List view for cases

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    "date": "2021-03-18",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde ist erledigt.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 11. Dezember 2020 bis zum 16. März 2021 unzulässig war.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verurteilte befand sich in der Zeit vom 17. Februar 2020 bis zum 17. März 2020 und sodann – nach Vollstreckung einer Ersatzfreiheitstrafe in einer anderen Sache – vom 13. Mai 2020 bis zum 9. August 2020 in Untersuchungshaft und wurde durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts X vom 10. August 2020, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB angeordnet. Eine Anordnung, wonach die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), enthält das Urteil nicht, so dass der Verurteilte noch am selben Tag in Organisationshaft überführt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 13. August 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Direktorin des Landschaftsverbands Rheinland als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde um Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug. Mit Schreiben vom 21. August 2020 bestätigte diese den Eingang des Aufnahmeersuchens und teilte mit, ein Behandlungsplatz könne nicht sofort benannt werden. Noch am selben Tag berichtete der Leitende Oberstaatsanwalt aus X dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Fall und bat um Unterstützung bei der erforderlichen Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes für den Verurteilen. Auf jeweilige Nachfragen der Staatsanwaltschaft X teilte der Landschaftsverband Rheinland am 22. September 2020, 9. Oktober 2020, 19. Oktober 2020, 26. Oktober 2020 und 5. November 2020 mit, dass trotz fortlaufender Bemühungen mangels freier Kapazitäten ein Unterbringungsplatz für den Verurteilten nicht zur Verfügung stünde. Auch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bemühte sich bei der für die Verteilung von Unterbringungsplätzen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig – im Rhythmus von zwei Wochen – um einen Unterbringungsplatz für den Verurteilten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 beantragte der Verteidiger des Verurteilten, diesen „aus der Haft zu entlassen“. Die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X hat diesen als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Freiheitsstrafe bis zum Antritt der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgelegt und den Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, eine Entlassung bis zum Beginn des Maßregelvollzugs sei aufgrund der langjährigen und tiefgreifenden Suchtmittelproblematik nicht zu verantworten. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger für den Verurteilten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die lange Dauer der Organisationshaft verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten am 11. März 2021 zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15. März 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft den Senat in Kenntnis gesetzt, dass für den Verurteilten ab dem 17. März 2021 ein Platz in einer Klinik des Landschaftsverbands Rheinland zur Verfügung stehen würde. Der Verurteilte ist am 17. März 2021 in den Maßregelvollzug überführt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat sich mit der Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 17. März 2021 erledigt. Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie – wie geschehen – für erledigt zu erklären (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn sich die Beschwerde erledigt hat, ist diese als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit der bis zum 16. März 2021 vollzogenen Organisationshaft auszulegen. Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe – beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges – hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris). Dies führt zu der Feststellung, dass die vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war, soweit sie vom 11. Dezember 2020 bis zum 16. März 2021 vollzogen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Organisationshaft die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge und der richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vorbereitet und damit vom Grundsatz her zulässig ist (vgl. BVerfG a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die noch vertretbare Dauer der Organisationshaft kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn zur Bestimmung der noch vertretbaren Organisationsfrist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, gelten – nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 (a.a.O.) – die nachfolgend aufgeführten, jeweils zu beachtenden Grundsätze, die auch den Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Senats bilden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zunächst geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung herbeiführen (BVerfG a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Bestimmung der vertretbaren Organisationsfrist ist indes zu beachten, dass der Beginn der Vollstreckung neben der Rechtskraft des Urteils die vom hierfür zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger zu erstellende Bescheinigung der Vollstreckbarkeit voraussetzt. Etwaige Vollstreckungshindernisse gemäß §§ 455 ff. StPO müssen geprüft werden (BVerfG a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den erforderlichen Abläufen ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Maßregeleinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht der für die Strafvollstreckung zuständigen Justizverwaltung unterstellt sind, sondern die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterworfenen Landschaftsverbände zuständig sind (BVerfG a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Stellt sich nach Eingang des Aufnahmeersuchens bei dem zuständigen Landschaftsverband heraus, dass die Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes kurzfristig – etwa aufgrund eines bald freiwerdenden Therapieplatzes – möglich ist, so sind ein Zuwarten bis zur Bereitstellung des Behandlungsplatzes und die Fortdauer des Vollzugs der Organisationshaft zulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 26. September 2005 (a.a.O.) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung vorgehalten wird, weil der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden kann. Genügt die Vollstreckungsbehörde den Anforderungen an eine unverzügliche Stellung eines Aufnahmeersuchens nach Rechtskraft des Urteils und stellt sich unmittelbar heraus, dass ein Unterbringungsplatz derzeit nicht, wohl aber kurzfristig verfügbar ist, müsste der eingangs genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm folgend eine Unterbrechung der Organisationshaft mit der Folge der Haftentlassung angeordnet werden, obwohl der Verurteilte möglicherweise erst seit wenigen Tagen in Organisationshaft ist. Wäre es zutreffend, dass bei einem Zuwarten auf einen kurzfristig freiwerdenden Behandlungsplatz der weitere Vollzug der Organisationshaft in jedem Fall unzulässig wäre, würde dies faktisch dazu führen, dass zwecks Vermeidung einer Unterbrechung der Organisationshaft und einer Haftentlassung des Verurteilten fortwährend jederzeit verfügbare Behandlungsplätze bereitzustellen wären. Aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt aber gerade nicht die Pflicht zur Bereitstellung eines jederzeit verfügbaren Behandlungsplatzes, vielmehr ist ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Behandlungsplatz – bei Beachtung der Vorgabe einer unverzüglichen Anmeldung des Bedarfs – immanent. Der Intention des Bundesverfassungsgerichts folgend, keine unerfüllbaren Anforderungen an die Bereitstellung von Behandlungsplätzen zu stellen, ist ein kurzzeitiges – nach Auffassung des Senats wenige Wochen dauerndes – Zuwarten auf einen bald freiwerdenden Behandlungsplatz daher nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörden den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wird ein Behandlungsplatz allerdings erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes (vgl. BVerfG a.a.O.). Unzulässig ist die weitere Organisationshaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst, wenn diese Bemühungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>d.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich bedarf es eines verwaltungstechnischen Vollzugs der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung, was einen kurzen Zeitraum in Anspruch nimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen wurde bei dem hier zu beurteilenden Ablauf nicht hinreichend Rechnung getragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Staatsanwaltschaft hat nach dem am 10. August 2020 erfolgten Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts X am 13. August 2020 – und damit unverzüglich – bei der für den Maßregelvollzug zuständigen Stelle den Unterbringungsbedarf angemeldet. Auch ist der Landschaftsverband Rheinland als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde unmittelbar in die Prüfung einer Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug eingetreten, konnte aber einen Behandlungsplatz nicht sofort benennen, was dieser am 21. August 2020 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, und bemühte sich in der Folge um einen solchen. Die Staatsanwaltschaft hat unverzüglich dem Ministerium der Justiz berichtet, das sich wiederum bei der für die Verteilung von Unterbringungsplätzen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen fortwährend um einen Unterbringungsplatz für den Verurteilten bemühte. In der Folgezeit konnte ungeachtet regelmäßiger Nachfragen der Staatsanwaltschaft und des Ministeriums der Justiz zunächst kein Unterbringungsplatz für den Verurteilten bereitgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann der Senat keine Bemühungen feststellen, einen Unterbringungsplatz außerhalb des Landschaftsverbands Rheinland und ggf. auch in einem anderen Bundesland zu erhalten. Allerdings hätten solche Bemühungen in Anbetracht der COVID-19-Pandemie auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt. Angesichts des Umstands, dass bundesweit ganz erhebliche Einschränkungen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einschließlich des Maßregelvollzugs aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehen, ist die Organisation eines Behandlungsplatzes mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen sind nicht von den Vollstreckungsbehörden verschuldet, so dass kein staatlich verursachtes schuldhaftes Zögern vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs und unter Berücksichtigung der Besonderheiten aufgrund der COVID-19-Pandemie ist daher unter Abwägung aller Umstände festzustellen, dass der Vollzug der Organisationshaft seit dem 11. Dezember 2020 rechtswidrig war. Der Senat ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Lage aufgrund der Pandemie eine Bereitstellung bis zu diesem Zeitpunkt hätte ermöglicht werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.</p>\n      "
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