List view for cases

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    "ecli": "ECLI:DE:VGD:2021:0324.18K6241.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</strong></p>\n<p><strong>Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist ausweislich des Handelsregistereintrags aus dem Jahr 2007 eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstände die Produktion, der Vertrieb, Import und Export von Ton-, Bild-, Datenträgern und Printmedien, insbesondere von orientalischen Musikwerken, sowie der Betrieb einer Konzertagentur, einer Werbeabteilung und eines Buchverlags und Buchvertriebs sind. Die Klägerin verfügt über denselben Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, benutzt dieselben Geschäftsräume wie die N.            W.      und W1.        GmbH und hat mit dieser einen gemeinsamen Mitarbeiterstamm.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das C.                 des J.      , für C1.   und I.      (C2.   ) leitete mit Verfügung vom 1. Februar 2018 gegen die Klägerin und die N.            GmbH ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gemäß § 4 VereinsG ein und ersuchte mit Schreiben vom 5. Februar 2018 das Ministerium des J.      des Landes Nordrhein-Westfalen, Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nach § 4 Abs. 4 VereinsG durchzuführen bzw. zu erwirken. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 ersuchte das Ministerium des J.      des Landes Nordrhein-Westfalen das M.                 des Landes Nordrhein-Westfalen dem genannten Ermittlungsersuchen des C2.   nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ordnete das Verwaltungsgericht E.         auf Antrag des Beklagten die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der Klägerin sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären sowie zum Zweck der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht sowie der Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente als Beweismittel an. Ferner ordnete das Gericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung des mit der Verfügung des C2.   vom 22. November 1993 beschlagnahmten Vermögens der „B.              L.          (Q.   )“ einschließlich ihrer Teilorganisationen an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Durchsuchung der Räume der Klägerin vom 0. bis 00. März 2018 wurde eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt bzw. sichergestellt, die sich im Einzelnen aus den entsprechenden Sicherstellungsprotokollen ergeben. Gegen den Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - legte die Klägerin Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - zurückwies.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 26. April 2018 widersprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten der „Sicherstellung sämtlicher Gegenstände“ und forderte die Herausgabe sämtlicher Gegenstände bis zum 7. Mai 2018. Der Beklagte kam dem nicht nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat am 20. Juli 2018 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr auf richterliche Entscheidung betreffend die Sicherstellung von Gegenständen gerichteter Antrag zu 1. sei zulässig, weil zwar eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorliege, der Beklagte aber keinerlei Konkretisierung vorgenommen habe, welche Gegenstände auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck beschlagnahmt worden seien. Aus den Anlagen zum Sicherstellungsprotokoll ergebe sich lediglich, dass eine Beschlagnahme nach § 94 StPO erfolgt sei. Hierfür fehle es aber an einer Beschlagnahmeanordnung. In dem über 100 Seiten starken Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll fänden sich keinerlei Angaben dazu, dass die dort aufgeführten Gegenstände und Dokumente nach einer Vorschrift des Vereinsgesetzes sichergestellt worden seien. Es finde sich nur ein Hinweis auf § 94 StPO und damit auf ein Strafverfahren, das nach Auskunft des Beklagten gegen den Geschäftsführer der Klägerin nicht eingeleitet worden sei. Daher sei die Beschlagnahme bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten, dass die als Betriebsvermögen und als Belegexemplare mitgenommenen Gegenstände sowie das Bargeld im Sinne der Ziffer I. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die Gegenstände, die als Beweismittel erfasst worden seien, im Sinne der Ziffern I. 1 a), 2. sowie die Datenträger entsprechend Ziffer I. 1 b) sichergestellt worden seien, ergebe sich aus dem Protokoll nicht. Es liege daher keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor, die Grundlage für die willkürliche Sicherstellung des gesamten Warenbestandes legaler und nicht verbotener Kunst- und Kulturbetriebe sein könne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bezüglich der sichergestellten Datenträger ergebe sich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage diese sichergestellt worden seien. Zudem seien von den Datenträgern, wenn deren Auswertung eine längere Zeit in Anspruch nehmen werde, Sicherungskopien zu fertigen und die Originaldatenträger an den Betroffenen herauszugeben. Wenn wie vorliegend zudem Eingriffe in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 GG, in die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG und in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vorlägen, sei eine über zwei Monate hinausgehende Sicherstellung nicht mehr hinnehmbar und ohne Herausgabe des Originals oder einer Kopie rechtwidrig. Im Übrigen sei die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Beschlagnahmeanordnung auch rechtswidrig, weil sie viel zu unbestimmt sei, da sie lediglich allgemein auf sämtliche Gegenstände und Dokumente verweise, mit denen ihre Aktivitäten aufgeklärt werden könnten, ohne einen Bezug zu den Verbotsgründen zu enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Sicherstellung sei aber auch rechtswidrig, weil die sichergestellten Gegenstände an das Bundesamt für W2.                 (C3.   ) weitergegebenen worden seien. Das C3.   sei keine für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde i. S. d. § 4 Abs. 1 VereinsG, derer sich die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen bedienen könne. Ein Verbot der Übergabe von Asservaten an das C3.   ergebe sich auch aus § 18 BVerfSchG, wonach nur Daten und Informationen an das C3.   übermittelt werden dürften. Datenträger, Stehordner und ganze LKW-Ladungen voller Lagerbestände an Kunst- und Kulturgütern seien aber Gegenstände und keine Daten. Zudem fehle es an einem konkreten Ermittlungsersuchen der Verbotsbehörde, hier des C2.   an das C3.   . Vorliegend habe der Beklagte die sichergestellten Gegenstände ohne Vorliegen eines solchen Ermittlungsersuchens an das C3.   weitergegeben. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum eine Auswertung nicht durch die Verbotsbehörde selbst hätte erfolgen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit eine Sicherstellung auf die Norm des § 10 VereinsG habe gestützt werden sollen, zeige sich die Rechtswidrigkeit des Vorgehens bereits daran, dass im Sicherstellungsbeschluss vom 5. März 2018 zwar auf das Vermögen der Q.   Bezug genommen werde, wovon aber mitnichten ihr gesamter Warenbestand erfasst werde. Zudem fehle es an einem entsprechenden Sicherstellungsbescheid, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 4 Satz 1 VereinsGDV im Entwurf bereits bei der Erteilung der richterlichen Anordnung vorliegen müsse, damit die Verbotsbehörde und die beauftragten Beamten genau wüssten, welche Gegenstände sicherzustellen seien. Daher sei die Sicherstellung sämtlicher Gegenstände rechtswidrig. Der nachträgliche Erlass eines Sicherstellungsbescheides führe nicht zu einer Heilung. Dabei komme es vorliegend nicht darauf an, ob eine fehlende Bekanntgabe allein die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes betreffe und nicht dessen Rechtmäßigkeit. Denn ein Sicherstellungsbescheid, der Grundlage für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Sicherstellung hätte sein können, habe zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht existiert. Es habe somit bereits an einem entsprechenden Verwaltungsakt gefehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">In den Verwaltungsvorgängen fänden sich keinerlei Beweise, die eine Auffindevermutung von Werten begründen könnten, die als Vermögen der Q.   zu klassifizieren seien. Zudem fehle es an jeglicher Begründung, warum es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Vereinsvermögen der Q.   handeln solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den im Sicherstellungsprotokoll aufgeführten Gegenständen im Objekt Nr. 0, Gebäude Nr. 0, Raum 00 handele es sich offensichtlich nicht um Sachen, die unter die Beschlagnahmeanordnung subsumiert werden könnten, denn es sei ein komplettes Tonstudio samt Ausrüstung sichergestellt worden. Ausweislich des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls betreffend das Objekt Nr. 0, Gebäude 0, Raum 0 (CD-Lager) seien eine nicht zählbare Anzahl von Kartons mit jeweils mehreren Hundert DVDs aufgeführt. Zur Prüfung, ob diese Gegenstände in dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorliegens eines Verbotsgrundes nach § 3 VereinsG als Beweismittel geeignet seien, habe es ausgereicht, nur ein Exemplar von mehrfach vorhandenen CDs oder DVDs sicherzustellen. Zudem enthalte das Sicherstellungsprotokoll keine ausreichende Spezifizierung; es seien dort beispielsweise lediglich ISBN-Nummern oder Kartons voller Bücher aufgeführt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche konkreten Gegenstände damit gemeint seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Während des Laufes des Klageverfahrens wurde die Klägerin, ebenso wie die N.            W.      und W1.        GmbH, durch das C2.   als zuständiger Verbotsbehörde mit Verfügung vom 1. Februar 2019 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und Abs. 3  i. V. m. §§ 17, 18 VereinsG verboten. Nach Ziffer 1 der Verbotsverfügung handelt es sich bei ihr um eine Teilorganisation der mit Verfügung des C2.   vom 22. November 1993 verbotenen B.              L.          (Q.   ). Die durch die Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 1. Februar 2019 erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 6 A 7.19 ist noch anhängig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung ordnete das Verwaltungsgericht E.         auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 0. Februar 2019 - 18 M 5/19 - die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der Klägerin sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, zum Zweck der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht sowie der Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente als Beweismittel an. Ferner ordnete das Gericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung des mit der Verfügung des C2.   vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Vereinsvermögens der Klägerin an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">(Erst) Mit Sicherstellungsbescheid vom 9. Juli 2020 ordnete der Beklagte gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG die Sicherstellung des sich in dessen Besitz befindlichen Vermögens der Q.   und deren Teilorganisationen einschließlich der N.            W.      und W1.        GmbH und der N1.   N2.          GmbH an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>1.</strong><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">durch richterliche Entscheidung die Sicherstellung der in der Anlage A 3 aufgeführten Gegenstände aufzuheben sowie</p>\n</li>\n<li><strong>2.</strong><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten anzuweisen, diese Gegenstände an sie herauszugeben.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Klage abzuweisen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es trägt hierzu im Wesentlichen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag der Klägerin auf richterliche Entscheidung  gemäß § 4 VereinsG i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sei bereits unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege eine entsprechende richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts E.         vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - vor. Gegen diesen Beschluss stehe der Klägerin einzig Rechtsschutz in Form der Beschwerde zu, die sie bereits eingelegt habe. Sofern sich die richterliche Beschlagnahmeanordnung als rechtswidrig erweisen sollte, sei das Beschwerdegericht gehalten, inhaltlich zu prüfen, ob die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel hätten beschlagnahmt werden dürfen. Die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO, auf die in § 4 Abs. 5 VereinsG verwiesen werde, beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich auf Fälle, in denen eine - hier nicht erfolgte - behördliche Beschlagnahme und Durchsuchung aufgrund von Gefahr im Verzug vorangegangen sei. Die Sicherstellung der Gegenstände finde ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 94 ff. StPO, auf die § 4 Abs. 4 VereinsG deutlich verweise. Eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedürfe es insoweit nicht. Aus den bezüglich der Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung vom 8. bis 10. März 2018 übersandten Listen ergebe sich zumindest über die farblich gekennzeichneten Beschriftungen die korrekte Zuordnung zu den entsprechenden Ziffern des Beschlusses des Verwaltungsgerichts E.        vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 -. Der Umstand, dass im Rahmen der  Durchsuchung nicht nur Beweismittel sichergestellt worden seien, sei der Klägerin auch bekannt gewesen, da der Geschäftsführer während der Durchsuchung anwesend gewesen sei und die Protokolle im Nachgang erhalten habe. Die fehlende Bekanntgabe des Sicherstellungsbescheides habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern betreffe allein die Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die bislang fehlende Bekanntgabe des Sicherstellungsbescheides sei bereits erfolgt. Die Gründe für die Anordnung der Beschlagnahme des Vermögens der verbotenen Q.   seien der Klägerin bekannt gewesen, da sich diese aus dem ausgehändigten Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergeben hätten. Ebenso habe sie den Sicherstellungsprotokollen entnehmen können, dass Betriebsvermögen, Belegexemplare sowie Bargeld sichergestellt worden seien. Eine Konkretisierung der sichergestellten Gegenstände habe sich daher trotz bislang fehlenden Sicherstellungsbescheides erkennen lassen. Die Beschlagnahme der Belegexemplare und des Betriebsvermögens sei rechtmäßig gewesen. Das OVG NRW habe die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss mit Beschluss vom 15. März 2019 zurückgewiesen. Die Papiere bzw. Datenträger seien zur Durchsicht sichergestellt worden, da sie aufgrund ihres Umfangs nicht vor Ort hätten geprüft werden können. Die im Anschluss durchgeführte Auswertung habe zu einem Vereinsverbotsverfahren geführt, in welchem die Papiere bzw. Datenträger dem Vereinsvermögen zugeordnet worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen des Sicherstellungsbescheides im Zeitpunkt der Sicherstellung vom 8. bis 10. März 2018 tatsächlich zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung geführt habe, könne die Klägerin jedenfalls keine Herausgabe der Gegenstände verlangen. Die Geltendmachung der Herausgabe verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin sei durch Verfügung vom 1. Februar 2019 durch das C2.   auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. §§ 17, 18 Satz 1 VereinsG verboten worden. Insoweit könnten die Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens als Vermögen des verbotenen Vereins unmittelbar, d. h. ohne Sicherstellungsbescheid beschlagnahmt und sichergestellt werden. Selbst bei einem Erfolg der vorliegenden Klage würde sich die Rechtsposition der Klägerin nicht verbessern, da eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zwar zunächst erfolgen würde, allerdings nur, um sie „in der nächsten Sekunde“ erneut zu beschlagnahmen und sicherzustellen. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls bestehenden Herausgabeanspruchs würde sich daher in Konsequenz als rechtsmissbräuchlich erweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 18 K 4329/18, 18 M 48/18 und 18 M 5/19 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes in allen Verfahren Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Klägerin gestellte Antrag zu 1. ist unzulässig (I.). Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet (II.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Klägerin gestellte Antrag zu 1. Bedurfte i. S. d. § 88 VwGO der Auslegung, da er das Begehren der Klägerin nicht eindeutig wiedergibt. Die Klägerin beantragt wörtlich die Aufhebung der „<span style=\"text-decoration:underline\">Sicherstellung</span> der in der Anlage A 3 aufgeführten Gegenstände“ durch richterliche Entscheidung nach § 4 VereinsG i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO. Die Anlage A 3 enthält Gegenstände, die bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin vom     8. bis 10. März 2018 gemäß den Ziffern I. 1 a) u. 2 des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 -18 M 48/18 - <span style=\"text-decoration:underline\">beschlagnahm</span>t wurden, Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 1 b) zur Durchsicht <span style=\"text-decoration:underline\">vorläufig sichergestellt</span> wurden und Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 3 des genannten Beschlusses zum Zweck der <span style=\"text-decoration:underline\">Sicherstellung</span> des beschlagnahmten Vereinsvermögens der Q.   mitgenommen wurden. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag zugunsten der Klägerin dahingehend auszulegen, dass er sich auf <span style=\"text-decoration:underline\">alle</span> bei der Durchsuchung durch den Beklagten mitgenommenen Gegenstände der Klägerin bezieht. Die aus den Räumen der N.            W.      und W1.        GmbH entnommenen Gegenstände sind dagegen Streitgegenstand des Verfahrens 18 K 4329/18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 4 Abs. 5 VereinsG kann bei Gefahr im Verzug auch die Verbotsbehörde oder eine ersuchte Stelle die <span style=\"text-decoration:underline\">Beschlagnahme</span> anordnen; die Vorschriften des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO gelten entsprechend. Nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO kann ein Betroffener jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich der Klageantrag zu 1. auf die nach Ziffer I. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts <span style=\"text-decoration:underline\">sichergestellten</span> Gegenstände der Klägerin bezieht, kommt eine Anwendung der genannten Vorschriften bereits deshalb nicht in Betracht, da diese lediglich Regelungen bezüglich der Beschlagnahme, nicht aber bezüglich der Sicherstellung von Gegenständen treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit mit dem Antrag zu 1. eine gerichtliche Entscheidung über die nach Ziffer I. 2 des genannten Beschlusses <span style=\"text-decoration:underline\">beschlagnahmten</span> Gegenstände der Klägerin begehrt wird, ist ein solcher Antrag zulässig, wenn das Rechtsmittelgericht auf eine Beschwerde hin eine zu unbestimmte und daher unwirksame Beschlagnahmeanordnung aufhebt. In diesem Fall wird die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in einen Rechtsbehelf nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i. V. m. § 98 Abs. StPO umgedeutet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 -, juris, Rn. 12, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 -, juris, Rn. 34, 35.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war die Beschlagnahmeanordnung jedoch rechtmäßig,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">sodass der Antrag auch insoweit unzulässig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG, § 110 StPO zur Durchsicht <span style=\"text-decoration:underline\">vorläufig sichergestellten</span> Gegenstände ist der Antrag auf richterliche Entscheidung ebenfalls unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Für eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist schon mangels Regelungslücke kein Raum. Die Vorschriften aus § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG sowie § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG belegen, dass der Gesetzgeber bei der Normierung von § 4 VereinsG auch § 98 StPO in den Blick genommen, dessen Vorschriften aber nur für bestimmte Fallkonstellationen für entsprechend anwendbar erklärt hat. Für auf § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO gestützte Durchsichten von Datenbeständen ist dies gerade nicht geschehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 17; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 3 E 71/13 -, juris, Rn. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Durchsicht eines Datenträgers gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO stellt auch keine Beschlagnahme dar, sondern bildet selbst dann noch einen Teil der Durchsuchung, wenn der Datenträger zum Zweck der Durchsicht in behördliche Verwahrung genommen wird,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 StPO ist ferner nicht aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 5 VereinsG erweiternd auf die Durchsuchungsanordnung anzuwenden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG München, Beschluss vom  26. August 2013 - M 7 E 13.3036k -, juris, Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die gegenteilige Ansicht, die § 98 Abs. 2 StPO wohl über § 110 Abs. 3 Satz 2 HS 2 StPO für anwendbar hält, überzeugt nicht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass § 4 Abs. 5 VereinsG die Anwendbarkeit von § 98 StPO gerade auf Beschlagnahmen bei Gefahr im Verzug beschränkt. Überdies besteht für eine erweiternde Anwendung auch kein Bedürfnis, denn dem Betroffenen steht gerichtlicher Rechtsschutz im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage bzw. im Rahmen einer Herausgabeklage zu (s. II. 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag zu 2. ist - ebenso wie der Antrag zu 1. - dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Herausgabe <span style=\"text-decoration:underline\">aller</span> bei der Durchsuchung vom 8. bis 10. März 2018 aus ihren Geschäftsräumen mitgenommenen und ihr bzw. der Q.   zuzuordnenden Gegenstände begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da er auf die Vornahme eines Realaktes gerichtet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen der Klägerin der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Anspruch entsprechend § 46 Abs. 1 PolG NRW ist, da der Beklagte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber der Klägerin ein Recht hat, die streitgegenständlichen Gegenstände zu behalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO als Beweismittel <span style=\"text-decoration:underline\">beschlagnahmten</span> Gegenstände herausverlangt, steht diesem Begehren die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ergangene - rechtmäßige - Beschlagnahmeanordnung entgegen, die Gegenstand des Verfahrens 5 E 276/18 des OVG NRW war,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n. v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die nach Auffassung der Klägerin von der Beschlagnahmeanordnung nicht erfasst waren, hätten in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Der Einwand der Klägerin, aus den Anlagen zum Sicherstellungsprotokoll ergebe sich, dass überhaupt keine Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz, sondern nach § 94 Abs. 2 StPO erfolgt sei, wofür es aber an einem Strafverfahren fehle, greift nicht. Zwar trifft es zu, dass in den Sicherstellungsprotokollen bei den als „Beweismittel“ beschlagnahmten Gegenständen in der Rubrik „Maßnahmen nach“  jeweils die Spalte „§ 94 StPO Beweismittel/Einziehung gem. Abs. 3“ angekreuzt ist. Jedoch ist die Wahl der Ankreuzfelder nicht allein maßgebend für die Rechtsnatur der Maßnahme. Aus der Bezugnahme im Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 8. bis 10. März 2018 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts E.        , den farblichen Markierungen des Durchsuchungsprotokolls und der entsprechenden Anlagen, den Angaben im Durchsuchungsbericht sowie aus den Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Beschlagnahme nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich das Herausgabeverlangen der Klägerin auf die mitgenommenen und <span style=\"text-decoration:underline\">vorläufig sichergestellten</span> Speichermedien zur <span style=\"text-decoration:underline\">Durchsicht</span> bezieht, die in den Anlagen zum Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll gelb markiert sind, steht dem Beklagten ein Rechtsgrund für deren Behalten zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage für die Mitnahme dieser Gegenstände ist § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 Abs. 3 StPO. Hinsichtlich der durch den Beklagten nach diesen Vorschriften vorläufig sichergestellten Speichermedien ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO, welche sich noch als Teil der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - angeordneten und vom OVG NRW im Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - nicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach § 98 StPO als Grundlage des dauernden Behaltendürfens der als Beweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden. Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände nicht in den Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses gehalten hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Speichermedien ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der langen Dauer der Sichtung. Die zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -, juris, Rn. 25-30,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">sind auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden. In dieser Phase kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG; die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 65.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen sind Ermittlungen im Sinne des § 4 VereinsG auch noch nach einem Vereinsverbot zulässig, um weitere Beweismittel in einem nachfolgenden - hier noch laufenden - Anfechtungsprozess vorlegen zu können,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 11, 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Sichtungsdauer aus anderen Gründen unverhältnismäßig lang ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die äußerste Grenze für die Dauer der Durchsicht, nämlich die Rechtskraft des Vereinsverbots, hier jedenfalls noch nicht überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtliche Bedenken ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht daraus, dass der Beklagte einen Teil der vorläufig sichergestellten Speichermedien an das C3.   weitergeleitet hat. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem C3.   um eine taugliche Hilfsbehörde i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG handelt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 19,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">und eine Hilfeleistung des C3.   nicht das sogenannte nachrichtendienstliche Trennungsprinzip verletzt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 20,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">könnte die Klägerin mit dieser Rüge allenfalls die Auswertung durch den W2.                 unterbinden, nicht aber gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch geltend machen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 70.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin steht auch kein Herausgabeanspruch bezüglich der als „Betriebsvermögen“, als „Belegexemplare“ und als „Bargeld“ <span style=\"text-decoration:underline\">sichergestellten</span> Gegenstände, die in den Anlagen zum Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 8. bis 10. März 2018 rot markiert sind, zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - hat das Verwaltungsgericht E.         die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung des Vermögens der verbotenen Q.   einschließlich ihrer Teilorganisationen angeordnet. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der mit dem Vereinsverbot in der Regel verbundenen Beschlagnahme des Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG) Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Klägerin im Zeitpunkt der Sicherstellung um einen „Dritten“ im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 15 des Entscheidungsabdrucks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Nur für diesen Fall bedurfte es einer besonderen Anordnung, die gemäß § 4 VereinsGDV mittels eines Sicherstellungsbescheides getroffen wird. Diese Frage kann aber ebenso offenbleiben wie die Frage, ob es sich bei dem am 9. Juli 2020 gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B1.   L1.    , erlassenen Sicherstellungsbescheid um eine (nachträgliche) Sicherstellungsanordnung in Bezug auf die vom 8. bis 10. März 2018 sichergestellten Gegenstände handelt. Ferner kann offenbleiben, ob es sich für den Fall, dass die Klägerin Dritte ist, bei den sichergestellten Gegenständen um Vermögen der verbotenen Q.   oder der Klägerin handelt. Denn für jeden der genannten Fälle steht dem Beklagten ein Rechtsgrund für die weitere Verwahrung zu.  Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Nachgang der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Durchsuchung vom 8. bis 10. März 2018 wurde die Klägerin mit Verfügung des C2.   vom 1. Februar 2019 als Teilorganisation der verbotenen Q.   ebenfalls verboten. Zugleich wurde mit dem Verbot in Ziffer 6 der Verfügung die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens verbunden (vgl. § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG).  Die mit einem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme des Vereinsvermögens bildet unmittelbar die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VereinsG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei den vom 8. bis 10. März 2018 sichergestellten Gegenständen um ihr eigenes Vermögen gehandelt hat, ist dieses nunmehr durch die Verbotsverfügung vom 1. Februar 2019 als Vereinsvermögen der verbotenen Teilorganisation vollziehbar beschlagnahmt und eingezogen worden. Eine Herausgabe an die Klägerin kommt daher nicht (mehr) in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte bei der Durchsuchung Vermögen der verbotenen Q.   im Gewahrsam der Klägerin als Dritter i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG sichergestellt hat, soll offenbleiben, ob die Klägerin aus eigenem Recht überhaupt Vermögensgegenstände der Gesamtvereinigung herausverlangen kann. Jedenfalls steht ihr materiell-rechtlich, auch bei Fehlen eines Sicherstellungsbescheides, ein solcher Anspruch nicht zu. Die bei der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter nach § 4 VereinsGDV gesteigerten Anforderungen gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins rechtfertigen sich daraus, dass bei einem Dritten nicht ohne weiteres die Vermutung naheliegt, er könne zum Vereinsvermögen gehörende Gegenstände in Gewahrsam haben. Der schriftlich abzufassende, zu begründende und zuzustellende Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden und die der öffentlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, zu dulden hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 959/94 -, DÖV 1995, 339; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt dieser Funktion des Sicherstellungsbescheides aber keine Bedeutung mehr zu. Denn vorliegend geht es nicht mehr um die Duldungspflicht der Klägerin hinsichtlich der damaligen Ingewahrsamnahme der Gegenstände durch den Beklagten, sondern um die Frage, ob dem Herausgabeverlangen der Klägerin ein Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen durch den Beklagten entgegensteht. Dieser Rechtsgrund ist in der vollziehbaren Beschlagnahmeanordnung im Hinblick auf das Vermögen der verbotenen Q.   und ihrer Teilorganisationen in den Ziffern 10 und 11 der Verbotsverfügung des C2.   vom 22. November 1993 zu sehen. Eine Herausgabe von Vermögensgegenständen der Q.   kommt insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nur zuzulassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war der Regelstreitwert festzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.</p>\n      "
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