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    "file_number": "6 B 25/20",
    "date": "2021-01-19",
    "created_date": "2021-03-24T11:00:09Z",
    "updated_date": "2021-03-24T11:07:28Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerwG:2021:190121B6B25.20.0",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts K&#246;ln vom 12. Februar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 15. April 2020, werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur H&#228;lfte; ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 100 000 &#8364; festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>I</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beigeladene erbringt Verbindungsleistungen zu Diensten, die die Kl&#228;gerin ihren Kunden anbietet (0800-Nummern). Soweit die Beigeladene Verkehr aus ihrem Mobilfunknetz zuf&#252;hrt, umfasst die Leistung gegebenenfalls eine Abfrage des \"Intelligenten Netzes\" und die &#220;bergabe des Verkehrs &#252;ber das Festnetz der Beigeladenen an die Kl&#228;gerin. Mit Regulierungsverf&#252;gung vom 19. Dezember 2016 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene unter anderem, Betreibern von &#246;ffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem &#246;ffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu erm&#246;glichen und &#252;ber die Koppelung Verbindungen aus ihrem Netz zu Diensten zuzuf&#252;hren. Ferner unterwarf sie die Entgelte f&#252;r die Gew&#228;hrung der Zug&#228;nge der Genehmigung. Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 genehmigte die Bundesnetzagentur die Entgelte f&#252;r Terminierungs- und Zuf&#252;hrungsleistungen im Festnetz der Beigeladenen im Rahmen der Netzzusammenschaltung f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Unter den Ziffern 1.4.5) und 1.19.3) wurden Entgelte f&#252;r Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800 mit Ursprung in Mobilfunknetzen und mit Ziel in Festnetzen genehmigt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auf die Klage der Kl&#228;gerin hat das Verwaltungsgericht den Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 im Verh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und der Beigeladenen insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Ziffern 1.4.5) und 1.19.3) ein Entgelt in H&#246;he von 0,0023 &#8364;/Min zuz&#252;glich des Entgelts f&#252;r das Mobilfunknetz der Beigeladenen (\"Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern f&#252;r denselben Mehrwertdienstetyp gilt.\") genehmigt worden ist. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beklagte und die Beigeladene erstreben mit ihren Beschwerden die Zulassung der Revision.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>II</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Beschwerden der Beklagten (1.) und der Beigeladenen (2.) gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Aus der Beschwerdebegr&#252;ndung der Beklagten ergibt sich nicht, dass der von ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Grunds&#228;tzlich bedeutsam im Sinne des &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn f&#252;r die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fall&#252;bergreifende und bislang ungekl&#228;rte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Kl&#228;rung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B54.19.0] - juris Rn. 9 m.w.N.). Den nach &#167; 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ma&#223;geblichen Darlegungen in der Beschwerdebegr&#252;ndung der Beklagten l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erf&#252;llt sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, ob</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"die Vorschrift des &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG die materielle Ma&#223;gabe [enth&#228;lt], dass eine Vergleichsmarktbetrachtung nur einen Vergleich zu anderen M&#228;rkten als dem Markt, auf dem sich das regulierte Produkt befindet, zul&#228;sst mit der Folge, dass ein Vergleich innerhalb desselben Marktes nicht in Betracht kommt\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"ein Vergleich innerhalb desselben Marktes bei der Vergleichsmarktbetrachtung zu einem nicht richtigen Verst&#228;ndnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs und damit zu einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kategorie einer fehlerhaften Aus&#252;bung des Beurteilungsspielraums [f&#252;hrt]\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>und ob</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"eine Vergleichsmarktbetrachtung im Rahmen der Ex-ante Genehmigung von Entgelten f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen, in der f&#252;r ein[en] Teil der Entgeltbildung ein Vergleich innerhalb desselben r&#228;umlichen Marktes erfolgte, auch die Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts voraus[setzt], dass f&#252;r die Vergleichsmarktbetrachtung nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG wenigstens eine schmale Basis f&#252;r die Vergleichbarkeit der Entgelte bestehen muss\",</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>k&#246;nnen in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht gekl&#228;rt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses der Beklagten vom 21. Juli 2017 auf zwei selbstst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndungen gest&#252;tzt. Zum einen habe die Beklagte das ihr als Rechtsfolge bei der Auswahl der nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) zustehende Ermessen fehlerhaft ausge&#252;bt (UA S. 15). Zum anderen (\"Im &#220;brigen\") habe sie die Beurteilungsspielr&#228;ume, die ihr im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung als Methode zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) zustehen, &#252;berschritten (UA S. 15 ff.). Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen beziehen sich lediglich auf den zweiten Begr&#252;ndungsansatz. Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndungen gest&#252;tzt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begr&#252;ndungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Hieran fehlt es jedenfalls in Bezug auf die erste tragende Begr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts. Denn auf den Gesichtspunkt des Ermessensausfalls bei der Auswahlentscheidung zwischen der Vergleichsmarktbetrachtung und der Anwendung eines Kostenmodells nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG geht die Beschwerdebegr&#252;ndung der Beklagten nicht ein.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Beschwerde der Beigeladenen, die sich auf die Zulassungsgr&#252;nde der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels st&#252;tzt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), f&#252;hrt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die Revision ist nicht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Kl&#228;rung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen zuzulassen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>aa) Die Beigeladene h&#228;lt f&#252;r im Sinne des &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grunds&#228;tzlich kl&#228;rungsbed&#252;rftig, ob</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"es sich bei der Ermessensentscheidung nach &#167; 35 Abs. 3 S. 3 TKG und &#167; 35 Abs. 1 S. 2 TKG um eine einheitliche Ermessensentscheidung handelt oder um zwei sukzessive vorzunehmende Ermessensentscheidungen.\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Diese Rechtsfrage ist nicht kl&#228;rungsbed&#252;rftig.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>In der Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist bereits gekl&#228;rt, dass die Ermessensentscheidung &#252;ber die Ablehnung einer Entgeltgenehmigung, zu der &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG die Bundesnetzagentur bei nicht vollst&#228;ndiger Vorlage der in &#167; 34 TKG genannten Unterlagen erm&#228;chtigt, von der auf der Grundlage des &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den zur Verf&#252;gung stehenden Methoden der Entgelt&#252;berpr&#252;fung zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 35 f.; vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C36.13.0] - CR 2016, 269 Rn. 20 und - 6 C 38.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0] - Buchholz 442.066 &#167; 35 TKG Nr. 10 Rn. 35 sowie vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - Buchholz 442.066 &#167; 33 TKG Nr. 4 Rn. 36 f.; Beschl&#252;sse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 27 f. und - 6 C 16.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C16.13.0] - N&amp;R 2015, 173 Rn. 32 f. sowie vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 &#167; 35 TKG Nr. 8 Rn. 19 f.). W&#228;hrend die nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den in &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als inhaltlicher Ma&#223;stab f&#252;r die Entgeltgenehmigung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 - Buchholz 442.066 &#167; 33 TKG Nr. 4 Rn. 37 f.), handelt es sich bei der Ablehnung einer Entgeltgenehmigung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollst&#228;ndiger Vorlage der in &#167; 34 TKG genannten Unterlagen nicht um eine inhaltliche Regelung, sondern um eine Entscheidung mit lediglich formellem Regelungsgehalt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512U6C3.11.0] - BVerwGE 143, 87 Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0] - juris Rn. 36 f.). Diese Entscheidung kann zwar - worauf die Beigeladene zutreffend hinweist - davon abh&#228;ngen, ob wenigstens eines der beiden in &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG erw&#228;hnten Erkenntnismittel zur Verf&#252;gung steht. Eine Entscheidung &#252;ber die Auswahl zwischen diesen Erkenntnismitteln ist hiermit jedoch nicht zwingend verbunden. Aus dem Umstand, dass in der - auch hier ma&#223;geblichen - Konstellation einer Drittanfechtungsklage kein Raum f&#252;r eine von der Effizienzpr&#252;fung unabh&#228;ngige Pr&#252;fung des Versagungsgrundes nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG besteht, wenn die Bundesnetzagentur im Entgeltgenehmigungsverfahren selbst davon ausgegangen ist, dass das regulierte Unternehmen die in &#167; 33 TKG a.F. (jetzt: &#167; 34 TKG) genannten Unterlagen vollst&#228;ndig vorgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 36), folgt ebenfalls nicht, dass die Entscheidung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG von vornherein untrennbar mit der Auswahlentscheidung nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG verkn&#252;pft ist.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen erschlie&#223;t sich dem Senat nicht, weshalb die Beklagte unter der von der Beigeladenen gebildeten Pr&#228;misse, dass es sich bei den auf der Grundlage von &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG und &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffenden Entscheidungen um eine einheitliche Ermessensentscheidung handelt, von dem Erfordernis h&#228;tte entbunden sein sollen, ihre Ermessenserw&#228;gungen auch auf die Frage der Auswahl zwischen den in &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden zu erstrecken. Dass die Beklagte derartige Erw&#228;gungen zur Methodenauswahl im Rahmen der Entscheidung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 TKG angestellt hat, legt die Beigeladene nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere wird die Aus&#252;bung des Auswahlermessens nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 TKG entgegen der Auffassung der Beigeladenen weder durch den in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweis dokumentiert, dass die Regulierung nicht auf einer Marktmacht der Beigeladenen auf dem Mobilfunkmarkt, sondern einer Marktmacht auf dem Festnetzmarkt beruhe, noch durch die Aussage, es k&#246;nne nicht auf die - nach einem analytischen Kostenmodell bestimmten - Mobilfunkterminierungsentgelte abgestellt werden. Steht ein analytisches Kostenmodell tats&#228;chlich nicht zur Verf&#252;gung, wie von der Beigeladenen in Bezug auf die Zuf&#252;hrungsentgelte geltend gemacht, h&#228;tte die Begr&#252;ndung des angefochtenen Beschlusses auf diesen Umstand im Rahmen der Ermessenserw&#228;gungen jedenfalls eingehen m&#252;ssen. Unter der Pr&#228;misse einer einheitlichen Ermessensentscheidung h&#228;tte daher zwar m&#246;glicherweise kein Ermessensausfall, aber doch jedenfalls ein Ermessensdefizit vorgelegen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>bb) Die Beschwerde wirft als grunds&#228;tzlich bedeutsam weiter die Rechtsfrage auf, ob</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>\"eine zumindest schmale Vergleichsbasis auf einem Markt besteht, wenn auf diesem nicht durch betr&#228;chtliche Marktmacht gekennzeichneten Markt lediglich zwei Netzbetreiber Zuf&#252;hrungsleistungen anbieten.\"</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Auch diese Frage kann mangels Entscheidungserheblichkeit im Revisionsverfahren nicht gekl&#228;rt werden. Denn sie bezieht sich lediglich auf die Begr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Beurteilungsspielr&#228;ume, die ihr im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung als Methode zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zustehen, &#252;berschritten. Wie bereits ausgef&#252;hrt (oben zu 1.) hat das Verwaltungsgericht die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses der Beklagten vom 21. Juli 2017 jedoch selbstst&#228;ndig tragend auch darauf gest&#252;tzt, die Beklagte habe das ihr bei der Auswahl der nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) zustehende Ermessen fehlerhaft ausge&#252;bt. In Bezug auf diese selbstst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndung liegt der von der Beigeladenen hierzu geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Grundsatzbedeutung jedoch - wie ebenfalls bereits ausgef&#252;hrt (oben zu aa) - nicht vor.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen k&#246;nnte die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage selbst dann nicht zur Zulassung der Revision f&#252;hren, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nur auf die Begr&#252;ndung gest&#252;tzt h&#228;tte, die Beklagte habe die ihr im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung zustehenden Beurteilungsspielr&#228;ume &#252;berschritten. Denn das Verwaltungsgericht hat auch diese Annahme wiederum auf mehrere jeweils selbstst&#228;ndig tragende Erw&#228;gungen gest&#252;tzt. Zum einen sei die Beklagte schon nicht von einem richtigen Verst&#228;ndnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs der \"vergleichbaren, dem Wettbewerb ge&#246;ffneten M&#228;rkte\" im Sinne von &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG ausgegangen, da ein Vergleich innerhalb desselben Marktes nicht in Betracht komme. Insoweit habe sie ihre Entscheidung zudem weder ersch&#246;pfend begr&#252;ndet noch im Hinblick auf die Abw&#228;gung der widerstreitenden Belange und der Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdr&#252;cklich hervorgehoben oder doch in ihnen angelegt sind, plausibel argumentiert. Im Rahmen einer Hilfsbegr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht sodann weiter ausgef&#252;hrt, die Entscheidung der Beklagten sei selbst dann zu beanstanden, wenn man davon ausginge, dass zwischen dem Markt, auf dem die Beigeladene ihre Leistungen erbringe, und den M&#228;rkten, auf denen die anderen Mobilfunknetzbetreiber ihre Zuf&#252;hrungsleistungen erbringen, ein Unterschied bestehe. Denn es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Beklagte die zumindest schmale Basis f&#252;r eine Vergleichbarkeit der Entgelte habe feststellen k&#246;nnen. Schlie&#223;lich w&#252;rde auch hier gelten, dass sie in der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdr&#252;cklich hervorgehoben oder doch in ihnen angelegt sind, nicht plausibel argumentiert habe; denn die Wettbewerber h&#228;tten nicht auf ein Ausscheiden aus dem Wettbewerb verwiesen werden k&#246;nnen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die von der Beschwerde f&#252;r kl&#228;rungsbed&#252;rftig gehaltene Frage, ob eine zumindest schmale Vergleichsbasis auf einem Markt besteht, wenn auf diesem nicht durch betr&#228;chtliche Marktmacht gekennzeichneten Markt lediglich zwei Netzbetreiber Zuf&#252;hrungsleistungen anbieten, bezieht sich lediglich auf die erw&#228;hnte Hilfsbegr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts. F&#252;r die - die Feststellung einer fehlerhaften Ausf&#252;llung des der Beklagten bei der Vergleichsmarktbetrachtung nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG einger&#228;umten Beurteilungsspielraums selbstst&#228;ndig tragende - Hauptbegr&#252;ndung, die Beklagte sei von einem fehlerhaften Verst&#228;ndnis des Begriffs \"vergleichbarer, dem Wettbewerb ge&#246;ffneter Markt\" ausgegangen und habe infolge dessen eine in &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG nicht genannte marktinterne Vergleichsanalyse angestellt, ist die aufgeworfene Frage nach dem Bestehen einer zumindest schmalen Basis f&#252;r den Preisvergleich hingegen nicht relevant.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen ferner nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Der von der Beigeladenen ger&#252;gte Versto&#223; des Verwaltungsgerichts gegen den &#220;berzeugungsgrundsatz (&#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Tatsachengericht &#252;berschreitet den ihm bei der W&#252;rdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmen nur dann, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt &#252;bergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tats&#228;chlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze versto&#223;en (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 31.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B31.20.0] - juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt. Aktenwidrig sei zum einen die Feststellung, die Beigeladene sei auf dem Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus Mobilfunknetzen marktm&#228;chtig. Demgegen&#252;ber ergebe sich aus den Ausf&#252;hrungen in dem angefochtenen Entgeltgenehmigungsbeschluss, dass die Beklagte ausschlie&#223;lich von einer Marktbeherrschung im Festnetz ausgehe. Zudem sei der Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus den Mobilfunknetzen in der zugrundeliegenden Marktanalyse als separater Markt abgegrenzt worden. Auch hier l&#228;gen keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass die Beigeladene marktbeherrschend sein k&#246;nnte. Aktenwidrig sei zum anderen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Leistung der Beigeladenen sei dem Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus Mobilfunknetzen zuzurechnen. Eine solche Aussage sei in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beigeladene die Anforderungen an die Verfahrensr&#252;ge einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung. Die R&#252;ge der Aktenwidrigkeit verlangt den schl&#252;ssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tats&#228;chlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Versto&#223;es durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Kl&#228;rung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:231116U4CN2.16.0] - BVerwGE 156, 336 Rn. 23 m.w.N.).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Ausf&#252;hrungen der Beigeladenen gen&#252;gen diesen Anforderungen nicht. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Beigeladene auf dem Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus Mobilfunknetzen marktm&#228;chtig sei, trifft nicht zu. Soweit an den genannten Stellen das \"marktm&#228;chtige Unternehmen\" erw&#228;hnt wird, umfassen die Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht die tats&#228;chliche Feststellung einer konkreten Marktbeherrschung der Beigeladenen auf dem Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus Mobilfunknetzen. Vielmehr lassen sich die allgemein gehaltenen Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres so verstehen, dass sie an die Annahme der Marktmacht der Beigeladenen im Festnetzbereich ankn&#252;pfen. Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zu dem Inhalt der von der Beigeladenen zitierten Ausf&#252;hrungen auf S. 128 ff. der Begr&#252;ndung des angefochtenen Entgeltgenehmigungsbeschlusses. Denn die Beklagte hat dort zum einen die Marktmacht der Beigeladenen im Festnetzbereich und zum anderen den Umstand hervorgehoben, die Zuf&#252;hrung zu Mehrwertdiensten aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen fielen in einen gemeinsamen Markt. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht aktenwidrig, die Beigeladene auch im vorliegenden Zusammenhang als marktm&#228;chtiges Unternehmen zu qualifizieren, selbst wenn - wie die Beigeladene geltend macht - der Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus den Mobilfunknetzen in der Marktanalyse der Bundesnetzagentur vom 16. Dezember 2016 als separater Markt abgegrenzt worden sein sollte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Soweit die Beigeladene ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts f&#252;r aktenwidrig h&#228;lt, die Leistung der Beigeladenen w&#228;re dem Markt f&#252;r Zuf&#252;hrungsleistungen aus Mobilfunknetzen zuzurechnen, bezeichnet sie schon keine konkrete Textstelle in dem angefochtenen Urteil, aus der sich eine solche Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben soll. Dies war auch nicht m&#246;glich; denn eine entsprechende Tatsache hat das Verwaltungsgericht weder ausdr&#252;cklich festgestellt, noch liegt der angefochtenen Entscheidung eine solche tats&#228;chliche Feststellung der Sache nach zugrunde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zugrundeliegende Regulierungsverf&#252;gung hervorgehoben, dass es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Verbindungsleistungen um zusammengesetzte Leistungen mit einem Zuf&#252;hrungs- und einem Transitanteil handelt. Beide Bestandteile seien reguliert worden, selbst wenn Grund f&#252;r die Regulierung allein die - als Festnetzleistung der Beigeladenen zu qualifizierende - Intelligente-Netz-Abfrage gewesen sein sollte (vgl. UA S. 12 f.). Soweit das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt hat, der angegriffene Beschluss stelle f&#252;r das Entgelt der Beigeladenen f&#252;r die Zuf&#252;hrung aus ihrem Mobilfunknetz auf die Preise der weiteren Mobilfunknetzbetreiber f&#252;r die gleiche Zuf&#252;hrungsleistung, also die Preise auf demselben Markt ab (UA S. 18), musste es auf die genaue Marktabgrenzung nicht n&#228;her eingehen. Denn die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe keine Vergleichsmarktbetrachtung, sondern eine marktinterne Vergleichsanalyse angestellt, wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass zu dem ma&#223;geblichen Markt - legt man die erw&#228;hnten Ausf&#252;hrungen der Beklagten in dem angefochtenen Beschluss zugrunde - nicht nur die Zuf&#252;hrung zu Mehrwertdiensten aus den Mobilfunknetzen geh&#246;rt, sondern auch die Zuf&#252;hrung aus den Festnetzen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Im &#220;brigen k&#246;nnte die Revision aber auch dann nicht wegen des von der Beigeladenen ger&#252;gten Versto&#223;es gegen den &#220;berzeugungsgrundsatz (&#167; 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugelassen werden, wenn die von ihr geltend gemachte Aktenwidrigkeit vorl&#228;ge. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts w&#252;rde hierauf nicht beruhen. Die - die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses der Beklagten selbstst&#228;ndig tragende - Begr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr als Rechtsfolge bei der Auswahl der nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) zustehende Ermessen fehlerhaft ausge&#252;bt, bliebe durch den Verfahrensversto&#223; unber&#252;hrt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Von einer weiteren Begr&#252;ndung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet w&#228;re, zur Kl&#228;rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (&#167; 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 i.V.m. &#167; 159 Satz 1 VwGO und &#167; 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus &#167; 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. &#167; 52 Abs. 1 GKG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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