnungen einer nicht existenten Firma beinhaltete, welche in die Anklage nicht aufgenommen worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger erwiderte auf die Anhörung vom 22. Juli 2019, dass die Beklagte teilweise verjährte Ansprüche geltend gemacht habe und die Schadenshöhe auch sonst aufgrund Abschreibungen gemindert werden müsste. Der Gesamtbetrag sei sicherlich nicht durchsetzbar, auch würden arrestierte Gelder zur Schadenswiedergutmachung an die Gemeinde zurückfließen. Man biete ein notarielles Schuldanerkenntnis über 300.000,- Euro an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 9. August 2019 wurde nach § 48 BeamtStG ein Betrag von 742.946,58 Euro zurückgefordert. Den beiden Anlagen zu dem Bescheid könne die Zusammenstellung der Schadenssumme entnommen werden. Eine Schadensminderung wegen möglicher Abschreibungen gebe es nicht. Der für das Schuldanerkenntnis genannte Betrag sei zu gering.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat am 9. September 2019 Klage erhoben und ausgeführt, er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Schadenshöhe sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe nur einen Schaden in Höhe von 552.767,92 Euro festgestellt. Abschreibungen seien nicht berücksichtigt worden. Auch seien der Beklagten hohe Beträge wieder zugeflossen. Mittels Verwaltungsaktes habe man nicht vorgehen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"> den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger habe im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt, so dass sein jetziger Vortrag unverständlich sei. Der Bescheid weise die zutreffende Schadenshöhe auf; soweit im Nachgang Schadenswiedergutmachung geleistet worden sei, würde dies nach Feststellung der bestandskräftigen Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung berücksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 9. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit mit ihm ein Betrag von nicht mehr als 683.092,50 Euro festgesetzt worden ist. Hinsichtlich des darüber hinaus festgesetzten Betrages in Höhe von 59.872,08 Euro ist der Bescheid rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Formell ist gegen die Heranziehung des Klägers nichts zu erinnern. Er wurde ordnungsgemäß angehört, eine Beteiligung des Personalrats hat er nicht verlangt (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Satz 2 LPVG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig ist dem Kläger auch in der Sache eine vorsätzliche Pflichtverletzung über viele Jahre durch seine Manipulation der Zahlvorgänge in der Kämmerei der Beklagten vorzuhalten. Diese Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. August 2019 (69 KLs 13718). Das Landgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme und geständiger Einlassung des Klägers diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie einen Gesamtschaden bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von 597.462,88 Euro festgestellt. Unter Berücksichtigung von Wiedergutmachungen verblieb ein Restschaden von 552.767,92 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist die Kammer an diese Feststellungen der großen Strafkammer des Landgerichts nicht formell in der Form gebunden, dass sie zwingend von der Erweislichkeit des dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens auszugehen hätte. Die Kammer macht sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Würdigung zu Eigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie auf einer umfangreichen Beweisaufnahme und der geständigen Einlassung des Klägers beruhten, auch wurde die strafrechtlich relevante Schadenshöhe im Einzelnen aufgelistet. Zudem ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich in erster Linie die Strafgerichte berufen sind, Straftatbestände - wie hier das Vorliegen der Untreue in 545 Fällen - abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb müssen Beteiligte nach ständiger Rechtsprechung auch in einem anschließend geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgerichtlichen Feststellungen grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ansatzweise ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung der Differenzmethode - und damit unter Berücksichtigung der klägerischen Rückzahlungen - ist damit für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 von einem zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am 9. August 2019 bestehenden Schaden bei der Beklagten von 552.767,92 Euro auszugehen. Soweit Gelder bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zurückgezahlt worden sind, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dies werde (erst) im Rahmen der Vollstreckung beachtet, denn ihre Vermögenslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides ist maßgebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Für den vor dem 1. Januar 2013 entstandenen Schaden sowie den in der Zeit danach entstandenen Schaden, der nicht Gegenstand des Strafurteils waren, folgt die Kammer der Auflistung der Beklagten, die als Anlage 2 dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügt war und eine Schadenshöhe von 130.324,58 Euro ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist insoweit befugt, bei einem - wie hier erfolgten - Zugriff auf Gelder des Dienstherrn die Schadenshöhe nach § 173 VwGO und § 287 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, denn die genaue Bezifferung des entwendeten und zu ersetzenden Gesamtbetrages ist der Schadenshöhe im Sinne der vorgenannten Vorschrift zuzurechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris, Rn. 26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Als Tatsachengrundlage dient dazu die Anlage 2, in der neben den vor dem 1. Januar 2013 verfälschten Rechnungen auch Beträge zu Gunsten des Klägers nach diesem Zeitpunkt aufgelistet sind, die nicht Gegenstand der Verurteilung waren. So wurde unter \" \" neben dem strafrechtlich relevanten Schaden in Höhe von 50.658,36 Euro ein weiterer Schaden in Höhe von 64.112,79 Euro durch den Kläger verursacht. Zu Gunsten der \" \" schädigte der Kläger die Beklagte in den Jahren 2009 bis 2012 um 29.128,40 Euro, über den Empfänger \" \" fielen in dem Zeitraum 26.936,77 Euro dem Kläger zu. Hinzu kommen diverse geringere Beträge auf anderen Konten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit damit der Beklagten in der Summe ein Schaden von 683.092,50 Euro entstanden ist, ist der Leistungsbescheid in dem darüber hinausgehenden Umfang von 59.872,08 Euro (Differenz bis zur geforderten Summe von 742.964,58 Euro) rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung gegen die Heranziehung zu einem Schadensersatz in Höhe von 683.092,50 Euro greift nicht durch. Ansprüche aus § 48 BeamtStG verjähren nach der Vorschrift des § 80 LBG NRW. Danach verjähren Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Dies setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen ihm bekannten Beamten mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Schadenersatzklage - und sei es nur eine Feststellungsklage - erheben oder einen entsprechenden Bescheid erlassen kann. Maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zuständigen Organs. Das ist in der Regel der für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Dienstvorgesetzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, juris, Rn. 25, und vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 A 2100/06 -, juris, Rn. 5ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Maßgabe dessen ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt, und zwar auch nicht bezüglich der Vorfälle, die sich vor dem strafgerichtlich relevanten Zeitraum zugetragen haben. Denn maßgebliche Kenntnis erlangte die Beklagte erst im Jahr 2017, so dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Jahr 2019 fristgerecht ist. Auf die für die Strafgerichte geltenden Verjährungsvorschriften der §§ 78ff. StGB kommt es vorliegend nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG steht die Entscheidung des Dienstherrn, ob er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht in seinem sich aus dem Fürsorgegrundsatz ergebenden Ermessen. Die spezielle gesetzliche Regelung des § 48 BeamtStG über die begrenzte Haftung des Beamten, mit der die Haftung des Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, geht der allgemeinen Fürsorgepflicht vor. Die spezielle gesetzliche Risikoverteilung in § 48 BeamtStG kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 -, juris, Rn. 23; May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 28. UPD Februar 2021, 3.3 Haftungsbeschränkung aus Fürsorgegründen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nur in den Fällen, in denen der Beamte nicht dem Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit hohem Unrechtsgehalt, sondern nur einer \"durchschnittlichen\" Pflichtverletzung ausgesetzt ist, welche gleichwohl zu einer extrem hohen Schadensersatzforderung führen kann, spricht einiges dafür, dass der Dienstherr hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend Zahlungsverpflichtung im Rahmen des aus der Fürsorgepflicht folgenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob die Forderung verhältnismäßig ist. Angesichts der dem Kläger nachgewiesenen Taten ist kein Raum für eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung aufgrund der Fürsorgepflicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.</p>\n " }