List view for cases

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    "slug": "ag-dusseldorf-2021-04-15-51-c-64520",
    "court": {
        "id": 653,
        "name": "Amtsgericht Düsseldorf",
        "slug": "ag-dusseldorf",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "51 C 645/20",
    "date": "2021-04-15",
    "created_date": "2021-05-13T10:01:31Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:49:50Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGD:2021:0415.51C645.20.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>In dem Rechtsstreit</p>\n<p>des Herrn M2, M-Straße, München,</p>\n<p>Klägers,</p>\n<p>Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt O, N-Straße, München,</p>\n<p>gegen</p>\n<p>Frau M, L-Straße, Düsseldorf,</p>\n<p>Beklagte,</p>\n<p>Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt T, D-Straße, München,</p>\n<p>hat das Amtsgericht Düsseldorf</p>\n<p>auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2021</p>\n<p>durch den Richter am Amtsgericht Dr. L</p>\n<p>für Recht erkannt:</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines authentischen Pullovers der Marke Givenchy, Model Intarsien-Pullover mit Logo, Größe S, Farbe schwarz, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der von der Beklagten erhaltenen Pullovers aufgrund des streitgegenständlichen Kaufvertrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob der von der Beklagten angebotene und dem Kläger übergebene Pullover mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB ist, jedenfalls scheidet ein Nacherfüllungsanspruch hier wegen § 442 Abs. 1 BGB aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Danach sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Ist ihm der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er seine Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger behauptete, dass die Beklagte ihm einen gefälschten Pullover der Marke Givenchy übergeben hat und verweist auf vier von ihm insoweit beschriebene Punkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, welche Zweifel eben kein Schweigen gebieten lassen, dass die Beklagte erkennbar keinen Originalpullover der Marke Givenchy zum Kauf angeboten und damit nicht arglistig gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar spricht allein der niedrige Startpreis von 49,90 €, mit dem die Beklagte den streitgegenständlichen Pullover angeboten und zu dem schließlich der Kläger den Pullover als einziger Bieter den Pullover auch erworben hat, nicht für eine positive Kenntnis seinerseits (BGH, VII ZR 244/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn der Kläger sich für den Pullover als Original interessiert hat, hat er sich diesen entsprechend der Lebenserfahrung zugleich im (Online-)Shop des Herstellers angesehen. Dabei müsste ihm aufgefallen sein, dass dort der von der Beklagten als Damen-Pullover angebotene Pullover nicht  also solcher, sondern nur als Herren-Pullover angeboten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter hat die Beklagte erwähnt, dass der Pullover über kein Etikett verfüge. Für einen neuen, ungetragenen Pullover, so wie er von der Beklagten beworben wurde, ist dies sehr ungewöhnlich, wenn es sich um ein original handeln sollte. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Originalverpackung nicht oder nur teilweise (was denn von beidem?) vorhanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem wird der Pullover in Größe S als Normalgröße angeboten und zugleich darauf hingewiesen, „Größe m fällt aber eher Größe s aus“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich ist auch die im Angebot erwähnte Artikelnummer nicht aussagekräftig, weil es sich ausweislich der eindeutigen Kennzeichnung nicht um eine des Herstellers sondern von Ebay handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Angebot weist damit mehrere Ungereimtheiten auf, die einen verständigen Käufer dazu zwingen sich mit dem Angebot und der Frage, ob es sich wirklich um Originalware handelt, auseinanderzusetzen. Eine Arglist ist unter diesen Umständen seitens der Beklagten nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Diese deutlich erkennbaren Ungereimtheiten stehen zugleich der Annahme entgegen, dass die Beklagte arglistig gehandelt hat. Eine Garantie für die Beschaffenheit, namentlich dass es sich um einen Original-Pullover handelt, hat die Beklagte, unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 443 BGB, ebenfalls nicht abgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte in dem Angebot angegeben hat, dass der Pullover von der Marke Givenchy stamme und damit ein Eindruck erweckt hat, dass es sich um eine Original-Pullover handelt, obliegt es Ebay, ob solche Verkäufer auf ihrer Plattform duldet oder dulden will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Auch mit dem vom ihm geltend gemachten Hilfsanspruch dringt der Kläger vorliegend nicht durch. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Somit kann der Hilfsanspruch auch nicht auf eine Anspruchsgrundlage nach Deliktsrecht gestützt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wie zudem schon ausgeführt, gibt es den streitgegenständlichen Pullover nicht für Damen, insofern kann der Kläger, welcher für die Höhe des verlangten Schadensersatzes auf ein Angebot des Herstellers verweist, nicht verfangen, weil der dortige Pullover einen Herren-Pullover zu einem Preis in Höhe von 590,00 € zeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter ist zu sehen, dass bei dem streitgegenständlichen Pullover das Etikett entfernt war und keine oder nur eine in Teilen vorhandene Originalverpackung gegeben war. Beides sind jedoch wesentliche wertbildende Faktoren, bei deren Fehlen ein regulärer Verkaufspreis entsprechend den Herstellerangaben nicht zu erzielen ist. Der klägerische Schaden wäre damit wesentlich niedriger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der zugleich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird festgesetzt auf 590,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung,  welche keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es liegt auch keine andere rechtliche Bewertung wie in der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2020 vor (22 C 97/20) Das dort streitgegenständliche Angebot war völlig anders gefasst und wies eben nicht die hier aufgezeigten Mängel auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. L</p>\n      "
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