List view for cases

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    "date": "2021-03-10",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. M&#228;rz 2018 verpflichtet, den Antrag der Kl&#228;gerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 18. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Kosten des Verfahrens werden der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu je &#189; auferlegt. Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf&#228;hig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen eine Ordnungsverf&#252;gung, mit der ihr aufgegeben wurde, Schachtabdeckungen (&#220;bergabesch&#228;chte Schmutz- und Niederschlagswasser) auszutauschen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks ...... in ...(GB-Blatt ..., Gemarkung ..., Flur..., Flurst&#252;ck ...,...m&#178;). Das Grundst&#252;ck grenzt direkt an die...an und ist mit einem Endreihenhaus und daran angesetztem Carport bebaut. Das Reihenhaus der Kl&#228;gerin ist Teil einer aus insgesamt acht Elementen bestehenden Reihenhausanlage mit den weiteren Hausnummern.... Deren Eigent&#252;mer (mit Ausnahme der Hausnummer ...) sind die Beigeladenen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die streitgegenst&#228;ndlichen drei Sch&#228;chte befinden sich auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin: ein &#220;bergabeschacht f&#252;r Schmutzwasser und zwei &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Niederschlagswasser. Davon liegen der Schmutzwasserschacht und ein Niederschlagswasserschacht im Bereich des Carports und ein Niederschlagswasserschacht im Terrassenbereich. Letzterer dient der tieferliegenden Kellerentw&#228;sserung. Alle Sch&#228;chte sind Teil der von der gesamten Reihenhausanlage genutzten und f&#252;r diese bestimmte Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentw&#228;sserungsanlage, welche bereits seit den 60er Jahren besteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Nachdem im Jahre 2012 bis 2014 Kanalsanierungsma&#223;nahmen von der Beklagten durchgef&#252;hrt wurden und im Anschluss daran die angrenzenden Grundst&#252;cke &#252;berpr&#252;ft wurden, trat die Beklagte mit den betroffenen Grundst&#252;ckseigent&#252;mern mangelhafter Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen in Kontakt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 3. September 2014 wurde die Kl&#228;gerin durch die Beklagte aufgefordert, die Abdeckungen der &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser und Schmutzwasser, die nicht der DIN 1229 und EN 124 entspr&#228;chen, durch eine der DIN entsprechende Abdeckung auszutauschen. Hierf&#252;r wurde ihr eine Frist bis zum 10. November 2014 gesetzt. Gest&#252;tzt wurde die Forderung auf &#167; 10 Abs. 8 i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 10 Abs. 1-4 und 7 und &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung der Stadt...in der zurzeit g&#252;ltigen Fassung. Danach habe die Beklagte die Kl&#228;gerin aufzufordern, die vorgenannten M&#228;ngel zu beseitigen. Beigef&#252;gt war ein Auszug aus der Abwassersatzung (&#167; 10) und die Besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen der Beklagten (Stand: 30. September 2011).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin legte am 18. September 2014 Widerspruch ein. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, dass der Schacht den angeschlossenen Eigent&#252;mern geh&#246;re und es der Kl&#228;gerin nicht m&#246;glich sei, diesen Schacht ohne gleichzeitige Verpflichtung der &#252;brigen Miteigent&#252;mer zu &#228;ndern. Die pauschale Darlegung, dass die Abdeckung nicht der DIN 1229 und EN 124 entspr&#228;che, k&#246;nne so nicht nachvollzogen werden. Diese regelten nur die Frage, in welchem Ma&#223;e Aufsitz und Abdeckungen f&#252;r Verkehrsfl&#228;chen bestimmten Belastungen standzuhalten h&#228;tten. Die streitgegenst&#228;ndlichen Abdeckungen bef&#228;nden sich auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin und seien &#252;berhaupt keiner besonderen Belastung ausgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Vorsorglich und hilfsweise werde beantragt, im Wege der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung den vorhandenen Zustand zu genehmigen. Dieser werde auf &#167; 10 Abs. 8 Abwassersatzung gest&#252;tzt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Anlage einer gr&#246;&#223;eren Zahl von Bewohnern zu dienen bestimmt sei und sich nur zuf&#228;llig auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin bef&#228;nde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Es ergingen verschiedene Zwischennachrichten der Beklagten, dass die Bearbeitung des Widerspruchs noch Zeit in Anspruch n&#228;hme.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin berief sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 auf Verj&#228;hrung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Mit Widerspruchsbescheid vom 16. M&#228;rz 2018, zugestellt am 22. M&#228;rz 2018, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Nach den zitierten Rechtsvorschriften sei der Anschlussnehmer f&#252;r den jederzeit ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand und Betrieb der Entw&#228;sserungsleitungen und Einrichtungen einschlie&#223;lich des &#220;bergabeschachtes verantwortlich. Im vorliegenden Fall dienten die &#220;bergabesch&#228;chte den H&#228;usern...gemeinsam. Es bestehe eine Gemeinschaft im Sinne von &#167;&#167; 741, 744 BGB. Die Verwaltung der Entw&#228;sserungsanlage einschlie&#223;lich der &#220;bergabesch&#228;chte stehe den Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Bei einem gemeinsamen Anschluss f&#252;r mehrere Grundst&#252;cke seien die Eigent&#252;mer als Gesamtschuldner f&#252;r die Erf&#252;llung der Unterhaltungspflichten verantwortlich. Im Rahmen des Gesamtschuldverh&#228;ltnisses habe die Beklagte die Kl&#228;gerin als Gesamtschuldnerin aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Die Wahl obliege ihr. Eine Kostenteilung w&#228;re im Wege des Privatrechtes unter den jeweiligen Eigent&#252;mern der weiteren Reihenh&#228;user zu kl&#228;ren. Verj&#228;hrung sei nicht eingetreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Entw&#228;sserungsleitungen und Grundst&#252;cksabwasseranlagen m&#252;ssten den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen besonderen Vorschriften der Beklagten entsprechen. Dazu geh&#246;re die Unterhaltung der Anlagen und damit die Anpassung an die jeweils geltenden Regelungen. Die vorhandenen Abdeckungen entspr&#228;chen nicht den heutigen, aktualisierten DIN-Vorschriften. Der &#220;bergabeschacht sei nicht nur f&#252;r die Anschlussnehmer eine wichtige Kontrollm&#246;glichkeit, sondern auch bei Notf&#228;llen bed&#252;rfe es der erforderlichen Zug&#228;nglichkeit. Es gelte die DIN EN 124 bzw. DIN 1229, die Sch&#228;chte m&#252;ssten danach dauerhaft zug&#228;nglich sein. Die Anwendung der Norm sei auch f&#252;r die &#220;bergabesch&#228;chte unabh&#228;ngig von deren Befahrung anzuwenden. Aufgrund der Lage von zwei Deckeln unter dem Carport k&#246;nne eine Befahrung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere der Deckel des Regenwasserschachtes liege so, dass eine Befahrung m&#246;glich sei. Hier sei Gruppe 2 zu verwenden. Zwei von drei Sch&#228;chten, n&#228;mlich die beiden Regenwassersch&#228;chte, seien weder aus Gusseisen noch verzinktem Stahl. Keiner der drei Sch&#228;chte weise die erforderliche Kennzeichnung auf. Entsprechend seien die Schachtabdeckungen zu erneuern. Eine beantragte Ausnahmegenehmigung k&#246;nne nicht erteilt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Danach habe die Beklagte die Kl&#228;gerin erneut aufzufordern, die Abdeckung des &#220;bergabeschachtes f&#252;r Schmutzwasser sowie die &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage auszutauschen, bis sp&#228;testens 4. Mai 2018.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat am 19. April 2018 Klage erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Sie vertieft ihre bisherigen Ausf&#252;hrungen. Zudem sei es aufgrund der im Eigentum aller Eigent&#252;mer der Reihenhausanlage... stehenden Entw&#228;sserungsanlage rechtswidrig, dass die Beklagte allein die Kl&#228;gerin auf Ver&#228;nderung der Situation vor Ort in Anspruch nehme. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne alleine gar nichts ver&#228;ndern, ohne dass die Ver&#228;nderung der gesamten Entw&#228;sserungsanlage von allen angeschlossenen Miteigent&#252;mern beschlossen werde. Zudem k&#246;nne sie die anfallenden Kosten nicht auf die angrenzenden Miteigent&#252;mer abw&#228;lzen, solange diese nicht von der Beklagten ebenfalls auf &#196;nderung der Entw&#228;sserungsanlagen in Anspruch genommen w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Forderung der Beklagten, hochklassifizierte Schachtabdeckungen einzusetzen, so dass eine sichere Befahrung mit Kraftfahrzeugen m&#246;glich sei, sei unbegr&#252;ndet. Ebenso wie eine besondere Kennzeichnungspflicht. Die Schlachtabdeckungen k&#246;nnten nicht mit dem Pkw &#252;berfahren werden. Einer liege so dicht an der Hausecke, dass es vollkommen ausgeschlossen sei, hier mit dem Rad eines Pkw oder Lkw &#252;berhaupt hinzugelangen, ohne das Haus einzurei&#223;en. Die zweite Schachtabdeckung liege tats&#228;chlich unter dem Carport, allerdings so weit mittig zwischen den Carportpfosten, dass es auch hier ausgeschlossen sei, ein Kraftfahrzeug soweit au&#223;ermittig des Stellplatzes einzurangieren, dass man mit einem Rad &#252;ber diesen Deckel gelangen k&#246;nne. Daf&#252;r sei die Begrenzung durch die Carportpfosten viel zu eng gesetzt. Eine besondere Kennzeichnungspflicht gelte f&#252;r die Schachabdeckungen schon deshalb nicht, weil sie bereits in den 60ziger Jahren so wie sie dort l&#228;gen, eingebaut worden seien und zu diesem Zeitpunkt diese Kennzeichnungspflicht nicht bestanden habe. Die Anlage genie&#223;e insgesamt Bestandsschutz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Zumindest seien die Voraussetzungen f&#252;r eine Ausnahmegenehmigung f&#252;r den derzeit gegebenen Zustand erf&#252;llt. Hiermit habe sich die Beklagte &#252;berhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte sei auf den hilfsweisen Antrag der Kl&#228;gerin, im Wege der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung den vorhandenen Zustand zu genehmigen, nicht eingegangen. Es m&#252;sse davon ausgegangen werden, dass mit dem Widerspruchsbescheid der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wenigstens stillschweigend zur&#252;ckgewiesen worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. M&#228;rz 2018 aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. M&#228;rz 2018 den Antrag der Kl&#228;gerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 18. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung vertieft sie ihre bisherigen Gr&#252;nde aus dem Widerspruchsverfahren. Zudem f&#252;hrt sie aus, dass technische Anlagen nicht dem Bestandsschutz unterl&#228;gen. Sie m&#252;ssten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und seien somit an die jeweils geltenden Regelungen anzupassen. Nach den ma&#223;geblichen DIN-Vorschriften m&#252;sse bei Pkw-Parkfl&#228;chen mindestens Klasse B 125 eingebaut werden, unabh&#228;ngig von der aktuellen Befahrung durch einen Pkw. Dies treffe auf die Schachtabdeckungen f&#252;r Schmutzwasser und einen f&#252;r Regenwasser zu. Da diese sich beide im Carport bef&#228;nden, m&#252;ssten sie tagwasserdicht abgedeckt werden. F&#252;r die Kellerentw&#228;sserung der Reihenh&#228;user sei eine eigene, tiefer liegende Regenwasserleitung sowie ein &#220;bergabeschacht vorhanden. Diese Schachtabdeckung befinde sich im Garten. Hier gelte die Klasse A 15. Die Schachtabdeckung m&#252;sse mit Bel&#252;ftungsschlitzen hergestellt werden. Die angesprochene Kennzeichnung diene als erg&#228;nzender Beweis, dass die derzeit vorhandenen Schachtabdeckungen nicht den DIN-Vorschrift entspr&#228;chen. Bei allen drei Schachtabdeckungen handele es sich um Grubenabdeckungen. Diese entspr&#228;chen nicht den anerkannten Regeln der Technik und seien auch sehr schwer. Solche Abdeckungen lie&#223;en sich nur mithilfe von zwei Personen &#246;ffnen. Vom &#220;bergabeschacht aus m&#252;sse insbesondere bei Notf&#228;llen wie zum Beispiel Verstopfungen in der Anschlussleitung bzw. Kanaleinbruch in der Stra&#223;e mit einem Einstau in den Grundst&#252;cksanschlussleitungen sofort reagiert werden. Daf&#252;r m&#252;sse sich der Schacht aber problemlos durch eine Person &#246;ffnen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Zu dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe sie im Widerspruchsbescheid eine ablehnende Entscheidung getroffen. Diese k&#246;nne aus den Erl&#228;uterungen im Widerspruchsbescheid nicht erteilt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschl&#252;ssen vom 3. Juli 2018 wurden die &#252;brigen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer der Reihenhausanlage beigeladen. Diese haben zum Verfahren inhaltlich keine Stellung genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Im Laufe des Klagverfahrens haben sich teilweise die Eigentumsverh&#228;ltnisse ver&#228;ndert. Die bisherigen Eigent&#252;mer wurden entsprechend aus dem Verfahren mit Aufhebungsbeschl&#252;ssen vom 20. Januar 2021, 27. Januar 2021 und 24. Februar 2021 entlassen sowie die dem Gericht gegen&#252;ber benannten neuen Eigent&#252;mer (d.&#8239;h. ohne... ) mit Beschl&#252;ssen vom 14. Januar 2021 beigeladen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schrifts&#228;tze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>1) Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage gegen &#8222;den Bescheid vom 9. M&#228;rz 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. M&#228;rz 2018&#8220; (&#167; 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage nach &#167; 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn es handelt sich bei dem &#228;u&#223;erlich formlosen Schreiben der Beklagten vom 3. September 2014 mit der Aufforderung zum Austausch der Schachtabdeckungen auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin qualitativ unzweifelhaft um eine Verf&#252;gung einer Beh&#246;rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des &#246;ffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach au&#223;en, mithin um einen Verwaltungsakt im Sinne von &#167; 106 Abs. 1 LVwG. Im &#220;brigen hat die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 16. M&#228;rz 2018 dem Schreiben Verwaltungsaktqualit&#228;t beigemessen (&#8222;Aufforderungsbescheid vom 3. September 2014&#8220;) und sachlich &#252;ber den Widerspruch der Kl&#228;gerin entschieden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist zudem als alleinige und ausdr&#252;cklich benannte Adressatin des sie belastenden Verwaltungsaktes (auch ohne die fakultativ beigeladenen Eigent&#252;mer der &#252;brigen Reihenh&#228;user...... ) klagebefugt im Sinne von &#167; 42 Abs. 2 VwGO. Im &#220;brigen ergibt sich dies aus dem bei einer gemeinschaftlichen Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage &#8211; wie vorliegend &#8211; anzuwendenden &#167; 744 BGB (siehe hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris, Rn. 37; Beschluss vom 10. Januar 2020 &#8211; 2 O 7/19 &#8211;). Nach dessen Abs. 1 steht den Eigent&#252;mern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zwar nur gemeinsam zu. Da &#167; 744 Abs. 2 BGB jedoch ebenfalls bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Ma&#223;regeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen, ist die Prozessf&#252;hrungsbefugnis der Kl&#228;gerin auch aus diesem Grund unzweifelhaft. Bei der streitgegenst&#228;ndlichen Anordnung handelt es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt an die Mitglieder der Gemeinschaft insgesamt (bzw. an die Gemeinschaft).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist selbst die &#8211; hier erfolgte &#8211; fakultative Beiladung der gegen&#252;ber dem Gericht benannten Mitglieder der Gemeinschaft gem. &#167; 65 Abs. 1 VwGO nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Schleswig nicht erforderlich. Dies folgt auch aus der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden vergleichbaren Vorschrift &#167; 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 Satz 3 der Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung der Stadt... vom 24. Oktober 1991 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2013 (Abwassersatzung), wonach bei einem gemeinsamen Anschluss f&#252;r mehrere Grundst&#252;cke die Eigent&#252;merinnen und Eigent&#252;mer der beteiligten Grundst&#252;cke f&#252;r die Erf&#252;llung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist nach erfolglosem Widerspruchverfahrens (&#167; 68 VwGO) fristgerecht am 19. April 2018 nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. M&#228;rz 2018 erhoben worden (&#167; 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Bescheid vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. M&#228;rz 2018 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufforderung zum Austausch der Abdeckungen der &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser (zwei) und Schmutzwasser (einer) ist &#167; 30 Landeswassergesetz i.&#8239;d.&#8239;F.&#8239;11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 91), zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 680) (LWG) i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 der Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung der Stadt...vom 24. Oktober 1991 in der Fassung der 6. &#196;nderungssatzung vom 18. Dezember 2013 (Abwassersatzung). Dies sind die zum hier ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 16. M&#228;rz 2018 in Kraft befindlichen Fassungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach &#167; 30 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Die Befugnis zum Erlass von Satzungen stellt eine ausreichende Grundlage f&#252;r die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris Rn. 26-27; so auch OVG L&#252;neburg, Urteil vom 10. Januar 2012 &#8211; 9 KN 162/10 &#8211;, juris Rn. 71; VG Neustadt &lt;Weinstra&#223;e&gt;, Beschluss vom 28. Februar 2013 &#8211; 4 L 44/13.NW &#8211;, juris Rn. 36). Denn die Erm&#228;chtigung zur Schaffung der &#246;ffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so einger&#228;umten Anstaltsgewalt das Benutzungsverh&#228;ltnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 &#8211; 15 B 354/09 &#8211;, juris Rn. 12). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Erm&#228;chtigung, den ordnungsgem&#228;&#223;en Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.&#8239;a.&#8239;O., juris Rn. 17 ff.). Von diesem Erm&#228;chtigungsrahmen hat die Beklagte mit der zitierten Abwassersatzung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abwassersatzung bestehen nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Formelle Bedenken sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Bei dem Stadtverordneten-Kollegium als beschlie&#223;endes Organ handelt es sich um die zust&#228;ndige Stadtvertretung gem. &#167;&#167; 7, 27 Abs. 5 GO i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 2 Abs. 1 Hauptsatzung der verbandszust&#228;ndigen beklagten Gemeinde. Die notwendige &#246;rtliche Bekanntmachung der Abwassersatzung in der Ursprungsfassung vom 24. Oktober 1991 erfolgte entsprechend den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorgaben des &#167; 68 Satz 1, 3 LVwG in der Fassung vom 19. M&#228;rz 1979 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 181), zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 18. Oktober 1988 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 196) i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167;&#167; 2, 5 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 378) und &#167; 16 der Hauptsatzung der Beklagten vom 18. April 1991 in den...Nachrichten am 28. Oktober 1993. Die Fassung der 6. &#196;nderungssatzung vom 18. Dezember 2013 wurde entsprechend &#167; 30 Abs. 3 Satz 2 LWG i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 1 Abs. 1 Nr. 3, &#167; 6 Abs. 1, &#167; 4 der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 527), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 8. November 2013 (GVOBl. Schl.-H.&#8239;S. 439) und &#167; 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 20. M&#228;rz 2003 in der Fassung der 3. &#196;nderungssatzung vom 30. M&#228;rz 2010 durch Bereitstellung im Internet gem&#228;&#223; der in der m&#252;ndlichen Verhandlung dargestellten &#252;blichen Praxis (w&#246;rtliche Wiedergabe der bekanntzumachenden &#196;nderungsfassung und Gesamtfassung der Satzung in der geltenden Fassung) und Hinweis in den......Nachrichten am 20. Dezember 2013 unter Angabe der Internetadresse www.....de &#246;rtlich bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Materielle Satzungsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Die Abwassersatzung verst&#246;&#223;t insbesondere nicht gegen das Zitiergebot gem&#228;&#223; &#167; 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG und der in der Rechtsprechung in der j&#252;ngeren Vergangenheit hierzu aufgezeigten Anforderungen daran (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2017 &#8211; 2 KN 3/15 &#8211;; Urteil vom 27. Juni 2019 &#8211; 2 KN 1/19 &#8211;; Urteil vom 3. September 2019 &#8211; 2 KN 4/16 &#8211;; Urteil vom 13. Februar 2020 &#8211; 2 LB 16/19 &#8211;; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 &#8211; 4 A 209/17 &#8211;; Urteil vom 6. M&#228;rz 2019 &#8211; 4 A 115/16 &#8211;; Urteil vom 8. Dezember 2020 &#8211; 4 A 347/18 &#8211;, jeweils zitiert nach juris). Dass mit &#167;&#167; 1, 6 und 8 KAG Normen angef&#252;hrt wurden, die au&#223;erhalb der Geb&#252;hren- und Beitragserhebung &#252;berfl&#252;ssig sind &#8211; wie vorliegend im Bereich der allgemeinen Abwassersatzung &#252;ber die Abwasserbeseitigungspflicht und damit zusammenh&#228;ngender Anschluss- und Benutzungspflichten/-rechte &#8211;, stellt keinen Versto&#223; gegen das Zitiergebot dar. Denn es l&#228;uft nicht dessen Sinn und Zweck zuwider, einerseits dem Adressaten die &#220;berpr&#252;fung des Erm&#228;chtigungsrahmens zu erm&#246;glichen und andererseits, dass der Berechtigte (Satzungsgeber) sich des eigenen Pr&#252;fprogramms vergewissert. Die Nennung l&#228;uft allenfalls ins Leere, da von der Erm&#228;chtigung zum Erlass von in Rechte eingreifender Normen im Bereich des Abgabenrechts durch die Abwassersatzung noch gar kein Gebrauch gemacht wurde. Allein der Verweis auf eine andere Abgabensatzung (vgl. hier &#167; 16 Abwassersatzung) stellt kein Gebrauchmachen in diesem Sinne dar: mit dieser Norm ist weder die direkte Abgabenerhebung verbunden &#8211; diese fu&#223;t vielmehr erst auf einer zu erlassenden Abgabensatzung &#8211; noch setzt ihrerseits die Abgabensatzung eine Erw&#228;hnung in der Abwassersatzung voraus. Deren Erm&#228;chtigungsgrundlage findet sich auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung direkt in &#167; 30 Abs. 3 Satz 5 LWG i.&#8239;V.&#8239;m. dem KAG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Aber selbst f&#252;r den Fall, dass der Verweis auf eine andere Satzung (&#167; 16 Abwassersatzung) bereits zum Zitat der entsprechenden Erm&#228;chtigungsgrundlage (&#8222;&#167;&#167; 1, 6 und 8 KAG&#8220;) n&#246;tigen w&#252;rde, w&#228;re dieser Anforderung vorliegend Gen&#252;ge getan. Der dann allerdings anzunehmende Versto&#223; gegen das Zitiergebot dadurch, dass &#167; 2 KAG nicht genannt wird, w&#252;rde allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des hier im Bereich der abwasserrechtlichen Ordnungsverf&#252;gung nicht ma&#223;geblichen &#167; 16 Abwassersatzung f&#252;hren (vgl. zur Teilnichtigkeit VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2007 &#8211; 4 A 28/07; Urteil vom 21. Januar 2020 &#8211; 4 A 249/16 &#8211;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Der angefochtene Bescheid vom 3. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides steht mit der Abwassersatzung in Einklang und ist daher rechtm&#228;&#223;ig ergangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die Anordnung zum Austausch der Schachtabdeckungen auf dem Schmutzwasser- und den beiden Regenwassersch&#228;chten findet ihre Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung. Danach kann die Stadt &#8211; die Beklagte &#8211; jederzeit fordern, dass die Entw&#228;sserungsleitungen und Einrichtungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaiger besonderer Vorschriften der Stadt entsprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Bei den auf dem kl&#228;gerischen Grundst&#252;ck befindlichen &#220;bergabesch&#228;chten einschlie&#223;lich Abdeckungen handelt es sich zun&#228;chst um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Vorgaben in &#167; 10 Abwassersatzung, welcher sich mit der Art und Ausf&#252;hrung der Anschl&#252;sse an die Abwasseranlage befasst. &#167; 1 Abwassersatzung definiert hingegen, was in Abgrenzung dazu zur Abwasseranlage z&#228;hlt. Danach betreibt und unterh&#228;lt die Beklagte zur Erf&#252;llung der &#246;ffentlichen Aufgabe der &#246;ffentlichen Abwasserbeseitigung die unsch&#228;dliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als &#246;ffentliche Einrichtungen (Abs. 1 Satz 1). Zur Erf&#252;llung dieses Zweckes sind und werden von der Stadt Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Stadt als &#246;ffentliche Einrichtung im Trennverfahren &#8211; wie vorliegend &#8211; und im Mischverfahren betrieben und unterhalten werden (Abs. 4 Satz 1). Welche Teile zur Abwasseranlage geh&#246;ren, definiert &#167; 1 Abs. 6 Abwassersatzung. Unter Buchst. c) werden die Grundst&#252;cksanschlusskan&#228;le vom Stra&#223;enkanal bis zur Grundst&#252;cksgrenze angef&#252;hrt. Anlagenteile, die hinter der Grundst&#252;cksgrenze liegen, werden in &#167; 1 Abs. 6 Abwassersatzung nicht aufgez&#228;hlt. Daraus folgt, dass alle Anlagenteile bis zur Grundst&#252;cksgrenze zu der (&#246;ffentlichen) zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geh&#246;ren, hingegen diejenigen Anlagenteile auf dem privaten Grundst&#252;ck der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage zuzuordnen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Abwassersatzung soll jedes Grundst&#252;ck unter den Voraussetzungen des &#167; 4 Abs. 1 einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutzwasser- und an den Regenwasserkanal. &#167; 10 Abs. 2 Abwassersatzung bestimmt, dass Lage, F&#252;hrung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des &#220;bergabeschachtes die Stadt bestimmt (Satz 1 1. Halbsatz). F&#252;r jede Anschlussleitung ist ein &#220;bergabeschacht m&#246;glichst unmittelbar an der Grundst&#252;cksgrenze herzustellen (Satz 2). Die &#220;bergabesch&#228;chte sind mit einer Lichtweite von mindestens 80 cm mit offenem Durchlaufgerinne auszuf&#252;hren und bis Gel&#228;ndeoberkante hochzuf&#252;hren (Satz 3). Die Anlagen sind gem&#228;&#223; den besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen auszuf&#252;hren (Satz 4). &#167; 10 Abs. 3 Abwassersatzung wiederum regelt, dass die Herstellung, Erneuerung und Ver&#228;nderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Entw&#228;sserungsleitung und Einrichtungen einschlie&#223;lich des &#220;bergabeschachtes der Anschlussnehmerin oder dem Anschlussnehmer obliegen. Die Arbeiten m&#252;ssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgef&#252;hrt werden. Nach &#167; 10 Abs. 7 Satz 1 Abwassersatzung ist die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer f&#252;r den jederzeit ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand und Betrieb der Entw&#228;sserungsleitungen und Einrichtungen einschlie&#223;lich des &#220;bergabeschachtes verantwortlich. Satz 4 der Vorschrift spricht erneut vom &#8222;Anschluss&#8220;. Aus der Gesamtschau dieser Vorgaben und unterschiedlichen Bezeichnungen f&#252;r die (Teile der) Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage ergibt sich f&#252;r das Gericht, dass der &#220;bergabeschacht zur Einrichtung geh&#246;rt. Deshalb bedurfte es auch keiner ausdr&#252;cklichen Benennung des &#220;bergabeschachtes in &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung, wie es z.&#8239;B. in &#167; 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Abwassersatzung &#8211; &#252;berfl&#252;ssigerweise &#8211; geschehen ist. Denn dass der &#220;bergabeschacht auch ohne ausdr&#252;ckliche Benennung zur (Gesamt-)Einrichtung &#8222;Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage&#8220; geh&#246;rt ergibt sich daraus, dass dieser zusammen mit der Anschlussleitung als &#8222;Anlage&#8220; umschrieben wird (&#167; 10 Abs. 2 Satz 1, 4 Abwassersatzung) und die Entw&#228;sserungsleitungen, Einrichtungen einschlie&#223;lich &#220;bergabeschacht als &#8222;Anschluss&#8220; (&#167; 10 Abs. 7 Satz 1, Satz 4 Abwassersatzung) bezeichnet werden. Es hei&#223;t in &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 nicht &#8222;zuz&#252;glich&#8220; &#220;bergabeschacht, sondern &#8222;einschlie&#223;lich&#8220;, was bereits nach dem Wortlaut die Zugeh&#246;rigkeit zur Einrichtung in sich tr&#228;gt. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift (&#167; 10 Abwassersatzung) w&#228;re es nicht erkl&#228;rlich, dass gerade der Knotenpunkt zwischen der &#246;ffentlichen Einrichtung und der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage &#8211; der &#220;bergabeschacht &#8211; anders als z.&#8239;B. die Entw&#228;sserungsleitung oder andere Einrichtungen (welche?) nicht den Anforderungen an einen ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand und an die allgemein anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Vorschriften der Stadt gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung zu entsprechen braucht, dies jedoch nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 Abwassersatzung aber gerade der Fall ist. Davon, dass die &#220;bergabesch&#228;chte nach der Satzung zur Einrichtung z&#228;hlen, ist auch die Beklagte nach ihren Ausf&#252;hrungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung unzweifelhaft ausgegangen, ebenso, wie der Kl&#228;gervertreter.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Aus der Verpflichtung im Sinne des &#167; 10 Abs. 2 Satz 4 Abwassersatzung, dass die (Grundst&#252;cksentw&#228;sserungs-)Anlagen gem&#228;&#223; den besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen auszuf&#252;hren sowie die Herstellung, Erneuerung und Ver&#228;nderung und die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgef&#252;hrt werden m&#252;ssen (&#167; 10 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung) folgt in Verbindung mit &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Defiziten mittels Bescheid durchzusetzen (zu einer vergleichbaren Konstellation: vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris Rn. 28).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass mehrere Grundst&#252;cke &#252;ber einen Grundst&#252;cksanschlusskanal entw&#228;ssern &#8211; wie vorliegend &#8211;, ist ebenfalls mit dem geltenden Satzungsrecht vereinbar. Zwar soll jedes Grundst&#252;ck einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutzwasser- und an den Regenwasserkanal (&#167; 10 Abs. 1 Satz 1 Abwassersatzung). Auf Antrag kann ein Grundst&#252;ck zwei oder mehrere Anschl&#252;sse erhalten (&#167; 10 Abs. 1 Satz 2 Abwassersatzung). Dar&#252;ber hinaus kann die Beklagte bei Vorliegen besonderer Verh&#228;ltnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundst&#252;cke einen gemeinsamen Anschluss erhalten (&#167; 10 Abs. 1 Satz 3 Abwassersatzung). So liegt der Fall hier. Dass es sich bei den &#220;bergabesch&#228;chten f&#252;r Schmutz- und Niederschlagswasser aufgrund der funktionalen Zusammengeh&#246;rigkeit des gesamten Anschlussleitungssystems einschlie&#223;lich &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r die acht Reihenh&#228;user um eine gemeinschaftliche Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage handelt, die durch die Gemeinschaft im Sinne von &#167;&#167; 741 ff. BGB der Hauseigent&#252;mer betrieben wird, ist unstreitig und wurde bereits ausgef&#252;hrt. Hierzu geh&#246;ren auch die streitgegenst&#228;ndlichen Sch&#228;chte, die auf dem Flurst&#252;ck... belegen sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, in wessen Eigentum das Flurst&#252;ck belegen ist (wobei vorliegend tats&#228;chlich die Kl&#228;gerin Eigent&#252;merin ist). Denn die Kl&#228;gerin ist Mitglied der Gemeinschaft gem. &#167; 741 BGB, weil das Schmutz- und Niederschlagswasser aller acht Reihenh&#228;user gesammelt wird und erst an der Grundst&#252;cksgrenze in die &#246;ffentliche Einrichtung zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung einflie&#223;t. Es liegen keine Anhaltspunkte &#8211; auch nicht nach R&#252;ckfrage an die Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#8211; daf&#252;r vor, dass der gemeinsame Anschluss nicht genehmigt und grundbuchlich gesichert ist (vgl. &#167; 10 Abs. 1 Satz 4 Abwassersatzung). Selbst ein etwaiges Fehlen einer schriftlichen Festlegung und grundbuchlichen Sicherung trotz grundst&#252;cksgrenz&#252;berschreitender Ausdehnung der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage w&#228;re im Kontext des Verlangens des Austausches der Schachtabdeckungen unsch&#228;dlich. Das OVG Schleswig hat in einem vergleichbaren Fall ausgef&#252;hrt, dass dies f&#252;r zuk&#252;nftige Gestaltungen zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht aber als Voraussetzung f&#252;r den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren (Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris, Rn. 34). Dies kommt auch hier zum Tragen, da unstreitig die bem&#228;ngelten Schachtabdeckungen bereits in den 60er Jahren auf dem Grundst&#252;ck hergestellt wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die drei Schachtabdeckungen entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.&#8239;S.&#8239;v. &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 (i.&#8239;V.&#8239;m. Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1) Abwassersatzung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass einerseits die Anlage selbst jederzeit einen ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand aufweisen muss und andererseits die Beklagte diesen Zustand anhand der allgemeinen Regeln der Technik und ihrer besonderen Vorschriften jederzeit fordern kann. Aus der Verwendung des Begriffes &#8222;jederzeit&#8220; wird die dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und besonderen Vorschriften der Stadt unzweifelhaft deutlich; Bestandsschutz besteht entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Verweist der Gesetzgeber in gesetzlichen Bestimmungen &#8211; wie hier in &#167; 10 Abwassersatzung &#8211; auf die &#8222;Regeln der Technik&#8220; und nimmt er diese dadurch in seinen Regelungswillen auf, werden die Regeln der Technik nicht ihrerseits selbst zu Rechtsnormen. Welche anerkannten Regeln der Technik bestehen und wie sie mit Blick auf den Einzelfall anzuwenden sind, hat das Tatsachengericht zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 03. September 2003 &#8211; 7 B 6.03 &#8211;, juris, Rn. 19). Bezogen auf DIN-Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass das Deutsche Institut f&#252;r Normung keine Rechtsetzungsbefugnisse hat. Rechtliche Relevanz erlangen die von ihm erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht, weil sie eigenst&#228;ndige Geltungskraft besitzen, sondern nur, soweit sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erf&#252;llen, die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt. Werden sie, wie dies beim Bau und beim Betrieb von Abwasseranlagen geschehen ist, vom Gesetzgeber rezipiert &#8211; dabei reicht es aus, dass der Gesetzgeber in die Norm &#8222;die allgemein anerkannten Regeln der Technik&#8220; aufnimmt und nicht die jeweils konkrete Regel i.&#8239;S.&#8239;d. DIN-Vorschrift &#8211;, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie n&#228;her konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 &#8211; 4 B 175.96 &#8211;, juris, Rn. 3). Mit dem in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung gekl&#228;rten Begriff der anerkannten Regeln der Technik lassen sich diejenigen Prinzipien und L&#246;sungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bew&#228;hrt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 &#8211; 2 BvL 8/77 &#8211; BVerfGE 49, 89, 135; BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 &#8211; 8 C 28.90 &#8211; Buchholz 401.64 &#167; 7 AbwAG Nr. 2 und Beschluss vom 4. August 1992 &#8211; 4 B 150.92 &#8211; Buchholz 406.25 &#167; 3 BImSchG Nr. 9; vgl. auch &#167; 2 Abs. 10 UGB-E). DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierf&#252;r als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualit&#228;t von anerkannten Regeln der Technik und begr&#252;nden auch keinen Ausschlie&#223;lichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis &#252;berwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Das wird h&#228;ufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normaussch&#252;sse des Deutschen Instituts f&#252;r Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen geh&#246;ren auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 &#8211; 4 C 33-35.83 &#8211; BVerwGE 77, 285). Sie begr&#252;nden eine tats&#228;chliche Vermutung daf&#252;r, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schlie&#223;en den R&#252;ckgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Beh&#246;rden, die im Rahmen des einschl&#228;gigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, d&#252;rfen dabei auch aus Quellen sch&#246;pfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 &#8211; 4 B 175.96 &#8211;, juris, Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hat die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik in &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung ausdr&#252;cklich aufgenommen, die mithin Tatbestandsmerkmal geworden sind. Die konkret anzuwendenden DIN-Vorschriften ergeben sich wiederum aus der im Einzelfall zu betrachtenden Anlage, hier die Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage Abwasser, &#220;bergabesch&#228;chte/Schachtabdeckungen. F&#252;r diese gelten insbesondere die DIN 1986-100 und DIN EN 124 bzw. DIN 1229, die die Beklagte in ihren zus&#228;tzlichen &#8222;Besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen&#8220; zitiert. Diese wiederum gelten gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Satz 4 Abwassersatzung explizit und stellen i.&#8239;S.&#8239;v. &#167; 10 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung einzuhaltende &#8222;besondere Vorschriften der Stadt&#8220; dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die &#8222;Besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen&#8220; (Stand: 30. September 2011 und 1. September 2020) geben u. a. vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Alle Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen sind nach der &#8222;Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung der Stadt...&#8220; in der jeweils g&#252;ltigen Fassung und gem. DIN EN 752, 12056, 1610 und DIN 1986-100 &#8222;Entw&#228;sserungsanlagen f&#252;r Geb&#228;ude und Grundst&#252;cke&#8220; auszuf&#252;hren. Liegt der Schmutzwasser&#252;bergabeschacht weniger als 5 m von Geb&#228;ude&#246;ffnungen (Fenster, T&#252;ren) entfernt und sind Geruchsbel&#228;stigungen zu erwarten, so kann der Schacht mit einer Schachtabdeckung ohne L&#252;ftungsschlitze hergestellt werden. Sch&#228;chte in Garagen und Carports sind tagwasserdicht abzudecken. Die Einstiegs&#246;ffnung (des &#220;bergabeschachts) muss eine Lichtweite von mind. 0,60 m Durchmesser haben. Sie ist mit einer DIN-gerechten Begu-Abdeckung bzw. Abdeckung nach EN 124 bzw. DIN 1229 so abzudecken, dass der Schacht im Bedarfsfalle jederzeit sichtbar und zug&#228;nglich ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Nach DIN 1986-100 Ziffer 6.7 sind die Sch&#228;chte mit Abdeckungen nach DIN 1229 und den Normen der Reihe DIN EN 124 zu versehen. Sch&#228;chte und Abdeckungen m&#252;ssen die Verkehrslast entsprechend der Klassifizierung sicher tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die DIN EN 124-1 &#8222;Aufs&#228;tze und Abdeckungen f&#252;r Verkehrsfl&#228;chen &#8211; Teil 1: Definitionen, Klassifizierung, allgemeine Baugrunds&#228;tze, Leistungsanforderungen und Pr&#252;fverfahren; Deutsche Fassung EN 124-1:2015 wiederum hat folgenden Anwendungsbereich (Ziffer 1):</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><em>&#8222;Diese Europ&#228;ische Norm gilt f&#252;r Abdeckungen und Aufs&#228;tze mit einer lichten Weite bis einschlie&#223;lich 1.000 mm zum Abdecken von Abl&#228;ufen, Einstieg- und Kontrollsch&#228;chten in Fl&#228;chen, die f&#252;r Fu&#223;g&#228;nger- und/oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Sie legt Definitionen, die Klassifizierung, allgemeine Baugrunds&#228;tze, Leistungsanforderungen und Pr&#252;fverfahren fest f&#252;r Aufs&#228;tze und Abdeckungen nach (u.&#8239;a.) &#8211; EN 124-4 f&#252;r Aufs&#228;tze und Abdeckungen aus Stahlbeton.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Hierauf bezieht sich auch die normative Verweisung in Ziffer 2 der DIN EN 124-1 (DIN EN 124-4:2015).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Danach ist zun&#228;chst festzuhalten, dass diese DIN nicht nur &#252;ber die besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen der Beklagten Anwendung findet, indem ausdr&#252;cklich eine Abdeckung hiernach gefordert ist (Ziffer 3 letzter Satz), sondern diese auch nach ihrem selbst vorgegebenen Anwendungsbereich vorliegend Beachtung zu finden hat. Denn sie gilt explizit f&#252;r Bereiche, in denen (nur) Fu&#223;g&#228;ngerverkehr und kein Fahrzeugverkehr stattfindet. Dies trifft auf die Schachtabdeckung Regenwasser im Terrassenbereich zu, aber auch f&#252;r die beiden Abdeckungen im Carport, selbst nach der Argumentation der Kl&#228;gerin, dass aufgrund der Lage keine Befahrung mit einem Kraftfahrzeug m&#246;glich sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;gerin ist jedoch nicht darin zuzustimmen, dass die DIN EN 124-1 deshalb keine Anwendung findet, weil kein Fu&#223;g&#228;ngerverkehr im Sinne eines &#246;ffentlichen Verkehrs stattfindet, sondern allenfalls sie und ihr Lebensgef&#228;hrte das Carport und die Terrasse betreten w&#252;rden. Denn die Anwendbarkeit ist weder ausdr&#252;cklich noch nach Sinn und Zweck auf &#8222;&#246;ffentliche&#8220; Verkehre beschr&#228;nkt. So findet sich bereits die Begrifflichkeit &#8222;&#246;ffentlich&#8220; nirgendwo in der DIN wieder. Verkehr ist nach der allgemeinen Wortbedeutung die Bef&#246;rderung, Bewegung von Fahrzeugen, Personen, G&#252;tern, Nachrichten auf daf&#252;r vorgesehenen Wegen (www.duden.de/Rechtschreibung/Verkehr). Diese kann aber auch im nicht&#246;ffentlichen Raum stattfinden, wie auch auf dem Grundst&#252;ck &#8211; Carport, Terrasse &#8211; der Kl&#228;gerin durch sie selbst, Mitbewohner, Nachbarn als Mitglieder der Gemeinschaftsanlage, Besucher, ggf. Bedienstete der Abfallwirtschaft aufgrund der hinter den Sch&#228;chten belegenen Abfallbeh&#228;lter sowie Bedienstete der Beklagten bei etwaigen &#220;berwachungs- und Kontrollma&#223;nahmen. Zudem w&#252;rde es die Anwendbarkeit der DIN EN 124 ins Gegenteil verkehren, wenn gerade die von ihr umfassten &#220;bergabesch&#228;chte der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen, die aus der Natur der Sache heraus aufgrund ihrer grunds&#228;tzlichen Belegenheit auf Privatgrundst&#252;cken nicht der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich sind, herausgenommen w&#252;rden. Dies entspr&#228;che nicht dem Sinn und Zweck der Ber&#252;cksichtigung dieser DIN f&#252;r gerade ebendiese Anlagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Da die lichte Weite der Einstiegs&#246;ffnung des &#220;bergabeschachtes nach den &#8222;Besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen&#8220; mind. 600 mm Durchmesser haben muss, nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 3 Abwassersatzung sogar 800 mm &#8211; was nach den Angaben der Beklagten auch tats&#228;chlich der Fall ist &#8211;, fallen die streitgegenst&#228;ndlichen &#220;bergabesch&#228;chte auch im Speziellen unter die DIN EN 124.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Nach der Klassifizierung in Ziffer 4 der DIN EN 124-1 sind Abdeckungen basierend auf den in Tabelle 4 angegebenen Pr&#252;fkr&#228;ften einer bestimmten (benannten) Klasse zuzuordnen (Ziffer 4.1). D.&#8239;h. dies ist eine kategorische Vorgabe, die allein die Frage aufwirft, welcher Klasse die Abdeckung zuzuordnen ist, nicht aber, ob sie &#252;berhaupt einer Klasse zuzuordnen ist. Die Klassifizierung erfolgt in Verbindung mit dem Verwendungszweck in Abh&#228;ngigkeit der Einbaustelle. Im Zweifelsfall soll die n&#228;chsth&#246;here Klasse gew&#228;hlt werden (Ziffer 4.2). Danach fallen in Gruppe 1 (mindestens Klasse A 15) Fl&#228;chen, die ausschlie&#223;lich von Fu&#223;g&#228;ngern und Radfahrern benutzt werden k&#246;nnen und in Gruppe 2 (mindestens Klasse B 125) Fu&#223;g&#228;ngerzonen und vergleichbare Fl&#228;chen, PKW-Parkfl&#228;chen und PKW-Parkdecks.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hat die Beklagte die Abdeckungen auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin der Gruppe 2 zugeordnet, wogegen zumindest hinsichtlich der beiden Abdeckungen im Carport keine rechtlichen Bedenken bestehen, da es sich zum einen um einen PKW-Stellplatz handelt und zum anderen im Zweifel die n&#228;chsth&#246;here Gruppe anzuwenden ist. Hierauf hat die Beklagte die Gruppe 2 auch bezogen, nicht hingegen auf die Regenwasserschachtabdeckung im Terrassenbereich, wie sie noch einmal in der Klageerwiderung ausgef&#252;hrt hat (&#8222;Klasse A 15&#8220;). Der Einwand der Kl&#228;gerin in Bezug auf Ungeeignetheit der Fl&#228;che als Pkw-Stellpatz aufgrund der Belegenheit der Carportpfosten ist ohne Belang, da das Carport mit seinen Begrenzungen durch Holzpfosten jederzeit zur&#252;ckgebaut werden kann. Im &#220;brigen ergibt sich aus der in der m&#252;ndlichen Verhandlung gemeinsam in Augenschein genommenen Abbildungen, insbesondere Abbildung 1, dass diese Behauptung unzutreffend ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r Abdeckungen verwendete Werkstoffe &#8211; hier Stahlbeton &#8211; m&#252;ssen die in den folgenden Dokumenten festgelegten Anforderungen erf&#252;llen: DIN EN 124-4 f&#252;r Abdeckungen aus Stahlbeton (Ziffer 5.1). Gegen die Verwendung des Werkstoffes als solches bestehen zun&#228;chst keine Bedenken. So sind Abdeckungen aus Stahlbeton sowohl f&#252;r die Klassen A 15 und B 125 vorgesehen (DIN EN 124-4 Ziffer 5 Tabelle 1). In den materialspezifischen Merkmalen von Abdeckungen aus Stahlbeton ist in Ziffer 5.2.1. ein Kanten- und Kontaktfl&#228;chenschutz zwischen Rahmen und Deckel vorgesehen, der entweder aus Gusseisen oder feuerverzinktem Stahl bestehen muss. Die Mindestdicke der Kanten zu Verkehrsfl&#228;chen und von Kontaktfl&#228;chen ist in Tabelle 2 wiedergegeben, wonach diese bei der Klasse A 15 = 2 mm betr&#228;gt und bei der Klasse B 125 = 3 mm. Nach den Ausf&#252;hrungen der Beklagten und nach Inaugenscheinnahme der Abbildungen 1 bis 4 in der m&#252;ndlichen Verhandlung trifft dies auf zwei der drei Sch&#228;chte nicht zu, n&#228;mlich auf die beiden Regenwassersch&#228;chte im Carport und auf der Terrasse. Der Schmutzwasserschacht wird insoweit von der Beklagten nicht bem&#228;ngelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus sieht die DIN EN 124-4 in Ziffer 9 eine zwingende Kennzeichnung von Deckeln, Rosten und Rahmen von Abdeckungen vor, n&#228;mlich: die Nummer der Norm (EN 124-4); die zugeordnete Klasse; den Namen und/oder die Kennzeichnung des Herstellers; Herstellwerk, ggf. verschl&#252;sselt; Herstellungsdatum/-woche und -jahr. Eine solche ist anhand der Abbildungen bei keiner der drei Abdeckungen zu erkennen, so dass auch darin ein Versto&#223; gegen die DIN-Norm gegeben ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Die (&#246;ffentlich-rechtliche) Verpflichtung aus &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung trifft die Kl&#228;gerin als Anschlussnehmerin und Grundst&#252;ckseigent&#252;merin. Bei einem gemeinsamen Anschluss f&#252;r mehrere Grundst&#252;cke &#8211; wie vorliegend bereits dargestellt &#8211; sind die Eigent&#252;merinnen und Eigent&#252;mer der beteiligten Grundst&#252;cke f&#252;r die Erf&#252;llung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner, &#167; 10 Abs. 7 Satz 4 Abwassersatzung. Diese Verantwortlichkeit besteht unabh&#228;ngig davon, ob die Kl&#228;gerin die Situation zu verschulden hat oder ob neben ihr auch die anderen Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin auch hinreichend bestimmt im Sinne von &#167; 108 Abs. 1 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gr&#252;nden und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umst&#228;nden, f&#252;r die Beteiligten, insbesondere f&#252;r die Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollst&#228;ndig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten k&#246;nnen und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Beh&#246;rden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsma&#223;nahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen k&#246;nnen (vgl. zur vergleichbaren Bundesnorm &#167; 37 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., &#167; 37, Rn. 5). Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat in einer vergleichbaren Fallkonstellation hierzu Folgendes ausgef&#252;hrt (Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris, Rn. 35-36):</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><em>&#8222;Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von &#167; 108 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Beh&#246;rde eindeutig erkennbar ist; die Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umst&#228;nden, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein m&#252;ssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (vgl. Knie&#223; in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-Kommentar, &#167; 108 Nr. 2). Dem wird der Bescheid vom 26. November 2012 gerecht. Er enth&#228;lt zum einen den Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kl&#228;ger und stellt zum anderen lediglich die Verpflichtung der Kl&#228;ger fest, gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft im Sinne von &#167; 741 ff. BGB (den Eigent&#252;mern der Grundst&#252;cke ... Stra&#223;e 34 bis 40) die gemeinschaftliche Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage auf eigene Kosten in den vorschriftsm&#228;&#223;igen Zustand zu bringen. Bei Auslegung des Bescheides unter Hinzuziehung dessen Begr&#252;ndung sowie bei Ber&#252;cksichtigung des Wortlauts des Widerspruchsbescheids vom 15. M&#228;rz 2013 bedeutet die Feststellung der Verpflichtung zugleich die Aufforderung bzw. Anordnung, die Sanierung durchzuf&#252;hren. In der Begr&#252;ndung des Bescheides hei&#223;t es insoweit, dass das Gericht darauf hingewiesen habe (gemeint in das Verwaltungsgericht mit seinem Urt. v. 17. September 2012 &#8211; 4 A 404/11 &#8211;), dass die Beklagte berechtigt sei, gegen&#252;ber allen Mitgliedern der Gemeinschaft anzuordnen, die defekte Entw&#228;sserungseinrichtung zu sanieren, unabh&#228;ngig von der Frage, welcher Teil defekt sei. Dementsprechend enth&#228;lt der Widerspruchsbescheid die Formulierung, die Beklagte habe den Kl&#228;gern zusammen mit den &#252;brigen Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegt, die gemeinschaftliche Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage in den vorschriftsm&#228;&#223;igen Zustand zu bringen.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><em>Dass im Bescheid die vorhandenen und zu beseitigenden Sch&#228;den nicht ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrt sind, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage ist unstreitig seit Jahren sanierungsbed&#252;rftig. Die Sch&#228;den der Anlage, die bereits im Jahr 2009 vorhanden waren, sind den Kl&#228;gern aus der Dokumentation der vom Kl&#228;ger in Auftrag gegebenen TV-Kanaluntersuchung vom 14. Oktober 2009 bekannt. (&#8230;)&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Diesen Ausf&#252;hrungen schlie&#223;t sich das erkennende Gericht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Der Bescheid vom 3. September 2014 wird in der Zusammenschau mit den beigef&#252;gten Anlagen (&#8222;Besondere technische Bestimmung f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen&#8220;) und den Gr&#252;nden in dem Widerspruchbescheid vom 16. M&#228;rz 2018 diesen Anforderungen gerecht. Darin ist der Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kl&#228;gerin als Gesamtschuldnerin enthalten und es wird zudem ihre Verpflichtung festgehalten, die nicht im Einklang mit der DIN 1229 bzw. EN 124 stehenden Abdeckungen der &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser und Schmutzwasser gegen eine der DIN entsprechenden Abdeckung auszutauschen. In dem Widerspruchsbescheid wird sodann konkret auf die einzelnen DIN-Vorschriften eingegangen und zu deren Inhalt und dem hiergegen vorgefundenen Versto&#223; der Abdeckungen der &#220;bergabesch&#228;chte Ausf&#252;hrungen gemacht (Seite 2, 3). Hierdurch wird die geforderte Ma&#223;nahme ausreichend konkret bezeichnet. Die getroffene Aufforderung zum Austausch der Schachtabdeckungen kann f&#252;r die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Beh&#246;rden und deren Organe zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 &#8211; 4 LB 15/12 &#8211;, juris, Rn. 38).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Von der Kl&#228;gerin wird entgegen ihrer Auffassung auch nichts rechtlich Unm&#246;gliches verlangt. Da sie Mitglied einer Gemeinschaft ist steht ihr die &#196;nderung der Entw&#228;sserungsanlage als &#8222;Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes&#8220; nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. &#167; 744 BGB), wobei jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Ma&#223;regeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris, Rn. 37). Gleiches gilt f&#252;r die &#196;nderung an Entw&#228;sserungsanlagen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2020 &#8211; 2 O 7/19 &#8211;), wie vorliegend. Dies folgt auch aus &#167; 10 Abs. 7 Satz 1, 4 Abwassersatzung, wonach bei einem gemeinsamen Anschluss f&#252;r mehrere Grundst&#252;cke die beteiligten Grundst&#252;ckseigent&#252;merinnen und -eigent&#252;mer als Gesamtschuldner zu betrachten sind. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist die nach dem Kostenausgleich auf Sekund&#228;rebene unter den Gesamtschuldnern, welche aber auf die rechtliche Durchf&#252;hrbarkeit der &#246;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung nur eines Gesamtschuldners keinen Einfluss hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin kann sich letztlich nicht auf Verj&#228;hrung berufen. Es fehlt bereits an einer einschl&#228;gigen Verj&#228;hrungsvorschrift. Im Hinblick auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens besteht die M&#246;glichkeit der Unt&#228;tigkeitsklage nach &#167; 75 VwGO, die jedoch von der Kl&#228;gerin nicht erhoben wurde, sondern Klage erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 16. M&#228;rz 2018 erfolgte. F&#252;r den Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der M&#228;ngel durch Austausch der Abdeckungen existiert ebenfalls keine Verj&#228;hrungsvorschrift. Der Erlass der ordnungsrechtlichen Verf&#252;gung als solche stellt keine abgabenrechtliche Fallkonstellation dar, so dass kein R&#252;ckgriff auf &#167;&#167; 15, 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 169 ff. AO (zur Festsetzungsverj&#228;hrung) bzw. &#167; 228 ff. AO (zur Zahlungsverj&#228;hrung) in entsprechender Anwendung genommen werden kann. Das LVwG enth&#228;lt lediglich eine Vorschrift &#252;ber die Verj&#228;hrung, und zwar &#167; 120 a LVwG. Diese befasst sich allerdings mit der Hemmung der Verj&#228;hrung durch Verwaltungsakt, setzt also ihrerseits eine Verj&#228;hrungsvorschrift f&#252;r den Anspruch voraus, deren Lauf durch den Erlass eines Verwaltungsaktes gehemmt ist. In Betracht zu ziehen w&#228;re noch eine analoge Anwendung der Vorschriften &#167;&#167; 194 ff. BGB. Hierzu wird aber vertreten &#8211; und dem schlie&#223;t sich die Kammer an &#8211;, dass nur bei verm&#246;gensrechtlichen Anspr&#252;chen Vergleichbarkeit mit der Interessenlage zu der im Verj&#228;hrungsrecht des BGB gegebenen bestehe (vgl. Albert/Zimmermann in: Praxis der Kommunalverwaltung (PK), Stand: 9.2016, &#167; 120a LVwG, Erl. 1). Polizeirechtliche Verf&#252;gungen auf Tun, Dulden oder Unterlassen unterliegen keiner Verj&#228;hrung (vgl. Albert/Zimmermann in: PK, ebenda), zumindest, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften diese vorsehen (z.&#8239;B. &#167; 31 OWiG). Im &#220;brigen ist die Beklagte zeitnah im selben Jahr nach Abschluss der Kanalsanierungsma&#223;nahmen an die Kl&#228;gerin herangetreten und hat die Ordnungsverf&#252;gung erlassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Auf Rechtsfolgenseite ist der Beklagten Ermessen einger&#228;umt, denn nach &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abgabensatzung &#8222;kann&#8220; die Beklagte jederzeit fordern, dass die Entw&#228;sserungsleitungen und Einrichtungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und (&#8230;) entsprechen. Ihr steht mithin (zumindest) ein Entschlie&#223;ungsermessen zu. Das OVG Schleswig hat in einer Fallkonstellation mit einer vergleichbaren Vorschrift <em>(&#8222;Die Stadt [&#8230;] kann, wenn M&#228;ngel festgestellt werden, fordern, dass die Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage unverz&#252;glich auf Kosten des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers oder der Grundst&#252;ckseigent&#252;merin in den vorschriftsm&#228;&#223;igen Zustand verbracht wird.</em>&#8220;) angef&#252;hrt, dass diese Vorschrift lediglich ein Erschlie&#223;ungsermessen (mithin zur Frage des &#8222;Ob&#8220; eines Sanierungsverlangens) er&#246;ffne. Ein Auswahlermessen hinsichtlich des &#8222;Wie&#8220; der Sanierung stehe der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen nicht zu. Die Auswahl der Sanierungsma&#223;nahme obliege nicht ihr, sondern den Kl&#228;gern, die nach &#167; 18 Abs. 3 Abwassersatzung verantwortlich seien f&#252;r die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgabe mache es unerl&#228;sslich, ein Fachunternehmen zun&#228;chst mit der Planung und &#8211; nach Vorliegen der bei der Beklagten einzuholenden Genehmigung &#8211; mit der Durchf&#252;hrung der Arbeiten zu betrauen. Dem werde der streitgegenst&#228;ndliche Bescheid gerecht; er erm&#246;gliche den Kl&#228;gern die Entscheidung &#252;ber die effektivste und auch kosteng&#252;nstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten stehe (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211; 2 LB 5/16 &#8211;, juris, Rn. 38).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 114 Satz 1 VwGO ist das beh&#246;rdliche Ermessen darauf zu &#252;berpr&#252;fen ist, ob der Bescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten sind (also die Beh&#246;rde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Erm&#228;chtigung h&#228;lt; Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit i.&#8239;w.&#8239;S.) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (insbesondere sachfremde Erw&#228;gungen angestellt wurden; Tatsachenfehler). Gleicherma&#223;en liegt ein Ermessensfehler vor, wenn die Beh&#246;rde von dem ihr einger&#228;umten Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hat, sog. Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 &#8211; 6 B 133/98 &#8211; juris, Rn. 10 m.&#8239;w.&#8239;N.; vgl. insgesamt Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., &#167; 114, Rn. 7 ff.). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aus&#252;bung des einer Beh&#246;rde einger&#228;umten Ermessens voraus, dass die Beh&#246;rde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Aus&#252;bung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begr&#252;ndung von Verwaltungsakten (&#167; 39 Abs. 1 VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, &#8211; 1 C 9.94 &#8211;, BVerwGE 102, 63 &lt;70&gt; m.&#8239;w.&#8239;N.; BVerwG, Urteil vom 05. September 2006, &#8211; 1 C 20.05 &#8211;, AuAS 2007, 3-5.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte weder in ihrem Ausgangsbescheid vom 3. September 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 16. M&#228;rz 2018 dieses Ermessen erkannt oder gar ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>So enth&#228;lt der Ausgangsbescheid vom 3. September 2014 allein die Anmerkung, dass bei der &#220;berpr&#252;fung der Entw&#228;sserungsanlage auf &#8222;Ihrem o.&#8239;g. Grundst&#252;ck&#8220; festgestellt wurde, dass sie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sodann wurden die M&#228;ngel angekreuzt mit &#8222;Die Abdeckungen der &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser und Schmutzwasser entspricht nicht den DIN 1229 und der EN 124. Sie ist durch eine der DIN entsprechende Abdeckung auszutauschen.&#8220; Es folgt noch ein weiterer Satz, der da lautet: &#8222;Ich habe Sie folglich gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 8 i.&#8239;V.&#8239;m. Abs. 1-4 u. 7 und &#167; 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung in der zurzeit g&#252;ltigen Fassung aufzufordern, die gekennzeichneten M&#228;ngel bis sp&#228;testens 10. November 2014 zu beseitigen.&#8220; Hierbei handelt es sich allein um das Aufzeigen der Tatbestandsmerkmale, d.&#8239;h. worin der nach &#167; 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung bestehende Mangel von der Beklagten gesehen wird. Der Bescheid nennt zwar (u.&#8239;a.) die Norm &#167; 10 Abs. 8 Abwassersatzung, daneben aber auch weitere Normen mit verbindlichem Inhalt, so dass allein aus dem Zitat nicht erkennbar ist, dass die Beklagte sich des ihr einger&#228;umten Ermessens bewusst war. Allein schon der Umstand, dass in dem Bescheid nicht von einer ein Ermessen er&#246;ffnenden Norm als Erm&#228;chtigungsgrundlage ausgegangen wird, rechtfertigt die Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs (vgl. S&#228;chsisches OVG, Urteil vom 27. M&#228;rz 2006, &#8211; 2 B 776/04 &#8211;, juris). Aber insbesondere die Formulierung der Beklagten in demselben Satz &#8222;Ich habe Sie folglich (&#8230;) aufzufordern (&#8230;)&#8220; deutet unzweifelhaft darauf hin, dass sie sich in ihrer Entscheidung nach der f&#252;r sie feststehenden Erf&#252;llung des Tatbestandes (Nichtentsprechung der Schachtabdeckungen den DIN-Vorgaben als anerkannte Regeln der Technik) sogar gebunden gesehen, ihr Ermessen &#252;berhaupt nicht erkannt und dieses damit naturgem&#228;&#223; auch nicht ausge&#252;bt hat; jedenfalls l&#228;sst sie eine Abw&#228;gung des &#8222;F&#252;r und Wider&#8220; der Entscheidung insbesondere gemessen an dem Ma&#223; und der Dauer des Mangels (Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkte) oder gar eine Einstellung der privaten Belange der Kl&#228;gerin in der Entscheidung nicht erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r den Widerspruchsbescheid vom 16. M&#228;rz 2018, der gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Ausgangsbescheid die f&#252;r die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung ma&#223;gebliche Gestalt gegeben hat, gilt nichts anderes: Dort wird zwar ebenfalls die Erm&#228;chtigungsgrundlage (i.&#8239;V.&#8239;m. weiteren Vorschriften) genannt und diesmal sogar w&#246;rtlich zitiert. Zudem finden sich Ausf&#252;hrungen zur Verantwortlichkeit der Kl&#228;gerin als Gesamtschuldnerin (&#167;&#167; 741, 744 BGB, &#167; 10 Abs. 7 Abwassersatzung) auf ihren Widerspruch hin. Die Verantwortlichkeit als solche ist jedoch noch Teil der Tatbestandsseite und nicht eine Frage der Rechtsfolgenseite; auf letzterer w&#228;re ggf. die Frage nach der Auswahl unter mehreren Verantwortlichen anzubringen, was vorliegend allerdings ebenfalls nicht geschehen ist. Auch im Widerspruchsbescheid hei&#223;t es nach der Darlegung der Nichteinhaltung der DIN-Vorschriften als anerkannte Regeln der Technik: &#8222;Ich habe Ihre Mandantin folglich nochmals gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 8 i.&#8239;V.&#8239;m. Abs. 1-4 u. 7 und &#167; 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung &#252;ber die Abwasserbeseitigung in der zurzeit g&#252;ltigen Fassung aufzufordern, die Abdeckung des &#220;bergabeschachtes f&#252;r Schmutzwasser sowie der &#220;bergabesch&#228;chte f&#252;r Regenwasser auf dem oben genannten Grundst&#252;ck nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen auszutauschen. Die vorgenannten Ma&#223;nahmen sind sp&#228;testens bis 4. Mai 2018 durchzuf&#252;hren.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat diese Schlussfolgerung in der m&#252;ndlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts best&#228;tigt: Sie habe sich gebunden gesehen, die Fehler beseitigen zu lassen, da es DIN-Vorschriften gebe, die anzuwenden seien. Sie habe kein Ermessen gesehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Das Ermessen der Beklagten war vorliegend nach Auffassung der Kammer auch nicht &#8222;auf Null&#8220; reduziert. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar bei der Anwendung einer Ermessensnorm im Einzelfall &#8222;eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtm&#228;&#223;iges Ergebnis (...) eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachl&#228;ssigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gew&#228;hlt werden k&#246;nnten&#8220;. In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Beh&#246;rde &#8211; trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums &#8211; rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass f&#252;r beh&#246;rdliche Ermessenserw&#228;gungen kein Anlass besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.Oktober 1988, &#8211; 1 B 114.88 &#8211;, juris, Leitsatz 2).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Es ist f&#252;r das Gericht nicht zwingend erkennbar, dass vorliegend ein Einschreiten der Beklagten die einzige rechtm&#228;&#223;ige Entscheidung w&#228;re. Denn unter Ber&#252;cksichtigung der Schwere des Versto&#223;es sowie die Auswirkungen auf &#246;ffentlich-rechtliche Interessensgesichtspunkte einerseits und die privaten Interessen des verpflichteten Anschlussnehmers andererseits ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Dabei kommt in der vorliegenden Fallkonstellation besonders zum Tragen, dass es sich bei den aufgezeigten Pflichtverst&#246;&#223;en (fehlender Kanten- und Kontaktfl&#228;chenschutz Regenwasserschachtabdeckungen; Kennzeichnungspflichten alle Schachtabdeckungen) eher um niedrigschwellige M&#228;ngel handelt, die keine direkten Auswirkungen auf die Funktionsf&#228;higkeit der &#246;ffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einrichtungen oder f&#252;r die Grundst&#252;cksentw&#228;sserung haben. Auch eine direkte Gefahr f&#252;r Personen bei dem begrenzten Nutzerkreis ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat selbst keine besondere Dringlichkeit der M&#228;ngelbehebung im Sinne einer Gefahrenabwehrma&#223;nahme gesehen, was sich an der Dauer des Verwaltungsverfahrens (3,5 Jahre) zeigt. Der Versto&#223; allein gegen Kennzeichnungspflichten (wie bei der Schmutzwasserabdeckung) als formaler Aspekt zu Beweiszwecken &#252;ber die Einhaltung der DIN-Normen, l&#228;sst ebenfalls nicht den zwingenden Schluss auf eine allein rechtm&#228;&#223;ig zu verf&#252;gende M&#228;ngelbehebung im &#246;ffentlichen Interesse zu. Zudem sind die privaten Interessen der Kl&#228;gerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wie z. B. der mit dem Austausch verbundene Aufwand. Die genannten Aspekte in diesem Einzelfall f&#252;hren dazu, dass nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Es handelt sich vorliegend jedoch um einen Fall des intendierten Ermessens, so dass im Ergebnis kein Ermessensfehler wegen eines Ermessensausfalls gegeben ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begr&#252;ndung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles (vgl. u.&#8239;a. Urteil vom 15. Juni 1971, &#8211; 2 C 17.70 &#8211;, BVerwGE 38, 191; Urteil vom 5. Juli 1985, &#8211; 8 C 22.83 &#8211;, BVerwGE 72, 1). Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbet&#228;tigung handelt, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz n&#228;hersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt n&#228;mlich, dass es f&#252;r die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung einer Abw&#228;gung des &#8222;F&#252;r und Wider\" nicht bedarf; damit entf&#228;llt zugleich auch eine entsprechende Begr&#252;ndungspflicht der Beh&#246;rde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980, &#8211; 4 B 67.80 &#8211;, Buchholz 406.11 &#167; 35 BBauG Nr. 168 S. 126). Eine Begr&#252;ndung der Ermessenserw&#228;gungen der Beh&#246;rde ist somit entbehrlich, wenn eine Ermessen einr&#228;umende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie f&#252;r den Regelfall von einer Ermessensaus&#252;bung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gr&#252;nde vorliegen m&#252;ssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abw&#228;gung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach &#167; 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverst&#228;ndliche darstellenden Begr&#252;ndung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, &#8211; 3 C 22.96 &#8211;, BVerwGE 105, 55; Urteil vom 23. Mai 1996, &#8211; 3 C 13.94 &#8211;, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1; Urteil vom 25. September 1992, &#8211; 8 C 68 u. 70.90 &#8211;, BVerwGE 91, 82; Urteil vom 5. Juli 1985, a.&#8239;a.&#8239;O.; vgl. auch OVG L&#252;neburg, Beschluss vom 13. April 2007 &#8211; 2 LB 14/07 &#8211;, juris).).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufforderung zum Austausch der Abdeckungen in &#220;bereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen ist ein Ergebnis, welches den Vorgaben der Abwassersatzung n&#228;hersteht und &#8211; wie es auch die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung noch einmal angef&#252;hrt hat &#8211; vom Grundsatz her gewollt ist. Hiervon soll nur ausnahmsweise abgesehen werden. Dieses Regel-Ausnahmeprinzip ergibt sich bereits aus &#167; 10 Abs. 8 Abwassersatzung selbst, wonach Satz 1 als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r das Einschreiten normiert ist und Satz 3 hiervon eine Ausnahme zul&#228;sst (&#8222;&#220;ber Ausnahmen entscheidet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nach Anh&#246;rung des Ausschusses f&#252;r kommunale Dienstleister.&#8220;). Ein solches intendiertes Ermessen ergibt sich des weiteren aus den &#252;brigen Vorgaben in &#167; 10 Abwassersatzung. So &#8222;ist&#8220; die Verantwortlichkeit f&#252;r die Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage und deren jederzeitiger ordnungsgem&#228;&#223;er Zustand in &#167; 10 Abs. 7 Satz 1 Abwassersatzung bindend formuliert. Auch &#167; 10 Abs. 2 Satz 4 Abwassersatzung fordert uneingeschr&#228;nkt, dass die Anlagen gem&#228;&#223; den besonderen technischen Bestimmungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung von Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen auszuf&#252;hren &#8222;sind&#8220;. Dies gilt gleicherma&#223;en f&#252;r &#167; 10 Abs. 3 Abwassersatzung, wonach die Herstellung, Erneuerung und Ver&#228;nderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Entw&#228;sserungsleitung und Einrichtungen einschlie&#223;lich des &#220;bergabeschachtes der Anschlussnehmerin oder dem Anschlussnehmer obliegen. In Satz 2 hei&#223;t es apodiktisch: &#8222;Die Arbeiten m&#252;ssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgef&#252;hrt werden.&#8220; Zwar handelt es sich bei dem &#8222;IST-Zustand&#8220; eines fehlerhaften Zustandes einer Einrichtung der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlage (hier fehlerhafte Abdeckungen) nicht um eine in Satz 1 benannte T&#228;tigkeit (Herstellung, Erneuerung, Ver&#228;nderung, Unterhaltung). Dennoch wird daraus die Vorgabe deutlich, dass entscheidend das Ergebnis ist, n&#228;mlich, dass die Anlage als solche &#8211; egal wodurch hervorgerufen &#8211; den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen hat. Zuletzt fordert auch &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 Abwassersatzung, dass zumindest Entw&#228;sserungsleitungen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen m&#252;ssen. Aus der Gesamtschau all dieser Vorgaben f&#252;r Grundst&#252;cksentw&#228;sserungsanlagen ergibt sich, dass die Austauschanordnung als von der Abwassersatzung bestimmtes Ergebnis vorgegeben ist, so dass sich das Ergebnis der Abw&#228;gung von selbst versteht und keiner weiteren Begr&#252;ndung bedurfte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>2) Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Mit diesem begehrt die Kl&#228;gerin eine Ausnahmegenehmigung f&#252;r die Beibehaltung des bisherigen Zustandes der drei Schachtabdeckungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Zul&#228;ssigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat den Antrag der Kl&#228;gerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 18. September 2014 in dem Widerspruchsbescheid vom 16. M&#228;rz 2018 abgelehnt. Diese Bescheidung ist zwar nicht mit einem eigenst&#228;ndigen Tenor ausgewiesen, jedoch eindeutig in der Begr&#252;ndung auf Seite 4 <em>(&#8222;Eine von Ihnen beantragte Ausnahmegenehmigung kann nicht erteilt werden.&#8220;)</em> ausgesprochen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Ein Vorverfahren nach &#167;&#167; 68 ff. VwGO vor Erhebung der Klage bedurfte es nicht. Es handelt es sich um eine erstmalige (zus&#228;tzliche) Beschwer der Kl&#228;gerin im Sinne von &#167; 68 Abs. 2 i.&#8239;V.&#8239;m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Unabh&#228;ngig davon war die Durchf&#252;hrung auch entbehrlich, zum einen weil die Ablehnung der Beklagten in den wesentlichen Punkten auf gleichliegenden Gr&#252;nden beruht, wie die Aufforderung zum Austausch der Schachtabdeckungen (vgl. Seite 4 Widerspruchsbescheid; vgl. zu dieser Fallkonstellation Kopp/Schenke, a.&#8239;a.&#8239;O., &#167; 68, Rn. 24). Zum anderen hat sich die Beklagte auf die Klage (Hilfsantrag) r&#252;gelos eingelassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich der mit der Widerspruchsbeh&#246;rde identische Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und auf die Durchf&#252;hrung des Vorverfahrens verzichtet hat (BeckOK VwGO/H&#252;ttenbrink, 56. Ed. 1. April 2020, VwGO &#167; 68 Rn. 23, m.&#8239;w.&#8239;N.: VGH Mannheim NVwZ-RR 92, 184; VG D&#252;sseldorf BeckRS 2013, 46069; BVerwG Buchholz 310 Nr. 47, ferner Kuhla/H&#252;ttenbrink VerwProz/H&#252;ttenbrink E 180 mwN). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat ausdr&#252;cklich noch einmal angef&#252;hrt, dass in dem Widerspruchsbescheid der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt wurde, ohne anzumerken, dass diesbez&#252;glich noch ein Widerspruchsverfahren durchzuf&#252;hren ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin konnte zul&#228;ssigerweise den zun&#228;chst gestellten Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung in einen Verbescheidungsantrag umstellen; hierbei handelt es sich nicht um eine Klag&#228;nderung, sondern um einen Fall von &#167; 173 VwGO i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, a.&#8239;a.&#8239;O., &#167; 91, Rn. 9).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Der Hilfsantrag ist begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 16.M&#228;rz 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>Anspruchsgrundlage ist &#167; 10 Abs. 8 Satz 3 Abwasserbeseitigung, wonach &#252;ber Ausnahmen (von der Aufforderung zur M&#228;ngelbeseitigung) die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nach Anh&#246;rung des Ausschusses f&#252;r kommunale Dienstleister entscheidet. Aus den Ausf&#252;hrungen unter 1) zum Ermessen ergibt sich spiegelbildlich, dass bei der Entscheidung &#252;ber die Ausnahmegenehmigung als &#8222;Ausnahme von der Regel&#8220; Ermessenserw&#228;gungen anzustellen sind, die ihren Niederschlag in der ablehnenden Entscheidung zu finden haben. Nach den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Aus&#252;bung des einer Beh&#246;rde einger&#228;umten Ermessens muss die Beh&#246;rde offenbaren, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Aus&#252;bung des Ermessens hat leiten lassen und hat diese Abw&#228;gung des &#8222;F&#252;r und Wider&#8220; in ihrer Entscheidung zu begr&#252;nden. Dies hat die Beklagte jedoch an diesem Punkt verabs&#228;umt. Sie hat in ihrer Ablehnung des Antrages keinerlei Ermessensgesichtspunkte angestellt, sondern allein auf die Gr&#252;nde Bezug genommen, die ihre Aufforderung zum Austausch der Schachtabdeckungen gest&#252;tzt haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Dieser Ermessensfehler in Form des Nichtgebrauchs kann vom Gericht nicht geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 13. November 1981, &#8211; 1 C 69.78 &#8211;, NJW 1982, 1413; Beschluss vom 3. Oktober 1988, &#8211; 1 B 114.88 &#8211;, Buchholz 316 &#167; 40 VwVfG Nr. 8). Das ist auch nicht im Wege einer Erg&#228;nzung nach &#167; 114 Satz 2 VwGO m&#246;glich. Eine solche ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur in der Weise vorgesehen, dass die Beh&#246;rde &#8222;ihre Ermessenserw&#228;gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes&#8220; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erg&#228;nzt. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass bereits vorher, bei der beh&#246;rdlichen Entscheidung, schon &#8222;Ermessenserw&#228;gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes&#8220; angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise bet&#228;tigt worden ist. &#167; 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich daf&#252;r, dass defizit&#228;re Ermessenserw&#228;gungen erg&#228;nzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausge&#252;bt oder die Gr&#252;nde einer Ermessensaus&#252;bung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999, &#8211; 6 B 133.98 &#8211;, NJW 1999, 2912-2914 und Urteil vom 05. September 2006, &#8211; 1 C 20/05 &#8211;, AuAS 2007, 3-5; OVG L&#252;neburg, Beschluss vom 13. April 2007 &#8211; 2 LB 14/07 &#8211;, Rn. 73, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>Zu den Gesichtspunkten, die bei einer Neubescheidung durch die Beklagte einzustellen w&#228;ren &#8211; unter Beteiligung (Anh&#246;rung) des Ausschusses f&#252;r kommunale Dienstleister &#8211;, wird auf die obigen Ausf&#252;hrungen zur Ermessensreduzierung auf Null verwiesen. Ma&#223;geblich ist dabei allein, dass diese Erw&#228;gungen angestellt und in dem zu erlassenden Bescheid n&#228;her dargelegt werden; ein bestimmtes Ergebnis ist damit nicht vorgezeichnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht f&#252;r erstattungsf&#228;hig zu erkl&#228;ren, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (&#167; 162 Abs. 3 VwGO i.&#8239;V.&#8239;m. &#167; 154 Abs. 3 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167; 167 VwGO i.&#8239;V.&#8239;m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><table class=\"Rsp\">\n        <tr>\n            <td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</td>\n        </tr>\n    </table></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}