List view for cases

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M&#228;rz 2021 &#8211; mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung &#8211; ge&#228;ndert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des gesamten Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gegen das Gebot, beim Joggen an Elbe, Alster und im Jenischpark an Wochenenden und Feiertagen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Aufgrund von &#167;&#167; 10b Abs. 1, 8 der Verordnung zur Eind&#228;mmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsverordnung &#8211; HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), in der Fassung vom 26. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 107) gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg auf bestimmten &#246;ffentlichen Wegen, Stra&#223;en und Pl&#228;tzen zu bestimmten Zeiten die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes. F&#252;r die Bereiche von Alster, Elbe und Jenischpark ist eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr angeordnet (vgl. &#167; 10b Abs. 1 Nr. 30-33, 35-36, 48-51 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO &#8211; im Bereich des Jungfernstiegs in Nr. 37 von 10 Uhr bis 20 Uhr).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am 12. M&#228;rz 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht und vorgetragen, die situationsunabh&#228;ngige Maskenpflicht sei nicht erforderlich. Als milderes Mittel k&#228;me eine einzelfallbezogene Maskenpflicht in Betracht. Er habe auch einen Anordnungsgrund, weil er angesichts der Befristung der Regelung wirksamen Rechtsschutz nur durch eine vorl&#228;ufige Regelung erlangen k&#246;nne. Zu seiner pers&#246;nlichen Betroffenheit hat der Antragsteller nicht vorgetragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 18. M&#228;rz 2021 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Verst&#246;&#223;e des Antragstellers gegen die Maskenpflicht beim Laufen/Joggen an den genannten Orten sanktionsfrei zu dulden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerdebegr&#252;ndung ersch&#252;ttert die tragenden Begr&#252;ndungen des Verwaltungsgerichts, die Regelung sei nicht angemessen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat bez&#252;glich der Angemessenheit (Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne) der Regelung argumentiert, der Nutzen der distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht f&#252;r Jogger sei gering. Demgegen&#252;ber nehme das Zumutbarkeitsempfinden der Bev&#246;lkerung mit dem Fortgang der Corona-Pandemie kontinuierlich ab, sodass jeder weitere &#8211; auch f&#252;r sich betrachtet kleine &#8211; Eingriff belastender wahrgenommen werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Dagegen legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung den durchgreifenden Einwand dar, angesichts der geringen Eingriffsintensit&#228;t habe der Verordnungsgeber die distanzunabh&#228;ngige Maskenpflicht f&#252;r angemessen halten d&#252;rfen. Diese Maskenpflicht beschr&#228;nke sich auf begrenzte Zeitr&#228;ume tags&#252;ber an Wochenenden und Feiertagen. Au&#223;erdem sei der r&#228;umliche Geltungsbereich im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet minimal. Dem Antragsteller st&#252;nden hunderte Kilometer an Wander- und Waldwegen zur Verf&#252;gung, wo er ohne Maske und noch dazu in gr&#246;&#223;erer Einsamkeit gehen, joggen oder verweilen k&#246;nne. Zwar handele es sich bei den betroffenen Bereichen um besonders attraktive Wege, doch dies sei gleichzeitig der Grund, warum sie besonders stark frequentiert w&#252;rden und es dort des &#214;fteren zu einem Gedr&#228;nge komme.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht nicht mehr an die Beschr&#228;nkungen des &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2006, 3 Bs 298/05, NJW 2007, 1225, juris Rn. 3 m.w.N.), sondern nimmt eine vollumf&#228;ngliche Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage vor. Diese f&#252;hrt zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg hat, weil er zwar zul&#228;ssig aber unbegr&#252;ndet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er w&#228;hrend des Laufens/Joggens der nach &#167; 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 - 51 i.V.m. &#167; 8 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO, derzeit in der Fassung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) angeordneten Maskenpflicht nicht nachkommt, ist zul&#228;ssig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem&#228;&#223; &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist aber unbegr&#252;ndet. Nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Voraussetzung hierf&#252;r ist, dass die tats&#228;chlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, also die Eilbed&#252;rftigkeit einer vorl&#228;ufigen Regelung, als auch eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, f&#252;r den der Antragsteller vorl&#228;ufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden (&#167; 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach &#167; 123 VwGO grunds&#228;tzlich nur der vorl&#228;ufigen Regelung eines Rechtsverh&#228;ltnisses; einem Antragsteller soll regelm&#228;&#223;ig nicht bereits das gew&#228;hrt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17). Das Begehren des Antragstellers stellt sich angesichts der befristeten Geltung des &#167; 10 b Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO bis zum Ablauf des 18. April 2021 (vgl. &#167; 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO, wobei eine Verl&#228;ngerung der Ma&#223;nahme nicht ausgeschlossen erscheint) als eine endg&#252;ltige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach &#167; 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachtr&#228;glich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der &#196;hnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach &#167; 123 VwGO der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, 4 VR 2/98, NVwZ 1998, 1065, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 21; Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, &#167; 47 Rn. 94 m.w.N.). Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 123 VwGO, anders als Eilantr&#228;ge im Normenkontrollverfahren gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verh&#228;ltnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17). Jedoch k&#246;nnten, wenn das Gebot, auf &#246;ffentlichen Wegen an Alster, Elbe und im Jenischpark einen Mund-Nasenschutz zu tragen, gegen&#252;ber dem Antragsteller f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt w&#252;rde, auch andere Personen durch Antr&#228;ge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie den sich f&#252;r die Antragsgegnerin ergebenden Druck auf Gleichbehandlung die Bestimmung des &#167; 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO faktisch au&#223;er Kraft setzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit dem f&#252;r eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Ma&#223; an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Regelung in &#167;&#167; 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30-33, 35-37, 48-51, 8 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO d&#252;rfte nach der im Eilverfahren allein m&#246;glichen und gebotenen summarischen Pr&#252;fung rechtm&#228;&#223;ig sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>1. Die ma&#223;geblichen Vorschriften in &#167;&#167; 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt gen&#252;gende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche distanzunabh&#228;ngige Maskenpflicht dar (vgl. allgemein zur Rechtslage seit Einf&#252;hrung des &#167; 28a IfSG: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 15.12.2020, 13 B 1731/20.NE, juris Rn. 23 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>2. Die formellen Voraussetzungen f&#252;r den Erlass des Gebots sind eingehalten. Die nach &#167; 32 in Verbindung mit &#167; 28 Abs. 1 und &#167; 28a Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung ist gem&#228;&#223; &#167; 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begr&#252;ndung versehen. Sie ist zudem befristet und tritt mit Ablauf des 18. April 2021 au&#223;er Kraft (&#167; 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungserm&#228;chtigung in &#167;&#167; 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG sind aufgrund der gegenw&#228;rtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erf&#252;llt. Der Deutsche Bundestag hat &#8211; wie in &#167; 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzt &#8211; am 25. M&#228;rz 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C) und deren Fortbestehen am 18. November 2020 best&#228;tigt (Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Das Gebot, im &#246;ffentlichen Raum einen Mund-Nasenschutz zu tragen, ist eine Ma&#223;nahme, die der Bundesgesetzgeber in &#167;&#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG als eine m&#246;gliche notwendige Schutzma&#223;nahme im Sinne des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 zur Pandemiebek&#228;mpfung vorsieht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Verordnungsgeber ist bundesrechtlich gem&#228;&#223; &#167; 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG verpflichtet, bei einer landesweiten &#220;berschreitung eines Schwellenwertes von &#252;ber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzma&#223;nahmen zu ergreifen. Dieser Schwellenwert wird zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt (Stand 11. April 2021) deutlich &#252;berschritten, denn die 7-Tage-Inzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt nach dem t&#228;glichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts bei 123 (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/ 2021-04-11-de.pdf, S.4)<strong>.</strong> Der Wert der 7-Tage-Inzidenz ist nach den Hamburger Erhebungen bzw. Berechnungen (vgl. www.hamburg.de/corona-zahlen) noch deutlich h&#246;her.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>4. Das aus &#167;&#167; 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30-33, 35-37, 48-51 und 8 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO folgende Gebot d&#252;rfte auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein. Das Gebot dient einem legitimen Zweck [hierzu unter a)] und der Verordnungsgeber durfte angesichts des ihm weiterhin zustehenden Einsch&#228;tzungsspielraums [hierzu unter b)] davon ausgehen, dass es zur Erreichung dieses Zwecks geeignet [hierzu unter c)], erforderlich [hierzu unter d)] und angemessen [hierzu unter e)] ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>a) Das Gebot dient einem legitimen Zweck. Mit den in der Verordnung enthaltenen Schutzma&#223;nahmen verfolgt der Verordnungsgeber das in &#167; 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgegebene Ziel, Leben und Gesundheit der Bev&#246;lkerung und die Funktionsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems zu sch&#252;tzen. Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bev&#246;lkerung zu reduzieren, im Falle von Kontakten das Ansteckungsrisiko zu verringern und damit das Infektionsgeschehen einzud&#228;mmen (vgl. ausf&#252;hrlich: Begr&#252;ndung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur &#196;nderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 603 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn.26).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>b) Im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung ist zu ber&#252;cksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bez&#252;glich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzma&#223;nahmen ein weiter Einsch&#228;tzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dieser Einsch&#228;tzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der &#8222;zweiten Welle&#8220; (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenw&#228;rtig im Rahmen der &#8222;dritten Welle&#8220; wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage &#252;ber die genauen Infektionsquellen und der noch nicht absch&#228;tzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverl&#228;ufe zu (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Virusvariante.html &#8211; Stand 6. April 2021; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>c) Das Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes erscheint geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ma&#223;nahme geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gew&#252;nschte Erfolg gef&#246;rdert werden kann, wobei die abstrakte M&#246;glichkeit der Zweckerreichung gen&#252;gt. Dabei kommt es darauf an, ob die Ma&#223;nahme objektiv tauglich ist, den jeweiligen legitimen Zweck zu f&#246;rdern (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22). Hingegen ist der Nachweis nicht notwendig, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollst&#228;ndig erreicht wird; es gen&#252;gt, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erh&#246;ht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. Grzeszick in: Maunz/D&#252;rig, GG, Stand: August 2020, Art. 20 Rn. 112 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesem Ma&#223;stab ist die Einsch&#228;tzung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass das Gebot, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, geeignet ist, um das Infektionsrisiko in Hamburg zu verringern und das Infektionsgeschehen einzud&#228;mmen. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, die Maskenpflicht u.a. in den Bereichen Alster, Elbe und Jenischpark solle kritische Begegnungen auf zweierlei Weise vermeiden: Erstens entfielen durch die Maskenpflicht Infektionsgefahren bei Begegnungen und zweitens nehme die Frequentierung der betroffenen &#246;ffentlichen Wege ab.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Dass die Ma&#223;nahme geeignet ist, die Attraktivit&#228;t der Bereiche Alster, Elbe und Jenischpark in den genannten Zeitr&#228;umen und damit auch das Besucheraufkommen zu mindern, liegt auf der Hand. Insbesondere Jogger, wie der Antragsteller, werden, um das Tragen einer Maske beim Laufen zu vermeiden, die genannten Bereiche zu den fraglichen Zeiten weniger stark aufsuchen als ohne die in Streit stehende Regelung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin darf auch davon ausgehen, dass die Maskenpflicht Infektionsgefahren bei Begegnungen in den genannten Bereichen verringert. Nach Einsch&#228;tzung des Robert Koch-Instituts ist der Haupt&#252;bertragungsweg des Coronavirus die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgr&#246;&#223;e bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den gr&#246;&#223;eren Tr&#246;pfchen und kleineren Aerosolen. W&#228;hrend insbesondere gr&#246;&#223;ere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, k&#246;nnen Aerosole &#252;ber l&#228;ngere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen R&#228;umen verteilen. Ob und wie schnell die Tr&#246;pfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben, ist neben der Gr&#246;&#223;e der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren wie z.B. der Temperatur und Luftfeuchtigkeit abh&#228;ngig. Grunds&#228;tzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegen&#252;ber infekti&#246;sen Partikeln jeglicher Gr&#246;&#223;e im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erh&#246;ht. Eine Mund-Nasenbedeckung kann das Risiko einer &#220;bertragung durch Partikel jeglicher Gr&#246;&#223;e im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. M&#228;rz 2021, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Zwar kommen &#220;bertragungen im Au&#223;enbereich insgesamt seltener vor, da bei Wahrung des Mindestabstands die &#220;bertragungswahrscheinlichkeit im Au&#223;enbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering ist. Wird der Mindestabstand von 1,5 m jedoch unterschritten, besteht nach Einsch&#228;tzung des Robert Koch-Instituts auch im Freien ein &#220;bertragungsrisiko, und stellen Masken in einem solchen Fall einen wichtigen Schutz vor einer &#220;bertragung durch Tr&#246;pfchen dar (Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 31. M&#228;rz 2021, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-tung.html).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Wissenschaftlich ist nicht gekl&#228;rt, wie hoch das Infektionsrisiko durch Jogger einzusch&#228;tzen ist. F&#252;r ein sehr geringes Risiko spricht, dass sich Jogger schneller etwa als Spazierg&#228;nger fortbewegen, die Luftzirkulation in ihrem Umfeld deshalb erh&#246;ht sein d&#252;rfte und die m&#246;glichen Unterschreitungen des Mindestabstands zu anderen Personen nur von kurzer Dauer sein d&#252;rften. F&#252;r ein h&#246;heres Risiko spricht, dass Jogger aufgrund der k&#246;rperlichen Anstrengung heftiger ein- und ausatmen und damit eine st&#228;rkere Zirkulation von Tr&#246;pfchen und Aerosolen verbunden sein d&#252;rfte. Jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch von der Unterschreitung des Mindestabstands von Joggern im Freien ein Infektionsrisiko ausgeht. Zur Bek&#228;mpfung dieses Risikos d&#252;rfte das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet sein. Diese Reduktion des Infektionsrisikos erscheint gegenw&#228;rtig umso wichtiger, als die zunehmende Verbreitung und Dominanz der wesentlich &#252;bertragbareren Variante B 1.1.7 (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Virusvariante.html, Stand 6. April 2021) in Deutschland die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzma&#223;nahmen erheblich vermindert (S. 2 f. des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen &#8211; nach &#167; 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. &#167; 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske &#8211; vorwiegend vor Tr&#246;pfchen, weniger vor Aerosolen sch&#252;tzen und ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nachl&#228;sst, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schwei&#223; wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, BA S. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>d) Das Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes erscheint auch erforderlich, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Die Erforderlichkeit ist nur ausgeschlossen, wenn mildere aber zur Infektionsbek&#228;mpfung gleich effektive Ma&#223;nahmen zur Verf&#252;gung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90, juris Rn. 80, m.w.N.). Vorliegend ist gegen&#252;ber der distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eind&#228;mmung des Infektionsgeschehens ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin darf annehmen, dass das Abstandsgebot des &#167; 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO allein nicht ausreichend ist, um die Infektionsgefahren zu vermindern. Wie bereits oben ausgef&#252;hrt, geht das Robert Koch-Institut davon aus, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien m&#246;glich ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Folglich kommt die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien dann in Betracht, wenn der Verordnungsgeber annehmen darf, dass die an sich nach der Verordnung vorgesehenen Abst&#228;nde aufgrund eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden (k&#246;nnen). Diese Annahme trifft f&#252;r die &#246;ffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu. An diesen Orten ist insbesondere an Wochenenden und Feiertagen typischerweise mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen. Die Freizeitaktivit&#228;ten sind w&#228;hrend der Corona-Pandemie stark eingeschr&#228;nkt; die meisten Freizeiteinrichtungen sind seit l&#228;ngerem geschlossen und eine baldige &#214;ffnung ist nicht absehbar. Deshalb bleibt vielen Hamburgern als einzige Freizeitbesch&#228;ftigung das Spazierengehen oder Laufen im Freien. Die (in einem Stadtstaat naturgem&#228;&#223; &#252;berschaubaren) Freizeitfl&#228;chen sind daher schon seit l&#228;ngerem, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, stark frequentiert. Angesichts der mit der Jahreszeit steigenden Temperaturen wird sich dieser Trend fortsetzen. Die starke Nutzung der &#246;ffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark ist allgemein und auch dem Gericht bekannt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, genaue Zahlen zur Nutzung dieser Bereiche vorzulegen; insbesondere musste und muss sie auch nicht im Einzelnen begr&#252;nden, weshalb sie welche konkreten Wegefl&#228;chen zu welchen konkreten Zeiten in die Regelung &#252;ber die Maskenpflicht einbezieht. Ist auf den genannten Fl&#228;chen in den genannten Zeiten ein hohes Besucheraufkommen durch Spazierg&#228;nger und Jogger zu erwarten, darf die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es notwendig ist, das Abstandsgebot durch eine Maskenpflicht zu erg&#228;nzen. Denn in Bereichen mit einem hohen Besucheraufkommen treten typischerweise Situationen auf, in denen beim Spaziergehen oder Laufen der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird, etwa bei Begegnungen oder &#220;berholvorg&#228;ngen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die distanzabh&#228;ngige Maskenpflicht nach &#167; 10b Abs. 1a HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO, wonach auf &#246;ffentlichen Wegen etc. die Maskenpflicht nach &#167; 8 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO gilt, soweit die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhalten, stellt kein gleich wirksames Mittel dar wie die distanzunabh&#228;ngige Maskenpflicht nach &#167; 10b Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO. Die Regelung betrifft Bereiche, in denen das Besucheraufkommen typischerweise nicht so hoch ist, dass die regelhafte Anordnung einer Maskenpflicht zus&#228;tzlich zum Abstandgebot erforderlich scheint. Kommt es jedoch - aufgrund besonderer Umst&#228;nde - zur Unterschreitung des Mindestabstands, soll die dann geltende Maskenpflicht die Verringerung der Ansteckungsgefahr sicherstellen. F&#252;r die Bereiche an Alster, Elbe und im Jenischpark darf der Verordnungsgeber demgegen&#252;ber, wie oben ausgef&#252;hrt, davon ausgehen, dass es an Wochenenden und Feiertagen typischerweise zur Unterschreitung des Mindestabstands kommt. In dieser Situation w&#228;re es nicht m&#246;glich zu kontrollieren und durchzusetzen, dass Spazierg&#228;nger und Jogger bei jeder dieser Unterschreitungen sofort ihre Masken aufsetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Auch die in &#167; 10b Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO vorgesehene M&#246;glichkeit, wonach die Polizei im Einzelfall auf &#246;ffentlichen Wegen, Stra&#223;en oder Pl&#228;tzen eine r&#228;umlich begrenzte Maskenpflicht anordnen kann, wenn dies aus Infektionsschutzgr&#252;nden erforderlich ist, ist nicht gleich effektiv. Ihrem Sinn und Zweck nach dient diese Vorschrift dazu, der Polizei (obwohl typischerweise das Abstandsgebot zur Verringerung der Infektionsgefahr ausreicht) in besonderen Situationen erg&#228;nzend eine ausdr&#252;ckliche Befugnis zur erg&#228;nzenden Anordnung einer Maskenpflicht an die Hand zu geben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich stellt auch die Anordnung einer distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht nur f&#252;r gute Wetterlagen kein milderes Mittel dar. Abgesehen davon, dass eine solche Ma&#223;nahme kaum rechtssicher in einer Verordnung geregelt werden k&#246;nnte, ist davon auszugehen, dass angesichts der eingeschr&#228;nkten Freizeitm&#246;glichkeiten die &#246;ffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark an Wochenenden und Feiertagen auch bei schlechterem Wetter stark genutzt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>e) Das aus &#167;&#167; 8, 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO folgende Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist voraussichtlich auch angemessen. Angemessen, d. h. verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschr&#228;nkende Regelung, wenn das Ma&#223; der Belastung des Einzelnen noch in einem vern&#252;nftigen Verh&#228;ltnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 265 m.w.N.). Hierbei ist eine Abw&#228;gung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsg&#252;ter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls m&#252;ssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeintr&#228;chtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je gr&#246;&#223;er die Nachteile und Gefahren sind, die aus der Grundrechtsaus&#252;bung erwachsen k&#246;nnen. Diese Pr&#252;fung am Ma&#223;stab des &#220;berma&#223;verbots kann dazu f&#252;hren, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zur&#252;ckstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeintr&#228;chtigung der Rechte des Betroffenen f&#252;hren w&#252;rde. Nur so kann die Pr&#252;fung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erf&#252;llen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Ma&#223;nahmen einer gegenl&#228;ufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Ber&#252;cksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschr&#228;nkungen f&#252;r den Betroffenen noch in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsg&#252;terschutz stehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben d&#252;rfte die Anordnung der distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht gegen&#252;ber dem Antragsteller zumutbar sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Das Ausma&#223; der Bedeutung der Ma&#223;nahme f&#252;r den Infektionsschutz kann momentan nicht verl&#228;sslich eingesch&#228;tzt werden; es erscheint m&#246;glich, dass sie einen eher geringen Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Hamburg hat. Derzeit fehlt es noch an ausreichendem Zahlenmaterial und belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, um beurteilen zu k&#246;nnen, wie h&#228;ufig Infektionen mit dem Coronavirus und seinen Mutationen im Freien tats&#228;chlich auftreten. Die wenigen wissenschaftlichen Publikationen deuten darauf hin, dass Ansteckungen im Freien vor allem dann auftreten k&#246;nnen, wenn Personen f&#252;r l&#228;ngere Zeit zusammenstehen (und sich unterhalten). Bei einer schlichten Fortbewegung von Menschen im &#246;ffentlichen Raum wird die Ansteckungsgefahr als gering eingesch&#228;tzt (vgl. Dr. Scheuch: Wie ansteckend sind die Mutanten im Freien?, FAZ online-Artikel v. 28.2.2021, www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus). Das Robert Koch-Institut betont dagegen die Bedeutung der Einhaltung des Mindestabstands f&#252;r die &#220;bertragungswahrscheinlichkeit [hierzu und zum Folgenden s.o.]. Dieser wird aber aufgrund des hohen Besucheraufkommens in den fraglichen Bereichen zu den geregelten Zeiten vielfach unterschritten, und es erscheint ausgeschlossen, dass die Besucher dann jeweils ihrer Verpflichtung aus &#167; 10b Abs. 1a HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO nachkommen und sofort ihren Mund-Nasenschutz aufsetzen. Ob und inwieweit das Infektionsrisiko durch Jogger als geringer einzusch&#228;tzen ist als durch Spazierg&#228;nger, erscheint ebenfalls ungekl&#228;rt. Die Anordnung einer distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht nur f&#252;r Spazierg&#228;nger, nicht aber f&#252;r Jogger d&#252;rfte im &#220;brigen aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten und mangelnder Akzeptanz der Bev&#246;lkerung in der Praxis nicht umsetzbar sein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Die Auswirkungen der distanzunabh&#228;ngigen Maskenpflicht f&#252;r den Antragsteller sind als gering einzustufen. Die Regelung greift zwar in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) ein und hat nicht nur Bagatellcharakter (vgl. Beschluss des Senats v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris). Jedoch handelt es sich insgesamt um einen sehr leichten Eingriff. Da die Regelung nur die Zeiten an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr betrifft, kann der Antragsteller die &#246;ffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark au&#223;erhalb dieser Zeiten zum Joggen nutzen. Innerhalb der fraglichen Zeiten kann er auf andere Laufstrecken ausweichen. Auch ist zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Ma&#223;nahme handelt. Die Regelung gilt jetzt seit gut einem Monat und ist bis Mitte April 2021 befristet. Auch wenn es zu einer Verl&#228;ngerung kommen sollte, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung die sportlichen Aktivit&#228;ten des Antragstellers insgesamt nur einige Monate lang einschr&#228;nken wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an dem mit der Regelung bezweckten Gesundheitsschutz der Bev&#246;lkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen f&#252;r Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen h&#228;tte und im Lichte des Einsch&#228;tzungsspielraums des Verordnungsgebers erscheint der geringf&#252;gige Eingriff in die Rechte des Antragstellers als gerechtfertigt. Entgegen allen Erwartungen und Hoffnungen hat der relativ strikte Lockdown von November 2020 bis M&#228;rz 2021 nicht dazu gef&#252;hrt, dass die Infektionszahlen in Deutschland sinken. Vielmehr ist gegenw&#228;rtig ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgepr&#228;gten Viruszirkulation &#8211; auch der Virusvariante B.1.1.7 &#8211; zu bef&#252;rchten. Die 7-Tages-Inzidenz f&#252;r ganz Deutschland &#8211; auch f&#252;r die Freie und Hansestadt Hamburg &#8211; steigt seit Mitte Februar 2021 stark an. Etwa seit Mitte M&#228;rz 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Der 7-Tage-R-Wert lag seit Anfang M&#228;rz 2021 &#252;ber 1. Derzeit liegt er um 1, wobei der Einfluss der Osterfeiertage zu beachten ist.In diesem Zeitraum suchen meist weniger Personen einen Arzt auf, wodurch weniger Proben genommen, weniger Laboruntersuchungen durchgef&#252;hrt und weniger Erregernachweise an die zust&#228;ndigen Gesundheits&#228;mter gemeldet werden. Die COVID-19-Fallzahlen steigen in allen Altersgruppen wieder an. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7. werden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen f&#252;hren (zum Vorstehenden: S. 2 f. des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Intensivmediziner weisen anhand eines Simulationsmodell darauf hin, dass erst bei einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner getroffene zus&#228;tzliche Schutzma&#223;nahmen nicht ausreichen d&#252;rften, um in Verbindung mit der Impfstrategie die Belastungen der Intensivstationen deutlich unterhalb der Maximalwerte des Januar 2021 zu halten (vgl. DIVI Prognosemodell, Stand: 8. April 2021, www.divi.de/register/divi-prognosemodell). Deshalb seien zus&#228;tzliche Schutzma&#223;nahmen bereits ab einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner erforderlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bew&#228;ltigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.). In einer Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Verordnungsgeber die Situation fortlaufend beobachten und evaluieren, um entscheiden zu k&#246;nnen, ob Lockerungen im Hinblick auf die betroffenen (Grund-)Rechtspositionen bereits zugelassen werden k&#246;nnen, und wenn ja, in welchen Bereichen und in welchem Umfang. Dabei wird er vor allem darauf abstellen, inwieweit Infektionsschutz gew&#228;hrleistet werden kann, zudem aber auch den Rang der betroffenen Rechtsg&#252;ter sowie etwaige finanzielle, wirtschaftliche und soziale Folgen in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang ist nicht unbedingt allein der infektionsschutzrechtliche Gefahrengrad der betroffenen T&#228;tigkeit zu beachten. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu ber&#252;cksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote f&#252;r die Betroffenen und nicht zuletzt auch die &#246;ffentlichen Interessen an der uneingeschr&#228;nkten Aufrechterhaltung bestimmter T&#228;tigkeiten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Zwar ist das Bed&#252;rfnis des Antragstellers nach einer weitergehenden Durchdringung der Infektionswege und der damit verbundene Wunsch nach zielgenaueren Ma&#223;nahmen verst&#228;ndlich. Jedoch ist dem Verordnungsgeber gegenw&#228;rtig angesichts der Virusvarianten und der weiterhin bestehenden Unklarheit &#252;ber den Gro&#223;teil der Infektionsorte und -ursachen die Auswahl zielgenauerer Ma&#223;nahmen (nach wie vor) nicht m&#246;glich. Vielmehr ist das Infektionsgeschehen weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur durch einzelne besondere &#8222;Treiber der Pandemie&#8220; aufrechterhalten bzw. verst&#228;rkt wird. Es findet eine diffuse Ausbreitung von Infektionen in der Bev&#246;lkerung statt, ohne dass bei einem Gro&#223;teil der F&#228;lle der Infektionsort bekannt ist (vgl. S. 2 des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Dar&#252;ber hinaus ist die Tatsachenlage zur Wirksamkeit der bisherigen Schutzma&#223;nahmen angesichts der Verbreitung der Virusvarianten unzureichend. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung einer distanzunabh&#228;ngigen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in bestimmten, stark frequentierten Bereichen des &#246;ffentlichen Raums als noch vom weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt und angesichts der geringen Eingriffsintensit&#228;t nicht unangemessen. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob in der Vergangenheit alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Infektionswege aufzukl&#228;ren. Denn im Rahmen der vorliegenden gefahrenabwehrrechtlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung kommt es ma&#223;geblich auf die aktuelle Gef&#228;hrdungssituation in der jeweiligen Pandemiesituation und die dazu vorhandenen Erkenntnisse an (vgl. zur Erforderlichkeit von Ausgangsbeschr&#228;nkungen: OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 48; VGH M&#252;nchen, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38) und nicht darauf, ob in der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>5. Das aus &#167; 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO folgende Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist aller Voraussicht nach mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere folgt ein Versto&#223; nicht daraus, dass Fahrradfahrer, anders als Jogger, an den genannten &#214;rtlichkeiten zu den fraglichen Zeiten keine Mund-Nasenbedeckung tragen m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bed&#252;rfen sie der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen f&#252;r die Normsetzung vom blo&#223;en Willk&#252;rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Dieser Ma&#223;stab gilt f&#252;r die normsetzende Exekutive entsprechend. Der Verordnungsgeber muss nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Erm&#228;chtigung handeln und darf sich nicht von sachfremden Erw&#228;gungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1985, 2 BvL 17/83, BVerfGE 69, 150, juris Rn. 39).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht geh&#246;rt, besteht &#8211; auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes &#8211; ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich st&#228;ndig ver&#228;ndernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zur&#252;ckhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24). Sachgr&#252;nde f&#252;r eine Differenzierung k&#246;nnen sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen T&#228;tigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen T&#228;tigkeit f&#252;r das &#246;ffentliche Leben, ergeben (OVG M&#252;nster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesem Ma&#223;stab verst&#246;&#223;t es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die distanz-unabh&#228;ngige Maskenpflicht in den betreffenden Bereichen zwar f&#252;r Spazierg&#228;nger und Jogger, nicht aber f&#252;r Fahrradfahrer gilt (&#167; 10b Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-Eind&#228;mmungsVO). Spazierg&#228;nger und Jogger geh&#246;ren als Fu&#223;g&#228;nger zu einer anderen Gruppe von Verkehrsteilnehmern als Fahrradfahrer. Auch darf die Antragsgegnerin die von Fahrradfahrern ausgehenden Infektionsgefahren geringer einsch&#228;tzen. In vielen Bereichen der in Rede stehenden &#246;ffentlichen Wege sind sie auf abgetrennten Radwegen unterwegs und teilen sich die Verkehrsfl&#228;che nicht mit Spazierg&#228;ngern und Joggern. Auch bewegen sich Fahrradfahrer typischerweise noch schneller als Jogger, ohne jedoch vergleichbar schwer ein- und auszuatmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>6. Die beiden zur Beschwerdeerwiderung eingereichten Schrifts&#228;tze des Antragstellers vom 12. April 2021 f&#252;hren zu keinem anderen Ergebnis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>a) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den zuerst (um 01:42 Uhr) eingegangenen Schriftsatz (sechs Seiten mit 125 Seiten Anlagen).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Die dort auf den Seiten 1 bis 4 vorgetragenen Argumente sind f&#252;r die vorliegende Entscheidung im Beschwerdeverfahren unerheblich, wie sich aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen ergibt. Soweit der Antragsteller dort auf Seite 5 ausf&#252;hrt, die Infektionslage, die Zahl der an Corona Verstorbenen und die Zahl der hospitalisierten Corona-Patienten seien stabil, so schl&#228;gt auch dies nicht durch. Der 7-Tage-Inzidenz-Wert bezogen auf 100.000 Einwohner ist bundesweit von 65 am 10. M&#228;rz 2021 auf 136 am 12. April 2021 angestiegen, er hat sich also mehr als verdoppelt (vgl. RKI, t&#228;gliche Lageberichte, Stand 12.4.2021, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/). Die Zahl der Corona-Patienten, die auf Intensivstationen deutscher Krankenh&#228;user behandelt werden m&#252;ssen, ist in der Zeit vom 13. M&#228;rz 2021 bis zum 12. April 2021 von 2.713 auf 4.642 und damit um 71 % gestiegen (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen, Stand 12.4.2021).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Antragsteller dort auf S. 5 und 6 die Wirksamkeit von Masken hinsichtlich des Corona-Infektionsgeschehens in Frage stellt und dabei auf die (ohne Datum und ohne genaue Quelle zitierten) Gutachten von Prof. Dr. Ka... und Prof. Dr. Ku... Bezug nimmt, f&#252;hrt auch dies hier zu keiner anderen Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Es ist dem Beschwerdegericht bekannt, dass die Wirksamkeit von Masken in dem hier ma&#223;geblichen Zusammenhang auch unter Wissenschaftlern umstritten ist. Dies &#228;ndert jedoch nichts an dem Einsch&#228;tzungsspielraum des Verordnungsgebers, den dieser (auch angesichts der derzeitigen eher diffusen Infektionssituation) nicht &#252;berschreitet, wenn er (auch im Lichte der Bestimmung des &#167; 4 Abs. 1 IfSG) der Auffassung des RKI folgt, dass das Tragen von Masken auch im Freien einen Beitrag zum Infektionsschutz leisten kann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird (s. o. unter &#8222;4.c)&#8220;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>b) Auch der zweite (um 16:33 Uhr eingegangene) Schriftsatz vom 12. April 2021 und die dortigen Anlagen f&#252;hren hier zu keinem anderen Ergebnis. Der offene Brief der Aerosolforscher vom 11. April 2021 zeigt zwar plausibel auf, dass die Infektionsgefahr in Innenr&#228;umen erheblich gr&#246;&#223;er ist als unter freiem Himmel und dass sich Infektionsschutzma&#223;nahmen in besonderem Ma&#223;e auf den Bereich der Innenr&#228;ume konzentrieren sollten. Dieser Gesichtspunkt wird aber hier seitens des Beschwerdegerichts auch ber&#252;cksichtigt (s. o. S. unter &#8222;4.e)&#8220;); selbst bei einem unterstellten eher geringen Nutzen einer Maskenpflicht im Freien bleibt die hier von dem Antragsteller angegriffene Regelung (in ihrem derzeitigen Ausma&#223;) noch angemessen, weil ihre Eingriffswirkung insofern gering ist, als diese zeitlich und &#246;rtlich stark begrenzt ist und der Antragsteller es selbst in der Hand hat, sich der Maskenpflicht beim Joggen zu entziehen, indem er entweder andere Laufstrecken w&#228;hlt oder in den betroffenen Bereichen zu anderen (nach den vorliegenden Erfahrungen der Antragsgegnerin weniger frequentierten) Zeiten l&#228;uft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Das Positionspapier der Gesellschaft f&#252;r Aerosolforschung vom 7. Dezember 2020 enth&#228;lt keine Erkenntnisse, die hier ein anderes Ergebnis nahelegen k&#246;nnten. Im Gegenteil hei&#223;t es dort in der einleitenden Zusammenfassung, im Freien f&#228;nden so gut wie keine Infektionen durch Aerosolpartikel statt, allerdings k&#246;nnten dort Tr&#246;pfcheninfektionen auftreten, &#8222;insbesondere in Menschenansammlungen, wenn Mindestabst&#228;nde nicht eingehalten und/oder keine Masken getragen werden&#8220;. Auf eben solche (an den betreffenden Orten zu den betreffenden Zeiten nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin h&#228;ufig vorkommenden) Situationen bezieht sich die hier streitgegenst&#228;ndliche Regelung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p><strong>III.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes f&#252;r das Beschwerdeverfahren folgt aus &#167;&#167; 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Beschwerdegericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren ab.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n"
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