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    "file_number": "6 B 48/20",
    "date": "2021-01-08",
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    "updated_date": "2021-03-19T11:07:47Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2021:080121B6B48.20.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Auf die Beschwerde des Kl&#228;gers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 5 000 &#8364; festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>I</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Kl&#228;ger nimmt als Betreiber einer Ponyreitbahn f&#252;r Kinder bundesweit an Volksfesten und regelm&#228;&#223;ig auch an der S.-Kirmes in K. teil. Bereits anl&#228;sslich der Fr&#252;hjahreskirmes und Herbstkirmes des Jahres 2016 fanden dort vor seinem Betrieb Versammlungen statt, die sich gegen die nicht artgerechte Haltung von Ponys und die Ausbeutung von Tieren zu Unterhaltungszwecken wandten. F&#252;r die Fr&#252;hjahreskirmes 2017 meldete die Beigeladene unter dem Motto \"Nutzung von Tieren zur Unterhaltung (Ponykarussell)\" Versammlungen von jeweils 30 bis 40 Teilnehmern an vier Nachmittagen (am 13., 14., 20. und 21. Mai 2017) an. Sie machte dabei detaillierte Angaben zum beabsichtigten Verhalten der Teilnehmer. So sollten zehn Personen vor dem Betrieb des Kl&#228;gers stehen, weitere auf einer gegen&#252;berliegenden Freifl&#228;che. Es sei beabsichtigt, Flyer zu verteilen, Texte zu verlesen, zu skandieren und mit interessierten Besuchern ins Gespr&#228;ch zu kommen. Mit Auflagenbescheid vom 18. April 2017 untersagte die zust&#228;ndige Polizeibeh&#246;rde des beklagten Landes u.a. die Verwendung von technischen Schallverst&#228;rkern auf dem Kirmesgel&#228;nde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Kl&#228;ger beantragte bei der Versammlungsbeh&#246;rde, zum Schutz seines Gewerbebetriebs weitergehende Auflagen zu erlassen, insbesondere die Versammlung auf einen au&#223;erhalb des Kirmesgel&#228;ndes gelegenen Ort zu verlagern oder hilfsweise die Anzahl der Versammlungen zu beschr&#228;nken und einen Mindestabstand von 15 Metern zu seinem Betrieb vorzuschreiben. Weder dieser Antrag noch ein entsprechender Eilantrag des Kl&#228;gers zum Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf hatten Erfolg.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch seine zun&#228;chst auf Erg&#228;nzung des Auflagenbescheides vom 18. April 2017 gerichtete und nach Abschluss der Fr&#252;hjahreskirmes 2017 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens weiterer Auflagen umgestellte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dagegen gab das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen der Berufung des Kl&#228;gers mit Beschluss vom 2. Juli 2020 teilweise statt und stellte fest, dass der Auflagenbescheid rechtswidrig gewesen sei, weil er keine ausreichenden Auflagen zum Schutz der vom Kl&#228;ger betriebenen Ponyreitbahn enthalten habe. Dem Kl&#228;ger h&#228;tten angesichts der von den Versammlungsteilnehmern beabsichtigten optischen Barriere vor der Ponyreitbahn an besonders besucherstarken Tagen erhebliche wirtschaftliche Einbu&#223;en gedroht, die &#252;ber das im Lichte der Versammlungsfreiheit Zumutbare hinausgingen. Daher habe zur Herstellung der praktischen Konkordanz ein beh&#246;rdlicher Regelungs- und Konfliktbew&#228;ltigungsbedarf bestanden, den die Polizeibeh&#246;rde unzureichend ber&#252;cksichtigt habe. Ihr Entschlie&#223;ungsermessen sei dahingehend auf Null reduziert gewesen, dass weitergehende Auflagen h&#228;tten erlassen werden m&#252;ssen. Dem Kl&#228;ger habe daher ein Anspruch auf Neubescheidung &#252;ber die Erg&#228;nzung des Auflagenbescheides zugestanden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Allerdings habe dem Kl&#228;ger kein Anspruch auf die von ihm konkret beantragten Auflagen (Verlagerung der Versammlung vor das Kirmesgel&#228;nde oder Reduzierung der Anzahl der Versammlungen und Einhaltung eines Mindestabstands) zugestanden. Es habe keine Sachlage vorgelegen, die als einzige Handlungsoption zwingend eine Verlegung der Versammlung auf einen Ort au&#223;erhalb des Kirmesgel&#228;ndes erforderlich gemacht habe. Die L&#246;sung des r&#228;umlichen Bezugs der Versammlung zur Ponyreitbahn h&#228;tte einen tiefgreifenden Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters dargestellt, der nicht zu rechtfertigen gewesen sei, weil dem Kl&#228;ger eine Versammlung mit erkennbarem r&#228;umlichen Bezug zu seinem Betrieb grunds&#228;tzlich zuzumuten sei. Um zu dieser Einsch&#228;tzung zu gelangen, bed&#252;rfe es keiner n&#228;heren Aufkl&#228;rung des tats&#228;chlichen Ablaufs der Versammlungen durch Anh&#246;rung der vom Kl&#228;ger benannten Richterin am Verwaltungsgericht R. und des st&#228;dtischen Mitarbeiters M. Soweit Herr M. in einem die Zulassung der Klagen zur S.-Kirmes 2018 betreffenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen&#252;ber der Richterin ge&#228;u&#223;ert habe, die Demonstrationen gegen den Betrieb des Kl&#228;gers seien derartig gewesen, dass er bef&#252;rchtet habe, die Kirmes abbrechen zu m&#252;ssen, handle es sich offenkundig um eine rein subjektive Einsch&#228;tzung, die nichts &#252;ber die im Mai 2017 gegebene objektive (spezifisch versammlungsrechtliche) Gefahrenlage aussage und auch nichts f&#252;r die Annahme einer Reduktion der versammlungsbeh&#246;rdlichen Handlungsoptionen hergebe. Es fehlten belastbare Anhaltspunkte daf&#252;r, dass im Mai 2017 aufgrund der erkennbaren tats&#228;chlichen Umst&#228;nde eine Gefahrensituation vorgelegen habe, auf die die Versammlungsbeh&#246;rde ausschlie&#223;lich durch die geforderte Verlegung h&#228;tte reagieren m&#252;ssen. Das Veranstaltungsgel&#228;nde sei auch nicht prinzipiell der Aus&#252;bung der Versammlungsfreiheit entzogen, weil dort ein &#246;ffentlicher allgemein zug&#228;nglicher Kommunikationsraum er&#246;ffnet sei. Auch aus der vom Kl&#228;ger angef&#252;hrten Regelung des &#167; 17 VersammlG folge nichts Anderes. Die dort genannten Veranstaltungen unterl&#228;gen nicht dem Regime des Versammlungsrechts, weil sie nicht von Art. 8 GG gesch&#252;tzt seien. Eine Aussage dar&#252;ber, wie mit Versammlungen anl&#228;sslich eines Volksfestes auf einem Volksfestplatz umzugehen sei, finde sich dort nicht. Aus den genannten Gr&#252;nden sei auch keine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kl&#228;ger hilfsweise geforderten Auflagen, die Zahl der Versammlungen einzuschr&#228;nken und einen Mindestabstand von 15 Metern zur Ponyreitbahn vorzugeben, eingetreten. Vielmehr sei der beklagten Polizeibeh&#246;rde zur Herstellung der praktischen Konkordanz ein Handlungsspielraum verblieben, zwischen diesen Ma&#223;nahmen zu w&#228;hlen, sie abzustufen oder zu kombinieren oder sich f&#252;r alternative Ma&#223;nahmen gleicher Wirkung zu entscheiden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner Beschwerde.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>II</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat mit der Ma&#223;gabe Erfolg, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur&#252;ckzuverweisen ist (&#167; 133 Abs. 6 VwGO). Aus der Beschwerdebegr&#252;ndung des Kl&#228;gers ergibt sich zwar nicht, dass der Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung nach &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt (1.). Das Berufungsurteil beruht aber, wie der Kl&#228;ger zu Recht geltend macht, auf einem Versto&#223; gegen die Sachaufkl&#228;rungspflicht des Gerichts, &#167; 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. &#167; 86 Abs. 1 VwGO) (2.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Eine Zulassung der Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung nach &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, &#252;ber den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 &lt;91&gt;). Das Darlegungserfordernis des &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt f&#252;r die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die f&#252;r die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausf&#252;hrungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grunds&#228;tzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss erl&#228;utern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Kl&#228;rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall&#252;bergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts f&#252;hren kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 34 &lt;2001&gt;, 377 Rn. 2 &lt;= juris Rn. 3&gt; und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:090719B6B2.18.0] - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7). Ein derartiger Kl&#228;rungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Pr&#252;fungswesen Nr. 421 Rn. 8 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a. Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als grunds&#228;tzlich bedeutsam:</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>1. Stehen Fl&#228;chen in einem Zeitraum, innerhalb dessen sie f&#252;r ein Volksfest in Anspruch genommen werden, gleichzeitig f&#252;r Versammlungen zur Verf&#252;gung?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>2. Gebietet die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Schausteller bzw. auf einem Volksfest vertretenen Anbieter - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Sicherheitsanforderungen eines Volksfestes - es, den die jeweilige Darbietung, das jeweilige Angebot umgebenden unmittelbaren Raum so weit von Versammlungen freizuhalten, dass eine Beeintr&#228;chtigung des Betriebs durch eine Versammlung nicht zu erwarten steht?</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Sie f&#252;hrt dazu aus, wie der Konflikt zwischen einem Volksfest und einer Demonstration zu l&#246;sen sei, sei bislang h&#246;chstrichterlich noch nicht gekl&#228;rt, aber f&#252;r Schausteller auf Volksfesten von generellem Interesse. Auch &#167; 17 des Gesetzes &#252;ber Versammlungen und Aufz&#252;ge (Versammlungsgesetz - VersammlG) vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), der sich mit Volksfesten befasse, gebe darauf keine Antwort. Allerdings belege die ausdr&#252;ckliche Erw&#228;hnung der Volksfeste, dass diese - anders als das Berufungsgericht meine - nicht grunds&#228;tzlich vom Anwendungsbereich des Versammlungsrechts ausgenommen seien. Die erste Frage stelle sich vor dem Hintergrund des \"Fraport-Urteils\" des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] - (BVerfGE 128, 226). Das Bundesverfassungsgericht leite aus der besonderen St&#246;ranf&#228;lligkeit eines Flughafens ab, dass auf dem Flughafengel&#228;nde weitergehende Einschr&#228;nkungen der Versammlungsfreiheit als im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum zul&#228;ssig seien. Auch Volksfestpl&#228;tze seien zweckgebunden ausgewiesene und beworbene Pl&#228;tze, deren begrenztes Raumangebot jeweils f&#252;r einen kurzen Zeitraum den zugelassenen Schaustellern und Anbietern zustehe und die ein besonderes Gef&#228;hrdungspotential aufwiesen. Daher st&#252;nden die Grundrechte der Anbieter w&#228;hrend der Dauer des Volksfestes einer Nutzung des Gel&#228;ndes als Versammlungsort entgegen und m&#252;ssten stets zu einer Verlagerung der Versammlung vor das Volksfestgel&#228;nde f&#252;hren. F&#252;r den Fall, dass gleichwohl von der Zul&#228;ssigkeit einer Versammlung auf dem Volksfestgel&#228;nde auszugehen sei, ziele die zweite Frage darauf ab, zu kl&#228;ren, ob sich aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein generelles Abstandsgebot zu den Schaustellerbetrieben ableiten lasse. Das Berufungsurteil befasse sich lediglich auf einer abstrakten Ebene mit der Frage der Herstellung der praktischen Konkordanz, vers&#228;ume es aber, der Versammlungsbeh&#246;rde f&#252;r die k&#252;nftige Handhabung Ma&#223;st&#228;be an die Hand zu geben.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b. Zwar zielen beide in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen auf die Gewinnung verallgemeinerungsf&#228;higer Obers&#228;tze f&#252;r den Ausgleich der miteinander konkurrierenden Grundrechtspositionen der Schausteller auf einem Volksfest und der Teilnehmer einer Versammlung mit Bezug zu dort vertretenen Schaustellerbetrieben. Allerdings ist die erste Frage auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung f&#252;r den Ort eines herk&#246;mmlichen Volksfestes bereits gekl&#228;rt und grunds&#228;tzlich zu bejahen. Die zweite Frage l&#228;sst sich nicht in der von der Beschwerde geforderten fall&#252;bergreifenden Weise, sondern lediglich im Einzelfall im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz beantworten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa. Zu der Frage, ob und welche Orte zur Aus&#252;bung der Versammlungsfreiheit zur Verf&#252;gung stehen, hat sich das Bundesverfassungsgericht in dem auch von der Beschwerde zitierten Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (BVerfGE 128, 226) grunds&#228;tzlich ge&#228;u&#223;ert und Fallgruppen gebildet. Die Versammlungsfreiheit verb&#252;rgt demnach die Durchf&#252;hrungen von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner Verkehr er&#246;ffnet ist. Dies betrifft - unabh&#228;ngig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Stra&#223;enrechts - zun&#228;chst den &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum. Dieser ist das nat&#252;rliche und geschichtlich leitbildpr&#228;gende Forum, auf dem B&#252;rger ihre Anliegen besonders wirksam in die &#214;ffentlichkeit tragen und hier&#252;ber die Kommunikation ansto&#223;en k&#246;nnen. Entsprechendes gilt aber auch f&#252;r St&#228;tten au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Stra&#223;enraums, an denen in &#228;hnlicher Weise ein &#246;ffentlicher Verkehr er&#246;ffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (a.a.O. S. 251 f.). Die Frage, ob ein solcher au&#223;erhalb &#246;ffentlicher Stra&#223;en, Wege und Pl&#228;tze liegender Ort als ein &#246;ffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, beantwortet sich nach dem Leitbild des &#246;ffentlichen Forums. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen T&#228;tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (a.a.O. S. 253). Abzugrenzen sind davon die \"versammlungsfreien\" R&#228;ume, also Orte, zu denen die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht verschafft. Unter diese Gruppe fallen St&#228;tten, die der &#214;ffentlichkeit nicht allgemein zug&#228;nglich sind oder zu denen schon den &#228;u&#223;eren Umst&#228;nden nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gew&#228;hrt wird. Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur f&#252;r einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (a.a.O. S. 253).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die mit der Beschwerde im Rahmen der ersten Frage geltend gemachte generelle Unvereinbarkeit eines Versammlungsgeschehens mit einem herk&#246;mmlichen, allgemein und frei zug&#228;nglichen Volksfest auf einer &#246;ffentlichen Fl&#228;che l&#228;sst sich mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbaren. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde handelt es sich bei einem herk&#246;mmlichen Volksfestplatz f&#252;r die Dauer der Veranstaltung nicht um einen Ort, der im Sinne eines \"versammlungsfreien\" Raums lediglich den kommerziellen Interessen der Schaustellerbetriebe diente und nur zu einem besonderen Zweck f&#252;r die Allgemeinheit zug&#228;nglich w&#228;re. Vielmehr steht er gerade w&#228;hrend eines Volksfestes typischerweise dem allgemeinen &#246;ffentlichen Verkehr offen und erf&#252;llt die Merkmale des vom Bundesverfassungsgericht als Leitbild herangezogenen &#246;ffentlichen Forums als Ort des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung. Dies l&#228;sst sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits unmittelbar entnehmen. So benennt das Urteil die \"&#246;ffentliche Festwiese\" neben einer Fu&#223;g&#228;ngerzone, einer historischen Altstadt oder einem Marktplatz als einen typischerweise einem Versammlungsgeschehen offenstehenden Raum (a.a.O. S. 262).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb. Ebenso wenig l&#228;sst sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die in der zweiten Frage angesprochene und auch vom Beklagten thematisierte fall&#252;bergreifende und verallgemeinerungsf&#228;hige Pflicht zur Wahrung eines Mindestabstands des Versammlungsgeschehens zum Angebot der Schaustellerbetriebe mit dem Ziel der Abwehr von Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r deren Gewerbe oder mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen eines Volksfestes rechtfertigen. Zwar zeigt das \"Fraport-Urteil\" des Bundesverfassungsgerichts auf, dass Beschr&#228;nkungen der Versammlungsfreiheit, die der Abwehr spezifisch mit den r&#228;umlichen Gegebenheiten eines Ortes oder den typischen Sicherheitsgefahren einer Veranstaltung verbundener Gefahren dienen, nicht nur im Einzelfall, sondern auch generalisierend im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung getroffen werden k&#246;nnen, die den Versammlungsbeh&#246;rden im Rahmen ihrer versammlungsrechtlichen Befugnisse als Regelvermutungen f&#252;r die Erfordernisse der Sicherheit und Funktionsf&#228;higkeit und als typisierende Leitschnur dienen k&#246;nnen (a.a.O. S. 262 f.). Dies entbindet die Versammlungsbeh&#246;rde jedoch nicht von der Pflicht zu pr&#252;fen, ob diese generalisierenden Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gen oder ob im Einzelfall eine Situation vorliegt, die eine Abweichung hiervon erfordert (a.a.O. S. 263). Die von der Beschwerde f&#252;r grundrechtlich geboten gehaltene Verlagerung s&#228;mtlicher Versammlungen vor das Volksfestgel&#228;nde oder die Einrichtung einer generell versammlungsfreien Abstandszone k&#246;nnte daher auch eine solche Benutzungsordnung nicht garantieren. Vielmehr kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde solche Distanzanordnungen im Rahmen des &#167; 15 Abs. 1 VersammlG nur aufgrund einer konkreten tatsachengest&#252;tzten Gefahrenprognose treffen, an die mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:240820B6B18.20.0] - juris Rn. 6). Die grundrechtlich gesch&#252;tzte Versammlungsfreiheit und das durch Art. 8 Abs. 1 GG einger&#228;umte Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters &#252;ber Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung haben im konkreten Fall nur dann zur&#252;ckzutreten, wenn eine G&#252;terabw&#228;gung unter Ber&#252;cksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsg&#252;ter Dritter und der Allgemeinheit notwendig ist. Die dabei auftretenden Kollisionen sind im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall aufzul&#246;sen. Weder die von der Beschwerde angef&#252;hrten allgemeinen Gef&#228;hrdungslagen auf Volksfesten noch das f&#252;r die Gewerbetreibenden streitende Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG erlauben es, in einem Revisionsverfahren abstrakte Rechtss&#228;tze zu einer versammlungsfreien Abstandszone auf Volksfesten unabh&#228;ngig von den konkreten Umst&#228;nden des Einzelfalls zu bilden.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>cc. Soweit die Beschwerde f&#252;r die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen &#167; 17 VersammlG eine Bedeutung beimisst, l&#228;sst das Vorbringen bereits eine n&#228;here Darlegung eines rechtlichen Zusammenhangs vermissen. Es ist in der Rechtsprechung gekl&#228;rt, dass herk&#246;mmliche Volksfeste nicht unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG und des &#167; 1 Abs. 1 VersammlG fallen und daher nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genie&#223;en (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U6C23.06.0] - BVerwGE 129, 42 Rn. 15; so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161027.1bvr045810] - BVerfGE 143, 161 Rn. 110). Warum sich aus diesem Umstand etwas N&#228;heres f&#252;r die Gewichtung der grundrechtlichen Betroffenheiten der Schausteller einerseits und der Versammlungsteilnehmer andererseits ergeben k&#246;nnte, erl&#228;utert die Beschwerde nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Erfolg hat der Kl&#228;ger demgegen&#252;ber mit der von ihm erhobenen Verfahrensr&#252;ge, soweit er die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen M. im angegriffenen Beschluss als Versto&#223; gegen die Sachaufkl&#228;rungspflicht des Gerichts (&#167; 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) r&#252;gt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a. Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur ersch&#246;pfenden Sachverhaltsaufkl&#228;rung, wenn es vers&#228;umt, hinreichend konkret dargelegten Einw&#228;nden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzukl&#228;ren, sofern dies f&#252;r die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211117U1C39.16.0] - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m.w.N.). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufkl&#228;rung mit der Begr&#252;ndung, etwa in Betracht kommende Beweismittel w&#252;rden voraussichtlich nicht den gew&#252;nschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzul&#228;ssige Vorwegnahme der Beweisw&#252;rdigung und damit eine Verletzung der Verpflichtung des Gerichts gem&#228;&#223; &#167; 86 Abs. 1 VwGO dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19. M&#228;rz 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 &lt;265 f.&gt;). Die nach Einsch&#228;tzung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen zu weiteren Erkenntnissen f&#252;hren werden, begrenzt nicht die Amtsermittlungspflicht (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 B 29.00 - Buchholz 310 &#167; 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310). Bei der Pr&#252;fung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist grunds&#228;tzlich dessen materiellrechtlicher Standpunkt zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:201217B6B14.17.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 m.w.N).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b. Der Kl&#228;ger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 geltend gemacht, zur Aufkl&#228;rung des Ausma&#223;es der seinem Betrieb durch die Versammlungen der Beigeladenen zugef&#252;gten Beeintr&#228;chtigungen m&#252;ssten auch die Erkenntnisse des st&#228;dtischen Mitarbeiters M. miteinbezogen werden. Denn dieser habe gegen&#252;ber der Richterin am Verwaltungsgericht R. in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge&#228;u&#223;ert, es sei infolge der Vorkommnisse anl&#228;sslich der Versammlungen sogar erwogen worden, die Fr&#252;hjahreskirmes 2017 abzubrechen. Diesen Umst&#228;nden komme auch insoweit Bedeutung zu, als sich das Gericht mit der Frage befasse, ob eine Ermessensreduzierung auf Null bez&#252;glich der vom Kl&#228;ger konkret zum Schutz seines Betriebs geforderten Auflagen eingetreten sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c. Welche Auswirkungen die Versammlungen der Beigeladenen auf der Fr&#252;hjahreskirmes 2017 f&#252;r den kl&#228;gerischen Betrieb hatten, war f&#252;r das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblich. Ob dem Kl&#228;ger neben dem vom Berufungsgericht bejahten Anspruch auf beh&#246;rdliches Einschreiten auch ein Anspruch auf Erlass der von ihm konkret begehrten Auflagen (Verlagerung auf einen au&#223;erhalb des Kirmesgel&#228;ndes gelegenen Ort oder hilfsweise Beschr&#228;nkung der Anzahl der Versammlungen unter Vorgabe eines Mindestabstands von 15 Metern zu seinem Betrieb) zustand, hing nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz davon ab, ob hinreichend tats&#228;chliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorlagen, dass die von den Versammlungen der Beigeladenen ausgehenden St&#246;rungen des kl&#228;gerischen Betriebs allein durch die vom Kl&#228;ger begehrten Auflagen zu bew&#228;ltigen waren oder ob der Versammlungsbeh&#246;rde noch anderweitige Handlungsoptionen zur Herstellung der praktischen Konkordanz der kollidierenden Grundrechtspositionen offenstanden (BA S. 25 und 29). Auch wenn sich diese versammlungsrechtliche Gefahrenprognose vor Durchf&#252;hrung der Versammlung am 13. Mai 2017 nur anhand der Anmeldung und ggf. der Erfahrungen mit den in den Vorjahren durchgef&#252;hrten Versammlungen treffen lie&#223; (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.1bvr214709] - NJW 2010, 141 und OVG M&#252;nster, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 [ECLI:DE:OVGNRW:2016:1229.15B1500.16.00] - juris Rn. 17), so waren jedenfalls f&#252;r die Gefahrenprognose hinsichtlich der nachfolgenden Versammlungen am 14., 20. und 21. Mai 2017 auch die aktuellen Geschehnisse auf der Fr&#252;hjahreskirmes 2017 von Bedeutung. Sie h&#228;tten vom Berufungsgericht n&#228;her aufgekl&#228;rt werden m&#252;ssen, um sich ein Bild dar&#252;ber zu machen, ob alternative Handlungsoptionen noch offenstanden oder sich das Auswahlermessen des Beklagten angesichts des aktuellen Versammlungsgeschehens bereits zugunsten des Kl&#228;gers verdichtet hatte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d. Demgegen&#252;ber tr&#228;gt die vom Berufungsgericht gew&#228;hlte Begr&#252;ndung f&#252;r das Unterlassen der vom Kl&#228;ger mit Schrifts&#228;tzen vom 30. August 2019 und vom 15. Juni 2020 angeregten Beweiserhebung durch Befragung des Zeugen M. nicht. Das Berufungsgericht f&#252;hrt dazu aus, bei der vom Zeugen M. zu erwartenden Aussage handle es sich um eine rein subjektive Einsch&#228;tzung, die nichts &#252;ber die im Mai 2017 gegebene objektive (spezifisch versammlungsrechtliche) Gefahrenlage aussage und auch nichts f&#252;r die Annahme einer Reduktion der versammlungsbeh&#246;rdlichen Handlungsoptionen hergebe. Es trifft zwar zu, dass sich aus dem Inhalt des Vermerks der Richterin am Verwaltungsgericht R. keine n&#228;heren Einzelheiten &#252;ber den konkreten Ablauf der Fr&#252;hjahreskirmes 2017 ergeben, sondern sich dort lediglich eine zusammenfassende Wiedergabe der Einsch&#228;tzung des Herrn M. hinsichtlich der Gefahrenlage findet. Ebenso wenig l&#228;sst sich erkennen, auf welchen tats&#228;chlichen Erkenntnissen diese Einsch&#228;tzung fu&#223;t. Dies rechtfertigt allerdings nicht den vom Berufungsgericht gezogenen R&#252;ckschluss, dass der Zeuge M. im Rahmen einer Zeugeneinvernahme diese subjektive Einsch&#228;tzung nicht mit n&#228;heren Angaben zum tats&#228;chlichen Geschehen erg&#228;nzen k&#246;nnte. Ob der Zeuge aus eigener Anschauung &#252;ber die Vorkommnisse berichten und welche tats&#228;chlichen Wahrnehmungen er beitragen kann, l&#228;sst sich ohne n&#228;here Aufkl&#228;rung durch das Gericht nicht beurteilen. Die Ablehnung des kl&#228;gerischen Antrags, den Zeugen M. zu der Frage des Verlaufs des Versammlungsgeschehens auf der Fr&#252;hjahreskirmes 2017 zu h&#246;ren, beruht daher auf einer unzul&#228;ssigen vorweggenommenen Beweisw&#252;rdigung durch das Berufungsgericht. Es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass das Berufungsgericht bei ordnungsgem&#228;&#223;er Aufkl&#228;rung zu einer anderen Beurteilung der Frage gelangt w&#228;re, ob zu Gunsten der vom Kl&#228;ger begehrten Auflagen jedenfalls f&#252;r eine der sp&#228;teren Versammlungen eine Verdichtung des Auswahlermessens bis hin zu einer Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach &#167; 133 Abs. 6 VwGO er&#246;ffneten Befugnis Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zur&#252;ckzuverweisen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Von einer weiteren Begr&#252;ndung sieht der Senat ab (&#167; 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. &#167; 52 Abs. 2 GKG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
}